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55_I_338

BGE 55 I 338

Bundesgericht (BGE) · 1929-10-23 · Deutsch CH
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338

Verwaltungs- lmd Disziplinarl'echtspflege.

.56. 'Urteil der I. Zivila.bteilung vom 23. Oktober 1929

i. S. SchweiZericher Apothekerverein u. ltoDS.

gegen Direktion der Volkswirtschaft des lta.lltons Zürich.

Der Eintrag einer zum Betrieb einer Apotheke gegründeten

Kollektivgesellschaft ins Handelsregister kann nicht unter

Hinweis auf Art. 1 der rev. Verordnung II betr. Ergänzung

der Handelsregisterverordnung deshalb. verweigert werden,

weil ein in der Firma mit Namen aufgeführter Kollektiv-

gesellschafter nicht im Besitze des eidg. Apothekerdiplomes ist.

A_ -

H. Füssel in Zürich, der kein eidgenössisches

Apothekerdiplom, wohl aber die Bewilligung, als Apothe-

kergehilfe im Kanton Zürich tätig zu sein, besitzt, ist

seit Jahren Inhaber bezw. Mitinhaber der im Hause

Rosengasse 9 in Zürich. betriebenen Apotheke, welche

früher unter der Firma « Dr. Oehrli & eie, Rosenapotheke »

und sodann als « Dr. F. Hauser & eie, Rosenapotheke l)

im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen war.

Im Juni 1929 meldete H. Füssel beim Handelsregister,

dass er mit der diplomierten Apothekerin Berta Zinn

eine neue Kollektivgesellschaft eingegangen sei, welche

als Firma « H. Füssel & B. Zinn, Rosenapotheke » die

Aktiven und Passiven der früheren Firma « Dr. F. Hauser

& eie ll, übernommen habe und in dieser Eigenschaft ins

Handelsregister einzutragen sei.

B. -- Gegen diesen Eintrag erhoben die Direktion des

Gesundheitswesens des KantonS Zürich, sowie der Schwei-

zerische Apothekerverein, der Apothekerverein des Kan-

tons Zürich und das Syndikat für die Interessen der

Schweizerischen Pharmacie am 2. bzw. 9. Juli 1929

Einsprache, weil die streitige Firma keine Konzession

zum Betrieb einer Apotheke besitze und ihr eine solche

gemäss Art. 26 des zürcherischen Medizinalgesetzes auch

nicht erteilt werden könne, da H. Füssel nicht Inhaber

des eidgenössischen Apothekerdiplomes sei. Die Firma.-

bezeichnung

« H. Füssel & B. Zinn, Rosenapotheke I)

verstosse daher gegen die Firmenwahrheit, sie gebe zu

Täuschungen Anlass und widerspreche den öffentlichen

Registel'Sschen. No 56.

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Interessen, sodass ihr Eintrag im Hinblick auf Art. 1 der

revidierten Verordnung II betreffend Ergänzung der

Handelsregisterverordnung nicht vorgenommen werden

dürfe.

O. -

Mit Entscheid vom 29. Juli 1929 hat die Direktion

der Volkswirtschaft des Kantons Zürich die Einsprache

abgewiesen.

D. -

Hiegegen haben die genannten Vereine am

23. August 1929 die verwaltungsrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren, das Han-

delsregister des Kantons Zürich sei anzuweisen, die

streitige Firma nicht einzutragen.

Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich,

sowie das Eidgenössische Justizdepartement ersuchen um

A.bweisung der Beschwerde. Die Firma H. Füssel &

B. Zinn beantragt, es sei auf die Beschwerde mangels

Aktivlegitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten,

eventuell sei diese abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Eintretensfrage)

2. -

Durch die Eintragung der Firma einer Kollektiv-

gesellschaft ins Handelsregister wird lediglich bekundet,

dass sich eine derartige Gesellschaft zu dem angegebenen

Zwecke gebildet \ hat und dass die dabei mit Namen auf-

geführten Personen unbeschränkt haftende Gesellschafter

sind. Dagegen wird damit nicht festgestellt, dass der

bezweckte Geschäftsbetrieb vom gewerbe- bezw. sanitäts-

polizeilichen Standpunkte aus zulässig sei. Darüber haben

ausschliesslich die betreffenden Polizeibehörden zu befin-

den. Der Eintrag der hier streitigen Firma kann daher

nicht deshalb als unwahr und zu Täuschung Anlass ge-

bend angefochten werden, weil dieser voraussichtlich eine

« Konzession» zum Betrieb der fraglichen Apotheke nicht

erteilt werden wird. Aber auch das dritte in Art. 1 der

revidierten Verordnung II betreffend Ergänzung der

Handelsregisterverordnung aufgestellte Erfordernis, dass

die Eintragungen ({ keinem öffentlichen Interesse » wider-

!l40

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

sprechen dürfen, rechtfertigt die Verweigerung eines Ein-

trages nur, wenn dieser als solcher, seiner Form nach

öffentliche Interessen verletzt_ Eine im bezweckten Ge-

• schäftsbetrieb selber liegende Gefährdung aber kann vom

Handelsregisterführer jedenfalls nur dann gewürdigt wer-

den, wenn dessen Rechtswidrigkeit klar am Tage liegt.

