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Stjl3tsrecht.
sogar wenn er von der Partei, der der Kostenersatz zuge-
sprochen wurde, selbst in Vollstreckung gesetzt wird, mit
der Wirkung, dass alsdann eine solche Verrechnung auch
bei dem auf den Namen dieser Partei in einem anderen
Vertragsstaat gestellten Vollstreckungsantrag nach Art. 18
der Zivilprozessübereinkunft als unstatthaft betrachtet
werden müsste.
Auch die Einwendung, dass die Vollstreckung in der
Schweiz nur auf den Namen der Partei betrieben werden
könnte, der gegenüber der Vollstreckungsbeklagte im
Hauptprozess zur Tragung der Parteikosten verurteilt
worden ist, hält somit für den vorliegenden, unter die
genannte übereinkunft fallenden Tatbestand nicht Stich.
Wie es sich verhielte, wenn nicht die Zivilprozessüberein-
kunft, sondern nur das Vollstreckungsabkommen vom
2. November 1929 als Grundlage für einen Vollstreckungs-
anspruch in Betracht käme, braucht nicht erörtert zu
werden.
Dem'lllJCk erkennt dß8 BufUleBgerickt :
Die Beschwerde wird. abgewiesen.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. REGISTERSACHEN
REGISTBES
17. trrteU dar I. Zivilabf.eUq vom la. Kirs 1936
i. S. :lursaal A.-G., St. Koritz,
gegen Gemeindevorstand St. 140rits u. Konsorten
und Deiner Bat des :Iamons Graubünden.
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Handelsregister; rev. Verordnung II, Art. 1.
Nichtzulässigkeit der Firma « Kur s aal A. G. » für ein Unter.
nehmen, dem die Führung eines Kursaals im Sinne von
Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 1. }lärz 1929
über den Spielbetrieb in Kursälen nicht zusteht.
Überprüfungsbefugnisse des B und e s ger feh t e s.
A. -
Am 4. Juli 1934 wurde unter der Firma Kursaal
A. G., mit Sitz in St. Moritz, eine Aktiengesellschaft
gegründet. Als Zweck der Gesellschaft ist in den Statuten
der Bau und Betrieb eines Kursaals angegeben, verbunden
mit dem gemäss der jeweiligen Gesetzgebung zulässigen
Spielbetrieb. Die Gesellschaft soll sich ferner bei Unter-
nehmungen ähnlicher Art beteiligen, solche erwerben und
finanzieren können. Das Grundkapital beträgt 100,000 Fr.
Als einziger Verwaltungsrat wurde John E. Spinner,
wohnhaft in Arosa, gewählt. Geschäftsführer ist C. Th.
Staub in Zürich.
J4H
Die GrüudUl~g "wurde um 14. Juli 1934 im Handels-
register eingetr~gen und im Schweiz. Amtsblatt vom 19.
Juli Hl34 veröffentlicht.
B. -
Durch Eingabe vom 23. Juli 1934 haben die
Vorstände der Gemeinde, des Kur- und Verkehrsvereins,
des Hoteliersvereins und des Handels- und Gewerbe-
vereins St. Moritz beim Kleinen Rat des Kantons Grau-
bünden, als kantonaler Aufsichtsbehörde über das Handels-
register, diese Eintragung angefoehten.
Sie machten
geltend, dass der Gesellschaft die Führung des Namens
Kursaal A. G. nicht zustehe und verwcisen znr Begründung
im wesentlichen auf die bundesrätliche Verordnung vom
1. August 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen. Da-
nach gelte als Kursaal nur das von einer solchen Gesell-
schaft betriebene Unternehmen, die als berufene Förderin
der mit dem Fremdenverkehr verbundenen allgemeinen
Interessen des Platzes oder seines engern oder weitern
Umkreises anzusehen sei und sich den Zweck setze, für
die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen
gesellschaftlichen Mittelpunkt zu bieten. Diese Voraus-
setzungen seien bei der eingetragenen GeseIIschaft nicht
vorhanden, da die Beteiligten mit dem Kurort St. Moritz
in keinerlei Verbindung stehen.
