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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
zierung gelassen ist, zu einer sachlich kaum zu rechtferti-
genden Differenzierung führen.
Mengenreserven werden dadurch gebildet, dass die
vorhanden~n Waren- und Materialvorräte im Eingangs-
inventar nur zum Teil aufgenommen werden. Dem Zweck
einer Fabrikations- und Handelsunternehmung entspricht
es, dass diese Vorräte im Laufe des Jahres (zum wesentli-
chen Teil) umgesetzt, verkauft oder verarbeitet und ver-
kauft werden. Zwischen bilanzierten und nicht bilanzierten
Waren besteht hierin kein Unterschied. Das Geschäfts-
ergebnis wird bestimmt durch den Eingangswert der
vorhandenen Waren gemäss Bilanz und den Erlös bei der
Verwertung, wobei vorhandene, in der Bilanz nicht
berücksichtigte Waren mit dem vollen Ergebnis ihrer
Verwertung zum Bruttogewinn beitragen.
3. -
Mit der AIDnestie hat die vorliegende Besteuerung
nichts zu tun. Die Amnestie verhindert, dass auf Steuer-
festsetzungen zurückgekommen wird, die im Zeitpunkt
der Amnestieerklärung erledigt waren, und daSs für
solche erledigte Fälle Nach- oder Strafsteuern erhoben
werden. Sie schliesst in diesem Umfange die Anwendung
der bestehenden Gesetzgebung aus. Anderseits kann sie
der laufenden und der künftigen Besteuerung gegenüber
nicht angerufen werden.
Dass die Aufwertung des Warenlagers auf den Zeitpunkt
der Amnestieerklärung verlegt wurde, ist unerheblich.
Für die Erwirkung der Amnestie war eine Bilanzierung
der stillen Reserve, die Aenderung der Geschäftsbilanz
nicht notwendig. Auch die Gewinnberechnung hätte ohne
weiteres an Hand von Erläuterungen zu den ursprüng-
lichen Geschäftsabschlüssen durchgeführt werden können.
Anderseits darf die Amnestie nicht dazu führen, dass der
laufenden Besteuerung beim Einkommen Werte entzogen
werden, für die das Gesetz die Erfassung ausdrücklich
anordnet.
~undesreoht1iche Abgaben. N° 39.
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39. Urteil vom 13. JuH 1948 i. S. eidg. Stenerverwaltung gegen
A.-G. Bangeschäft Trippel und kantonale Steuerreknrs-
kommission Grauhilnderr.
.
WeMsteuer: 1. Fehler in Veranlagungen werden im Einsprache-
verfahren von amteswegen berichtigt. .
. 2. Stille Reserven im Warenlager als Bestandteile des a.nrechen- .
baren Reingewinns.
ImpQt pour la dtfenBe nationale: 1. Les erreurs de taxation doivent
etre corrigees a'office da.ns la. procMure de roola.ma.tion.
2. Reserves ta.cites ~ le compte marchandises considerees
comme elements du benMice net.
Imp08ta per La difesa naziQnale : 1. Gli errori di tassazione debbono
essere rettificati d'officio nelm procedura di recmmo.
-
2. Jtiserve ta.cite figuranti nel conto «merci» considerate come
elementi dell'utile netto.
.