Das ist hier jedoch nicht der Fa.1l. Die Behauptung der

Beschwerdeführer, dass, wenn die angefochtene Firma

eingetragen werde, das Publikum über die Eigenschaft

des H. Füssel getäuscht werde, trifft nicht zu, da keines-

wegs nur solche Geschäftsinhaber bezw. MitinhabeJ; in

einer Firma mit Namen aufgEführt werden dürfen, die

zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind.

Es kann auch dem Publikum völlig gleichgültig sein, ob

die in der Firma aufgefü4rte Person das Geschäft persön-

lich leih:l; nur daran hat es ein Interesse, dass die Leitung

des wissenschaftlichen Betriebsteiles einer Apotheke unter

allen Umständen in den Händen eines mit dem eidgenös-

sischen Diplom versehenen Apothekers liege. Dass dies

nun aber, wenn ein Nichtapotheker Inhaber bezw. Mit-

inhaber einer Apotheke ist, nicht zutreffe und daher schon

der Eintrag ins Handelsregister verweigert werden müsste,

um eine mit Sicherheit voraussehbare Verletzung öffent-

licher Interessen zu verhindern, davon kann keine Rede

sein. Auch diesbezüglich ist es ausschliesslich Sache der

zuständigen Sanitätspolizeibehörde, die zum Schutze der

Öffentlichkeit nötigen VorkehTen zu treffen. Bei dieser

Sachlage kann daher die Eintragung der Firma « H. Füssel

& B. Zinn, Rosenapotheke », da nicht bestritten ist, dass

die aus den beiden genannten Personen bestehende

Kollektivgesellschaft t.:'ttsächlich existiert, nicht verwei-

gert werden.

Demnach erkennt da,s Bundesgericht :

Die Beschwerde "ird abgewiesen.

Registersachen. ~"57.

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57. Arrit de la IIe Seetion civUe du 14 novembre 1929

dans 180 cause Bujard contre Conseil d'Jtat d.u canton d.e Vaud.

Inscription au registre lancier; rnandat atficiel du notaire. -

L'art. 963, al. 3, CC confere au notaire stipulateur un mandat

legal qui prend fin aussitöt que l'acte a ete presente au conser-

vateur du registra foncier an 'vue de son inscription. Le notaire

n'a qualite pour recourir aux autoriMs de surveillance contre

l.ill rafus d'inscription que si ce refus est base sur des motifs

de forme mettant an cause les attributions officielles du notaire,

mais non si le rafus rapose sur des motifs da fond, toucbant

au droit du proprietaire. En ce dernier cas, le notaire peut

seulement recourir en vertu \ d'un mandat convantionneJ.

(Consid. 2.)

.

Art. 965 CC. -

La mandat officiel du notaire tombe sans autra

lorsque 16 proprietaira ne veut ou ne peut plus (faillite, inter-

diction, deces) disposer de l'immeuble. (Consid. 3.)

(Abrege.)

A. -

Le 28 mai 1929, le notaire Emile Bujard, a

Aubonne, 80 I"e9u un acte intitule « obligation amortissable

avec hypotheque », du capital de 18000 fr. en faveur de

180 Caisse d'epargne d'Aubonne. Le debiteur Henri Pelichet

est dOOllde le 30 mai. Ignorant ce fait, le notaire prenomme

80 presente 180 grosse et 180 copie dudit acte au bureau du

registre foneier d'Aubonne, dans 180 matinee du 1 er juin.

L'acte 80 ere porte au journal sous N° 34 309.

Le 4 juin, le conservateur du registre 80 rejete 180 requi-

sition d'inscription, attendu que le debiteur, etant mort

]e 30 mai, n'etait «plus legitime quant a son droit de

disposition ».

Bujard se pourvut contre cette decision au Departement

des finances du Canton de Vaud en concluant a ce que

le conservateur du registre foneier d'Aubonne fUt invire

a inscrire les droits reels resultant de l'obligation hypo-

thecaire du 28 maL

Le Departement 80 rejete le recours en date du 25 juin.

Le notaire recourut alors au Conseil d'Etat, mais son

pourvoi fut rejere par decision du 13 septembre.