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75_I_255

BGE 75 I 255

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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2M

V 6l'WaltungB. und DiezipliI1&1'l'OOht.

STEIN: Steuerreoht, Seite 172). Zwar werden naoh der

heute herrsohenden Lehre die geistigen Urhe~rreohte als

Immaterialgüter betraohtet, die einer saohenrechtliohen

Beherrschung nioht zugänglioh sind (vgL HAAR: Sachen-

recht, Einleitung, N. 48). Am Original jedoch besteht

unbestrittenermassen das Eigentum des Sohöpfers, also

ein Sachenreoht (vgl. KOERFER: Der saohenrechtliche

Charakter der sog. immateriellen Güter, S. 9). Dennooh

stellt sich die Frage, ob das nioht verkaufte Bild eines

Malers gleich wie das nicht veröffentlichte Manuskript

eines Sohriftstellers oder Musikers nach dem positiven

Recht den Gegenstand einer Besteuerung als Vermögens-

objekt bilden kann. Kunstwerke im Werden erscheinen

zunächst als Material in der Hand des gestaltenden Künst-

lers. Dieser bestimmt darüber, wann der Gestaltungspro-

zess abgesohlossen ist, das Ergebnis seiner sohöpferisohen

Tätigkeit als Kunstwerk frei wird. Es kommt zu einer

gewissen Loslösung von der Person des Sohöpfers. Solange

sie nicht eingetreten ist, fehlt Kunstwerken die Selbstän-

digkeit, die Voraussetzung für eine Charakterisierung der

Werke als Vermögensobjekt ist. Die Loslösung des Werkes

vom Künstler findet entweder dadurch statt, dass sich der

Künstler der Verfügungsmacht über das Werk begibt,

es z. B. verkauft, oder dass er es sonstwie von den Werken

ausscheidet, die er noch bearbeiten will oder wenigstens

weiter bedenken möchte; eine solche Ausscheidung kann

z. B. in einer Überführung in seine private Sammlung zum

Ausdruck kommen. Anderseits kann das Werk auoh duroh

Ereignisse von seinem Sohöpfer losgelöst werden, die unab-

hängig von dessen Willen eintreten (z. B. Tod des Künst-

lers).

Bei Bildern, die sich im Arbeitsbereiche des Künstlers

vorfinden, vor allem bei Atelierbildern, wird die ~lösung

im angegebenen Sinne in der Regel nioht anzunehmen sein.

Sie befinden sich mindestens im Bedenkbereiche des

Künstlers. Der Künstler kann seine Atelierbilder, auch

wenn er sie bereits zum Verkauf bestimmt hat, jederzeit

Bundesroohtlicha Abgaben. N° 43.

255

überarbeiten, wenn sie ihm nicht oder nioht mehr gefallen,

er kann sie verändern, ja vernichten (sog. « droit de

repentir» der französischen Rechtspreohung, vgl. das

Urteil des Trib. de la Seine vom 1. Juli 1946 i. S. Rouault

gegen Vollart, Rec. Sirey 1947 n S. 3 ff.). Die Atelierbilder

eines Malers sind daher steuerrechtlich nicht'als Vermögen

zu betrachten. Um solche Bilder handelt es sich hier.

Sind Bilder im Eigentum eines Künstlers nicht zum

Verkauf bestimmt, sondern bilden sie einen Bestandteil

seiner privaten Bildersammlung, dann handelt es sich um

steuerpflichtiges Vermögen, das nach der allgemeinen Regel

nach Art. 30 WStB zu bewerten ist.

43. UdeU vom 15. JnIi 1949 i. S. Kantonale Steuerverwaltung

St. Gallen gegen Brauerei L. und Steuer-Reknrskommission

St. Gallen.

Wehrsteuer : Steuerba.re und steuerfreie Rückstellungen bei Be·

rechnung des Reingewinns von Aktiengesellschaften.

ImpOt pour la defense nationale: Reserves d'amortissement impo-

sables et non imposables dans le calcul du benefice net de societes

anonymes.

lmposta per la dife,sa nazionale : Riserve d'ammortamento impo-

nibili e non imponibili nel oolcolo dell 'utile netto delle societa.

anonime.

