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Vcrwa.ltungs. und Disziplin&."I'echtspflege.
irmert der angesetzten Frist keine weitere Eingabe mehr
machte, sondern sofort, aber gegen eine ungeeignete
Verfügung, Beschwerde erhob, keines Rechtes begeben,
und es karm auch nicht etwa davon die Rede sein, dass
nun ein neues Eintragungsgesuch erforderlich wäre und
ein
neues Beanstandungsverfahren daran sich anzu-
schliessen hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
58. Urten der I. Zivilabtellung vom 14. Oktober 1930
i. S. Fedier gegen ltegierungsrat 'Ort
Ä n der u n g einer Handelsregistereintragung wegen Anlass zu
Täuschungen (Verordnung II Art. 1).
Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung verlangen, auch wenn
niemand in seinen privaten Rechten verletzt ist. (Erw. 1.)
Beg r i f f des Kur s aal es: Art. 1 der bundesrätlichen
Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen vom 1. :März
1929 umschreibt ihn, und Einrichtungen, die diesen Anfor-
derungen nicht entsprechen, sind keine Kursäle, auch wenn
darin nicht gespielt wird. (Erw. 2.)
Die Eintragungen im Handelsregister sind n ich t m a t e r i e 11
r e c h t s k r ä ft i g. (Erw. 3.)
Verfahren. (Erw. 4.)
A. -
Frau Witwe Fedier-Christen betreibt in Ander-
matt ein Gastgewerbe, das am 27. Juli 1926 bei einer
Firmaänderung als « Fedier-Christen, Central-Hotel Fedier
& Kursaal») in das Handelsregister eingetragen wurde.
Am 13. Mai 1930 schrieb die Verkehrskommission Ander-
matt an den Regierungsrat des Kantons Uri, dass die in
der Firma der Beschwerdeführerin enthaltene Bezeichnung
als Kursaal der Verordnung über den Spielbetrieb in
Kursälen vom 1. März 1929 widerspreche und daher zu
streichen sei.
B. -
Durch Beschluss vom 28. Juni 1930 hat der
Regierungsrat des Kantons Uri dem Antrag der Verkehrs-
Registersachen. N° 68.
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kommission Andermatt Folge gegeben und angeordnet,
dass der Handelsregisterführer der Beschwerdeführerin·
eine Frist von zwei Monaten anzusetzen habe, um die
Bezeichnung «Kursaal» aus der Firma und den Auf-
schriften zu beseitigen.
O. -
Gegen diesen Beschluss hat Frau Fedier-Christen
rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde, even-
tuell den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und den Antrag gestellt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, auf die Anzeige der Verkehrs-
kommission Andermatt sei nicht einzutreten, eventuell
sei sie als unbegründet abzuweisen und ganz eventuell
sei die Sache zu neuer Entscheidung an den Regierungs-
rat zurückzuweisen. Zur Begründung ist geltend gemacht
worden, die Verordnung über die Kursäle vom 1. März
1929 sei auf die Streitfrage nicht anwendbar, ob die
Bezeichnung des Gewerbes der Rekurrentin als Kursaal
zulässig sei, denn sie ordne nur den Spielbetrieb in den
Kursälen, ein Spielbetrieb sei aber in Andermatt nicht
vorhanden und werde auch nicht nachgesucht. Durch
den Beschluss des Regierungsrates seien OR Art. 87f)
Abs. 2, ZGB Art. 28 und OR Art. 48 verletzt worden,
derm nur der Zivilrichter wäre zuständig gewesen, auf
dem ordentlichen Prozessweg über eine Unterlassungs-
klage zu erkermen. Art. 15 der revidierten Verordnung II
vom 16. Dezember 1918 sei lediglich eine Übergangs-
bestimmung und vom Regierungsrat zu Unrecht auf eine
Eintragung angewendet worden, die erst nach Inkraft-
treten der Verordnung, d. h. nach dem 1. Januar 1919
erfolgt sei. Ausserdem sei der angefochtene Beschluss
willkürlich im Sinne des Art. 4 BV. Materiell sei das
Gesuch auf Beseitigung der Bezeichnung unbegründet,
weil dadurch niemand in seinen persönlichen Verhält-
nissen verletzt oder sonst beeinträchtigt werde.
