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74_I_193

BGE 74 I 193

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

zierung gelassen ist, zu einer sachlich kaum zu rechtferti-

genden Differenzierung führen.

Mengenreserven werden dadurch gebildet, dass die

vorhanden~n Waren- und Materialvorräte im Eingangs-

inventar nur zum Teil aufgenommen werden. Dem Zweck

einer Fabrikations- und Handelsunternehmung entspricht

es, dass diese Vorräte im Laufe des Jahres (zum wesentli-

chen Teil) umgesetzt, verkauft oder verarbeitet und ver-

kauft werden. Zwischen bilanzierten und nicht bilanzierten

Waren besteht hierin kein Unterschied. Das Geschäfts-

ergebnis wird bestimmt durch den Eingangswert der

vorhandenen Waren gemäss Bilanz und den Erlös bei der

Verwertung, wobei vorhandene, in der Bilanz nicht

berücksichtigte Waren mit dem vollen Ergebnis ihrer

Verwertung zum Bruttogewinn beitragen.

3. -

Mit der AIDnestie hat die vorliegende Besteuerung

nichts zu tun. Die Amnestie verhindert, dass auf Steuer-

festsetzungen zurückgekommen wird, die im Zeitpunkt

der Amnestieerklärung erledigt waren, und daSs für

solche erledigte Fälle Nach- oder Strafsteuern erhoben

werden. Sie schliesst in diesem Umfange die Anwendung

der bestehenden Gesetzgebung aus. Anderseits kann sie

der laufenden und der künftigen Besteuerung gegenüber

nicht angerufen werden.

Dass die Aufwertung des Warenlagers auf den Zeitpunkt

der Amnestieerklärung verlegt wurde, ist unerheblich.

Für die Erwirkung der Amnestie war eine Bilanzierung

der stillen Reserve, die Aenderung der Geschäftsbilanz

nicht notwendig. Auch die Gewinnberechnung hätte ohne

weiteres an Hand von Erläuterungen zu den ursprüng-

lichen Geschäftsabschlüssen durchgeführt werden können.

Anderseits darf die Amnestie nicht dazu führen, dass der

laufenden Besteuerung beim Einkommen Werte entzogen

werden, für die das Gesetz die Erfassung ausdrücklich

anordnet.

~undesreoht1iche Abgaben. N° 39.

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39. Urteil vom 13. JuH 1948 i. S. eidg. Stenerverwaltung gegen

A.-G. Bangeschäft Trippel und kantonale Steuerreknrs-

kommission Grauhilnderr.

.

WeMsteuer: 1. Fehler in Veranlagungen werden im Einsprache-

verfahren von amteswegen berichtigt. .

. 2. Stille Reserven im Warenlager als Bestandteile des a.nrechen- .

baren Reingewinns.

ImpQt pour la dtfenBe nationale: 1. Les erreurs de taxation doivent

etre corrigees a'office da.ns la. procMure de roola.ma.tion.

2. Reserves ta.cites ~ le compte marchandises considerees

comme elements du benMice net.

Imp08ta per La difesa naziQnale : 1. Gli errori di tassazione debbono

essere rettificati d'officio nelm procedura di recmmo.

-

2. Jtiserve ta.cite figuranti nel conto «merci» considerate come

elementi dell'utile netto.

.