A. -

Die Aktiengesellschaft Brauerei L. gewährt ihrer

Wirtekundsohaft langfristige Darlehen, hauptsächlich auf

nachstehende Hypotheken auf G~sthäusern in dem Raum,

der von Banken nur gegen zusätzliohe Sicherung oder

überhaupt nicht mehr belehnt würde. Die Darlehen sind

in der Bilanz mit ihrem Nominalbetrag aufgenommen;

anderseits besteht unter den Passiven ein Konto « Amor-

tisationsfonds», das als Rückstellung für die mit dieser

. Darlehensgewährung verbundenen Risiken bezeiohnet wird.

Das Konto belief sich_1942 auf Fr. 520,000.-, 1943 auf

Fr. 482,000.-, und 1944 auf Fr. 485,000.-. Es hat sich

256

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

also im Geschäftsjahr 1942/43 um Fr. 38,000.- vermin-

dert und 1943/44 um Fr. 3000.- zugenommen. Nach

einer bei den Akten liegenden Aufstellung sind die Ein-

lagen in den .Amortisationsfonds in den Jahren 1930, 1931,

1932, 1934, 1935, 1937, 1938 und 1939 ganz oder teilweise

in die Berechnung des steuerrechtlichen Reingewinns ein-

bezogen worden, im ganzen Fr. 131,708.-.

B. -

Bei der Einschätzung zur Wehrsteuer In und

zum Wehropfer n hat sich die Einschätzungsbehörde

auf den Standpunkt gestellt, dass eine Rücklage für die

langfristigen Darlehen der Beschwerdeführerin nur bis

zum Betrage von Fr. 185,000.- geschäftsmässig begründet

sei. Sie hat den Mehrbetrag von Fr. 300,000.- beim

Wehropfer als Vermögen angerechnet, und die kantonale

Rekurskommission hat eine hiegegen gerichtete Beschwerde

mit Entscheid vom 12. November 1948 abgewiesen. Dieser

Entscheid ist nicht angefochten worden.

Bei der Wehrsteuer hat die Behörde zunächst den

nämlichen Betrag als freigewordene Rückstellung behan-

delt' ihn aber im Einspracheentscheid um die bei früheren

Einschätzungen erfassten Einlagen in den Amortisations-

fonds (Fr. 131,708.-) herabgesetzt, die Zurechnung also

auf Fr. 168,292.- ermässigt. Die kantonale Rekurskom-

mission hat die Zurechnung, auch in diesem Betrage, als

unzulässig erklärt.

G. -

Die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen

ergreift die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt,

die freigewordene Reserve in vollem Umfange zu erfassen,

soweit sie nicht schon früher versteuert worden war.

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid

auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die

Vorinstanz zurück

in Erwägung:

1. -

Die Umschreibung « Abschreibungen und Rück-

stellungen» (Art. 49, Abs. I, lit. c WStB) ist nicht ein-

deutig. Sie kann in einem rein formalen, buchhaltungs-

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 43.

257

technischen Sinne verstanden werden : « Abschreibungen»

als Bilanzkorrekturen in Form von Wertkürzungen auf

dem Bilanzposten selbst, Abstriche am Werte dieser

(aktiven oder passiven) Posten, « Rückstellungen» als

Bilanzkorrekturen in Form von Posten auf der Gegenseite

der Bilanz, sei es für bestimmte Positionen, sei es als

allgemeine {(Rücklagen » (auf der Aktiv- oder der Passiv-

seite) zur Herstellung des erforderlichen Bilanz-Ausgleichs.

Die kantonale Rekurskommission geht offenbar davon aus,

dass die Umschreibung in diesem formalen Sinne zu

verstehen sei. Sie bezeichnet (S. 4 der Vernehmlassung)

Abschreibungen und Rückstellungen als zwei verschiedene

äussere Formen der Ertragsberichtigung und fügt bei,

dass in sehr vielen Fällen die beiden Formen durchaus

vertauschbar seien. Letzteres trifft im allgemeinen zu,

wenn und 'soweit es bei der Unterscheidung auf die formale

buchhaltungstechnische Betrachtungsweise ankommt.

