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62_I_170

BGE 62 I 170

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Yerwnltuugs. lIud DiBziplinRIT '- und Disziplinarn>chtspflege.

weniger feste Stoffe in Mehl oder Schrot zu verwandeln.

Schon diese Auslegung geht erheblich weiter, als die vom

Getreidegesetz gewählte Definition. Darüber hinaus ist

der Begriff der Mühle im Laufe der Zeit auch noch auf eine

ganze Reihe von Werkanlagen ausgedehnt worden, nur

weil diese früher, ähnlich wie die eigentlichen Mühlen,

durch Wasser- oder Windkraft betrieben worden sind. Man

spricht nicht nur von Getreidemühlen (Roggen- und

Weizenmühlen), sondern auch von Hafer-, Mais-, Graupen-,

ÖI-, Zement-, Kohlenstaub-, Papier-, Sägemühlen usw.

(vgl. Weigand-Hirt, Deutsches Wörterbuch, 5. Auf I.,

2, 230; Meyers Lexikon, 7. Aufl., 8 nach 808; Brockhaus,

Handbuch des Wissens in vier Bänden, 6. AufI., 3, 298;

Brockhaus, Konversationslexikon in 16 Bänden, 14. Auf 1.,

12, 47, sowie Larousse du XXe siecle en six volumes,

·1, 1014).

Es erhebt sich daher die Frage, ob die enge Begriffs-

umschreibung von Art. 15 Abs. 1 des Getreidegesetzes

über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinaus Gel-

tung beanspruche. Das ist zu verneinen. Art. 15 Abs. 1

dient bloss dazu, den Kreis der Betriebe zu umschreiben,

die gemäss Abs. 2 des nämlichen Artikels der Aufsicht des

Bundes unterstehen und gemäss den Absätzen 3 und 4

gewissen Verpflichtungen unterworfen sind (Pflicht, das

in die Mühlenanlagen verbrachte Getreide zu verarbeiten,

sowie den Organen des Bundes jederzeit Zutritt zu den

Geschäftsräumen und, soweit es für die Durchführung des

Getreidegesetzes nötig ist, Einsicht in ihren Betrieb und

in ihre Buchführung zu gewähren, und endlich Pflicht zur

Auskunfterteilung). Eine Antastung des allgemeinen, viel

weitern Sprachgebrauches lag dem Gesetzgeber fern.

Hiezu wäre auch gar kein Anlass vorhanden gewesen.

Unter diesen Umständen kann, wenn jemand, andere

als die in Art. 15 des Getreidegesetzes erwähnten Produkte

vermahlend, seinen Betrieb Mühle nennt, nicht von einer

firmenrechtlichen Unwahrheit die Rede sein.

Ebensowenig steht eine Verletzung öffentlicher Inte-

Registersa.chen. N0 36.

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ressen in Frage. Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch

gar nicht ernsthaft behauptet, jedenfalls aber in keiner

Weise auch nur glaubhaft gemacht.

Schliesslich ist auch eine Täuschung des Publikums

nicht zu befürchten. Insbesondere kann nicht etwa gesagt

werden, durch die Begriffsumschreibung des Getreide-

gesetzes habe bewirkt werden wollen, dass fortab das

PublikunI (speziell Geld- und Kreditgeber, sowie Kunden),

wenn von einer Mühle die Rede sei, darauf abstellen

dürfte, dass es sich um einen kontrollierten Betrieb handle.

Denn die im Getreidegesetz vorgesehene Aufsicht des Bun-

des bezieht sich ausschliesslich darauf, ob die Mühlen (im

Sinne dieses Gesetzes) den ihnen im Interesse der Ver-

sorgung des Landes mit Getreide vorgesehenen speziellen

Verpflichtungen nachkommen. Ausser Frage steht eine

Kontrolle etwa über die allgemeine Geschäftsführung,

die Solvenz usw. An der im Gesetz vorgesehenen Kontrolle

ist das Publikum geschäftlich desinteressiert und deshalb

auch nicht legitimiert, sich auf diese zu stützen. Nach die-

ser Richtung hin besteht ein grundlegender Unterschied

zu der Bundesaufsicht etwa über die Banken und Spar-

kassen, wo mit der Kontrolle ein Schutz des Publikums

beabsichtigt ist. Deshalb sieht denn auch Art. 1 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom

8. November 1934 ausdrücklich vor: « Unternehmen,

welche diesem Gesetz nicht unterstehen, dürfen weder in

der Firma noch in der Bezeichnm1g des Geschäftszweckes

noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck « Bank)) oder

« Bankier)) in irgendeiner Wortverbindung verwenden.»)

Der Umstand, dass für das Müllereigewerbe eine analoge

Vorschrift fehlt, spricht dafür, dass eine solche für dieses

Gebiet nicht beabsichtigt war.