. .A. -.,. Die A.-G. Baugeschäft Trippel in Ohur und Arosa

hat in der Erklärung für die III. Periode der Wehrsteuer

und für das neue Wehropfer verlangt, dass ihr bei Fest-

stellung des Verhältnis kapitals für die Wehrsteuer eine

stille Reserve auf Waren im Betrage von Fr. 40,000.-

angerechnet werde; beim Wehropfer hat sie de; Steuer-

wert des Warenlagers Fr. 40,000.- über dem Bilanzwert

'vom 31. Dezember 1944 eingesetzt. Hiezu stellt~ der

Revisor der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund einer

am 16. Dezember 1946 durchgeführten Buchprüfung fest,

die Vorräte seien zum Vorkriegspteis bilanziert, unter

Abzug einer Reserve für Schwankungen. F"ür -das Wehr-

opfer sei aber der Anschaffungs- bezw. Marktwert mass-

gebt;md. Er rechnete, im AnschlusS an seine Einschätzung

für die kantoni'l.len Steuern, mit· einem steuerbaren Mehr-

wert des Warenlagers von Fr. 41,500.- und verlegte

diesen bei Feststellung des Reingewinns gleichmässig auf

die Jahre 1943 Und 1944, sodass auf jedes Jahr Fr. 20,750.-

entfielen. Er behielt sich indessen vor, den M@hrbetrag der

Reserve in späteren Jahren zu erfassen. Beim Verhältnis-

kapital (Stand 1. Januar 1944) rechnete er die stille R'eServe

mit Fr. 20,750.- als dem Betrage an, den er im Jahre

1943 als Reingewinnbestandteil erfasst hatte; er ging

13

AB 74 I -

1948

I '

194

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

dabei von der -

der damaligen Verwaltungspraxis ent-

sprechenden -

Auffassung aus, dass nur die als Geschäfts-

ertrag versteuerten stillen Reserven beim Verhältniskapital

zu berückSichtigen seien. Beim Wehropfer wurde der

Marktwert des Warenlagers (= 130 % des Inventarwertes)

eingesetzt.

'

B. ~ In ihrer Einsprache gegen die Einschätzung vom

26. April 1947 beschwerte sich die Steuerpflichtige über

die Festsetzung des Wehropfers in Punkten, die hier uner-

heblich sind. Bei der Wehrsteuereinschätzung wurde die

Berechnung des Verhältniskapitals angefochten mit dem

Begehren, « die stille Reserve im Warenlager in ihrer

vollen als Vermögen bestimmten Höhe» für beide Jahre

der Bemessungsperiode zu berücksichtigen. Diesem Begeh-

ren ist in dem am 20. Oktober 1947 ergangenen Ein-

spracheentscheid stattgegeben worden. Für 1943 wurde

auf Grund neuer Berechnungen beim Verhältniskapital

eine stille Reserve von Fr. 46,000.-, für 1944 Fr. 98,000.-

eingesetzt. Anderseits wurden in den Reingewinn des

Jahres 1943 Fr. 98,000.- (stille Reserve Warenlager)

einbezogen und 1944zufolge teilweiser Auflösung' der

Reserve Fr. 14,000.- in Abzug gebracht.

O. -

Die kantonale Rekurskommission hat ein Begeh-

ren,,die auf den Reingewinn anrechenbare Reserve um

Fr. 46; 000.- herabzusetzen, gl,ltgeheissen. Der steuerbare

Reing~winn ist damit um Fr. 23,000.- (Fr. 46,000.-: 2)

herabgesetzt worden. Zur-Begründung wurde ausgeführt,

die Erhöhung der steuerbaren Einschätzung für Rein-

gewinn im Einspracheverfahren sei schon deshalb unzu-

lässig gewesen, weil in der Eins-prache nur die Berechnung

des Verhältniskapitals angefochten war, gegen die Fest-

setzung des Reingewinnes dagegen keine Einwendungen

vorgelegen hätten.' Bei der Einschätzung sei die Höhe der

Reserven den Steuerbehörden bekannt gewesen. Diese

hätten trotzdem nur einen Teil der Reserven, nämlich

ungef'ähr den Betrag der Neubildung in den Bemessungs-

jahren 1943 und 1944, in die, Veranlagung -einbezogen.

Bundesreohtliche Abgaben. N0 39.

196

Hierauf im Einspracheentscheid zurückzukommen, ver-

stosse gegen Treu und Glauben. Art. 105 WStB lasse zwar

Änderungen der ursprünglichen Einschätzung im Ein-

spracheverfahren zu; doch müsse sie auf neue, bei Erlass

der Taxation nicht bekannte Tatsachen 'beschränkt blei-

ben. « Auf keinen Fall kann es der Wille des Gesetzgebers

sein, den Einsprecher hinsichtlich solcher Positionen

schlechter zu stellen, die der Veranlagungsbehörde schon

vor Eröffnung der Veranlagung in vollem -Umfange

bekannt waren.» Die Beschwerde sei aber auch deshalb

begründet,weil die im Warenlager vorhandene, Reserve im

Umfange von Fr. 46,000.- vor dem für die IH. Wehr-

Steuerperiode massgebenden Bemessungszeitraume gebil.:.

