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Yerwnltuugs. lIud DiBziplinRIT '- und Disziplinarn>chtspflege.
weniger feste Stoffe in Mehl oder Schrot zu verwandeln.
Schon diese Auslegung geht erheblich weiter, als die vom
Getreidegesetz gewählte Definition. Darüber hinaus ist
der Begriff der Mühle im Laufe der Zeit auch noch auf eine
ganze Reihe von Werkanlagen ausgedehnt worden, nur
weil diese früher, ähnlich wie die eigentlichen Mühlen,
durch Wasser- oder Windkraft betrieben worden sind. Man
spricht nicht nur von Getreidemühlen (Roggen- und
Weizenmühlen), sondern auch von Hafer-, Mais-, Graupen-,
ÖI-, Zement-, Kohlenstaub-, Papier-, Sägemühlen usw.
(vgl. Weigand-Hirt, Deutsches Wörterbuch, 5. Auf I.,
2, 230; Meyers Lexikon, 7. Aufl., 8 nach 808; Brockhaus,
Handbuch des Wissens in vier Bänden, 6. AufI., 3, 298;
Brockhaus, Konversationslexikon in 16 Bänden, 14. Auf 1.,
12, 47, sowie Larousse du XXe siecle en six volumes,
·1, 1014).
Es erhebt sich daher die Frage, ob die enge Begriffs-
umschreibung von Art. 15 Abs. 1 des Getreidegesetzes
über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinaus Gel-
tung beanspruche. Das ist zu verneinen. Art. 15 Abs. 1
dient bloss dazu, den Kreis der Betriebe zu umschreiben,
die gemäss Abs. 2 des nämlichen Artikels der Aufsicht des
Bundes unterstehen und gemäss den Absätzen 3 und 4
gewissen Verpflichtungen unterworfen sind (Pflicht, das
in die Mühlenanlagen verbrachte Getreide zu verarbeiten,
sowie den Organen des Bundes jederzeit Zutritt zu den
Geschäftsräumen und, soweit es für die Durchführung des
Getreidegesetzes nötig ist, Einsicht in ihren Betrieb und
in ihre Buchführung zu gewähren, und endlich Pflicht zur
Auskunfterteilung). Eine Antastung des allgemeinen, viel
weitern Sprachgebrauches lag dem Gesetzgeber fern.
Hiezu wäre auch gar kein Anlass vorhanden gewesen.
Unter diesen Umständen kann, wenn jemand, andere
als die in Art. 15 des Getreidegesetzes erwähnten Produkte
vermahlend, seinen Betrieb Mühle nennt, nicht von einer
firmenrechtlichen Unwahrheit die Rede sein.
Ebensowenig steht eine Verletzung öffentlicher Inte-
Registersa.chen. N0 36.
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ressen in Frage. Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch
gar nicht ernsthaft behauptet, jedenfalls aber in keiner
Weise auch nur glaubhaft gemacht.
Schliesslich ist auch eine Täuschung des Publikums
nicht zu befürchten. Insbesondere kann nicht etwa gesagt
werden, durch die Begriffsumschreibung des Getreide-
gesetzes habe bewirkt werden wollen, dass fortab das
PublikunI (speziell Geld- und Kreditgeber, sowie Kunden),
wenn von einer Mühle die Rede sei, darauf abstellen
dürfte, dass es sich um einen kontrollierten Betrieb handle.
Denn die im Getreidegesetz vorgesehene Aufsicht des Bun-
des bezieht sich ausschliesslich darauf, ob die Mühlen (im
Sinne dieses Gesetzes) den ihnen im Interesse der Ver-
sorgung des Landes mit Getreide vorgesehenen speziellen
Verpflichtungen nachkommen. Ausser Frage steht eine
Kontrolle etwa über die allgemeine Geschäftsführung,
die Solvenz usw. An der im Gesetz vorgesehenen Kontrolle
ist das Publikum geschäftlich desinteressiert und deshalb
auch nicht legitimiert, sich auf diese zu stützen. Nach die-
ser Richtung hin besteht ein grundlegender Unterschied
zu der Bundesaufsicht etwa über die Banken und Spar-
kassen, wo mit der Kontrolle ein Schutz des Publikums
beabsichtigt ist. Deshalb sieht denn auch Art. 1 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom
8. November 1934 ausdrücklich vor: « Unternehmen,
welche diesem Gesetz nicht unterstehen, dürfen weder in
der Firma noch in der Bezeichnm1g des Geschäftszweckes
noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck « Bank)) oder
« Bankier)) in irgendeiner Wortverbindung verwenden.»)
Der Umstand, dass für das Müllereigewerbe eine analoge
Vorschrift fehlt, spricht dafür, dass eine solche für dieses
Gebiet nicht beabsichtigt war.