Die Firma R. Mechel Aktiengesellschaft hat nm1 aller-

dings in den letzten Jahren in der Hauptsache nicht mehr

gemahlen, sondern nur noch Init Mahlprodukten gehandelt.

Immerhin ist durch das Justizdepartement des Kantons

Basel-Stadt festgestellt worden, dass die gesamte MüUerei-

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

vorrichtung no~h vorhanden ist und zudem wenigstens

in Futtermitteln noch periodische Vermahlungen statt-

finden. Das wh-d auch durch die Bescheinigungen dreier

Müllereiarbeiter bestätigt. Allerdings wird für das Ver-

mahlen Personal einer andern Müllerei beigezogen. Das

ist aber durchaus nebensächlich; wesentlich ist, dass die

Arbeit im Betriebe der Gesellschaft, in deren Auftrag und

auf deren Rechnung erfolgt. Sie darf daher in ihrer Firma

die Bezeichnung Mühle führen. Dies umsomehr, als die

vorhandenen Einrichtungen technisch jederzeit eine Wie-

deraufnahme des Vollbetriebes erlauben.

3. -

Was die Beschwerde in erster Linie beanstandet,

ist denn auch nicht die firmenrechtliche Verwendung der

Bezeichnung Mühle,sondern das Hauptgewicht wird auf die

ErwirkUng eines Verbotes, sich Handelsmühle zu nennen,

gelegt. Allein auch das zu Unrecht.

Handelsmühlen sind nach Art. 16 Abs. 1 des Getreide-

gesetzes Mühlen (im Sinne des Art. 15), deren Inhaber

Weizen, Roggen oder Dinkel gewerbsmässig verarbeiten

und die Mahlerzeugnisse verw·erten oder veräussern. Ihnen

sind in Art. 16 Abs. 2 die Kundenmühlen gegenübergestellt,

d. h. Mühlen, deren Inhaber im Lohn für Produzenten zur

Selbstversorgung Getreidearten einheimischer Herkunft

verarbeiten, die von diesem Gesetz erfasst werden.

Richtig ist, dass diesen Handelsmühlen durch das Ge-

treidegesetz wiederum eine ganze Reihe spezieller Ver-

pflichtungen auferlegt wird. So hat sich, wer eine Handels-

mühle betreiben will, bei der Getreideverwaltung anzu-

melden. Er muss für die Erfüllung der ihm durch das

Getreidegesetz und durch die Ausführungsvorschriften

auferlegten Pflichten Sicherheit leisten (Art. 16 Abs. 4).

Die Inhaber von Handelsmühlen haben gemäss den Aus-

führungsvorschriften über den Eingang und über die Ver-

wendung des Getreides, sowie über den Ausgang des Back-

mehls, der übrigen Mahlerzeugnisse und der Abfälle Buch

zu führen (Art. 16 Abs. 5). Sie sind ferner durch Art. 17

Abs. 1 verpflichtet, die ihnen zugewiesene Hälfte des

Registersachen. No 36.

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Getreidevorrates des Bundes ohne Entschädigung zu

lagern.

Für sachgemässe Lagerung, Besorgung, Aus-

wechslung und Beaufsichtigung des Getreides sind sie

verantwortlich (Art. 17 Abs. 4). Schliesslich sind die Inha-

ber von Handelsmühlen verpflichtet, das durch den Bund

erworbene Inlandgetreide von ihm zu übernehmen (Art. 19

Abs. 1).

Trotz diesen Verpfli chtungen ist nicht einzusehen, warum

sich nicht auch jemand, der mit andern als den im Getreide-

gesetz speziell aufgeführten, selbsthergestellten Mahl-

produkten im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches

Handel treibt, Handelsmüller nennen dürfte.

Selbst wenn, wie in der Beschwerde behauptet, indessen

durch keine Unterlagen bewiesen wird, in Fachkreisen

unter Handelsmühle das nämliche verstanden werden

sollte wie in Art. 16 Abs. 1 des Getreidegesetzes, so wäre

das noch kein Grund, bei der Verwendung dieser Bezeich-

nung durch andere Unternehmungen den Einwand der

Unwahrheit im Sinne des Firmenrechtes zu erheben. Denn

eine solche Verwendung würde jedenfalls dem allgemeinen

Sprachgebrauch nicht widersprechen, und für die Annah-

me, dass eine allfällige einschränkende Handhabung des

Begriffs in Fachkreisen einem weitern Publikum geläufig

wäre, liegt nichts vor.