. .A. -.,. Die A.-G. Baugeschäft Trippel in Ohur und Arosa
hat in der Erklärung für die III. Periode der Wehrsteuer
und für das neue Wehropfer verlangt, dass ihr bei Fest-
stellung des Verhältnis kapitals für die Wehrsteuer eine
stille Reserve auf Waren im Betrage von Fr. 40,000.-
angerechnet werde; beim Wehropfer hat sie de; Steuer-
wert des Warenlagers Fr. 40,000.- über dem Bilanzwert
'vom 31. Dezember 1944 eingesetzt. Hiezu stellt~ der
Revisor der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund einer
am 16. Dezember 1946 durchgeführten Buchprüfung fest,
die Vorräte seien zum Vorkriegspteis bilanziert, unter
Abzug einer Reserve für Schwankungen. F"ür -das Wehr-
opfer sei aber der Anschaffungs- bezw. Marktwert mass-
gebt;md. Er rechnete, im AnschlusS an seine Einschätzung
für die kantoni'l.len Steuern, mit· einem steuerbaren Mehr-
wert des Warenlagers von Fr. 41,500.- und verlegte
diesen bei Feststellung des Reingewinns gleichmässig auf
die Jahre 1943 Und 1944, sodass auf jedes Jahr Fr. 20,750.-
entfielen. Er behielt sich indessen vor, den M@hrbetrag der
Reserve in späteren Jahren zu erfassen. Beim Verhältnis-
kapital (Stand 1. Januar 1944) rechnete er die stille R'eServe
mit Fr. 20,750.- als dem Betrage an, den er im Jahre
1943 als Reingewinnbestandteil erfasst hatte; er ging
13
AB 74 I -
1948
I '
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
dabei von der -
der damaligen Verwaltungspraxis ent-
sprechenden -
Auffassung aus, dass nur die als Geschäfts-
ertrag versteuerten stillen Reserven beim Verhältniskapital
zu berückSichtigen seien. Beim Wehropfer wurde der
Marktwert des Warenlagers (= 130 % des Inventarwertes)
eingesetzt.
'
B. ~ In ihrer Einsprache gegen die Einschätzung vom
26. April 1947 beschwerte sich die Steuerpflichtige über
die Festsetzung des Wehropfers in Punkten, die hier uner-
heblich sind. Bei der Wehrsteuereinschätzung wurde die
Berechnung des Verhältniskapitals angefochten mit dem
Begehren, « die stille Reserve im Warenlager in ihrer
vollen als Vermögen bestimmten Höhe» für beide Jahre
der Bemessungsperiode zu berücksichtigen. Diesem Begeh-
ren ist in dem am 20. Oktober 1947 ergangenen Ein-
spracheentscheid stattgegeben worden. Für 1943 wurde
auf Grund neuer Berechnungen beim Verhältniskapital
eine stille Reserve von Fr. 46,000.-, für 1944 Fr. 98,000.-
eingesetzt. Anderseits wurden in den Reingewinn des
Jahres 1943 Fr. 98,000.- (stille Reserve Warenlager)
einbezogen und 1944zufolge teilweiser Auflösung' der
Reserve Fr. 14,000.- in Abzug gebracht.
O. -
Die kantonale Rekurskommission hat ein Begeh-
ren,,die auf den Reingewinn anrechenbare Reserve um
Fr. 46; 000.- herabzusetzen, gl,ltgeheissen. Der steuerbare
Reing~winn ist damit um Fr. 23,000.- (Fr. 46,000.-: 2)
herabgesetzt worden. Zur-Begründung wurde ausgeführt,
die Erhöhung der steuerbaren Einschätzung für Rein-
gewinn im Einspracheverfahren sei schon deshalb unzu-
lässig gewesen, weil in der Eins-prache nur die Berechnung
des Verhältniskapitals angefochten war, gegen die Fest-
setzung des Reingewinnes dagegen keine Einwendungen
vorgelegen hätten.' Bei der Einschätzung sei die Höhe der
Reserven den Steuerbehörden bekannt gewesen. Diese
hätten trotzdem nur einen Teil der Reserven, nämlich
ungef'ähr den Betrag der Neubildung in den Bemessungs-
jahren 1943 und 1944, in die, Veranlagung -einbezogen.
Bundesreohtliche Abgaben. N0 39.
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Hierauf im Einspracheentscheid zurückzukommen, ver-
stosse gegen Treu und Glauben. Art. 105 WStB lasse zwar
Änderungen der ursprünglichen Einschätzung im Ein-
spracheverfahren zu; doch müsse sie auf neue, bei Erlass
der Taxation nicht bekannte Tatsachen 'beschränkt blei-
ben. « Auf keinen Fall kann es der Wille des Gesetzgebers
sein, den Einsprecher hinsichtlich solcher Positionen
schlechter zu stellen, die der Veranlagungsbehörde schon
vor Eröffnung der Veranlagung in vollem -Umfange
bekannt waren.» Die Beschwerde sei aber auch deshalb
begründet,weil die im Warenlager vorhandene, Reserve im
Umfange von Fr. 46,000.- vor dem für die IH. Wehr-
Steuerperiode massgebenden Bemessungszeitraume gebil.:.
