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84 Verwaltungs. und Disziplinarrooht. Art. 2 des Abkommens zählt abschliessend die Fä.IIe auf, in denen das Gesetz des Ortes der Eheschliessung den Ab- schluss einer nach dem HeimatrechtzuIässigen Ehe unter- sagen kann. Der Fall, dass die Heirat gegen die am Ort der Eheschliessung geltenden Vorschriften über die Ehe;. , fähigkeit verstossen würde, ist hie~ nicht erwähnt. Für die' Ehef"ahigkeit eines Verlobten ist daher nach dem Abkom- men ohne Vorbehalt sein Heimatrecht massgebend. Die Eheiahigkeit der Braut beurteilt sich demgemäss im vorliegenden Falle ausschliesslich nach italienischem Rechte. Gemäss Art. 84 des italienischen oe ist die Frau' ehemündig, nachdem sie das vierzehnte Jahre erfüllt hat. Dieses Alter hat Maria Maggi überschritten. Demnach erkep,nt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 2. November 1948 aufgehoben und das Zivilstandsamt HauptwiI ange- wiesen, dem Verkündgesuch der Beschwerdeführer> Folge zu geben. III. FABRIK- UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS
13. Urtell vom 4. Februar 1949 i. S. Saeeanl gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Unterstellung unter das Fabrikgesetz : Eine Bauspengierei, die bei Verwendung von Motoren ~uernd 10 Arbeiter beschäftigt, unterliegt dem Fabrikgesetz, auch wenn die Werkstattarbeit meist nur drei bis fünf Arbeitskräfte in Anspruch nimmt und die übrigen Arbeiter hauptsächlich auf den Baustellen beschäf- tigt werden. A88'wjettisaement a La Lai BUr le traMÜ dans les fabri,que8: Une ' ferblanterie qui utilise das moteurs et ocoupe en permanenoe . Fabrik. und Gewerbewesen.' N0, 13. 8' 100uvriers ast soumise a la.Ioi sur Je travail dllllS las fabriques m&ne si le travaiI en atelier n'exige 180 plupart du tempsque ~ presenoe de 3. a 5 personnas et que las autres ouvriers sont ocoupes essentlellement sur las eha.ntiers de construction. A88~gg~nto alla leflfJe sul ~oorQ n;Jle fabbriohe : Un'azienda. di la.ttoruere, ehe utilizza. deI moton e ocoupa in modo perma- nente dieci operai. e assoggettata alIa legge sul lavoro neUe fabbriehe ~che se il layoro nelPoHicina esige per 10 piu -ia p~ di sol? tre a. cmque persone e gli rutri operai sono OCOUpatl essenziaImente sui ca.ntieri di costruzione. A. - Der Beschwerdeführer betreibt in Balsthal ein Spengler- und InstalIationsgeschäft. Er beschäftigt in der Regel 10, gelegentlich bis 12 Arbeiter und verwendet Motoren mit insgesamt 15 bis 20 Pferdekräften. An elek- trisch betriebenen :Maschinen werden aufgeführt: zwei doppelte Schmirgelmaschinen, eine doppelte Polierma- schine, eine SäuIenbohrmaschine, eine Kaltsägemaschine. zwei Stanzmascbinen, eine Drehbank, ein Gewindschneid- und Fräsapparat, ein Ventilator für Rauchabzug, eine Hobelmaschine und eine Kreisschere für Blechbearbeitung. Der Geschäftsbetrieb hat, nach der Betriebsbeschreibung und den Darlegungen der Parteien, den Charakter einer Bauspenglerei, in der die Bauteile, soweit nicht Fabrik- ,ware fertig auf den Bau geliefert wird und vom Spengler lediglich zu installieren ist, in der Werkstatt hergestellt 'oder vorbereitet werden. Daneben werden auch nooh Me- talIwaren für den Verkauf hergestellt, vor allem Rohr- schellen; es soll sich hiebei im wesentlichen um Füll- arbeiten bei Auftragslücken und in gesohäftsflauen Zeiten .-des Hauptbetriebes handeln. Die Art der Unternehmung bringt es mit sich, dass sich in der Regel eine Anzahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter auf Baustellen befinden, sodass in der Werkstatt haufig nur 3 bis 5 Arbeiter anzu- treffen sind. Immerhin kann es auch vorkommen, dass sich alle Arbeiter in der Werkstatt befinden, vor allem bei Regenwetter oder bei schwaohem Geschjitsgang. . B.- Am 26. Februar 1948 hat das Bundesamt für In- ,dustrie, Gewerbe und Arbeit die ·Unternehmurig Eugen Saccani dem Fabrikgesetz unterstellt als Betrieb mit
