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Obligat.ionenrecht .. No 68.
eingetretener Wertverminderung der Sache». Partant de
cette base, v. May refuse au vendeur toute indemnit6 pour
la moins-value qui provient du seul ecoulement du temps.
Mais la premisse du raisonnement est inexacte. Comme on
l'a releve, la loi allemande n'oppose pas la diminution de
valeur a l'usage contractuel, il les oppose tous deux aux
impenses et aux det6riorations. Et rien dans le texte de
l'art. 227 CO ne vient corroborer !'interpretation de v. May.
Au contraire, pour qu'un loyer soit du, il n'est pas neces-
saire que le preneur (acheteur) utilise la chose louoo, il
suffit qu'il en ait la facult6 a l'exclusion du bailleur (ven-
deur) qui lui abandonne ce droit et s'interdit de disposer
de la chose pendant la duroo du bail. D'autre part, c'est
l'acheteur qui n'a pas accompli ses obligations lorsque le
vendeur resout le contrat; il est donc juste que ce soit lui
qui en supporte les coruiequences dommageables. A v. May
(op. cit., p. 63 i. f.) interprete du reste Iui-meme le mot
de « Abnützung» dans ce sens que de ce chef l'acheteur
doit « die ordentliche Benutzung übersteigende W ert-
minderung der Kaufsache ». Cela revient a dire que la
« ordentliche Wertminderung» rentre dans le loyer; or
cette depreciation ordinaire comprend aussi celle qui est
due a l'ecoulement du temps. Le juge a d'ailleurs toute,
latitude d'appreciation; en fixant le loyer « equitable »,
il se gardera de preter la main a une exploitation de'
l'acheteur ...
68. Ä'IlSZllg aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung
'Vom 13. No'Vember 1934
i. S. Frey-Gloor gegen Frey und Frey-WUdi.
M 0 tor fa h r z e u gun fall.
Zusammenstoss zwischen Mo-
torradfahrer und Automobil, der im wesentlichen durch einen
vorherigen Zusammenstoss eines andern Motorradfahrers mit
dem nämlichen Automobil herbeigeführt worden ist.
1. Mit tel bar e Ver urs ach u n g und adäquater Kausal-
zusammenhang. Erw. 1.
2. Abwägung des Ver s c h u I den s. Erw. 2.
Obligationenrecht. No 68.
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A. -
Am 23. Oktober 1932, einem Sonntag, sind die
beiden Brüder Ernst und Gottlieb Frey, sowie der Eng-
länder Michael d'Oyly Carte auf der Strasse zwischen Suhr
und Hunzenschwil tötlich verunglückt.
Die Brüder Frey, die vorher in verschiedenen Wirt-
schaften gewesen waren, fuhren auf ihren Motorrädern
mit einer Geschwindigkeit von mindestenS 60 kmjStd.
von Suhr gegen Hunzenschwil zu. Ernst Frey fuhr vor-
aus, während ihm sein Bruder Gottlieb in einem Abstand
von ca. 30-40 m folgte. In der Rechtskurve vor dem
sog. Rennrain wurde Ernst Frey infolge seiner zu grossen
Geschwindigkeit nach links abgetrieben und fuhr eine
Zeit lang auf der links neben der Strasse gelegenen Wiese,
lenkte hierauf wieder in die dort gerade verlaufende
Strasse ein, bewegte sich zunächst auf der linken Strassen-
seite vorwärts und wollte dann die rechte Strassenseite
zurückgewinnen. Zu gleicher Zeit kam aus der entgegen-
gesetzten Richtung d'Oyly Carte in seinem Automobil
herangefahren. Er fuhr auf der rechten Strassenseite, mit
einer Geschwindigkeit, die von Zeugen auf 70 und noch
,mehr kmjStd. geschätzt wurde.
Im Augenblick, als
Ernst Frey von der linken wieder auf die rechte Strassen-
seite abschwenken wollte, stiess er mit dem Automobil des
Engländers zusammen, das dadurch auf die linke Strassen-
seite geschleudert wurde. In diese Situation hinein fuhr
Gottlieb Frey, der vorschriftsgemäss rechts hielt, stiess
ebenfalls mit dem Automobil zusammen une kam etwa
20 m weiter zu Fall. Der Automobilist und die beiden
Motorradfahrer erlitten schwere Verletzungen, an deren
Folgen der erstere auf der Stelle, Ernst Frey noch in der
folgenden Nacht und Gottlieb Frey zwei Tage später
starben. Die Fahrzeuge wurden stark beschädigt.
