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416 Obligat.ionenrecht .. No 68. eingetretener Wertverminderung der Sache». Partant de cette base, v. May refuse au vendeur toute indemnit6 pour la moins-value qui provient du seul ecoulement du temps. Mais la premisse du raisonnement est inexacte. Comme on l'a releve, la loi allemande n'oppose pas la diminution de valeur a l'usage contractuel, il les oppose tous deux aux impenses et aux det6riorations. Et rien dans le texte de l'art. 227 CO ne vient corroborer !'interpretation de v. May. Au contraire, pour qu'un loyer soit du, il n'est pas neces- saire que le preneur (acheteur) utilise la chose louoo, il suffit qu'il en ait la facult6 a l'exclusion du bailleur (ven- deur) qui lui abandonne ce droit et s'interdit de disposer de la chose pendant la duroo du bail. D'autre part, c'est l'acheteur qui n'a pas accompli ses obligations lorsque le vendeur resout le contrat ; il est donc juste que ce soit lui qui en supporte les coruiequences dommageables. A v. May (op. cit., p. 63 i. f.) interprete du reste Iui-meme le mot de « Abnützung» dans ce sens que de ce chef l'acheteur doit « die ordentliche Benutzung übersteigende W ert- minderung der Kaufsache ». Cela revient a dire que la « ordentliche Wertminderung» rentre dans le loyer; or cette depreciation ordinaire comprend aussi celle qui est due a l'ecoulement du temps. Le juge a d'ailleurs toute, latitude d'appreciation; en fixant le loyer « equitable », il se gardera de preter la main a une exploitation de' l'acheteur ...
68. Ä'IlSZllg aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung 'Vom 13. No'Vember 1934
i. S. Frey-Gloor gegen Frey und Frey-WUdi. M 0 tor fa h r z e u gun fall. Zusammenstoss zwischen Mo- torradfahrer und Automobil, der im wesentlichen durch einen vorherigen Zusammenstoss eines andern Motorradfahrers mit dem nämlichen Automobil herbeigeführt worden ist.
1. Mit tel bar e Ver urs ach u n g und adäquater Kausal- zusammenhang. Erw. 1.
2. Abwägung des Ver s c h u I den s. Erw. 2. Obligationenrecht. No 68. 417 A. - Am 23. Oktober 1932, einem Sonntag, sind die beiden Brüder Ernst und Gottlieb Frey, sowie der Eng- länder Michael d'Oyly Carte auf der Strasse zwischen Suhr und Hunzenschwil tötlich verunglückt. Die Brüder Frey, die vorher in verschiedenen Wirt- schaften gewesen waren, fuhren auf ihren Motorrädern mit einer Geschwindigkeit von mindestenS 60 kmjStd. von Suhr gegen Hunzenschwil zu. Ernst Frey fuhr vor- aus, während ihm sein Bruder Gottlieb in einem Abstand von ca. 30-40 m folgte. In der Rechtskurve vor dem sog. Rennrain wurde Ernst Frey infolge seiner zu grossen Geschwindigkeit nach links abgetrieben und fuhr eine Zeit lang auf der links neben der Strasse gelegenen Wiese, lenkte hierauf wieder in die dort gerade verlaufende Strasse ein, bewegte sich zunächst auf der linken Strassen- seite vorwärts und wollte dann die rechte Strassenseite zurückgewinnen. Zu gleicher Zeit kam aus der entgegen- gesetzten Richtung d'Oyly Carte in seinem Automobil herangefahren. Er fuhr auf der rechten Strassenseite, mit einer Geschwindigkeit, die von Zeugen auf 70 und noch ,mehr kmjStd. geschätzt wurde. Im Augenblick, als Ernst Frey von der linken wieder auf die rechte Strassen- seite abschwenken wollte, stiess er mit dem Automobil des Engländers zusammen, das dadurch auf die linke Strassen- seite geschleudert wurde. In diese Situation hinein fuhr Gottlieb Frey, der vorschriftsgemäss rechts hielt, stiess ebenfalls mit dem Automobil zusammen une kam etwa 20 m weiter zu Fall. Der Automobilist und die beiden Motorradfahrer erlitten schwere Verletzungen, an deren Folgen der erstere auf der Stelle, Ernst Frey noch in der folgenden Nacht und Gottlieb Frey zwei Tage später starben. Die Fahrzeuge wurden stark beschädigt. B. - Mit der vorliegenden, am 15. Mai 1933 eingereich- ten Klage hat die Witwe Gottlieb Freys, Hedwig Frey- Gloor, gegen die Eltern Frey als gesetzliche Erben des Ernst Frey Bezahlung von 32,000 Fr. nebst 5 % Zins seit
