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61_I_139

BGE 61 I 139

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Stjl3tsrecht.

sogar wenn er von der Partei, der der Kostenersatz zuge-

sprochen wurde, selbst in Vollstreckung gesetzt wird, mit

der Wirkung, dass alsdann eine solche Verrechnung auch

bei dem auf den Namen dieser Partei in einem anderen

Vertragsstaat gestellten Vollstreckungsantrag nach Art. 18

der Zivilprozessübereinkunft als unstatthaft betrachtet

werden müsste.

Auch die Einwendung, dass die Vollstreckung in der

Schweiz nur auf den Namen der Partei betrieben werden

könnte, der gegenüber der Vollstreckungsbeklagte im

Hauptprozess zur Tragung der Parteikosten verurteilt

worden ist, hält somit für den vorliegenden, unter die

genannte übereinkunft fallenden Tatbestand nicht Stich.

Wie es sich verhielte, wenn nicht die Zivilprozessüberein-

kunft, sondern nur das Vollstreckungsabkommen vom

2. November 1929 als Grundlage für einen Vollstreckungs-

anspruch in Betracht käme, braucht nicht erörtert zu

werden.

Dem'lllJCk erkennt dß8 BufUleBgerickt :

Die Beschwerde wird. abgewiesen.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTBES

17. trrteU dar I. Zivilabf.eUq vom la. Kirs 1936

i. S. :lursaal A.-G., St. Koritz,

gegen Gemeindevorstand St. 140rits u. Konsorten

und Deiner Bat des :Iamons Graubünden.

139

Handelsregister; rev. Verordnung II, Art. 1.

Nichtzulässigkeit der Firma « Kur s aal A. G. » für ein Unter.

nehmen, dem die Führung eines Kursaals im Sinne von

Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 1. }lärz 1929

über den Spielbetrieb in Kursälen nicht zusteht.

Überprüfungsbefugnisse des B und e s ger feh t e s.

A. -

Am 4. Juli 1934 wurde unter der Firma Kursaal

A. G., mit Sitz in St. Moritz, eine Aktiengesellschaft

gegründet. Als Zweck der Gesellschaft ist in den Statuten

der Bau und Betrieb eines Kursaals angegeben, verbunden

mit dem gemäss der jeweiligen Gesetzgebung zulässigen

Spielbetrieb. Die Gesellschaft soll sich ferner bei Unter-

nehmungen ähnlicher Art beteiligen, solche erwerben und

finanzieren können. Das Grundkapital beträgt 100,000 Fr.

Als einziger Verwaltungsrat wurde John E. Spinner,

wohnhaft in Arosa, gewählt. Geschäftsführer ist C. Th.

Staub in Zürich.

J4H

Die GrüudUl~g "wurde um 14. Juli 1934 im Handels-

register eingetr~gen und im Schweiz. Amtsblatt vom 19.

Juli Hl34 veröffentlicht.

B. -

Durch Eingabe vom 23. Juli 1934 haben die

Vorstände der Gemeinde, des Kur- und Verkehrsvereins,

des Hoteliersvereins und des Handels- und Gewerbe-

vereins St. Moritz beim Kleinen Rat des Kantons Grau-

bünden, als kantonaler Aufsichtsbehörde über das Handels-

register, diese Eintragung angefoehten.

Sie machten

geltend, dass der Gesellschaft die Führung des Namens

Kursaal A. G. nicht zustehe und verwcisen znr Begründung

im wesentlichen auf die bundesrätliche Verordnung vom

1. August 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen. Da-

nach gelte als Kursaal nur das von einer solchen Gesell-

schaft betriebene Unternehmen, die als berufene Förderin

der mit dem Fremdenverkehr verbundenen allgemeinen

Interessen des Platzes oder seines engern oder weitern

Umkreises anzusehen sei und sich den Zweck setze, für

die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen

gesellschaftlichen Mittelpunkt zu bieten. Diese Voraus-

setzungen seien bei der eingetragenen GeseIIschaft nicht

vorhanden, da die Beteiligten mit dem Kurort St. Moritz

in keinerlei Verbindung stehen.

