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48_II_390

BGE 48 II 390

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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390 Obligatlonellrecht. N° 58. occasionnes. En revanche, les defendeurs n'avaient pas l'obligation de reconduire la voiture ä Geneve ä leurs frais. Dans le silence du contrat, c'est l'art. 74 chiff. 2 CO qui fait regle. Il y ades lors lieu de porter une centaine de francs de ce chef au credit des defen- deurs, de sorte que le chiffre de 2300 fr. fixe par l'ins- tance cantonale correspond bien au montant de la somme totale que les defendeurs doivent au demandeur. Ce dernier, de son cote, est tenu de restituer le depot de garantie de 10000 fr., sous deduction des 2300 fr. dus par les defendeurs. Le solde de 7700 fr. est ä rendre avec inter~ts ä.5 % des le moment OU le demandeur a pu ou aurait pu, en faisant les diligences voulues, recom- mencer ä utiliser l'automobile, soit des le debut de l'annee 1920. Toutes les autres pretentions des parties ont ete ecar- tees ä juste titre par l'instance cantonale, et sur ces points il suffit de se reierer aux considerants du jugement attaque. Le Tribunal IMiral prono~ce : Le recours du demandeur est rejete et celui des defen- deurs est admis dans ce sens ~e le demandeur est con- damne ä leur restituer la somme de 10000 fr. moins 2300 fr., soit 7700 fr., avec interets ä 5 % des le 1 er jan- vier 1920.

58. Auszug a.us dem OrteU der l Zivila.bteUung vom 3. Oktober lsaa i. S. Lindenmaier & Oie gegen Brause & Oie. Berufung: Rechtsanwendung beim Patentkauf. A. - Die Kläger, Lindenmaier & Oe, in Stein am Rhein, befassten sich bis Anfang März 1912 mit dem Vertrieb einer angeblich von ihrem Teilhaber Josef Obligationenrecht. N° 58. 391 Lindenmaier erfundenen «Maschinen-Näh-Nadel mit seitlicher Fadeneinführung ». Die beklagtische Firma Brause & Oe in Aachen besorgte· die Fabrikation der Nadel auf Grund eines Werkvertrages. bis die Kläger ihr durch Kaufvertrag vom 9. März 1912 die Erfindung abtraten. Als Vergütung für die übertragenen Patent-. Warenzeichen- und Musterschutzrechte hatte die Be- klagte zu bezahlen; ·eine einmalige Entschädigung von 5000 Mk. sowie eine jährliche Umsatzprämie von 1 Mk. per Gross, und dies auf die Dauer von 15 Jah- ren, unter Garantie eines alljährlich zum voraus fest- zusetzenden Mindestumsatzes, im ersten Jahre von 12,500 Gross. In der Folge verlangte die Beklagte die Aufhebung des Vertrages. Die auf Ungültigerklärung gerichtete Klage wurde jedoch, letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 1917, als unbe- gründet abgewiesen. B. - Mit der vorliegenden, am 30. Mai 1918 beim Bezirksgericht Stein am Rhein angehobenen Klage haben hierauf die Kläger folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Beklagte sei schuldig, für Abtretung von Patent- und anderen Schutzrechten gemäss Vertrag vom 9./16. März 1912 an Umsatzgebühren, bezw. als «Entschädigung wegen Vereitelung des pflicht- gemässen Umsatzes» folgende Beträge zu bezahlen: 12,500 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1914 für das zweite Vertragsjahr 1913/14, 13,500 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1915 für das dritte Vertragsjahr 1914/15, 15,000 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1916 für das vierte Vertragsjahr 1915/16, 17,500 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1917 für das fünfte Vertragsjahr 1916/17. 20,000 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1918 für das sechste Vertragsjahr 1917/18.

