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62_I_179

BGE 62 I 179

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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VerwaJt.ungs. und Disziplinarrechtspflege.

sehen, ob man es mit einer der Aufsicht des Bundes unter-

stehenden und mit den entsprechenden Pflichten belasteten

eigentlichen Handelsmühle zu tun habe. Auch hier ist die

Kontrolle gewissermassen eine rein interne, das Publikum

nicht interessierende Angelegenheit. Deshalb kann von

einer Täuschung nicht die Rede sein.

4. -

Die früher vom Bundesgericht in angeblich ähn-

lichen Fällen erlassenen Erkenntnisse sind in Wirklichkeit

anders gestaltet.

Die Kursaalentscheidungen (BGE 56 I 358; 61 I 139)

fussen auf der Feststellung, dass in der Schweiz als Kursaal

allgemein eine Unternehmung gilt, « welche von einer

Gesellschaft betrieben wird, die als berufener Förderer der

mit dem Fremdenverkehr verbundenen allgemeinen In-

teressen des Platzes oder seines engern oder weitern Um-

kreises anzusehen ist und die sich zum Zwecke gesetzt hat,

für die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen

gesellschaftlichen l\fittelpunkt zu bieten». Für das Publi-

kum ist es daher nicht gleichgültig, ob ein wirklicher oder

nicht vielmehr bloss ein angeblicher Kursaal vorliege,

und des haI b entschied das Bundesgericht, es dürfe

niemand sein Unternehmen Kursaal nennen, der die er-

wähnten Voraussetzungen nicht erfülle. Im Gegensatz

zu diesen Verhältnissen beim Kursaal kann unter allen

Umständen inbezug auf die Mühle, hinsichtlich eines

weitem Publikums aber auch inbezug auf die Handels-

mühle, nicht gesagt werden, dass darunter nur gerade das

verstanden werde, was im Getreidegesetz niedergelegt ist.

Ähnlich verhält es sich beim Entscheid i. S. Riedi gegen

Regierungsrat von Nidwalden vom 9. Juli 1934 betreffend

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung

« Hotel-

Pension)). Der Umstand, dass es sich hier um eine -

im

Kanton Nidwalden -

patentierte Berufsarl handelte,

macht es notwendig, nicht patentierten Betrieben die Ver-

wendung der Bezeichnung Hotel-Pension schlechthin zu

verbieten.

Denn patentierte Berufe sind regelmässig

einer gewissen Staatsaufsicht, bezw. Kontrolle, unterstellt.

Fabrik· und Gewerbewesen. No 37.

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Wer daher mit dem Inhaber eines patentierten Betriebes

in Berührung kommt, darf annehmen, dass gewissen Mini-

malanforderungen Genüge geleistet sei. Führt auch ein

Nichtpatentierter in seiner Firma die Bezeichnung eines

patentierten Gewerbes, so ist der Weg für Täuschungen des

Publikums geöffnet, während diese Gefahr bei Mühlen und

Handelsmühlen nicht besteht.

5. -

Aus den angeführten Gründen erweist sich auch der

Beschwerdeantrag, es sei der Unternehmenszweck mit dem

heutigen Stand des Geschäftsbetriebes in Einklang zu

bringen, als unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. FABRIK- UND GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

37. t1rteil vom 24. September 1936 i. S. Gehri

gegen Buni&s3,mt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

U n t e r s tell u n gun t erd a s

F a b r i k g e set z.

1. Eine Zimmerei und Schreinerei, in der motorische Kraft ver.

we~det wird, darf dem Fabrikgesetz unterstellt werden, wenn

darm 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden. -

Ein vorüber.

gehendes Sinken der Arbeiterzahl unter die Mindestgrenze iRt

unerheblich.

2. Aussenarbeiter des Betriebs sind bei Feststellung der Betriebs.

grösse auch dann mitzurechnen, wenn sie ausschliesslich auf

den Bauplätzen und im Kundenhaus verwendet werden, die

eigentliche Fabrikationsstätte also nicht betreten.

