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Verwaltung>'- und Disziplinarrt'chtspflegc.
und Sinn es er;iauben, was hier nach dem Gesagten zutrifft.
In gleicher Weise sind auch schon andere Bestimmungen
der RevisionSvorlage berücksichtigt worden (vgl. BGE
60 II 320 Erw. 4; 61 II 193).
5. -
Das Amt äussert noch die Befürchtung, es könnten
sich künftig irgendwelche Träger des gleichen Namens,
die zufällig in der gleichen Gesellschaft vereinigt sind,
als « Söhne ») (Levy fils, Weber Söhne) im Handelsregister
eintragen lassen. Die Befürchtung ist unbegründet. Die
blosse Übereinstimmung in den Namen der Gesellschafter
berechtigt noch nicht zu einer Firma dieser Art; vielmehr
müssen, wie schon dargelegt worden ist, noch weitere
Gründe und insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen
unter den Gesellschaftern hinzukommen. So fordert auch
die zitierte Bestimmung der Revisionsvorlage Verwandt-
schaft (oder Schwägerschaft) und sieht die Beibehaltung
der bisherigen Firma lediglich als Ausnahme vor, die
bewilligt werden
k a n n,
aber nicht in jedem Fall
bewilligt werden muss. Mit andern Worten : es bleibt in
jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Gesamtheit
der Verhältnisse die Beibehaltung rechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Austritt des
Kollektivgesellschafters Marx Nathan Levy ohne Änderung
der bisherigen Gesellschaftsfirma « Levy fils » zur Eintra-
gung im Handelsregister zugelassen.
27. Urteil der I. Zivllabteilung vom ~3. Juni 1936
i. S. Xinobau Aktiengesellschaft
gegen Eidgenössilches Amt für da.s Ha.ndelsregister.
Ha n deI s r e gis t e r, F i r m e n w a h I' h ei t, Art. 1, VO n.
1. Unter dem Gesichtspunkte der Firmenwahrheit ist nicht zu
prüfen, ob die Firma private Namen.'3- und Firmenrechte ver-
let.zt, und ob sie unlauteren Wettbewerb darstellt (Erw. I).
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2. Die G!'A"ichäft:;bezeichnung «(Cinema Palermo ») als Firma einer
A.-G. Ohne erläuternden Zusatz lässt eino solche Firma auf
eine Gesellschaft schliessen, die den Be tri c b des Geschäftes
innenat; sie wirkt daher bei der blossf\n Immobiliengesellschaft
täuschend (Erw. 2).
3. Zumutbarkeit der Firmaänderung (Erw. 3).
A. -
Die Kinobau Aktiengesellschaft in Basel wurde
am 14. Mai 1928 gegründet und am 21. Mai 1928 im Han-
delsregister eingetragen. Art. I ihrer Statuten lautet:
« Die Gesellschaft bezweckt den Kauf, Verkauf und die
Verwaltung von Liegenschaften, insbesondere den Besitz
und die Verwaltung der Liegenschaft Theaterstrasse 4,
Kinematographentheater Palermo. Die Gesellschaft ist
zu allen in das Gebiet des Liegenschaftenbesitzes und
-Handels einschlagenden Rechtsgeschäften befugt. »
Die Gesellschaft ist als Eigentümerin des Grundstückes
Sektion III, Parzelle 468 1, mit Gebäude Theaterstrasse 4/8,
im Grundbuch eingetragen. Im Gebäude wird von der City
Cinema A.-G. in Basel der Kino Palermo betrieben. Der
Rechtsvorgänger der Kinobau A.-G., Georgopoulos, hatte
das Gebäude der Compagnie Generale du Cim3matographe
in Genf (nunmehr Allgemeine Kinematographen-Aktien-
gesellschaft in Zürich) vermietet, die es ihrerseits an die
City Cinema A.-G. in Untermiete gab.
B. -
Am 24. Februar 1936 beschloss die Generalver-
sammlung der Kinobau A.-G., ihre Firma in Cinema
Palermo A.-G. (Cinema Palermo S. A.) abzuändern. Die
Änderung wurde am 27. Februar 1936 beim Handels-
registerbureau von Basel-Stadt angemeldet. Das eidge-
nössische Amt für das Handelsregister, dem die Eintragung
zur Veröffentlichung unterbreitet wurde, erklärte jedoch,
dass es die neue Firma nach dem Grundsatz der Firmen-
wahrheit für unzutreffend halte, weil die Gesellschaft nur
Immobiliengesellschaft sei und den Kino Palermo nicht
selber betreibe. Um die Zulässigkeit der neuen Firma wei-
ter abzuklären, ging das Amt die· Basler Handelskammer
und den Vorort des schweizerischen Handels- und Indu-
strievereins, Zürich, um Gutachten an.