det worden sei. « Auch steht es :(est, dass diese Reserve

mit Wissen der Steuerverwaltung in früheren Jahren nicht

bei der Bildung besteuert wurde. Ohne Verletzung des

Gi'nl1dsatzes der Periodizität, wie er in Art. 105 WStB

niederlegt ist, kann daher die' unterlassene Besteuerung

nicht beliebig nachgeholt werden. Dies wird im ~ntscheid

der kantonalen Steuerverwaltung verkannt. -

Auch wenn

die Reserve von Fr. 46,000.-, die ~m 1. Januar 1943

bereits vorhanden war, als Abschreibung betrachtet wird,

die die kantonale Wehrsteuerverwaltung in früheren Jah-

ren toleriert hat, kann sie diese nicht mit dem Einwand,

diese sei, geschäftsmäSsig nicht begründet und objekt-

mässig als aufgelöst zu betrachten, zu beliebiger' Zeit

besteuern. Eine Besteuerung ist nur nach m;folgtei Reali-

sierung oder Verbuchung möglich, wobei die blosse

Umschichtung des Warenlagers keine Realisierung dar-

stellt. Eine ganze oder teilweise Realisierung liegt aber

nicht vor.»

D. -

Die eidg. SteuerverwaltUng erhebt die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde. Sie halte dafür, dass die ins

Verhältniskapital einbezogenen Warenreserven dem steuer-

baren Reingewinn zuzurechnen seien.

Steuerrechtlich betrachtet, seien in einem Geschäfts-

jahre neu erworbene Aktiven zu den Anschaffungs- oder

196

Verwe.ltungs. und Diszipline.rrooht.

Herstellungskosten zu bilanzieren. Davon sei nur abzu-

weichen, wenn bis zum Bilanztage eine durch Abschreibnug

auszugleich~nde Wertverminderung eingetreten sei oder

Verlustgefahren

eine Rückstellung. rechtfertigen. Bei

Waren speziell sei vom Betrage der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten nur abzuweichen, wenn der Markt-

preis tiefer gefallen sei oder wenn in naher Zukunft Preis-

abschläge oder Verluste drohten. Jede Unterbewertung

bedeute eine Schniäleruiig des Reingewinns und rufe einer

Korrektur bei der GewiDRberechnung für Steuerzwecke.

Die A.-G. Ba!1geschäft Trippei habe das Warenlager in

den Bilanzen auf den 31. Dezember 1943 und den 31. Dezem-

ber 1944 unterbewertet und damit eine steuerrechtlich

nicht zuiässige Abschreil;mng vorgenommen. Auch für eihe

Rückstellung habe kein Anlass bestanden. Der Saldo der

Gewinn- und Verluatrechnung sei um den vollen Betrag

der JlllzulässigenUnterbewertung zu erhöhen. -. Dass das

Warenlager auch schon in der Bilanz auf den 31. Dezember

1942

un~rbevertet war, diese Unterbewertung den.

Steuerbehörden bekannt war und von ihnen nicht beanstan -

det wurde, sei unerheblich. Die Gesellschaft habe die zu

niedrig bewerteten Warenvorräte, wie aus der Bewegung

des Warenkontos zu sch!iessensei, zweifellos bis zum

Abschluss des Geschäftsjahres 1944 verkauft und damit

die stillen Reserven realisiert. Mit der Bewertung unter

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, resp: unter

dem Marktpreis habe sie steuerbaren Reingewinn in

ungerechtfertiger Weise geschmälert. Demgemäss sei die

ganze am 31. Dezember 1944 vorhandene stille Reserve in

die Steuerberechnung einzubeziehen und nicht nur der

Differenzbetrag zur Reserve vom 1. Januar 1943.

Aus dem kantonalen Rekurse:ritscheid gehe hervor, dass

die Rücklagen ~dazu bestimmt seien, gegen Konjunktur-

rückschläge vorzusorgen. Es handle sich also um stille

Reserven, die zwar zivilrechtlich zulässig seien, aber

steuerrechtlich nicht anerkannt werden könnten. (Art. 49

Abs. 1 lit .. c WStB). Sie seien in dem Zeitpunkte bei der

J

Bundesrechtliche Abge.ben. Ne 3i1.