86 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. 10 Arbeitskräften und mit 15 bis 20 Pferdestärken moto- rischer Kraft. O. - Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, diese Veriligung aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt,· die Voraussetzungen für die Unterstellung seien nicht vor- handen. Der Betrieb beschäftige zwar in der Regel etwa 10 Personen, doch sei er nicht vornehmlich industrieller Art, weil die Arbeiter des Installa.tions- und Spenglerei- betriebes ausserhalb der Werkstatt bei Arbeiten für Hoch- und Tiefbau beschäftigt seien und im Betriebe lediglich diese Arbeiten vorbereitet würden. Dass daneben eine Stanzmaschine für die Rohrschellenfabrikation vorhanden sei, vermöge die Unterstellung nicht zu rechtfertigen. Diese Fabrikation sei bescheiden, sie diene eigentlich nur der Ausfüllung von Zeitlücken. Das Geschäft &ccani sei ein eigentlicher Bauhandwerkerbetrieb und daher mehr oder weniger saisonbedingt. Er sei keine industrielle Anstalt mit Fabrlkeigenschaft. Der Arbeitsplatz des Personals· sei weniger in der Werkstatt als in den Häusern, wo Installa.- tionen angebracht werden, oder bei Wasserversorgungs- anlagen und dergleichen. Der Fabrikationsprozess in der Werkstatt werde von etwa. 3 Arbeitern bewältigt. Das Gesetz und die Verordnung gingen von der Gesamtzahl der Arbeiter aus, die im industriellen Betriebe beschäftigt sind, währenddem die Arbeiten ausserhalb des Betriebes nur berücksichtigt werden, sofern sie mit dem industriellen Betrieb im Zusammenhang stehen, was hier nicht zutreffe. Zudem schliesse Art. 7 Abs. 1 FV die Anwendung des Gesetzes bei gewissen Voraussetzungen, die hier zuträfen, sogar aus. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Bf'Wijgung:
1. - Art. 1 Aha. 2 FG kennzeichnet als Fabrik die indu- strielle ADstalt, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb ihrer Wohnräume beschäftigt, sei es in den Räumen der Fabrik. und Gewerbew_. N0 13. 87 Anstalt und auf den zu ihr gehörenden Werkplätzen, sei es anderwärts bei Verrichtungen, die mit dem industriellen Betrieb in Zusammenhang stehen. Dabei ist unter indu- strieller Anstalt der Betrieb zu verstehen, der der Wa.ren- produktion dient, zum Unterschied von Unternehmungen der Landwirtschaft (Urproduktion) und des Handels, die nicht in den Bereich des Fabrikgesetzes fallen. Betriebe gewerblichen Charakters sind vom Fabrikgesetz nicht aus- genommen. Sie fallen in seinen Bereich, wenn sie Unter- nehmungen der Wa.renproduktion sind und die von der Fabrikgesetzgebung vorgesehene Grösse aufweisen; diese wird nach Betriebseinrichtungen und Arbeiterzahl be- stimmt (BGE 60 I 400 Erw. 1, 70 I 122 und 74 I 213 ff.). Betriebe, in denen Motoren verwendet werden, gelten als Fabriken, wenn sie 6 und mehr Arbeiter beschäftigen, Betriebe ohne Motoren bei 11 lind mehr Arbeitskräften (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 FV). Darauf, ob sämtliche Arbeiter in der Werkstatt und an motorisch betriebenen Maschinen beschäftigt werden, oder nur einzelne von ihnen, kommt es nicht an. Unternehmungen, in denen Bauteile hergestellt oder zu- gerichtet werden, sind Betriebe der Warenproduktion. industrielle Anstalten im Sinne des Gesetzes. Sie sind es auch dann, wenn sie sich nicht auf die Lieferung ihrer Waren beschränken, sondern sich auch mit deren Einfü- gung in das Bauwerk befassen, wenn also der industrielle Teil des Betriebes, die Werkstattarbeit, mit Arbeiten im Hoch- und Tiefbau in Zusammenhang steht. Denn das Gesetz bezieht solche Arbeiten ausdrücklich in die Unter- stellung ein (Art. 1 Abs. 2 FG). Dass die Verordnung (Art. 7 Abs. 1 bis) für sie Erleichterungen in der Anwen- dung des Gesetzes gewährt; ändert dara.n nichts. Deshalb werden Zimmereien und Bauschreinereien dem Fabrik- gesetz unterstellt (BGE 62 I 179 und die nicht publizierten Entscheide vom 24. November 1932 i. S. Bolliger und Kern, vom 22. Juni 1933 i. S. Lothenbach und vom 4. Mai 1945
i. S. Luchsinger). Der Zusammenbng mit dem Baugewerbe