2. Die Beklagte habe wegen Weigerung. den Ver- 392 Obligationenrecht. ;';0 58. trag vom 9./16. März 1912 weiterhin zu erfüllen, für den Klägern entgehende Umsatzgebühren der 9 Ver- tragsjahre vom März 1918 bis März 1927 eine Entsehä- digung von 150,000 Mk. nebst 5 % Zins seit 10. April 1918 zu bezahlen; eventuell habe die Beklagte in diesen 9 Vertragsjahren den Umsatz um mindestens 3000 Gross per Jahr über 20,000 Gross hinaus zu vermehren. C. - Die Beklagte hat Abweisung der Klage bean- tragt. D. - Durch Urteil vom 12. Mai 1922 hat das Ober- gericht des Kantons Schaffhausen erkannt, die Beklagte habe den Klägern « aus Schadenersatz » 17,183 Mk. nebst 5% Zins von 12,500 Mk. seit 9. März 1914 und von 4683 Mk. seit 9. März 1915 zu bezahlen ; für den Mehrbetrag hat das Obergericht die Klage abgewiesen. E. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be- rufung an. das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen : ( 1. DIe Beklagte habe über die gutgeheissenen 17,183 Mk.. nebst Zinsen hinaus als Entschädigung wegen VereItelung des pflichtgemässen Umsatzes in den Vertragsjahren 1914/15 bis 1917/18 weiterhin zu . bezahlen : . 8,817 Mk. nebst Zins zu 5% seit 16. März 1915. 15,000 Mk. nebst Zins zu 5% seit 16. März 1916, 17,500 Mk. nebst Zins zu 5% seit 16. März 1917, 20,000 Mk. nebst Zins zu 5% seit 16. März 1918 die Mark jeweils gerechnet' zum Kurse der Verfallzeit

2. ?ie Beklagte habe wegen verweigerter Erfül~ lung l~ den restlichen 9 Vertragsjahren vom März 1918 bIS März 1927 eine Entschädigung von 150,000 Mk. zu bezahlen nebst Zins zu 5% ab 10. April 1918. I) Da$ Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Es fragt sich in erster Ünie, ob die gesetzlichen .yoraussetzungen für die Berufungvorhanden:~~ien. lllsbesondere ob eidgenössisches Recht ßnwendbarsei. ~aeh ,d~r .J;techtsprechung des' Bundesgerichts . si~d ObHgaüonenrecllt. N° 58. 393 die Wirkungen eines obligatorischen Recbtsgeschäfts und speziell eines Kaufvertrags durch dasjenige ört- liche Recht beherrscht, welches die Parteien beim Gesehäftsabschluss als massgebend betrachtet haben~ oder dessen Anwendung sie vernünftigerweise erwarten konnten oder mussten. Hiebei erscheint die Unterstei ... lung unter das Recht des Erfüllungsorts von vorneherein als das Natürliche; sie ist deshalb in der Regel, und sofern nicht aus den Umständen geschlossen werden muss, dass die Parteien sich von Anfang an und über,.. einstimmend einem anderen Recht haben unterwerfen wollen, als mutmasslicher Parteiwille anzusehen (vgl. BGE 44 Il S. 417; 47 II S. 541 Erw. 1, 550 f. und die dort zitierten Entscheidungen). Für eine gegenteilige An .. nahme bedarf es schlüssiger Anhaltspunkte : die Tat- sache allein, dass bei ausländischem Erfüllungsort dje Parteien oder ihre Vertreter sich im Prozess veranlasst sehen, schweizerisches Recht oder vereinzelte Bestim- mungen desselben anzurufen, genügt nach der neueren Praxis (Urteil v. 5. Juli 1921 i. S. Pirot gegen Eidenbenz, BGE 47 II S.551 u. 553 f.), nicht, um die Vermutung der Unterstellung unter das Recht des Erfüllungsorts zu entkräften, sondern es muss sich auch aus den son- stigen Verumständungen ergeben, dass der Wille der Parteien wirklich schon bei Begründung des Rechts. verhältnisses dahin ging, vom Rechte des Erfüllungs- ortes abzusehen, und das inländische Recht als .mass- gebend anzuerkennen. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zwar zuzugeben, dass der Vertrag yom

