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75_I_255

BGE 75 I 255

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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2M V 6l'WaltungB. und DiezipliI1&1'l'OOht. STEIN: Steuerreoht, Seite 172). Zwar werden naoh der heute herrsohenden Lehre die geistigen Urhe~rreohte als Immaterialgüter betraohtet, die einer saohenrechtliohen Beherrschung nioht zugänglioh sind (vgL HAAR: Sachen- recht, Einleitung, N. 48). Am Original jedoch besteht unbestrittenermassen das Eigentum des Sohöpfers, also ein Sachenreoht (vgl. KOERFER: Der saohenrechtliche Charakter der sog. immateriellen Güter, S. 9). Dennooh stellt sich die Frage, ob das nioht verkaufte Bild eines Malers gleich wie das nicht veröffentlichte Manuskript eines Sohriftstellers oder Musikers nach dem positiven Recht den Gegenstand einer Besteuerung als Vermögens- objekt bilden kann. Kunstwerke im Werden erscheinen zunächst als Material in der Hand des gestaltenden Künst- lers. Dieser bestimmt darüber, wann der Gestaltungspro- zess abgesohlossen ist, das Ergebnis seiner sohöpferisohen Tätigkeit als Kunstwerk frei wird. Es kommt zu einer gewissen Loslösung von der Person des Sohöpfers. Solange sie nicht eingetreten ist, fehlt Kunstwerken die Selbstän- digkeit, die Voraussetzung für eine Charakterisierung der Werke als Vermögensobjekt ist. Die Loslösung des Werkes vom Künstler findet entweder dadurch statt, dass sich der Künstler der Verfügungsmacht über das Werk begibt, es z. B. verkauft, oder dass er es sonstwie von den Werken ausscheidet, die er noch bearbeiten will oder wenigstens weiter bedenken möchte ; eine solche Ausscheidung kann

z. B. in einer Überführung in seine private Sammlung zum Ausdruck kommen. Anderseits kann das Werk auoh duroh Ereignisse von seinem Sohöpfer losgelöst werden, die unab- hängig von dessen Willen eintreten (z. B. Tod des Künst- lers). Bei Bildern, die sich im Arbeitsbereiche des Künstlers vorfinden, vor allem bei Atelierbildern, wird die ~lösung im angegebenen Sinne in der Regel nioht anzunehmen sein. Sie befinden sich mindestens im Bedenkbereiche des Künstlers. Der Künstler kann seine Atelierbilder, auch wenn er sie bereits zum Verkauf bestimmt hat, jederzeit Bundesroohtlicha Abgaben. N° 43. 255 überarbeiten, wenn sie ihm nicht oder nioht mehr gefallen, er kann sie verändern, ja vernichten (sog. « droit de repentir» der französischen Rechtspreohung, vgl. das Urteil des Trib. de la Seine vom 1. Juli 1946 i. S. Rouault gegen Vollart, Rec. Sirey 1947 n S. 3 ff.). Die Atelierbilder eines Malers sind daher steuerrechtlich nicht'als Vermögen zu betrachten. Um solche Bilder handelt es sich hier. Sind Bilder im Eigentum eines Künstlers nicht zum Verkauf bestimmt, sondern bilden sie einen Bestandteil seiner privaten Bildersammlung, dann handelt es sich um steuerpflichtiges Vermögen, das nach der allgemeinen Regel nach Art. 30 WStB zu bewerten ist.

