Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Ohlii!'.ttinllenrt',·ht. XO 47.
47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1934
i. S. Desinfecta. A.-G. gegen Xipfer.
1. An wen d bar es Re c h t
bei Vertretungsverträgen :
Bedeutung des Erfüllungsortes für die Rechtsanwendung;
Erfüllungsort ist bei Vertretungsverträgen der Ort, wo der
Vertreter seine Tätigkeit auszuüben hat.
2. R ü c k w eis u n g
der Sache an die Vorinstanz wegen
Anwendung schweizerischen statt ausländischen Rechts. Art.
79 Abs. 2 OG; Voraussetzungen.
A. -
Durch Vertrag vom 25. Junij29. August 1903
übertrug die Beklagte der Firma J. G. Braun in Marseille,
deren Inhaber H. W. Göldli war, die Generalvertretung
für den Vertrieb ihrer, Produkte in Frankreich und den
französischen Kolonien.
Es erfolgten eine Reihe von
Warenlieferungen zu den im Vertrage festgesetzten Prei-
sen.
Im Jahre 1931 wurde die Firma J. G. Braun im fran-
zösischen Handelsregister gelöscht; an ihre Stelle trat
eine neue Firma, Desinfecta, Marseille, als deren Mitin-
haber der Kläger figurierte. Als der Beklagten von dieser
Änderung Kenntnis gegeben wurde, antwortete sie, dass
sie sich inzwischen « anderweitig engagiert» habe.
B. -
Hierauf hat der Kläger in Zürich unter Vorlegung
einer von Göldlin ausgestellten Abtretungserklärung For-
derungen von insgesamt 56,901 Fr. 60 Cts. eingeklagt.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und machte
widerklageweise Forderungen im Gesamtbetrage von
74,148 Fr. 40 ets. geltend.
Das Obergericht Zürich hat durch Urteil vom 26. Juni
1934 in teilweiser Abänderung des bezirksgerichtlichen
Erkenntnisses die Klage bis zum Betrage von 6101 Fr.
60 ets. gutgeheissen, die Mehrforderung des Klägers und
ebenso die Widerklage abgewiesen.
O. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Obligationenrecht. N0 47.
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei
abzuweisen, soweit sie den Betrag von 246 Fr. 45 Ots.
übersteige, und die Widerklage sei im reduzierten Betrage
von 6648 Fr. 40 ets. zu schützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Vertrag, welcher dem. vorliegenden Rechtsstreite
zu Grunde liegt, hatte die Generalvertretung der Beklag-
ten in Frankreich und den französischen Kolonien zum
Gegenstande. Er war also seinem Wesen nach in Frank-
reich und dessen Kolonien zu erfüllen, da der Vertreter
seine Tätigkeit dort zu entfalten hatte (vgl. hiezu das
nicht publizierte bundesgerichtliche Urteil vom 7. Mai
1930 i. S. Simeon c. Pardatscher). Die einzelnen Kaufs-
geschäfte, welche zwischen der Beklagten und der Ver-
treterin abgeschlossen wurden, blieben dem Vertretungs-
vertr2.g eingeordnet; übrigens war auch für sie Erfüllungs-
ort Marseille.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber
zu vermuten, dass die Parteien die Wirkungen des Ver-
trages dem Recht des Erfüllungsortes, im vorliegenden
Falle also dem französischen Recht unterstellen wollten
(vgl. BGE 58 II 435 und dort zitierte Urteile). Die Vor-
instanz geht darüber hinweg und macht geltend, dass die
Parteien sich im Prozess stillschweigend auf das schweize-
rische Recht berufen haben. Allein massgebend ist der
Parteiwille beim Vertragsschluss, für dessen Ermittlung
die Stellungnahme im Prozess ein blosses Indiz bildet.
Und zwar vermag, wie das Bundesgericht schon früher
entschieden hat (BGE 48 II 393), die spätere Berufung
auf die lex fori die Vermutung noch nicht zu entkräften,
dass nach dem ursprünglichen Parteiwillen das Recht des
Erfüllungsortes habe gelten sollen; es müssten vielmehr
noch weitere, schlüssige Anhaltspunkte hinzukommen,
die in die gleiche Richtung weisen. Solche liegen hier
nicht vor. Also bleibt es dabei, dass französisches Recht
anzuwenden ist.