Das Handelsregisteramt und die Kursaal A. G. haben

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde

durch Entscheid vom 19. Oktober 1934 als begründet

erklärt und das Handelsregisteramt demgemäss ange-

wiesen, die Firma Kursaal A. G., Si. Moritz, zu löschen.

Sie geht mit den Beschwerdeführern von der bundes-

rätlichen Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen

aus und findet, dass die Kursaal A. G. nicht als berufene

Förderin des Fremdenplatzes St. l\:Ioritz angesprochen

werden könne. Die Firmabezeichnung sei somit unwahr

und gebe zn Täuschungen Anlass, weshalb sie gemäss

Art. 1 der rev. Verordnung 1I vom 16. Dezember 1918

betr. Handelsregister und Handelsamtsblatt gelöscht wer-

den mÜSi;C.

[-lI

G. -

Gegen diesen Entscheid hat die Gesellschaft

rechtzeitig die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das

Bundesgericht erhoben. Sie bestreitet, dass ihre Firma

unwahr sei und zu Täuschungen Anlass geben könne.

Einmal sei sie nicht als « Kursaal A. G. St. ]\'[oritz », son-

dern lediglich als ({ Kursaal A. G. » mit Sitz in St. Moritz

eingetragen. Sodann bezwecke sie nicht von sich aus

und ohne weiteres den Bau und Betrieb eines Kursaals.

Sie sei nur die Vorläuferin eines solchen Unternehmens

und habe zunächst die Aufgabe, die Interessenten für

einen Kursaalbetrieb zu suchen und das nötige Kapital

zu sammeln. Ob die Firma der bundesrätlichen Ver-

ordnung über den Spielbetrieb in Kursälen entspreche

oder nicht, stehe heute noch gar nicht zur Prüfung.

Die Einsprecher, Gemeindevorstand von St. Moritz und

Konsorten, beantragen Abweisung, das Eidg. Justiz- und

Polizeidepartement Gutheissung der Beschwerde.

Das Departement verweist auf BGE 55 I 338 ff. So-

wenig wie dort könIie hier gesagt werden, dass die strei-

tige Firma unwahr sei, zu Täuschungen Anlass gebe oder

öffentlichen Interessen widerspreche.

An sich sei -die

Errichtung eines Kursaals ohne weiteres gestattet, mit

Vorbehalt einzig der wirtschaftspolizeilichen Bestimmun-

gen. Ja, es könnten auch mehrere Kursäle an einem

Ort bestehen, die Beschränkung liege ausschliesslich darin,

dass nur einem dieser Unternehmen die Spielbewilligung

erteilt würde. Die Errichtung sei auch keineswegs den

am Orte niedergelassenen Bürgern vorbehalten. Deswegen,

weil die Gründung dieser Gesellschaft möglicherweise die

geschäftlichen Interessen bestimmter Kreise des Platzes

St.Moritz beeinträchtigen werde, habe das Handels-

registeramt die Eintragung nicht verweigern dürfen.

übrigens habe die Gemeindeverwaltung von St. Moritz

von der geplanten Gründung Kenntnis gehabt und damals

keine Einspreche erhoben. Der Form nach verletze die

Eintragung keine öffentlichen Interessen, und eine im

bezweckten Geschäftsbetrieb selber liegende Gefährdung

solcher Interessen könnte von den Handelsregisterbe-

142

Vt'rwaltungs. und DisziplinarrechtspfJt'ge.

hörden nur dann gewürdigt werden, wenn die Rechts-

widrigkeit klar .zu Tage läge. Das sei hier nicht der Fall.

