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56_I_358

BGE 56 I 358

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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358

Vcrwa.ltungs. und Disziplin&."I'echtspflege.

irmert der angesetzten Frist keine weitere Eingabe mehr

machte, sondern sofort, aber gegen eine ungeeignete

Verfügung, Beschwerde erhob, keines Rechtes begeben,

und es karm auch nicht etwa davon die Rede sein, dass

nun ein neues Eintragungsgesuch erforderlich wäre und

ein

neues Beanstandungsverfahren daran sich anzu-

schliessen hätte.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

58. Urten der I. Zivilabtellung vom 14. Oktober 1930

i. S. Fedier gegen ltegierungsrat 'Ort

Ä n der u n g einer Handelsregistereintragung wegen Anlass zu

Täuschungen (Verordnung II Art. 1).

Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung verlangen, auch wenn

niemand in seinen privaten Rechten verletzt ist. (Erw. 1.)

Beg r i f f des Kur s aal es: Art. 1 der bundesrätlichen

Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen vom 1. :März

1929 umschreibt ihn, und Einrichtungen, die diesen Anfor-

derungen nicht entsprechen, sind keine Kursäle, auch wenn

darin nicht gespielt wird. (Erw. 2.)

Die Eintragungen im Handelsregister sind n ich t m a t e r i e 11

r e c h t s k r ä ft i g. (Erw. 3.)

Verfahren. (Erw. 4.)

A. -

Frau Witwe Fedier-Christen betreibt in Ander-

matt ein Gastgewerbe, das am 27. Juli 1926 bei einer

Firmaänderung als « Fedier-Christen, Central-Hotel Fedier

& Kursaal») in das Handelsregister eingetragen wurde.

Am 13. Mai 1930 schrieb die Verkehrskommission Ander-

matt an den Regierungsrat des Kantons Uri, dass die in

der Firma der Beschwerdeführerin enthaltene Bezeichnung

als Kursaal der Verordnung über den Spielbetrieb in

Kursälen vom 1. März 1929 widerspreche und daher zu

streichen sei.

B. -

Durch Beschluss vom 28. Juni 1930 hat der

Regierungsrat des Kantons Uri dem Antrag der Verkehrs-

Registersachen. N° 68.

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kommission Andermatt Folge gegeben und angeordnet,

dass der Handelsregisterführer der Beschwerdeführerin·

eine Frist von zwei Monaten anzusetzen habe, um die

Bezeichnung «Kursaal» aus der Firma und den Auf-

schriften zu beseitigen.

O. -

Gegen diesen Beschluss hat Frau Fedier-Christen

rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde, even-

tuell den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht

ergriffen und den Antrag gestellt, die angefochtene Ver-

fügung sei aufzuheben, auf die Anzeige der Verkehrs-

kommission Andermatt sei nicht einzutreten, eventuell

sei sie als unbegründet abzuweisen und ganz eventuell

sei die Sache zu neuer Entscheidung an den Regierungs-

rat zurückzuweisen. Zur Begründung ist geltend gemacht

worden, die Verordnung über die Kursäle vom 1. März

1929 sei auf die Streitfrage nicht anwendbar, ob die

Bezeichnung des Gewerbes der Rekurrentin als Kursaal

zulässig sei, denn sie ordne nur den Spielbetrieb in den

Kursälen, ein Spielbetrieb sei aber in Andermatt nicht

vorhanden und werde auch nicht nachgesucht. Durch

den Beschluss des Regierungsrates seien OR Art. 87f)

Abs. 2, ZGB Art. 28 und OR Art. 48 verletzt worden,

derm nur der Zivilrichter wäre zuständig gewesen, auf

dem ordentlichen Prozessweg über eine Unterlassungs-

klage zu erkermen. Art. 15 der revidierten Verordnung II

vom 16. Dezember 1918 sei lediglich eine Übergangs-

bestimmung und vom Regierungsrat zu Unrecht auf eine

Eintragung angewendet worden, die erst nach Inkraft-

treten der Verordnung, d. h. nach dem 1. Januar 1919

erfolgt sei. Ausserdem sei der angefochtene Beschluss

willkürlich im Sinne des Art. 4 BV. Materiell sei das

Gesuch auf Beseitigung der Bezeichnung unbegründet,

weil dadurch niemand in seinen persönlichen Verhält-

nissen verletzt oder sonst beeinträchtigt werde.