Im übrigen kann auch hier von einer Verletzung öffent-

licher Interessen nicht die Rede sein. Auch inbezug auf die

Handelsmühlen fehlt ein Interesse an einer allgemein gül-

tigen Begriffsumschreibung im Getreidegesetz. Vielmehr

wollte man wiederum bloss den Kreis der der Bundesauf-

sicht unterstellten und mit ganz besondern Pflichten behaf-

teten Mühlen umschreiben. Wenn sich dann in der Firma

auch noch andere Betriebe, d. h. andere Produkte ver-

mahlende und vertreibende Mühlen Handelsmühlen nen-

nen, so ruft das keinen Bedenken. Es wird denn auch in der

Beschwerde -

mit Recht -

nicht etwa geltend gemacht,

seitens des Publikums bestehe ein schutzwürdiges Interesse

daran, schon aus der Firma eines Unternehmens zu er-

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Verwalhmgs - lmd Disziplinarrechtspflege.

sehen, ob man es mit einer der Aufsicht des Bundes unter-

stehenden und mit den entsprechenden Pflichten belasteten

eigentlichen Haadelsmühle zu tun habe. Auch hier ist die

Kontrolle gewissermassen eine rein interne, das Publikum

nicht interessierende Angelegenheit. Deshalb kann von

einer Täuschung nicht die Rede sein.

4. -

Die früher vom Bundesgericht in angeblich ähn-

lichen Fällen erlassenen Erkenntnisse sind in Wirklichkeit

anders gestaltet.

Die Kursaalentscheidungen (BGE 56 I 358; 61 I 139)

fussen auf der Feststellung, dass in der Schweiz als Kursaal

allgemein eine Unternehmung gilt, « welche von einer

Gesellschaft betrieben wird, die als berufener Förderer der

mit dem Fremdenverkehr verbundenen allgemeinen In-

teressen des Platzes oder seines engern oder weitern Um-

kreises anzusehen ist und die sich zum Zwecke gesetzt hat,

für die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen

gesellschaftlichen Mittelpunkt zu bieten ». Für das Publi-

kum ist es daher nicht gleichgültig, ob ein wirklicher oder

nicht vielmehr bloss ein angeblicher Kursaal vorliege,

und des hai b entschied das Bundesgericht, es dürfe

niemand sein Unternehmen Kursaal nennen, der die er-

wähnten Voraussetzungen nicht erfülle. Im Gegensatz

zu diesen Verhältnissen beim Kursaal kann unter allen

Umständen inbezug auf die Mühle, hinsichtlich eines

weitem Publikums aber auch inbezug auf die Handels-

mühle, nicht gesagt werden, dass darunter nur gerade das

verstanden werde, was im Getreidegesetz niedergelegt ist.

Ähnlich verhält es sich beim Entscheid i. S. Riedi gegen

Regierungsrat von Nidwalden vom 9. Juli 1934 betreffend

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung « Hotel-

Pension ». Der Umstand, dass es sich hier um eine -

im

Kanton Nidwalden -

patentierte Berufsart handelte,

macht es notwendig, nicht patentierten Betrieben die Ver-

wendung der Bezeichnung Hotel-Pension schlechthin zu

verbieten.

Denn patentierte Berufe sind regelmässig

einer gewissen Staatsaufsicht, bezw. Kontrolle, unterstellt.

Fabrik· und Gewerbewesen. No 37.

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Wer daher mit dem Inhaber eines patentierten Betriebes

in Berührung kommt, darf annehmen, dass gewissen Mini-

malanforderungen Genüge geleistet sei. Führt auch ein

Nichtpatentierter in seiner Firma die Bezeichnung eines

patentierten Gewerbes, so ist der Weg für Täuschungen des

Publikums geöffnet, während diese Gefahr bei Mühlen und

Handelsmühlen nicht besteht.

5. -

Aus den angeführten Gründen erweist sich auch der

Beschwerdeantrag, es sei der Unternehmenszweck mit dem

heutigen Stand des Geschäftsbetriebes in Einklang zu

bringen, als unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. FABRIK- UND GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

37. Urteil vom 24. September 1936 i. S. Gehri

gegen Buniesa.mt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

U n t e r s tell u n gun t erd a s Fa b r i k g e set z.

1. Eine Zimmerei und Schreinerei, in der motorische Kraft ver-

wendet wird, darf dem Fabrikgesetz unterstellt werden wenn

darin 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden. -

Ein v~rüber­

gehendes Sinken der Arbeiterzahl unter die Mindestgrenze i"t

unerheblich.

2. Aussenarbeiter des Betriebs sind bei Feststellung der Betriebs-

grösse auch dann mitzurechnen, wenn sie ausschliesslich auf

den Bauplätzen und im Kundenhaus verwendet werden die

eigentliche Fabrikationsstätte also nicht betreten.

'

3. Dass die Verordnung I (Art. 7, Abs. 1 bis) Aussenarbeiten inl

Hoch-, Tief- und Leitungsbau von der Anwendung des Geset,zeH

ausnimmt, steht der Mitzähhmg, die auf dem Gesetz (Art. 1,

Ab". 2) beruht, nicht entgegen.