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60_II_322

BGE 60 II 322

Bundesgericht (BGE) · 1934-06-26 · Deutsch CH
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Ohlii!'.ttinllenrt',·ht. XO 47.

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1934

i. S. Desinfecta. A.-G. gegen Xipfer.

1. An wen d bar es Re c h t

bei Vertretungsverträgen :

Bedeutung des Erfüllungsortes für die Rechtsanwendung;

Erfüllungsort ist bei Vertretungsverträgen der Ort, wo der

Vertreter seine Tätigkeit auszuüben hat.

2. R ü c k w eis u n g

der Sache an die Vorinstanz wegen

Anwendung schweizerischen statt ausländischen Rechts. Art.

79 Abs. 2 OG; Voraussetzungen.

A. -

Durch Vertrag vom 25. Junij29. August 1903

übertrug die Beklagte der Firma J. G. Braun in Marseille,

deren Inhaber H. W. Göldli war, die Generalvertretung

für den Vertrieb ihrer, Produkte in Frankreich und den

französischen Kolonien.

Es erfolgten eine Reihe von

Warenlieferungen zu den im Vertrage festgesetzten Prei-

sen.

Im Jahre 1931 wurde die Firma J. G. Braun im fran-

zösischen Handelsregister gelöscht; an ihre Stelle trat

eine neue Firma, Desinfecta, Marseille, als deren Mitin-

haber der Kläger figurierte. Als der Beklagten von dieser

Änderung Kenntnis gegeben wurde, antwortete sie, dass

sie sich inzwischen « anderweitig engagiert» habe.

B. -

Hierauf hat der Kläger in Zürich unter Vorlegung

einer von Göldlin ausgestellten Abtretungserklärung For-

derungen von insgesamt 56,901 Fr. 60 Cts. eingeklagt.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und machte

widerklageweise Forderungen im Gesamtbetrage von

74,148 Fr. 40 ets. geltend.

Das Obergericht Zürich hat durch Urteil vom 26. Juni

1934 in teilweiser Abänderung des bezirksgerichtlichen

Erkenntnisses die Klage bis zum Betrage von 6101 Fr.

60 ets. gutgeheissen, die Mehrforderung des Klägers und

ebenso die Widerklage abgewiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Obligationenrecht. N0 47.

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei

abzuweisen, soweit sie den Betrag von 246 Fr. 45 Ots.

übersteige, und die Widerklage sei im reduzierten Betrage

von 6648 Fr. 40 ets. zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Vertrag, welcher dem. vorliegenden Rechtsstreite

zu Grunde liegt, hatte die Generalvertretung der Beklag-

ten in Frankreich und den französischen Kolonien zum

Gegenstande. Er war also seinem Wesen nach in Frank-

reich und dessen Kolonien zu erfüllen, da der Vertreter

seine Tätigkeit dort zu entfalten hatte (vgl. hiezu das

nicht publizierte bundesgerichtliche Urteil vom 7. Mai

1930 i. S. Simeon c. Pardatscher). Die einzelnen Kaufs-

geschäfte, welche zwischen der Beklagten und der Ver-

treterin abgeschlossen wurden, blieben dem Vertretungs-

vertr2.g eingeordnet; übrigens war auch für sie Erfüllungs-

ort Marseille.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber

zu vermuten, dass die Parteien die Wirkungen des Ver-

trages dem Recht des Erfüllungsortes, im vorliegenden

Falle also dem französischen Recht unterstellen wollten

(vgl. BGE 58 II 435 und dort zitierte Urteile). Die Vor-

instanz geht darüber hinweg und macht geltend, dass die

Parteien sich im Prozess stillschweigend auf das schweize-

rische Recht berufen haben. Allein massgebend ist der

Parteiwille beim Vertragsschluss, für dessen Ermittlung

die Stellungnahme im Prozess ein blosses Indiz bildet.

Und zwar vermag, wie das Bundesgericht schon früher

entschieden hat (BGE 48 II 393), die spätere Berufung

auf die lex fori die Vermutung noch nicht zu entkräften,

dass nach dem ursprünglichen Parteiwillen das Recht des

Erfüllungsortes habe gelten sollen; es müssten vielmehr

noch weitere, schlüssige Anhaltspunkte hinzukommen,

die in die gleiche Richtung weisen. Solche liegen hier

nicht vor. Also bleibt es dabei, dass französisches Recht

anzuwenden ist.

