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60_II_433

BGE 60 II 433

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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OhligationpnredlL No H9.

fassung, dass die Frachtübernahmekundmachungen nicht

Tarifcharakter haben, auch auf Art. IS IUeG zu stützen,

der vorschreibt, dass die Bahnen von Amtes wegen zu hohe

Frachtkosten, die infolge unrichtiger Anwendung des

Tarifs oder infolge von Fehlern bei der Festsetzung der

Fracht erhoben wurden, zurückerstatten müssen. Eine

solche Rückerstattung von Amtes wegen sehe die streitige

Verfügung nun aber gerade nicht vor. Allein auch diese

Argumentation ist nicht stichhaltig. Art. 18 IUeG steht

mit dem vorliegenden Fall in gar keiner Beziehung, da ja

nicht behauptet wird, dass der Tarif unrichtig angewendet

oder ein Fehler in der Berechnung gemacht worden sei.

Die Verfügung gibt lediglich dem Bahnbenützer das Recht,

nachträglich die Anwendung eines andern, für ihn günsti-

gern Tarifs zu verlangen; die grundsätzliche Richtigkeit

der ursprünglichen, auf Grund des Normaltarifes berech-

neten Fracht wird dadurch aber nicht berührt.

6. -

Die Beklagten wenden weiter ein, mit der Klage

werde die von Ziffer 2 der Verfügung E. A. 4/23 ausdrück-

lich ausgeschlossene Taxgleichstellung zwischen Chiasso

und Pino verlangt. Auch dieser Einwand kann nicht

gehört werden. Mit dem erwähnten Vorbehalt wollten

die Beklagten lediglich zum Ausdruck bringen, dass es

nicht statthaft sei, Waren via Chiasso-Gotthard nach der

Schweiz oder umgekehrt zu senden und dann ein Rück-

vergütungsbegehren zu stellen mit der Begründung, der

Transport über Pino wäre billiger gewesen. Eine Tax-

gleichstellung z wischen der Chiasso- und der Pinoroute

dagegen, die sich durch die österreichischen Fra.chtüber-

nahme-Kundmachungen unter Umständen ergeben kann,

wird durch den Vorbehalt keineswegs ausgeschlossen.

7. -

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die

Klage grundsätzlich geschützt werden muss, sofern im

übrigen die Voraussetzungen für die Anwendung des

Frachtrückerstattungsversprechens der Beklagten erfüllt

sind; die Vorinstanz, an welche die Streitsache nach Art.

S2 OG zur Neuentscheidung zurückgewiesen wird, hat alle

Oblig-.ttionenrecht. N° 70.

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für die materielle und quantitative Beurteilung des Klage-

begehrens in Betracht fallenden, bisher unbeurteilten Fra-

gen zu prüfen und zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

15. Juni 1934 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurtei-

lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

gewiesen wird.

70. AUSZIlg a.us de~ Ur tell der I. Zlvlla.bteilung

vom 27. November 1934

i. S. Ga.nz gegen Ba.nque d'Alsa.oe tt de Lorra.ine.

Anwendung schweizerischen Rechtes aJs sog. E r s atz re c h t

für ausländisches; Berufung ans Bundesgericht.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen für das anwend-

bare ausländische Recht schweizerisches Recht als Ersatzrecht

anzuwenden ist, bestimmt sich nach kantonalem Proze8srecht.

Der Beklagte ficht das vorinstanzliche Urteil unter dem

Gesichtspunkt der örtlichen Rechtsanwendung an. Er

behauptet die Anwendbarkeit französischen Rechtes, um

daraus wegen angeblichen Formmangels die Ungültigkeit

des streitigen Vergleiches vom Februar 1932 abzuleiten.

Dif~ Vorinstanz bemerkt, dass als Abschlussort des Ver-

gleiches möglicherweise Paris in Betracht fallen könnte.

Die Frage, ob das zutreffe und ob demgemäss die Gültig-

keit des Vergleiches sich nach französischem Recht richte,

brauche aber nicht untersucht zu werden. Der Beklagte

sei den Nachweis für seine Behauptung, dass der Code

civil im Gegensatz zum schweizerischen Recht den Ab-

schluss von Vergleichen an bestimmte Formvorschriften

knüpfe, schuldig geblieben.

