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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
tonalen RekUI'&behörden vorgeschrieben, und sie ist im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ausge-
schlossen (M. 109 Abs. 1 OG). Solange die Einschätzung
nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sollen alle Instanzen
dahin wirken können, dass Fehler behoben werden, damit
die Besteuerung möglichst richtig auslallt.
b) Aber auch die Annahme, es handle sich um eine aus
dem Vorjahre übernommene Reserve, ist nicht begründet.
Eine Reserve im Warenlager stammt nur dann aus dem
Vorjahre, und istnur dann und insoweit nicht im Rech-
nungsjahre selbst gebildet worden, als Warenvorräte, die
aus dem Vorjahr mit einer Unterbewertung übernom1.llen
~rden, am Ende des Rechnungsjahres noch vorhanden
waren. Bei ihnen bildet die Unterbewertung keine Belas-
tung des Jahresgewinns.
Waren dagegen, die zur Ergänzung des Lagers ange-
schafft oder hergestellt werden, treten zu den Anschaf-
fungs- oder zu den Herstellungskosten in den Betrieb ein.
Bewertungen unter diesen Kosten bilden eine Belastung der
Gewinnberechnung. Sie sind neue Reservestellungen und
können daher bei der Steuerberechnung von der über-
prüfung auf geschäftsmässige Begrülldetheit nicht deshalb
ausgenommen werden, weil früher ~
inzwischen realisierte
-'Reserven in entsprechenden Beträgen vorhanden waren.
Soweit solchen neuen Reserven die geschäftsmässige Be-
gründetheit fehlt, bedeutet die Unterbewertung eine Ver-
wendung Von Geschäftsgewinn, und sie kann -
gemäss
Art. 49 Abs 1, lit c. WStB -
bei der Ermittlung des
steuerbaren Reingewinns angerechnet werden.
Der Ausschluss der anfangs 1943 vorhandenen Waren-
reserve von der· Anrechnung bei der Gewinnberechnung
hätte daher hier höchstens mit der Behauptung begründet
werden können, die Vorräte, auf denen die Reserve gebildet
worden war, seien alte, aus dem Jahre 1942 übernommene
und 1943 liegen gebliebene Bestände gewesen. Dass es
sich so verhalte, ist aber nicht behauptet worden. Die
Rekurskommission und die Beschwerdegegnerin gehen
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 4().
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vielmehr von der Auffassung aus, dass Reserven im Waren-
lager in den bisherigen Beträgen überhaupt ohne Anrech-
nung bei der Gewinnberechnung weitergeführt werden
kÖnnen, soweit keine endgültige Ganz- oder Teilliquidation
des Warenlagers -
ohne Ersatz -
stattgefunden 'hat.
Sie berufen sich im wesentlichen auf eine Praxis der Zür-
cher Oberrekurskommission, wonach eine Auflösung bisher
bestehender stiller Reserven im Warenlager nur anzu-
nehmen sei, soweit das Warenlager im Laufe der Berech-
nungsperiode mengenmässig verkleinert. wurde oder der
Steuerpflichtige selbst eine Aufwertung vorgenommen
hat (Entscheid vom 7. März 1947,. Rechenschaftsbericht
1947, No. 29, Zentralblatt f. Staats- und Gemeindever-
waltung 48, S. 515 ff.; Blätter für zürcherische Recht-
sprechung 46, No. 30). Die Rekurskommission begründet
die von ihr für das Zürcher Steuergesetz getroffene Lösung
mit der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Funktion der
stillen Reserven in Warenlagern, auf lange Sicht für Kon-
junkturrückschläge vorzusorgen, welche Funktion von der
blossen Umschichtung des Warenlagers zufolge Verkauf
und Ergänzung meist nicht berührt werde.
Bei der Wehrsteuer gelten aber Rückstellungen für
allgemeine Betriebszwecke als Gewinnverwendungen, und
sie sind beim Reingewinn anzurechnen. So ist es hier, wo
es sich um Reserven handelt, die nicht zur Deckung
unsicherer Positionen dienen, sondern nur als allgemeine
Rücklagen für Betriebsverluste angesehen werden können.
