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60_II_416

BGE 60 II 416

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Obligat.ionenrecht .. No 68.

eingetretener Wertverminderung der Sache». Partant de

cette base, v. May refuse au vendeur toute indemnit6 pour

la moins-value qui provient du seul ecoulement du temps.

Mais la premisse du raisonnement est inexacte. Comme on

l'a releve, la loi allemande n'oppose pas la diminution de

valeur a l'usage contractuel, il les oppose tous deux aux

impenses et aux det6riorations. Et rien dans le texte de

l'art. 227 CO ne vient corroborer !'interpretation de v. May.

Au contraire, pour qu'un loyer soit du, il n'est pas neces-

saire que le preneur (acheteur) utilise la chose louoo, il

suffit qu'il en ait la facult6 a l'exclusion du bailleur (ven-

deur) qui lui abandonne ce droit et s'interdit de disposer

de la chose pendant la duroo du bail. D'autre part, c'est

l'acheteur qui n'a pas accompli ses obligations lorsque le

vendeur resout le contrat; il est donc juste que ce soit lui

qui en supporte les coruiequences dommageables. A v. May

(op. cit., p. 63 i. f.) interprete du reste Iui-meme le mot

de « Abnützung» dans ce sens que de ce chef l'acheteur

doit « die ordentliche Benutzung übersteigende W ert-

minderung der Kaufsache ». Cela revient a dire que la

« ordentliche Wertminderung» rentre dans le loyer; or

cette depreciation ordinaire comprend aussi celle qui est

due a l'ecoulement du temps. Le juge a d'ailleurs toute,

latitude d'appreciation; en fixant le loyer « equitable »,

il se gardera de preter la main a une exploitation de'

l'acheteur ...

68. Ä'IlSZllg aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung

'Vom 13. No'Vember 1934

i. S. Frey-Gloor gegen Frey und Frey-WUdi.

M 0 tor fa h r z e u gun fall.

Zusammenstoss zwischen Mo-

torradfahrer und Automobil, der im wesentlichen durch einen

vorherigen Zusammenstoss eines andern Motorradfahrers mit

dem nämlichen Automobil herbeigeführt worden ist.

1. Mit tel bar e Ver urs ach u n g und adäquater Kausal-

zusammenhang. Erw. 1.

2. Abwägung des Ver s c h u I den s. Erw. 2.

Obligationenrecht. No 68.

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A. -

Am 23. Oktober 1932, einem Sonntag, sind die

beiden Brüder Ernst und Gottlieb Frey, sowie der Eng-

länder Michael d'Oyly Carte auf der Strasse zwischen Suhr

und Hunzenschwil tötlich verunglückt.

Die Brüder Frey, die vorher in verschiedenen Wirt-

schaften gewesen waren, fuhren auf ihren Motorrädern

mit einer Geschwindigkeit von mindestenS 60 kmjStd.

von Suhr gegen Hunzenschwil zu. Ernst Frey fuhr vor-

aus, während ihm sein Bruder Gottlieb in einem Abstand

von ca. 30-40 m folgte. In der Rechtskurve vor dem

sog. Rennrain wurde Ernst Frey infolge seiner zu grossen

Geschwindigkeit nach links abgetrieben und fuhr eine

Zeit lang auf der links neben der Strasse gelegenen Wiese,

lenkte hierauf wieder in die dort gerade verlaufende

Strasse ein, bewegte sich zunächst auf der linken Strassen-

seite vorwärts und wollte dann die rechte Strassenseite

zurückgewinnen. Zu gleicher Zeit kam aus der entgegen-

gesetzten Richtung d'Oyly Carte in seinem Automobil

herangefahren. Er fuhr auf der rechten Strassenseite, mit

einer Geschwindigkeit, die von Zeugen auf 70 und noch

,mehr kmjStd. geschätzt wurde.

