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62_I_114

BGE 62 I 114

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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114

Verwaltung>'- und Disziplinarrt'chtspflegc.

und Sinn es er;iauben, was hier nach dem Gesagten zutrifft.

In gleicher Weise sind auch schon andere Bestimmungen

der RevisionSvorlage berücksichtigt worden (vgl. BGE

60 II 320 Erw. 4; 61 II 193).

5. -

Das Amt äussert noch die Befürchtung, es könnten

sich künftig irgendwelche Träger des gleichen Namens,

die zufällig in der gleichen Gesellschaft vereinigt sind,

als « Söhne ») (Levy fils, Weber Söhne) im Handelsregister

eintragen lassen. Die Befürchtung ist unbegründet. Die

blosse Übereinstimmung in den Namen der Gesellschafter

berechtigt noch nicht zu einer Firma dieser Art; vielmehr

müssen, wie schon dargelegt worden ist, noch weitere

Gründe und insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen

unter den Gesellschaftern hinzukommen. So fordert auch

die zitierte Bestimmung der Revisionsvorlage Verwandt-

schaft (oder Schwägerschaft) und sieht die Beibehaltung

der bisherigen Firma lediglich als Ausnahme vor, die

bewilligt werden

k a n n,

aber nicht in jedem Fall

bewilligt werden muss. Mit andern Worten : es bleibt in

jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Gesamtheit

der Verhältnisse die Beibehaltung rechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Austritt des

Kollektivgesellschafters Marx Nathan Levy ohne Änderung

der bisherigen Gesellschaftsfirma « Levy fils » zur Eintra-

gung im Handelsregister zugelassen.

27. Urteil der I. Zivllabteilung vom ~3. Juni 1936

i. S. Xinobau Aktiengesellschaft

gegen Eidgenössilches Amt für da.s Ha.ndelsregister.

Ha n deI s r e gis t e r, F i r m e n w a h I' h ei t, Art. 1, VO n.

1. Unter dem Gesichtspunkte der Firmenwahrheit ist nicht zu

prüfen, ob die Firma private Namen.'3- und Firmenrechte ver-

let.zt, und ob sie unlauteren Wettbewerb darstellt (Erw. I).

115

2. Die G!'A"ichäft:;bezeichnung «(Cinema Palermo ») als Firma einer

A.-G. Ohne erläuternden Zusatz lässt eino solche Firma auf

eine Gesellschaft schliessen, die den Be tri c b des Geschäftes

innenat; sie wirkt daher bei der blossf\n Immobiliengesellschaft

täuschend (Erw. 2).

3. Zumutbarkeit der Firmaänderung (Erw. 3).

A. -

Die Kinobau Aktiengesellschaft in Basel wurde

am 14. Mai 1928 gegründet und am 21. Mai 1928 im Han-

delsregister eingetragen. Art. I ihrer Statuten lautet:

« Die Gesellschaft bezweckt den Kauf, Verkauf und die

Verwaltung von Liegenschaften, insbesondere den Besitz

und die Verwaltung der Liegenschaft Theaterstrasse 4,

Kinematographentheater Palermo. Die Gesellschaft ist

zu allen in das Gebiet des Liegenschaftenbesitzes und

-Handels einschlagenden Rechtsgeschäften befugt. »

Die Gesellschaft ist als Eigentümerin des Grundstückes

Sektion III, Parzelle 468 1, mit Gebäude Theaterstrasse 4/8,

im Grundbuch eingetragen. Im Gebäude wird von der City

Cinema A.-G. in Basel der Kino Palermo betrieben. Der

Rechtsvorgänger der Kinobau A.-G., Georgopoulos, hatte

das Gebäude der Compagnie Generale du Cim3matographe

in Genf (nunmehr Allgemeine Kinematographen-Aktien-

gesellschaft in Zürich) vermietet, die es ihrerseits an die

City Cinema A.-G. in Untermiete gab.

B. -

Am 24. Februar 1936 beschloss die Generalver-

sammlung der Kinobau A.-G., ihre Firma in Cinema

Palermo A.-G. (Cinema Palermo S. A.) abzuändern. Die

Änderung wurde am 27. Februar 1936 beim Handels-

registerbureau von Basel-Stadt angemeldet. Das eidge-

nössische Amt für das Handelsregister, dem die Eintragung

zur Veröffentlichung unterbreitet wurde, erklärte jedoch,

dass es die neue Firma nach dem Grundsatz der Firmen-

wahrheit für unzutreffend halte, weil die Gesellschaft nur

Immobiliengesellschaft sei und den Kino Palermo nicht

selber betreibe. Um die Zulässigkeit der neuen Firma wei-

ter abzuklären, ging das Amt die· Basler Handelskammer

und den Vorort des schweizerischen Handels- und Indu-

strievereins, Zürich, um Gutachten an.