Solche Reservestellungen bilden, nach Art. 49 Abs. 1, lit.
c WStB Bestandteile des anrechenbaren Gewinns.
40. Urteil vom 14. Mai 1948 i. S. Gebr. Loeb A.-G. gegen eidg.
Steuerverwaltnng.
Besteuerung der Warenvorräte von D~taillisten ': .Von Abgabe-
beträgen, die erst nach den all~ememen ge~etzhchen Verfalls-
terminen bezahlt werden, ist em Verzug8z~ns geschuldet; er
wird berechnet vom Abla.uf dieser Termine an (Art. 5; 6 BRB
vom 26. September 1941, AS 57,1081; Art. 26 Abs. 2 WUStB).
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Verwaltungs- und Diszipllilarrecht.
lmposition des stockB de marchandiae8 des cMtaülants. Un interet
moratoire est du lorsqll.e les contributions ne SOnt versees
que posterieur~ement aux delais fixes par la loi; il est calcule
des 1'ecMance de ces delais (art. 5, 6 ACF du 26 septembre
1941, ROL~ 67, 1117; art. 26 ru. 2 AChA).
lmposta 8U le scorte di merci dei negozianti al minuto. E dovuto
un interesse moratorio, quando le contribuzioni sono versate
soltanto posteriormente ai termini fissati dalla legge; esso €I
calcolato a conta.re dalla scadenza di questi termini (art. 5,
6 DCF 26 settembre 1941, R~F 67, pag. 1145; art. 26, cp.
2 DICA).
A. -
Die Firma Gebr. Lreb A.-G. untersteht den
Bestimmungen des BRB vom 26. September 1941, der
in Ergänzung des Warenum,satzsteuerbeschlusses die Be-
steuerung der Warenvorräte von Detaillisten nach dem
Stande am 1. Oktober 1941 anordnet (BWD). Sie hatte
die auf Grund ihrer Anmeldung vom 13. November 1941
berechnete Steuer, unter Abzug des in Art. 5 Abs. 2 BWD
vorgesehenen Skontos, Mitte Dezember 1941 entrichtet.
In der Folge. stellte die eidg. SteuerverwaItung (ESt V)
bei einer Kontrolle fest, dass die Steuerpflichtige den für
die Besteuerung massgebenden Gestehungswert zu niedrig
angesetzt hatte. Sie forderte da~er den sich aus der
Höherbewertung ergebenden Betrag nebst 3 % Zins seit
dem 1. März 1942 (Datum des .mittlere~ Steuerveifalls)
nach. Die Pflichtige zahlte den ausstehenden Steuerbetrag
am 17. Juli 1946, bestritt jedoch die Zinspflicht. Die ESt V
hielt aber an ihrer Forderung fest und wies die Elnsprache
der Steuerpflichtigen gegeIl diesen Entscheid ab.
B. -
Die Gebr. Lreb A.-G. er.q.ebt VerwaItungsgerichts-
beschwerde mit dem Antrag, den. Einspracheentscheid
aufzuheben und zu erkennen, dass die nachgeforderte
Lagersteuer niuht zu verzinsen sei. Sie macht geltend, die
nach Art. 6 BWD anwendbare Bestimmung, Art. 26
Abs. 2 WUStB, spreche ausdrücklich von ({ Verzugszins »
und « verspäteter Einzahlung». Sie habe sich aber nicht
. im Verzuge befunden, sondern vorschriftsgemäss gleich
nach Einreichung der Abrechnung den ({ geschuldeten
Steuerbetrag)j (Art. 26 Aha. 1 WUStB) entrichtet. Es
Bundesreehtliehe AbgJj<ben. ND 40.
könne ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden, dass .
sie damals das WarenJager nach einer andern Methode
bewertet habe als fünf Jahre später die EStV.
C. -
Die EStV beantragt Abweisung der Beschwerde.