Die Unterscheidung kann aber auch der Ausdruck

sachlicher, inhaltlicher Verschiedenheit sein. Sie ist es

dann, wenn auf den Zweck der Bilanzkorrektur abge-

stellt, eine Ausscheidung nach der betriebswirtschaftlichen

Funktion des Wertausgleichs .angestrebt wird: « Ab-

schreibungen » in diesem Sinne sind die Bilanzkorrekturen,

die dem Ausgleich eingetretener Entwertungen dienen,

« Rückstellungen» Abstriche, die über das für diesen

Ausgleich Erforderliche hinausgehen, Rücklagen, die ihren

Grund in etwas anderem als in einem bereits eingetretenen

feststehenden Wertverlust haben. Auf die Form kommt

es dabei weniger an als auf die wirtschaftliche Veranlassung

und den Zweck des Bilanzabstriches.

Das Bundesgericht ist stets davon ausgegangen, dasS

bei der Umschreibung in Art. 49, Abs. I, lit.· c WStB,

wie auch schon in den entsprechenden Anordnungen

früherer eidgenössischer Steuererlasse über die Berechnung

des Reingewinns juristischer Personen, die äussere Form,

die die Steuerpflichtigeq ihren Bilanzkorrekturen geben,

nicht entscheidend sein könne, dass es vielmehr auf die

17

AB 75 I -

1949

Verwrutungs. und Disziplinarrecht.

sachliche Bedeutung der Abstriche ankommen müsse, wie

ja überhaupt Art. 49 WStB die Kontrolle der buchmäs-

sigen Rechnungsergebnisse nach sachlichen, betriebswirt-

schaftlichen ~sichtspunkten (geschäftsmässiger Begrün-

detheit, Unkostencharakter im Gegensatz zu Anlagen im

Geschäft, geschäftswidrigen Zuwendungen an die Betei-

ligten und an Dritte, usw., vgl. lit. b) vorschreibt. Ent-

sprechend stellt lit. c bei Abschreibungen und Rück-

stellungen auf « geschäftsmässige Begründetheit» ab;

diese wird bestimmt durch den sachlichen, betriebswirt-

schaftlichen Charakter eines beabsichtigten oder voIJio-

genen Wertausgleichs.

Die äussere Form, die dem Wertabstrich gegeben wird,

kann schon deshalb nicht entscheidend sein, weil es den

Unternehmungen weitgehend überlassen ist, diese nach

Gutfinden zu wählen. Die Form, in der der Bilanzabstrich

in den Büchern der Steuerpflichtigen erscheint (oder mit

der er unter Umständen auch verdeckt wird), wäre daher

keine sachgemässe Grundlage für die steuerliche Behand-

lung. 'Darin besteht denn auch gerade der Zweck der

Steuerkontrolle, die in der Buchführung ausgewiesenen

Ergebnisse auf ihre Übereinstimmung mit der wirtschaft-

lichen Wirklichkeit einerseits und auf ihre Bedeutung

für die Steuererhebung anderseits zu überprüfen.

Wo es im Gebiete eidgenössischer Steuern auf die

Unterscheidung von Abschreibungen und Rückstellungen

ankam, wurden diese Ausdrücke denn auch stets in dem

dargelegten betriebswirtschaftlichenSinne verstanden,

Abschreibungen als Wertberichtigungen zum Ausgleich

eingetretener Wertverminderungen, Rückstellungen als

Rücklagen zur Sicherung gegen Verlustgefahren (BGE 69

I 275, 74 I 199; vgl. 62 I 149 und 157, 63 I 83 betr. Ab-

schreibungen). Es entspricht dies dem Sprachgebrauch,

. der in der Bundessteuergesetzgebung von jeher gemacht

wurde (vgl. z. B. den BRB vom 18, September 1916. über

dieeidg. Kriegsgewinnsteuer, A:t:t. 7 Ziff. 3_Fassung vom

22. April 1919·[Ges. S~ S. 271 in Verbindung mit Ges.

Bundesreehtliche Abga.ben. NQ 43.

U9

S.1916, S. 353], wo Abschreibungen zum «Ausgleich

einer Wertverminderung» und daneben « Rückstellungen

für drohende Verluste» vorgesehen- sind; ebenso Art. 6

des bis 1946 geltenden KGStB vom 19. Juli 1944). Es

besteht kein Grund anzunehmen, dass die Umschreibung

« Abschreibungen und Rückstellungen» in Art. 49, Abs.

