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61_I_145

BGE 61 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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144 Yel'woltung><- und Disziplinarrechtspflege. Interessen der : Beschwerdeführerin den Vorzug, sondern sie schützt die öffentlichen Interessen des Platzes St. Moritz, deren 'berufene Hüter die beschwerdebeklagten Verbände sind, Dass der Gemeindevorstand erst nach der Gründung der Gesellschaft auf die Vorstellungen des Kur- und Verkehrsvereins und der übrigen Verbände hin eingeschritten sein . soll, verschlägt nichts; er hat dann eben auf diese Vorstellungen hin anerkannt, dass das öffentliche Interesse die Lösung des Handelsregisterein,. trages verlange, Die Beschwerdeantwort der Verbände weist auch mit Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, einmal im Besitze der Firma « Kursaal A. G.», sich auf diesen Besitzstand berufen könnte, um damit die· Gründung eines Kursaalunternehmens durch die zuständigen V er- kehrskreise zu erschweren und mit dem Titel geradezu Schacher zu treiben, was ebenfalls dem öffentlichen Inte- resse widersprechen würde,

d) Was das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement ein- wendet, ist unbegründet. Wohl ist richtig, dass es an sich mehr als einen « Kursaal» an einem Fremdenplatz geben kann. Das geht schon aus Art, 1 Abs. 3 der zit. Spielverordnung hervor, wo es heisst, dass am gleichen Fremdenplatz die Spielbewilligung nur einem Kursaal erteilt werden könne. Auch bedarf ein Kursaalunter- nehmen lediglich als solchee, a,bgesehen von den wirt- schaftspolizeilichen Vorschriften, keiner Bewilligung. Rechtsirrtümlich aber ist es, daraus den Schluss zu zie- hen, dass jedes derartige Unternehmen seinen Betrieb « Kursaal» nennen dürfe. Der vorliegende Fall hat auch nicht die ihm vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement zugeschriebene Ähnlichkeit mit BGE 55 I 338 ff. Dort ging es um die Frage, ob eine zum Betrieb einer Apotheke gegründete Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen wer- den könne, trotzdem ein in der Firma mit Namen aufge- führter Gesellschafter das eidgenössische Apothekerdiplom Registeraaohen. No 18. 145 nicht besass. Das wurde bejaht, im wesentlichen des- wegen, weil keineswegs nur solche Geschäftsinhaber in einer Firma mit Namen aufgeführt werden dürfen, die zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind. Hier dagegen steht eine Firmabezeichnung zur Diskussion, die nach der massgebenden Verkehrsanschauung in sich unwahr und irreführend ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

18. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 14. Februar 1936

i. S. Grundbuchverwalter von Solothurn gegen Meier und Obergericht Solothurn. Legitimation zur Erhebung der verwal- tun g s ger ich t li c h e n Be s c h wer d e (Art. 9 VDG) : Sie steht dem Grundbuchverwalter nicht zu gegenüber einem Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde, wodurch eine von ihm getroffene Verfügung aufgehoben oder ihm eine Weisung erteilt worden ist. (Tatbestand gekürzt.) A. - Der Grundhuchverwalter der Stadt Solothurn lehnte eine vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn- Lebern verfügte Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechtes auf der Liegenschaft von Paul und Willy Stüdeli ab mit dem Hinweis darauf, dass den beiden Eigentümern der Liegenschaft Nachlasstundung erteilt worden war. B. - Auf Beschwerde des Baugläubigers hin wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt zur Vor- nahme der verweigerten Eintragung an. O. - Diesen Beschwerdeentscheid ficht der Grundbuch- verwalter mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an. AS 61 I - 1935 10 146 Verwaltungs. und DisziplinaiToohtspflege. lJa8 Bundesgericht zieht in Erwägung : Zur Erhebmig der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer im angefochtenen Entscheide als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 9 VDG). Das trifft für das Grundbuchamt, dessen Verfügung den Gegenstand des angefochtenen Ent- scheides gebildet hat, nicht zu. Das. im kantonalen Ver- fahren beschwerdebeklagte Grundbuchamt ist daher zur Anfechtung des die Beschwerde gutheissenden Entscheides nicht befugt. Das Bundesgericht hat bereits in diesem Sinne entschieden (i. S. Grundbuchamt Wiedikon gegen Grob vom 12. Dezember 1930) und betont, dass die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ein Rechtsmittel gegen unzu- lässige Eingriffe der Behörden in die Rechte der Bürger ist (i. S. Politische Gemeinde St. Moritz und Grundbuchamt St. Moritz gegen Bürgergemeinde St. Moritz vom 6. Juli 1933). In der Tat beschlägt der Beschwerdeentscheid nicht :Rechte des Grundbuchamtes ; dieses ist nicht als Partei, sondern als Amtsstelle am Verfahren beteiligt und hat als solche sich dem Entscheide der ihm übergeordneten Beschwerdeinstanz zu unterziehen, ohne selber befugt zu sein, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ist somit das Grundbuchamt zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert, so ist darauf nicht einzutreten. Der Inhaber des Amtes des Grundbuchverwalters ist hier freilich zugleich Sachwalter der beiden Nachlass- schuldner. In dieser Eigenschaft hätte er grundsätzlich zum Schutze der gemeinsamen Interessen der Gläubiger und der Nachlasschuldner Beschwerde führen können (BGE 39 1279). Er tritt aber ausdrücklich und eindeutig nur als Grundbuchverwalter auf. Wie andernfalls zur Beschwerde Stellung zu nehmen wäre, ist daher nicht zu entscheiden. Demnach erlcennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Beamrenrecht. N° 19. H. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES

19. Urteil vom 9. Mai 1935

i. S. J. R. gegen eidg. Versicherungska.sse. W i t wer ren t e. 1. Anspruch auf eine Witwerrente (Art. 34 Stat. Vers.-Kasse) hat der überlebende Ehemann einer Ver- sicherten, der bei deren Tod dauernd erwerbsunfähig, d. h. unfähig ist, seinen Lebensunterhalt zu verdie~en.

2. Darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbst.ätigkeit ausübt, kommt es nicht an. A. - Der Kläger, der heute 59 Jahre alt ist, hat früher im Dienste der Gotthardbahn gestanden und war auf den 1. Oktober 1906 pensioniert worden. Er bezieht eine Jahrespension von 1632 Fr. Er ist Verwalter der Elektrizi- tätskasse der Gemeinde X, wofür er mit 800 Fr. entschädigt wird. Ausserdem leistet er Aushilfsdienste im Postbureau X, das von seinem Sohn als Posthalter gegen eine Pau- schalentschädigung geführt wird. Diese belief sich 1932 auf 6361 Fr. Nach dem Tode seiner Frau (25. April 1934), die als pensionierte Posthalterin eine Pension von 2368 Fr. 20 Cts. bezogen hatte, beanspruchte der Kläger die Aus- richtung einer Witwerrente nach Art. 34 der Statuten der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Ange8tellten und Arbeiter. Das Begehren ist von der Direktion der Versicherungskasse abgewiesen worden, weil die Voraussetzung für die Rente, dauernde Erwerbs- unfähigkeit des Rentenansprechers, nicht erfüllt sei. Eine Untersuchung durch den Vertrauensarzt hatte ergeben, dass der Kläger zwar an einer Leber-Zirrhose leidet, die er sich durch chronischen Alkoholgenuss (3-4 Zweier im Tag) zugezogen hat, aber deswegen nicht arbeitsunfähig ist. Der Arzt schätzt die ~I\rbeitsfähigkeit für Bureau- arbeiten und dergleichen auf 1/2_2/3, sie schwanke nach