'88 Verwaltungs· und Disziplinarrecht. .hindert die UntersteUnng nicht. EbeilSo verhält es sich bei Bauspenglereien, die sich nicht ausschliesslich mit Arbeiten an' Baustellen abgeben. 2.- Hier hat man es mit einer Bauspenglerei zu tun~ · die von einer Werkstätte aus betrieben wird. Nach Be- triebseinriclitnng und Arbeiterzahl f"ällt die Unternehmung zweifellos unter das Fabrikgesetz, da in dem 'Betrieb Motoren verwendet und dauernd etwa 10 Arbeiter· be- schäftigt werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Aussenarbeit~ die bei ihm die Werkstattarbeit weit überwiege. Indessen bezieht das Gesetz die Aussenarbeit industrieller Betriebe · ausdrücklich ein, soweit sie mit dem industriellen Betrieb im Zusammenhang steht (Art. 1 Abs. 2 FG). Der Be- · schwerdeführer macht geltend, dass sich seine Unterneh- mung auch mit Arbeiten im Hoch- und Tiefbau beschäftigt~ ';bei . denen aus Fabriken fertig auf die Baustelle gelieferte Bauteile in den Bau einzufügen seien und jeder Zusammen- hang mit der Werkstatt fehle. Es ist aber nicht nachge- wiesen, ja nicht einmal bestimint behauptet worden, dass 'diese Arbeit als besonderer Betriebsteil ausgeschieden ist in der. Weise, d~ die ihm zugeteilten Arbeitskräfte über- : haupt nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die mit dem Werkstattbetrieb in Zusammenhang stehen. Oifenbar triift "es auch nicht zu. Denn nach der eigenen Darstellung des · Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass mindestens gele- >gentlich alle Arbeiter in derWerkstatt·beschäftigt werden. Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner weitem Ergänzung der lJntersuchung. Eine solche hätte nur in Erwägung gezogen werden kÖnnen; wenn nach der Akten- 'lage anzunehlnenwäre, dass bei durchschnittlich 10 Ar- beitern, die der Betrieb beschäftigt, mindestens 5 aus- schliesslich einem nicht· iridustriellen Betriebsteil zugewie- Sen sind und dauernd ohne jeglichen Zusammenhang -mit Arbeiten beschäftigtwerden;'die von der Werkstatt aus- · gehen. In 'einem solchen FaJIewäre eine Ausscheidung der in dem nicht industriell:n Betriebsteil beschäftigten Ar- Fabrik. und Gewerbewesen. N° 14,. 89 'heitskräfte vorzunehmen gewesen. Wo aber eine Betriebs- teilung nicht besteht, zu der jeweilen vorhandenen Arbeit ohne Unterscheidung nach industriellem oder nicht indu- striellem Charakter die gerade verfügbaren Arbeitskräfte herangezogen werden, kommt es für die Frage der Unter- stellung unter das Fabrlkgesetz auf die Gesamtzahl der Arbeiter an (BGE 62 I 183 und das zit. Urteil Bolliger und Kern).
14. Urteil vom 4. Februar 1949 i. S. Emmentallsehe ObstweIn- genossenschaft Ram.sei L E; gegen Bundesamt fiir Industrie. Gewerbe und Arbeit. Fabrikgesetz : 1. Unterscheidung industrieller und landwirtschaft- licher Betriebe.
2. Mostereien sind vom Fa.brikgesetz nicht ausgenommen. Loi 8tIR' le fJravail dan8 les jabrique8: 1. Distinetion entre exploita.- tion industrielle et exploita.tion agrioole.
2. Les cidreries ne sont pas exclues de l'a.pplica.tion de la. loi sur le travail dang les fabriques. Legge sul lavoro nelle fabbriche: 1. Distinzione tra aziende indu- stria.lf e a.ziende agricole.
2. La sidrerie non sono escluse da.ll 'applica.zione della. legge sul la.voro neIle fabbriche. A. - Die Emmentallsche Obstweingenossenschaft Ram- sei betreibt die Herstellung von Süss- und Gärmost und von Obstsaftkonzentrat. Sie zählt zur Zeit IS6.Mitglieder, wo- . von 90 % Landwirte. Die Unternehmung beschäftigt dauernd 36 Arbeiter, wozu im Herbst noch 15 Saisonaus- hilfen kommen; sie verfügt über elektrische Motoren von insgesamt 232 HP. An technischen Einrichtungen werden angegeben : Dampfkesselanlage, Trestertröcknetrommel, . Vakuumeindampfer für Konzentrat, Kälteanlage, Kohlen- säureimprägniermaschine, Flaschen- und Fasswäsoherei, Flaschenpasteurisiernng, 'Etikettiermaschine, Flaschenab- füllmaschine; ferner eine mechani~che Reparaturwerk- stätte und eine kleine Küferei als Hilfsbetriebe. Zur Zeit wird ein Neubau erstellt zur Aufnahme von Obstsilos und