Die Firma R. Mechel Aktiengesellschaft hat nm1 aller-
dings in den letzten Jahren in der Hauptsache nicht mehr
gemahlen, sondern nur noch Init Mahlprodukten gehandelt.
Immerhin ist durch das Justizdepartement des Kantons
Basel-Stadt festgestellt worden, dass die gesamte MüUerei-
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
vorrichtung no~h vorhanden ist und zudem wenigstens
in Futtermitteln noch periodische Vermahlungen statt-
finden. Das wh-d auch durch die Bescheinigungen dreier
Müllereiarbeiter bestätigt. Allerdings wird für das Ver-
mahlen Personal einer andern Müllerei beigezogen. Das
ist aber durchaus nebensächlich; wesentlich ist, dass die
Arbeit im Betriebe der Gesellschaft, in deren Auftrag und
auf deren Rechnung erfolgt. Sie darf daher in ihrer Firma
die Bezeichnung Mühle führen. Dies umsomehr, als die
vorhandenen Einrichtungen technisch jederzeit eine Wie-
deraufnahme des Vollbetriebes erlauben.
3. -
Was die Beschwerde in erster Linie beanstandet,
ist denn auch nicht die firmenrechtliche Verwendung der
Bezeichnung Mühle,sondern das Hauptgewicht wird auf die
ErwirkUng eines Verbotes, sich Handelsmühle zu nennen,
gelegt. Allein auch das zu Unrecht.
Handelsmühlen sind nach Art. 16 Abs. 1 des Getreide-
gesetzes Mühlen (im Sinne des Art. 15), deren Inhaber
Weizen, Roggen oder Dinkel gewerbsmässig verarbeiten
und die Mahlerzeugnisse verw·erten oder veräussern. Ihnen
sind in Art. 16 Abs. 2 die Kundenmühlen gegenübergestellt,
d. h. Mühlen, deren Inhaber im Lohn für Produzenten zur
Selbstversorgung Getreidearten einheimischer Herkunft
verarbeiten, die von diesem Gesetz erfasst werden.
Richtig ist, dass diesen Handelsmühlen durch das Ge-
treidegesetz wiederum eine ganze Reihe spezieller Ver-
pflichtungen auferlegt wird. So hat sich, wer eine Handels-
mühle betreiben will, bei der Getreideverwaltung anzu-
melden. Er muss für die Erfüllung der ihm durch das
Getreidegesetz und durch die Ausführungsvorschriften
auferlegten Pflichten Sicherheit leisten (Art. 16 Abs. 4).
Die Inhaber von Handelsmühlen haben gemäss den Aus-
führungsvorschriften über den Eingang und über die Ver-
wendung des Getreides, sowie über den Ausgang des Back-
mehls, der übrigen Mahlerzeugnisse und der Abfälle Buch
zu führen (Art. 16 Abs. 5). Sie sind ferner durch Art. 17
Abs. 1 verpflichtet, die ihnen zugewiesene Hälfte des
Registersachen. No 36.
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Getreidevorrates des Bundes ohne Entschädigung zu
lagern.
Für sachgemässe Lagerung, Besorgung, Aus-
wechslung und Beaufsichtigung des Getreides sind sie
verantwortlich (Art. 17 Abs. 4). Schliesslich sind die Inha-
ber von Handelsmühlen verpflichtet, das durch den Bund
erworbene Inlandgetreide von ihm zu übernehmen (Art. 19
Abs. 1).
Trotz diesen Verpfli chtungen ist nicht einzusehen, warum
sich nicht auch jemand, der mit andern als den im Getreide-
gesetz speziell aufgeführten, selbsthergestellten Mahl-
produkten im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches
Handel treibt, Handelsmüller nennen dürfte.
Selbst wenn, wie in der Beschwerde behauptet, indessen
durch keine Unterlagen bewiesen wird, in Fachkreisen
unter Handelsmühle das nämliche verstanden werden
sollte wie in Art. 16 Abs. 1 des Getreidegesetzes, so wäre
das noch kein Grund, bei der Verwendung dieser Bezeich-
nung durch andere Unternehmungen den Einwand der
Unwahrheit im Sinne des Firmenrechtes zu erheben. Denn
eine solche Verwendung würde jedenfalls dem allgemeinen
Sprachgebrauch nicht widersprechen, und für die Annah-
me, dass eine allfällige einschränkende Handhabung des
Begriffs in Fachkreisen einem weitern Publikum geläufig
wäre, liegt nichts vor.
