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VerwaJt.ungs. und Disziplinarrechtspflege.
sehen, ob man es mit einer der Aufsicht des Bundes unter-
stehenden und mit den entsprechenden Pflichten belasteten
eigentlichen Handelsmühle zu tun habe. Auch hier ist die
Kontrolle gewissermassen eine rein interne, das Publikum
nicht interessierende Angelegenheit. Deshalb kann von
einer Täuschung nicht die Rede sein.
4. -
Die früher vom Bundesgericht in angeblich ähn-
lichen Fällen erlassenen Erkenntnisse sind in Wirklichkeit
anders gestaltet.
Die Kursaalentscheidungen (BGE 56 I 358; 61 I 139)
fussen auf der Feststellung, dass in der Schweiz als Kursaal
allgemein eine Unternehmung gilt, « welche von einer
Gesellschaft betrieben wird, die als berufener Förderer der
mit dem Fremdenverkehr verbundenen allgemeinen In-
teressen des Platzes oder seines engern oder weitern Um-
kreises anzusehen ist und die sich zum Zwecke gesetzt hat,
für die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen
gesellschaftlichen l\fittelpunkt zu bieten». Für das Publi-
kum ist es daher nicht gleichgültig, ob ein wirklicher oder
nicht vielmehr bloss ein angeblicher Kursaal vorliege,
und des haI b entschied das Bundesgericht, es dürfe
niemand sein Unternehmen Kursaal nennen, der die er-
wähnten Voraussetzungen nicht erfülle. Im Gegensatz
zu diesen Verhältnissen beim Kursaal kann unter allen
Umständen inbezug auf die Mühle, hinsichtlich eines
weitem Publikums aber auch inbezug auf die Handels-
mühle, nicht gesagt werden, dass darunter nur gerade das
verstanden werde, was im Getreidegesetz niedergelegt ist.
Ähnlich verhält es sich beim Entscheid i. S. Riedi gegen
Regierungsrat von Nidwalden vom 9. Juli 1934 betreffend
Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
« Hotel-
Pension)). Der Umstand, dass es sich hier um eine -
im
Kanton Nidwalden -
patentierte Berufsarl handelte,
macht es notwendig, nicht patentierten Betrieben die Ver-
wendung der Bezeichnung Hotel-Pension schlechthin zu
verbieten.
Denn patentierte Berufe sind regelmässig
einer gewissen Staatsaufsicht, bezw. Kontrolle, unterstellt.
Fabrik· und Gewerbewesen. No 37.
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Wer daher mit dem Inhaber eines patentierten Betriebes
in Berührung kommt, darf annehmen, dass gewissen Mini-
malanforderungen Genüge geleistet sei. Führt auch ein
Nichtpatentierter in seiner Firma die Bezeichnung eines
patentierten Gewerbes, so ist der Weg für Täuschungen des
Publikums geöffnet, während diese Gefahr bei Mühlen und
Handelsmühlen nicht besteht.
5. -
Aus den angeführten Gründen erweist sich auch der
Beschwerdeantrag, es sei der Unternehmenszweck mit dem
heutigen Stand des Geschäftsbetriebes in Einklang zu
bringen, als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. FABRIK- UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
37. t1rteil vom 24. September 1936 i. S. Gehri
gegen Buni&s3,mt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
U n t e r s tell u n gun t erd a s
F a b r i k g e set z.
1. Eine Zimmerei und Schreinerei, in der motorische Kraft ver.
we~det wird, darf dem Fabrikgesetz unterstellt werden, wenn
darm 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden. -
Ein vorüber.
gehendes Sinken der Arbeiterzahl unter die Mindestgrenze iRt
unerheblich.
2. Aussenarbeiter des Betriebs sind bei Feststellung der Betriebs.
grösse auch dann mitzurechnen, wenn sie ausschliesslich auf
den Bauplätzen und im Kundenhaus verwendet werden, die
eigentliche Fabrikationsstätte also nicht betreten.