Die
Verkehrskommission Andermatt habe aus Konkurrenz-
neid gehandelt.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in der
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"Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Beantwortung der Besohwerde ausgeführt, die Geltend-
machung einer Unterlassungs- und Schadenersatzklage
gemäss OR Art. 48, 876 und ZGB Art. 28 werde durch
seinen Beschluss nicht berührt. Art. 15 der Verordnung II
sei nicht bloss eine Übergangsbestimmung, sondern finde
auch Anwendung auf Eintragungen aus der Zeit nach
dem 1. Januar 1919. Die Verordnung vom 1. März 1929
enthalte eine Umschreibung des Begriffes Kursaal, an die
sich auch die Handelsregisterbehörden zu halten hätten,
da es nioht zwei verschiedene Arten von Kursälen gebe.
Der Regierungsrat hat beantragt, die Beschwerde abzu-
weisen.
E. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat in seiner Vernehmlassung vom 10. September 1930
ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzu-
weisen. Die Umschreibung in der Verordnung über den
~pielbetrieb vom 1. März 1929, was ein Kursaal sei, gelte
allgemein; der Betrieb der Rekurrentin entspreche den
Erfordernissen aber nicht. Alle Eintragungen im Handels-
register hätten wahr zu sein und zu keinen Täuschungen
Anlass zu geben; Eintragungen, die dem nioht entsprechen,
seien nach der bundesrätlichen Reohtsprechung von jeher
zu beseitigen gewesen. Durch die Erfüllung dieser Auf-
gabe, die Eintragungen im öffentlichen Interesse zu
überwachen, würden die Rechte Privater, auf Unter-
lassung der Führung einer Firma zu klagen, überhaupt
nicht berührt.
Das Bunde8ger·icht zieht in Erwägung :
I. -- Nach Art. 1 der revidierten Verordnung II über
clas Handelsregister vom 16. Dezember 1918 müssen alle
Eintragungen im Handelsregister wahr sein, und sie
dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben.
Diese
Bestimmung gilt unabhängig davon, ob durch eine Ein-
tragung Private in ihren Rechten verletzt werden. Es
gibt unwahre und täuschende Eintragungen, die nicht
zugleich einen unlautern Wettbewerb im Sinne des Art. 48
Registersachen. NQ 58.
36t
OR ausmachen, oder einen Dritten in seinen persönlichen
Vel'hältmssen verletzen (ZGB Art. 28) oder einen andern
im Gebrauch seiner Firma beeinträchtigen (OR Art. 876
Abs. 2), lInd umgekehrt braucht nicht jeder unlautere
Wettbewerb, jeder Missbrauch einer Firma, jede Ver-
letzung persönlicher Verhältnisse durch eine Eintragung
in einer Unwahrheit oder Täuschung zu bestehen. Ob
durch eine Eintragung Private in ihren Rechten verletzt
sind, hat allerdings der Richter im ordentlichen Prozess
zu entscheiden, wenn eine Klage aUf Unterlassung und
allenfalls auf Schadenersatz eingereicht worden ist. Dafür
aber, dass der Grundsatz der Firmen- und Eintragungs-
wahrheit beobachtet wird, haben die für die Handhabung
des Handelsregisters eingesetzten Verwaltungsbehörden
zu sorgen, gleichgültig, ob eine Eintragung ausserdem
einem Dritten Anlass zu einer Zivilklage geben würde
oder nicht.
Daraus folgt, dass der Regierungsrat des Kantons Uri
im Rahmen seiner Zuständigkeit geblieben ist, als er die
Rekurrentin unter Berufung auf die Verordnung II zur
Streichung der Bezeichnung ihres Betriebes als Kursaal
aufgefordert hat. Diese Zuständigkeit hat er von Amtes
wegen ausgeübt, und er wäre dazu auch verpflichtet ge-
wesen, wenn keine Anzeige erfolgt wäre. Eine Zivilklage
hätte weder der Regierungsrat, noch die Verkehrskommis-
sion von Andermatt erheben können. Wie die Rekurrentin
selbst ausführt, ist durch die Eintragung ihres Gewerbes
als Kursaal niemand in seinen subjektiven Rechten ver-
letzt worden, also wäre auch niemand zu einer Klage
legitimiert gewesen. Das hindert jedoch nicht, wie schon
gesagt wurde, dass die Verwaltungsbehörden von Amtes
wegen eingreifen, wenn eine Eintragung unwahr ist, ohne
Privatrechte zu verletzen. Der angefochtene Entscheid
verstösst demnach nicht gegen ZGB Art. 28 und OR
Art. 48 und 876 Abs. 2.
2. -
Die Bezeichnung des Betriebes der Beschwerde-
führerin als Kursaal ist offenbar unwahr und geeignet,
a62
Verwaltungs. und Diszipline.rn>.chtspflege.