Allerdings müssten nach

Art. 1325 des Code civil Urkunden über synallagmatische

Verträge in entsprechender Form und Anzahl ausgestellt

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Obligatiollcnrooht. N° 70.

und begeben werden, während nach Art. 1326 private

Schulda,nerken:llungen vom Schuldner von Anfang bis Ende

eigenhändig n~ederzuschreiben oder doch von ihm mit dem

ausdrücklichen Vermerk « hon » oder « approuve » zu unter-

zeichnen seien. Allein bei vergleichsweise vorgenommenen

Feststellungen von Schuldsummen handle es sich nicht

um « actes sous seing prive qui contiennent des conven-

tions synallagmatiques) im Sinne von Art. 1325, und

die Bestimmung des Art. 1326 über die Form privater

Schuldversprechen gelte nicht für den kaufmännischen

Verkehr. Und dass eine andere Vorschrift des französi-

schen Rechtes für Vergleiche der erwähnten Art die Schrift-

form als Formerfordernis aufstellen 'würde, werde nicht

einmal behauptet, geschweige denn dargetan. Sache des

einheimischen Richters könne es jedoch nicht sein, von

Amtes wegen das auslä.ndische Recht auf derartige Einzel-

heiten zu untersuchen.

Die Vorinstanz erklärt also nicht, ob sie schweizerisches

oder französisches Recht zur Anwendung bringe. Sollte

effektiv französisches Recht gelten, so frägt sich daher, ob

nicht in diesem Falle gemäss Art. 79 Abs. 2 OG (vgl. BGE

60 II 324) das angefochtene Urteil aufgehoben und die

Sache zu neuer Entscheidung, nach französischem Recht,

an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste. Die

Frage ist zu verneinen. Die Vorinstanz stellt sich in den

oben angeführten Erwägungen ausdrücklich auf den Stand-

punkt, dass Art. 1325 und 1326 des Code civil franyais der

Gültigkeit des Vergleiches nicht entgegenstehen. Dass sich

aber die Ungültigkeit aus andern Bestimmungen des fran-

zösischen Rechtes ergebe, müsste nach ihrer Feststellung

vom Beklagten dargetan werden, was nicht geschehen sei.

Unter diesen Umständen wäre die Rückweisung zum

vorneherein zwecklos; denn wie sich aus den zitierten

Erwägungen ergibt, würde die Vorinstanz auch dann, wenn

sie zweifelsfrei nach französischem Recht zu entscheiden

hätte, zu keinem andern Ergebnis gelangen als in dem

vorliegenden Urteil.

Obligationenrecht. N° 70.

43"i

Freilich untersucht sie unmittelbar nur die Art. 1325 und

1326 des Code civil franyais. Im übrigen geht sie, da der

Beklagte nicht das Gegenteil dargetan habe, davon aus,

dass sich das französische Recht mit dem schweizerischen

decke, wendet also für den Fall, dass französisches Recht

gelte, den Inhalt des schweizerischen als französisches Recht

an. Dem steht aber von Bundesrechts wegen nichts ent-

gegen. Denn wenn auch die Frage, ob schweizerisches oder

ausländisches Recht anwendbar sei, selbstverständlich

vom Bundesrecht beherrscht ist, so entscheidet sich doch

die Art und Weise, wie das ausländische Recht prozessual

anzuwenden ist, nichtsdestoweniger nach dem kantonalen

Prozessrecht; insbesondere bleibt diesem die Entscheidung

darüber überlassen, ob der kantonale Richter das auslän-

dische Recht von sich aus untersuchen muss, oder ob es

Sache der Partei sein soll,welche sich darauf beruft, ihm

dessen Kenntnis zu verschaffen, mit der Wirkung, dass er

den Inhalt des schweizerischen Rechtes als ausländisches

anwenden kann, wenn die betreffende Partei keine Abwei-

chung nachweist. Diese Grundsätze entsprechen der stän-

digen Praxis des Bundesgerichtes -

vgl. u. a. BGE 49

II 224 Erw. 2; 58 II 436 ff. -, die noch jüngst in einem

Urteil vom 18. September 1934 in Sachen Desinfeeta A.-G.

gegen Kipfel' (BGE 60 II 324) bestätigt worden ist. Vgl.

hiezu auch HOMBERGER, Die obligatorischen Verträge im

internationalen Privatrecht nach der Praxis des Bundes-

gerichtes, S. 76.

Der Beklagte wendet heute ein, die Klägerin habe vom

französischen Recht, das tatsachlich anwendbar sei, gar

nicht gesprochen und sei somit insoweit der ihr für die

Klage obliegenden Substantiierungspflicht nicht nachge-

kommen. Was das besagen soll, ist nicht erfindlieh. Nicht

die Klägerin, sondern der Beklagte wollte ja das franzö-

sische Recht angewendet wissen; deshalb war es an ihm

und nicht an ihr, sich darauf zu berufen.