197

Ermittlung des steuer baren Reingewinns zu berücksichti-

gen, in dem sie festgestellt werden. Dass die Steuerbehörde

in Fällen.. wo sie stille Warenreserveri. aus früheren Jahren

feststellt, mit der Besteuerung zuwarten müsse, bis die

Reserven buchmässig aufgelöst werden,. könne nicht die

Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Das Bundesgericht

habe in einem Entscheide vom 10. Oktober 1947 fest-

gestellt, dass eine Besteuel'1,lng vor der Auflösung zulässig

~i, wenn mit Sicherheit angenommen werden könne, dass

für die Reserve keine geschäftsmässige Begriindetheit mehr

bestehe. Das Recht der ~teuerbehörden, den stillen Reser-

ven nachzugehen, dürfe nicht· derart eingeengt werden,

dass .nur die in der Berechnungsperiode «gebildeten»

stillen Warenreserven in die Berechnung einbezogen wer-

den. Vielmehr müsse die Möglichkeit bestehen, festgestellte

stille Reserven,· die steuerlich nicht begründet sind, in

die Gewinnberechnung einzubw;iehen, bevor sie in den

Büchern aufgelöst werden.

Die hievon abweichende Praxis bei der Besteuerung im

Kanton Zürich erkläre sich aus Verschiedenheiten des

massgebenden Steuerrechts; sie sei für die Wehrsteuer

{>hne Bedeutung.

.

E. -

Die kantonale Steuerrekurskommission und,die

steuerpflichtige Gesellschaft beantragen' Abweisung der

Beschwerde, im wesentlichen unter Berufung auf die

BegründU1lg des angefochtenen Entscheides. Die Steuer-

pflichtige macht erneut geltend, das Vorgehen der Steuer-

behörden sei schon lmter dem Gesichtspunkte von Treu

. und Glauben zu beanstanden. Die Reserven, die vor dem

1. Januar 1943 bestanden hätten, selen den Steuerbehörden

bekannt gewesen~ Die Steuerbehörde habe sie zugelassen

(f(toleriert ») und sich damit zur Besteuerung im Zeitpunkt

der Auflösung oder Verbuchung entschieden. Von den in

den Berechnungsjahren für die III. Wehrsteuerperiode

aufgerechneten stillen Reserven von Fr. 84,000.- seien

nur Fr. 38,000.- in den Jahren 1943 und 1944 gebildet

worden, Fr. 46,000 . ...,-- stammten aus der zeit vor dem

1913'

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

1. Januar 1943 und seien daher nicht Ertrag der Irr.

Wehrsteuerperiode, da dieser nur die wirklich auf den

Bemessungszeitraum entfallende Vermögenszunahme um-

fasse.

Das Recht der Steuerverwaltung, stille Reserven bei

ihrer Bildung zu besteuern, werde nicht bestritten; da

damit wirkliches EInkommen besteuert werde. Anders

verhalte es sich aber beim Einbezug vorgetragener stiller

Reserven aus früheren Jahren. Hier sei eine Auflösung der

stillen Reserve nicht anzunehmen, solange ein Unterneh-

men die Reserve vortrage und damit zum Ausdruck

bringe, dass es sie nicht auflösen wolle weder durch Ver-

kauf, noch durch Vtlrbuchung.Die richtige Lösung in

solchen Fällen sei diejenige der Zürcher Oberrekurskom-

mission (Zentralblatt 22, S. 515). Auf alle Fälle werde eine

stille Reserve im Warenlager nicht durch blosse Umschich-

tung des La~rs frei. Die abweichende.Auffassung der

Steuerverwaltung sei unrichtig.

Nach Art. 49 WStB und nach der daran anschliessenden

Praxis komme es auf die Verbuchung an. Die Vorschrift

habe formalrechtliche Bedeutung in dem Sinne dass, bei

ordnungsgemässer Buchführung, das in der Gewinn- und

Verlustrechnung errechnete Ergebnis auch für die Steuer-

bemessung massgebend sein solle. Eine Abweichung sei

nur zulässig, insoweit für das kaufmännische Geschäfts-

ergebnis . massgebende Posten nicht oder nicht richtig

gewürdigt wurden, oder. der Gesetzgeber selbst bestimmte

Korrekturen vorschreibe.