116

Die Basler ij:andelskammer bejahte in ihrem Gutachten

vom 16. März 1936 die Zulässigkeit der Firma Cinema

Palenno A.-G~, weil eine Verwechslung mit der Betriebs-

gesellschaft City Cinema A.-G. nicht eintreten könne. Für

die Firmenwahrheit genüge es, wenn die mit der betreffen-

den Branche vertrauten Leute sich auskennen. Für das

weitere Publikum sei es durchaus gleichgültig, ob die

Cinema Palenno A.-G. oder eine andere Firma den Kino

betreibe.

Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie-

vereins wandte sich seinerseits an die Zürcher, die Genfer

und die \Vaadt.länder Handelskammer, sowie an die Allge-

meine Kinematographen-Aktiengesellschaft in Zürich.

Die Zürcher und die Genfer Handelskammer erklärten,

dass die Bezeichnung. Cinema Palenno A.-G. nach ihrer

Auffassung auf den B e tri e b des Kinos hinweise und

deshalb von der Immobiliengesellschaft nicht beansprucht

werden könne. Die vVaadtländer Handelskammer äusserte

sich selber zur Sache nicht, sondern teilte die Ansicht der

Association cinematographique suisse romande mit, die

sich mit derjenigen der Basler Handelskammer deckte.

Die Allgemeine Kinematographen-Aktiengesellschaft in

Zürich vertrat den Standpunkt, dass der Name Palermo

ein der Liegenschaft inhaerentes Attribut darstelle. Da

der Gebäudeeigentümer in die Lage kommen könne, den

Kinobetrieb selber zu übernehmen, habe er daher das

grösste Interesse daran, über den Namen verfügen zu

können. Dazu komme, dass sich die branchekundigen

Leute jeweilen im Sachverhalt durchaus auskennen. Die

Firmaänderung erscheine daher als zulässig.

Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie-

vereins übermittelte diese Gutachten am 9./18. April

1936 dem eidgenössischen Amt für das Handelsregister und

trat selber für die Zulassung der neuen Firma ein. Er

könne die Ansicht des Amtes, dass unter Cinema Palermo

A.-G. die Betriebsgesellschaft verstanden werde, nicht

teilen. Die V Ol'Stellung der Gebäulichkeit verknüpfe sich

1I7

mit dem Betrieb derart zwangsläufig, dass der Betriehs-

inhaber den im Vertrauen der Besueher liegenden Goodwill

nicht mitzunehmen imstande sei, wenn der Betrieb in ein

anderes Gebäude verlegt werde. Das sei wohl daraus zu

erklären, dass die Anschriften und Reklamen des Kinos,

gleich wie bei einem Hotel, nicht nur \vörtlieh, sondern auch

bildlich gesprochen, an dem Gebäude haften. So sage man

im Volksmunde, man treffe sich bei der Scala, beim Metro-

pol, wobei man an die Gebäulichkeit denke. \Venn der

Vorort den Streit zwischen der Betriebsgesellschaft und

der Immobiliengesellschaft um die Führung des Namens

rinema Palermo zu entscheiden hätte, so würde er ihn

tier letztern zuerkennen. Das hindere das Amt natürlich

nicht, der Kinobau A.-G. vorerst einmal die Wahl eines

Namens nabe zu legen, welcher klarstelle, dass es sich um

eine Immobiliengesellschaft handle.

O. -

Inzwischen hatte das eidgenössische Amt für das

Handelsregister mit der Kinobau A.-G. weiter korrespon-

diert und ihr durch Schreiben vom 19. März 1936 vorge-

schlagen, als Firma die Bezeichnung Cinema Palermo

Immobilien A.-G. oder Liegenschaft der Cinema Palermo

A.-G. oder irgend einen anderen Namen zu wählen, durch

den zum Ausdruck komme, dass sie nur die Liegenschaft

besitze, aber den Kino nicht selber betreibe.

Die Kinobau A.-G. ging darauf nicht ein, sondern fragte

das Amt durch Schreiben vom 4. April 1936 an, ob die

Firma Cinema Palermo A.-G. genehmigt werden könnte,

wenn Art. 1 der Statuten folgendermassen abgeändert

würde:

((Die Gesellschaft bezweckt Verwaltung und Betrieb des

Palermo Kinos, Theaterstrasse 4/8, Basel.