Das Handelsregisteramt und die Kursaal A. G. haben
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
durch Entscheid vom 19. Oktober 1934 als begründet
erklärt und das Handelsregisteramt demgemäss ange-
wiesen, die Firma Kursaal A. G., Si. Moritz, zu löschen.
Sie geht mit den Beschwerdeführern von der bundes-
rätlichen Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen
aus und findet, dass die Kursaal A. G. nicht als berufene
Förderin des Fremdenplatzes St. l\:Ioritz angesprochen
werden könne. Die Firmabezeichnung sei somit unwahr
und gebe zn Täuschungen Anlass, weshalb sie gemäss
Art. 1 der rev. Verordnung 1I vom 16. Dezember 1918
betr. Handelsregister und Handelsamtsblatt gelöscht wer-
den mÜSi;C.
[-lI
G. -
Gegen diesen Entscheid hat die Gesellschaft
rechtzeitig die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Sie bestreitet, dass ihre Firma
unwahr sei und zu Täuschungen Anlass geben könne.
Einmal sei sie nicht als « Kursaal A. G. St. ]\'[oritz », son-
dern lediglich als ({ Kursaal A. G. » mit Sitz in St. Moritz
eingetragen. Sodann bezwecke sie nicht von sich aus
und ohne weiteres den Bau und Betrieb eines Kursaals.
Sie sei nur die Vorläuferin eines solchen Unternehmens
und habe zunächst die Aufgabe, die Interessenten für
einen Kursaalbetrieb zu suchen und das nötige Kapital
zu sammeln. Ob die Firma der bundesrätlichen Ver-
ordnung über den Spielbetrieb in Kursälen entspreche
oder nicht, stehe heute noch gar nicht zur Prüfung.
Die Einsprecher, Gemeindevorstand von St. Moritz und
Konsorten, beantragen Abweisung, das Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement Gutheissung der Beschwerde.
Das Departement verweist auf BGE 55 I 338 ff. So-
wenig wie dort könIie hier gesagt werden, dass die strei-
tige Firma unwahr sei, zu Täuschungen Anlass gebe oder
öffentlichen Interessen widerspreche.
An sich sei -die
Errichtung eines Kursaals ohne weiteres gestattet, mit
Vorbehalt einzig der wirtschaftspolizeilichen Bestimmun-
gen. Ja, es könnten auch mehrere Kursäle an einem
Ort bestehen, die Beschränkung liege ausschliesslich darin,
dass nur einem dieser Unternehmen die Spielbewilligung
erteilt würde. Die Errichtung sei auch keineswegs den
am Orte niedergelassenen Bürgern vorbehalten. Deswegen,
weil die Gründung dieser Gesellschaft möglicherweise die
geschäftlichen Interessen bestimmter Kreise des Platzes
St.Moritz beeinträchtigen werde, habe das Handels-
registeramt die Eintragung nicht verweigern dürfen.
übrigens habe die Gemeindeverwaltung von St. Moritz
von der geplanten Gründung Kenntnis gehabt und damals
keine Einspreche erhoben. Der Form nach verletze die
Eintragung keine öffentlichen Interessen, und eine im
bezweckten Geschäftsbetrieb selber liegende Gefährdung
solcher Interessen könnte von den Handelsregisterbe-
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Vt'rwaltungs. und DisziplinarrechtspfJt'ge.
hörden nur dann gewürdigt werden, wenn die Rechts-
widrigkeit klar .zu Tage läge. Das sei hier nicht der Fall.