det worden sei. « Auch steht es :(est, dass diese Reserve
mit Wissen der Steuerverwaltung in früheren Jahren nicht
bei der Bildung besteuert wurde. Ohne Verletzung des
Gi'nl1dsatzes der Periodizität, wie er in Art. 105 WStB
niederlegt ist, kann daher die' unterlassene Besteuerung
nicht beliebig nachgeholt werden. Dies wird im ~ntscheid
der kantonalen Steuerverwaltung verkannt. -
Auch wenn
die Reserve von Fr. 46,000.-, die ~m 1. Januar 1943
bereits vorhanden war, als Abschreibung betrachtet wird,
die die kantonale Wehrsteuerverwaltung in früheren Jah-
ren toleriert hat, kann sie diese nicht mit dem Einwand,
diese sei, geschäftsmäSsig nicht begründet und objekt-
mässig als aufgelöst zu betrachten, zu beliebiger' Zeit
besteuern. Eine Besteuerung ist nur nach m;folgtei Reali-
sierung oder Verbuchung möglich, wobei die blosse
Umschichtung des Warenlagers keine Realisierung dar-
stellt. Eine ganze oder teilweise Realisierung liegt aber
nicht vor.»
D. -
Die eidg. SteuerverwaltUng erhebt die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde. Sie halte dafür, dass die ins
Verhältniskapital einbezogenen Warenreserven dem steuer-
baren Reingewinn zuzurechnen seien.
Steuerrechtlich betrachtet, seien in einem Geschäfts-
jahre neu erworbene Aktiven zu den Anschaffungs- oder
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Verwe.ltungs. und Diszipline.rrooht.
Herstellungskosten zu bilanzieren. Davon sei nur abzu-
weichen, wenn bis zum Bilanztage eine durch Abschreibnug
auszugleich~nde Wertverminderung eingetreten sei oder
Verlustgefahren
eine Rückstellung. rechtfertigen. Bei
Waren speziell sei vom Betrage der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nur abzuweichen, wenn der Markt-
preis tiefer gefallen sei oder wenn in naher Zukunft Preis-
abschläge oder Verluste drohten. Jede Unterbewertung
bedeute eine Schniäleruiig des Reingewinns und rufe einer
Korrektur bei der GewiDRberechnung für Steuerzwecke.
Die A.-G. Ba!1geschäft Trippei habe das Warenlager in
den Bilanzen auf den 31. Dezember 1943 und den 31. Dezem-
ber 1944 unterbewertet und damit eine steuerrechtlich
nicht zuiässige Abschreil;mng vorgenommen. Auch für eihe
Rückstellung habe kein Anlass bestanden. Der Saldo der
Gewinn- und Verluatrechnung sei um den vollen Betrag
der JlllzulässigenUnterbewertung zu erhöhen. -. Dass das
Warenlager auch schon in der Bilanz auf den 31. Dezember
1942
un~rbevertet war, diese Unterbewertung den.
Steuerbehörden bekannt war und von ihnen nicht beanstan -
det wurde, sei unerheblich. Die Gesellschaft habe die zu
niedrig bewerteten Warenvorräte, wie aus der Bewegung
des Warenkontos zu sch!iessensei, zweifellos bis zum
Abschluss des Geschäftsjahres 1944 verkauft und damit
die stillen Reserven realisiert. Mit der Bewertung unter
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, resp: unter
dem Marktpreis habe sie steuerbaren Reingewinn in
ungerechtfertiger Weise geschmälert. Demgemäss sei die
ganze am 31. Dezember 1944 vorhandene stille Reserve in
die Steuerberechnung einzubeziehen und nicht nur der
Differenzbetrag zur Reserve vom 1. Januar 1943.
Aus dem kantonalen Rekurse:ritscheid gehe hervor, dass
die Rücklagen ~dazu bestimmt seien, gegen Konjunktur-
rückschläge vorzusorgen. Es handle sich also um stille
Reserven, die zwar zivilrechtlich zulässig seien, aber
steuerrechtlich nicht anerkannt werden könnten. (Art. 49
Abs. 1 lit .. c WStB). Sie seien in dem Zeitpunkte bei der
J
Bundesrechtliche Abge.ben. Ne 3i1.