3. Dass die Verordnung I (Art. 7, Abs. 1 bis) Aussenarbeiten im

Hoch-, Tief· und Leitungsbau von der Anwendung des Geset.zes

ausnimmt, steht der Mitzähhmg, die auf dem Geset.z (Art. 1,

Abs. 2) beruht, nicht entgegen.

J 80

\'€'r\valtungs. und ])iszi}lUnnrt'(,l"htspflt'ge.

A. -

Der Rekurrent betreibt in Vinelz eine Zimmerei

und Schreinerei' in einem Werkstattgebäude mit Lager-

schuppen, Garage und Abbundplatz. Es sind vorhanden

je eine Hobel-, Abricht-, Kehl- und Schleif maschine, eine

Bandsäge, eine Tischfräse und 2 Wagenfräsell; ferner die

Bankschreinerei, sowie ein Motor von 14 PS. Der Betrieb

wies von Anfang April bis Ende Dezember 1934, vom

Februar bis 23. Dezember 1935 und von Anfang März bis

Ende Juni 1936 6 und mehr Arbeitskräfte auf. In den

ersten Monaten aller 3 Jahre fiel die Zahl jeweilen unter 6,

z. T. auf 2 und 1.

Am 20. Mai 1936 wurde gestützt auf Art. 1 und 2 FG

und Art. 1, lit. a, Abs. I, und 7, Abs. Ibis FV die Unter-

stellung des Betriebs unter das Fabrikgesetz verfügt als

Zimmerei und Schreinerei mit 9 Personen (laut Aufnahme

vom 8. Mai 1936) und 14 PS Elektrizität. Bemerkt wurde,

dass für Verrichtungen auswärts bei der Kundschaft das

Fabrikgesetz nicht Anwendung finde und dass für die Zeit

der Umstellung auf die Fabrikgesetzgebung um Bewilligung

einer abgeänderten Normalarbeitswoche nachgesucht wer-

den könne.

B. -

Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig und

beantragt Aufheblli"lg der Unt.erstellungsverfügung, unter

Kostenfolge. Es handle sich um einen Klein betrieb in

ländlichen Verhältnissen. Die Arbeiten im Baugewerbe

brächten es mit sich, dass die Arbeiterzahl im Sommer auf

kurze Zeit bis auf 9 steige, immerhin seien 6 und mehr

Arbeiter nur während 3-3 % Monaten im Jahre beschäf-

tigt, was aber nicht genüge, um die Unterstellung un~er das

Fabrikgesetz zu rechtfertigen. Dazu komme, dass die Zahl

der in der Werkstatt beschäftigten Arbeiter in der Regel

5 nicht übersteige, da die übrigen 4, ausser an Regentagen=

wo daheim gearbeitet werde, auf den Bauplätzen und beI

Reparaturen verwendet werden und die Werkstatt nur

betreten, um Werkzeug zu holen und Aufträge entgegen-

zunehmen. Diese Aussenarbeiter seien aber nach Art. 7,

_-\.bs. Ibis FV bei der für die Unterstellung massgebenden

_-\.rbeiterzahl nicht mitzurechnen.

Fabrik. und Gewerbewesen. N° 37.

181

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Der Betrieb des Beschwerdeführers darf als Fabrik

bezeichnet werden (Art. 1, Abs. 2 FG), wenn darin 6 und

mehr Arbeiter (Art. 1, lit. a FV) während längerer Zeit oder

wiederholt während kürzerer Zeit (Art. 4, Abs. 1 FV) be-

schäftigt werden. Als Arbeiter gelten alle Personen, die

der Fabrikinhaber im industriellen Betrieb bes .