ZU Täuschungen Anlass zu geben. Unter einem Kursaal
wird in der Schweiz eine Einrichtung verstanden, wie sie
Art. 1 Abs. 2 und 3 der von der Verkehrskommission
Andermatt und vom Regierungsrat angeführten Verord-
nung des Bundesrates über den Spielbetrieb in Kursälen
vom 1. März 1929 umschreibt. Als Kursaal gilt somit
eine Unternehmung, welche von einer Gesellschaft betrie-
ben wird, die als berufener Förderer der mit dem Fremden-
verkehr verbundenen allgemeinen interessen des Platzes
oder seines engem oder weitern Umkreises anzusehen ist
und die sich zum Zwecke gesetzt hat, für die Unterhaltung
der Gäste zu sorgen und ihnen einen gesellschaftlichen
Sammelpunkt zu bieten; Kursäle im Sinn der Verordnung
dürfen nicht in einem Gebäude untergebracht sein, in dem
Gäste wohnen, und Spielbewilligungen werden am gleichen
Fremdenplatz nur einem Kursaal erteilt. Das Gewerbe
der Rekurrentin erfüllt diese Anforderungen nicht. Es
wird insbesondere nicht von einer Gesellschaft betrieben,
welche sich die Wahrung jener allgemeinen Verkehrs-
interessen zum Ziele gesetzt hat.
Dass die Umschreibung des Kursaalbegriffes, wie sie
hier angewendet worden ist, in der Verordnung lediglich
der Regelung der Voraussetzungen für die Spielbewilli-
gungen dient, ändert nichts an der allgemeinen Gültigkeit
dieses Begriffes. Dazu kommt, dass nach Annahme des
geltenden Art. 35 der Bundeßverfassung und des darin
vorgesehenen Konzessionssystems für die Kursaalspiele
erst Recht ein Anlass zu Täuschungen besteht, wenn sich
ein privater Hotelbetrieb Kursaal nennt, denn nun wird
jedermann bei einem Kursaal an eine Einrichtung denken,
deren es an jedem Platz nur eine gibt, die unter einer
Kontrolle steht und die die Berechtigung zur Führung
der Bezeichnung erst nach einer Prüfung der Voraus-
setzungen durch die Kantonsregierung erhalten hat, gleich-
gültig ob darin in Wirklichkeit gespielt wird oder nicht.
.
3. -
Die Rekurrentin kann sich freilich darauf berufen,
dass der Begriff des Kursaales schon zur Zeit der Ein-
Registel'sachen. No 58.
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tragung ihrer Firma so zu verstehen war, obwohl eine
Legaldefinition damals noch nicht bestand und dass
ebenso der Grundsatz der Eintragungswahrheit damals
schon gegolten hat. (Verordnung II Art. 1.) Es ist denn
auch zuzugeben, dass die Eintragung des Betriebes der
Beschwerdeführerin als Kursaal 30m 27. Juli 1926 durch
die Handelsregisterbehörde hätte abgelehnt werden sollen,
und dass die Beschwerdeführerin durch eine nachträgliche
Beseitigung der Bezeichnung unter Umständen empfind-
licher in ihren Interessen getroffen wird, als sie durch die
ursprüngliche Verweigerung der beanstandeten Eintragung
getroffen worden wäre. Es frägt sich also, ob die Ein-
tragung heute trotzdem noch abgeändert werden darf
weil sich ihr Verstoss gegen Art. I der Verordnung II
nachträglich herausgestellt hat. « Ob eine Verfügung von
der Behörde, weil materiell rechtswidrig, zurückgenommen
oder abgeändert werden kann, hängt, soweit positivo
gesetzliche Bestimmungen nicht vorliegen» -
was hier
nicht der Fall ist -
{< von einer Abwägung der beiden
sich gegenüber stehenden Gesichtspunkten ab, dem
Postulat der richtigen Durchführung des objektiven
Rechtes auf der einen und den Anforderungen der Rechts-
sicherheit auf der andern Seite. Darnach bestimmt es
sich, sei es für ganze Kategorien von Verwaltungsakten,
sei es für einzelne Akte, ob ein Zurückkommen seitens der
Behörde zulässig ist.» (Vgl. BGE 56 I S. 194 und die
dort zit. Literatur.) In Bezug auf die Handelsregister-
eintragung hat nun schon der Bundesrat die materielle
Rechtskraft abgelehnt und das Zurückkommen als zulässig
erklärt. (Vgl. STAMPA Nr. 147 und die dort zitierte
Judikatur.) Daran ist festzuhalten, denn auf diesem
Gebiet wiegt das öffentliche Interesse vor, dass keim'
unwahren oder sonst unzulässigen Eintragungen bestehen.
