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56_I_358

BGE 56 I 358

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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358 Vcrwa.ltungs. und Disziplin&."I'echtspflege. irmert der angesetzten Frist keine weitere Eingabe mehr machte, sondern sofort, aber gegen eine ungeeignete Verfügung, Beschwerde erhob, keines Rechtes begeben, und es karm auch nicht etwa davon die Rede sein, dass nun ein neues Eintragungsgesuch erforderlich wäre und ein neues Beanstandungsverfahren daran sich anzu- schliessen hätte. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

58. Urten der I. Zivilabtellung vom 14. Oktober 1930

i. S. Fedier gegen ltegierungsrat 'Ort Ä n der u n g einer Handelsregistereintragung wegen Anlass zu Täuschungen (Verordnung II Art. 1). Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung verlangen, auch wenn niemand in seinen privaten Rechten verletzt ist. (Erw. 1.) Beg r i f f des Kur s aal es: Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen vom 1. :März 1929 umschreibt ihn, und Einrichtungen, die diesen Anfor- derungen nicht entsprechen, sind keine Kursäle, auch wenn darin nicht gespielt wird. (Erw. 2.) Die Eintragungen im Handelsregister sind n ich t m a t e r i e 11 r e c h t s k r ä ft i g. (Erw. 3.) Verfahren. (Erw. 4.) A. - Frau Witwe Fedier-Christen betreibt in Ander- matt ein Gastgewerbe, das am 27. Juli 1926 bei einer Firmaänderung als « Fedier-Christen, Central-Hotel Fedier & Kursaal») in das Handelsregister eingetragen wurde. Am 13. Mai 1930 schrieb die Verkehrskommission Ander- matt an den Regierungsrat des Kantons Uri, dass die in der Firma der Beschwerdeführerin enthaltene Bezeichnung als Kursaal der Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen vom 1. März 1929 widerspreche und daher zu streichen sei. B. - Durch Beschluss vom 28. Juni 1930 hat der Regierungsrat des Kantons Uri dem Antrag der Verkehrs- Registersachen. N° 68. 359 kommission Andermatt Folge gegeben und angeordnet, dass der Handelsregisterführer der Beschwerdeführerin· eine Frist von zwei Monaten anzusetzen habe, um die Bezeichnung «Kursaal» aus der Firma und den Auf- schriften zu beseitigen. O. - Gegen diesen Beschluss hat Frau Fedier-Christen rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde, even- tuell den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, auf die Anzeige der Verkehrs- kommission Andermatt sei nicht einzutreten, eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen und ganz eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an den Regierungs- rat zurückzuweisen. Zur Begründung ist geltend gemacht worden, die Verordnung über die Kursäle vom 1. März 1929 sei auf die Streitfrage nicht anwendbar, ob die Bezeichnung des Gewerbes der Rekurrentin als Kursaal zulässig sei, denn sie ordne nur den Spielbetrieb in den Kursälen, ein Spielbetrieb sei aber in Andermatt nicht vorhanden und werde auch nicht nachgesucht. Durch den Beschluss des Regierungsrates seien OR Art. 87f) Abs. 2, ZGB Art. 28 und OR Art. 48 verletzt worden, derm nur der Zivilrichter wäre zuständig gewesen, auf dem ordentlichen Prozessweg über eine Unterlassungs- klage zu erkermen. Art. 15 der revidierten Verordnung II vom 16. Dezember 1918 sei lediglich eine Übergangs- bestimmung und vom Regierungsrat zu Unrecht auf eine Eintragung angewendet worden, die erst nach Inkraft- treten der Verordnung, d. h. nach dem 1. Januar 1919 erfolgt sei. Ausserdem sei der angefochtene Beschluss willkürlich im Sinne des Art. 4 BV. Materiell sei das Gesuch auf Beseitigung der Bezeichnung unbegründet, weil dadurch niemand in seinen persönlichen Verhält- nissen verletzt oder sonst beeinträchtigt werde. Die Verkehrskommission Andermatt habe aus Konkurrenz- neid