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110 Yerwnltuugs. lIud DiBziplinRIT '- und Disziplinarn>chtspflege. weniger feste Stoffe in Mehl oder Schrot zu verwandeln. Schon diese Auslegung geht erheblich weiter, als die vom Getreidegesetz gewählte Definition. Darüber hinaus ist der Begriff der Mühle im Laufe der Zeit auch noch auf eine ganze Reihe von Werkanlagen ausgedehnt worden, nur weil diese früher, ähnlich wie die eigentlichen Mühlen, durch Wasser- oder Windkraft betrieben worden sind. Man spricht nicht nur von Getreidemühlen (Roggen- und Weizenmühlen), sondern auch von Hafer-, Mais-, Graupen-, ÖI-, Zement-, Kohlenstaub-, Papier-, Sägemühlen usw. (vgl. Weigand-Hirt, Deutsches Wörterbuch, 5. Auf I. , 2, 230 ; Meyers Lexikon, 7. Aufl., 8 nach 808 ; Brockhaus, Handbuch des Wissens in vier Bänden, 6. AufI., 3, 298 ; Brockhaus, Konversationslexikon in 16 Bänden, 14. Auf 1., 12, 47, sowie Larousse du XXe siecle en six volumes, ·1, 1014). Es erhebt sich daher die Frage, ob die enge Begriffs- umschreibung von Art. 15 Abs. 1 des Getreidegesetzes über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinaus Gel- tung beanspruche. Das ist zu verneinen. Art. 15 Abs. 1 dient bloss dazu, den Kreis der Betriebe zu umschreiben, die gemäss Abs. 2 des nämlichen Artikels der Aufsicht des Bundes unterstehen und gemäss den Absätzen 3 und 4 gewissen Verpflichtungen unterworfen sind (Pflicht, das in die Mühlenanlagen verbrachte Getreide zu verarbeiten, sowie den Organen des Bundes jederzeit Zutritt zu den Geschäftsräumen und, soweit es für die Durchführung des Getreidegesetzes nötig ist, Einsicht in ihren Betrieb und in ihre Buchführung zu gewähren, und endlich Pflicht zur Auskunfterteilung). Eine Antastung des allgemeinen, viel weitern Sprachgebrauches lag dem Gesetzgeber fern. Hiezu wäre auch gar kein Anlass vorhanden gewesen. Unter diesen Umständen kann, wenn jemand, andere als die in Art. 15 des Getreidegesetzes erwähnten Produkte vermahlend, seinen Betrieb Mühle nennt, nicht von einer firmenrechtlichen Unwahrheit die Rede sein. Ebensowenig steht eine Verletzung öffentlicher Inte- Registersa.chen. N0 36. 175 ressen in Frage. Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht ernsthaft behauptet, jedenfalls aber in keiner Weise auch nur glaubhaft gemacht. Schliesslich ist auch eine Täuschung des Publikums nicht zu befürchten. Insbesondere kann nicht etwa gesagt werden, durch die Begriffsumschreibung des Getreide- gesetzes habe bewirkt werden wollen, dass fortab das PublikunI (speziell Geld- und Kreditgeber, sowie Kunden), wenn von einer Mühle die Rede sei, darauf abstellen dürfte, dass es sich um einen kontrollierten Betrieb handle. Denn die im Getreidegesetz vorgesehene Aufsicht des Bun- des bezieht sich ausschliesslich darauf, ob die Mühlen (im Sinne dieses Gesetzes) den ihnen im Interesse der Ver- sorgung des Landes mit Getreide vorgesehenen speziellen Verpflichtungen nachkommen. Ausser Frage steht eine Kontrolle etwa über die allgemeine Geschäftsführung, die Solvenz usw. An der im Gesetz vorgesehenen Kontrolle ist das Publikum geschäftlich desinteressiert und deshalb auch nicht legitimiert, sich auf diese zu stützen. Nach die- ser Richtung hin besteht ein grundlegender Unterschied zu der Bundesaufsicht etwa über die Banken und Spar- kassen, wo mit der Kontrolle ein Schutz des Publikums beabsichtigt ist. Deshalb sieht denn auch Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom
8. November 1934 ausdrücklich vor: « Unternehmen, welche diesem Gesetz nicht unterstehen, dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnm1g des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck « Bank)) oder « Bankier)) in irgendeiner Wortverbindung verwenden.») Der Umstand, dass für das Müllereigewerbe eine analoge Vorschrift fehlt, spricht dafür, dass eine solche für dieses Gebiet nicht beabsichtigt war. Die Firma R. Mechel Aktiengesellschaft hat nm1 aller- dings in den letzten Jahren in der Hauptsache nicht mehr gemahlen, sondern nur noch Init Mahlprodukten gehandelt. Immerhin ist durch das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt festgestellt worden, dass die gesamte MüUerei- 176 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. vorrichtung no~h vorhanden ist und zudem wenigstens in Futtermitteln noch periodische Vermahlungen statt- finden. Das wh-d auch durch die Bescheinigungen dreier Müllereiarbeiter bestätigt. Allerdings wird für das Ver- mahlen Personal einer andern Müllerei beigezogen. Das ist aber durchaus nebensächlich ; wesentlich ist, dass die Arbeit im Betriebe der Gesellschaft, in deren Auftrag und auf deren Rechnung erfolgt. Sie darf daher in ihrer Firma die Bezeichnung Mühle führen. Dies umsomehr, als die vorhandenen Einrichtungen technisch jederzeit eine Wie- deraufnahme des Vollbetriebes erlauben.