Die

Verkehrskommission Andermatt habe aus Konkurrenz-

neid gehandelt.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in der

360

"Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Beantwortung der Besohwerde ausgeführt, die Geltend-

machung einer Unterlassungs- und Schadenersatzklage

gemäss OR Art. 48, 876 und ZGB Art. 28 werde durch

seinen Beschluss nicht berührt. Art. 15 der Verordnung II

sei nicht bloss eine Übergangsbestimmung, sondern finde

auch Anwendung auf Eintragungen aus der Zeit nach

dem 1. Januar 1919. Die Verordnung vom 1. März 1929

enthalte eine Umschreibung des Begriffes Kursaal, an die

sich auch die Handelsregisterbehörden zu halten hätten,

da es nioht zwei verschiedene Arten von Kursälen gebe.

Der Regierungsrat hat beantragt, die Beschwerde abzu-

weisen.

E. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

hat in seiner Vernehmlassung vom 10. September 1930

ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzu-

weisen. Die Umschreibung in der Verordnung über den

~pielbetrieb vom 1. März 1929, was ein Kursaal sei, gelte

allgemein; der Betrieb der Rekurrentin entspreche den

Erfordernissen aber nicht. Alle Eintragungen im Handels-

register hätten wahr zu sein und zu keinen Täuschungen

Anlass zu geben; Eintragungen, die dem nioht entsprechen,

seien nach der bundesrätlichen Reohtsprechung von jeher

zu beseitigen gewesen. Durch die Erfüllung dieser Auf-

gabe, die Eintragungen im öffentlichen Interesse zu

überwachen, würden die Rechte Privater, auf Unter-

lassung der Führung einer Firma zu klagen, überhaupt

nicht berührt.

Das Bunde8ger·icht zieht in Erwägung :

I. -- Nach Art. 1 der revidierten Verordnung II über

clas Handelsregister vom 16. Dezember 1918 müssen alle

Eintragungen im Handelsregister wahr sein, und sie

dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben.

Diese

Bestimmung gilt unabhängig davon, ob durch eine Ein-

tragung Private in ihren Rechten verletzt werden. Es

gibt unwahre und täuschende Eintragungen, die nicht

zugleich einen unlautern Wettbewerb im Sinne des Art. 48

Registersachen. NQ 58.

36t

OR ausmachen, oder einen Dritten in seinen persönlichen

Vel'hältmssen verletzen (ZGB Art. 28) oder einen andern

im Gebrauch seiner Firma beeinträchtigen (OR Art. 876

Abs. 2), lInd umgekehrt braucht nicht jeder unlautere

Wettbewerb, jeder Missbrauch einer Firma, jede Ver-

letzung persönlicher Verhältnisse durch eine Eintragung

in einer Unwahrheit oder Täuschung zu bestehen. Ob

durch eine Eintragung Private in ihren Rechten verletzt

sind, hat allerdings der Richter im ordentlichen Prozess

zu entscheiden, wenn eine Klage aUf Unterlassung und

allenfalls auf Schadenersatz eingereicht worden ist. Dafür

aber, dass der Grundsatz der Firmen- und Eintragungs-

wahrheit beobachtet wird, haben die für die Handhabung

des Handelsregisters eingesetzten Verwaltungsbehörden

zu sorgen, gleichgültig, ob eine Eintragung ausserdem

einem Dritten Anlass zu einer Zivilklage geben würde

oder nicht.

Daraus folgt, dass der Regierungsrat des Kantons Uri

im Rahmen seiner Zuständigkeit geblieben ist, als er die

Rekurrentin unter Berufung auf die Verordnung II zur

Streichung der Bezeichnung ihres Betriebes als Kursaal

aufgefordert hat. Diese Zuständigkeit hat er von Amtes

wegen ausgeübt, und er wäre dazu auch verpflichtet ge-

wesen, wenn keine Anzeige erfolgt wäre. Eine Zivilklage

hätte weder der Regierungsrat, noch die Verkehrskommis-

sion von Andermatt erheben können. Wie die Rekurrentin

selbst ausführt, ist durch die Eintragung ihres Gewerbes

als Kursaal niemand in seinen subjektiven Rechten ver-

letzt worden, also wäre auch niemand zu einer Klage

legitimiert gewesen. Das hindert jedoch nicht, wie schon

gesagt wurde, dass die Verwaltungsbehörden von Amtes

wegen eingreifen, wenn eine Eintragung unwahr ist, ohne

Privatrechte zu verletzen. Der angefochtene Entscheid

verstösst demnach nicht gegen ZGB Art. 28 und OR

Art. 48 und 876 Abs. 2.

2. -

Die Bezeichnung des Betriebes der Beschwerde-

führerin als Kursaal ist offenbar unwahr und geeignet,

a62

Verwaltungs. und Diszipline.rn>.chtspflege.

