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Obligationenrecht. No 68.
Umstände hinzugekommen sein, so war dieser zweite
ZusammenstosS, unter dem Gesichtspunkte von Ernst
Freys Verhalten betrachtet, doch nicht blosser Zufall.
Dieses Verhalten, das den ersten Zusammenstoss zur
Hauptsache ausgelöst hat, barg vielmehr auch die Gefahr
des zweiten bereits wesentlich in sich. Denn es kommt
erfahrungsgemäss häufig vor, dass bei Zusammenstös-
St'n eines der kollidierenden Fahrzeuge aus der bis-
herigen Fahrbahn heraus auf. die andere Strassenseite
geworfen wird, zumal wenn sie mit grosser Geschwindig-
keit fahren und dann dementsprechend heftig zusammen-
prallen; infolgedessen muss, wenn gleichzeitig auf dieser
oder jener Strassenseite noch ein drittes Fahrzeug mit
ebenfalls übermässiger. Geschwindigkeit im Anzug ist
-
was hier zutraf und dem Ernst Frey bekannt war -
nach dem gewöhnlichen Lauf der Ereignisse mit einer
weitern Kollision gerechnet werden.
2. -
Damit ist auch schon gesagt, dass Ernst Frey von
allen drei Beteiligten das relativ grÖBste Verschulden am
Tode seines Bruders trifit. Er hat durch seine übersetzte
Geschwindigkeit, vor allem aber durch das äusserst vor-
schriftswidrige und gefährliche Linksfahren die grund-
legende Ursache zur ersten und damit mittelbar auch zur
zweiten Katastrophe gesetzt. Immerhin fällt in Betracht,
dass der ursächliche Zusammenhang mit der zweiten ein
lockerer war und die Möglichkeit dieses Zusammenstosses
nicht in gleich eindringlicher Weise vorausgesehen zu
werden brauchte wie die andere.
Dem Automobilisten und dem Bruder Gottlieb Frey
ist anderseits ihre ebenfalls übersetzte Geschwindigkeit
als Verschulden anzurechnen, dem letztern ausserdem der
zu geringe Abstand vom vordern Motorrad, Umstände,
welche die Umalle begünstigt haben.
Bei der ziffernmässigen Abwägung der Schuld sind die
Vorinstanzen zu verschiedenen Ergebnissen gelangt. Wäh-
rend das Bezirksgericht Ernst Frey mit 60 %, Gottlieb
Frey und den Automobilisten mit je 20 % belastet hat,
Ohligationcnrecht. N° 69.
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schätzt das Obergericht die Schuld Ernst Freys auf 40 %,
ohne sich dabei über die Verteilung der übrigen 60 %
erschöpfend auszusprechen. Dem Bundesgericht erscheint
die zweitinstanzliehe Würdigung jedenfalls im Ergebnis
für Ernst Frey als die zutreffende; sie trägt nicht nur
dem Selbstverschulden Gottlieb Freys und dem Mitver-
schulden des Automobilisten, sondern auch der unglück-
lichen Verkettung der Umstände angemessen Rechnung.
69. Urteil der I. Zivilabteilllng vom ao. November ·1934
i. S. Richter & Söhne gegen Schweiz. Bunlesbahnen.
I n t ern a t ion ale sEi sen b ahn fra c h t r e c h t (IDeG).
Zu 1 ä s s i g k e i t der Berufung (Art. 56, 57 OG).
Auslegung
eines
bahnamtlichen
Fra c h t r ü c k e r s tat -
tungsversprechens.
Bedeutung der Begriffe « Fra c h t» und ({ T a r i f ».
A. -
Im Jahre 1923 erliessen die S.RR unter der
Bezeichnung « E. A. No. 4/23» eine Verfügung über die
Gewährung von « Frachtrückvergütungen für Transporte
. von Gütern aller Art in vollen Wagenladungen, in Konkur-
renz gegen ausländische Routen». Diese Verfügung hat,
soweit sie für den vorliegenden Streitfall von Bedeutung
ist, den folgenden Wortlaut :
« Die schweiz. Bundesbahnen und die Lötschbergbahn
werden für Güter aller Art in Wagenladungen von min-
destens 5000 oder 10,000 kg oder dafür zahlend, die vom
1. Januar 1923 ab auf Grund der bestehenden Gütertarife
entweder zwischen schweizerischen Stationen, oder von
und nach dem Auslande, sowie im Transit durch die
Schweiz befördert werden, die gegenüber den über andere
Bahnwege erreichbaren Gesamtfrachten etwa entstehenden
Mehrfrachten ... allgemein, d. h. ohne vorherige Verein-
barung, unter folgenden Bedingungen zurückerstatten:
... 2. Die benützten Routen müssen nach den bestehenden
bahnseitigen Abmachungen transportberechtigt sein und
es müssen für die beteiligten schweiz. Bahnen auf diesen
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Routen längere;Strecken und höhere Taxallteile in Betl'aeht.