43. UdeU vom 15. JnIi 1949 i. S. Kantonale Steuerverwaltung St. Gallen gegen Brauerei L. und Steuer-Reknrskommission St. Gallen. Wehrsteuer : Steuerba.re und steuerfreie Rückstellungen bei Be· rechnung des Reingewinns von Aktiengesellschaften. ImpOt pour la defense nationale: Reserves d'amortissement impo- sables et non imposables dans le calcul du benefice net de societes anonymes. lmposta per la dife,sa nazionale : Riserve d'ammortamento impo- nibili e non imponibili nel oolcolo dell 'utile netto delle societa. anonime. A. - Die Aktiengesellschaft Brauerei L. gewährt ihrer Wirtekundsohaft langfristige Darlehen, hauptsächlich auf nachstehende Hypotheken auf G~sthäusern in dem Raum, der von Banken nur gegen zusätzliohe Sicherung oder überhaupt nicht mehr belehnt würde. Die Darlehen sind in der Bilanz mit ihrem Nominalbetrag aufgenommen; anderseits besteht unter den Passiven ein Konto « Amor- tisationsfonds», das als Rückstellung für die mit dieser . Darlehensgewährung verbundenen Risiken bezeiohnet wird. Das Konto belief sich_1942 auf Fr. 520,000.-, 1943 auf Fr. 482,000.-, und 1944 auf Fr. 485,000.-. Es hat sich 256 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. also im Geschäftsjahr 1942/43 um Fr. 38,000.- vermin- dert und 1943/44 um Fr. 3000.- zugenommen. Nach einer bei den Akten liegenden Aufstellung sind die Ein- lagen in den .Amortisationsfonds in den Jahren 1930, 1931, 1932, 1934, 1935, 1937, 1938 und 1939 ganz oder teilweise in die Berechnung des steuerrechtlichen Reingewinns ein- bezogen worden, im ganzen Fr. 131,708.-. B. - Bei der Einschätzung zur Wehrsteuer In und zum Wehropfer n hat sich die Einschätzungsbehörde auf den Standpunkt gestellt, dass eine Rücklage für die langfristigen Darlehen der Beschwerdeführerin nur bis zum Betrage von Fr. 185,000.- geschäftsmässig begründet sei. Sie hat den Mehrbetrag von Fr. 300,000.- beim Wehropfer als Vermögen angerechnet, und die kantonale Rekurskommission hat eine hiegegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 1948 abgewiesen. Dieser Entscheid ist nicht angefochten worden. Bei der Wehrsteuer hat die Behörde zunächst den nämlichen Betrag als freigewordene Rückstellung behan- delt' ihn aber im Einspracheentscheid um die bei früheren Einschätzungen erfassten Einlagen in den Amortisations- fonds (Fr. 131,708.-) herabgesetzt, die Zurechnung also auf Fr. 168,292.- ermässigt. Die kantonale Rekurskom- mission hat die Zurechnung, auch in diesem Betrage, als unzulässig erklärt. G. - Die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen ergreift die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die freigewordene Reserve in vollem Umfange zu erfassen, soweit sie nicht schon früher versteuert worden war. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück in Erwägung:

1. - Die Umschreibung « Abschreibungen und Rück- stellungen» (Art. 49, Abs. I, lit. c WStB) ist nicht ein- deutig. Sie kann in einem rein formalen, buchhaltungs- Bundesreohtliohe Abgaben. N0 43. 257 technischen Sinne verstanden werden : « Abschreibungen» als Bilanzkorrekturen in Form von Wertkürzungen auf dem Bilanzposten selbst, Abstriche am Werte dieser (aktiven oder passiven) Posten, « Rückstellungen» als Bilanzkorrekturen in Form von Posten auf der Gegenseite der Bilanz, sei es für bestimmte Positionen, sei es als allgemeine {( Rücklagen » (auf der Aktiv- oder der Passiv- seite) zur Herstellung des erforderlichen Bilanz-Ausgleichs. Die kantonale Rekurskommission geht offenbar davon aus, dass die Umschreibung in diesem formalen Sinne zu verstehen sei. Sie bezeichnet (S. 4 der Vernehmlassung) Abschreibungen und Rückstellungen als zwei verschiedene äussere Formen der Ertragsberichtigung und fügt bei, dass in sehr vielen Fällen