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Ermittlung des steuer baren Reingewinns zu berücksichti-
gen, in dem sie festgestellt werden. Dass die Steuerbehörde
in Fällen.. wo sie stille Warenreserveri. aus früheren Jahren
feststellt, mit der Besteuerung zuwarten müsse, bis die
Reserven buchmässig aufgelöst werden,. könne nicht die
Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Das Bundesgericht
habe in einem Entscheide vom 10. Oktober 1947 fest-
gestellt, dass eine Besteuel'1,lng vor der Auflösung zulässig
~i, wenn mit Sicherheit angenommen werden könne, dass
für die Reserve keine geschäftsmässige Begriindetheit mehr
bestehe. Das Recht der ~teuerbehörden, den stillen Reser-
ven nachzugehen, dürfe nicht· derart eingeengt werden,
dass .nur die in der Berechnungsperiode «gebildeten»
stillen Warenreserven in die Berechnung einbezogen wer-
den. Vielmehr müsse die Möglichkeit bestehen, festgestellte
stille Reserven,· die steuerlich nicht begründet sind, in
die Gewinnberechnung einzubw;iehen, bevor sie in den
Büchern aufgelöst werden.
Die hievon abweichende Praxis bei der Besteuerung im
Kanton Zürich erkläre sich aus Verschiedenheiten des
massgebenden Steuerrechts; sie sei für die Wehrsteuer
{>hne Bedeutung.
.
E. -
Die kantonale Steuerrekurskommission und,die
steuerpflichtige Gesellschaft beantragen' Abweisung der
Beschwerde, im wesentlichen unter Berufung auf die
BegründU1lg des angefochtenen Entscheides. Die Steuer-
pflichtige macht erneut geltend, das Vorgehen der Steuer-
behörden sei schon lmter dem Gesichtspunkte von Treu
. und Glauben zu beanstanden. Die Reserven, die vor dem
1. Januar 1943 bestanden hätten, selen den Steuerbehörden
bekannt gewesen~ Die Steuerbehörde habe sie zugelassen
(f(toleriert ») und sich damit zur Besteuerung im Zeitpunkt
der Auflösung oder Verbuchung entschieden. Von den in
den Berechnungsjahren für die III. Wehrsteuerperiode
aufgerechneten stillen Reserven von Fr. 84,000.- seien
nur Fr. 38,000.- in den Jahren 1943 und 1944 gebildet
worden, Fr. 46,000 . ...,-- stammten aus der zeit vor dem
1913'
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
1. Januar 1943 und seien daher nicht Ertrag der Irr.
Wehrsteuerperiode, da dieser nur die wirklich auf den
Bemessungszeitraum entfallende Vermögenszunahme um-
fasse.
Das Recht der Steuerverwaltung, stille Reserven bei
ihrer Bildung zu besteuern, werde nicht bestritten; da
damit wirkliches EInkommen besteuert werde. Anders
verhalte es sich aber beim Einbezug vorgetragener stiller
Reserven aus früheren Jahren. Hier sei eine Auflösung der
stillen Reserve nicht anzunehmen, solange ein Unterneh-
men die Reserve vortrage und damit zum Ausdruck
bringe, dass es sie nicht auflösen wolle weder durch Ver-
kauf, noch durch Vtlrbuchung.Die richtige Lösung in
solchen Fällen sei diejenige der Zürcher Oberrekurskom-
mission (Zentralblatt 22, S. 515). Auf alle Fälle werde eine
stille Reserve im Warenlager nicht durch blosse Umschich-
tung des La~rs frei. Die abweichende.Auffassung der
Steuerverwaltung sei unrichtig.
Nach Art. 49 WStB und nach der daran anschliessenden
Praxis komme es auf die Verbuchung an. Die Vorschrift
habe formalrechtliche Bedeutung in dem Sinne dass, bei
ordnungsgemässer Buchführung, das in der Gewinn- und
Verlustrechnung errechnete Ergebnis auch für die Steuer-
bemessung massgebend sein solle. Eine Abweichung sei
nur zulässig, insoweit für das kaufmännische Geschäfts-
ergebnis . massgebende Posten nicht oder nicht richtig
gewürdigt wurden, oder. der Gesetzgeber selbst bestimmte
Korrekturen vorschreibe.