kommen als auf den taxbildenden Wegen ... Tm Verkehr
nach und von Italien findet eine Taxregulierullg zwischeu
den schweizerisch-italienischen Grenzübergängen Chiasso.
Pino und Iselle unter sich ... nicht statt ...
8. Für Sendungen im Transit durch die Schweiz. die auf
Grund dieser Verfügung Anspruch auf Taxgleichstellung
mit ausländischen,,, egen haben. und deren Ladung keine
Veränderung erfährt, wird, zum Ausgleich für Kursver-
loste und sonstige mit dem Rückerstattungsgeschäft ver-
bundene U llzukömmlichkeiten, der zu erstattende Betrag
um 5 0/ der Differenz z'wischell den via Schweiz erreich-
10
baren und den über ausländische Wege zu erzielenden
billigsten Gesamtfrachten erhöht ... »
Die österreichischen Bundesbahnen erliessen als An-
hangsposten 622 zu dem ab 1. Januar 1928, bezw. Anhangs-
posten 627 zu dem ab 1. Mai 1929 gültigen Gütertarif für
die « Rückel'ßtattung von Frachtunterschieden für Sen-
dungen, die über Brennero-Kufstein oder Brennero-
Lindau-Reutin befördert werden », die folgenden Bestim-
mungen:
« Die österreichischen Bundesbahnen werden für Güter
aller Al-t in Wagenladungen bei Frachtzahlung für min-
destens 5000 kg, die zwischen italienischen Bahnhöfen an
und westlich der Linie Susegana-V enezia einerseits und
deutschen oder über Deutschland hinaus gelegenen Bahn-
höfen anderseits über Brennero-Kufstein oder Brennero-
Lindau-Reutin oder umgekehrt befördert werden, unter
folgenden Bedingungen jene Unterschiede rückvergüten,
um welche die über Chiasso-Pino oder Iselle erreichbaren
Frachten sich billiger stellen würden, als diejenigen, welche
sich über Brennero-Kufstein oder Brermero-I .. indau-Reutin
ergeben:
••, M. Bei der Ermittlung der bezahlten und der auf
dem Wettbewerbsweg erreichbaren Frachten... werde1'l
auch jene Rückvergütungen in Rechnung gestellt, die von
andereR Verwaltungen im Sinne der Frachtübernahme-
,l.
kundmachungeJl (sog. Auslobungen) zu leisten f>ind, jedoch
nnr in Fällen, in denen die österreichischen BunrIeshahnen
an dem tax bildenden Weg nicht beteiligt sind.)
B. -
Die Firma L. Richter & Söhne in Wien ist ein
internationales Frachtenkontrollburcan, das sich u. a. auch
mit der Geltendmachung von Frachtrückvergütungsan-
Hprüchen bei den Bahnverwaltungen befasst. Sie liess sich
von einer Anzahl süd- und westdeutscher Firmen Fracht-
I'ückvergütungsansprüche im Gesamtbetrage von 6163 Fr.
40 Cts. abtreten, welche den betreffenden Firmen auf Grund
der Verfügung E. A. 4/23 der S.B.B. angeblich zustehen
aus Transporten von Südfrüchten, Eiern und Gemüsen, die
mit direktem internationalem Frachtbrief nach dem
italienisch-deutschen Gütertarif von italienischen Bahn-
Htationen via Chiasso-Gotthard nach Deutschland befördert
wurden. Die Firma, L. R.ichter & Söhne machte diese
Ansprüche in den Jahren 1929 und 1930 bei den S.B.B.
erfolglos geltend.
O. --- Mit Klage vom 6. Juli 1931 hat die Firma L. Rich-
ter & Söhne die S.B.B. auf Bezahlung von 6101 Fr. 20 Cts.
nebst, je Cl % Zins von 3179 Fr. 50 Cts. seit 1. Januar 1930,
von 1931 Fr. 90 Cts. seit 1. Februar 1930 und von 989 Fr.