Das Vorgehen der Steuerverwaltung und die Änderung

ihrer seit Jahren eingehaltenen Praxis führe übrigens zu

grossen Ungerechtigkeiten. Die Besteuerung bisher zuge-

lassener Reserven in einem einzigen Jahre bedeute eine

untragbare Härte, z~l im System einer Belastung nach

Ertragsintensität.

"-

Das Bundesgericht hat dem Begehren der eidg. Steuer-

verwaltung stattgegeben

Bundesrechtliche Abgaben. N° 39.

199

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c WStB sind Abschrei-

bungen und Rückstellungen, die nicht geschäftsmässig

begründet sind, in die Berechnung des Reingewinns ein-

zubeziehen. Das Stellergesetz lässt demnach nicht ohne

weiteres diejenigen Abschreibungen und Rückstellungen

zu~ Abzuge vom Rohgewinn zu, die der Unternehmer· nach

Handelsrecht und Handelsbrauch im Rahmen geschäft~

lichen Ermessens vornehmen darf; sondern es beschränkt

den Abzug auf die Beträge, die eine besondere geschäfts-

mässige Rechtfertigung aufweisen. Diese liegt in der

Funktion,-das Bruttoerträgnis der Unternehmung auf den

Reingewinn zurückzuführen, diejenigen Bestandteile aus

der Rechnung auszuschalten, die J?icht Reingewinn sind.

Demgemäss gelten Abschreibungen als geschäftsmässig

begründet, soweit sie einen Minderwert des Bilanzobjektes

ausgleichen, z.B. dessen Buchwert auf den Wert zurück-

führen, der ihm am Bilanztage noch zukommt, wnbeiauf

das einzelne Jahr in der Regel nur die in seinem Verlaufe

eingetretene Wertvermindernng angerechnet werden" soll

(BGE 62 I S.148, 157; 63 I 83), Rückstellungen, soweit sie

dazu dienen, unsichere Posten zu sichern und (unmittelbar

drohenden) Verlustgefahren zu begegnen (BGE 69 I 275).

Abschreibungen und Rückstellungen, bei denen diese

Erfordernisse nicht erfüllt sind, gehören zum steuerrecht-

lichen Reingewinn und sind gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c

in die Steuerberechnung einzubeziehen. Dies gUt besonders

auch für Rückstellungen, die lediglich allgemeiner Sich~­

rung der geschäftlichen Unterilehmung dienen, und nicht

jenem besonderen Sicherungszweck. Vor allem genügt der

GesichtspuI]kt eines Schutzes im Falle späterer Verluste

nicht, um die Anrechnung einer Rückstellung bei der

Steuerberechnung auszuschliessen.

2. -

Steuerfrei zurückgestellte Vermögenswerte bleiben

unbesteuert,· solange der Grund fortbesteht, der die Aus-

nahme von der Besteuerung rechtfertigt. Fällt er dahin

200

Verwaltungs. und DisZiplinarrecht.

und entfällt d~mit die geschäftsmässige Begründetheit,

so ist die Besteuerung vorzunehmen. Solange eine Rück-

stellung durch ihren Grund, einer Unsi(}herheit Rechnung

zu tragen oder einer unmittelbar drohenden Verlust-

gefahr zu begegnen (BGE 69 I 275), gebunden ist, unter-

bleibt die Besteuerung, weil ungewiss ist, ob und inwieweit

wirklich Reingewinn vorhanden ist. Der Entscheid über

die Steuerbarkeit wird ausgestellt, und es wird die weitere

Entwicklung abgewartet. Der Steuerpflichtige, der für

Rückstellungen Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, muss

es indessen auf sich nehmen, dass die Besteuerung eintritt,

wenn es' sich ergibt, dass die Reserve unnötig ist, für den

Zweck, der Grund der, Befreiung war, ni~ht mehr in

Anspruch genommen werden muSs. Auf jeden Fall können

Reserven in dem Zeitpunkte erfasst werden, in welchem

der Steuerpflichtige sie liquidiert oder realisiert"(BGE 69 I

l.c. und das nicht publizierte Urteil v~m 10. Oktober 1947

i.S. WlSa-Gloria-Werke A.-G., Erw. 3):