9. März 1912 an sich in der Schweiz zu erfüllen war. Allein die Klage geht nicht auf Erfüllung desselben, sondern auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, welche darin erblickt wird, dass die Beklagte die vereinbarte Umsatzprämie nicht bezahlt habe. Das Schicksal dieses Anspruchs hängt nun davon ab, ob die Beklagte schuld- haft unterlassen habe, das vertraglich vorgesehene, 394 . Obl1gationenrecht; N° 58. alljährlich zum voraus festzusetzende Minimal-Garantie- quantum Maschinennähnadeln herzustellen. Für diese präjudizielle Verpflichtung aber kommt als Erfüllungs- ort naturgemäss nur Aachen, der Geschäftssitz und Fabrikationsort der Beklagten, in Betracht. Das ist für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf die vorliegende Streitsache entscheidend. Denn es ist klar, dass für die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern die Herstellung und der Vertrieb der Nadeln durch Umstände beeinträchtigt oder sogar gänzlich verhin- dert worden seien, die der Beklagten nicht zum Ver- schulden angerechnet werden können, die Verhältnisse im Fabrikationsland und in Aachen im besondern massgebend sind, und der Würdigung derselben aus- schlaggebende Bedeutung zukommt. Deshalb kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Parteivertreter zu Beginn des Prozesses ganz allgemein das schweizerische Recht als anwendbar uklärt haben; diese Erklärungen lassen den Schluss nicht zu, dass die Parteien, speziell hinsichtlich der Frage der Erfüllungsmöglichkeit. sich von vorneherein dem schweizerischen Recht haben unter- werfen wollen, da ja von Anfang an feststand, dass die Fabrikation in Deutschland vör sich zu gehen habe. Auch die Vertragsklausel, dass Stein am Rhein als Ge- richtsstand für beide Parteien gelten solle, ist in dieser Beziehung nicht schlüssig. Im übrigen lässt sich dem Vertrag nichts entnehmen, was für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts sprechen· würde, und es liegt hiefür auch sonst kein Anhaltspunkt vor. 2,,; - (Behandlung des zweiten Klagebegehrens.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Obligationenrecht. N· 39.

59. trrten der I. Zivilabteil11l1g vom. 16. Oktober 1999

i. S. ltonkursmasse der Ä.-G. Xodina Watch 0° gegen Josef Kam und Genossen. 395 Aktienrecht. Möglichkeit und Bedingungen der Entlassung eines Aktienzeichners durch die Aktiengesellschaft vor Ausgabe der Aktienbriefe. A. - Albert Vogt in Grenchen betrieb Anfangs Au- gust 1918 mit dem Beklagten Josef Marti-Schenk die Gründung einer Aktiengesellschaft « Modina Watch Co)} zum Zweck der Uhrenfabrikation und ldes Handels mit Ulu:'en und Bijouteriewaren. Am 7. August hielten Vogt und Marti, mit ihren Ehefrauen zus~en, eine konstituierende Generalversammlung ab. SIe stellten zunächst die Statuten auf ; nach denselben beträgt das Aktienkapital 100,000 Fr., bestehend in 100 Namen- aktien von je 1000 Fr. Sodann stellten sie fest, dass dieses ganze Aktienkapital übernommen sei,und zwar wie folgt :

1. durch Albert Vogt mit 30 Aktien 2. » J osef Marti-Schenk » 30 }) 3. » Frau Ida Vogt » 10 )} 4. II Frau Anna Marti-Schenk » 10 » 5. » Roger V ögt, Alberts » 5 » 6. )l Erica Vogt, Alberts » 5 .,. 7. l) Anna Marti, J osefs » 5 11 8. l) Mathilde Marti, Josefs » 5 » Zusammen 100 Aktien. Sie stellten ferner fest, dass auf sämtlichen Aktien 25 o/c einbezahlt worden seien (über die weitere Ein- zahl~ng werde der Verwaltungsrat beschliessen~ soweit das Geschäft es erfordere), und dass als Mitglieder des· Verwaltungsrates gewählt werden: Albert Vogt (zu- gleich Direktor) und J osef Marti. Dieses ~roto kolll . mit Inbegriff der Genehmigung der Statuten, ISt unter- zeichnet von Marti und von Vogt, je für sich selbst