die beiden Formen durchaus vertauschbar seien. Letzteres trifft im allgemeinen zu, wenn und 'soweit es bei der Unterscheidung auf die formale buchhaltungstechnische Betrachtungsweise ankommt. Die Unterscheidung kann aber auch der Ausdruck sachlicher, inhaltlicher Verschiedenheit sein. Sie ist es dann, wenn auf den Zweck der Bilanzkorrektur abge- stellt, eine Ausscheidung nach der betriebswirtschaftlichen Funktion des Wertausgleichs .angestrebt wird: « Ab- schreibungen » in diesem Sinne sind die Bilanzkorrekturen, die dem Ausgleich eingetretener Entwertungen dienen, « Rückstellungen» Abstriche, die über das für diesen Ausgleich Erforderliche hinausgehen, Rücklagen, die ihren Grund in etwas anderem als in einem bereits eingetretenen feststehenden Wertverlust haben. Auf die Form kommt es dabei weniger an als auf die wirtschaftliche Veranlassung und den Zweck des Bilanzabstriches. Das Bundesgericht ist stets davon ausgegangen, dasS bei der Umschreibung in Art. 49, Abs. I, lit.· c WStB, wie auch schon in den entsprechenden Anordnungen früherer eidgenössischer Steuererlasse über die Berechnung des Reingewinns juristischer Personen, die äussere Form, die die Steuerpflichtigeq ihren Bilanzkorrekturen geben, nicht entscheidend sein könne, dass es vielmehr auf die 17 AB 75 I - 1949 Verwrutungs. und Disziplinarrecht. sachliche Bedeutung der Abstriche ankommen müsse, wie ja überhaupt Art. 49 WStB die Kontrolle der buchmäs- sigen Rechnungsergebnisse nach sachlichen, betriebswirt- schaftlichen ~sichtspunkten (geschäftsmässiger Begrün- detheit, Unkostencharakter im Gegensatz zu Anlagen im Geschäft, geschäftswidrigen Zuwendungen an die Betei- ligten und an Dritte, usw., vgl. lit. b) vorschreibt. Ent- sprechend stellt lit. c bei Abschreibungen und Rück- stellungen auf « geschäftsmässige Begründetheit» ab; diese wird bestimmt durch den sachlichen, betriebswirt- schaftlichen Charakter eines beabsichtigten oder voIJio- genen Wertausgleichs. Die äussere Form, die dem Wertabstrich gegeben wird, kann schon deshalb nicht entscheidend sein, weil es den Unternehmungen weitgehend überlassen ist, diese nach Gutfinden zu wählen. Die Form, in der der Bilanzabstrich in den Büchern der Steuerpflichtigen erscheint (oder mit der er unter Umständen auch verdeckt wird), wäre daher keine sachgemässe Grundlage für die steuerliche Behand- lung. 'Darin besteht denn auch gerade der Zweck der Steuerkontrolle, die in der Buchführung ausgewiesenen Ergebnisse auf ihre Übereinstimmung mit der wirtschaft- lichen Wirklichkeit einerseits und auf ihre Bedeutung für die Steuererhebung anderseits zu überprüfen. Wo es im Gebiete eidgenössischer Steuern auf die Unterscheidung von Abschreibungen und Rückstellungen ankam, wurden diese Ausdrücke denn auch stets in dem dargelegten betriebswirtschaftlichenSinne verstanden, Abschreibungen als Wertberichtigungen zum Ausgleich eingetretener Wertverminderungen, Rückstellungen als Rücklagen zur Sicherung gegen Verlustgefahren (BGE 69 I 275, 74 I 199 ; vgl. 62 I 149 und 157, 63 I 83 betr. Ab- schreibungen). Es entspricht dies dem Sprachgebrauch, . der in der Bundessteuergesetzgebung von jeher gemacht wurde (vgl. z. B. den BRB vom 18, September 1916. über dieeidg. Kriegsgewinnsteuer, A:t:t. 7 Ziff. 3_Fassung vom