Durch die Handelsregistereintragung werde die Erteilung
der Spielbewilligung in keiner Weise präjudiziert. Erhalte
die Gesellschaft die Bewilligung nicht, so werde sie eben
nur einen Teil. ihres Zweckes verwirklichen können und
ihre Statuten entsprechend revidieren müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 1 der rev. Verordnung II vom 16. Dezember
1918 betr. Ergänzung der Verordnung vom 6. Mai 1890
über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt
müssen die Eintragungen wahr sein, dürfen zu keinen
Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Inte-
resse widersprechen. Fehlt eines· dieser Erfordernisse, so
ist die Eintragung zu versagen. Die Registerbehörden
haben daher materiell zu prüfen, ob sie vorhanden. sind.
a) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat für die Bestim-
mung des Begriffes Kursaal mit Recht auf die bundes-
rätliche Verordnung über den Spielbetrieb . in Kursälen
vom 1. März 1929 abgestellt. Zwar schafft diese Ver-
ordnung an sich nicht Recht für die Handelsregistereintra~
gungen, sondern regelt zunächst nur die Voraussetzungen
für die Spielbewilligung.
Allein die darin enthaltene
Umschreibung des Kursaalbegrifies bestimmt tatsächlich
doch in massgebender Weise, was in der schweizerischen
Öffentlichkeit unter Kursaal verstanden wird. In diesem
Sinne hat daher das Bundesgericht den von der Verordnung
aufgestellten Begriff schon im Urteil Fedier gegen Regie-
rungsrat Uri vom 14. Oktober 1930 (BGE 56 I 361) als
. allgemein gültig bezeichnet.
Darnach . gilt als Kursaal nur eine Unternehmung,
« welche von einer Gesellschaft betrieben wird; die· als
berufene Förderin der mit dem Fremdenverkehr verbun-
denen allgemeinen Interessen des Platzes oder seines
engern . oder weitern Umkreises anzusehen ist,. und die
sich den Zweck setzt, für die Unterhaltung der Gäste
Registersacht'n. No 17.
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zu sorgen und ihnen einen gesellscha.ftlichen Sammel-
punkt zu bieten».
Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hängt von den
örtlichen und persönlichen Verhältnissen ab, zu deren
Würdigung in erster Linie die kantonalen Behörden in
der Lage sind; das Bundesgericht wird nur zu über-
prüfen haben, ob dabei nicht rechtserhebliche Umstände
ausser Acht gelassen oder unerhebliche mitberncksichtigt
worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Die kantonale
Aufsichtsbehörde hat mit Recht erklärt, dass die beschwer-
deführende Gesellschaft, die zu St. Moritz in keinerlei
Beziehungen steht, nicht als berufen gelten kann, die
allgemeinen Interessen dieses Fremdenplatzes zu fördern
und zu vertreten. Daraus folgt, dass die Bezeichnung
Kursaal A. G., die sie sich beigelegt hat, unwahr ist und
zu Täuschungen Anlass gibt. Dass sie sich nicht « Kursaal
A. G. St. Moritz» nennt, sondern « Kursaal A. G. » mit
Sitz in St. Moritz, ist selbstverständlich ohne Belang, da
ihr Zweck doch in erster Linie auf den Bau und Betrieb
eines « Kursaals» in St. Moritz gerichtet ist. Übrigens
behauptet sie selber nicht, dass sie die gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Inanspruchnahme des Namens Kursaal
A. G. mit Bezug auf einen andern Fremdenplatz erfüllen
würde.
b) Eine Täuschungsgefahr besteht auch noch in anderer
Richtung. Liest oder hört man von einer « Kursaal A. G. »,
so wird man ohne weiteres zum Schlusse kommen, es
handle sich um eine Gesellschaft, die einen Kursaal
b e t r e i b t.
Das würde bei der Beschwerdeführerin
jedenfalls heute selbst dann noch nicht zutreffen, wenn
sie an sich zur Führung eines « Kursaals» berechtigt
wäre. Sie wäre vielmehr nach ihrer eigenen Darstellung
heute· erst eine Kursaalprojekt-Gesellschaft.
c) Indem die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Ein-
wände der beschwerdebeklagten Verbände abstellt, so
gibt sie daniit nicht deren privaten Interessen -
die sie
nicht zu verfechten hätte -
gegenüber den privaten
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Y .. rwultltllgs. und Disziplinarrechtspflege.
