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62_I_110

BGE 62 I 110

Bundesgericht (BGE) · 1931-05-12 · Deutsch CH
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llO

Verwalt.ungs· \md Disziplinarrechtspflege.

für die Eintragspflicht nichts ankommen (vgL BGE 61 I

301, Erw. 2, ferner die nicht publizierten Urteile vom

12. Mai 1931 i .. S. Leutenegger gegen Graubünden und vom

13. Juni 1933 i. S. Fluttaz gegen Genf). Voraussetzung ist

nur, dass der Jahresumsatz den Betrag von 10000 Fr.

erreiche. Um das festzustellen, braucht keineswegs das

Ende des Geschäftsjahres abgewartet zu werden, sofern

schon das Betriebsergebnis einiger Monate mit Sicherheit

diesen Schluss zulässt (BGE 61 1302). Das ist hier unzwei-

felhaft der Fall. Der Buchhalter des Beschwerdeführers

selber bezifferte den Jahresumsatz an Hand der vorläufigen

Ergebnisse auf 60,000 Fr. Tatsächlich kann es auch gar

nicht anders sein, als dass ein unbestrittenermassen gut

frequentiertes Cafe am Bahnhofplatz in Zürich mit 16 An-

gestellten einen den. Betrag von 10,000 Fr. erheblich

übersteigenden Jahresumsatz haben muss.

3. -

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass

Anlass bestände, den Entscheid im Hinblick auf die Grün-

dung der Genossenschaft noch auszusetzen.

Ebenso

erübrigt es sich bei der klaren Rechtslage, eine Vernehm-

lassung des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-

mentes einzuholen.

Demnach erkennt das Bu1Ulesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

26. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivllabteiluug vom 19. Mai 1936

i. S. Kollektivgesellscha.ft Levy Fils gegen Eidgenössisches Amt

für das lIa.lldelsregister.

Ha n dei s r e gis t e r, F i r m ade r K 0 11 e k i v g e seil.

s ch a ft.

Zulässigkeit der Firma «L e v y f i 1 s» für eine seit 50 Jahren

bestehende Gesellschaft, der heute zwar keine Brüder mehr,

wohl aber ein Oheim li. zwei Neffen Levy angehören. Art.

872 OR, Art. 1 VO H.

Registersachen. No 26.

111

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

hat in seinem Rekursentscheid vom 2. August 1919 die

Firma Hediger fils als französische Fassung für Hediger

Söhne gestützt auf Art. 869 OR als unzulässig erklärt,

weil fils sowohl Sohn wie Söhne bedeuten könne und

deshalb durch diese Fassung nicht deutlich genug zum

Ausdruck komme, dass es sich um eine Gesellschaft und

nicht um einen Einzelkaufmann handle (BuRCKHARDT,

Schweizerisches Bundesrecht, Nr.

1551 II; STAMPA,

Sammlung, Nr. 142). Aus dem gleichen Grunde wäre

auch die Bezeichnung Levy fils als Firma für eine Kollek-

tivgesellschaft unstatthaft. Das beschwerdebeklagte Amt

hält aber offenbar eine schematische Anwendung des

angeführten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall, wo

die Gesellschaft 50 Jahre lang unter diesem Namen

bestanden hat und behördlich geduldet worden ist, selber

nicht für gerechtfertigt. Umsoweniger besteht für den

Richter Anlass, einen andern Standpunkt einzunehmen.

2. -

Das Amt anerkennt auch, dass nach dem Urteil

des Bundesgerichtes vom 27. März 1934 i. S. Gebrüder

Bürgi (BGE 60 I 49) die Firma Levy fils jedenfalls dann

beibehalten werden könnte, wenn zwei der verbleibenden

Gesellschafter unter sich Brüder wären. Wie in jenem

Urteil ausgesprochen wurde, genügt es nach Art. 869 OR,

zwei von mehreren Gesellschaftern in der Firma aufzu-

führen.

Damit wird das Bestehen einer Gesellschaft

bereits zum Ausdruck gebracht; dass neben den aufge-

führten noch weitere Gesellschafter vorhanden sind,

braucht aus der Firma nicht hervorzugehen.

3. -

Es bleibt also nur die Frage, ob die Firma Levy

fils deswegen nicht beibehalten werden kann, weil nach

dem Ausscheiden von Mau Nathan Levy keine Brüder

mehr in der Gesellschaft sind. Es gehören ihr noch an

Constant Levy und seine beiden Neffen Marcel und

Pierre Levy, die aber untereinander nicht Brüder, sondern

Vettern (Geschwisterkinder) sind.

llt

Yt·rWtlltullgs. und Di~zi p lillarrecht~pfkge.