22. April 1919·[Ges. S~ S. 271 in Verbindung mit Ges. Bundesreehtliche Abga.ben. NQ 43. U9 S.1916, S. 353], wo Abschreibungen zum «Ausgleich einer Wertverminderung» und daneben « Rückstellungen für drohende Verluste» vorgesehen- sind; ebenso Art. 6 des bis 1946 geltenden KGStB vom 19. Juli 1944). Es besteht kein Grund anzunehmen, dass die Umschreibung « Abschreibungen und Rückstellungen» in Art. 49, Abs. 1, ·lit. c WStB, abweichend hievon, lediglich den Ausdruck der formalen Unterscheidung im Sinne der Buchhaltungs- technik bedeuten könnte. Im Gegenteil erweist sich aus der in jenem Zusammenhang aufgestellten Ausscheidungs- norm geschäftsmässiger Begründetheit, dass es auf' die sachliche Funktion des Bilanzabstriches ankommen muss. Diese Auslegung drängt sich übrigens geradezu auf, wenn als geschäftsmässigbegründete Abschreibungen die Abstriche zum Ausgleich eingetretener Wertverminderun- gen charakterisiert werden. Denn dann bildet die Rück- stellung die natürliche und sachlich notwendige Ergänzung . der Abschreibung. Die Prüfung auf geschäftsmässige Begründetheit eines Bilanzabstrichs ist dann mit der Ablehnung unter dem Gesichtspunkte einer Abschreibung für einen bereits eingetretenen Wertverlust nicht er- schöpft, wenn daneben der Gesichtspunkt der Rück- stellung in Frage kommen kann. Die Ausnahme geschäfts- mässig begründeter « Rückstellungen» von der Anrech- nung auf den Reingewinn bedeutet in diesem Zusammen- hang und bei diesem Sprachgebrauch eine Erweiterung des Rahmens der Abzüge gegenüber einer Ordnung, die bei eidgenössischen Steuern den Abzug nur für geschäfts- mässig begründete ({ Abschreibungen» zulassen würde. Denn sie ermöglicht es, bei Feststellung des jährlichen Reingewinns nicht nur den im Geschäftsjahre eingetretenen Wertverminderungen Rechnung zu tragen, sondern auch Risiken zu berücksichtigen, die sich nicht realisiert· haben und von denen ungewiss ist, ob sie sich realisieren werden. Der Umfang dieser Rücksichtnahme ergibt sich aus dem Erfordernis geschäftsmässiger Begründetheit.

2. - Rückstellungen in dem umschrlebenenbetriebswirt- 260 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. schaftlichen Sinne können dazu bestimmt sein, unmittel· bar drohenden, gegenwärtigen Verlustgefahren zu be- gegnen, oder aber eine Rücklage für zukünftige Zwecke zu bilden. Rücklagen für zukünftige Zwecke sind stets der Ausdruck vorhandenen Vermögens. Sie gehören, soweit sie nicht aus Kapitaleinlagen stammen, sondern aus der Unternehmung herrühren, zum anrechenbaren Gewinn. Dies auch dann, wenn sie zur Sicherstellung des Betriebes zurückgelegt werden in der Meinung, dass sie heranzu- ziehen sind, wenn der Betrieb später Verluste erleiden sollte, somit mit der Möglichkeit gerechnet wird, dass sie später in der Unternehmung aufgehen. Gleichgültig ist dabei, ob sie als Reserven ausgewiesen oder in Form übersetzter Abschreibungen (als verschleierte Reserven) in die Bilanz eingeführt werden. Das Wesen derartiger Rückstellungen, als aU!'lGewinnen angesammeltes Vermö- gen, wird dadurch nicht berührt. Von diesen, erworbenes Vermögen bildenden Rückstellun- gen zu unterscheiden sind die Rückstellungen, die im Hinblick auf gegenwärtige Verlustgefahren in die Bilanz eingeführt werden und die deshalb nicht als Ausdruck definitiv erworbenen Vermögens angesehen werden kön- nen. Es sind Rückstellungen, die gemacht werden müssen, wenn vermieden werden soll, dass die Bilanz die Vermö- genslage der Unternehmung am Bilanztag unrichtig, zu günstig, erscheinen lässt. Sie bringen die Risiken zum Ausdruck, die z. Z. auf den an sich sachgemässen Be- wertungen der Bilanz lasten. Auf sie bezieht sich das in Art. 49, Aha. 1, lit. c WStB auch für Rückstellungen aufgestellte Merkmal geschäftsmässiger Begründetheit. Diese wird dort als gegeben angesehen, wo unmittelbar drohende Verlustgefahren anzunehmen sind, bei denen sich die Berücksichtigung in der Rechnung für den Be- messungszeitraum noch rechtfertigen lässt (BGE 69 I 275, 74 I 199), im Unterschied zu jenen entfernteren Risiken, bei denen sich eine Vorverlegung in die Gegenwart im Rahmen der (zeitlich beschränkten) direkten Bundes- 1 I I ~ ., i I I Bundesrechtliche Abgaben. N° 43. 