1, ·lit. c WStB, abweichend hievon, lediglich den Ausdruck

der formalen Unterscheidung im Sinne der Buchhaltungs-

technik bedeuten könnte. Im Gegenteil erweist sich aus

der in jenem Zusammenhang aufgestellten Ausscheidungs-

norm geschäftsmässiger Begründetheit, dass es auf' die

sachliche Funktion des Bilanzabstriches ankommen muss.

Diese Auslegung drängt sich übrigens geradezu auf,

wenn als geschäftsmässigbegründete Abschreibungen die

Abstriche zum Ausgleich eingetretener Wertverminderun-

gen charakterisiert werden. Denn dann bildet die Rück-

stellung die natürliche und sachlich notwendige Ergänzung .

der Abschreibung. Die Prüfung auf geschäftsmässige

Begründetheit eines Bilanzabstrichs ist dann mit der

Ablehnung unter dem Gesichtspunkte einer Abschreibung

für einen bereits eingetretenen Wertverlust nicht er-

schöpft, wenn daneben der Gesichtspunkt der Rück-

stellung in Frage kommen kann. Die Ausnahme geschäfts-

mässig begründeter « Rückstellungen» von der Anrech-

nung auf den Reingewinn bedeutet in diesem Zusammen-

hang und bei diesem Sprachgebrauch eine Erweiterung

des Rahmens der Abzüge gegenüber einer Ordnung, die

bei eidgenössischen Steuern den Abzug nur für geschäfts-

mässig begründete ({ Abschreibungen» zulassen würde.

Denn sie ermöglicht es, bei Feststellung des jährlichen

Reingewinns nicht nur den im Geschäftsjahre eingetretenen

Wertverminderungen Rechnung zu tragen, sondern auch

Risiken zu berücksichtigen, die sich nicht realisiert· haben

und von denen ungewiss ist, ob sie sich realisieren werden.

Der Umfang dieser Rücksichtnahme ergibt sich aus dem

Erfordernis geschäftsmässiger Begründetheit.

2. -

Rückstellungen in dem umschrlebenenbetriebswirt-

260

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

schaftlichen Sinne können dazu bestimmt sein, unmittel·

bar drohenden, gegenwärtigen Verlustgefahren zu be-

gegnen, oder aber eine Rücklage für zukünftige Zwecke

zu bilden. Rücklagen für zukünftige Zwecke sind stets

der Ausdruck vorhandenen Vermögens. Sie gehören, soweit

sie nicht aus Kapitaleinlagen stammen, sondern aus der

Unternehmung herrühren, zum anrechenbaren Gewinn.

Dies auch dann, wenn sie zur Sicherstellung des Betriebes

zurückgelegt werden in der Meinung, dass sie heranzu-

ziehen sind, wenn der Betrieb später Verluste erleiden

sollte, somit mit der Möglichkeit gerechnet wird, dass

sie später in der Unternehmung aufgehen. Gleichgültig

ist dabei, ob sie als Reserven ausgewiesen oder in Form

übersetzter Abschreibungen (als verschleierte Reserven)

in die Bilanz eingeführt werden. Das Wesen derartiger

Rückstellungen, als aU!'lGewinnen angesammeltes Vermö-

gen, wird dadurch nicht berührt.

Von diesen, erworbenes Vermögen bildenden Rückstellun-

gen zu unterscheiden sind die Rückstellungen, die im

Hinblick auf gegenwärtige Verlustgefahren in die Bilanz

eingeführt werden und die deshalb nicht als Ausdruck

definitiv erworbenen Vermögens angesehen werden kön-

nen. Es sind Rückstellungen, die gemacht werden müssen,

wenn vermieden werden soll, dass die Bilanz die Vermö-

genslage der Unternehmung am Bilanztag unrichtig, zu

günstig, erscheinen lässt. Sie bringen die Risiken zum

Ausdruck, die z. Z. auf den an sich sachgemässen Be-

wertungen der Bilanz lasten. Auf sie bezieht sich das in

Art. 49, Aha. 1, lit. c WStB auch für Rückstellungen

aufgestellte Merkmal geschäftsmässiger Begründetheit.

