opencaselaw.ch

74_I_203

BGE 74 I 203

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

tonalen RekUI'&behörden vorgeschrieben, und sie ist im

bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ausge-

schlossen (M. 109 Abs. 1 OG). Solange die Einschätzung

nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sollen alle Instanzen

dahin wirken können, dass Fehler behoben werden, damit

die Besteuerung möglichst richtig auslallt.

b) Aber auch die Annahme, es handle sich um eine aus

dem Vorjahre übernommene Reserve, ist nicht begründet.

Eine Reserve im Warenlager stammt nur dann aus dem

Vorjahre, und istnur dann und insoweit nicht im Rech-

nungsjahre selbst gebildet worden, als Warenvorräte, die

aus dem Vorjahr mit einer Unterbewertung übernom1.llen

~rden, am Ende des Rechnungsjahres noch vorhanden

waren. Bei ihnen bildet die Unterbewertung keine Belas-

tung des Jahresgewinns.

Waren dagegen, die zur Ergänzung des Lagers ange-

schafft oder hergestellt werden, treten zu den Anschaf-

fungs- oder zu den Herstellungskosten in den Betrieb ein.

Bewertungen unter diesen Kosten bilden eine Belastung der

Gewinnberechnung. Sie sind neue Reservestellungen und

können daher bei der Steuerberechnung von der über-

prüfung auf geschäftsmässige Begrülldetheit nicht deshalb

ausgenommen werden, weil früher ~

inzwischen realisierte

-'Reserven in entsprechenden Beträgen vorhanden waren.

Soweit solchen neuen Reserven die geschäftsmässige Be-

gründetheit fehlt, bedeutet die Unterbewertung eine Ver-

wendung Von Geschäftsgewinn, und sie kann -

gemäss

Art. 49 Abs 1, lit c. WStB -

bei der Ermittlung des

steuerbaren Reingewinns angerechnet werden.

Der Ausschluss der anfangs 1943 vorhandenen Waren-

reserve von der· Anrechnung bei der Gewinnberechnung

hätte daher hier höchstens mit der Behauptung begründet

werden können, die Vorräte, auf denen die Reserve gebildet

worden war, seien alte, aus dem Jahre 1942 übernommene

und 1943 liegen gebliebene Bestände gewesen. Dass es

sich so verhalte, ist aber nicht behauptet worden. Die

Rekurskommission und die Beschwerdegegnerin gehen

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 4().

203

vielmehr von der Auffassung aus, dass Reserven im Waren-

lager in den bisherigen Beträgen überhaupt ohne Anrech-

nung bei der Gewinnberechnung weitergeführt werden

kÖnnen, soweit keine endgültige Ganz- oder Teilliquidation

des Warenlagers -

ohne Ersatz -

stattgefunden 'hat.

Sie berufen sich im wesentlichen auf eine Praxis der Zür-

cher Oberrekurskommission, wonach eine Auflösung bisher

bestehender stiller Reserven im Warenlager nur anzu-

nehmen sei, soweit das Warenlager im Laufe der Berech-

nungsperiode mengenmässig verkleinert. wurde oder der

Steuerpflichtige selbst eine Aufwertung vorgenommen

hat (Entscheid vom 7. März 1947,. Rechenschaftsbericht

1947, No. 29, Zentralblatt f. Staats- und Gemeindever-

waltung 48, S. 515 ff.; Blätter für zürcherische Recht-

sprechung 46, No. 30). Die Rekurskommission begründet

die von ihr für das Zürcher Steuergesetz getroffene Lösung

mit der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Funktion der

stillen Reserven in Warenlagern, auf lange Sicht für Kon-

junkturrückschläge vorzusorgen, welche Funktion von der

blossen Umschichtung des Warenlagers zufolge Verkauf

und Ergänzung meist nicht berührt werde.

Bei der Wehrsteuer gelten aber Rückstellungen für

allgemeine Betriebszwecke als Gewinnverwendungen, und

sie sind beim Reingewinn anzurechnen. So ist es hier, wo

es sich um Reserven handelt, die nicht zur Deckung

unsicherer Positionen dienen, sondern nur als allgemeine

Rücklagen für Betriebsverluste angesehen werden können.