Das Vorgehen der Steuerverwaltung und die Änderung
ihrer seit Jahren eingehaltenen Praxis führe übrigens zu
grossen Ungerechtigkeiten. Die Besteuerung bisher zuge-
lassener Reserven in einem einzigen Jahre bedeute eine
untragbare Härte, z~l im System einer Belastung nach
Ertragsintensität.
"-
Das Bundesgericht hat dem Begehren der eidg. Steuer-
verwaltung stattgegeben
Bundesrechtliche Abgaben. N° 39.
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in Erwägung:
1. -
Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c WStB sind Abschrei-
bungen und Rückstellungen, die nicht geschäftsmässig
begründet sind, in die Berechnung des Reingewinns ein-
zubeziehen. Das Stellergesetz lässt demnach nicht ohne
weiteres diejenigen Abschreibungen und Rückstellungen
zu~ Abzuge vom Rohgewinn zu, die der Unternehmer· nach
Handelsrecht und Handelsbrauch im Rahmen geschäft~
lichen Ermessens vornehmen darf; sondern es beschränkt
den Abzug auf die Beträge, die eine besondere geschäfts-
mässige Rechtfertigung aufweisen. Diese liegt in der
Funktion,-das Bruttoerträgnis der Unternehmung auf den
Reingewinn zurückzuführen, diejenigen Bestandteile aus
der Rechnung auszuschalten, die J?icht Reingewinn sind.
Demgemäss gelten Abschreibungen als geschäftsmässig
begründet, soweit sie einen Minderwert des Bilanzobjektes
ausgleichen, z.B. dessen Buchwert auf den Wert zurück-
führen, der ihm am Bilanztage noch zukommt, wnbeiauf
das einzelne Jahr in der Regel nur die in seinem Verlaufe
eingetretene Wertvermindernng angerechnet werden" soll
(BGE 62 I S.148, 157; 63 I 83), Rückstellungen, soweit sie
dazu dienen, unsichere Posten zu sichern und (unmittelbar
drohenden) Verlustgefahren zu begegnen (BGE 69 I 275).
Abschreibungen und Rückstellungen, bei denen diese
Erfordernisse nicht erfüllt sind, gehören zum steuerrecht-
lichen Reingewinn und sind gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c
in die Steuerberechnung einzubeziehen. Dies gUt besonders
auch für Rückstellungen, die lediglich allgemeiner Sich~
rung der geschäftlichen Unterilehmung dienen, und nicht
jenem besonderen Sicherungszweck. Vor allem genügt der
GesichtspuI]kt eines Schutzes im Falle späterer Verluste
nicht, um die Anrechnung einer Rückstellung bei der
Steuerberechnung auszuschliessen.
2. -
Steuerfrei zurückgestellte Vermögenswerte bleiben
unbesteuert,· solange der Grund fortbesteht, der die Aus-
nahme von der Besteuerung rechtfertigt. Fällt er dahin
200
Verwaltungs. und DisZiplinarrecht.
und entfällt d~mit die geschäftsmässige Begründetheit,
so ist die Besteuerung vorzunehmen. Solange eine Rück-
stellung durch ihren Grund, einer Unsi(}herheit Rechnung
zu tragen oder einer unmittelbar drohenden Verlust-
gefahr zu begegnen (BGE 69 I 275), gebunden ist, unter-
bleibt die Besteuerung, weil ungewiss ist, ob und inwieweit
wirklich Reingewinn vorhanden ist. Der Entscheid über
die Steuerbarkeit wird ausgestellt, und es wird die weitere
Entwicklung abgewartet. Der Steuerpflichtige, der für
Rückstellungen Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, muss
es indessen auf sich nehmen, dass die Besteuerung eintritt,
wenn es' sich ergibt, dass die Reserve unnötig ist, für den
Zweck, der Grund der, Befreiung war, ni~ht mehr in
Anspruch genommen werden muSs. Auf jeden Fall können
Reserven in dem Zeitpunkte erfasst werden, in welchem
der Steuerpflichtige sie liquidiert oder realisiert"(BGE 69 I
l.c. und das nicht publizierte Urteil v~m 10. Oktober 1947
i.S. WlSa-Gloria-Werke A.-G., Erw. 3):
3. -
Die Beschwerdegegnerin hat' ihr Warenlager, im
wesentlichen Vorräte an Bauholz, nicht zu ihrem wirkli-
chen Werte -
den Anschaffungskosten oder dem Markt-
preis an den jeweiligen Bilanztagen -,- sondern zu soge-
nlinnten Friedenspreisen bewertet, die hier etwa 1/3 tiefer
liegen. Es ist unbestritten, dass für die Unterbewertung
eine geschäftliche Rechtfertigung im Sinne von Art 49
Abs~ 1 lit. c. WStB nicht bestanden hat. In der Tat ka~
eine Bewertung zu Friedenspreisen nur dort und insoweit
als « geschäftsmässig begründet» im Sinne des Steuer-'
gesetzes charakterisiert werden, als mit der Möglichkeit
eines unmittelbar drohenden oder eines von unvorausseh-
baren Ereignissen abhängigen und ausserordentlichen
Preiszerfallsund mit einer darin begründeten unabwend-
baren und aussergewöhnlichen Verlustgefahr zu rechnen
ist. Ein solches Risiko bestand aber in der in Frage kom-
menden Zeit für den Geschäftszweig der Beschwerde-
gegnerin und das hier in Frage stehende Material offenbar
nicht. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nichts vor-
.'" .,
Bund&sroohtliQhe Abgab&n. N° 39.