Ähnlich verMIt es sich bei Bauarbeiten in Fällen, in

denen eine Fabrik die Materialien und Bestandteile, die

sie für den Bau zu liefern hat, auf dem Bauplatz herrichten

lässt und damit einen Teil des Fabrikationsprozesses, die

Vollendung des Produktes für den Gebrauch, aus der

Fabrik auf den Bauplatz verlegt (z. B. die Anpassung von

Bauteilen und deren Einfügung in das Bauwerk). Die

hiebei beschäftigten Personen haben als Arbeiter des

Fabrikbetriebes zu gelten, da sie Arbeiten ausführen, die

mit dem Fabrikationsprozess im Zusammenhang stehen

(Aussenarbeiter der Fabrik). Sie sind es auch dann, wenn

sie die Fabrik nie betreten, sondern ausschliesslich im

Aussendienste arbeiten.

Als Fabrikarbeiter werden auch die Personen zu gelten

haben, die zum Teil in industrieller Weise, zum Teil mit

andern Arbeiten beschäftigt werden. Der vom Gesetz

verlangte Zusammenhang mit dem Produktionsgesetz ist

durch die industrielle Teilbeschäftigung gegeben. Diese

bringt die Arbeitnehmer in den Bereich des Fabrikbetriebes

und lässt sie als des Schutzes bedürftig erscheinen, den die

Fabrikgesetzgebung gewähren soll.

Sie dürfen deshalb

nicht ausser Betracht gelassen werden bei der Feststellung,

ob ein Betrieb nach der massgebenden Arbeiterzahl der

Sondergesetzgebung für Fabriken unterstellt werden soll.

Zweifel erheben sich nur, wo eine Unternehmung neben

den Arbeitern, die ganz oder teilweise im industriellen

Betriebe selbst stehen, oder als Aussenarbeiter wenigstens

teilweise industriell tätig sind und die demnach als Fabrik-

arbeiter zu gelten haben, auch Personen im Aussenbetrieb

beschäftigt mit Arbeiten, denen der industrielle Charakter

im Sinne des Gesetzes nicht zukommt (Aussenarbeiter mit

nicht industrieller Beschäftigung), sei es, dass ein Unter-

nehmer mehrere Geschäfte betreibt, von denen eines nicht

industrieller Natur ist, oder dass er, ohne eigentlichen

Geschäftsbetrieb, einzelne Arbeiter ausserhalb des Pro-

duktionsbetriebes ausschliesslich nichtindustriell arbeiten

lässt, was in kleineren Verhältnissen vorkommen mag.

Fabrik· und Gewerbewesen. N0 37.

183

In diesem Falle ist eine Ausscheidung industrieller und

nichtindustrieller Arbeiter notwendig. Sie ist indessen nur

insoweit angezeigt, als die beiden Arbeitsvorgänge ein-

wandfrei auseinandergehalten werden können, was von

der Organisation der Arbeit abhängt. Art. 7, Abs. 1 FV

schliesst die Anwendung des Gesetzes aus für Teile des

Geschäftes, die anderer als industrieller Natur sind. So-

weit die Arbeitsvorgänge in einander übergehen und' die

Trennung der verschiedenartigen Betriebsteile nicht mög-

lich ist, wird man auch die Aussenarbeiten im Zweifel als

zum Fabrikbetrieb gehörend anzusehen haben und die

damit beschäftigten Arbeiter bei der Frage der Unter-

stellung einrechnen müssen (Urteil vom 24. November 1935

i. S. Bolliger & Kern, nicht publiziert).

b) Als Aussenarbeiter der Fabrik, die bei der Feststel-

lung der für die Grösse des Betriebes entscheidenden Ar-

beiterzahl mitzurechnen sind, haben bei einer Zimmerei

und Schreinerei auch die Personen zu gelten, die auf den

Bauplätzen und im Kundenhaus beschäftigt werden. Ihre

Arbeit steht im Zusammenhang mit dem Betrieb der

Unternehmung als letzte Herrichtung und Einfügung der

Erzeugnisse der Unternehmung in das Bauwerk, für das

sie bestimmt sind. Ähnlich sind auch Reparaturen im

Kundenhaus Verrichtungen, die mit dem industriellen

Betrieb notwendig verbunden sind. Die hiebei beschäftig-

ten Arbeiter werden bei der Feststellung der Betriebsgrösse

mitgezählt nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes

(Art. 1, Abs. 2 FG, am Ende).

