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60_II_313

BGE 60 II 313

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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312

Obligationeu.recht. N0 45.

die eine wie' die andere Anwendung ablehnen und die

Vorschriften also auch in ihren Wirkungen unberücksich -

tigt lassen (vgl. BGE 42 II 184).

Das Bundesgericht trägt im übrigen mit der Vorinstanz

umsoweniger Bedenken, die schweizerische öffentliche

Ordnung gegenüber der deutschen Devisengesetzgebung

zur Geltung zu bringen, als das Landesgericht und das

Kammergericht Berlin ihrerseits die Berücksichtigung der

entsprechenden Devisenvorschriften Ungarns ebenfalls

abgelehnt haben (Jur. Wochenschrift 1932 Bd. 3 S. 3773).

b) In Tat und Wahrheit liegt jedoch nach der Auffassung

der Vorinstanz weder eine inhaltliche Abänderung der

Hauptschuld noch Unmöglichkeit der Leistung vor,

sondern das devisenrechtliche Zahlungsverbot hat, abge-

sehen von den verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen,

nur prozessuale Bedeutung: der Schuldner bleibt ver-

pflichtet, aber er kann ohne die Genehmigung der Devi-

senbewirtschaftungsstelle vom Richter nicht zur Zahlung

verurteilt werden und auch nach der Genehmigung zu

keiner andern Zahlung, als die Devisengesetzgebung

gestattet. Das ist Auslegung deutschen Rechtes, welche

das Bundesgericht bindet.

Darnach kann das Verbot

in der Schweiz keinerlei Wirkung entfalten; denn beim

lediglich prozessualen Charakter der Vorschrift ist ihre

Anwendbarkeit schlechtweg auf das Gebiet des deutschen

Reiches beschränkt. überdies wäre die Anwendung durch

den schweizerischen Richter wiederum wegen der hiesigen

öffentlichen Ordnung ausgeschlossen.

6. -

(Weitere Einreden der Beklagten).

7. -

(Die eingeklagten Forderungen im einzelnen).

Demnach erkenm das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. Februar

1934 bestätigt.

!

I

Ohligatianenrecht. :,\0 .tG.

46. Orteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1934

i. S. «Gema. », Aktiengesellschaft tür Patentverwertung

gegen Gerber.

E r wer bei gen e r Akt i e n durch eine AktiengeAellschaft.

Aus dem Verbot des Art. 628 Abs. 1 OR folgt nicht die Nich-

tigkeit des Erwerbsgeschäftes.

Bestätigung der Rechtspre-

chung.

A. -

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 1932 an der

Gründung der beklagten Aktiengesellschaft, der Gema

A.-G., die Patente für sogenannte Fixmobilbuchstaben

verwertet. Er zeichnete und bezahlte 20 Aktien zu

500 Fr., übernahm die Geschäftsführung der Gesellschaft

und gewährte ihr ein Darlehen von 5000 Fr.

In der Folge traten zwischen den Parteien Unstimmig-

keiten auf, die am 23. Dezember 1932 zum Abschluss

eines Vergleiches führten. Darin wurde u. a. bestimmt,

dass die Beklagte die vom Kläger übernommenen Aktien

zum Nennwert zurückkaufe. Die Beklagte anerkannte,

dem Kläger demgemäss 10,000 Fr. als Aktienkaufpreis,

5000 Fr. aus Darlehen sowie 2000 Fr. aus Gehalts-, Pro-

visions- und andern Ansprüchen zu schulden. Davon

wurden 2000 Fr. sofort bezahlt und die Rückzahlung des

Restes von 15,000 Fr. in der Weise geregelt, dass die

Beklagte von jeder Schachtel Fixmobilbuchstaben, die

sie verkaufe, dem Kläger spätestens innert 30 Tagen je

2 Fr. abzuliefern habe; erfolge die Bezahlung nicht

innert dieser Frist, so werde die ganze Restforderung

fällig.