ZU Täuschungen Anlass zu geben. Unter einem Kursaal

wird in der Schweiz eine Einrichtung verstanden, wie sie

Art. 1 Abs. 2 und 3 der von der Verkehrskommission

Andermatt und vom Regierungsrat angeführten Verord-

nung des Bundesrates über den Spielbetrieb in Kursälen

vom 1. März 1929 umschreibt. Als Kursaal gilt somit

eine Unternehmung, welche von einer Gesellschaft betrie-

ben wird, die als berufener Förderer der mit dem Fremden-

verkehr verbundenen allgemeinen interessen des Platzes

oder seines engem oder weitern Umkreises anzusehen ist

und die sich zum Zwecke gesetzt hat, für die Unterhaltung

der Gäste zu sorgen und ihnen einen gesellschaftlichen

Sammelpunkt zu bieten; Kursäle im Sinn der Verordnung

dürfen nicht in einem Gebäude untergebracht sein, in dem

Gäste wohnen, und Spielbewilligungen werden am gleichen

Fremdenplatz nur einem Kursaal erteilt. Das Gewerbe

der Rekurrentin erfüllt diese Anforderungen nicht. Es

wird insbesondere nicht von einer Gesellschaft betrieben,

welche sich die Wahrung jener allgemeinen Verkehrs-

interessen zum Ziele gesetzt hat.

Dass die Umschreibung des Kursaalbegriffes, wie sie

hier angewendet worden ist, in der Verordnung lediglich

der Regelung der Voraussetzungen für die Spielbewilli-

gungen dient, ändert nichts an der allgemeinen Gültigkeit

dieses Begriffes. Dazu kommt, dass nach Annahme des

geltenden Art. 35 der Bundeßverfassung und des darin

vorgesehenen Konzessionssystems für die Kursaalspiele

erst Recht ein Anlass zu Täuschungen besteht, wenn sich

ein privater Hotelbetrieb Kursaal nennt, denn nun wird

jedermann bei einem Kursaal an eine Einrichtung denken,

deren es an jedem Platz nur eine gibt, die unter einer

Kontrolle steht und die die Berechtigung zur Führung

der Bezeichnung erst nach einer Prüfung der Voraus-

setzungen durch die Kantonsregierung erhalten hat, gleich-

gültig ob darin in Wirklichkeit gespielt wird oder nicht.

.

3. -

Die Rekurrentin kann sich freilich darauf berufen,

dass der Begriff des Kursaales schon zur Zeit der Ein-

Registel'sachen. No 58.

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tragung ihrer Firma so zu verstehen war, obwohl eine

Legaldefinition damals noch nicht bestand und dass

ebenso der Grundsatz der Eintragungswahrheit damals

schon gegolten hat. (Verordnung II Art. 1.) Es ist denn

auch zuzugeben, dass die Eintragung des Betriebes der

Beschwerdeführerin als Kursaal 30m 27. Juli 1926 durch

die Handelsregisterbehörde hätte abgelehnt werden sollen,

und dass die Beschwerdeführerin durch eine nachträgliche

Beseitigung der Bezeichnung unter Umständen empfind-

licher in ihren Interessen getroffen wird, als sie durch die

ursprüngliche Verweigerung der beanstandeten Eintragung

getroffen worden wäre. Es frägt sich also, ob die Ein-

tragung heute trotzdem noch abgeändert werden darf

weil sich ihr Verstoss gegen Art. I der Verordnung II

nachträglich herausgestellt hat. « Ob eine Verfügung von

der Behörde, weil materiell rechtswidrig, zurückgenommen

oder abgeändert werden kann, hängt, soweit positivo

gesetzliche Bestimmungen nicht vorliegen» -

was hier

nicht der Fall ist -

{< von einer Abwägung der beiden

sich gegenüber stehenden Gesichtspunkten ab, dem

Postulat der richtigen Durchführung des objektiven

Rechtes auf der einen und den Anforderungen der Rechts-

sicherheit auf der andern Seite. Darnach bestimmt es

sich, sei es für ganze Kategorien von Verwaltungsakten,

sei es für einzelne Akte, ob ein Zurückkommen seitens der

Behörde zulässig ist.» (Vgl. BGE 56 I S. 194 und die

dort zit. Literatur.) In Bezug auf die Handelsregister-

eintragung hat nun schon der Bundesrat die materielle

Rechtskraft abgelehnt und das Zurückkommen als zulässig

erklärt. (Vgl. STAMPA Nr. 147 und die dort zitierte

Judikatur.) Daran ist festzuhalten, denn auf diesem

Gebiet wiegt das öffentliche Interesse vor, dass keim'

unwahren oder sonst unzulässigen Eintragungen bestehen.