Sie führt aus,· es handle sich nach dem Sinn der gesetzli-
chen Ordnung, dem System der Lager- und der Waren-
umsatzsteuer nicht um einen eigentlichen Verzugszins,
sondern um einen Vergütungs- oder Verspätungszins, der
ohne Rücksicht auf subjektive Momente zum Ausgleich
,der Zinsersparnis zu leisten sej, die der Steuerpflichtige
mache, wenn er erst nach dem allgemeinen Fälligkeits-
terroin (Art. 5 BWD, entsprechend Art. 26 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 25 Wl}"StB) die Steuer entrichte.
Und zwar sei binnen der gesetzlichen Frist zu zahlen und
im Falle der Verspätung vom Ablauf der Frist an zu ver-
zinsen der Steuerbetrag, der Wirklich geschuldet sei. Auf
die Gründe der Säumnis des Pflichtigen komme nichts an:
Er könne dadurch, dass er die {(Selbstveranlagung » nicht
oder ungenau vornehme, die Fälligkeit des infolgedesse~
nicht oder nicht in voller Höhe entrichteten Steuerbetrages
und damit die Verzinsung nicht hinausschieben.
Das Bv/nde8gericht zieht in Erwägung:
Die Steuer auf den Warenvorräten von Detaillisten war
nach Art .. 5 Abs. 1 BWD bis zum 15. Mai 1942 in sechs
gleichmässigen Monatsraten zu entrichten; die erste ~ate
verfiel am 15. Dezember 1941. Für besondere Verhältmsse,
die J;rier nicht vorliegen, behält Aus. 3 daselbst Zahlungs-
erleichterungen (Stundung oder Erlass der Steuer) vor.
Bei verspäteter Einzahlung wird gemäss ·Art. 6 BWD,
der Art. 26 Abs. 2 WUStB sinngemäss anwendbar erklärt,
ein « Verzugszins)) geschuldet.
.
.
Es liegt auf der Hand, dass inder Regel, abgesehen von
den Ausnahmefallen nach Art. 5 Abs. 3 BWD, bis zu den
gesetzlichen Fälligkeitsterminen die volle· Lagersteuer zu
zahlen war, der ganze Betrag, der nach Massgabe des
wirklichen Umfanges des steuerpflichtigen Warenlagers und
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Verwaltungs_ und DisziplinfllTecht.
seines richtig ermittelten GeStehungswertes (Art. 2, 3 BWD)
geschuldet war. Ebenso klar ist, dass grundsätzlich die
erst später entrichteten Abgabebeträge du~chweg schon
vom Ablauf der allgemeinen Verfallstermine 'an zu ver-
zinsen smd. Die vom. Bundesrat getroffene Regelung
lässt hierüber keinen Zweifel aufkommen.
.
Auszugehen ist davon, daSs der Steuerpflichtige bis zum.
15. November 1941 den steuerharen Warenvorrat unter
Angabe des Gestehungswertes hat anmelden müssen
(Art. 4 BWD). Hat er, wie es seine Pflicht war, eine richtige
Meldung abgegeben, so war es ihm normalerweise ohne
weiteres möglich, den entsprechenden Steuerbetrag bis zu
den gesetzlichen Fälligkeitsterminen zu zahlen. Hat er
a.ber bis d~hin die Steuer nicht oder nicht vollständig ent-
rIchtet, seI es deshalb, weil er die Meldepflicht nicht oder
nur mangelhaft erlüllt hat, sei es aus andern' Gründen, so
hat er den zu wenig bezahlten Betrag zu verzinsen und
zwar in allen Fällen schon von der generell festgese~zten
Fälligkeit hinweg. Das gilt ebenfalls, wenn wie es meist
zutreffen wird, längere Zeit verstrichen ist, bis i~ Kontroll-
und im allfällig sich anschliessenden E ~tscheidverlahren
(~t .. 6 ~WD in Verbindung mit Art. 35, 4 ff. WUStB)
die WIrkliche Steuerschuld endgültig festgesetzt war. Das
Gesetz sieht nicht vor,' dass in diesem Falle die Zins-
pflicht ausnahmsweise erst nach den allgemeinen FälliO'-
keitsterminen einsetzt. Eine solche Ordnung würde si:h
auch sachlich nicht rechtfertigen. Der Normalfall ist nach
d.er Ordnung des Lagersteuerbeschlusses, dass die Abgabe
emfach auf Grund der « Selbstveranlagung » des Pflichtigen
bemessen und bezogen wird, ohne dass die Berechnung
nachträglich im Kontrollverlahren von der Steuerbehörde
berichtigt werden muss. Wer die Meldepflicht nicht oder
nicht ric~tig erfüllt und deshalb oder aus einem sonstigen
Grunde bIS zu den festgelegten Terminen die wirklich ge~
schuldete Steuer nicht bezahlt hat, muss die daraus nach
dem Gesetz sich ergebenden Folgen auf sich nehmen. Dazu
gehört auch, dass die Zinspflicht schon mit dem Ablauf
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 40;
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der generell bestimmten Verfallstage beginnt. Auf diese
Weise soll die Zinsersparnis, die der Steuerpflichtige durch
ÜberSchreiten dieser Termine macht, ausgeglichen werden.