Der Kläger erhielt jedoch keine weitem Zahlungen.

Als er von Lieferungen Kenntnis bekam, welche die

Beklagte ausgeführt hatte, hob er anfangs Mai 1933 für

den Betrag von 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 29. April

1933 Betreibung an.

Die Beklagte schlug gegen den

Zahlungsbefehl Recht vor.

:n~

Ohligntinn{,llJ'(>eht. No 46.

B. -

Daraufhin hat der Kläger am 5. September den

in Betreihung gesetzten Betrag beim Bezirksgericht

Zürich eingeklagt. Die Beklagte beantragte Abweisung

der Klage, indem sie die Fälligkeit der Forderung bestritt.

Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil vom 12. Dezember

1933 die Fälligkeit bejaht und die Klage demgemäss gut-

geheissell.

Dieses Frteil ist YOlll Obergericht des Kantons Zürich

am 9. Mai 1934 bestätigt worden. Die Beklagte haUe in

der zweiten Instanz die Fälligkeit der Forderung nicht

mehr bestritten. dagegen den Einwand erhoben, dass

das mit dem Kläger über ihre eigenen Aktien abgeschlos-

sene Kaufsgesehäftder Vorschrift des Art. 628 OR zuwi-

derlaufe und daher ungültig sei. Das Obergericht hat

die Einrede unter Hinweis auf die neuere bundesgericht-

liehe Praxis (BGE 43 II 293 ff.) verworfen und das erst-

instanzliehe Urteil bestätigt.

e. -

Gegen das obergerichtliehe Urteil richtet sich

,'orliegende rechtzeitig eingereichte Berufung, mit welcher

die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage erneuert.

Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da die Einrede, die eingeklagte Forderung sei

nicht fällig, von der Beklagten schon vor Obergericht

fallen gelassen worden ist, hat auch das Bundesgericht

nicht mehr darauf zurüekzukommen.

ER bleibt also nur die andere Einv,endung zu prüfen.

dass der Kauf eigener Aktien durch die Beklagte nach

Art. 628 OR ungültig gewesen sei. Dabei ist zum voraus

zu bemerken, dass diese Frage nur die Forderung von

10,000 Fr. aus dem Aktienkauf berührt, und nicht auch

die Restforderung von 5000 Fr. aus Darlehen usw. Diese

letztere muss also auf jeden Fall zugesprochen werden.

2. -

Nach Art. 628 OR darf eine Aktiengesellschaft,

vier näher umschriebene Fälle ausgenommen, keine eige-

nen Aktien erwerben. Dass hier eine der Ausnahmen

OhligRtionenreeht.

~o ili.

zutreffe, behauptet die Beklagte selber nicht. Infolge-

dessen frägt es sich, welche· Bedeutung dem Verbote

zukommt.

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 25. Mai

1917 in Sachen Schelling gegen Brueck & Wilson A.-G.

(BGE 43 II 293 ff.) und in der seitherigen Praxis ange-

nommen, dass das Verbot den Erwerb eigener Aktien

nicht nichtig mache, sondern lediglich den Charakter

einer Ordnungsvorschrift habe. Die Gründe, welche für

diese Auffassung angeführt wurden, sind im wesentlichen

folgende:

Aus der Natur der Bestimmung als eines cc Verbots-

gesetzes » folgt nicht schon die Nichtigkeit des verbotenen

Rechtsgeschäftes. Es können für den Gesetzgeber Gründe

vorliegen, die zivilrechtliehe Wirksamkeit des Rechts-

geschäftes in voller oder in beschränkter Weise anzuer-

kennen und durch anderweitige Mittel (zivil- oder straf-

rechtliche Verantwortlichkeiten usw.) auf Beobachtung

des Verbotes zu dringen. Insoweit hat dann der Vertrag

auch keinen widerrechtlichen Inhalt im Sinne von Art. 20

OR. Massgebend sind der Wortlaut sowie der Sinn und

Zweck des Verbotes. Der Wortlaut « darf nicht erwer-

ben » ist jedoch nicht eindeutig. Immerhin lässt er eher

eine blosse Einschränkung der Handlungsfreiheit ver-

muten, im Gegensatz zum Ausdruck« Nichtkönnen »,

der auch die Möglichkeit ausschliesst, die gewollte recht-

liche Wirkung hervorzubringen. Aus dem Wort c(darf »

