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Verwalt.ungs· \md Disziplinarrechtspflege.
für die Eintragspflicht nichts ankommen (vgL BGE 61 I
301, Erw. 2, ferner die nicht publizierten Urteile vom
12. Mai 1931 i .. S. Leutenegger gegen Graubünden und vom
13. Juni 1933 i. S. Fluttaz gegen Genf). Voraussetzung ist
nur, dass der Jahresumsatz den Betrag von 10000 Fr.
erreiche. Um das festzustellen, braucht keineswegs das
Ende des Geschäftsjahres abgewartet zu werden, sofern
schon das Betriebsergebnis einiger Monate mit Sicherheit
diesen Schluss zulässt (BGE 61 1302). Das ist hier unzwei-
felhaft der Fall. Der Buchhalter des Beschwerdeführers
selber bezifferte den Jahresumsatz an Hand der vorläufigen
Ergebnisse auf 60,000 Fr. Tatsächlich kann es auch gar
nicht anders sein, als dass ein unbestrittenermassen gut
frequentiertes Cafe am Bahnhofplatz in Zürich mit 16 An-
gestellten einen den. Betrag von 10,000 Fr. erheblich
übersteigenden Jahresumsatz haben muss.
3. -
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass
Anlass bestände, den Entscheid im Hinblick auf die Grün-
dung der Genossenschaft noch auszusetzen.
Ebenso
erübrigt es sich bei der klaren Rechtslage, eine Vernehm-
lassung des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
mentes einzuholen.
Demnach erkennt das Bu1Ulesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
26. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivllabteiluug vom 19. Mai 1936
i. S. Kollektivgesellscha.ft Levy Fils gegen Eidgenössisches Amt
für das lIa.lldelsregister.
Ha n dei s r e gis t e r, F i r m ade r K 0 11 e k i v g e seil.
s ch a ft.
Zulässigkeit der Firma «L e v y f i 1 s» für eine seit 50 Jahren
bestehende Gesellschaft, der heute zwar keine Brüder mehr,
wohl aber ein Oheim li. zwei Neffen Levy angehören. Art.
872 OR, Art. 1 VO H.
Registersachen. No 26.
111
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat in seinem Rekursentscheid vom 2. August 1919 die
Firma Hediger fils als französische Fassung für Hediger
Söhne gestützt auf Art. 869 OR als unzulässig erklärt,
weil fils sowohl Sohn wie Söhne bedeuten könne und
deshalb durch diese Fassung nicht deutlich genug zum
Ausdruck komme, dass es sich um eine Gesellschaft und
nicht um einen Einzelkaufmann handle (BuRCKHARDT,
Schweizerisches Bundesrecht, Nr.
1551 II; STAMPA,
Sammlung, Nr. 142). Aus dem gleichen Grunde wäre
auch die Bezeichnung Levy fils als Firma für eine Kollek-
tivgesellschaft unstatthaft. Das beschwerdebeklagte Amt
hält aber offenbar eine schematische Anwendung des
angeführten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall, wo
die Gesellschaft 50 Jahre lang unter diesem Namen
bestanden hat und behördlich geduldet worden ist, selber
nicht für gerechtfertigt. Umsoweniger besteht für den
Richter Anlass, einen andern Standpunkt einzunehmen.
2. -
Das Amt anerkennt auch, dass nach dem Urteil
des Bundesgerichtes vom 27. März 1934 i. S. Gebrüder
Bürgi (BGE 60 I 49) die Firma Levy fils jedenfalls dann
beibehalten werden könnte, wenn zwei der verbleibenden
Gesellschafter unter sich Brüder wären. Wie in jenem
Urteil ausgesprochen wurde, genügt es nach Art. 869 OR,
zwei von mehreren Gesellschaftern in der Firma aufzu-
führen.
Damit wird das Bestehen einer Gesellschaft
bereits zum Ausdruck gebracht; dass neben den aufge-
führten noch weitere Gesellschafter vorhanden sind,
braucht aus der Firma nicht hervorzugehen.
3. -
Es bleibt also nur die Frage, ob die Firma Levy
fils deswegen nicht beibehalten werden kann, weil nach
dem Ausscheiden von Mau Nathan Levy keine Brüder
mehr in der Gesellschaft sind. Es gehören ihr noch an
Constant Levy und seine beiden Neffen Marcel und
Pierre Levy, die aber untereinander nicht Brüder, sondern
Vettern (Geschwisterkinder) sind.
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Yt·rWtlltullgs. und Di~zi p lillarrecht~pfkge.