Obligationenrl'Cht. N0 47.

Da die Vorinstanz schweizerisches Recht angewendet

hat, so müsste an sich gemäss Art. 79 Abs. 2 OG -

diese:

Bestimmung gilt auch im Verhältnis zum ausländischen,

nicht nur zum kantonalen Recht; vgl. WEISS, Berufung,

S. 290 -

das angefochtene Urteil aufgehoben und die

Sache zu neuer Entscheidung, nach französischem Recht,

zurückgewiesen werden. Tatsächlich besteht jedoch dazu

kein Anlass. Nach § 100 Abs. 2 der zürcherischen Zivil-

prozessordnung darf nämlich der Richter, der vom Inhalt

des anwendbaren fremden Rechtes keine sichere Kenntnis

hat, die Übereinstimmung mit dem einheimischen Rechte

annehmen, sofern nicht von einer Partei Abweichungen

behauptet und nachgewiesen worden sind. Es unterliegt

nun keinem Zweifel, dass die Vorinstanz nicht ohne

weiteres eine derart einlässliche Kenntnis des französi-

schen Reohtes für sich in Anspruch nehmen würde, wie

sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles erfor-

derlich wäre.

Anderseits hat keine der Parteien eine

Abweichung vom schweizerischen Recht auch nur behaup-

tet, geschweige denn nachgewiesen. Es ist deshalb mit

Bestimmheit vorauszusehen, dass die Vorinstanz im

Falle der Rückweisung Übereinstimmung des französi-

schen mit dem schweizerischen Rechte annehmen und

infolgedessen bei der neuen Entscheidung zum gleichen

Ergebnis kommen würde wie bei der ersten. Unter diesen

Umständen wäre die Rückweisung zwecklos, und die

Sache ist so zu behandeln, wie wenn die Vorinstanz

schon im vorliegenden Urteil den Inhalt des schweizeri-

schen als französisches Recht, also richtigerweise ausläIi-

disches Recht angewendet hätte, dessen Handhabung

vom Bundesgericht gemäss Art. 57 OG nicht zu über-

prüfen ist (vgl. BGE 58 II, 436 ff).

Das bedeutet, dass

auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

ObIigationenrecht. No 48.

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48. Extrait da l'Anet da 1& Ire seetion eivile du 26 sep-

tembra 1934 dans la cause B!ondey contre Pellanda..

Reparation du tort moral. MoTt d'!wmme. Art. 47 00.

Le 19 avril 1932, vers les 23 heures, Raoul Pellanda

revenait en automobile de Martigny a Sierre. A l'entree

de la ville de Sion, il heurta avec sa voiture Dame Emma

Blondey, nee Rielle, qni, marchant sur le bord droit de

Ja route, regagnait son domicile. Mortellement atteinte,

Dame Blondey expirait que1ques instants apres son

transport a l'höpital.

L'enquete a reveIe que l'auto de Pellanda, roulant a Ja

rencontre de Dame B10ndey, a qnitte la droite de la route

et, coupant le tournant que celle-ci fait a l'endroit Oll

l'accident s'est prodnit, est arrivee sur 1a gauche, Oll elle

arenverse Dame B10ndey; la voiture est ensnite sortie de

la route, a franchi un petit fosse puis, eraflant un arbre, est

entree dans une haie, sans avoir ete freinee. L'auto n'avait

qu'un phare allume et circulait a une vitesse de 40 km. h.

Le Tribunal pena1 a condamne Pellanda a 200 francs

d'amende pour homicide invo10ntaire.

Dame B10ndey a 1aisse un veuf et delix :fils mineurs,

qni ont reclame a Pellanda la reparation des dommages

subis.

Extrait des moti/s.

Les demandeurs trouvent insuffisantes 1es indemnit6s

allouees pour tort moral. On doit leur donner raison. Las

chiffres fixes par le Tribunal cantonal sont manifestement

trop bas (2000 fr. pour 1e veuf et 1000 fr. pour chacun des

deux anfants). On est indiscutab1ement en presence

des circonstances particulieres prevues par l'art. 47 CO.

Las premiers juges ont reconnu eux-memes que l'accident

fut « terrible». Dame Blondey est morte d'une mort

tragique; elle a ete tuee brutalement et inopinement,

dans la nnit, sur Ja route, 10in des siens, a10rs qu'elle rentrait

AS 60 11 -

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