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Yel'woltung><- und Disziplinarrechtspflege.
Interessen der : Beschwerdeführerin den Vorzug, sondern
sie schützt die öffentlichen Interessen des Platzes St.
Moritz, deren 'berufene Hüter die beschwerdebeklagten
Verbände sind, Dass der Gemeindevorstand erst nach
der Gründung der Gesellschaft auf die Vorstellungen des
Kur- und Verkehrsvereins und der übrigen Verbände hin
eingeschritten sein . soll, verschlägt nichts; er hat dann
eben auf diese Vorstellungen hin anerkannt, dass das
öffentliche Interesse die Lösung des Handelsregisterein,.
trages verlange,
Die Beschwerdeantwort der Verbände weist auch mit
Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, einmal im
Besitze der Firma « Kursaal A. G.», sich auf diesen
Besitzstand berufen könnte, um damit die· Gründung
eines Kursaalunternehmens durch die zuständigen V er-
kehrskreise zu erschweren und mit dem Titel geradezu
Schacher zu treiben, was ebenfalls dem öffentlichen Inte-
resse widersprechen würde,
d) Was das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement ein-
wendet, ist unbegründet. Wohl ist richtig, dass es an
sich mehr als einen « Kursaal» an einem Fremdenplatz
geben kann. Das geht schon aus Art, 1 Abs. 3 der zit.
Spielverordnung hervor, wo es heisst, dass am gleichen
Fremdenplatz die Spielbewilligung nur einem Kursaal
erteilt werden könne. Auch bedarf ein Kursaalunter-
nehmen lediglich als solchee, a,bgesehen von den wirt-
schaftspolizeilichen
Vorschriften,
keiner
Bewilligung.
Rechtsirrtümlich aber ist es, daraus den Schluss zu zie-
hen, dass jedes derartige Unternehmen seinen Betrieb
« Kursaal» nennen dürfe.
Der vorliegende Fall hat auch nicht die ihm vom
Eidg. Justiz-
und Polizeidepartement zugeschriebene
Ähnlichkeit mit BGE 55 I 338 ff. Dort ging es um die
Frage, ob eine zum Betrieb einer Apotheke gegründete
Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen wer-
den könne, trotzdem ein in der Firma mit Namen aufge-
führter Gesellschafter das eidgenössische Apothekerdiplom
Registeraaohen. No 18.
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nicht besass. Das wurde bejaht, im wesentlichen des-
wegen, weil keineswegs nur solche Geschäftsinhaber in
einer Firma mit Namen aufgeführt werden dürfen, die
zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind.
Hier dagegen steht eine Firmabezeichnung zur Diskussion,
die nach der massgebenden Verkehrsanschauung in sich
unwahr und irreführend ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
18. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 14. Februar 1936
i. S. Grundbuchverwalter von Solothurn gegen Meier
und Obergericht Solothurn.
Legitimation zur
Erhebung der verwal-
tun g s ger ich t li c h e n Be s c h wer d e (Art. 9 VDG) :
Sie steht dem Grundbuchverwalter nicht zu
gegenüber einem Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde,
wodurch eine von ihm getroffene Verfügung aufgehoben oder
ihm eine Weisung erteilt worden ist.
(Tatbestand gekürzt.)
A. -
Der Grundhuchverwalter der Stadt Solothurn
lehnte eine vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-
Lebern verfügte Eintragung eines Bauhandwerkerpfand-
rechtes auf der Liegenschaft von Paul und Willy Stüdeli
ab mit dem Hinweis darauf, dass den beiden Eigentümern
der Liegenschaft Nachlasstundung erteilt worden war.
B. -
Auf Beschwerde des Baugläubigers hin wies die
kantonale Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt zur Vor-
nahme der verweigerten Eintragung an.
O. -
Diesen Beschwerdeentscheid ficht der Grundbuch-
verwalter mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim
Bundesgericht an.