Enthält di~ Firma einer Kollektivgesellschaft einem
Namen mit dem Zusatz {(Sühne), so werden darunter
im allgemeine'l unbestreitbar Söhne des nämlichen Vaters,
d. h. Brüder verstanden. Eine Firma dieser Art müsste
daher, wenn die Gesellschaft in Wirklichkeit keine Brüder
mehr aufweist, im Sinne von Art. 872 OR als mit den
veränderten Verhältnissen nicht übereinstimmend und
im Sinne von Art. 1 der Handelsregisterverordnung II
vom 16. Dezember 1918 als unwahr und täuschend gelten.
Allein die Anforderungen an die Firmenwahrheit dürfen
auch in dieser Richtung nicht formalistisch übersteigert
werden. Die konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles
sind mitzuberücksichtigen. Da fällt r ier einmal in Betracht,
dass die verbleibenden drei Gesellschafter wenn auch
nicht Brüder, so doch nahe Verwandte sind, nämlich ein
Oheim und zwei Neffen. Dabei ist der Oheim Constant
Levy einer der Brüder Levy, die seinerzeit die Gesell-
flchaft gebildet haben, und die beiden Neffen Marcel und
Pierre Levy sind Söhne von solchen Brüdern. Bei dieser
Zusammensetzung der Gesellschaft wird die Öffentlich-
keit die Weiterführung der bisherigen Firnla sicherlich
kaum als unwahr und täuschend empfinden, sondern
die Gesellschafter als « Levy Söhne » in einem etwas weitern
Sinne gelten lassen. Hierzu kommt der schon in anderm
Zusammenhang erwähnte Umstand, dass die Gesellschaft
nunmehr über 50 Jahre unter diesem Namen besteht und
daher an seiner Beibehaltung unzweifelhaft ein starkes
Interesse hat. Das ist nicht zuletzt auch deswegen der
Fall, weil nach der unbestrittenen Angabe der Beschwerde-
führerin auf dem Platze Basel seit 1922 eine Konkurrenz-
firma G. Levy & Cie, Fabrikation und Handel en gros
in elektrotechnischen Bedarfsartikeln, Beleuchtungs- und
Haushaltungsartikeln, existiert. Damit ist nicht nur die
Auswahlmöglichkeit für eine neue Firma beschränkt -
gerade die nächstliegende Kombination, der Name eines
Gesellschafters mit dem Zusatz « & Cie» oder « & Co. »,
würde die Beschwerdeführerin mit der Konkurrenzfirma
in Konflikt bringen -, sondern die Tatsa,che der Änderung
müsste auch schon an sich zu vermehrten Verwechslungen
Anlass geben, während die bisherige Firma Levy fils bei
der Kundschaft und bei der weitem Öffentlichkeit durch
den langen Bestand wirksam eingelebt ist.
Auf jeden Fall ist denmach das Bedürfnis, den Grundsatz
der Firmenwahrheit rigoros zur Geltung zu bringen, im
Verhältnis zum Interesse der Beschwerdeführerin an der
Weiterführung der bisherigen Firma so verschwindend
gering, dass es praktisch nicht ins Gewicht fallen kann.
Das muss dazu führen, die Beschwerde gutzuheissen und
der Gesellschaft die Beibehaltung der Firma Levy fils
auch nach dem Ausscheiden des Teilhabers Marx Nathan
Levy zu gestatten.
4. -
Diese Entscheidung drängt sich noch ull1somehr
auf, als die im Gang befindliche Revision des OR für solche
Fälle ausdrücklich eine freiere Handhabung des Grund-
satzes der Firmenwahrheit vorsieht. Der Ständerat hat
bei Beratung des bundesrätlichen Revisionsentwmfes
am 17. September 1935 beschlossen, dem Art. 930, welcher
dem heutigen Artikel 872 entspricht, einen zweiten
Absatz folgenden Inhaltes beizufügen (Sten. Bulletin,
Ständerat 1935 S. 269/270) :
{(Ausnahmen können bewilligt werden, wenn das
Gesellschaftsverhältnis durch eine verwandtschaftliche
Beziehnng ausgedrückt ist, solange wenigstens unter zwei
unbeschränkt haftenden Gesellschaftern noch eine Ver-
wandtschaft oder Schwägerschaft besteht und einer von
ihnen den in der Firma enthaltenen Namen trägt. »
Dem Beschlusse des Ständerates ist der Nationalrat
am 23. September 1935 beigetreten (Sten. Bulletin,
Nationalrat 1935 S. 389/390).
Diese Bestimmung ist nun allerdings noch nicht geltendes
Recht, wird es aber aller Voraussicht nach in naher
Zukmlit werden. Es erscheint daher zweckmässig und
zulässig, schon die Anwendung des bestehenden Rechtes
damit in Übereinstimmung zu bringen, soweit Wortlaut
AB 62 I -
1936
8
114
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
und Sinn es erJauben, was hier nach dem Gesagten zutrifft.