Im übrigen kann auch hier von einer Verletzung öffent-
licher Interessen nicht die Rede sein. Auch inbezug auf die
Handelsmühlen fehlt ein Interesse an einer allgemein gül-
tigen Begriffsumschreibung im Getreidegesetz. Vielmehr
wollte man wiederum bloss den Kreis der der Bundesauf-
sicht unterstellten und mit ganz besondern Pflichten behaf-
teten Mühlen umschreiben. Wenn sich dann in der Firma
auch noch andere Betriebe, d. h. andere Produkte ver-
mahlende und vertreibende Mühlen Handelsmühlen nen-
nen, so ruft das keinen Bedenken. Es wird denn auch in der
Beschwerde -
mit Recht -
nicht etwa geltend gemacht,
seitens des Publikums bestehe ein schutzwürdiges Interesse
daran, schon aus der Firma eines Unternehmens zu er-
AB 62 1- 1936
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Verwalhmgs - lmd Disziplinarrechtspflege.
sehen, ob man es mit einer der Aufsicht des Bundes unter-
stehenden und mit den entsprechenden Pflichten belasteten
eigentlichen Haadelsmühle zu tun habe. Auch hier ist die
Kontrolle gewissermassen eine rein interne, das Publikum
nicht interessierende Angelegenheit. Deshalb kann von
einer Täuschung nicht die Rede sein.
4. -
Die früher vom Bundesgericht in angeblich ähn-
lichen Fällen erlassenen Erkenntnisse sind in Wirklichkeit
anders gestaltet.
Die Kursaalentscheidungen (BGE 56 I 358; 61 I 139)
fussen auf der Feststellung, dass in der Schweiz als Kursaal
allgemein eine Unternehmung gilt, « welche von einer
Gesellschaft betrieben wird, die als berufener Förderer der
mit dem Fremdenverkehr verbundenen allgemeinen In-
teressen des Platzes oder seines engern oder weitern Um-
kreises anzusehen ist und die sich zum Zwecke gesetzt hat,
für die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen
gesellschaftlichen Mittelpunkt zu bieten ». Für das Publi-
kum ist es daher nicht gleichgültig, ob ein wirklicher oder
nicht vielmehr bloss ein angeblicher Kursaal vorliege,
und des hai b entschied das Bundesgericht, es dürfe
niemand sein Unternehmen Kursaal nennen, der die er-
wähnten Voraussetzungen nicht erfülle. Im Gegensatz
zu diesen Verhältnissen beim Kursaal kann unter allen
Umständen inbezug auf die Mühle, hinsichtlich eines
weitem Publikums aber auch inbezug auf die Handels-
mühle, nicht gesagt werden, dass darunter nur gerade das
verstanden werde, was im Getreidegesetz niedergelegt ist.
Ähnlich verhält es sich beim Entscheid i. S. Riedi gegen
Regierungsrat von Nidwalden vom 9. Juli 1934 betreffend
Berechtigung zur Führung der Bezeichnung « Hotel-
Pension ». Der Umstand, dass es sich hier um eine -
im
Kanton Nidwalden -
patentierte Berufsart handelte,
macht es notwendig, nicht patentierten Betrieben die Ver-
wendung der Bezeichnung Hotel-Pension schlechthin zu
verbieten.
Denn patentierte Berufe sind regelmässig
einer gewissen Staatsaufsicht, bezw. Kontrolle, unterstellt.
Fabrik· und Gewerbewesen. No 37.
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Wer daher mit dem Inhaber eines patentierten Betriebes
in Berührung kommt, darf annehmen, dass gewissen Mini-
malanforderungen Genüge geleistet sei. Führt auch ein
Nichtpatentierter in seiner Firma die Bezeichnung eines
patentierten Gewerbes, so ist der Weg für Täuschungen des
Publikums geöffnet, während diese Gefahr bei Mühlen und
Handelsmühlen nicht besteht.
5. -
Aus den angeführten Gründen erweist sich auch der
Beschwerdeantrag, es sei der Unternehmenszweck mit dem
heutigen Stand des Geschäftsbetriebes in Einklang zu
bringen, als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. FABRIK- UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
37. Urteil vom 24. September 1936 i. S. Gehri
gegen Buniesa.mt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
U n t e r s tell u n gun t erd a s Fa b r i k g e set z.
1. Eine Zimmerei und Schreinerei, in der motorische Kraft ver-
wendet wird, darf dem Fabrikgesetz unterstellt werden wenn
darin 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden. -
Ein v~rüber
gehendes Sinken der Arbeiterzahl unter die Mindestgrenze i"t
unerheblich.
2. Aussenarbeiter des Betriebs sind bei Feststellung der Betriebs-
grösse auch dann mitzurechnen, wenn sie ausschliesslich auf
den Bauplätzen und im Kundenhaus verwendet werden die
eigentliche Fabrikationsstätte also nicht betreten.
'
3. Dass die Verordnung I (Art. 7, Abs. 1 bis) Aussenarbeiten inl
Hoch-, Tief- und Leitungsbau von der Anwendung des Geset,zeH
ausnimmt, steht der Mitzähhmg, die auf dem Gesetz (Art. 1,
Ab". 2) beruht, nicht entgegen.