Interessen der :Beschwerdeführerin den Vorzug, sondern
sie schützt die öffentlichen Interessen des Platzes St.
lVIoritz, deren berufene Hüter die beschwerdebeklagten
Verbände sind. Dass der Gemeindevorstand erst nach
der Gründung der Gesellschaft auf die Vorstellungen des
Kur- und Verkehrsvereins und der übrigen Verbände hin
eingeschritten sein soll, verschlägt nichts; er hat dann
eben auf diese Vorstellungen hin anerkannt, dass das
öffentliche Interesse die Lösung des Handelsregisterein-
trages verlange.
Die Beschwerdeantwort der Verbände weist auch mit
Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, einmal im
Besitze der Firma « Kursaal A. G. », sich auf diesen
Besitzstand berufen könnte, um damit die Gründung
eines Kursaalunternehmens durch die zuständigen V er-
kehrskreise zu erschweren und mit dem Titel geradezu
Schacher zu treiben, was ebenfalls dem öffentlichen Inte-
resse widersprechen würde.
d) Was das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement ein-
wendet, ist unbegründet. Wohl ist richtig, dass es an
sich mehr als einen « Kursaal» an einem Fremdenplatz
geben kann. Das geht schon aus Art. lAbs. 3 der zit.
Spielverordnung hervor, wo es heisst, dass am gleichen
Fremdenplatz die Spielbewilligung nur einem Kursaal
erteilt werden könne. Auch bedarf ein Kursaalunter-
nehmen lediglich als solche~, abgesehen von den wirt-
schaftspolizeilichen
Vorschriften,
keiner
Bewilligung.
Rechtsirrtümlich aber ist es, daraus den Schluss zu zie-
hen, dass jedes derartige Unternehmen seinen Betrieb
« Kursaal» nennen dürfe.
Der vorliegende Fall hat auch nicht die ihm vom
Eidg. Justiz-
und Polizeidepartement zugeschriebene
Ähnlichkeit mit BGE 55 I 338 ff. Dort ging es um die
Frage, ob eine zum Betrieb einer Apotheke gegründete
Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen wer-
den könne, trotzdem ein in der Firma mit Namen aufge-
führter Gesellschafter das eidgenössische Apothekerdiplom
Registersaehen. No 18.
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nicht besass. Das wurde bejaht, im wesentliohen des-
wegen, weil keineswegs nur solohe Geschäftsinhaber in
einer Firma mit Namen aufgeführt werden dürfen, die
zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind.
Hier dagegen steht eine Firmabezeichnung zur Diskussion,
die nach der massgebenden Verkehrsanschauung in sich
unwahr und irreführend ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
18. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 14. Februa.r 1936
i. S. Grundbuchverwalter von Solothurn gegen Meier
und Obergericht Solothurn.
Legitimation zur
Erhebung der verwal-
tun g s ger ich t li c h e n Be s c h wer d e (Art. 9 VDG) :
Sie steht dem G run d b u c h ver wal t ern ich t
zu
gegenüber einem Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde,
wodurch eine von ihm getroffene Verfügung aufgehoben oder
ihm eine Weisung erteilt worden ist.
(Tatbestand gekilrzt.)
A. -
Der Grundbuchverwalter der Stadt Solothurn
lehnte eine vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-
Lebern verfügte Eintragung eines Bauhandwerkerpfand-
rechtes auf der Liegenschaft von Paul und Willy Stüdeli
ab mit dem Hinweis darauf, dass den beiden Eigentümern
der Liegenschaft Nachlasstundung erteilt worden war.
B. -
Auf Beschwerde des Baugläubigers hin wies die
kantonale Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt zur Vor-
nahme der verweigerten Eintragung an.
O. -
Diesen Beschwerdeentscheid ficht der Grundbuch-
verwalter mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim
Bundesgericht an.
AS 61 I -
1935
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