gehandelt. D. - Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in der 360 "Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Beantwortung der Besohwerde ausgeführt, die Geltend- machung einer Unterlassungs- und Schadenersatzklage gemäss OR Art. 48, 876 und ZGB Art. 28 werde durch seinen Beschluss nicht berührt. Art. 15 der Verordnung II sei nicht bloss eine Übergangsbestimmung, sondern finde auch Anwendung auf Eintragungen aus der Zeit nach dem 1. Januar 1919. Die Verordnung vom 1. März 1929 enthalte eine Umschreibung des Begriffes Kursaal, an die sich auch die Handelsregisterbehörden zu halten hätten, da es nioht zwei verschiedene Arten von Kursälen gebe. Der Regierungsrat hat beantragt, die Beschwerde abzu- weisen. E. - Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat in seiner Vernehmlassung vom 10. September 1930 ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzu- weisen. Die Umschreibung in der Verordnung über den ~pielbetrieb vom 1. März 1929, was ein Kursaal sei, gelte allgemein; der Betrieb der Rekurrentin entspreche den Erfordernissen aber nicht. Alle Eintragungen im Handels- register hätten wahr zu sein und zu keinen Täuschungen Anlass zu geben; Eintragungen, die dem nioht entsprechen, seien nach der bundesrätlichen Reohtsprechung von jeher zu beseitigen gewesen. Durch die Erfüllung dieser Auf- gabe, die Eintragungen im öffentlichen Interesse zu überwachen, würden die Rechte Privater, auf Unter- lassung der Führung einer Firma zu klagen, überhaupt nicht berührt. Das Bunde8ger·icht zieht in Erwägung : I. -- Nach Art. 1 der revidierten Verordnung II über clas Handelsregister vom 16. Dezember 1918 müssen alle Eintragungen im Handelsregister wahr sein, und sie dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob durch eine Ein- tragung Private in ihren Rechten verletzt werden. Es gibt unwahre und täuschende Eintragungen, die nicht zugleich einen unlautern Wettbewerb im Sinne des Art. 48 Registersachen. NQ 58. 36t OR ausmachen, oder einen Dritten in seinen persönlichen Vel'hältmssen verletzen (ZGB Art. 28) oder einen andern im Gebrauch seiner Firma beeinträchtigen (OR Art. 876 Abs. 2), lInd umgekehrt braucht nicht jeder unlautere Wettbewerb, jeder Missbrauch einer Firma, jede Ver- letzung persönlicher Verhältnisse durch eine Eintragung in einer Unwahrheit oder Täuschung zu bestehen. Ob durch eine Eintragung Private in ihren Rechten verletzt sind, hat allerdings der Richter im ordentlichen Prozess zu entscheiden, wenn eine Klage aUf Unterlassung und allenfalls auf Schadenersatz eingereicht worden ist. Dafür aber, dass der Grundsatz der Firmen- und Eintragungs- wahrheit beobachtet wird, haben die für die Handhabung des Handelsregisters eingesetzten Verwaltungsbehörden zu sorgen, gleichgültig, ob eine Eintragung ausserdem einem Dritten Anlass zu einer Zivilklage geben würde oder nicht. Daraus folgt, dass der Regierungsrat des Kantons Uri im Rahmen seiner Zuständigkeit geblieben ist, als er die Rekurrentin unter Berufung auf die Verordnung II zur Streichung der Bezeichnung ihres Betriebes als Kursaal aufgefordert hat. Diese Zuständigkeit hat er von Amtes wegen ausgeübt, und er wäre dazu auch verpflichtet ge- wesen, wenn keine Anzeige erfolgt wäre. Eine Zivilklage hätte weder der Regierungsrat, noch die Verkehrskommis- sion von Andermatt erheben können. Wie die Rekurrentin selbst ausführt, ist durch die Eintragung ihres Gewerbes als Kursaal niemand in seinen subjektiven Rechten ver- letzt worden, also wäre auch niemand zu einer Klage legitimiert gewesen. Das hindert jedoch nicht, wie schon gesagt wurde, dass die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen eingreifen, wenn eine Eintragung unwahr ist, ohne Privatrechte zu verletzen. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen ZGB Art. 28 und OR Art. 48 und 876 Abs. 2.