Diese wird dort als gegeben angesehen, wo unmittelbar

drohende Verlustgefahren anzunehmen sind, bei denen

sich die Berücksichtigung in der Rechnung für den Be-

messungszeitraum noch rechtfertigen lässt (BGE 69 I 275,

74 I 199), im Unterschied zu jenen entfernteren Risiken,

bei denen sich eine Vorverlegung in die Gegenwart im

Rahmen der (zeitlich beschränkten) direkten Bundes-

1

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Bundesrechtliche Abgaben. N° 43.

261

steuern nicht rechtfertigen liesse (vgl. dazu auch die

Bemerkung in BGE 69 I 274 über die Inanspruchnahme

der Steuerfreiheit für Rückstellungen).

Es liegt aber auf der Hand, dass Bilanzberichtigungen,

deren Zweck darin besteht, unmittelbar gegenwärtigen

Risiken Rechnung zu tr~gen, vorübergehenden Charakter

haben müssen, dass sie ihre Berechtigung verlieren, sobald

das Risiko, für das sie bestimmt waren, wegfallt. Sie sind

transitorischen Posten der Bilanz gleichzuachten, die

ihrer Bestimmung gemäss abzurechnen und zu eliminieren

sind, sobald die Entwicklung oder auch nur ein besserer

Einblick in die Verhältnisse eine neue oder eine sicherere

Beurteilung des Sachverhaltes erlaubt. Es liegt dies in

dem Zweck derartiger « Reserven)), einer ausgesprochen

vorläufigen Beurteilung der Verhältnisse Rechnung zu

tragen. Deshalb wurde, wo die Frage naqh der späteren

Erfassung solcher Rückstellungen gestellt war, die Be-

steuerungsmöglichkeit nicht auf die allgemeinen Gründe

für die Erfassung von Rückstellungen beim Einkommen

(Verbuchung von Mehrwerten und Realisierung, vgl. Art.

21, lit. f WStB) beschränkt, sondern daneben auch die

Erfassung in dem Zeitpunkt vorbehalten, in weichem die

Rückstellungen frei geworden sind und festgestellt wird,

dass sie für den Zweck, für 'den sie vorgesehen waren, nicht

mehr in Anspruch genommen werden müssen (BGE 69 I

274). Diese Voraussetzung war z. B. gegeben und wurde

Anlass zu der Besteuerung im Falle des Baugeschäftes

Trippei (BGE 74 I 193), das angefangen hatte, Waren zu

sog. Friedenspreisen 'zu inventarisieren und sich damit

Rückstellungen in Form stiller Resert"en im Warenlager

zugelegt hatte, deren Ausnahme von der Besteuerung beim

Reingewinn sich nur solange rechtfertigen liess, als bei

sachgemässer Beurteilung der Marktlage und der voraus-

sichtJichen künftigen Entwicklung der Verhältnisse noch

mit der Möglichkeit einer ausserordentlichen Rückbildung

der Preise bei der Umstellung auf Nachkriegsverhältnisse

zu rechnen war. Die Bewertung zu Friedenspreisen war

262

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

eine ausserordentliche Massnahme, sie war dazu bestimmt,

aufgehoben zu werd~n, sobald die Voraussetzungen dafür

gegeben waren. Für die Besteuerung kann es in solchen

Fällen nicht auf das Ermessen des Steuerpflichtigen

ankommen, den Zeitpunkt und den Umfang der Rück-

bildung zu bestimmen; diese sind vielmehr nach objek-

tiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Im Falle Trippei

hatte die Weiterführung der Bilanzierllng der Warenlager

zu Vorkriegspreisen keine Berechtigung mehr. Der Rein-

gewinn war daher auf Grund der unter dem Gesichts-

punkte ordentlicher Inventarwerte berichtigten Bilanz und

Ertragsrechnung zu berechnen. In gleicher Weise muss

auch bei andern Rückstellungen, die in Anwendung von

Art. 49, Abs. 1, lit. c WStB freigelassen werden, die

Möglichkeit der Erfassung beim « Freiwerden.ll vorbehalten

sein, wo nach dem Grund der Rückstellung die Befreiung

als eine vorläufige, auf Zusehen hin geltende und späterer

überprüfung unterliegende Massnahme anzusehen ist.

Im übrigen richtet sich der Zeitpunkt der Besteuerung

nach dem Grund der Rückstellung und nach der Art, in

der sich der Wegfall geschäftsmässiger Begründetheit

manifestiert.