In gleicher Weise sind auch schon andere Bestimmungen
der Revisionsvorlage berücksichtigt worden (vgI. BGE
60 II 320 Env. 4; 61 II 193).
5. -
Das Amt äussert noch die Befürchtung, es könnten
sich künftig irgendwelche Träger des gleichen Namens,
die zufällig in der gleichen Gesellschaft vereinigt sind,
als « Söhne » (Levy fils, Weber Söhne) im Handelsregister
eintragen lassen. Die Befürchtung ist unbegründet. Die
blosse übereinstimmung in den Namen der Gesellschafter
berechtigt noch nicht zu einer Firma dieser Art; vielmehr
müssen, wie schon dargelegt worden ist, noch weitere
Gründe und insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen
unter den Gesellschaftern hinzukommen. So fordert auch
die zitierte Bestimmung der Revisionsvorlage Verwandt-
schaft (oder Schwägerschaft) und sieht die Beibehaltung
der bisherigen Firma lediglich als Ausnahme vor, die
bewilligt werden
k a n n,
aber nicht in jedem Fall
bewilligt werden muss. Mit andern Worten : es bleibt in
jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Gesamtheit
der Verhältnisse die Beibehaltung rechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Austritt des
Kollektivgesellschafters Marx Nathan Levy ohne Änderung
der bisherigen Gesellschaftsfirma « Levy fils » zur Eintra-
gung im Handelsregister zugelassen.
27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Juni 1936
i. S. Xinobau Aktiengesellschaft
gegen Eidgenössisches Amt für das Ha.ndelsregister.
Ha n deI s r e gis te r, F ir m e n w a h r h e i t, Art. 1, VO II.
I. Unter dem Gesichtspunkte der Firmenwahrheit ist nicht zu
prüfen, ob die Firma private Namens- und Firmenrechte ver-
letzt, und ob sie unlaut.eren Wettbewerb darstellt (Erw. 1).
Re,;istersachen. N0 27.
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2. Die GeRchäft:;bezeiclmung «(Cinema Palermo))) als l?irma einm'
A.-G. Ohne erläuternden Zusatz lässt eine solche Firma auf
eine Gesellschaft schliessen, die den B e tri c b des Geschäftes
innehat; sie wirkt daher bei der blossf'n Immobiliengesellschaft
täuschend (Erw. 2).
3. Zumutbarkeit der Firmaänderung (Erw. 3).
A. -
Die Kinobau Aktiengesellschaft in Basel wurde
am 14. Mai 1928 gegründet und am 21. Mai 1928 im Han-
delsregister eingetragen. Art. 1 ihrer Statuten lautet:
« Die Gesellschaft bezweckt den Kauf, Verkauf und die
Verwaltung von Liegenschaften, insbesondere den Besitz
und die Verwaltung der Liegenschaft Theaterstrasse 4,
Kinematographentheater Palermo. Die Gesellschaft ist
zu allen in das Gebiet des Liegenschaftenbesitzes und
-Handels einschlagenden Rechtsgeschäften befugt. »
Die Gesellschaft ist als Eigentümerin des Grundstückes
Sektion IH, Parzelle 468 1, mit Gebäude Theaterstrasse 4/8,
im Grundbuch eingetragen. Im Gebäude wird von der City
Cinema A.-G. in Basel der Kino Palermo betrieben. Der
Rechtsvorgänger der Kinobau A.-G., Georgopoulos, hatte
das Gebäude der Compagnie Generale du Cinematographe
in Genf (nunmehr Allgemeine Kinematographen-Aktien-
gesellschaft in Zürich) vermietet, die es ihrerseits an die
City Cinema A.-G. in Untermiete gab.
B. -
Am 24. Februar 1936 beschloss die Generalver-
sammlung der Kinobau A.-G., ihre Firma in Cinema
Palermo A.-G. (Cinema Palermo S. A.) abzuändern. Die
Änderung wurde am 27. Februar 1936 beim Handels-
registerbureau von Basel-Stadt angemeldet. Das eidge-
nössische Amt für das Handelsregister, dem die Eintragung
zur Veröffentlichung unterbreitet wurde, erklärte jedoch,
dass es die neue Firma nach dem Grundsatz der Firmen-
wahrheit für unzutreffend halte, weil die Gesellschaft nur
Immobiliengesellschaft sei und den Kino Palermo nicht
selber betreibe. Um die Zulässigkeit der neuen Firma wei-
ter abzuklären, ging das Amt die Basler Handelskammer
und den Vorort des schweizerischen Handels- und Indu-
strievereins, Zürich, um Gutachten an.