2. - Die Bezeichnung des Betriebes der Beschwerde- führerin als Kursaal ist offenbar unwahr und geeignet, a62 Verwaltungs. und Diszipline.rn>.chtspflege. ZU Täuschungen Anlass zu geben. Unter einem Kursaal wird in der Schweiz eine Einrichtung verstanden, wie sie Art. 1 Abs. 2 und 3 der von der Verkehrskommission Andermatt und vom Regierungsrat angeführten Verord- nung des Bundesrates über den Spielbetrieb in Kursälen vom 1. März 1929 umschreibt. Als Kursaal gilt somit eine Unternehmung, welche von einer Gesellschaft betrie- ben wird, die als berufener Förderer der mit dem Fremden- verkehr verbundenen allgemeinen interessen des Platzes oder seines engem oder weitern Umkreises anzusehen ist und die sich zum Zwecke gesetzt hat, für die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen gesellschaftlichen Sammelpunkt zu bieten ; Kursäle im Sinn der Verordnung dürfen nicht in einem Gebäude untergebracht sein, in dem Gäste wohnen, und Spielbewilligungen werden am gleichen Fremdenplatz nur einem Kursaal erteilt. Das Gewerbe der Rekurrentin erfüllt diese Anforderungen nicht. Es wird insbesondere nicht von einer Gesellschaft betrieben, welche sich die Wahrung jener allgemeinen Verkehrs- interessen zum Ziele gesetzt hat. Dass die Umschreibung des Kursaalbegriffes, wie sie hier angewendet worden ist, in der Verordnung lediglich der Regelung der Voraussetzungen für die Spielbewilli- gungen dient, ändert nichts an der allgemeinen Gültigkeit dieses Begriffes. Dazu kommt, dass nach Annahme des geltenden Art. 35 der Bundeßverfassung und des darin vorgesehenen Konzessionssystems für die Kursaalspiele erst Recht ein Anlass zu Täuschungen besteht, wenn sich ein privater Hotelbetrieb Kursaal nennt, denn nun wird jedermann bei einem Kursaal an eine Einrichtung denken, deren es an jedem Platz nur eine gibt, die unter einer Kontrolle steht und die die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung erst nach einer Prüfung der Voraus- setzungen durch die Kantonsregierung erhalten hat, gleich- gültig ob darin in Wirklichkeit gespielt wird oder nicht. .

3. - Die Rekurrentin kann sich freilich darauf berufen, dass der Begriff des Kursaales schon zur Zeit der Ein- Registel'sachen. No 58. 363 tragung ihrer Firma so zu verstehen war, obwohl eine Legaldefinition damals noch nicht bestand und dass ebenso der Grundsatz der Eintragungswahrheit damals schon gegolten hat. (Verordnung II Art. 1.) Es ist denn auch zuzugeben, dass die Eintragung des Betriebes der Beschwerdeführerin als Kursaal 30m 27. Juli 1926 durch die Handelsregisterbehörde hätte abgelehnt werden sollen, und dass die Beschwerdeführerin durch eine nachträgliche Beseitigung der Bezeichnung unter Umständen empfind- licher in ihren Interessen getroffen wird, als sie durch die ursprüngliche Verweigerung der beanstandeten Eintragung getroffen worden wäre. Es frägt sich also, ob die Ein- tragung heute trotzdem noch abgeändert werden darf weil sich ihr Verstoss gegen Art. I der Verordnung II nachträglich herausgestellt hat. « Ob eine Verfügung von der Behörde, weil materiell rechtswidrig, zurückgenommen oder abgeändert werden kann, hängt, soweit positivo gesetzliche Bestimmungen nicht vorliegen» - was hier nicht der Fall ist - {< von einer Abwägung der beiden sich gegenüber stehenden Gesichtspunkten ab, dem Postulat der richtigen Durchführung des objektiven Rechtes auf der einen und den Anforderungen der Rechts- sicherheit auf der andern Seite. Darnach bestimmt es sich, sei es für ganze Kategorien von Verwaltungsakten, sei es für einzelne Akte, ob ein Zurückkommen seitens der Behörde zulässig ist.» (Vgl. BGE 56 I S. 194 und die dort zit. Literatur.) In Bezug auf die Handelsregister- eintragung hat nun schon der Bundesrat die materielle Rechtskraft abgelehnt und das Zurückkommen als zulässig erklärt. (Vgl. STAMPA Nr. 147 und die dort zitierte Judikatur.) Daran ist festzuhalten, denn auf diesem Gebiet wiegt das öffentliche Interesse vor, dass keim' unwahren oder sonst unzulässigen Eintragungen bestehen. zumal die Prüfung bei der Eintragung nicht immer erschöpfend sein kann und zumal der Entscheid bei der Eintragung auch für den Zivilrichter nicht rechtskräftig ist. Auch wenn man übrigens die Frage nicht für die 364 Verwaltung~. unu Diszipiinarrechtspflege. ganze Kategorie der Handelsregistereintragungen ent- scheiden, sondern die Interessen im einzelnen Fall abwägen wollte, müsste in casu der Beschluss des Regierungsrates geschützt werden, denn seit der Eintragung von 1926 ist eine verhältnismässig kurze Zeit verflossen, und durch die Streichung der Bezeichnung wird die Beschwerde- führerin nur auf die gleiche Stufe gestellt, wie alle andern Gasthöfe in Andermatt, die auch für die Unterhaltung der Gäste sorgen, ohne die allgemeinen Fremdenverkehrs- interessen zu vertreten.