Die Säumnis soll ihm unter keinen Umständen zum Vorteil
gereichen. Diesem Gedanken entspricht es, dass umgekehrt
dem Pflichtigen ein Skonto gewährt wird, wenn er die
Steuer vorzeitig zahlt (Art. 5 Abs. 2 BWD). Sodann ist die
Zinspflicht des Steuerschuldners als Mittel gedacht, das
die Erfüllung der Meldepflicht und die rechtzeitige Ent-
richtung der Steuer gewährleisten soll. Zwischen dem
System der « Selbstveranlagung », auf dem der Lager-
steuerbeschluss ähnlich wie der· Warenumsatzsteuerbe-
schluss aufgebaut ist, dem allgemein festgesetzten Fällig-
keitstermin und dem Verzugszins besteht ein enger Zusam-
menhang.
Daraus, dass Art. 26 Abs. 2 WUStB von einem « Ver-
zugszins » spricht, kann die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten herleiten. Der Ausdruck kann übrigens
kaum als unzutreffend . bezeichnet werdeil. Der Steuer-
schuldner, der die ihm nach dem Warenumsatzsteuer-
beschluss und dem Lagersteuerbeschluss obliegende Ab-
rechnungspflicht nicht gehörig erfüllt und daher oder aus
einem andern Grunde die gesetzlichen Verfallstermine nicht
einhält, befindet sich eben insofern im « Verzuge ». Dass
eine besondere Mahnung durch die Steuerbehörde nicht
erforderlich ist, ändert daran nichts. Auch im Zivilrecht
kommt der Schuldner, wenn ein bestimmter Verfalltag
veral?redet oder durch vertraglich vorbehaltene Kündigung
herbeigeführt wurde, schon mit Ablauf dieses Tages in'
Verzug, ohne dass es noch einer Mahnung durch den Gläu-
biger bedarf (Art. 102 Abs. 2 OR). Ähnlich vertritt hier
der Eintritt des gesetzlichen Verfallstermins die Stelle der
Mahnung. Ebensowenig ist ein Verschulden des SChuldners
notwendig, damit von Verzug die Rede sein kann~ Das
Zivilrecht lässt allerdings gewisse Verzugsfolgen nur ein-
treten wenn der Schuldner sich nicht exkulpieren kann
(Art. ~03 Abs. 2 und Art. 106 OR); gerade die Verzugs-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
'zinsen sind aber ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu
zahlen (Art. 104, 105 OR).
Die Beschwerdeführerinhat einen Teil der- Lagersteuer
erst am 17. Juli 1946 entrichtet. Sie schuldet daher von
. diesem Betrag für die Zeit von dEm generellen Fälligkeits-
terminen bzw. vom mittleren,Termin (1. März 1942) bis
zur Zahlung VerzugszinSen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. FABRIK- UND ·GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
41. Urteil vom 11. Juiu 1948 i. S. L. Seheuble & Cie gegen
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Fabrikgesetz : 1. Betriebe zur Herstellung von Konditorei- und
Konfiseriewaren fallen unter das Fabrikgesetz, wenn die
Voraussetzungen naeh Art.-I FV für die Unterstellung zu-
treffen.