3. -

Die Beschwerdegegnerin hat' ihr Warenlager, im

wesentlichen Vorräte an Bauholz, nicht zu ihrem wirkli-

chen Werte -

den Anschaffungskosten oder dem Markt-

preis an den jeweiligen Bilanztagen -,- sondern zu soge-

nlinnten Friedenspreisen bewertet, die hier etwa 1/3 tiefer

liegen. Es ist unbestritten, dass für die Unterbewertung

eine geschäftliche Rechtfertigung im Sinne von Art 49

Abs~ 1 lit. c. WStB nicht bestanden hat. In der Tat ka~

eine Bewertung zu Friedenspreisen nur dort und insoweit

als « geschäftsmässig begründet» im Sinne des Steuer-'

gesetzes charakterisiert werden, als mit der Möglichkeit

eines unmittelbar drohenden oder eines von unvorausseh-

baren Ereignissen abhängigen und ausserordentlichen

Preiszerfallsund mit einer darin begründeten unabwend-

baren und aussergewöhnlichen Verlustgefahr zu rechnen

ist. Ein solches Risiko bestand aber in der in Frage kom-

menden Zeit für den Geschäftszweig der Beschwerde-

gegnerin und das hier in Frage stehende Material offenbar

nicht. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nichts vor-

.'" .,

Bund&sroohtliQhe Abgab&n. N° 39.

gebracht, was für jene Zeit die Annahme eines solchen

Risikos rechtfertigen würde.

Die grundsätzliche Steuerbarkeit der durch die Unter- .

bewertung geschaffenen Reserve ist übrigens nicht bestrit-

ten. Der Streit geht um die Höhe des im Bemessungs-

zeitraum, als Gewinnbestandteil anzurechnenden Betrages,

darum, 'ob die ganze am 31. Dezember 1943 vorhandene

:Reserve im Warenlager, im Betrage von Fr. 98,000.-, als

Bestandteil des Jahresgewinns 1943 anzurechnen ist, oder

nur die auf Ende 1943 eingetretene Erhöhung gegenüber

dem Stande, den die Reserve am Anfang dieseS Geschäfts-

jahres aufwies (ca. Fr. 46,000.-). Die kantonale Rekurs-

kommission hat die Besteuerung auf Fr. 41,500.- be-

schränkt als den Betrag, den die Einschätzungsbehörde bei

der Veranlagung angerechnet hatte und von dem' nachträg-

lich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuweichen Treu

und Glauben widersprechen würde; zudem sei die aus dem

Jahre 1942 übernommene Reserve von Fr. 46,000.- nicht

realisiert, sondern weitergeführt worden.

,

a) Der erste Gesichtspunkt beruht auf dem Gedanken

einer Art Rechtskraft für den Teil der Einschätzung, der

in der Einsprache nicht angefochten war. Es soll eine

abweichende rechtliche Beurteilung nicht zulässig s~in,

wenn der Sachverhalt der Einschätzungsbehörde bereits

bekannt war, als sie die Einschätzung vornahm. Indessen

ordnet Art. 105 WStB ausdrücklich 'an, dass die Veranla-

gungs-behördeimEi~pracheverfahren gestützt auf die von

ihi vorgenommene Untersuchung sämtliche Steuerfaktoren

des Einsprechers neu festsetzt. Eine Beschränkung der

Änderungen auf neue, bei Vornahme der Einschätzung

nicht bekannte Tatsachen, ist damit nicht vereinbar. Sie

wäre auch nicht gerechtfertigt. Das Einspraclie- und

Beschwerdeverfahren soll zu einer möglichst sachgemässen

Veranlagung führen. Das bedingt, dass die Einschät-

zungsbehörde die Veranlagung unbeschränkt berichtigen

kann, wo sie sich als fehlerhaft erweist. Die Berichtigung

unrichtig~r Einschätzungen ist übrigens auch den kan-

202

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

tonalen RekllTIlbehörden vorgeschrieben, und sie ist im

bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ausge-

schlossen (Art. 109 Abs. lOG). Solange die Einschätzung

nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sollen alle. Instanzen

dahin wirken können, dass Fehler behoben werden, damit

die Besteuerung möglichst richtig auslallt.

b) Aber auch die Annahme, es handle sich um eine aus

dem Vorjahre übernommene Reserve, ist nicht begründet.