AS 61 I -
1935
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Verwaltungs. und DisziplinaiToohtspflege.
lJa8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
Zur Erhebmig der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
berechtigt, wer im angefochtenen Entscheide als Partei
beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt
worden ist (Art. 9 VDG). Das trifft für das Grundbuchamt,
dessen Verfügung den Gegenstand des angefochtenen Ent-
scheides gebildet hat, nicht zu. Das. im kantonalen Ver-
fahren beschwerdebeklagte Grundbuchamt ist daher zur
Anfechtung des die Beschwerde gutheissenden Entscheides
nicht befugt. Das Bundesgericht hat bereits in diesem
Sinne entschieden (i. S. Grundbuchamt Wiedikon gegen
Grob vom 12. Dezember 1930) und betont, dass die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde ein Rechtsmittel gegen unzu-
lässige Eingriffe der Behörden in die Rechte der Bürger ist
(i. S. Politische Gemeinde St. Moritz und Grundbuchamt
St. Moritz gegen Bürgergemeinde St. Moritz vom 6. Juli
1933). In der Tat beschlägt der Beschwerdeentscheid nicht
:Rechte des Grundbuchamtes; dieses ist nicht als Partei,
sondern als Amtsstelle am Verfahren beteiligt und hat als
solche sich dem Entscheide der ihm übergeordneten
Beschwerdeinstanz zu unterziehen, ohne selber befugt zu
sein, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ist somit das
Grundbuchamt zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
nicht legitimiert, so ist darauf nicht einzutreten.
Der Inhaber des Amtes des Grundbuchverwalters ist
hier freilich zugleich Sachwalter der beiden Nachlass-
schuldner. In dieser Eigenschaft hätte er grundsätzlich
zum Schutze der gemeinsamen Interessen der Gläubiger
und der Nachlasschuldner Beschwerde führen können
(BGE 39 1279). Er tritt aber ausdrücklich und eindeutig
nur als Grundbuchverwalter auf. Wie andernfalls zur
Beschwerde Stellung zu nehmen wäre, ist daher nicht zu
entscheiden.
Demnach erlcennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Beamrenrecht. N° 19.
H. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
19. Urteil vom 9. Mai 1935
i. S. J. R. gegen eidg. Versicherungska.sse.
W i t wer ren t e. 1. Anspruch auf eine Witwerrente (Art. 34
Stat. Vers.-Kasse) hat der überlebende Ehemann einer Ver-
sicherten, der bei deren Tod dauernd erwerbsunfähig, d. h.
unfähig ist, seinen Lebensunterhalt zu verdie~en.
2. Darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbst.ätigkeit ausübt, kommt
es nicht an.
A. -
Der Kläger, der heute 59 Jahre alt ist, hat früher
im Dienste der Gotthardbahn gestanden und war auf
den 1. Oktober 1906 pensioniert worden. Er bezieht eine
Jahrespension von 1632 Fr. Er ist Verwalter der Elektrizi-
tätskasse der Gemeinde X, wofür er mit 800 Fr. entschädigt
wird. Ausserdem leistet er Aushilfsdienste im Postbureau
X, das von seinem Sohn als Posthalter gegen eine Pau-
schalentschädigung geführt wird. Diese belief sich 1932
auf 6361 Fr.
Nach dem Tode seiner Frau (25. April 1934), die als
pensionierte Posthalterin eine Pension von 2368 Fr.
20 Cts. bezogen hatte, beanspruchte der Kläger die Aus-
richtung einer Witwerrente nach Art. 34 der Statuten
der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten,
Ange8tellten und Arbeiter. Das Begehren ist von der
Direktion der Versicherungskasse abgewiesen worden,
weil die Voraussetzung für die Rente, dauernde Erwerbs-
unfähigkeit des Rentenansprechers, nicht erfüllt sei. Eine
Untersuchung durch den Vertrauensarzt hatte ergeben,
dass der Kläger zwar an einer Leber-Zirrhose leidet, die
er sich durch chronischen Alkoholgenuss (3-4 Zweier im
Tag) zugezogen hat, aber deswegen nicht arbeitsunfähig
ist. Der Arzt schätzt die ~I\rbeitsfähigkeit für Bureau-
arbeiten und dergleichen auf 1/2_2/3, sie schwanke nach