zumal die Prüfung bei der Eintragung nicht immer
erschöpfend sein kann und zumal der Entscheid bei der
Eintragung auch für den Zivilrichter nicht rechtskräftig
ist. Auch wenn man übrigens die Frage nicht für die
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Verwaltung~. unu Diszipiinarrechtspflege.
ganze Kategorie der Handelsregistereintragungen ent-
scheiden, sondern die Interessen im einzelnen Fall abwägen
wollte, müsste in casu der Beschluss des Regierungsrates
geschützt werden, denn seit der Eintragung von 1926 ist
eine verhältnismässig kurze Zeit verflossen, und durch
die Streichung der Bezeichnung wird die Beschwerde-
führerin nur auf die gleiche Stufe gestellt, wie alle andern
Gasthöfe in Andermatt, die auch für die Unterhaltung der
Gäste sorgen, ohne die allgemeinen Fremdenverkehrs-
interessen zu vertreten.
4. -
Art. 15 der revidierten Verordnung II vom
16. Dezember 1918 ordnet lediglich das Verlahren bei der
Berichtigung unzutreffender Eintragungen. Es braucht
daher nicht mehl' untersucht zu werden, ob die Bestim-
mung, wie die Rekurrentin behauptet, nur eine Übergangs-
bestimmung sei. Dass das für die Berichtigung unrichtiger
Firmeneintragungen geltende Ver f a h ren der Frist-
ansetzung von zwei Monaten analog auch auf die Berich-
tigung einer nicht die Firma selbst betreffenden Eintra-
gung angewendet worden ist, kann mit Fug nicht gerügt
werden und ist durch die Beschwerde~ührerin auch gar
nicht beanstandet worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
59. Orteil der I. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1930 i. S.
Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. und Schermann
gegen Regierungsrat Bern.
Verpflichtung zur Eintragung einer Zweigniederlassung im Han-
delsregister :
Auch. gegen die Verhängung einer Bus s ewe gen Nie h t·
e 1 11 t rag u n g steht die verwaltungs!rerichtliche Beschwerde
nicht die Kassationsbeschwerde zu (1Frw. 3).
'
Registersachen. No 39.
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Neu eTa t s ach e n : Unerheblichkeit der Frage, ob und bis
zu welchem Zeitpunkt sie berücksichtigt werden' dürfen im
vorliegenden Fall (Erw. 4).
Begriff der Z w e i g nie der I a. s s u n g (Erw. 5).
Die Hau pt nie der las s u n g einer Aktiengesellschaft muss
sich nicht notwendig an ihrem Sitz befinden. Die Eintragung
hat am statutarischen Sitz zu goschehen. Eine selbständige
Eintragung der vom Sitz entfernten Hauptniederlassung ist
nicht erforderlich. (Erw. 6.)
A. -
Seit 1927 ist in Zürich im Handelsregister die
Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. eingetragen. Sie hat
ein Aktienkapital von 10,000 Fr. und bezweckt: die
Herausgabe und den Vertrieb von Geschäftsbüchern und
BuchhaltungsartikeIn aller Art und aller vereinfachten
Systeme, Organisation und Errichtung von Buchhal-
tungen, Führung von Geschäftsbüchern, Abschlüssen,
Revisionen u. a. Einziger Verwaltungsrat ist Dr. Ernst
Winzeler.
Auf dem Prospekt der Gesellschaft ist zu
lesen, dass sie in Bern durch H. Schermann, Treuhand-
bureau, vertreten werde.
Am 25. Juni 1929 ersuchte die Zentralsteuerverwaltung
des Kantons Bern den kantonalen Handelsregisterlührer
ohne Angabe der Gründe, die Filiale Bern der Vereinfachten
Buchhaltungs-A.-G. in das Handelsregister eintragen zu
lassen, da sie eintragungspflichtig sei. Der Handelsregister-
führer leitete die Aufforderung der Zentralsteuerverwal-
tung am 27. Juni 1929 gemäss Art. 26 der Handelsregister-
verordnung vom 6. Mai 1890 an die Berner Vertretung
der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. weiter und setzte
ihr eine Frist an, um entweder die Zweigniederlassung
eintragen zu lassen oder unter Angabe der Gründe Ein-
sprache zu erheben. Am 5. Juli 1929 erhob Fürsprecher
Hans Grogg im Namen der Aufgeforderten rechtzeitig
Einsprache.
Er machte geltend, dass in Bern keine
Zweigniederlassung der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G.
im Sinne des Art. 865 Abs. 2 bestehe. Es fehle an der
erforderlichen Selbständigkeit gegenüber dem Haupt-
geschäft und an einer festen Organisation und eigenen