70 Cts. seit 27. Mai 1930 belangt. Im Laufe des Verfahrens
hat die Klägerin ihre Forderung reduziert auf 4384 Fr. 80
Cts. nebst je 6 % Zins von 2729 Fr. 30 Cts. seit 1. Januar
1930, von 857 Fr. 70 Cts. seit L Februar 1930 und von
797 Fr. 80 Cts. seit 27. Mai 1930. Die Klage wird im
wesentlichen damit begründet, dass die in Frage stehenden
Transporte um den Streitbetrag billiger zu stehen gekom-
men wären, wenn sie, statt über Chiasso-Gotthard, über
Brenner-Insbruck-Lindau-R,eutin gegangen wären, und
zwar infolge der von den österreichischen Bundesbahnen
in den Anhangsposten 622/627 gemachten Rückersta,ttungs-
versprechen, laut welchen die Fracht grundsätzlich auf den
Betrag ermässigt worden wäre, der beim Transport durch
die Schweiz über Pino-Bellinzona hätte bezahlt werden
müssen und der niedriger sei als die Fracht über Chiasso.
-t24
Obligationenrecllt. No 69.
D. -
Die Beklagten haben Abweisung der Klage bean-
tragt. Sie anerkennen zwar die Gültigkeit der Abtretungen,
sowie die rechnerische Richtigkeit der Klageforderung in
ihrem reduzierten Ausrnass; dagegen bestreiten sie allge-
mein die Anwendbarkeit der in den österreichischen An-
hangsposten 622/627 enthaltenen Auslobungen für die
Berechnung der über den ausländischen Bahnweg erreich-
baren Gesamtfracht im Sinne der Verfügung E.A. 4/23.
E. -
Der Appellationshof des Kantons Bern hat nach
Einholung einer Expertise mit Urteil vom 15. Juni 1934
die Klage abgewiesen.
F. -
Hiegegen hat die Klägerin rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen und um den Schutz der Klage in dem vor der
Vorinstanz aufrechterhaltenen Umfang ersucht.
G. -
Die Beklagten haben beantragt, es sei auf die
Berufung der Klägerin nicht einzutreten, da weder die
österreichischen Anhangsposten 622/627, noch die Ver-
fügung E.A. 4/23 als rein interner Verwaltungsakt sui
generis, Bestimmungen des schweizerischen Bundeszivil-
rechtes seien und daher vom Bundesgericht nicht über-
prüft werden könnten; eventuell haben sie die Abweisung
der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheides beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
In erster Linie ist die von den Beklagten be-
strittene Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht
zu prüfen. Nach Art. 56 OG ist die Berufung nur statthaft
in Zivilrechtsstreitigkeiten, die von den kantonalen Ge-
richten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze ent-
schieden worden sind oder nach solchen hätten entschieden
werden sollen, und nach Art. 57 OG kann eine Berufung
nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des
kantonalen Gerichtes auf einer Verletzung von Bundes-
recht beruhe. Es fragt sich nun, ob im Rahmen dieser
Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesgerichtes für
den vorliegenden Streitfall gegeben ist.
Obligationenrecllt. No 69.
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a) Das Rechtsverhältnis der Parteien gründet sich auf
eine Anzahl von Eisenbahnfrachtverträgen über Sendun-
gen, die mit durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung
aus Italien durch die Schweiz nach Deutschland aufgegeben
wurden; für die Beurteilung der Frachtverträge gelangt
daher im allgemeinen das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924
(IUeG) zur Anwendung (Art. I IUeG). Nun steht aber
nicht unmittelbar eine Bestimmung des IUeG in Frage,
sondern der Streit der Parteien dreht sich um die Ausle-
gung der von den Beklagten erlassenen Verfügung E.A. 4/23
und zwar hauptsächlich um die Frage, ob bei der Berech-
nung der C:.esamtfracht, die über den ausländischen Weg
hätte bezahlt werden müssen, auch die in den österreichi-
schen Anhangsposten 622/627 enthaltenen Frachtrück-
erstattungsversprechen zu berücksichtigen seien. Welches
der Sinn und die Tragweite dieser österreichischen Bestim-
mungen sei, spielt hiebei primär keine Rolle, und deshalb
gehen die Beklagten fehl, wenn sie die Zulässigkeit der
Berufung bestreiten mit der Behauptung, es handle sich
um eine Überprüfung österreichischen Rechtes, zu der das
Bundesgericht nicht befugt sei. Ob die österreichischen
Tarifbestimmungen herbeizuziehen seien oder nicht, ist
zunächst lediglich eine Frage der Auslegung der von den
S.B.B. erlassenen Verfügung und somit auf keinen Fall
eine Auslegung ausländischen Rechtes.