Art. 7, Abs. Ibis FV kann nichts Gegenteiliges anordnen.

Er sagt denn auch nicht, dass diese Personen nicht mitzu-

rechnen seien; er spricht vielmehr ausdrücklich von

« Arbeitern einer Fabrik », geht also davon aus, dass es

sich um Arbeitskräfte handelt, die den Schutz der Fabrik-

gesetzgebung geniessen. Es werden gewisse A r bei t e n,

nämlich Aussenarbeiten im Hoch-, Tief-und Leitungsbau,

« nicht als industrieller Teil des Geschäftes angesehen».

Diese Arbeiten, nicht die damit beschäftigten Arbeits-

184

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

kräfte, werden ~lso von der Anwendung des Fabrikgesetzes

ausgenommen.' Für Aussenarbeiten im Hoch-, Tief- und

Leitungsbau besteht in der Tat ein Bedürfnis nach gewissen

Erleichterungen, Ausnahmen von der gesetzlichen Ord-

nung, nicht deshalb, weil sie nicht zum Produktionspro-

zess gehörten, sondern lediglich, weil sie unter besondern

Voraussetzungen ausgeführt werden, ausserhalb des nor-

malen Fabrikbetriebes, welchem Umstande durch die Vor-

schrift in Art. 7, Abs. Ibis FV Rechnung getragen werden

solL Die Personen, die dabei beschäftigt werden, sind

aber Arbeiter der Unternehmung und müssen bei Fest-

stellung der Betriebsgrösse mitgerechnet werden.

Die Bedeutung und Tragweite des Art. 7, Abs. Ibis ist

allerdings aus seinem Wortlaut nicht leicht erkennbar, und

die Stellung der Bestimmung in der Verordnung legt die

Annahme nahe, dass die Ausnahme der erwähnten Arbeiten

auch auf die Frage der Betriebsgrösse zurückwirke, was

aber im Hinblick auf die gegenteilige Ordnung des Gesetzes

nicht der Fall sein kann. Das Bundesgericht hat denn auch

in einem früheren Entscheide festgestellt, dass sich die

Bedeutung des Art. 7, Abs. Ibis FV auf die Berücksichti-

gung der besondern Arbeitsverhältnisse auf Bauplätzen und

im Kundenhaus beschränkt (Urteil vom 22. Juni 1933 i. S.

Lothenbach, nicht publiziert).

2. -

Der Rekurrent, der in seinem Betriebe Motoren

verwendet, beschäftigt nicht nur, wie er angibt, während

3-3 % Monaten, sondern nahezu während des ganzen

Jahres (mit Ausnahme kurzer Zeit zu dessen Beginn) 6

und mehr Arbeiter. Die Zimmerleute, die im Aussenbetrieb

beschäftigt werden, sind für die Bestimmung der Betriebs-

grusse mitzurechnen als Arbeiter der Fabrik, wie ihre

Kollegen, die in der Regel an der eigentlichen Fabrikations-

stätte beschäftigt werden. Denn dafür, dass ihre Verrich-

tungen nicht mit dem industriellen Betrieb im Zusammen-

hang ständen, liegt nichts vor. Es wäre auch durchaus

unwahrscheinlich. Ob die Arbeiter auch in der Fabrik

selbst zu tun haben oder ausschliesslich auswärts be-

schäftigt werden, spielt dabei keine Rolle.

Verfahren.

185

Die Auffassung des Rekurrenten, der aus Art. 7, Abs. I bis

FV anderes ableiten möchte, ist irrtümlich, wenn sich auch

der Irrtum aus der Fassung der Vorschrift und ihrer

Einordnung in der Verordnung erklären lässt.

Unerheblich ist, dass die Arbeiterzahl, übrigens nur

während kurzer Zeit, unter die reglementarische Mindest-

grenze sinkt (Art. 4 FV; BGE 55 I 201).

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 35. -

Voir n° 35.