Solche Reservestellungen bilden, nach Art. 49 Abs. 1, lit.

c WStB Bestandteile des anrechenbaren Gewinns.

40. Urteil vom 14. Mai 1948 i. S. Gebr. Loeb A.-G. gegen eidg.

Steuerverwaltnng.

Besteuerung der Warenvorräte von D~taillisten ': .Von Abgabe-

beträgen, die erst nach den all~ememen ge~etzhchen Verfalls-

terminen bezahlt werden, ist em Verzug8z~ns geschuldet; er

wird berechnet vom Abla.uf dieser Termine an (Art. 5; 6 BRB

vom 26. September 1941, AS 57,1081; Art. 26 Abs. 2 WUStB).

/

204

Verwaltungs- und Diszipllilarrecht.

lmposition des stockB de marchandiae8 des cMtaülants. Un interet

moratoire est du lorsqll.e les contributions ne SOnt versees

que posterieur~ement aux delais fixes par la loi; il est calcule

des 1'ecMance de ces delais (art. 5, 6 ACF du 26 septembre

1941, ROL~ 67, 1117; art. 26 ru. 2 AChA).

lmposta 8U le scorte di merci dei negozianti al minuto. E dovuto

un interesse moratorio, quando le contribuzioni sono versate

soltanto posteriormente ai termini fissati dalla legge; esso €I

calcolato a conta.re dalla scadenza di questi termini (art. 5,

6 DCF 26 settembre 1941, R~F 67, pag. 1145; art. 26, cp.

2 DICA).

A. -

Die Firma Gebr. Lreb A.-G. untersteht den

Bestimmungen des BRB vom 26. September 1941, der

in Ergänzung des Warenum,satzsteuerbeschlusses die Be-

steuerung der Warenvorräte von Detaillisten nach dem

Stande am 1. Oktober 1941 anordnet (BWD). Sie hatte

die auf Grund ihrer Anmeldung vom 13. November 1941

berechnete Steuer, unter Abzug des in Art. 5 Abs. 2 BWD

vorgesehenen Skontos, Mitte Dezember 1941 entrichtet.

In der Folge. stellte die eidg. SteuerverwaItung (ESt V)

bei einer Kontrolle fest, dass die Steuerpflichtige den für

die Besteuerung massgebenden Gestehungswert zu niedrig

angesetzt hatte. Sie forderte da~er den sich aus der

Höherbewertung ergebenden Betrag nebst 3 % Zins seit

dem 1. März 1942 (Datum des .mittlere~ Steuerveifalls)

nach. Die Pflichtige zahlte den ausstehenden Steuerbetrag

am 17. Juli 1946, bestritt jedoch die Zinspflicht. Die ESt V

hielt aber an ihrer Forderung fest und wies die Elnsprache

der Steuerpflichtigen gegeIl diesen Entscheid ab.

B. -

Die Gebr. Lreb A.-G. er.q.ebt VerwaItungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrag, den. Einspracheentscheid

aufzuheben und zu erkennen, dass die nachgeforderte

Lagersteuer niuht zu verzinsen sei. Sie macht geltend, die

nach Art. 6 BWD anwendbare Bestimmung, Art. 26

Abs. 2 WUStB, spreche ausdrücklich von ({ Verzugszins »

und « verspäteter Einzahlung». Sie habe sich aber nicht

. im Verzuge befunden, sondern vorschriftsgemäss gleich

nach Einreichung der Abrechnung den ({ geschuldeten

Steuerbetrag)j (Art. 26 Aha. 1 WUStB) entrichtet. Es

Bundesreehtliehe AbgJj<ben. ND 40.

könne ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden, dass .

sie damals das WarenJager nach einer andern Methode

bewertet habe als fünf Jahre später die EStV.

C. -

Die EStV beantragt Abweisung der Beschwerde.