23. Oktober 1932 verlangt. 418 Obligationenrecht. N° 68. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. O. - Vom Bezirksgericht Lenzburg ist die Klage bis zum Betrage von 20,658 Fr. 45 Cts. gutgeheissen worden. Das aargauische Obergericht, an welches beide Parteien appellierten, hat durch Urteil vom 25. Juni 1934 der Klägerin insgesl1mt 1l,780 Fr. mit 5 % Zins seit 23. Okto- ber 1932 zugesprochen und die Klage im Mehrbetrag abgewiesen. D. - Gegen das obergerichtliehe Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Von der Klägerin wird Gutheissung der Klage in vollem Um- fange, von den Beklagten gänzliche Abweisung beantragt. E. - Das Bundesgericht hat beide Berufungen abge- wiesen, in grundsätzlicher Hinsicht aus folgenden Erwägungen:
1. - Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem tötlichen Umfall Gottlieb Freys und dem Verhalten seines Bruders Ernst Frey im natürlichen Sinne liegt klar zu Tage : Indem Ernst Frey nach dem Verlassen der Wiese zunächst auf der linken Strassenseite, in der Fahrbahn des ihm entgegenkommenden Automobils weiterfuhr, um dann noch im letzten Augenblick vor dem Automobil nach rechts abschwenken zu wollen, ist er mit demselben zusammengestossen, und dieser erste Zusammensto8s ist seinerseits die Ursache dafür geworden, dass das Auto- mobil auf die andere Strassenseite zu stehen kam und Gottlieb Frey so in das auf seiner Bahn befindliche Fahr- zeug hineinfuhr. Dabei spielte offensichtlich auch die übersetzte Geschwindigkeit (mindestens 60 kmjStd.) eine bedeutende Rolle, mit der Ernst Frey gefahren ist; sie hat ohne Zweifel wesentlich zur Wucht des Anpralles beigetragen, durch die das Automobil auf die andere Strassenseite geschleudert wurde. Allerdings waren das Linksfahren und die übersetzte Geschwindigkeit Ernst Freys nicht die einzigen Unfall- ursachen. Sowohl der Automobilist wie Gottlieb Frey Obligatiollenrecht. N° 68. fuhren ebenfalls mit übermässiger Geschwindigkeit, der erstere mit mindestens 70, der zweite mit mindestens 60 kmjStd. Das hatte zur Folge, dass einerseits der Automobilist vor dem ihm entgegenfahrenden Ernst Frey und anderseits Gottlieb Frey vor dem in seine Fahrbahn geworfenen Automobil nicht mehr rechtzeitig genug anhalten konnten und ausserdem die Wucht der Zusam- menstösse gesteigert wurde. Bei Gottlieb Frey kommt dazu, dass er gegenüber dem vor ihm fahrenden Bruder nicht genügend Distanz gehalten hatte, was das recht- zeitige Anhalten auch zum mindesten erschwerte. Allein diese Umstände ändern grundsätzlich nichts an der Haftbarkeit Ernst Freys bezw. seiner Erben. Die Schadenshaftung setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht. voraus, dass die Handlung, für die gehaftet wird, die einzige Ursache des Schadens sei (vgl. BGE 57 II 41). Ebensowenig ist von Bedeutung, dass das Linksfahren und die übersetzte Geschwindigkeit Ernst Freys nur mittelbar, über seinen eigenen Zusammenstoss mit dem Automobil, zum Unfall des Bruders geführt haben ; auch .eine mittelbare Ursache, d. h. ein früheres Glied in der Kausalkette kann die Haftung begründen. Voraussetzung ist bei der mittelbaren wie bei der unmittelbaren Verur- sachung lediglich, dass die Handlung nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (sog. adäquater Kausalzusammenhang; siehe BGE 57 II 36 ff., insbesondere 39 und 41, sowie die dort angeführten Urteile). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Darüber kann kein Zweifel bestehen, insofern das Linksfahren und die über- setzte Geschwindigkeit Ernst Freys seinen eigenen Zu- sammenstoss mit dem Automobil zur Folge gehabt haben. Fraglich ist nur, ob der rechtserhebliche, adäquate Kausal- zusammenhang auch für den Zusammenstoss zwischen dem Automobil und Gottlieb Frey gegeben ist. Das muss aber ebenfalls bejaht werden. Mögen auch unglückliche AB 60 II - 1934 !8 420 Obligationenreeht. No 68. Umstände hinzugekommen sein, so war dieser zweite ZusammenstosS, unter dem Gesichtspunkte von Ernst Freys Verhalten betrachtet, doch nicht blosser Zufall. Dieses Verhalten, das den ersten Zusammenstoss zur Hauptsache ausgelöst hat, barg vielmehr auch die Gefahr des zweiten bereits wesentlich in sich. Denn es kommt erfahrungsgemäss häufig vor, dass bei Zusammenstös- Sfn eines der kollidierenden Fahrzeuge aus der bis- herigen Fahrbahn heraus auf die andere Strassenseite geworfen wird, zumal wenn sie mit grosser Geschwindig- keit fahren und dann dementsprechend heftig zusammen- prallen ; infolgedessen muss, wenn gleichzeitig auf dieser oder jener Strassenseite noch ein drittes Fahrzeug mit ebenfalls übermässiger. Geschwindigkeit im Anzug ist --,. was hier zutraf und dem Ernst Frey bekannt war - nach dem gewöhnlichen Lauf der Ereignisse mit einer weitern Kollision gerechnet werden.