ist somit zum mindesten nichts ge gen die Rechts-

beständigkeit des Erwerbsaktes herzuleiten. Nur neben-

sächliche Bedeutung haben unter diesen Umständen der

französische und der italienische Text, wo es heisst

« .•• ne peuvent acquerir que ... » bezw.

{(... non puo

acquistare ... » Was den Sinn und Zweck des Verbotes

betrifft, so sprechen überwiegende Gründe gegen die

Nichtigkeitsfolge.

Zur Aufstellung des Verbotes hat

hauptsächlich die Erwägung geführt, dass es der Natur

der Aktiengesellschaft widerspricht, ihr eigener Aktionär

316

Obligatioueul'e 41;.

:HIJ

den in der Beschränkung am wenigsten weitgehenden,

hier also auf den deutschen abzustellen. Das ist vom

Bundesgericht bereits für öffentlichrechtliche Verbote

ausgesprochen worden (BGE 51 II 161) und muss in

gleicher Weise für zivilrechtliche Beschränkungen der

Handlungsfreiheit gelten.

Alfred WIELAND anerkennt denn auch, dass aus dem

Gesetzestext für die Nichtigkeitsfolge nichts herzuleiten

ist. Dagegen macht er geltend, dass im Erwerbe eigener

Aktien, woran das Bundesgericht in BGE 43 II 293 ff.

achtlos vorübergegangen sei, eine durch Art. 629 Abs. 3

OR verbotene Rückzahlung der Einlage an den Aktionär

liegen könne und dass ein solcher Erw'"erb aus die sem

Grunde nichtig sein müsse. Das ist aber vom Bundes-

gericht durchaus nicht übersehen worden. Wieland selber

geht davon aus, dass es sich bei Art. 628 Abs. I und

Art. 62H Abs. 3 um zwei verschiedene Verbote handelt

und dass nicht jeder Erwerb eigener Aktien durch eine

Aktiengesellschaft auch eine verbotene Einlagerückzah-

lung darstellt. Es kann sich also nur fragen, unter " ... elchen

Voraussetzungen ein Tatbestand nach Art. 628 Abs. 1

zugleich denjenigen des Art. 629 Abs. 3 erfülle. Diese

beiden Vorschriften endgültig gegeneinander abzugrenzen,

hatte aber das Bundesgericht in BGE 43 II 293 ff, keine

Veranlassung; weil in jenem Falle eine Einlagerückzah-

lung im Sinn des Art. 629 gar nicht behauptet worden

war und tatsächlich auch nicht davon die Rede sein

konnte. Denn entgegen der Ansicht Wielands liegt auf

jeden Fall darin, dass eine Aktiengesellschaft, deren Ver-

mögen das Grundkapital nicht übersteigt, eigene Aktien

zu pari (bezw. um den einbezahlten Betrag) ankauft,

nicht ohne weiteres schon eine verbotene Einlagerück-

zahlung. Das Rückzahlungsverbot verfolgt den Zweck.

das Grundkapital als Garantiefonds der Gesellschaft zu

erhalten.

Wenn nun eine Gesellschaft eigene Aktien

ihrem innern Werte entsprechend zu pari ankauft, so

bedeutet das an sich noch nicht eine Schwächung des

Obliga-tioll<'nrooht. ~

0 -!ti.