Sie führt aus,· es handle sich nach dem Sinn der gesetzli-

chen Ordnung, dem System der Lager- und der Waren-

umsatzsteuer nicht um einen eigentlichen Verzugszins,

sondern um einen Vergütungs- oder Verspätungszins, der

ohne Rücksicht auf subjektive Momente zum Ausgleich

,der Zinsersparnis zu leisten sej, die der Steuerpflichtige

mache, wenn er erst nach dem allgemeinen Fälligkeits-

terroin (Art. 5 BWD, entsprechend Art. 26 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 25 Wl}"StB) die Steuer entrichte.

Und zwar sei binnen der gesetzlichen Frist zu zahlen und

im Falle der Verspätung vom Ablauf der Frist an zu ver-

zinsen der Steuerbetrag, der Wirklich geschuldet sei. Auf

die Gründe der Säumnis des Pflichtigen komme nichts an:

Er könne dadurch, dass er die {(Selbstveranlagung » nicht

oder ungenau vornehme, die Fälligkeit des infolgedesse~

nicht oder nicht in voller Höhe entrichteten Steuerbetrages

und damit die Verzinsung nicht hinausschieben.

Das Bv/nde8gericht zieht in Erwägung:

Die Steuer auf den Warenvorräten von Detaillisten war

nach Art .. 5 Abs. 1 BWD bis zum 15. Mai 1942 in sechs

gleichmässigen Monatsraten zu entrichten; die erste ~ate

verfiel am 15. Dezember 1941. Für besondere Verhältmsse,

die J;rier nicht vorliegen, behält Aus. 3 daselbst Zahlungs-

erleichterungen (Stundung oder Erlass der Steuer) vor.

Bei verspäteter Einzahlung wird gemäss ·Art. 6 BWD,

der Art. 26 Abs. 2 WUStB sinngemäss anwendbar erklärt,

ein « Verzugszins)) geschuldet.

.

.

Es liegt auf der Hand, dass inder Regel, abgesehen von

den Ausnahmefallen nach Art. 5 Abs. 3 BWD, bis zu den

gesetzlichen Fälligkeitsterminen die volle· Lagersteuer zu

zahlen war, der ganze Betrag, der nach Massgabe des

wirklichen Umfanges des steuerpflichtigen Warenlagers und

206

Verwaltungs_ und DisziplinfllTecht.

seines richtig ermittelten GeStehungswertes (Art. 2, 3 BWD)

geschuldet war. Ebenso klar ist, dass grundsätzlich die

erst später entrichteten Abgabebeträge du~chweg schon

vom Ablauf der allgemeinen Verfallstermine 'an zu ver-

zinsen smd. Die vom. Bundesrat getroffene Regelung

lässt hierüber keinen Zweifel aufkommen.

.

Auszugehen ist davon, daSs der Steuerpflichtige bis zum.

15. November 1941 den steuerharen Warenvorrat unter

Angabe des Gestehungswertes hat anmelden müssen

(Art. 4 BWD). Hat er, wie es seine Pflicht war, eine richtige

Meldung abgegeben, so war es ihm normalerweise ohne

weiteres möglich, den entsprechenden Steuerbetrag bis zu

den gesetzlichen Fälligkeitsterminen zu zahlen. Hat er

a.ber bis d~hin die Steuer nicht oder nicht vollständig ent-

rIchtet, seI es deshalb, weil er die Meldepflicht nicht oder

nur mangelhaft erlüllt hat, sei es aus andern' Gründen, so

hat er den zu wenig bezahlten Betrag zu verzinsen und

zwar in allen Fällen schon von der generell festgese~zten

Fälligkeit hinweg. Das gilt ebenfalls, wenn wie es meist

zutreffen wird, längere Zeit verstrichen ist, bis i~ Kontroll-

und im allfällig sich anschliessenden E ~tscheidverlahren

(~t .. 6 ~WD in Verbindung mit Art. 35, 4 ff. WUStB)