2. - Damit ist auch schon gesagt, dass Ernst Frey von allen. drei Beteiligten das relativ grÖBste Verschulden am Tode seines Bruders trifft. Er hat durch seine übersetzte Geschwindigkeit, vor allem aber durch das äusserst vor- schriftswidrige und gefahrliche Linksfahren die grund- legende Ursache zur ersten und damit mittelbar auch zur zweiten Katastrophe gesetzt. Immerhin fällt in Betracht, dass der ursächliche Zusammenhang mit der zweiten ein lockerer war und die Möglichkeit dieses Zusammenstosses nicht in gleich eindringlicher Weise vorausgesehen zu werden brauchte wie die andere. Dem Automobilisten und dem Bruder Gottlieb Frey ist anderseits ihre ebenfalls übersetzte Geschwindigkeit als Verschulden anzurechnen, dem letztern ausserdem der zu geringe Abstand vom vordern Motorrad, Umstände, welche die Unfalle begünstigt haben. Bei der ziffernmässigen Abwägung der Schuld sind die Vorinstanzen zu verschiedenen Ergebnissen gelangt. Wäh- rend das Bezirksgericht Ernst Frey mit 60 %, Gottlieb Frey und den Automobilisten mit je 20 % belastet hat, Ohligationenreeht .• N° 69. 421 schätzt das Obergericht die Schuld Ernst Freys auf 40 %, ohne sich dabei über die Verteilung der übrigen 60 % erschöpfend auszusprechen. Dem Bundesgericht erscheint die zweitinstanzliehe Würdigung jedenfalls im Ergebnis für Ernst Frey als die zutreffende; sie trägt nicht nur dem Selbstverschulden Gottlieb Freys und dem Mitver- schulden des Automobilisten, sondern auch der unglück- lichen Verkettung der Umstände angemessen Rechnung.
69. Urteil der I. ZivilabteUung vom 20. November 1934
i. S. Riohter & Söhne gegen Sohweiz. Bunlesbahnen. I n t ern a t ion ale sEi sen b ahn fra c h t r e c h t (IUeG). Zu I ä s s i g k e i t der Berufung (Art. 56, 57 OG). Auslegung eines bahnamtlichen Fra c h t r ü c k e r s tat - tungsversprechens. Bedeutung der Begriffe «F r ach t» und «T a r i f ». A. - Im Jahre 1923 erliessen die S.RB. unter der Bezeichnung « E. A. No. 4/23» eine Verfügung über die Gewährung von « Frachtrückvergütungen für Transporte . von Gütern aller Art in vollen Wagenladungen, in Konkur- renz gegen ausländische Routen ». Diese Verfügung hat, soweit sie für den vorliegenden Streitfall von Bedeutung ist, den folgenden Wortlaut : « Die schweiz. Bundesbahnen und die Lötschbergbahn werden für Güter aller Art in Wagenladungen von min- destens 5000 oder 10,000 kg oder dafür zahlend, die vom
l. Januar 1923 ab auf Grund der bestehenden Gütertarife entweder zwischen schweizerischen Stationen, oder von und nach dem Auslande, sowie im Transit durch die Schweiz befördert werden, die gegenüber den über andere Bahnwege erreichbaren Gesamtfrachten etwa entstehenden Mehrfrachten ... allgemein, d. h. ohne vorherige Verein- barung, unter folgenden Bedingungen zurückerstatten: ... 2. Die benützten Routen müssen nach den bestehenden bahnseitigen Abmachungen transportberechtigt sein und es müssen für die beteiligten schweiz. Bahnen auf diesen