B. -
Mit der vorliegenden, am 15. Mai 1933 eingereich-
ten Klage hat die Witwe Gottlieb Freys, Hedwig Frey-
Gloor, gegen die Eltern Frey als gesetzliche Erben des
Ernst Frey Bezahlung von 32,000 Fr. nebst 5 % Zins seit
23. Oktober 1932 verlangt.
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Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
O. -
Vom Bezirksgericht Lenzburg ist die Klage bis
zum Betrage von 20,658 Fr. 45 Cts. gutgeheissen worden.
Das aargauische Obergericht, an welches beide Parteien
appellierten, hat durch Urteil vom 25. Juni 1934 der
Klägerin insgesl1mt 1l,780 Fr. mit 5 % Zins seit 23. Okto-
ber 1932 zugesprochen und die Klage im Mehrbetrag
abgewiesen.
D. -
Gegen das obergerichtliehe Urteil haben beide
Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Von
der Klägerin wird Gutheissung der Klage in vollem Um-
fange, von den Beklagten gänzliche Abweisung beantragt.
E. -
Das Bundesgericht hat beide Berufungen abge-
wiesen, in grundsätzlicher Hinsicht aus folgenden
Erwägungen:
1. -
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem
tötlichen Umfall Gottlieb Freys und dem Verhalten seines
Bruders Ernst Frey im natürlichen Sinne liegt klar zu
Tage : Indem Ernst Frey nach dem Verlassen der Wiese
zunächst auf der linken Strassenseite, in der Fahrbahn des
ihm entgegenkommenden Automobils weiterfuhr, um dann
noch im letzten Augenblick vor dem Automobil nach
rechts abschwenken zu wollen, ist er mit demselben
zusammengestossen, und dieser erste Zusammensto8s ist
seinerseits die Ursache dafür geworden, dass das Auto-
mobil auf die andere Strassenseite zu stehen kam und
Gottlieb Frey so in das auf seiner Bahn befindliche Fahr-
zeug hineinfuhr. Dabei spielte offensichtlich auch die
übersetzte Geschwindigkeit (mindestens 60 kmjStd.) eine
bedeutende Rolle, mit der Ernst Frey gefahren ist; sie
hat ohne Zweifel wesentlich zur Wucht des Anpralles
beigetragen, durch die das Automobil auf die andere
Strassenseite geschleudert wurde.
Allerdings waren das Linksfahren und die übersetzte
Geschwindigkeit Ernst Freys nicht die einzigen Unfall-
ursachen. Sowohl der Automobilist wie Gottlieb Frey
Obligatiollenrecht. N° 68.
fuhren ebenfalls mit übermässiger Geschwindigkeit, der
erstere mit mindestens 70, der zweite mit mindestens
60 kmjStd. Das hatte zur Folge, dass einerseits der
Automobilist vor dem ihm entgegenfahrenden Ernst Frey
und anderseits Gottlieb Frey vor dem in seine Fahrbahn
geworfenen Automobil nicht mehr rechtzeitig genug
anhalten konnten und ausserdem die Wucht der Zusam-
menstösse gesteigert wurde. Bei Gottlieb Frey kommt
dazu, dass er gegenüber dem vor ihm fahrenden Bruder
nicht genügend Distanz gehalten hatte, was das recht-
zeitige Anhalten auch zum mindesten erschwerte.
Allein diese Umstände ändern grundsätzlich nichts an
der Haftbarkeit Ernst Freys bezw. seiner Erben. Die
Schadenshaftung setzt nach ständiger Rechtsprechung
nicht. voraus, dass die Handlung, für die gehaftet wird,
die einzige Ursache des Schadens sei (vgl. BGE 57 II 41).
Ebensowenig ist von Bedeutung, dass das Linksfahren
und die übersetzte Geschwindigkeit Ernst Freys nur
mittelbar, über seinen eigenen Zusammenstoss mit dem
Automobil, zum Unfall des Bruders geführt haben; auch
.eine mittelbare Ursache, d. h. ein früheres Glied in der
Kausalkette kann die Haftung begründen. Voraussetzung
ist bei der mittelbaren wie bei der unmittelbaren Verur-
sachung lediglich, dass die Handlung nach dem gewöhn-
lichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen (sog. adäquater Kausalzusammenhang;
siehe BGE 57 II 36 ff., insbesondere 39 und 41, sowie
die dort angeführten Urteile).
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Darüber kann kein
Zweifel bestehen, insofern das Linksfahren und die über-
setzte Geschwindigkeit Ernst Freys seinen eigenen Zu-
sammenstoss mit dem Automobil zur Folge gehabt haben.
Fraglich ist nur, ob der rechtserhebliche, adäquate Kausal-
zusammenhang auch für den Zusammenstoss zwischen
dem Automobil und Gottlieb Frey gegeben ist. Das muss
aber ebenfalls bejaht werden. Mögen auch unglückliche
AB 60 II -
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Umstände hinzugekommen sein, so war dieser zweite
ZusammenstosS, unter dem Gesichtspunkte von Ernst
Freys Verhalten betrachtet, doch nicht blosser Zufall.