261 steuern nicht rechtfertigen liesse (vgl. dazu auch die Bemerkung in BGE 69 I 274 über die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für Rückstellungen). Es liegt aber auf der Hand, dass Bilanzberichtigungen, deren Zweck darin besteht, unmittelbar gegenwärtigen Risiken Rechnung zu tr~gen, vorübergehenden Charakter haben müssen, dass sie ihre Berechtigung verlieren, sobald das Risiko, für das sie bestimmt waren, wegfallt. Sie sind transitorischen Posten der Bilanz gleichzuachten, die ihrer Bestimmung gemäss abzurechnen und zu eliminieren sind, sobald die Entwicklung oder auch nur ein besserer Einblick in die Verhältnisse eine neue oder eine sicherere Beurteilung des Sachverhaltes erlaubt. Es liegt dies in dem Zweck derartiger « Reserven )), einer ausgesprochen vorläufigen Beurteilung der Verhältnisse Rechnung zu tragen. Deshalb wurde, wo die Frage naqh der späteren Erfassung solcher Rückstellungen gestellt war, die Be- steuerungsmöglichkeit nicht auf die allgemeinen Gründe für die Erfassung von Rückstellungen beim Einkommen (Verbuchung von Mehrwerten und Realisierung, vgl. Art. 21, lit. f WStB) beschränkt, sondern daneben auch die Erfassung in dem Zeitpunkt vorbehalten, in weichem die Rückstellungen frei geworden sind und festgestellt wird, dass sie für den Zweck, für 'den sie vorgesehen waren, nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen (BGE 69 I 274). Diese Voraussetzung war z. B. gegeben und wurde Anlass zu der Besteuerung im Falle des Baugeschäftes Trippei (BGE 74 I 193), das angefangen hatte, Waren zu sog. Friedenspreisen 'zu inventarisieren und sich damit Rückstellungen in Form stiller Resert"en im Warenlager zugelegt hatte, deren Ausnahme von der Besteuerung beim Reingewinn sich nur solange rechtfertigen liess, als bei sachgemässer Beurteilung der Marktlage und der voraus- sichtJichen künftigen Entwicklung der Verhältnisse noch mit der Möglichkeit einer ausserordentlichen Rückbildung der Preise bei der Umstellung auf Nachkriegsverhältnisse zu rechnen war. Die Bewertung zu Friedenspreisen war 262 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. eine ausserordentliche Massnahme, sie war dazu bestimmt, aufgehoben zu werd~n, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben waren. Für die Besteuerung kann es in solchen Fällen nicht auf das Ermessen des Steuerpflichtigen ankommen, den Zeitpunkt und den Umfang der Rück- bildung zu bestimmen; diese sind vielmehr nach objek- tiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Im Falle Trippei hatte die Weiterführung der Bilanzierllng der Warenlager zu Vorkriegspreisen keine Berechtigung mehr. Der Rein- gewinn war daher auf Grund der unter dem Gesichts- punkte ordentlicher Inventarwerte berichtigten Bilanz und Ertragsrechnung zu berechnen. In gleicher Weise muss auch bei andern Rückstellungen, die in Anwendung von Art. 49, Abs. 1, lit. c WStB freigelassen werden, die Möglichkeit der Erfassung beim « Freiwerden.ll vorbehalten sein, wo nach dem Grund der Rückstellung die Befreiung als eine vorläufige, auf Zusehen hin geltende und späterer überprüfung unterliegende Massnahme anzusehen ist. Im übrigen richtet sich der Zeitpunkt der Besteuerung nach dem Grund der Rückstellung und nach der Art, in der sich der Wegfall geschäftsmässiger Begründetheit manifestiert. Bei Rückstellungen, deren Ausnahme von der Be- steuerung auf anderen Gründen beruht als auf dem Ge- sichtspunkte geschäftsmässiger Begründetheit im Sinne von Art. 49, Abs. 1, lit. c WStB wird eine Besteuerung beim « Freiwerden » weniger in Frage kommen können. Bei ihnen wird es meistens auf die Verbuchung oder die Realisierung ankommen. Vor allem' muss diese die Regel bilden bei Rückst~llungen, die den Charakter angesam - melten Vermögens aufweisen.