Durch die Handelsregistereintragung werde die Erteilung

der Spielbewilligung in keiner Weise präjudiziert. Erhalte

die Gesellschaft die Bewilligung nicht, so werde sie eben

nur einen Teil. ihres Zweckes verwirklichen können und

ihre Statuten entsprechend revidieren müssen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 1 der rev. Verordnung II vom 16. Dezember

1918 betr. Ergänzung der Verordnung vom 6. Mai 1890

über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt

müssen die Eintragungen wahr sein, dürfen zu keinen

Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Inte-

resse widersprechen. Fehlt eines· dieser Erfordernisse, so

ist die Eintragung zu versagen. Die Registerbehörden

haben daher materiell zu prüfen, ob sie vorhanden. sind.

a) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat für die Bestim-

mung des Begriffes Kursaal mit Recht auf die bundes-

rätliche Verordnung über den Spielbetrieb . in Kursälen

vom 1. März 1929 abgestellt. Zwar schafft diese Ver-

ordnung an sich nicht Recht für die Handelsregistereintra~

gungen, sondern regelt zunächst nur die Voraussetzungen

für die Spielbewilligung.

Allein die darin enthaltene

Umschreibung des Kursaalbegrifies bestimmt tatsächlich

doch in massgebender Weise, was in der schweizerischen

Öffentlichkeit unter Kursaal verstanden wird. In diesem

Sinne hat daher das Bundesgericht den von der Verordnung

aufgestellten Begriff schon im Urteil Fedier gegen Regie-

rungsrat Uri vom 14. Oktober 1930 (BGE 56 I 361) als

. allgemein gültig bezeichnet.

Darnach . gilt als Kursaal nur eine Unternehmung,

« welche von einer Gesellschaft betrieben wird; die· als

berufene Förderin der mit dem Fremdenverkehr verbun-

denen allgemeinen Interessen des Platzes oder seines

engern . oder weitern Umkreises anzusehen ist,. und die

sich den Zweck setzt, für die Unterhaltung der Gäste

Registersacht'n. No 17.

143

zu sorgen und ihnen einen gesellscha.ftlichen Sammel-

punkt zu bieten».

Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hängt von den

örtlichen und persönlichen Verhältnissen ab, zu deren

Würdigung in erster Linie die kantonalen Behörden in

der Lage sind; das Bundesgericht wird nur zu über-

prüfen haben, ob dabei nicht rechtserhebliche Umstände

ausser Acht gelassen oder unerhebliche mitberncksichtigt

worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Die kantonale

Aufsichtsbehörde hat mit Recht erklärt, dass die beschwer-

deführende Gesellschaft, die zu St. Moritz in keinerlei

Beziehungen steht, nicht als berufen gelten kann, die

allgemeinen Interessen dieses Fremdenplatzes zu fördern

und zu vertreten. Daraus folgt, dass die Bezeichnung

Kursaal A. G., die sie sich beigelegt hat, unwahr ist und

zu Täuschungen Anlass gibt. Dass sie sich nicht « Kursaal

A. G. St. Moritz» nennt, sondern « Kursaal A. G. » mit

Sitz in St. Moritz, ist selbstverständlich ohne Belang, da

ihr Zweck doch in erster Linie auf den Bau und Betrieb

eines « Kursaals» in St. Moritz gerichtet ist. Übrigens

behauptet sie selber nicht, dass sie die gesetzlichen Voraus-

setzungen für die Inanspruchnahme des Namens Kursaal

A. G. mit Bezug auf einen andern Fremdenplatz erfüllen

würde.

b) Eine Täuschungsgefahr besteht auch noch in anderer

Richtung. Liest oder hört man von einer « Kursaal A. G. »,

so wird man ohne weiteres zum Schlusse kommen, es

handle sich um eine Gesellschaft, die einen Kursaal

b e t r e i b t.

Das würde bei der Beschwerdeführerin

jedenfalls heute selbst dann noch nicht zutreffen, wenn

sie an sich zur Führung eines « Kursaals» berechtigt

wäre. Sie wäre vielmehr nach ihrer eigenen Darstellung

heute· erst eine Kursaalprojekt-Gesellschaft.

c) Indem die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Ein-

wände der beschwerdebeklagten Verbände abstellt, so

gibt sie daniit nicht deren privaten Interessen -

die sie

nicht zu verfechten hätte -

gegenüber den privaten

144

Y .. rwultltllgs. und Disziplinarrechtspflege.