Dieses Verhalten, das den ersten Zusammenstoss zur
Hauptsache ausgelöst hat, barg vielmehr auch die Gefahr
des zweiten bereits wesentlich in sich. Denn es kommt
erfahrungsgemäss häufig vor, dass bei Zusammenstös-
Sfn eines der kollidierenden Fahrzeuge aus der bis-
herigen Fahrbahn heraus auf die andere Strassenseite
geworfen wird, zumal wenn sie mit grosser Geschwindig-
keit fahren und dann dementsprechend heftig zusammen-
prallen; infolgedessen muss, wenn gleichzeitig auf dieser
oder jener Strassenseite noch ein drittes Fahrzeug mit
ebenfalls übermässiger. Geschwindigkeit im Anzug ist
--,. was hier zutraf und dem Ernst Frey bekannt war -
nach dem gewöhnlichen Lauf der Ereignisse mit einer
weitern Kollision gerechnet werden.
2. -
Damit ist auch schon gesagt, dass Ernst Frey von
allen. drei Beteiligten das relativ grÖBste Verschulden am
Tode seines Bruders trifft. Er hat durch seine übersetzte
Geschwindigkeit, vor allem aber durch das äusserst vor-
schriftswidrige und gefahrliche Linksfahren die grund-
legende Ursache zur ersten und damit mittelbar auch zur
zweiten Katastrophe gesetzt. Immerhin fällt in Betracht,
dass der ursächliche Zusammenhang mit der zweiten ein
lockerer war und die Möglichkeit dieses Zusammenstosses
nicht in gleich eindringlicher Weise vorausgesehen zu
werden brauchte wie die andere.
Dem Automobilisten und dem Bruder Gottlieb Frey
ist anderseits ihre ebenfalls übersetzte Geschwindigkeit
als Verschulden anzurechnen, dem letztern ausserdem der
zu geringe Abstand vom vordern Motorrad, Umstände,
welche die Unfalle begünstigt haben.
Bei der ziffernmässigen Abwägung der Schuld sind die
Vorinstanzen zu verschiedenen Ergebnissen gelangt. Wäh-
rend das Bezirksgericht Ernst Frey mit 60 %, Gottlieb
Frey und den Automobilisten mit je 20 % belastet hat,
Ohligationenreeht .• N° 69.
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schätzt das Obergericht die Schuld Ernst Freys auf 40 %,
ohne sich dabei über die Verteilung der übrigen 60 %
erschöpfend auszusprechen. Dem Bundesgericht erscheint
die zweitinstanzliehe Würdigung jedenfalls im Ergebnis
für Ernst Frey als die zutreffende; sie trägt nicht nur
dem Selbstverschulden Gottlieb Freys und dem Mitver-
schulden des Automobilisten, sondern auch der unglück-
lichen Verkettung der Umstände angemessen Rechnung.
69. Urteil der I. ZivilabteUung vom 20. November 1934
i. S. Riohter & Söhne gegen Sohweiz. Bunlesbahnen.
I n t ern a t ion ale sEi sen b ahn fra c h t r e c h t (IUeG).
Zu I ä s s i g k e i t der Berufung (Art. 56, 57 OG).
Auslegung
eines
bahnamtlichen
Fra c h t r ü c k e r s tat -
tungsversprechens.
Bedeutung der Begriffe «F r ach t» und «T a r i f ».
A. -
Im Jahre 1923 erliessen die S.RB. unter der
Bezeichnung « E. A. No. 4/23» eine Verfügung über die
Gewährung von « Frachtrückvergütungen für Transporte
. von Gütern aller Art in vollen Wagenladungen, in Konkur-
renz gegen ausländische Routen ». Diese Verfügung hat,
soweit sie für den vorliegenden Streitfall von Bedeutung
ist, den folgenden Wortlaut :
« Die schweiz. Bundesbahnen und die Lötschbergbahn
werden für Güter aller Art in Wagenladungen von min-
destens 5000 oder 10,000 kg oder dafür zahlend, die vom
l. Januar 1923 ab auf Grund der bestehenden Gütertarife
entweder zwischen schweizerischen Stationen, oder von
und nach dem Auslande, sowie im Transit durch die
Schweiz befördert werden, die gegenüber den über andere
Bahnwege erreichbaren Gesamtfrachten etwa entstehenden
Mehrfrachten ... allgemein, d. h. ohne vorherige Verein-
barung, unter folgenden Bedingungen zurückerstatten:
... 2. Die benützten Routen müssen nach den bestehenden
bahnseitigen Abmachungen transportberechtigt sein und
es müssen für die beteiligten schweiz. Bahnen auf diesen