Enthält di~ Firma einer Kollektivgesellschaft einem

Namen mit dem Zusatz {(Sühne), so werden darunter

im allgemeine'l unbestreitbar Söhne des nämlichen Vaters,

d. h. Brüder verstanden. Eine Firma dieser Art müsste

daher, wenn die Gesellschaft in Wirklichkeit keine Brüder

mehr aufweist, im Sinne von Art. 872 OR als mit den

veränderten Verhältnissen nicht übereinstimmend und

im Sinne von Art. 1 der Handelsregisterverordnung II

vom 16. Dezember 1918 als unwahr und täuschend gelten.

Allein die Anforderungen an die Firmenwahrheit dürfen

auch in dieser Richtung nicht formalistisch übersteigert

werden. Die konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles

sind mitzuberücksichtigen. Da fällt r ier einmal in Betracht,

dass die verbleibenden drei Gesellschafter wenn auch

nicht Brüder, so doch nahe Verwandte sind, nämlich ein

Oheim und zwei Neffen. Dabei ist der Oheim Constant

Levy einer der Brüder Levy, die seinerzeit die Gesell-

flchaft gebildet haben, und die beiden Neffen Marcel und

Pierre Levy sind Söhne von solchen Brüdern. Bei dieser

Zusammensetzung der Gesellschaft wird die Öffentlich-

keit die Weiterführung der bisherigen Firnla sicherlich

kaum als unwahr und täuschend empfinden, sondern

die Gesellschafter als « Levy Söhne » in einem etwas weitern

Sinne gelten lassen. Hierzu kommt der schon in anderm

Zusammenhang erwähnte Umstand, dass die Gesellschaft

nunmehr über 50 Jahre unter diesem Namen besteht und

daher an seiner Beibehaltung unzweifelhaft ein starkes

Interesse hat. Das ist nicht zuletzt auch deswegen der

Fall, weil nach der unbestrittenen Angabe der Beschwerde-

führerin auf dem Platze Basel seit 1922 eine Konkurrenz-

firma G. Levy & Cie, Fabrikation und Handel en gros

in elektrotechnischen Bedarfsartikeln, Beleuchtungs- und

Haushaltungsartikeln, existiert. Damit ist nicht nur die

Auswahlmöglichkeit für eine neue Firma beschränkt -

gerade die nächstliegende Kombination, der Name eines

Gesellschafters mit dem Zusatz « & Cie» oder « & Co. »,

würde die Beschwerdeführerin mit der Konkurrenzfirma

in Konflikt bringen -, sondern die Tatsa,che der Änderung

müsste auch schon an sich zu vermehrten Verwechslungen

Anlass geben, während die bisherige Firma Levy fils bei

der Kundschaft und bei der weitem Öffentlichkeit durch

den langen Bestand wirksam eingelebt ist.

Auf jeden Fall ist denmach das Bedürfnis, den Grundsatz

der Firmenwahrheit rigoros zur Geltung zu bringen, im

Verhältnis zum Interesse der Beschwerdeführerin an der

Weiterführung der bisherigen Firma so verschwindend

gering, dass es praktisch nicht ins Gewicht fallen kann.

Das muss dazu führen, die Beschwerde gutzuheissen und

der Gesellschaft die Beibehaltung der Firma Levy fils

auch nach dem Ausscheiden des Teilhabers Marx Nathan

Levy zu gestatten.

4. -

Diese Entscheidung drängt sich noch ull1somehr

auf, als die im Gang befindliche Revision des OR für solche

Fälle ausdrücklich eine freiere Handhabung des Grund-

satzes der Firmenwahrheit vorsieht. Der Ständerat hat

bei Beratung des bundesrätlichen Revisionsentwmfes

am 17. September 1935 beschlossen, dem Art. 930, welcher

dem heutigen Artikel 872 entspricht, einen zweiten

Absatz folgenden Inhaltes beizufügen (Sten. Bulletin,

Ständerat 1935 S. 269/270) :

{(Ausnahmen können bewilligt werden, wenn das

Gesellschaftsverhältnis durch eine verwandtschaftliche

Beziehnng ausgedrückt ist, solange wenigstens unter zwei

unbeschränkt haftenden Gesellschaftern noch eine Ver-

wandtschaft oder Schwägerschaft besteht und einer von

ihnen den in der Firma enthaltenen Namen trägt. »

Dem Beschlusse des Ständerates ist der Nationalrat

am 23. September 1935 beigetreten (Sten. Bulletin,

Nationalrat 1935 S. 389/390).

Diese Bestimmung ist nun allerdings noch nicht geltendes

Recht, wird es aber aller Voraussicht nach in naher

Zukmlit werden. Es erscheint daher zweckmässig und

zulässig, schon die Anwendung des bestehenden Rechtes

damit in Übereinstimmung zu bringen, soweit Wortlaut

AB 62 I -

1936

8

114

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

und Sinn es erJauben, was hier nach dem Gesagten zutrifft.