3. - Was die Beschwerde in erster Linie beanstandet, ist denn auch nicht die firmenrechtliche Verwendung der Bezeichnung Mühle,sondern das Hauptgewicht wird auf die ErwirkUng eines Verbotes, sich Handelsmühle zu nennen, gelegt. Allein auch das zu Unrecht. Handelsmühlen sind nach Art. 16 Abs. 1 des Getreide- gesetzes Mühlen (im Sinne des Art. 15), deren Inhaber Weizen, Roggen oder Dinkel gewerbsmässig verarbeiten und die Mahlerzeugnisse verw·erten oder veräussern. Ihnen sind in Art. 16 Abs. 2 die Kundenmühlen gegenübergestellt,
d. h. Mühlen, deren Inhaber im Lohn für Produzenten zur Selbstversorgung Getreidearten einheimischer Herkunft verarbeiten, die von diesem Gesetz erfasst werden. Richtig ist, dass diesen Handelsmühlen durch das Ge- treidegesetz wiederum eine ganze Reihe spezieller Ver- pflichtungen auferlegt wird. So hat sich, wer eine Handels- mühle betreiben will, bei der Getreideverwaltung anzu- melden. Er muss für die Erfüllung der ihm durch das Getreidegesetz und durch die Ausführungsvorschriften auferlegten Pflichten Sicherheit leisten (Art. 16 Abs. 4). Die Inhaber von Handelsmühlen haben gemäss den Aus- führungsvorschriften über den Eingang und über die Ver- wendung des Getreides, sowie über den Ausgang des Back- mehls, der übrigen Mahlerzeugnisse und der Abfälle Buch zu führen (Art. 16 Abs. 5). Sie sind ferner durch Art. 17 Abs. 1 verpflichtet, die ihnen zugewiesene Hälfte des Registersachen. No 36. 177 Getreidevorrates des Bundes ohne Entschädigung zu lagern. Für sachgemässe Lagerung, Besorgung, Aus- wechslung und Beaufsichtigung des Getreides sind sie verantwortlich (Art. 17 Abs. 4). Schliesslich sind die Inha- ber von Handelsmühlen verpflichtet, das durch den Bund erworbene Inlandgetreide von ihm zu übernehmen (Art. 19 Abs. 1). Trotz diesen Verpfli chtungen ist nicht einzusehen, warum sich nicht auch jemand, der mit andern als den im Getreide- gesetz speziell aufgeführten, selbsthergestellten Mahl- produkten im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches Handel treibt, Handelsmüller nennen dürfte. Selbst wenn, wie in der Beschwerde behauptet, indessen durch keine Unterlagen bewiesen wird, in Fachkreisen unter Handelsmühle das nämliche verstanden werden sollte wie in Art. 16 Abs. 1 des Getreidegesetzes, so wäre das noch kein Grund, bei der Verwendung dieser Bezeich- nung durch andere Unternehmungen den Einwand der Unwahrheit im Sinne des Firmenrechtes zu erheben. Denn eine solche Verwendung würde jedenfalls dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht widersprechen, und für die Annah- me, dass eine allfällige einschränkende Handhabung des Begriffs in Fachkreisen einem weitern Publikum geläufig wäre, liegt nichts vor. Im übrigen kann auch hier von einer Verletzung öffent- licher Interessen nicht die Rede sein. Auch inbezug auf die Handelsmühlen fehlt ein Interesse an einer allgemein gül- tigen Begriffsumschreibung im Getreidegesetz. Vielmehr wollte man wiederum bloss den Kreis der der Bundesauf- sicht unterstellten und mit ganz besondern Pflichten behaf- teten Mühlen umschreiben. Wenn sich dann in der Firma auch noch andere Betriebe, d. h. andere Produkte ver- mahlende und vertreibende Mühlen Handelsmühlen nen- nen, so ruft das keinen Bedenken. Es wird denn auch in der Beschwerde - mit Recht - nicht etwa geltend gemacht, seitens des Publikums bestehe ein schutzwürdiges Interesse daran, schon aus der Firma eines Unternehmens zu er- AB 62 1- 1936 12 178 Verwalhmgs - lmd Disziplinarrechtspflege. sehen, ob man es mit einer der Aufsicht des Bundes unter- stehenden und mit den entsprechenden Pflichten belasteten eigentlichen Haadelsmühle zu tun habe. Auch hier ist die Kontrolle gewissermassen eine rein interne, das Publikum nicht interessierende Angelegenheit. Deshalb kann von einer Täuschung nicht die Rede sein.