3. - Um eine solche Reserve handelt es sich hier. Die in der Bilanz der Biauerei L. als « Amortisations- fonds » aufgeführte Rückstellung besteht, wie nicht bestritten ist, seit der Errichtung der Aktiengesellschaft. Sie ist von der Aktiengesellschaft mit dem Geschäfts- betrieb übernommen und seither dauernd (als offene I I ..- ! .. I ·1 Bundesreohtliohe Abgaben. N° 43.\ 263 Reserve) aufrechterhalten worden. Sie wurde von jeher zur Deckung laufender Verluste auf Kreditoren verwendet und früher regelmässig, seit einigen Jahren nur noch gelegentlich geäufnet. Die Steuerbehörden des Kantons St. Gallen haben bereits seit Jahren die Zuweisungen an den Amortisationsfonds als Verwendung erzielter Erträg- nisse erfasst. Wenn, die kantonale Rekurskommission fest- stellt, dass die Rückstellung vonim Ganzen Fr. 485,000.- (1944) nur in einem Teilbetrage von Fr. 185,000.- als geschäftsmässig begründet anzusehen sei, und gestützt auf diese Feststellung den Mehrbetrag von Fr. 300,000.- als Bestandteil des wehropferpflichtigen Vermögens er- klärt hat (Wehropferentscheid S. 5, Erw. 6), so drängt sich die Auffassung auf, dass die Reserve in diesem Um- fange von jeher den Charakter einer allgemeinen Rücklage für gelegentliche Verluste auf Debitoren gehabt hat und es nicht erst jetzt geworden ist. Dann aber lallt sie nicht unter den für geschäftsmässig begründete Rückstellungen aufgestellten Vorbehalt der Besteuerung im Falle des Weg- falles des Rückstellungsgrundes, sondern sie kann nur besteuert werden, wenn und soweit sie von der Unter- nehmung selbst freigegeben, dem bisher gewidmeten Zwecke 'entzogen wird oder durch Realisierung der Risi- ken, für die sie bestimmt ist, frei geworden ist. In Frage kommt in erster Linie die verlustlose Einlösung der Forderungen, deren Sicherung die Reserve dient (vgl. BGE 69 I 275, Erw. 4). Aus den Akten geht nicht hervor, ob im massgebenden Zeitraum Darlehen zuruckbezahlt worden sind, deren Siche- rung der Amortisationsfonds diente. Die kantonale Steuer- verwaltung beruft sich lediglich darauf,. dass die Rück- stellung in dem von ihr in Anspruch genommenen Um- fange nicht oder nicht mehr geschäftsmässig begründet sei. Das genügt aber dann nicht für die Anrechnung in der Bemessungsperiode, wenn die Reserve in diesem Umfange, wie anzunehmen ist, überhaupt nicht als Rückstellung für konkret drohende Verlustgefahren, sondern als Rück- 264 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. stellung für bloss mögliche Verluste begründet, also zurückgelegtes Vermögen war, sodass es auf die Reali- sierung ankommt. Diese wäre hier vielleicht gegeben, wenn Darlehen· eingelöst worden wären. Wie es sich damit verhält, ist vermutlich nicht untersucht worden. Und bei der Untersuchung über die Bewegung des Amor- tisationskontos ist der Rekurskommission vermutlich insofern ein Versehen unterlaufen, als sie eine Einlage in die Reserve als für die Gewinnberechnung unerheblich bezeichnete (S. 8 des Entscheides). Wenn der Rückstellung bereits in einem Umfange von Fr. 300,000.- geschäfts- mässige Begründetheit im Sinne des Steuergesetzes ab- geht, so lässt sich für neue Zuweisungen die Geschäfts- mässigkeit nicht begründen. Neue Zuweisungen erscheinen als· Rücklagen aus Gewinnen. Die Fr. 3000.