b) Auf die von den Beklagten weiter aufgeworfene
Frage der Rechtsnatur der Verfügung E.A. 4/23 als solcher,
anhand deren sie dartun wollen, dass keine Zivilrechts-
streitigkeit nach eidgenössischem Recht vorliege, braucht
nicht eingetreten zu werden; denn angesichts der in
Absatz I der Verfügung enthaltenen Bestimmung, dass
für die Anwendbarkeit der Verfügung eine vorgängige
direkte Parteiverej.nbarung nicht erforderlich sei, kann
kein Zweifel darüber bestehen, dass damit ihr Inhalt, bei
Vorliegen der übrigen sachlichen Voraussetzungen, für die
am Frachtvertrag beteiligten Parteien zum Vertragsrecht
erhoben wurde; dies hat aber zur Folge, dass sie unter
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Ohligationenrecht. N° 69.
diesem Gesichtspunkte, als Bestandteil eines Frachtver-
trages, vom Bundesgericht als Berufungsinstanz überprüft
werden kann. sofern der Frachtvertrag selbst dem Bundes-
zivilrecht angehört.
Diese Voraussetzung ist gegeben:
Die S.B.B. sind in den Beziehungen zu ihren Beniit7.ern
kraft Gesetzes dem Privatrecht unterstellt (Ziffer 2 des
Bundesgesetzes betr. die Organisation der Bundesbahnen
von 1923, wie vorher schon Art. 12 des Bundesgesetzes
über Erwerbung und Betrieb von Eisenbahnen usw. von
1897. im Anschluss an Art. 8 des Bundesgesetzes über
Bau und Betrieb der Eisenbahnen usw. von 1872, sowie
Art. 26 ff. des Transportgesetzes von 1893; FLEINER,
Schweiz. Bundesstaatsrecht S. 492; GIACOMETTI, Grenz-
ziehung zwischen Zivilrechts-
und Verwaltungsrechts-
instituten S. 39). Hieran vermag nichts zu ändern,
dass die S.B.B. als· Zweig der Bundesverwaltung eine
öffentliche Anstalt sind, sowie, dass die moderne Doktrin,
in Ausdehnung des Begriffs des öffentlich-rechtlichen Ver-
hältnisses, die Beziehung der öffentlichen Anstalt zu ihren
Benützern im allgemeinen als öffentlich-rechtlich bezeich-
net, welcher Auffa.ssung auch das Bundesgericht in seiner
neueren Rechtsprechung zuneigt, wo es sichz. B. um
Gemeinde-Elektrizitätswerke, Wasserwerke und dergl. han-
delt (GIACOMETTI, S. 38 ff.).
Dieser gesetzlichen Unterstellung des Eisenbahnfracht-
vertrages unter das Privatrecht entsprechend ist· daher
auch der internationale Frachtvertrag auf Grund des alten
WeG von 1890 vom Bundesgericht schon in Band 27 I
S. 195 f. ausdrücklich als Privatrechtsgeschäft bezeichnet
worden, und in der Folge hat das Bundesgericht in Streitig-
keiten aus dem IUeG das Erfordernis der Z i v i Ire c h t s-
streitigkeit stets ohne weiteres als gegeben betrachtet; an
diesen Verhältnissen hat sich unter der Herrschaft des
neuen IUeG von 1924 nichts geändert, so dass auch für
dieses die gesetzliche Unterstellung unter das Privatrecht
Geltung hat.
Dass schliesslich das WeG Bundesrecht im Sinne von
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Art. 56 OG ist, unterliegt keinem Zweifel, da es als Staats-
vertrag auf einer eidgenössisehen Rechtsquelle beruht, was
für den Begriff des Bundesrechtes in diesem Zusammen-
hang massgebend ist (WEISS, Berufung S. 20 f.).
Die Zulässigkeit der Berufung ist somit entgegen der
Auffassung der Beklagten gegeben.