Grundkapitals, -da ja die Aktien normalerweise wieder

zum gleichen Preise veräussert werden können und das

Vermögen der ·Gesellschaft somit effektiv nicht vermin-

dert ist. Es müssen vielmehr Umstände dazu kommen,

denen zu Folge der Ankauf in Wirklichkeit doch auf eine

Schwächung des Grundkapitals hinausläuft, was z. B. dann

der Fall ist, wenn trotz des dem Nominalwert entsprechen-

den innern Wertes der Aktien keine Aussicht besteht,

sie wieder zu diesem Betrag absetzen zu können (vgl.

hiezu FURRER, a.a.O. S. 134 ff. und die daselbst unter

Anm. 18 angeführte Literatur). Solche Umstände haben

aber im Falle BGE 43 II 293 ff. nicht vorgelegen, viel-

mehr handelte es sich dort um Pßichtaktien, welche die

Gesellschaft von dem aus ihrem Dienste austretenden

Geschäftsführer zurückkaufte und welche offenbar sofort

zum gleichen Preise auf seinen Nachfolger hätten über-

tragen werden können.

Gleich wie in jenem Falle sind auch im vorliegenden

keinerlei Anhaltspunkte für eine Schwächung des Grund-

kapitals durch das umstrittene Kaufsgeschäft vorhanden.

Es braucht deshalb auch hier auf das allgemeine Verhältnis

des Art. 628 Abs. 1 zu Art. 629 Abs. 3 nicht näher einge-

treten zu werden.

4. -

Die gegen die bundesgerichtliche Praxis erho-

benen Einwendungen können unter diesen Umständen

nicht als begründet anerkannt werden. Abgesehen. hie-

von, besteht aber noch umsoweniger Grund, von dieser

Praxis abzugehen, als nach der gegenwärtig im Gange

befindlichen Revision der Titel XXIV bis XXXIII des

Obligationenrechtes aller Voraussicht nach auch die künf-

tige gesetzliche Ordnung damit im Einklang stehen wird.

Die Revisions-Expertenkommission hatte mit Stichent-

scheid des Präsidenten vorgeschlagen, den Erwerb eigener

Aktien in Abweichung von der heutigen bundesgericht-

lichen Praxis grundsätzlich als nichtig zu erklären und

demgemäss den heutigen Art.· 628 folgendermassen zu

formulieren (Protokoll der Expertenkommission S. 245ff.):

Obligationenrecht. "'0 46.

321

«Die Aktiengesellschaft kann eigene Aktien nicht

erwerben, noch zum Pfande nehmen.

Rechtsgeschäfte, die dieser Vorschrift widersprechen,

sind nichtig. »

Dieser Vorschlag ist in den bundesrätlichen Entwurf

vom 21. Februar 1928 aufgenommen worden (BBL 1928

I 235 f. und 384 f.). Der Ständerat beschloss jedoch auf

Antrag seiner Kommission, die bisherige Fassung beizu-

behalten und zwar in dem Sinne, wie sie durch das Bun-

desgericht in der heutigen Praxis ausgelegt wird, nämlich

im Sinne einer blossen Sollvorschrift, ohne Nichtigkeits-

folge für verbotswidrig abgeschlossene Geschäfte.

Die

nationalrätliche Kommission beantragte Zustimmung zU

diesem Beschluss, der dann vom Nationalrat, nachdem

der Bundesrat seinen eigenen Vorschlag inzwischen fallen

gelassen hatte, auch zu dem seinigen gemacht worden ist

(siehe Steno Bull., 1931, Ständerat, S. 362, 366, 369;

1934, Nationalrat, S. 88 ff. und 92 f.).

Diese Beschlüsse werden also, da nicht zu erwarten

ist, dass die eidgenössischen Räte darauf zurückkommen,

.voraussichtlich Gesetz werden. Infolgedessen ist es auch

im Interesse der Rechtskontinuität geboten, an der bis-

herigen, durch BGE 43 II 293 ff. eingeleiteten Praxis

festzuhalten.

5. -

Hieraus ergibt sich, dass die Klage in vollem

Umfange gutzuheissen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Mai 1934

bestätigt.