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Die Basler ij:andelskammer bejahte in ihrem Gutachten
vom 16. März 1936 die Zulässigkeit der Firma Cinema
Palenno A.-G~, weil eine Verwechslung mit der Betriebs-
gesellschaft City Cinema A.-G. nicht eintreten könne. Für
die Firmenwahrheit genüge es, wenn die mit der betreffen-
den Branche vertrauten Leute sich auskennen. Für das
weitere Publikum sei es durchaus gleichgültig, ob die
Cinema Palenno A.-G. oder eine andere Firma den Kino
betreibe.
Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie-
vereins wandte sich seinerseits an die Zürcher, die Genfer
und die \Vaadt.länder Handelskammer, sowie an die Allge-
meine Kinematographen-Aktiengesellschaft in Zürich.
Die Zürcher und die Genfer Handelskammer erklärten,
dass die Bezeichnung. Cinema Palenno A.-G. nach ihrer
Auffassung auf den B e tri e b des Kinos hinweise und
deshalb von der Immobiliengesellschaft nicht beansprucht
werden könne. Die vVaadtländer Handelskammer äusserte
sich selber zur Sache nicht, sondern teilte die Ansicht der
Association cinematographique suisse romande mit, die
sich mit derjenigen der Basler Handelskammer deckte.
Die Allgemeine Kinematographen-Aktiengesellschaft in
Zürich vertrat den Standpunkt, dass der Name Palermo
ein der Liegenschaft inhaerentes Attribut darstelle. Da
der Gebäudeeigentümer in die Lage kommen könne, den
Kinobetrieb selber zu übernehmen, habe er daher das
grösste Interesse daran, über den Namen verfügen zu
können. Dazu komme, dass sich die branchekundigen
Leute jeweilen im Sachverhalt durchaus auskennen. Die
Firmaänderung erscheine daher als zulässig.
Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie-
vereins übermittelte diese Gutachten am 9./18. April
1936 dem eidgenössischen Amt für das Handelsregister und
trat selber für die Zulassung der neuen Firma ein. Er
könne die Ansicht des Amtes, dass unter Cinema Palermo
A.-G. die Betriebsgesellschaft verstanden werde, nicht
teilen. Die V Ol'Stellung der Gebäulichkeit verknüpfe sich
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mit dem Betrieb derart zwangsläufig, dass der Betriehs-
inhaber den im Vertrauen der Besueher liegenden Goodwill
nicht mitzunehmen imstande sei, wenn der Betrieb in ein
anderes Gebäude verlegt werde. Das sei wohl daraus zu
erklären, dass die Anschriften und Reklamen des Kinos,
gleich wie bei einem Hotel, nicht nur \vörtlieh, sondern auch
bildlich gesprochen, an dem Gebäude haften. So sage man
im Volksmunde, man treffe sich bei der Scala, beim Metro-
pol, wobei man an die Gebäulichkeit denke. \Venn der
Vorort den Streit zwischen der Betriebsgesellschaft und
der Immobiliengesellschaft um die Führung des Namens
rinema Palermo zu entscheiden hätte, so würde er ihn
tier letztern zuerkennen. Das hindere das Amt natürlich
nicht, der Kinobau A.-G. vorerst einmal die Wahl eines
Namens nabe zu legen, welcher klarstelle, dass es sich um
eine Immobiliengesellschaft handle.
O. -
Inzwischen hatte das eidgenössische Amt für das
Handelsregister mit der Kinobau A.-G. weiter korrespon-
diert und ihr durch Schreiben vom 19. März 1936 vorge-
schlagen, als Firma die Bezeichnung Cinema Palermo
Immobilien A.-G. oder Liegenschaft der Cinema Palermo
A.-G. oder irgend einen anderen Namen zu wählen, durch
den zum Ausdruck komme, dass sie nur die Liegenschaft
besitze, aber den Kino nicht selber betreibe.