3. Dass die Verordnung I (Art. 7, Abs. 1 bis) Aussenarbeiten im
Hoch-, Tief· und Leitungsbau von der Anwendung des Geset.zes
ausnimmt, steht der Mitzähhmg, die auf dem Geset.z (Art. 1,
Abs. 2) beruht, nicht entgegen.
J 80
\'€'r\valtungs. und ])iszi}lUnnrt'(,l"htspflt'ge.
A. -
Der Rekurrent betreibt in Vinelz eine Zimmerei
und Schreinerei' in einem Werkstattgebäude mit Lager-
schuppen, Garage und Abbundplatz. Es sind vorhanden
je eine Hobel-, Abricht-, Kehl- und Schleif maschine, eine
Bandsäge, eine Tischfräse und 2 Wagenfräsell; ferner die
Bankschreinerei, sowie ein Motor von 14 PS. Der Betrieb
wies von Anfang April bis Ende Dezember 1934, vom
Februar bis 23. Dezember 1935 und von Anfang März bis
Ende Juni 1936 6 und mehr Arbeitskräfte auf. In den
ersten Monaten aller 3 Jahre fiel die Zahl jeweilen unter 6,
z. T. auf 2 und 1.
Am 20. Mai 1936 wurde gestützt auf Art. 1 und 2 FG
und Art. 1, lit. a, Abs. I, und 7, Abs. Ibis FV die Unter-
stellung des Betriebs unter das Fabrikgesetz verfügt als
Zimmerei und Schreinerei mit 9 Personen (laut Aufnahme
vom 8. Mai 1936) und 14 PS Elektrizität. Bemerkt wurde,
dass für Verrichtungen auswärts bei der Kundschaft das
Fabrikgesetz nicht Anwendung finde und dass für die Zeit
der Umstellung auf die Fabrikgesetzgebung um Bewilligung
einer abgeänderten Normalarbeitswoche nachgesucht wer-
den könne.
B. -
Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig und
beantragt Aufheblli"lg der Unt.erstellungsverfügung, unter
Kostenfolge. Es handle sich um einen Klein betrieb in
ländlichen Verhältnissen. Die Arbeiten im Baugewerbe
brächten es mit sich, dass die Arbeiterzahl im Sommer auf
kurze Zeit bis auf 9 steige, immerhin seien 6 und mehr
Arbeiter nur während 3-3 % Monaten im Jahre beschäf-
tigt, was aber nicht genüge, um die Unterstellung un~er das
Fabrikgesetz zu rechtfertigen. Dazu komme, dass die Zahl
der in der Werkstatt beschäftigten Arbeiter in der Regel
5 nicht übersteige, da die übrigen 4, ausser an Regentagen=
wo daheim gearbeitet werde, auf den Bauplätzen und beI
Reparaturen verwendet werden und die Werkstatt nur
betreten, um Werkzeug zu holen und Aufträge entgegen-
zunehmen. Diese Aussenarbeiter seien aber nach Art. 7,
_-\.bs. Ibis FV bei der für die Unterstellung massgebenden
_-\.rbeiterzahl nicht mitzurechnen.
Fabrik. und Gewerbewesen. N° 37.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Der Betrieb des Beschwerdeführers darf als Fabrik
bezeichnet werden (Art. 1, Abs. 2 FG), wenn darin 6 und
mehr Arbeiter (Art. 1, lit. a FV) während längerer Zeit oder
wiederholt während kürzerer Zeit (Art. 4, Abs. 1 FV) be-
schäftigt werden. Als Arbeiter gelten alle Personen, die
der Fabrikinhaber im industriellen Betrieb bes .