Ob aber wirklich französisches Recht gilt, kann nach

dem, was oben gesagt wurde, dahingestellt bleiben. Sollte

AS 60 II -

1934

29

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Obligationenrecht. No 71.

es gelten, 80 wäre durch das vorinstanzliche Urteil die

Gültigkeit des Vergleiches für das Bundesgericht auf jeden

Fall bereits in verbindlicher Weise festgestellt. Das lässt

für die Rückweisung, die allein in Betracht fallen könnte,

zum vornherein keinen Raum. Auf die Berufung ist daher

nicht einzutreten.

71. Auszug aus d.em Urteil d.er I. Zivilabteilung

vom 18. Dezember 1934 i. S. Bränd.le gegen Caroli.

Ge w ä h r 1 eis tun g für Re c h t s m än gel ein es ver-

kau f t e n Hau ses. welche dessen B e wo h n bar k e i t

(u. Vermietbarkeit)ausschliessen oder beschränken. Art. 197 ff.

in Verb. mit Art. 221 OR.

1. Vertragliche Zusicherung der Bewohnbarkeit. Erw. 2.

2. Die Bewohnbarkeit als vor aus g e set z te

Eigenschaft

des Hauses. Erw.3.

3. Weg b e d i n gun g

der

Gewährleistung.

Die

:Formel

« Gewährleistung ist wegbedungen » im zürcherischen Grund-

fltücksverkehr. Erw. 4.

A. -

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom

16. August 1928 kaufte der Kläger vom Beklagten die

Liegenschaft zum « Schäfli », Brauerstrasse 10 in Zürich 4.

Der Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen :

({ I. Der Kaufsantritt .., findet am I. Oktober 1928

statt.

2. Gewährleistung ist wegbedungen.

5 .... Die bestehenden Mietverträge werden vom Käu-

fer übernommen, mit Zinsgenuss ab 1. Oktober 1928.

Die Renovation der Wohnung im vierten Stock ist

vor dem Antrittstermin zu beendigen und die Wohnung

bezugsbereit zu halten. »

Der unter Ziffer 5 erwähnte vierte Stock ist der Dach-

stock, wo eine Vierzimmerwohnung eingebaut war. Zur

Zeit des Kaufsabschlusses liess der Beklagte in dieser Dach-

wohnung anstelle der bisher vorhandenen schrägen Fenster

fünf Dachlukarnen erstellen. Eine Bewilligung der Bau-

llolizei hatte er dafür nicht eingeholt.

Obligationenrecht. N° 71.

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Die Dachlukarnen wurden fertig erstellt, und der Kläger

trat die Liegenschaft auf den 1. Oktober 1928 an.

B. -

Am 25. Juli 1929 verfügte der Bauvorstand der

Stadt Zürich unter Androhung von Zwangsvollzug, dass

der Kläger bis spätestens zum 31. Dezember 1929 die Dach-

lukarnen zu beseitigen, die Dachwohnung aufzuheben, die

Türen der Dachzimmer und der Küche durch Lattentüren

zu ersetzen und die Räume künstig nur als Estrichräume

zu benützen habe. Die Verfügung wurde damit begründet,

dass ohne Bewilligung fünf Dachlukarnen erstellt und eine

Vierzimmerwohnung eingerichtet worden seien; die Grenz-

und Gebäudeabstände der Dachlukarnen, die lichte Höhe

der abgeschrägten Dachzimmer, der Rauminhalt der Zim-

mer. und· die Treppenbreite seien zu gering, es fehle ein

feuersicherer Zugang zur Wohnung, der Abort besitze kein

stehendes Fenster und die Isolation der Wohnung gegen

Kälte, Wärme und Feuchtigkeit sei ungenügend.

Der Kläger liess am 15. August 1929 beim Stadtrat gegen

die Verfügung Einsprache erheben.

Am 9. Oktober 1929, noch bevor der Stadtrat über die

Einsprache entschieden hatte, verkaufte der Kläger die

Liegenschaft an den jetzigen Eigentümer Suter, ohne ihm

von der Verfügung des Bauvorstandes etwas mitzuteilen.

Als Suter von der Verfügung Kenntnis erhielt, machte er

gegen den Kläger wegen Wegfalls der Dachwohnung einen

Minderwert der Liegenschaft im Betrage von 16,000 Fr.

geltend.

Der Kläger wandte sich an den Beklagten, der es ab-

lehnte, sich mit der Sache zu befassen. Darauf trat der

Kläger in Verhandlungen mit der Baupolizei, die zu einem

Entgegenkommen bereit war, aber erhebliche Abänderun-

gen im Innern der Dachwohnung, insbesondere den Um-

bau der Vier- in eine Zweizimmerwohnung verlangte. Der

vom Kläger beigezogene Architekt erstellte die entspre-

chenden Pläne, auf die hin die Behörde durch Beschluss

vom 25. Juli 1930 die Baubewilligung erteilte unter der

Bedingung, dass der Umbau bis spätestens zum 31. De-