Obligationenrl'Cht. N0 47.
Da die Vorinstanz schweizerisches Recht angewendet
hat, so müsste an sich gemäss Art. 79 Abs. 2 OG -
diese:
Bestimmung gilt auch im Verhältnis zum ausländischen,
nicht nur zum kantonalen Recht; vgl. WEISS, Berufung,
S. 290 -
das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung, nach französischem Recht,
zurückgewiesen werden. Tatsächlich besteht jedoch dazu
kein Anlass. Nach § 100 Abs. 2 der zürcherischen Zivil-
prozessordnung darf nämlich der Richter, der vom Inhalt
des anwendbaren fremden Rechtes keine sichere Kenntnis
hat, die Übereinstimmung mit dem einheimischen Rechte
annehmen, sofern nicht von einer Partei Abweichungen
behauptet und nachgewiesen worden sind. Es unterliegt
nun keinem Zweifel, dass die Vorinstanz nicht ohne
weiteres eine derart einlässliche Kenntnis des französi-
schen Reohtes für sich in Anspruch nehmen würde, wie
sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles erfor-
derlich wäre.
Anderseits hat keine der Parteien eine
Abweichung vom schweizerischen Recht auch nur behaup-
tet, geschweige denn nachgewiesen. Es ist deshalb mit
Bestimmheit vorauszusehen, dass die Vorinstanz im
Falle der Rückweisung Übereinstimmung des französi-
schen mit dem schweizerischen Rechte annehmen und
infolgedessen bei der neuen Entscheidung zum gleichen
Ergebnis kommen würde wie bei der ersten. Unter diesen
Umständen wäre die Rückweisung zwecklos, und die
Sache ist so zu behandeln, wie wenn die Vorinstanz
schon im vorliegenden Urteil den Inhalt des schweizeri-
schen als französisches Recht, also richtigerweise ausläIi-
disches Recht angewendet hätte, dessen Handhabung
vom Bundesgericht gemäss Art. 57 OG nicht zu über-
prüfen ist (vgl. BGE 58 II, 436 ff).
Das bedeutet, dass
auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
ObIigationenrecht. No 48.
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48. Extrait da l'Anet da 1& Ire seetion eivile du 26 sep-
tembra 1934 dans la cause B!ondey contre Pellanda..
Reparation du tort moral. MoTt d'!wmme. Art. 47 00.
Le 19 avril 1932, vers les 23 heures, Raoul Pellanda
revenait en automobile de Martigny a Sierre. A l'entree
de la ville de Sion, il heurta avec sa voiture Dame Emma
Blondey, nee Rielle, qni, marchant sur le bord droit de
Ja route, regagnait son domicile. Mortellement atteinte,
Dame Blondey expirait que1ques instants apres son
transport a l'höpital.
L'enquete a reveIe que l'auto de Pellanda, roulant a Ja
rencontre de Dame B10ndey, a qnitte la droite de la route
et, coupant le tournant que celle-ci fait a l'endroit Oll
l'accident s'est prodnit, est arrivee sur 1a gauche, Oll elle
arenverse Dame B10ndey; la voiture est ensnite sortie de
la route, a franchi un petit fosse puis, eraflant un arbre, est
entree dans une haie, sans avoir ete freinee. L'auto n'avait
qu'un phare allume et circulait a une vitesse de 40 km. h.
Le Tribunal pena1 a condamne Pellanda a 200 francs
d'amende pour homicide invo10ntaire.
Dame B10ndey a 1aisse un veuf et delix :fils mineurs,
qni ont reclame a Pellanda la reparation des dommages
subis.
Extrait des moti/s.
Les demandeurs trouvent insuffisantes 1es indemnit6s
allouees pour tort moral. On doit leur donner raison. Las
chiffres fixes par le Tribunal cantonal sont manifestement
trop bas (2000 fr. pour 1e veuf et 1000 fr. pour chacun des
deux anfants). On est indiscutab1ement en presence
des circonstances particulieres prevues par l'art. 47 CO.
Las premiers juges ont reconnu eux-memes que l'accident
fut « terrible». Dame Blondey est morte d'une mort
tragique; elle a ete tuee brutalement et inopinement,
dans la nnit, sur Ja route, 10in des siens, a10rs qu'elle rentrait
AS 60 11 -
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