die WIrkliche Steuerschuld endgültig festgesetzt war. Das

Gesetz sieht nicht vor,' dass in diesem Falle die Zins-

pflicht ausnahmsweise erst nach den allgemeinen FälliO'-

keitsterminen einsetzt. Eine solche Ordnung würde si:h

auch sachlich nicht rechtfertigen. Der Normalfall ist nach

d.er Ordnung des Lagersteuerbeschlusses, dass die Abgabe

emfach auf Grund der « Selbstveranlagung » des Pflichtigen

bemessen und bezogen wird, ohne dass die Berechnung

nachträglich im Kontrollverlahren von der Steuerbehörde

berichtigt werden muss. Wer die Meldepflicht nicht oder

nicht ric~tig erfüllt und deshalb oder aus einem sonstigen

Grunde bIS zu den festgelegten Terminen die wirklich ge~

schuldete Steuer nicht bezahlt hat, muss die daraus nach

dem Gesetz sich ergebenden Folgen auf sich nehmen. Dazu

gehört auch, dass die Zinspflicht schon mit dem Ablauf

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 40;

207

der generell bestimmten Verfallstage beginnt. Auf diese

Weise soll die Zinsersparnis, die der Steuerpflichtige durch

ÜberSchreiten dieser Termine macht, ausgeglichen werden.

Die Säumnis soll ihm unter keinen Umständen zum Vorteil

gereichen. Diesem Gedanken entspricht es, dass umgekehrt

dem Pflichtigen ein Skonto gewährt wird, wenn er die

Steuer vorzeitig zahlt (Art. 5 Abs. 2 BWD). Sodann ist die

Zinspflicht des Steuerschuldners als Mittel gedacht, das

die Erfüllung der Meldepflicht und die rechtzeitige Ent-

richtung der Steuer gewährleisten soll. Zwischen dem

System der « Selbstveranlagung », auf dem der Lager-

steuerbeschluss ähnlich wie der· Warenumsatzsteuerbe-

schluss aufgebaut ist, dem allgemein festgesetzten Fällig-

keitstermin und dem Verzugszins besteht ein enger Zusam-

menhang.

Daraus, dass Art. 26 Abs. 2 WUStB von einem « Ver-

zugszins » spricht, kann die Beschwerdeführerin nichts zu

ihren Gunsten herleiten. Der Ausdruck kann übrigens

kaum als unzutreffend . bezeichnet werdeil. Der Steuer-

schuldner, der die ihm nach dem Warenumsatzsteuer-

beschluss und dem Lagersteuerbeschluss obliegende Ab-

rechnungspflicht nicht gehörig erfüllt und daher oder aus

einem andern Grunde die gesetzlichen Verfallstermine nicht

einhält, befindet sich eben insofern im « Verzuge ». Dass

eine besondere Mahnung durch die Steuerbehörde nicht

erforderlich ist, ändert daran nichts. Auch im Zivilrecht

kommt der Schuldner, wenn ein bestimmter Verfalltag

veral?redet oder durch vertraglich vorbehaltene Kündigung

herbeigeführt wurde, schon mit Ablauf dieses Tages in'

Verzug, ohne dass es noch einer Mahnung durch den Gläu-

biger bedarf (Art. 102 Abs. 2 OR). Ähnlich vertritt hier

der Eintritt des gesetzlichen Verfallstermins die Stelle der

Mahnung. Ebensowenig ist ein Verschulden des SChuldners

notwendig, damit von Verzug die Rede sein kann~ Das

Zivilrecht lässt allerdings gewisse Verzugsfolgen nur ein-

treten wenn der Schuldner sich nicht exkulpieren kann

(Art. ~03 Abs. 2 und Art. 106 OR); gerade die Verzugs-

208

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

'zinsen sind aber ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu

zahlen (Art. 104, 105 OR).

Die Beschwerdeführerinhat einen Teil der- Lagersteuer

erst am 17. Juli 1946 entrichtet. Sie schuldet daher von

. diesem Betrag für die Zeit von dEm generellen Fälligkeits-

terminen bzw. vom mittleren,Termin (1. März 1942) bis

zur Zahlung VerzugszinSen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. FABRIK- UND ·GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

41. Urteil vom 11. Juiu 1948 i. S. L. Seheuble & Cie gegen

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Fabrikgesetz : 1. Betriebe zur Herstellung von Konditorei- und

Konfiseriewaren fallen unter das Fabrikgesetz, wenn die

Voraussetzungen naeh Art.-I FV für die Unterstellung zu-

treffen.