Bei Rückstellungen, deren Ausnahme von der Be-

steuerung auf anderen Gründen beruht als auf dem Ge-

sichtspunkte geschäftsmässiger Begründetheit im Sinne

von Art. 49, Abs. 1, lit. c WStB wird eine Besteuerung

beim « Freiwerden » weniger in Frage kommen können.

Bei ihnen wird es meistens auf die Verbuchung oder die

Realisierung ankommen. Vor allem' muss diese die Regel

bilden bei Rückst~llungen, die den Charakter angesam -

melten Vermögens aufweisen.

3. -

Um eine solche Reserve handelt es sich hier.

Die in der Bilanz der Biauerei L. als « Amortisations-

fonds » aufgeführte Rückstellung besteht, wie nicht

bestritten ist, seit der Errichtung der Aktiengesellschaft.

Sie ist von der Aktiengesellschaft mit dem Geschäfts-

betrieb übernommen und seither dauernd (als offene

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Bundesreohtliohe Abgaben. N° 43.\

263

Reserve) aufrechterhalten worden. Sie wurde von jeher

zur Deckung laufender Verluste auf Kreditoren verwendet

und früher regelmässig, seit einigen Jahren nur noch

gelegentlich geäufnet. Die Steuerbehörden des Kantons

St. Gallen haben bereits seit Jahren die Zuweisungen an

den Amortisationsfonds als Verwendung erzielter Erträg-

nisse erfasst. Wenn, die kantonale Rekurskommission fest-

stellt, dass die Rückstellung vonim Ganzen Fr. 485,000.-

(1944) nur in einem Teilbetrage von Fr. 185,000.- als

geschäftsmässig begründet anzusehen sei, und gestützt

auf diese Feststellung den Mehrbetrag von Fr. 300,000.-

als Bestandteil des wehropferpflichtigen Vermögens er-

klärt hat (Wehropferentscheid S. 5, Erw. 6), so drängt

sich die Auffassung auf, dass die Reserve in diesem Um-

fange von jeher den Charakter einer allgemeinen Rücklage

für gelegentliche Verluste auf Debitoren gehabt hat und

es nicht erst jetzt geworden ist. Dann aber lallt sie nicht

unter den für geschäftsmässig begründete Rückstellungen

aufgestellten Vorbehalt der Besteuerung im Falle des Weg-

falles des Rückstellungsgrundes, sondern sie kann nur

besteuert werden, wenn und soweit sie von der Unter-

nehmung selbst freigegeben, dem bisher gewidmeten

Zwecke 'entzogen wird oder durch Realisierung der Risi-

ken, für die sie bestimmt ist, frei geworden ist. In Frage

kommt in erster Linie die verlustlose Einlösung der

Forderungen, deren Sicherung die Reserve dient (vgl.

BGE 69 I 275, Erw. 4).

Aus den Akten geht nicht hervor, ob im massgebenden

Zeitraum Darlehen zuruckbezahlt worden sind, deren Siche-

rung der Amortisationsfonds diente. Die kantonale Steuer-

verwaltung beruft sich lediglich darauf,. dass die Rück-

stellung in dem von ihr in Anspruch genommenen Um-

fange nicht oder nicht mehr geschäftsmässig begründet

sei. Das genügt aber dann nicht für die Anrechnung in der

Bemessungsperiode, wenn die Reserve in diesem Umfange,

wie anzunehmen ist, überhaupt nicht als Rückstellung

für konkret drohende Verlustgefahren, sondern als Rück-

264

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

stellung für bloss mögliche Verluste begründet, also

zurückgelegtes Vermögen war, sodass es auf die Reali-

sierung ankommt. Diese wäre hier vielleicht gegeben,

wenn Darlehen· eingelöst worden wären. Wie es sich

damit verhält, ist vermutlich nicht untersucht worden.