In gleicher Weise sind auch schon andere Bestimmungen

der Revisionsvorlage berücksichtigt worden (vgI. BGE

60 II 320 Env. 4; 61 II 193).

5. -

Das Amt äussert noch die Befürchtung, es könnten

sich künftig irgendwelche Träger des gleichen Namens,

die zufällig in der gleichen Gesellschaft vereinigt sind,

als « Söhne » (Levy fils, Weber Söhne) im Handelsregister

eintragen lassen. Die Befürchtung ist unbegründet. Die

blosse übereinstimmung in den Namen der Gesellschafter

berechtigt noch nicht zu einer Firma dieser Art; vielmehr

müssen, wie schon dargelegt worden ist, noch weitere

Gründe und insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen

unter den Gesellschaftern hinzukommen. So fordert auch

die zitierte Bestimmung der Revisionsvorlage Verwandt-

schaft (oder Schwägerschaft) und sieht die Beibehaltung

der bisherigen Firma lediglich als Ausnahme vor, die

bewilligt werden

k a n n,

aber nicht in jedem Fall

bewilligt werden muss. Mit andern Worten : es bleibt in

jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Gesamtheit

der Verhältnisse die Beibehaltung rechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Austritt des

Kollektivgesellschafters Marx Nathan Levy ohne Änderung

der bisherigen Gesellschaftsfirma « Levy fils » zur Eintra-

gung im Handelsregister zugelassen.

27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Juni 1936

i. S. Xinobau Aktiengesellschaft

gegen Eidgenössisches Amt für das Ha.ndelsregister.

Ha n deI s r e gis te r, F ir m e n w a h r h e i t, Art. 1, VO II.

I. Unter dem Gesichtspunkte der Firmenwahrheit ist nicht zu

prüfen, ob die Firma private Namens- und Firmenrechte ver-

letzt, und ob sie unlaut.eren Wettbewerb darstellt (Erw. 1).

Re,;istersachen. N0 27.

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2. Die GeRchäft:;bezeiclmung «(Cinema Palermo))) als l?irma einm'

A.-G. Ohne erläuternden Zusatz lässt eine solche Firma auf

eine Gesellschaft schliessen, die den B e tri c b des Geschäftes

innehat; sie wirkt daher bei der blossf'n Immobiliengesellschaft

täuschend (Erw. 2).

3. Zumutbarkeit der Firmaänderung (Erw. 3).

A. -

Die Kinobau Aktiengesellschaft in Basel wurde

am 14. Mai 1928 gegründet und am 21. Mai 1928 im Han-

delsregister eingetragen. Art. 1 ihrer Statuten lautet:

« Die Gesellschaft bezweckt den Kauf, Verkauf und die

Verwaltung von Liegenschaften, insbesondere den Besitz

und die Verwaltung der Liegenschaft Theaterstrasse 4,

Kinematographentheater Palermo. Die Gesellschaft ist

zu allen in das Gebiet des Liegenschaftenbesitzes und

-Handels einschlagenden Rechtsgeschäften befugt. »

Die Gesellschaft ist als Eigentümerin des Grundstückes

Sektion IH, Parzelle 468 1, mit Gebäude Theaterstrasse 4/8,

im Grundbuch eingetragen. Im Gebäude wird von der City

Cinema A.-G. in Basel der Kino Palermo betrieben. Der

Rechtsvorgänger der Kinobau A.-G., Georgopoulos, hatte

das Gebäude der Compagnie Generale du Cinematographe

in Genf (nunmehr Allgemeine Kinematographen-Aktien-

gesellschaft in Zürich) vermietet, die es ihrerseits an die

City Cinema A.-G. in Untermiete gab.

B. -

Am 24. Februar 1936 beschloss die Generalver-

sammlung der Kinobau A.-G., ihre Firma in Cinema

Palermo A.-G. (Cinema Palermo S. A.) abzuändern. Die

Änderung wurde am 27. Februar 1936 beim Handels-

registerbureau von Basel-Stadt angemeldet. Das eidge-

nössische Amt für das Handelsregister, dem die Eintragung

zur Veröffentlichung unterbreitet wurde, erklärte jedoch,

dass es die neue Firma nach dem Grundsatz der Firmen-

wahrheit für unzutreffend halte, weil die Gesellschaft nur

Immobiliengesellschaft sei und den Kino Palermo nicht

selber betreibe. Um die Zulässigkeit der neuen Firma wei-

ter abzuklären, ging das Amt die Basler Handelskammer

und den Vorort des schweizerischen Handels- und Indu-

strievereins, Zürich, um Gutachten an.