Interessen der :Beschwerdeführerin den Vorzug, sondern

sie schützt die öffentlichen Interessen des Platzes St.

lVIoritz, deren berufene Hüter die beschwerdebeklagten

Verbände sind. Dass der Gemeindevorstand erst nach

der Gründung der Gesellschaft auf die Vorstellungen des

Kur- und Verkehrsvereins und der übrigen Verbände hin

eingeschritten sein soll, verschlägt nichts; er hat dann

eben auf diese Vorstellungen hin anerkannt, dass das

öffentliche Interesse die Lösung des Handelsregisterein-

trages verlange.

Die Beschwerdeantwort der Verbände weist auch mit

Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, einmal im

Besitze der Firma « Kursaal A. G. », sich auf diesen

Besitzstand berufen könnte, um damit die Gründung

eines Kursaalunternehmens durch die zuständigen V er-

kehrskreise zu erschweren und mit dem Titel geradezu

Schacher zu treiben, was ebenfalls dem öffentlichen Inte-

resse widersprechen würde.

d) Was das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement ein-

wendet, ist unbegründet. Wohl ist richtig, dass es an

sich mehr als einen « Kursaal» an einem Fremdenplatz

geben kann. Das geht schon aus Art. lAbs. 3 der zit.

Spielverordnung hervor, wo es heisst, dass am gleichen

Fremdenplatz die Spielbewilligung nur einem Kursaal

erteilt werden könne. Auch bedarf ein Kursaalunter-

nehmen lediglich als solche~, abgesehen von den wirt-

schaftspolizeilichen

Vorschriften,

keiner

Bewilligung.

Rechtsirrtümlich aber ist es, daraus den Schluss zu zie-

hen, dass jedes derartige Unternehmen seinen Betrieb

« Kursaal» nennen dürfe.

Der vorliegende Fall hat auch nicht die ihm vom

Eidg. Justiz-

und Polizeidepartement zugeschriebene

Ähnlichkeit mit BGE 55 I 338 ff. Dort ging es um die

Frage, ob eine zum Betrieb einer Apotheke gegründete

Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen wer-

den könne, trotzdem ein in der Firma mit Namen aufge-

führter Gesellschafter das eidgenössische Apothekerdiplom

Registersaehen. No 18.

145

nicht besass. Das wurde bejaht, im wesentliohen des-

wegen, weil keineswegs nur solohe Geschäftsinhaber in

einer Firma mit Namen aufgeführt werden dürfen, die

zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind.

Hier dagegen steht eine Firmabezeichnung zur Diskussion,

die nach der massgebenden Verkehrsanschauung in sich

unwahr und irreführend ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

18. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 14. Februa.r 1936

i. S. Grundbuchverwalter von Solothurn gegen Meier

und Obergericht Solothurn.

Legitimation zur

Erhebung der verwal-

tun g s ger ich t li c h e n Be s c h wer d e (Art. 9 VDG) :

Sie steht dem G run d b u c h ver wal t ern ich t

zu

gegenüber einem Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde,

wodurch eine von ihm getroffene Verfügung aufgehoben oder

ihm eine Weisung erteilt worden ist.

(Tatbestand gekilrzt.)

A. -

Der Grundbuchverwalter der Stadt Solothurn

lehnte eine vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-

Lebern verfügte Eintragung eines Bauhandwerkerpfand-

rechtes auf der Liegenschaft von Paul und Willy Stüdeli

ab mit dem Hinweis darauf, dass den beiden Eigentümern

der Liegenschaft Nachlasstundung erteilt worden war.

B. -

Auf Beschwerde des Baugläubigers hin wies die

kantonale Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt zur Vor-

nahme der verweigerten Eintragung an.

O. -

Diesen Beschwerdeentscheid ficht der Grundbuch-

verwalter mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim

Bundesgericht an.

AS 61 I -

1935

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