-, die im Jahre 1943/44 dem Amortisationsfonds zugewiesen wur- den, sind auf jeden Fall bei der Gewinnberechnung anzu- rechnen. Sie rühren aus der Aufwertung ewes Grund- stücks her und stellen sich als Verbuchung einer bisher stillen Reserve dar. Sie fallen daher unter die Beträge, die in die Gewinnberechnung einzubeziehen sind (Ent- scheid Wisa-Gloria S. 8, Erw; 3). Im übrigen ist die Unter- suchung daraufhin zu ergänzen, ob und inwieweit im Berechnungszeitraum eine Realisation der durch den Amortisationsfonds gedeckten Risiken stattgefunden hat. Aus den Akten geht hervor dass im Geschäftsjahre 1942/43 zwei, aus Darlehen eingetretene Verluste von zusammen Fr. 38,000.- aus dem Amortisationsfonds gedeckt wurden. Ob dagegen auch Darlehen verlustlos eingezogen wurden, was allenfalls als Realisierung in Betracht kommen könnte, ist den Akten nicht zu ent- nehmen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides an die kantonale Rekursinstanz zurückzuweisen.

4. - Nicht weiterzuverfolgen ist wohl die Frage, ob sich die Risiken, deren Sicherung die Reserve dient, im Verlaufe der Bemessungsperiode dadurch vermindert ., I I I J BundesreohtlicIw Abgaben. N° 44. 265 haben, dass infolge der allgemeinen Preisbewegung im Liegenschaftsmarkt der Wert der Unterplander zugenom- men hat. Abgesehen davon, dass hier, bei einer Rück- stellung aus . erworbenem Vermögen, die Besteuerung unter dem Gesichtspunkte des ({ Freiwerdens » der Reserve ausscheidet, wäre es kaum gerechtfertigt, anzunehmen, dass sich - nur wegen jener Veränderung des Liegen- schaftsmarktes - an der Begründetheit oder Unbegrün- detheit einer bisher anerkannten Rückstellung für Debi- toren etwas wesentliches geändert hätte.

44. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juli 1949 i. S. Charles Veillon Confeetion S. A. gegen eidg. Steuerverwaitung. Ausgleichsteuer : Lohnzahlungen für Ferienzeit, die die obligato- rische oder die vertraglich vereinbarte Mindestdauer übersteigt, fallen nicht unter die {( sozialen Leistungen}) im Sjune von Art. 11, Abs. 4 AStB. lmp/lt com,pensatoire: Les salaires payes pour des periodes de vacances excedant le minimum legalou contractuel ne consti- tuent pas des « prestations soeiales » au sens de 1 'art. 11 aI. 4 Ale. ImpQ8ta com,pensativa: I galari pagati per dei periodi di vaeanza ehe eecedono la durata minima legale 0 contrattuale non costituiscono delle «prestazioni sociali» a' sensi dell'art. 11 cp. 4 DIe. A. - Nach Art. 11, Abs. 4 des Ausgleichsteuerge- setzes (AStB) kann die Ausgleichsteuer um höchstens einen Viertel herabgesetzt werden « b) wenn die sozialen Leistungen des Steuerpflichtigen an das eigene Personal in dem dem Steu.erjahr vorausgegangenen Jahre 5 % der Lohnsumme überstiegen habel!. Die Steu.er darf auf keinen Fall um mehr als den Betrag dieses Überschusses ermässigt wer- den.» B. - Die Beschwerdeführerin möchte auf die Sozial- leistungen nach Art. 11, Abs. 4, lit. b Beträge anrechnen lassen, die als freiwillige Ferienvergütungen bezeichnet werden. Es sind Gehaltszahlungen für Ferienzeit, die über die durch die regionale Arbeitsschutzgesetzgebung vorge-