Und bei der Untersuchung über die Bewegung des Amor-

tisationskontos ist der Rekurskommission vermutlich

insofern ein Versehen unterlaufen, als sie eine Einlage in

die Reserve als für die Gewinnberechnung unerheblich

bezeichnete (S. 8 des Entscheides). Wenn der Rückstellung

bereits in einem Umfange von Fr. 300,000.- geschäfts-

mässige Begründetheit im Sinne des Steuergesetzes ab-

geht, so lässt sich für neue Zuweisungen die Geschäfts-

mässigkeit nicht begründen. Neue Zuweisungen erscheinen

als· Rücklagen aus Gewinnen. Die Fr. 3000.-, die im

Jahre 1943/44 dem Amortisationsfonds zugewiesen wur-

den, sind auf jeden Fall bei der Gewinnberechnung anzu-

rechnen. Sie rühren aus der Aufwertung ewes Grund-

stücks her und stellen sich als Verbuchung einer bisher

stillen Reserve dar. Sie fallen daher unter die Beträge,

die in die Gewinnberechnung einzubeziehen sind (Ent-

scheid Wisa-Gloria S. 8, Erw; 3). Im übrigen ist die Unter-

suchung daraufhin zu ergänzen, ob und inwieweit im

Berechnungszeitraum eine Realisation der durch den

Amortisationsfonds gedeckten Risiken stattgefunden hat.

Aus den Akten geht hervor dass im Geschäftsjahre

1942/43 zwei, aus Darlehen eingetretene Verluste von

zusammen Fr. 38,000.- aus dem Amortisationsfonds

gedeckt wurden. Ob dagegen auch Darlehen verlustlos

eingezogen wurden, was allenfalls als Realisierung in

Betracht kommen könnte, ist den Akten nicht zu ent-

nehmen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des an-

gefochtenen Entscheides an die kantonale Rekursinstanz

zurückzuweisen.

4. -

Nicht weiterzuverfolgen ist wohl die Frage, ob

sich die Risiken, deren Sicherung die Reserve dient, im

Verlaufe der Bemessungsperiode dadurch vermindert

.,

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BundesreohtlicIw Abgaben. N° 44.

265

haben, dass infolge der allgemeinen Preisbewegung im

Liegenschaftsmarkt der Wert der Unterplander zugenom-

men hat. Abgesehen davon, dass hier, bei einer Rück-

stellung aus . erworbenem Vermögen, die Besteuerung

unter dem Gesichtspunkte des ({ Freiwerdens » der Reserve

ausscheidet, wäre es kaum gerechtfertigt, anzunehmen,

dass sich -

nur wegen jener Veränderung des Liegen-

schaftsmarktes -

an der Begründetheit oder Unbegrün-

detheit einer bisher anerkannten Rückstellung für Debi-

toren etwas wesentliches geändert hätte.

44. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juli 1949 i. S. Charles

Veillon Confeetion S. A. gegen eidg. Steuerverwaitung.

Ausgleichsteuer : Lohnzahlungen für Ferienzeit, die die obligato-

rische oder die vertraglich vereinbarte Mindestdauer übersteigt,

fallen nicht unter die {(sozialen Leistungen}) im Sjune von

Art. 11, Abs. 4 AStB.

lmp/lt com,pensatoire: Les salaires payes pour des periodes de

vacances excedant le minimum legalou contractuel ne consti-

tuent pas des « prestations soeiales » au sens de 1 'art. 11 aI. 4 Ale.

ImpQ8ta com,pensativa: I galari pagati per dei periodi di vaeanza

ehe eecedono la durata minima legale 0 contrattuale non

costituiscono delle «prestazioni sociali» a' sensi dell'art. 11

cp. 4 DIe.

A. -

Nach Art. 11, Abs. 4 des Ausgleichsteuerge-

setzes (AStB) kann die Ausgleichsteuer um höchstens

einen Viertel herabgesetzt werden

« b) wenn die sozialen Leistungen des Steuerpflichtigen an das

eigene Personal in dem dem Steu.erjahr vorausgegangenen Jahre

5 % der Lohnsumme überstiegen habel!. Die Steu.er darf auf keinen

Fall um mehr als den Betrag dieses Überschusses ermässigt wer-

den.»

B. -

Die Beschwerdeführerin möchte auf die Sozial-

leistungen nach Art. 11, Abs. 4, lit. b Beträge anrechnen

lassen, die als freiwillige Ferienvergütungen bezeichnet

werden. Es sind Gehaltszahlungen für Ferienzeit, die über

die durch die regionale Arbeitsschutzgesetzgebung vorge-