Ähnlich verMIt es sich bei Bauarbeiten in Fällen, in
denen eine Fabrik die Materialien und Bestandteile, die
sie für den Bau zu liefern hat, auf dem Bauplatz herrichten
lässt und damit einen Teil des Fabrikationsprozesses, die
Vollendung des Produktes für den Gebrauch, aus der
Fabrik auf den Bauplatz verlegt (z. B. die Anpassung von
Bauteilen und deren Einfügung in das Bauwerk). Die
hiebei beschäftigten Personen haben als Arbeiter des
Fabrikbetriebes zu gelten, da sie Arbeiten ausführen, die
mit dem Fabrikationsprozess im Zusammenhang stehen
(Aussenarbeiter der Fabrik). Sie sind es auch dann, wenn
sie die Fabrik nie betreten, sondern ausschliesslich im
Aussendienste arbeiten.
Als Fabrikarbeiter werden auch die Personen zu gelten
haben, die zum Teil in industrieller Weise, zum Teil mit
andern Arbeiten beschäftigt werden. Der vom Gesetz
verlangte Zusammenhang mit dem Produktionsgesetz ist
durch die industrielle Teilbeschäftigung gegeben. Diese
bringt die Arbeitnehmer in den Bereich des Fabrikbetriebes
und lässt sie als des Schutzes bedürftig erscheinen, den die
Fabrikgesetzgebung gewähren soll.
Sie dürfen deshalb
nicht ausser Betracht gelassen werden bei der Feststellung,
ob ein Betrieb nach der massgebenden Arbeiterzahl der
Sondergesetzgebung für Fabriken unterstellt werden soll.
Zweifel erheben sich nur, wo eine Unternehmung neben
den Arbeitern, die ganz oder teilweise im industriellen
Betriebe selbst stehen, oder als Aussenarbeiter wenigstens
teilweise industriell tätig sind und die demnach als Fabrik-
arbeiter zu gelten haben, auch Personen im Aussenbetrieb
beschäftigt mit Arbeiten, denen der industrielle Charakter
im Sinne des Gesetzes nicht zukommt (Aussenarbeiter mit
nicht industrieller Beschäftigung), sei es, dass ein Unter-
nehmer mehrere Geschäfte betreibt, von denen eines nicht
industrieller Natur ist, oder dass er, ohne eigentlichen
Geschäftsbetrieb, einzelne Arbeiter ausserhalb des Pro-
duktionsbetriebes ausschliesslich nichtindustriell arbeiten
lässt, was in kleineren Verhältnissen vorkommen mag.
Fabrik· und Gewerbewesen. N0 37.
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In diesem Falle ist eine Ausscheidung industrieller und
nichtindustrieller Arbeiter notwendig. Sie ist indessen nur
insoweit angezeigt, als die beiden Arbeitsvorgänge ein-
wandfrei auseinandergehalten werden können, was von
der Organisation der Arbeit abhängt. Art. 7, Abs. 1 FV
schliesst die Anwendung des Gesetzes aus für Teile des
Geschäftes, die anderer als industrieller Natur sind. So-
weit die Arbeitsvorgänge in einander übergehen und' die
Trennung der verschiedenartigen Betriebsteile nicht mög-
lich ist, wird man auch die Aussenarbeiten im Zweifel als
zum Fabrikbetrieb gehörend anzusehen haben und die
damit beschäftigten Arbeiter bei der Frage der Unter-
stellung einrechnen müssen (Urteil vom 24. November 1935
i. S. Bolliger & Kern, nicht publiziert).
b) Als Aussenarbeiter der Fabrik, die bei der Feststel-
lung der für die Grösse des Betriebes entscheidenden Ar-
beiterzahl mitzurechnen sind, haben bei einer Zimmerei
und Schreinerei auch die Personen zu gelten, die auf den
Bauplätzen und im Kundenhaus beschäftigt werden. Ihre
Arbeit steht im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Unternehmung als letzte Herrichtung und Einfügung der
Erzeugnisse der Unternehmung in das Bauwerk, für das
sie bestimmt sind. Ähnlich sind auch Reparaturen im
Kundenhaus Verrichtungen, die mit dem industriellen
Betrieb notwendig verbunden sind. Die hiebei beschäftig-
ten Arbeiter werden bei der Feststellung der Betriebsgrösse
mitgezählt nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes
(Art. 1, Abs. 2 FG, am Ende).