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Cinema Palermo

durch eine Kinoge 'ellschaft betreiben zu lassen. »

D. -

Durch Verfügung vom 15. April 1936 lehnte das

eidgenössische Amt für das Handelsregister die Genehmi-

gung der Firma Cinema Palermo A.-G. ab. Es führte aus,

daes zwar die eingeholten Meinungsäusserungen von Han-

118

deI und Indusa-ie auseinandergehen. Immerhin seien aber

gerade jene Kreise,

a~1f deren Meinung das Amt stets

besondern Wer.t gelegt habe, mit ihm der Auffassung, dass

die Bezeichnung Cinema Palermo A.-G. auf einen ganz

bestimmten Geschäftszweig, nämlich auf den Betrieb

eines Kinotheaters hinweise. Diese Firma könne daher

für die Immobiliengesellschaft ebensowenig zugelassen

werden wie die Bezeichnung « Fabrik » für eine Handels-

gesellschaft, und zwar auch dann nicht, wenn Art. 1 der

Statuten im vorgeschlagenen Sinne abgeändert würde.

Denn tatsächlich werde auch in diesem Falle die Gesell-

schaft das Kinotheater nicht selber betreiben, sondern sich

auf die Verwaltung der Liegenschaft beschränken und den

Betrieb des Kinos einer andern Gesellschaft überlassen.

E. -

Gegen diese Verfügung ergriff die Kinobau A.-G.

am 19. Mai 1936 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde

an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Änderung ihrer

Firma in Cinema Palermo A.-G. sei zuzulassen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Mie-

terin, Allgemeine Kinematographen A.-G. und die Unter-

mieterin, City Cinema A.-G., mit der Firmaänderung ein-

verstanden seiell. Ebenso habe sie sämtlichen Hypothekar-

gläubigern davon Kenntnis gegeben, ohne dass Einspruch

erhoben worden wäre. Sie bestreite, dass die Bezeichnung

Cinema Palermo A.-G. den Grundsatz der Firmenwahrheit

verletze. Der Kino werde durch eine fachkundige, erst-

klassige Mieterin, bezw. Untermieterin betrieben. Wer die

Filme kaufe, die Reklame und BHletkontrolle besorge, sei

dem Publikum gleichgültig. Von den 15 Kinos in Basel,

Cinema Alhambra, Capitol, Central usw., werde ein ein-

ziger vom Gebäudeeigentümer betrieben. Hieraus erhelle,

dass der Begriff Cinema sowohl für die Firma der Immo-

bilien wie für den Betrieb gebraucht werde. Das Publikum

sei zur Kongruenz der beiden Begriffe gelangt. Wenn aber

schon verschiedene Auffassungen bestehen können, sei

unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit doch

wenigstens für Einheitlichkeit in der Nomenklatur zu

Registen;acheu. N0 27.

1111

sorgen. In Lausanne sei am 6. Mai 1936 die Cinema

Metropole S. A. ins Handelsregister eingetragen worden,

welche den Bau, die Miete, den Kauf, Verkauf und die

Ausbeutung jeder Art kinematographischer Unternehmun-

gen bezwecke. Der Kino Metropole werde aber von der

Mesco S. A. betrieben. Bei Zulassung der Firma Cinema

Palermo A.-G. sei die Beschwerdeführerin bereit, Art. I

der Statuten in dem Sinne abzuändern, wie sie dem be-

schwerdebeklagten Amte (im Schreiben vom 4. April 1936)

vorgeschlagen habe.

F. -

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister

beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 1936

Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister

beanstandet die neue Firma Cinema Palermo A.-G., welche:

die Beschwerdeführerin sich beilegen will, als täuschend

im Sinne von Art. 1 der Handelsregisterverordnung II

vom 16. Dezember 1918.

Diese Vorschrift verbietet täuschende Firmen ohne

Rücksicht darauf, ob die Täuschung beabsichtigt ist oder

nicht; sie stellt einzig darauf ab, ob die Firma zu Täu-

schungen Anlass geben kann.