4. - Die früher vom Bundesgericht in angeblich ähn- lichen Fällen erlassenen Erkenntnisse sind in Wirklichkeit anders gestaltet. Die Kursaalentscheidungen (BGE 56 I 358 ; 61 I 139) fussen auf der Feststellung, dass in der Schweiz als Kursaal allgemein eine Unternehmung gilt, « welche von einer Gesellschaft betrieben wird, die als berufener Förderer der mit dem Fremdenverkehr verbundenen allgemeinen In- teressen des Platzes oder seines engern oder weitern Um- kreises anzusehen ist und die sich zum Zwecke gesetzt hat, für die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen gesellschaftlichen Mittelpunkt zu bieten ». Für das Publi- kum ist es daher nicht gleichgültig, ob ein wirklicher oder nicht vielmehr bloss ein angeblicher Kursaal vorliege, und des hai b entschied das Bundesgericht, es dürfe niemand sein Unternehmen Kursaal nennen, der die er- wähnten Voraussetzungen nicht erfülle. Im Gegensatz zu diesen Verhältnissen beim Kursaal kann unter allen Umständen inbezug auf die Mühle, hinsichtlich eines weitem Publikums aber auch inbezug auf die Handels- mühle, nicht gesagt werden, dass darunter nur gerade das verstanden werde, was im Getreidegesetz niedergelegt ist. Ähnlich verhält es sich beim Entscheid i. S. Riedi gegen Regierungsrat von Nidwalden vom 9. Juli 1934 betreffend Berechtigung zur Führung der Bezeichnung « Hotel- Pension ». Der Umstand, dass es sich hier um eine - im Kanton Nidwalden - patentierte Berufsart handelte, macht es notwendig, nicht patentierten Betrieben die Ver- wendung der Bezeichnung Hotel-Pension schlechthin zu verbieten. Denn patentierte Berufe sind regelmässig einer gewissen Staatsaufsicht, bezw. Kontrolle, unterstellt. Fabrik· und Gewerbewesen. No 37. 179 Wer daher mit dem Inhaber eines patentierten Betriebes in Berührung kommt, darf annehmen, dass gewissen Mini- malanforderungen Genüge geleistet sei. Führt auch ein Nichtpatentierter in seiner Firma die Bezeichnung eines patentierten Gewerbes, so ist der Weg für Täuschungen des Publikums geöffnet, während diese Gefahr bei Mühlen und Handelsmühlen nicht besteht.
5. - Aus den angeführten Gründen erweist sich auch der Beschwerdeantrag, es sei der Unternehmenszweck mit dem heutigen Stand des Geschäftsbetriebes in Einklang zu bringen, als unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. III. FABRIK- UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS
37. Urteil vom 24. September 1936 i. S. Gehri gegen Buniesa.mt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. U n t e r s tell u n gun t erd a s Fa b r i k g e set z.
1. Eine Zimmerei und Schreinerei, in der motorische Kraft ver- wendet wird, darf dem Fabrikgesetz unterstellt werden wenn darin 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden. - Ein v~rüber gehendes Sinken der Arbeiterzahl unter die Mindestgrenze i"t unerheblich.
2. Aussenarbeiter des Betriebs sind bei Feststellung der Betriebs- grösse auch dann mitzurechnen, wenn sie ausschliesslich auf den Bauplätzen und im Kundenhaus verwendet werden die eigentliche Fabrikationsstätte also nicht betreten. '
3. Dass die Verordnung I (Art. 7, Abs. 1 bis) Aussenarbeiten inl Hoch-, Tief- und Leitungsbau von der Anwendung des Geset,zeH ausnimmt, steht der Mitzähhmg, die auf dem Gesetz (Art. 1, Ab". 2) beruht, nicht entgegen.