Art. 7, Abs. Ibis FV kann nichts Gegenteiliges anordnen.
Er sagt denn auch nicht, dass diese Personen nicht mitzu-
rechnen seien; er spricht vielmehr ausdrücklich von
« Arbeitern einer Fabrik », geht also davon aus, dass es
sich um Arbeitskräfte handelt, die den Schutz der Fabrik-
gesetzgebung geniessen. Es werden gewisse A r bei t e n,
nämlich Aussenarbeiten im Hoch-, Tief-und Leitungsbau,
« nicht als industrieller Teil des Geschäftes angesehen».
Diese Arbeiten, nicht die damit beschäftigten Arbeits-
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
kräfte, werden ~lso von der Anwendung des Fabrikgesetzes
ausgenommen.' Für Aussenarbeiten im Hoch-, Tief- und
Leitungsbau besteht in der Tat ein Bedürfnis nach gewissen
Erleichterungen, Ausnahmen von der gesetzlichen Ord-
nung, nicht deshalb, weil sie nicht zum Produktionspro-
zess gehörten, sondern lediglich, weil sie unter besondern
Voraussetzungen ausgeführt werden, ausserhalb des nor-
malen Fabrikbetriebes, welchem Umstande durch die Vor-
schrift in Art. 7, Abs. Ibis FV Rechnung getragen werden
solL Die Personen, die dabei beschäftigt werden, sind
aber Arbeiter der Unternehmung und müssen bei Fest-
stellung der Betriebsgrösse mitgerechnet werden.
Die Bedeutung und Tragweite des Art. 7, Abs. Ibis ist
allerdings aus seinem Wortlaut nicht leicht erkennbar, und
die Stellung der Bestimmung in der Verordnung legt die
Annahme nahe, dass die Ausnahme der erwähnten Arbeiten
auch auf die Frage der Betriebsgrösse zurückwirke, was
aber im Hinblick auf die gegenteilige Ordnung des Gesetzes
nicht der Fall sein kann. Das Bundesgericht hat denn auch
in einem früheren Entscheide festgestellt, dass sich die
Bedeutung des Art. 7, Abs. Ibis FV auf die Berücksichti-
gung der besondern Arbeitsverhältnisse auf Bauplätzen und
im Kundenhaus beschränkt (Urteil vom 22. Juni 1933 i. S.
Lothenbach, nicht publiziert).
2. -
Der Rekurrent, der in seinem Betriebe Motoren
verwendet, beschäftigt nicht nur, wie er angibt, während
3-3 % Monaten, sondern nahezu während des ganzen
Jahres (mit Ausnahme kurzer Zeit zu dessen Beginn) 6
und mehr Arbeiter. Die Zimmerleute, die im Aussenbetrieb
beschäftigt werden, sind für die Bestimmung der Betriebs-
grusse mitzurechnen als Arbeiter der Fabrik, wie ihre
Kollegen, die in der Regel an der eigentlichen Fabrikations-
stätte beschäftigt werden. Denn dafür, dass ihre Verrich-
tungen nicht mit dem industriellen Betrieb im Zusammen-
hang ständen, liegt nichts vor. Es wäre auch durchaus
unwahrscheinlich. Ob die Arbeiter auch in der Fabrik
selbst zu tun haben oder ausschliesslich auswärts be-
schäftigt werden, spielt dabei keine Rolle.
Verfahren.
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Die Auffassung des Rekurrenten, der aus Art. 7, Abs. I bis
FV anderes ableiten möchte, ist irrtümlich, wenn sich auch
der Irrtum aus der Fassung der Vorschrift und ihrer
Einordnung in der Verordnung erklären lässt.
Unerheblich ist, dass die Arbeiterzahl, übrigens nur
während kurzer Zeit, unter die reglementarische Mindest-
grenze sinkt (Art. 4 FV; BGE 55 I 201).
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 35. -
Voir n° 35.