Ebensowenig setzt sie

voraus, dass die Firma private Rechte verletze, d. h. gegen

private Namens- und Firmenrechte verstosse oder un-

lautem Wettbewerb darstelle. Ob private Rechte verletzt

werden, ist auf Klage des Verletzten vom Richter im

ordentlichen Prozess zu entscheiden. Der Grundsatz der

Firmenwahrheit dagegen ist ein zwingender, öffentlich-

rechtlicher, für dessen Beobachtung die Handelsregister-

behörden von Amtes wegen zu sorgen haben (BGE 56 I

360). Das scheint von der Basler Handelskammer und vom:

Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins

in ihren Gutachten übersehen worden zu sein. Die Basler

Handelskammer erörtert, ob die streitige Firma zu Ver-

wechslungen zwischen der Immobilien- und der Betriebs-

12\1

gesellschaft fiih:ren könne, und verneint das, weil in casu

die Betriebsgesellschaft mehrere Kinos betreibe und des-

halb ohnehin stets einen allgemeinen, nicht bloss auf einen

einzelnen Kino hinweisenden Namen führen müsse. Das

Verhältnis der streitigen Firma zu dritten Firmen spielt

jedoch ausschliesslich im privaten Namens- und Firmen-

recht sowie im Rechtsgebiete des unlauteren 'Vettbewerbes

eine Rolle; unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit

nach Art. I der Handelsregisterverordnung II hingegen

frägt sich einzig, ob die Firma ans ich, nämlich im

Hinblick auf den Inhaber und den unterliegenden Betrieb,

wahr sei und zu keinen Täuschungen Anlass gebe. Welche

Firma die Betriebsgesellschaft führt oder künftig führen

könnte, ist daher hier nicht in Betracht zu ziehen. In

gleicher Weise rückt der Vorort des schweizerischen Han-

dels-

und Industrievereins wesentlich privatrechtliche

Momente in den Vordergrund, indem er untersucht, wer

im Streitfall den bessern Anspruch auf die Firma Cinema

Palermo A.-G. hätte, die Immobilien- oder die Betriebs-

gesellschaft.

Nach dem Gesagten ist auch unerheblich, ob die Mie-

terin, Allgemeine Kinematographen A.-G., und die Unter-

mieterin, City Cinema A.-G., mit der Führung der neuen

Firma durch die Beschwerdeführerin einverstanden sind

oder nicht.

2. -

Mit dem beschwerdebeklagten Amte ist davon aus-

zugehen, dass der Name Cinema Palermo, so wie er bisher

gebraucht worden ist, eine « Enseigne », eine Geschäftsbe-

zeichnung im Sinne des Art. 867 Abs. 2 OR und Art. 18

der Handelsregisterverordnung II darstellt. Durch solche

schlagwortmässige Bezeichnungen soll der Gewerbebetrieb

von andern gleicher Art wirksam unterschieden und dem

Publikum in nachhaltiger Weise eingeprägt werden. Damit

entsteht ohne Zweifel auch eine Beziehung zur Gebäulich-

keit, in welcher sich der Geschäftsbetrieb abspielt. So

wird man davon sprechen, dass der (Cinema Palermo I)

in Backstein erbaut sei, dass man sich vor dem (Restaurant

Registen:itt{·hen. N° 27.

12 !

Krone) treffen wolle, dass sich beim I(vVarenhaus Globus l)

eine Tramhaltestelle befinde. Diese Beziehung zwischen

der Geschäftsbezeichnung und dem Gebäude ist aber doch

nur eine sekundäre und abgeleitete. In erster Linie versteht

man unter ((Cinema Palermo», « Restaurant Krone I),

« Warenhaus Globus)) das gewerbliche Unternehmen als

solches, und nur insofern dieses ausser dem Personal, der

technischen Einrichtung, dem Warenlager usw. das Ge-

bäude mitumfasst, sei es kraft Eigentums des Geschäfts-

inhabers oder auf Grund von Miete oder Pacht, wird die

Bezeichnung auch für das Gebäude gebraucht.

So wie aber die Bezeichnung « Cinema Palermo)), wenn

sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, auf

den Gewerbebetrieb hinweist, lässt auch die Firma « Cine-

ma Palermo A.-G. » auf eine Gesellschaft schliessen, die

den Kino b e t r e i b t, und nicht auf eine solche, die nur

Eigentümerin des Kinogrundstückes ist. Wer von einer

Firma Cinema Palermo A.-G. liest oder hört, denkt in

erster Linie notwendig an die Gesellschaft, die Inhaberin

des mit dieser Enseigne bezeichneten gewerblichen Unter-

nehmens ist. Diese Auffassung wird auch von der Zürcher

und der Genfer Handelskammer geteilt, die sich von allen

begutachtenden Stellen allein in schlüssiger Weise über

die ihnen vorgelegte Frage ausgesprochen haben.

