opencaselaw.ch

61_I_145

BGE 61 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

144

Yel'woltung><- und Disziplinarrechtspflege.

Interessen der : Beschwerdeführerin den Vorzug, sondern

sie schützt die öffentlichen Interessen des Platzes St.

Moritz, deren 'berufene Hüter die beschwerdebeklagten

Verbände sind, Dass der Gemeindevorstand erst nach

der Gründung der Gesellschaft auf die Vorstellungen des

Kur- und Verkehrsvereins und der übrigen Verbände hin

eingeschritten sein . soll, verschlägt nichts; er hat dann

eben auf diese Vorstellungen hin anerkannt, dass das

öffentliche Interesse die Lösung des Handelsregisterein,.

trages verlange,

Die Beschwerdeantwort der Verbände weist auch mit

Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, einmal im

Besitze der Firma « Kursaal A. G.», sich auf diesen

Besitzstand berufen könnte, um damit die· Gründung

eines Kursaalunternehmens durch die zuständigen V er-

kehrskreise zu erschweren und mit dem Titel geradezu

Schacher zu treiben, was ebenfalls dem öffentlichen Inte-

resse widersprechen würde,

d) Was das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement ein-

wendet, ist unbegründet. Wohl ist richtig, dass es an

sich mehr als einen « Kursaal» an einem Fremdenplatz

geben kann. Das geht schon aus Art, 1 Abs. 3 der zit.

Spielverordnung hervor, wo es heisst, dass am gleichen

Fremdenplatz die Spielbewilligung nur einem Kursaal

erteilt werden könne. Auch bedarf ein Kursaalunter-

nehmen lediglich als solchee, a,bgesehen von den wirt-

schaftspolizeilichen

Vorschriften,

keiner

Bewilligung.

Rechtsirrtümlich aber ist es, daraus den Schluss zu zie-

hen, dass jedes derartige Unternehmen seinen Betrieb

« Kursaal» nennen dürfe.

Der vorliegende Fall hat auch nicht die ihm vom

Eidg. Justiz-

und Polizeidepartement zugeschriebene

Ähnlichkeit mit BGE 55 I 338 ff. Dort ging es um die

Frage, ob eine zum Betrieb einer Apotheke gegründete

Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen wer-

den könne, trotzdem ein in der Firma mit Namen aufge-

führter Gesellschafter das eidgenössische Apothekerdiplom

Registeraaohen. No 18.

145

nicht besass. Das wurde bejaht, im wesentlichen des-

wegen, weil keineswegs nur solche Geschäftsinhaber in

einer Firma mit Namen aufgeführt werden dürfen, die

zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind.

Hier dagegen steht eine Firmabezeichnung zur Diskussion,

die nach der massgebenden Verkehrsanschauung in sich

unwahr und irreführend ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

18. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 14. Februar 1936

i. S. Grundbuchverwalter von Solothurn gegen Meier

und Obergericht Solothurn.

Legitimation zur

Erhebung der verwal-

tun g s ger ich t li c h e n Be s c h wer d e (Art. 9 VDG) :

Sie steht dem Grundbuchverwalter nicht zu

gegenüber einem Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde,

wodurch eine von ihm getroffene Verfügung aufgehoben oder

ihm eine Weisung erteilt worden ist.

(Tatbestand gekürzt.)

A. -

Der Grundhuchverwalter der Stadt Solothurn

lehnte eine vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-

Lebern verfügte Eintragung eines Bauhandwerkerpfand-

rechtes auf der Liegenschaft von Paul und Willy Stüdeli

ab mit dem Hinweis darauf, dass den beiden Eigentümern

der Liegenschaft Nachlasstundung erteilt worden war.

B. -

Auf Beschwerde des Baugläubigers hin wies die

kantonale Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt zur Vor-

nahme der verweigerten Eintragung an.

O. -

Diesen Beschwerdeentscheid ficht der Grundbuch-

verwalter mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim

Bundesgericht an.