gebracht, was für jene Zeit die Annahme eines solchen
Risikos rechtfertigen würde.
Die grundsätzliche Steuerbarkeit der durch die Unter- .
bewertung geschaffenen Reserve ist übrigens nicht bestrit-
ten. Der Streit geht um die Höhe des im Bemessungs-
zeitraum, als Gewinnbestandteil anzurechnenden Betrages,
darum, 'ob die ganze am 31. Dezember 1943 vorhandene
:Reserve im Warenlager, im Betrage von Fr. 98,000.-, als
Bestandteil des Jahresgewinns 1943 anzurechnen ist, oder
nur die auf Ende 1943 eingetretene Erhöhung gegenüber
dem Stande, den die Reserve am Anfang dieseS Geschäfts-
jahres aufwies (ca. Fr. 46,000.-). Die kantonale Rekurs-
kommission hat die Besteuerung auf Fr. 41,500.- be-
schränkt als den Betrag, den die Einschätzungsbehörde bei
der Veranlagung angerechnet hatte und von dem' nachträg-
lich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuweichen Treu
und Glauben widersprechen würde; zudem sei die aus dem
Jahre 1942 übernommene Reserve von Fr. 46,000.- nicht
realisiert, sondern weitergeführt worden.
,
a) Der erste Gesichtspunkt beruht auf dem Gedanken
einer Art Rechtskraft für den Teil der Einschätzung, der
in der Einsprache nicht angefochten war. Es soll eine
abweichende rechtliche Beurteilung nicht zulässig s~in,
wenn der Sachverhalt der Einschätzungsbehörde bereits
bekannt war, als sie die Einschätzung vornahm. Indessen
ordnet Art. 105 WStB ausdrücklich 'an, dass die Veranla-
gungs-behördeimEi~pracheverfahren gestützt auf die von
ihi vorgenommene Untersuchung sämtliche Steuerfaktoren
des Einsprechers neu festsetzt. Eine Beschränkung der
Änderungen auf neue, bei Vornahme der Einschätzung
nicht bekannte Tatsachen, ist damit nicht vereinbar. Sie
wäre auch nicht gerechtfertigt. Das Einspraclie- und
Beschwerdeverfahren soll zu einer möglichst sachgemässen
Veranlagung führen. Das bedingt, dass die Einschät-
zungsbehörde die Veranlagung unbeschränkt berichtigen
kann, wo sie sich als fehlerhaft erweist. Die Berichtigung
unrichtig~r Einschätzungen ist übrigens auch den kan-
202
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
tonalen RekllTIlbehörden vorgeschrieben, und sie ist im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ausge-
schlossen (Art. 109 Abs. lOG). Solange die Einschätzung
nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sollen alle. Instanzen
dahin wirken können, dass Fehler behoben werden, damit
die Besteuerung möglichst richtig auslallt.
b) Aber auch die Annahme, es handle sich um eine aus
dem Vorjahre übernommene Reserve, ist nicht begründet.