Die Firma Cinema Palermo A.-G. ist daher für eine

Gesellschaft, die nur das Eigentum am Kinogrundstück

hat, ohne den Kino selber zu betreiben, unzutreffend und

müsste auf jeden Fall in der Öffentlichkeit zu TäuschUIJgen

Anlass geben. Auf den Eindruck in der Öffentlichkeit

kommt es aber an. Ob die Hypothekargläubiger, denen

von der geplanten Firmaänderung Kenntnis gegeben

worden ist, keinen Einspruch dagegen erhoben haben,

und ob· in den Kreisen der Kinobranche die wirklichen

Eigentums-

und Betriebsverhältnisse ohnehin bekannt

sind, ist nicht entscheidend. Auch kann dahingestellt

bleiben, ob dem kinobesuchenden Publikum diese Ver-

hältnisse gleichgültig sind oder nicht. Denn abgesehen

122

davon dass die Besucher des Kinos nicht schon die ganze

Öffentlichkeit 'ausmachen, ist das Gebot der Firmenwahr-

heit ein absoliItes und soll schlechtweg verhindern, dass

mit einer Firma, die den Schutz der staatlichen Rechts-

ordnung geniesst, Unwahrheiten verbreitet und Irrtümer

erregt werden (vgl. hiezu BGE 56 I 50).

An der täuschenden Wirkung der Firma vermöchte auch

die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Statuten-

revision nichts zu ändern, da die Tatsache bestehen bliebe,

dass die Beschwerdeführerin den Kino nicht selber betreibt,

während hinter dieser Firma effektiv die Betriebsgesell-

schaft vermutet werden müsste.

Was sodann der Hinweis auf die Geschäftsbezeichnungen

der verschiedenen Basler Kinos beweisen soll, von denen

nur einer durch den Grundstückseigentümer selber be-

trieben werde, ist unerfindlich. Daraus wäre höchstens

dann etwas herzuleiten, wenn die Immobiliengesellschaften

die Geschäftsbezeichnung trotzdem in der Firma führten

und zwar ohne einen auf diese ihre Eigenschaft hinweisen-

den Zusatz, was aber die Beschwerdeführerin selber nicht

behauptet.

Dagegen führt sie einen angeblich derartigen Fall aus

Lausanne an, nämlich die Metropole Oinema S. A. Wie

das beschwerdebeklagte Amt in der Vernehmlassung aus-

geführt hat, muss jedoch aus der statutarischen Zweck-

bestimmuug geschlossen werden, dass der Betrieb des

Kinos, den bisher angeblich die Mesco S. A. innehatte, nun-

mehr von der neuen Gesellschaft übernommen wird oder

inzwischen bereits übernommen worden ist. Das hätte

allerdings schon vor der Eintragung im Handelsregister

abgeklärt werden sollen, was aber nachgeholt werden kann;

auf keinen Fall gibt diese Unterlassung der Beschwerde-

führerin das Recht, nun ihrerseits ebenfalls eine Firma zu

beanspruchen, die mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit

nicht im Einklang steht.

3. -

Das beschwerdebeklagte Amt hat demnach die

Genehmigung für die Firma Oinema Palermo A.-G. mit

Recht verweigert. Darüber kann sich die Beschwerde-

J

führeriu aueh Hoch Ulnsoweniger beklagen, als es nur eineH

kleinen Zusatzes, z. B. Cinema Palermo Im mob i 1 i e n

A.-G., bedarf, um die Firma mit den tatsächlichen Ver-

hältnissen in Übereinstimmung zu bringen. Warum sie sich

einem solchen Zusatze, wie ihn schon das beschwerde be-

klagte Amt angeregt hat, widersetzt, ist nicht verständlich·

Gewiss braucht eine Gesellschaft, welche eine Firma zur

Eintragung im Handelsregister anmeldet, nicht nachzu-

weisen, dass sie ein Interesse daran hat, gerade diese und

keine andere Firma zu wählen. Ist die angemeldete Firma

aber unwahr oder kann sie wenigstens zu Täuschungen

Anlass geben, so darf der Gesellschaft auch vom Stand-

punkte der Billigkeit aus eine Änderung umsoeher zuge-

mutet werden, je geringfügiger diese zu sein braucht.

Dem'nach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

C. STRAFRECHT -

DROIT PEN AL

STEMPELABGABE

DROIT DE TumBE

28. Arr6t de 1a. Cour de ca.ssa.tion penaJ.e du 15 juin 1936

dans la cause

Ministere public federal contre Naef et Empeyta..

Art. 55, loi sur les droits de timbre.

Le pouvoir de representation prevu par eet artiele se limite aux

personnes, etrangeres a la societ6, qui ont la qualite de manda-

taires d'apres l'inscription au registre du commerce.

A. -

En 1931, la soci6M immobiliere « La Generale »,

S. A., a Geneve, a porte son capital-actions de 250 000 fr.