AS 61 I -

1935

10

146

Verwaltungs. und DisziplinaiToohtspflege.

lJa8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

Zur Erhebmig der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist

berechtigt, wer im angefochtenen Entscheide als Partei

beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt

worden ist (Art. 9 VDG). Das trifft für das Grundbuchamt,

dessen Verfügung den Gegenstand des angefochtenen Ent-

scheides gebildet hat, nicht zu. Das. im kantonalen Ver-

fahren beschwerdebeklagte Grundbuchamt ist daher zur

Anfechtung des die Beschwerde gutheissenden Entscheides

nicht befugt. Das Bundesgericht hat bereits in diesem

Sinne entschieden (i. S. Grundbuchamt Wiedikon gegen

Grob vom 12. Dezember 1930) und betont, dass die Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde ein Rechtsmittel gegen unzu-

lässige Eingriffe der Behörden in die Rechte der Bürger ist

(i. S. Politische Gemeinde St. Moritz und Grundbuchamt

St. Moritz gegen Bürgergemeinde St. Moritz vom 6. Juli

1933). In der Tat beschlägt der Beschwerdeentscheid nicht

:Rechte des Grundbuchamtes; dieses ist nicht als Partei,

sondern als Amtsstelle am Verfahren beteiligt und hat als

solche sich dem Entscheide der ihm übergeordneten

Beschwerdeinstanz zu unterziehen, ohne selber befugt zu

sein, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ist somit das

Grundbuchamt zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde

nicht legitimiert, so ist darauf nicht einzutreten.

Der Inhaber des Amtes des Grundbuchverwalters ist

hier freilich zugleich Sachwalter der beiden Nachlass-

schuldner. In dieser Eigenschaft hätte er grundsätzlich

zum Schutze der gemeinsamen Interessen der Gläubiger

und der Nachlasschuldner Beschwerde führen können

(BGE 39 1279). Er tritt aber ausdrücklich und eindeutig

nur als Grundbuchverwalter auf. Wie andernfalls zur

Beschwerde Stellung zu nehmen wäre, ist daher nicht zu

entscheiden.

Demnach erlcennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Beamrenrecht. N° 19.

H. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

19. Urteil vom 9. Mai 1935

i. S. J. R. gegen eidg. Versicherungska.sse.

W i t wer ren t e. 1. Anspruch auf eine Witwerrente (Art. 34

Stat. Vers.-Kasse) hat der überlebende Ehemann einer Ver-

sicherten, der bei deren Tod dauernd erwerbsunfähig, d. h.

unfähig ist, seinen Lebensunterhalt zu verdie~en.

2. Darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbst.ätigkeit ausübt, kommt

es nicht an.

A. -

Der Kläger, der heute 59 Jahre alt ist, hat früher

im Dienste der Gotthardbahn gestanden und war auf

den 1. Oktober 1906 pensioniert worden. Er bezieht eine

Jahrespension von 1632 Fr. Er ist Verwalter der Elektrizi-

tätskasse der Gemeinde X, wofür er mit 800 Fr. entschädigt

wird. Ausserdem leistet er Aushilfsdienste im Postbureau

X, das von seinem Sohn als Posthalter gegen eine Pau-

schalentschädigung geführt wird. Diese belief sich 1932

auf 6361 Fr.

Nach dem Tode seiner Frau (25. April 1934), die als

pensionierte Posthalterin eine Pension von 2368 Fr.

20 Cts. bezogen hatte, beanspruchte der Kläger die Aus-

richtung einer Witwerrente nach Art. 34 der Statuten

der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten,

Ange8tellten und Arbeiter. Das Begehren ist von der

Direktion der Versicherungskasse abgewiesen worden,

weil die Voraussetzung für die Rente, dauernde Erwerbs-

unfähigkeit des Rentenansprechers, nicht erfüllt sei. Eine

Untersuchung durch den Vertrauensarzt hatte ergeben,

dass der Kläger zwar an einer Leber-Zirrhose leidet, die

er sich durch chronischen Alkoholgenuss (3-4 Zweier im

Tag) zugezogen hat, aber deswegen nicht arbeitsunfähig

ist. Der Arzt schätzt die ~I\rbeitsfähigkeit für Bureau-

arbeiten und dergleichen auf 1/2_2/3, sie schwanke nach