2. -
In der Sache selbst i ht. No (l9.
fassung, dass die Frachtübernahmekundmachungen nicht
Tarifcharakter haben, auch auf Art. IS IUeG zu stützen
der vorschreibt, dass die Bahnen von Amtes wegen zu hoh~
Frachtkosten, die infolge unrichtiger Anwendung des
Tarifs oder infolge von Fehlern bei der Festsetzung der
Fracht erhoben wurden, zurückerstatten müssen. Eine
solche Rückerstattung von Amtes wegen sehe die streitige
Verfüglmg nun aber gerade nicht vor. Allein auch diese
Argumentation ist nicht stichhaltig. Art. 18 IUeG steht
mit dem vorliegenden Fall in gar keiner Beziehung, da ja
nicht behauptet wird, dass der Tarif unrichtig angewendet
oder ein Fehler in der Berechnung gemacht worden sei.
Die Verfügung gibt lediglich dem Bahnbenützer das Recht,
nachträglich die Anwendung eines andern, für ihn günsti-
gern Tarifs zu verlangen; die grundsätzliche Richtigkeit
der ursprünglichen, auf Grund des Normaltarifes berech-
neten Fracht wird dadurch aber nicht berührt.
6. -- Die Beklagten wenden weiter ein, mit der Klage
werde die von Ziffer 2 der Verfügung E. A. 4/23 ausdrück-
lich ausgeschlossene Taxgleichstellung zwischen Chiasso
und Pino verlangt. Auch dieser Einwand kann nicht
gehört werden. Mit dem erwähnten Vorbehalt wollten
die Beklagten lediglich zum Ausdruck bringen, dass es
nicht statthaft sei, Waren via Chiasso-Gotthard nach der
Schweiz oder umgekehrt zu senden und dann ein Rück-
vergütungsbegehren zu stellen mit der Begründung, der
Transport über Pino wäre billiger gewesen. Eine Tax-
gleichstellung zwischen der Chiasso- und der Pinoroute
dagegen, die sich durch die österreichischen Fra.chtüber-
nahme-Kundmachungen unter Umständen ergeben kann,
wird durch den Vorbehalt keineswegs ausgeschlossen.
7. -
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die
Klage grundsätzlich geschützt werden muss, sofern im
übrigen die Voraussetzungen für die Anwendung des
Frachtrückerstattungsversprechens der Beklagten erfüllt
sind; die Vorinstanz, an welche die Streitsache nach Art.
S2 OG zur Neuentscheidung zurückgewiesen wird, hat alle
Ohligationenrecht. N° 70.
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für die materielle und quantitative Beurteilung des Klage-
begehrens in Betracht fallenden, bisher unbeurteilten Fra-
gen zu prüfen und zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
15. Juni 1934 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
70. Auszug a.us de!ll Urtell der I. Zlvlla.bteilung
vom 27. November 1934
i. S. Ganz gegen Banque d'Alsa.ce ~t de Lorra.ine.
Anwendung schweizerischen Rechtes als sog. E r s a. t z r e c h t
für a.usländisches; Berufung ans Bundesgericht.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen für das anwend-
bare ausländische Recht schweizerisches Recht als Ersatzrecht
anzuwenden ist, bestimmt sich nach kantonalem Prozessrecht.
Der Beklagte ficht das vorinstanzliche Urteil unter dem
Gesichtspunkt der örtlichen Rechtsanwendung an. Er
behauptet die Anwendbarkeit französischen Rechtes, um
daraus wegen angeblichen Formmangels die Ungültigkeit
des streitigen Vergleiches vom Februar 1932 abzuleiten.
Dü~ Vorinstanz bemerkt, dass als Abschlussort des Ver-
gleiches möglicherweise Paris in Betracht fallen könnte.
Die Frage, ob das zutreffe und ob demgemäss die Gültig-
keit des Vergleiches sich nach französischem Recht richte,
brauche aber nicht untersucht zu werden. Der Beklagte
sei den Nachweis für seine Behauptung, dass der Code
civil im Gegensatz zum schweizerischen Recht den Ab-
schluss von Vergleichen an bestimmte Formvorschriften
knüpfe, schuldig geblieben.
Allerdings müssten nach
Art. 1325 des Code civil Urkunden über synallagmatische
Verträge in entsprechender Form und Anzahl ausgestellt