Die Kinobau A.-G. ging darauf nicht ein, sondern fragte
das Amt durch Schreiben vom 4. April 1936 an, ob die
Firma Cinema Palermo A.-G. genehmigt werden könnte,
wenn Art. 1 der Statuten folgendermassen abgeändert
würde:
((Die Gesellschaft bezweckt Verwaltung und Betrieb des
Palermo Kinos, Theaterstrasse 4/8, Basel.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Cinema Palermo
durch eine Kinoge 'ellschaft betreiben zu lassen. »
D. -
Durch Verfügung vom 15. April 1936 lehnte das
eidgenössische Amt für das Handelsregister die Genehmi-
gung der Firma Cinema Palermo A.-G. ab. Es führte aus,
daes zwar die eingeholten Meinungsäusserungen von Han-
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deI und Indusa-ie auseinandergehen. Immerhin seien aber
gerade jene Kreise,
a~1f deren Meinung das Amt stets
besondern Wer.t gelegt habe, mit ihm der Auffassung, dass
die Bezeichnung Cinema Palermo A.-G. auf einen ganz
bestimmten Geschäftszweig, nämlich auf den Betrieb
eines Kinotheaters hinweise. Diese Firma könne daher
für die Immobiliengesellschaft ebensowenig zugelassen
werden wie die Bezeichnung « Fabrik » für eine Handels-
gesellschaft, und zwar auch dann nicht, wenn Art. 1 der
Statuten im vorgeschlagenen Sinne abgeändert würde.
Denn tatsächlich werde auch in diesem Falle die Gesell-
schaft das Kinotheater nicht selber betreiben, sondern sich
auf die Verwaltung der Liegenschaft beschränken und den
Betrieb des Kinos einer andern Gesellschaft überlassen.
E. -
Gegen diese Verfügung ergriff die Kinobau A.-G.
am 19. Mai 1936 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde
an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Änderung ihrer
Firma in Cinema Palermo A.-G. sei zuzulassen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Mie-
terin, Allgemeine Kinematographen A.-G. und die Unter-
mieterin, City Cinema A.-G., mit der Firmaänderung ein-
verstanden seiell. Ebenso habe sie sämtlichen Hypothekar-
gläubigern davon Kenntnis gegeben, ohne dass Einspruch
erhoben worden wäre. Sie bestreite, dass die Bezeichnung
Cinema Palermo A.-G. den Grundsatz der Firmenwahrheit
verletze. Der Kino werde durch eine fachkundige, erst-
klassige Mieterin, bezw. Untermieterin betrieben. Wer die
Filme kaufe, die Reklame und BHletkontrolle besorge, sei
dem Publikum gleichgültig. Von den 15 Kinos in Basel,
Cinema Alhambra, Capitol, Central usw., werde ein ein-
ziger vom Gebäudeeigentümer betrieben. Hieraus erhelle,
dass der Begriff Cinema sowohl für die Firma der Immo-
bilien wie für den Betrieb gebraucht werde. Das Publikum
sei zur Kongruenz der beiden Begriffe gelangt. Wenn aber
schon verschiedene Auffassungen bestehen können, sei
unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit doch
wenigstens für Einheitlichkeit in der Nomenklatur zu
Registen;acheu. N0 27.
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sorgen. In Lausanne sei am 6. Mai 1936 die Cinema
Metropole S. A. ins Handelsregister eingetragen worden,
welche den Bau, die Miete, den Kauf, Verkauf und die
Ausbeutung jeder Art kinematographischer Unternehmun-
gen bezwecke. Der Kino Metropole werde aber von der
Mesco S. A. betrieben. Bei Zulassung der Firma Cinema
Palermo A.-G. sei die Beschwerdeführerin bereit, Art. I
der Statuten in dem Sinne abzuändern, wie sie dem be-
schwerdebeklagten Amte (im Schreiben vom 4. April 1936)
vorgeschlagen habe.
F. -
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister
beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 1936
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister
beanstandet die neue Firma Cinema Palermo A.-G., welche:
die Beschwerdeführerin sich beilegen will, als täuschend
im Sinne von Art. 1 der Handelsregisterverordnung II
vom 16. Dezember 1918.
Diese Vorschrift verbietet täuschende Firmen ohne
Rücksicht darauf, ob die Täuschung beabsichtigt ist oder
nicht; sie stellt einzig darauf ab, ob die Firma zu Täu-
schungen Anlass geben kann.