2. Bei Feststellung der Zahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter

sind als Packerinnen tätige Frauen mitzuzählen.

Lai BUr 1e travail dans ies ft.!,briquea: I. LeB entreprises qui con-

fectionnent des articles de patisserie et de confiserie sont

soumises a 1a loi sur le travail dans les fabriques lorsque-Ies

eonditions prevues a l'art. 1 de l'ordonnanee sont realisees

en ce qui les coneerne.

2. Les femmes travaillant e6mme emballeuses doivent etre prises

en eonsideration pour fixer le nombre des ouvriers occupes

qans l'eritreprise.

Legge BUl'lavoro neUe fabbriche: I. Le aziende ehe confezionano

articoli di pasticceria e oonfetteria sono assoggettate alla legge

sullavoro nelle fabbriehe se 1e condizioni previste dall'art'. 1

deI regolamento- per I'applicazione 'della suddetta l~ge sono

soddisfatte.

2. Le donneehe lavorano nelI'azienda ad impaechettare debbono

easere prese in considerazione per stabilire il numero· degli

operai oecupati in eSBa.

A. -

Die Kommanditgese~schaft Ludwig Scheuble

& Cie, Confiserie, Patisserie und Glacefabrikation in

Fabrik: und Gewerbewesen. N° 41.

209

Zürich umfasst heute drei Res~aurationsbetriebe: das

Cafe Alt-Hus, Talackerstrasse 11, das Cafe Embassy,

FraumÜDSterstrasse 14, und den Tea-Room Suvretta,

Bahnhofstrasse 61, zwei Verkaufsläden : Talackerstrasse 9

und Bahnhofstrasse 61, sowie zwei Fabrikationsbetriebe,

einen zur Herstellung von Biskuits und andern Dauer-

waren Talackerstrasse 7 und einen für Konditoreien, ein-

schliesslich Glace, Diana,strasse 9. Beide l3etriebe dienen

zum Teil der Versorgung der eigenen Restaurationsbe-

triebe und Verkaufsläden, zum Teil' aber auch der Pro-

duktion für Dritte, lokale Konditoreien und Restaurants,

(Dianastrasse) und, bei den Dauerwaren, auch zum Ver-

sand an auswärtige Interessenten. Nach Aufnahme des

eidg. Fabrikinspektorats waren am 27. März 1947 in der

Konditorei-Backstube Diariastrasse 9 neben dem Betriebs-

leiter beschäftigt: 14 Konditoren, 3 Handlanger, 3 Aus-

läufer, 1 Chauffeur-Magaziner, sowie zwei Frauen, wovon

eine in der Spedition; im Betriebe Talackerstrasse 7 :

4 Konditoren, 5 Frauen und 1 Hausbursche. Der Kondi-

toreibetrieb an der Dianastrasse erzielte im Geschäfts-

jahre 1939/40 einen Umsatz von Fr. 166,640.-, wovon

Fr. 130,860.- auf Lieferungen an fremde Betriebe ent-

fallen, 1947 Fr. 605,000.-, wovon Fr. 3Il,000.- an fremde

Betriebe, der Betrieb Talackerstr. 7 1945 Fr. 93,800.-,

1947 Fr. 113,000.-, wozu bemerkt wird, dass, in den

Umsatz zahlen der Konditorei die Dessert für fremde

Betriebe inbegriffen sind, nicht aber diejenigen der eige-

nen Restaurants (die als Teil der Mahlzeiten im Menüpreis

pauschal erfasst und nicht gesondert ausgewiesen wur-

den). Die Beschwerdeführerin erwartet aus der Aufhe-

bung der Rationierung für Rahm eine weitere Steigerung

der LiefE7rungen für die eigenen Betriebe. Die Umsatz-

ziffern der Lieferungen von Konditoreiwaren und Dessert

an fremde Betriebe haben 1944 mit Fr. 372,OOO.-einen

Höchststand erreicht; seither sind sie zurückgegangen.

B. -

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar-

beit hat die Betriebe der Firma Ludwig Scheuble & Cle

14;

AB 74 -I -

194!1