Eine Reserve im Warenlager stammt nur dann aus dem

Vorjahre, und ist nur dann und insoweit nicht im Rech-

nungsjahre selbst gebildet worden, als Warenvorräte, die

aus dem Vorjahr mit einer Unterbewertung übernoInl}len

wurden, am Ende des Rechnungsjahresnoch vorhanden

waren. Bei ihnen bildet die Unterbewertung keine Belas-

tung des Jahresgewinns.

Waren dagegen, die zur Ergänzung des Lagers ange-

schafft oder hergestellt werden, treten zu den Anschaf-

fungs- oder zu den Herstellungskosten in den Betrieb ein.

Bewertungen unter diesen Kosten bilden eine Belastung der

Gewinnberechnung. Sie sind neue Reservestellungen und

können daher bei der Steuerberechnung von der Über-

prüfung auf geschäftsmässige Begrundetheit nicht deshalb

ausgenommen werden, weil früher ~

inzwischen realisierte

--.:'Reserven in entsprechenden Beträgen vorhanden waren.

Soweit solchen neuen Reserven die geschäftsmässige Be-

grundetheit fehlt, bedeutet die Unterbewertung eine Ver-

wendung von Geschäftsge~nn, und sie kann -

gemäss

Art. 49 Abs 1, lit c. WStB -

bei der Ermittlung des

steuerbaren Reingewinns angerechnet werden.

Der Ausschluss der anfangs 1943 vorhandenen Waren-

reserve von der Anrechnung bei der Gewinnberechnung

hätte daher hier höchstens mit der Behauptung begründet

werden können, die Vorräte, auf denen die Reserve gebildet

worden war, seien alte, aus dem Jahre 1942 übernommene

und 1943 liegen gebliebene Bestände gewesen. Dass es

sich so verhalte, ist aber nicht behauptet worden. Die

Rekurskommission und die Beschwerdegegnerin gehen

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 40.

203

vielmehr von der Auffassung aus, dass Reserven im Waren-

lager in den bisherigen Betragen überhaupt ohne Anrech-

nung bei der Gewinnberechnung weitergeführt werden

kÖnnen, soweit keine endgültige Ganz- oder Teilliquidation

des Warenlagers -

ohne Ersatz -

stattgefunden' hat.

Sie berufen sich im wesentlichen auf eine Praxis der Zür-

cher Oberrekurskommission, wonach eine Auflösung bisher

bestehender stiller Reserven im Warenlager nur anzu-

nehmen sei, soweit das Warenlager im Laufe der Berech-

nungsperiode mengenmässig verkleinert. wurde oder der

Steuerpflichtige selbst eine Aufwertung vorgenommen

hat (Entscheid vom 7. März 1947,. Rechenschaftsbericht

1947, No. 29, Zentralblatt f. Staats- und Gemeindever-

waltung 48, S. 515 ff.; Blätter für zürcherische Recht-

sprechung 46, No. 30). Die Rekurskommission begründet

die von ihr für das Zürcher Steuergesetz getroffene Lösung

mit der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Funktion der

stillen Reserven in Warenlagern, auf lange Sicht für Kon-

junkturrückschläge vorzusorgen, welche Funktion von der

bIossen Umschichtung des Warenlagers zufolge Verkauf

und Ergänzung meist nicht berührt werde.

Bei der Wehrsteuer gelten aber Rückstellungen für

allgemeine Betriebszwecke als Gewinnverwendungen, und

sie sind beim Reingewinn anzurechnen. So ist es hier, wo

es sich um Reserven handelt, die nicht zur Deckung

unsicherer Positionen dienen, sondern nur als allgemeine

Rücklagen für Betriebsverluste angesehen werden können.

Solche Reservestellungen bilden, nach Art. 49 Abs. 1, lit.

c WStB Bestandteile des anrechenbaren Gewinns.

40. Urteil vom 14. Mai 1948 i. S. Gebr. Loeb A.-G. gegen eidg.

SteuerverwaltUllg.

Besteuerung der Warenvorräte von Detaülisten: Von Abgabe-

beträgen, die erst naoh de~ all~emeinen g~etz1iohen Verfalls-

terminen bezahlt werden, Ist em Verzugsz~ns gesohuldet; er

wird bereohnet vom Abläuf dieser Termine an (Art. 5~ 6 BRB

vom 26. September 1941, AS 67,1081; Art. 26 Abs. 2 WUStB).