Ebensowenig setzt sie
voraus, dass die Firma private Rechte verletze, d. h. gegen
private Namens- und Firmenrechte verstosse oder un-
lautem Wettbewerb darstelle. Ob private Rechte verletzt
werden, ist auf Klage des Verletzten vom Richter im
ordentlichen Prozess zu entscheiden. Der Grundsatz der
Firmenwahrheit dagegen ist ein zwingender, öffentlich-
rechtlicher, für dessen Beobachtung die Handelsregister-
behörden von Amtes wegen zu sorgen haben (BGE 56 I
360). Das scheint von der Basler Handelskammer und vom:
Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins
in ihren Gutachten übersehen worden zu sein. Die Basler
Handelskammer erörtert, ob die streitige Firma zu Ver-
wechslungen zwischen der Immobilien- und der Betriebs-
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gesellschaft fiih:ren könne, und verneint das, weil in casu
die Betriebsgesellschaft mehrere Kinos betreibe und des-
halb ohnehin stets einen allgemeinen, nicht bloss auf einen
einzelnen Kino hinweisenden Namen führen müsse. Das
Verhältnis der streitigen Firma zu dritten Firmen spielt
jedoch ausschliesslich im privaten Namens- und Firmen-
recht sowie im Rechtsgebiete des unlauteren 'Vettbewerbes
eine Rolle; unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit
nach Art. I der Handelsregisterverordnung II hingegen
frägt sich einzig, ob die Firma ans ich, nämlich im
Hinblick auf den Inhaber und den unterliegenden Betrieb,
wahr sei und zu keinen Täuschungen Anlass gebe. Welche
Firma die Betriebsgesellschaft führt oder künftig führen
könnte, ist daher hier nicht in Betracht zu ziehen. In
gleicher Weise rückt der Vorort des schweizerischen Han-
dels-
und Industrievereins wesentlich privatrechtliche
Momente in den Vordergrund, indem er untersucht, wer
im Streitfall den bessern Anspruch auf die Firma Cinema
Palermo A.-G. hätte, die Immobilien- oder die Betriebs-
gesellschaft.
Nach dem Gesagten ist auch unerheblich, ob die Mie-
terin, Allgemeine Kinematographen A.-G., und die Unter-
mieterin, City Cinema A.-G., mit der Führung der neuen
Firma durch die Beschwerdeführerin einverstanden sind
oder nicht.
2. -
Mit dem beschwerdebeklagten Amte ist davon aus-
zugehen, dass der Name Cinema Palermo, so wie er bisher
gebraucht worden ist, eine « Enseigne », eine Geschäftsbe-
zeichnung im Sinne des Art. 867 Abs. 2 OR und Art. 18
der Handelsregisterverordnung II darstellt. Durch solche
schlagwortmässige Bezeichnungen soll der Gewerbebetrieb
von andern gleicher Art wirksam unterschieden und dem
Publikum in nachhaltiger Weise eingeprägt werden. Damit
entsteht ohne Zweifel auch eine Beziehung zur Gebäulich-
keit, in welcher sich der Geschäftsbetrieb abspielt. So
wird man davon sprechen, dass der (Cinema Palermo I)
in Backstein erbaut sei, dass man sich vor dem (Restaurant
Registen:itt{·hen. N° 27.
12 !
Krone) treffen wolle, dass sich beim I(vVarenhaus Globus l)
eine Tramhaltestelle befinde. Diese Beziehung zwischen
der Geschäftsbezeichnung und dem Gebäude ist aber doch
nur eine sekundäre und abgeleitete. In erster Linie versteht
man unter ((Cinema Palermo», « Restaurant Krone I),
« Warenhaus Globus)) das gewerbliche Unternehmen als
solches, und nur insofern dieses ausser dem Personal, der
technischen Einrichtung, dem Warenlager usw. das Ge-
bäude mitumfasst, sei es kraft Eigentums des Geschäfts-
inhabers oder auf Grund von Miete oder Pacht, wird die
Bezeichnung auch für das Gebäude gebraucht.
So wie aber die Bezeichnung « Cinema Palermo)), wenn
sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, auf
den Gewerbebetrieb hinweist, lässt auch die Firma « Cine-
ma Palermo A.-G. » auf eine Gesellschaft schliessen, die
den Kino b e t r e i b t, und nicht auf eine solche, die nur
Eigentümerin des Kinogrundstückes ist. Wer von einer
Firma Cinema Palermo A.-G. liest oder hört, denkt in
erster Linie notwendig an die Gesellschaft, die Inhaberin
des mit dieser Enseigne bezeichneten gewerblichen Unter-
nehmens ist. Diese Auffassung wird auch von der Zürcher
und der Genfer Handelskammer geteilt, die sich von allen
begutachtenden Stellen allein in schlüssiger Weise über
die ihnen vorgelegte Frage ausgesprochen haben.