Eine Reserve im Warenlager stammt nur dann aus dem
Vorjahre, und ist nur dann und insoweit nicht im Rech-
nungsjahre selbst gebildet worden, als Warenvorräte, die
aus dem Vorjahr mit einer Unterbewertung übernoInl}len
wurden, am Ende des Rechnungsjahresnoch vorhanden
waren. Bei ihnen bildet die Unterbewertung keine Belas-
tung des Jahresgewinns.
Waren dagegen, die zur Ergänzung des Lagers ange-
schafft oder hergestellt werden, treten zu den Anschaf-
fungs- oder zu den Herstellungskosten in den Betrieb ein.
Bewertungen unter diesen Kosten bilden eine Belastung der
Gewinnberechnung. Sie sind neue Reservestellungen und
können daher bei der Steuerberechnung von der Über-
prüfung auf geschäftsmässige Begrundetheit nicht deshalb
ausgenommen werden, weil früher ~
inzwischen realisierte
--.:'Reserven in entsprechenden Beträgen vorhanden waren.
Soweit solchen neuen Reserven die geschäftsmässige Be-
grundetheit fehlt, bedeutet die Unterbewertung eine Ver-
wendung von Geschäftsge~nn, und sie kann -
gemäss
Art. 49 Abs 1, lit c. WStB -
bei der Ermittlung des
steuerbaren Reingewinns angerechnet werden.
Der Ausschluss der anfangs 1943 vorhandenen Waren-
reserve von der Anrechnung bei der Gewinnberechnung
hätte daher hier höchstens mit der Behauptung begründet
werden können, die Vorräte, auf denen die Reserve gebildet
worden war, seien alte, aus dem Jahre 1942 übernommene
und 1943 liegen gebliebene Bestände gewesen. Dass es
sich so verhalte, ist aber nicht behauptet worden. Die
Rekurskommission und die Beschwerdegegnerin gehen
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 40.
203
vielmehr von der Auffassung aus, dass Reserven im Waren-
lager in den bisherigen Betragen überhaupt ohne Anrech-
nung bei der Gewinnberechnung weitergeführt werden
kÖnnen, soweit keine endgültige Ganz- oder Teilliquidation
des Warenlagers -
ohne Ersatz -
stattgefunden' hat.
Sie berufen sich im wesentlichen auf eine Praxis der Zür-
cher Oberrekurskommission, wonach eine Auflösung bisher
bestehender stiller Reserven im Warenlager nur anzu-
nehmen sei, soweit das Warenlager im Laufe der Berech-
nungsperiode mengenmässig verkleinert. wurde oder der
Steuerpflichtige selbst eine Aufwertung vorgenommen
hat (Entscheid vom 7. März 1947,. Rechenschaftsbericht
1947, No. 29, Zentralblatt f. Staats- und Gemeindever-
waltung 48, S. 515 ff.; Blätter für zürcherische Recht-
sprechung 46, No. 30). Die Rekurskommission begründet
die von ihr für das Zürcher Steuergesetz getroffene Lösung
mit der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Funktion der
stillen Reserven in Warenlagern, auf lange Sicht für Kon-
junkturrückschläge vorzusorgen, welche Funktion von der
bIossen Umschichtung des Warenlagers zufolge Verkauf
und Ergänzung meist nicht berührt werde.
Bei der Wehrsteuer gelten aber Rückstellungen für
allgemeine Betriebszwecke als Gewinnverwendungen, und
sie sind beim Reingewinn anzurechnen. So ist es hier, wo
es sich um Reserven handelt, die nicht zur Deckung
unsicherer Positionen dienen, sondern nur als allgemeine
Rücklagen für Betriebsverluste angesehen werden können.
Solche Reservestellungen bilden, nach Art. 49 Abs. 1, lit.
c WStB Bestandteile des anrechenbaren Gewinns.
40. Urteil vom 14. Mai 1948 i. S. Gebr. Loeb A.-G. gegen eidg.
SteuerverwaltUllg.
Besteuerung der Warenvorräte von Detaülisten: Von Abgabe-
beträgen, die erst naoh de~ all~emeinen g~etz1iohen Verfalls-
terminen bezahlt werden, Ist em Verzugsz~ns gesohuldet; er
wird bereohnet vom Abläuf dieser Termine an (Art. 5~ 6 BRB
vom 26. September 1941, AS 67,1081; Art. 26 Abs. 2 WUStB).