zumal die Prüfung bei der Eintragung nicht immer

erschöpfend sein kann und zumal der Entscheid bei der

Eintragung auch für den Zivilrichter nicht rechtskräftig

ist. Auch wenn man übrigens die Frage nicht für die

364

Verwaltung~. unu Diszipiinarrechtspflege.

ganze Kategorie der Handelsregistereintragungen ent-

scheiden, sondern die Interessen im einzelnen Fall abwägen

wollte, müsste in casu der Beschluss des Regierungsrates

geschützt werden, denn seit der Eintragung von 1926 ist

eine verhältnismässig kurze Zeit verflossen, und durch

die Streichung der Bezeichnung wird die Beschwerde-

führerin nur auf die gleiche Stufe gestellt, wie alle andern

Gasthöfe in Andermatt, die auch für die Unterhaltung der

Gäste sorgen, ohne die allgemeinen Fremdenverkehrs-

interessen zu vertreten.

4. -

Art. 15 der revidierten Verordnung II vom

16. Dezember 1918 ordnet lediglich das Verlahren bei der

Berichtigung unzutreffender Eintragungen. Es braucht

daher nicht mehl' untersucht zu werden, ob die Bestim-

mung, wie die Rekurrentin behauptet, nur eine Übergangs-

bestimmung sei. Dass das für die Berichtigung unrichtiger

Firmeneintragungen geltende Ver f a h ren der Frist-

ansetzung von zwei Monaten analog auch auf die Berich-

tigung einer nicht die Firma selbst betreffenden Eintra-

gung angewendet worden ist, kann mit Fug nicht gerügt

werden und ist durch die Beschwerde~ührerin auch gar

nicht beanstandet worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

59. Orteil der I. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1930 i. S.

Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. und Schermann

gegen Regierungsrat Bern.

Verpflichtung zur Eintragung einer Zweigniederlassung im Han-

delsregister :

Auch. gegen die Verhängung einer Bus s ewe gen Nie h t·

e 1 11 t rag u n g steht die verwaltungs!rerichtliche Beschwerde

nicht die Kassationsbeschwerde zu (1Frw. 3).

'

Registersachen. No 39.

365

Neu eTa t s ach e n : Unerheblichkeit der Frage, ob und bis

zu welchem Zeitpunkt sie berücksichtigt werden' dürfen im

vorliegenden Fall (Erw. 4).

Begriff der Z w e i g nie der I a. s s u n g (Erw. 5).

Die Hau pt nie der las s u n g einer Aktiengesellschaft muss

sich nicht notwendig an ihrem Sitz befinden. Die Eintragung

hat am statutarischen Sitz zu goschehen. Eine selbständige

Eintragung der vom Sitz entfernten Hauptniederlassung ist

nicht erforderlich. (Erw. 6.)

A. -

Seit 1927 ist in Zürich im Handelsregister die

Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. eingetragen. Sie hat

ein Aktienkapital von 10,000 Fr. und bezweckt: die

Herausgabe und den Vertrieb von Geschäftsbüchern und

BuchhaltungsartikeIn aller Art und aller vereinfachten

Systeme, Organisation und Errichtung von Buchhal-

tungen, Führung von Geschäftsbüchern, Abschlüssen,

Revisionen u. a. Einziger Verwaltungsrat ist Dr. Ernst

Winzeler.

Auf dem Prospekt der Gesellschaft ist zu

lesen, dass sie in Bern durch H. Schermann, Treuhand-

bureau, vertreten werde.

Am 25. Juni 1929 ersuchte die Zentralsteuerverwaltung

des Kantons Bern den kantonalen Handelsregisterlührer

ohne Angabe der Gründe, die Filiale Bern der Vereinfachten

Buchhaltungs-A.-G. in das Handelsregister eintragen zu

lassen, da sie eintragungspflichtig sei. Der Handelsregister-

führer leitete die Aufforderung der Zentralsteuerverwal-

tung am 27. Juni 1929 gemäss Art. 26 der Handelsregister-

verordnung vom 6. Mai 1890 an die Berner Vertretung

der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. weiter und setzte

ihr eine Frist an, um entweder die Zweigniederlassung

eintragen zu lassen oder unter Angabe der Gründe Ein-

sprache zu erheben. Am 5. Juli 1929 erhob Fürsprecher

Hans Grogg im Namen der Aufgeforderten rechtzeitig

Einsprache.

Er machte geltend, dass in Bern keine

Zweigniederlassung der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G.

im Sinne des Art. 865 Abs. 2 bestehe. Es fehle an der

erforderlichen Selbständigkeit gegenüber dem Haupt-

geschäft und an einer festen Organisation und eigenen