4. - Art. 15 der revidierten Verordnung II vom

16. Dezember 1918 ordnet lediglich das Verlahren bei der Berichtigung unzutreffender Eintragungen. Es braucht daher nicht mehl' untersucht zu werden, ob die Bestim- mung, wie die Rekurrentin behauptet, nur eine Übergangs- bestimmung sei. Dass das für die Berichtigung unrichtiger Firmeneintragungen geltende Ver f a h ren der Frist- ansetzung von zwei Monaten analog auch auf die Berich- tigung einer nicht die Firma selbst betreffenden Eintra- gung angewendet worden ist, kann mit Fug nicht gerügt werden und ist durch die Beschwerde~ührerin auch gar nicht beanstandet worden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

59. Orteil der I. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1930 i. S. Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. und Schermann gegen Regierungsrat Bern. Verpflichtung zur Eintragung einer Zweigniederlassung im Han- delsregister : Auch. gegen die Verhängung einer Bus s ewe gen Nie h t· e 1 11 t rag u n g steht die verwaltungs!rerichtliche Beschwerde nicht die Kassationsbeschwerde zu (1Frw. 3). ' Registersachen. No 39. 365 Neu eTa t s ach e n : Unerheblichkeit der Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt sie berücksichtigt werden' dürfen im vorliegenden Fall (Erw. 4). Begriff der Z w e i g nie der I a. s s u n g (Erw. 5). Die Hau pt nie der las s u n g einer Aktiengesellschaft muss sich nicht notwendig an ihrem Sitz befinden. Die Eintragung hat am statutarischen Sitz zu goschehen. Eine selbständige Eintragung der vom Sitz entfernten Hauptniederlassung ist nicht erforderlich. (Erw. 6.) A. - Seit 1927 ist in Zürich im Handelsregister die Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. eingetragen. Sie hat ein Aktienkapital von 10,000 Fr. und bezweckt: die Herausgabe und den Vertrieb von Geschäftsbüchern und BuchhaltungsartikeIn aller Art und aller vereinfachten Systeme, Organisation und Errichtung von Buchhal- tungen, Führung von Geschäftsbüchern, Abschlüssen, Revisionen u. a. Einziger Verwaltungsrat ist Dr. Ernst Winzeler. Auf dem Prospekt der Gesellschaft ist zu lesen, dass sie in Bern durch H. Schermann, Treuhand- bureau, vertreten werde. Am 25. Juni 1929 ersuchte die Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern den kantonalen Handelsregisterlührer ohne Angabe der Gründe, die Filiale Bern der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. in das Handelsregister eintragen zu lassen, da sie eintragungspflichtig sei. Der Handelsregister- führer leitete die Aufforderung der Zentralsteuerverwal- tung am 27. Juni 1929 gemäss Art. 26 der Handelsregister- verordnung vom 6. Mai 1890 an die Berner Vertretung der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. weiter und setzte ihr eine Frist an, um entweder die Zweigniederlassung eintragen zu lassen oder unter Angabe der Gründe Ein- sprache zu erheben. Am 5. Juli 1929 erhob Fürsprecher Hans Grogg im Namen der Aufgeforderten rechtzeitig Einsprache. Er machte geltend, dass in Bern keine Zweigniederlassung der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. im Sinne des Art. 865 Abs. 2 bestehe. Es fehle an der erforderlichen Selbständigkeit gegenüber dem Haupt- geschäft und an einer festen Organisation und eigenen