2. Bei Feststellung der Zahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter
sind als Packerinnen tätige Frauen mitzuzählen.
Lai BUr 1e travail dans ies ft.!,briquea: I. LeB entreprises qui con-
fectionnent des articles de patisserie et de confiserie sont
soumises a 1a loi sur le travail dans les fabriques lorsque-Ies
eonditions prevues a l'art. 1 de l'ordonnanee sont realisees
en ce qui les coneerne.
2. Les femmes travaillant e6mme emballeuses doivent etre prises
en eonsideration pour fixer le nombre des ouvriers occupes
qans l'eritreprise.
Legge BUl'lavoro neUe fabbriche: I. Le aziende ehe confezionano
articoli di pasticceria e oonfetteria sono assoggettate alla legge
sullavoro nelle fabbriehe se 1e condizioni previste dall'art'. 1
deI regolamento- per I'applicazione 'della suddetta l~ge sono
soddisfatte.
2. Le donneehe lavorano nelI'azienda ad impaechettare debbono
easere prese in considerazione per stabilire il numero· degli
operai oecupati in eSBa.
A. -
Die Kommanditgese~schaft Ludwig Scheuble
& Cie, Confiserie, Patisserie und Glacefabrikation in
Fabrik: und Gewerbewesen. N° 41.
209
Zürich umfasst heute drei Res~aurationsbetriebe: das
Cafe Alt-Hus, Talackerstrasse 11, das Cafe Embassy,
FraumÜDSterstrasse 14, und den Tea-Room Suvretta,
Bahnhofstrasse 61, zwei Verkaufsläden : Talackerstrasse 9
und Bahnhofstrasse 61, sowie zwei Fabrikationsbetriebe,
einen zur Herstellung von Biskuits und andern Dauer-
waren Talackerstrasse 7 und einen für Konditoreien, ein-
schliesslich Glace, Diana,strasse 9. Beide l3etriebe dienen
zum Teil der Versorgung der eigenen Restaurationsbe-
triebe und Verkaufsläden, zum Teil' aber auch der Pro-
duktion für Dritte, lokale Konditoreien und Restaurants,
(Dianastrasse) und, bei den Dauerwaren, auch zum Ver-
sand an auswärtige Interessenten. Nach Aufnahme des
eidg. Fabrikinspektorats waren am 27. März 1947 in der
Konditorei-Backstube Diariastrasse 9 neben dem Betriebs-
leiter beschäftigt: 14 Konditoren, 3 Handlanger, 3 Aus-
läufer, 1 Chauffeur-Magaziner, sowie zwei Frauen, wovon
eine in der Spedition; im Betriebe Talackerstrasse 7 :
4 Konditoren, 5 Frauen und 1 Hausbursche. Der Kondi-
toreibetrieb an der Dianastrasse erzielte im Geschäfts-
jahre 1939/40 einen Umsatz von Fr. 166,640.-, wovon
Fr. 130,860.- auf Lieferungen an fremde Betriebe ent-
fallen, 1947 Fr. 605,000.-, wovon Fr. 3Il,000.- an fremde
Betriebe, der Betrieb Talackerstr. 7 1945 Fr. 93,800.-,
1947 Fr. 113,000.-, wozu bemerkt wird, dass, in den
Umsatz zahlen der Konditorei die Dessert für fremde
Betriebe inbegriffen sind, nicht aber diejenigen der eige-
nen Restaurants (die als Teil der Mahlzeiten im Menüpreis
pauschal erfasst und nicht gesondert ausgewiesen wur-
den). Die Beschwerdeführerin erwartet aus der Aufhe-
bung der Rationierung für Rahm eine weitere Steigerung
der LiefE7rungen für die eigenen Betriebe. Die Umsatz-
ziffern der Lieferungen von Konditoreiwaren und Dessert
an fremde Betriebe haben 1944 mit Fr. 372,OOO.-einen
Höchststand erreicht; seither sind sie zurückgegangen.
B. -
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar-
beit hat die Betriebe der Firma Ludwig Scheuble & Cle
14;
AB 74 -I -
194!1