Die Firma Cinema Palermo A.-G. ist daher für eine
Gesellschaft, die nur das Eigentum am Kinogrundstück
hat, ohne den Kino selber zu betreiben, unzutreffend und
müsste auf jeden Fall in der Öffentlichkeit zu TäuschUIJgen
Anlass geben. Auf den Eindruck in der Öffentlichkeit
kommt es aber an. Ob die Hypothekargläubiger, denen
von der geplanten Firmaänderung Kenntnis gegeben
worden ist, keinen Einspruch dagegen erhoben haben,
und ob· in den Kreisen der Kinobranche die wirklichen
Eigentums-
und Betriebsverhältnisse ohnehin bekannt
sind, ist nicht entscheidend. Auch kann dahingestellt
bleiben, ob dem kinobesuchenden Publikum diese Ver-
hältnisse gleichgültig sind oder nicht. Denn abgesehen
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davon dass die Besucher des Kinos nicht schon die ganze
Öffentlichkeit 'ausmachen, ist das Gebot der Firmenwahr-
heit ein absoliItes und soll schlechtweg verhindern, dass
mit einer Firma, die den Schutz der staatlichen Rechts-
ordnung geniesst, Unwahrheiten verbreitet und Irrtümer
erregt werden (vgl. hiezu BGE 56 I 50).
An der täuschenden Wirkung der Firma vermöchte auch
die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Statuten-
revision nichts zu ändern, da die Tatsache bestehen bliebe,
dass die Beschwerdeführerin den Kino nicht selber betreibt,
während hinter dieser Firma effektiv die Betriebsgesell-
schaft vermutet werden müsste.
Was sodann der Hinweis auf die Geschäftsbezeichnungen
der verschiedenen Basler Kinos beweisen soll, von denen
nur einer durch den Grundstückseigentümer selber be-
trieben werde, ist unerfindlich. Daraus wäre höchstens
dann etwas herzuleiten, wenn die Immobiliengesellschaften
die Geschäftsbezeichnung trotzdem in der Firma führten
und zwar ohne einen auf diese ihre Eigenschaft hinweisen-
den Zusatz, was aber die Beschwerdeführerin selber nicht
behauptet.
Dagegen führt sie einen angeblich derartigen Fall aus
Lausanne an, nämlich die Metropole Oinema S. A. Wie
das beschwerdebeklagte Amt in der Vernehmlassung aus-
geführt hat, muss jedoch aus der statutarischen Zweck-
bestimmuug geschlossen werden, dass der Betrieb des
Kinos, den bisher angeblich die Mesco S. A. innehatte, nun-
mehr von der neuen Gesellschaft übernommen wird oder
inzwischen bereits übernommen worden ist. Das hätte
allerdings schon vor der Eintragung im Handelsregister
abgeklärt werden sollen, was aber nachgeholt werden kann;
auf keinen Fall gibt diese Unterlassung der Beschwerde-
führerin das Recht, nun ihrerseits ebenfalls eine Firma zu
beanspruchen, die mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit
nicht im Einklang steht.
3. -
Das beschwerdebeklagte Amt hat demnach die
Genehmigung für die Firma Oinema Palermo A.-G. mit
Recht verweigert. Darüber kann sich die Beschwerde-
J
führeriu aueh Hoch Ulnsoweniger beklagen, als es nur eineH
kleinen Zusatzes, z. B. Cinema Palermo Im mob i 1 i e n
A.-G., bedarf, um die Firma mit den tatsächlichen Ver-
hältnissen in Übereinstimmung zu bringen. Warum sie sich
einem solchen Zusatze, wie ihn schon das beschwerde be-
klagte Amt angeregt hat, widersetzt, ist nicht verständlich·
Gewiss braucht eine Gesellschaft, welche eine Firma zur
Eintragung im Handelsregister anmeldet, nicht nachzu-
weisen, dass sie ein Interesse daran hat, gerade diese und
keine andere Firma zu wählen. Ist die angemeldete Firma
aber unwahr oder kann sie wenigstens zu Täuschungen
Anlass geben, so darf der Gesellschaft auch vom Stand-
punkte der Billigkeit aus eine Änderung umsoeher zuge-
mutet werden, je geringfügiger diese zu sein braucht.
Dem'nach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
C. STRAFRECHT -
DROIT PEN AL
STEMPELABGABE
DROIT DE TumBE
28. Arr6t de 1a. Cour de ca.ssa.tion penaJ.e du 15 juin 1936
dans la cause
Ministere public federal contre Naef et Empeyta..
Art. 55, loi sur les droits de timbre.
Le pouvoir de representation prevu par eet artiele se limite aux
personnes, etrangeres a la societ6, qui ont la qualite de manda-
taires d'apres l'inscription au registre du commerce.
A. -
En 1931, la soci6M immobiliere « La Generale »,
S. A., a Geneve, a porte son capital-actions de 250 000 fr.