Im Augenblick, als

Ernst Frey von der linken wieder auf die rechte Strassen-

seite abschwenken wollte, stiess er mit dem Automobil des

Engländers zusammen, das dadurch auf die linke Strassen-

seite geschleudert wurde. In diese Situation hinein fuhr

Gottlieb Frey, der vorschriftsgemäss rechts hielt, stiess

ebenfalls mit dem Automobil zusammen une kam etwa

20 m weiter zu Fall. Der Automobilist und die beiden

Motorradfahrer erlitten schwere Verletzungen, an deren

Folgen der erstere auf der Stelle, Ernst Frey noch in der

folgenden Nacht und Gottlieb Frey zwei Tage später

starben. Die Fahrzeuge wurden stark beschädigt.

B. -

Mit der vorliegenden, am 15. Mai 1933 eingereich-

ten Klage hat die Witwe Gottlieb Freys, Hedwig Frey-

Gloor, gegen die Eltern Frey als gesetzliche Erben des

Ernst Frey Bezahlung von 32,000 Fr. nebst 5 % Zins seit

23. Oktober 1932 verlangt.

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Obligationenrecht. N° 68.

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.

O. -

Vom Bezirksgericht Lenzburg ist die Klage bis

zum Betrage von 20,658 Fr. 45 Cts. gutgeheissen worden.

Das aargauische Obergericht, an welches beide Parteien

appellierten, hat durch Urteil vom 25. Juni 1934 der

Klägerin insgesl1mt 1l,780 Fr. mit 5 % Zins seit 23. Okto-

ber 1932 zugesprochen und die Klage im Mehrbetrag

abgewiesen.

D. -

Gegen das obergerichtliehe Urteil haben beide

Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Von

der Klägerin wird Gutheissung der Klage in vollem Um-

fange, von den Beklagten gänzliche Abweisung beantragt.

E. -

Das Bundesgericht hat beide Berufungen abge-

wiesen, in grundsätzlicher Hinsicht aus folgenden

Erwägungen:

1. -

Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem

tötlichen Umfall Gottlieb Freys und dem Verhalten seines

Bruders Ernst Frey im natürlichen Sinne liegt klar zu

Tage : Indem Ernst Frey nach dem Verlassen der Wiese

zunächst auf der linken Strassenseite, in der Fahrbahn des

ihm entgegenkommenden Automobils weiterfuhr, um dann

noch im letzten Augenblick vor dem Automobil nach

rechts abschwenken zu wollen, ist er mit demselben

zusammengestossen, und dieser erste Zusammensto8s ist

seinerseits die Ursache dafür geworden, dass das Auto-

mobil auf die andere Strassenseite zu stehen kam und

Gottlieb Frey so in das auf seiner Bahn befindliche Fahr-

zeug hineinfuhr. Dabei spielte offensichtlich auch die

übersetzte Geschwindigkeit (mindestens 60 kmjStd.) eine

bedeutende Rolle, mit der Ernst Frey gefahren ist; sie

hat ohne Zweifel wesentlich zur Wucht des Anpralles

beigetragen, durch die das Automobil auf die andere

Strassenseite geschleudert wurde.

Allerdings waren das Linksfahren und die übersetzte

Geschwindigkeit Ernst Freys nicht die einzigen Unfall-

ursachen. Sowohl der Automobilist wie Gottlieb Frey

Obligatiollenrecht. N° 68.

fuhren ebenfalls mit übermässiger Geschwindigkeit, der

erstere mit mindestens 70, der zweite mit mindestens

60 kmjStd. Das hatte zur Folge, dass einerseits der

Automobilist vor dem ihm entgegenfahrenden Ernst Frey

und anderseits Gottlieb Frey vor dem in seine Fahrbahn

geworfenen Automobil nicht mehr rechtzeitig genug

anhalten konnten und ausserdem die Wucht der Zusam-

menstösse gesteigert wurde. Bei Gottlieb Frey kommt

dazu, dass er gegenüber dem vor ihm fahrenden Bruder

nicht genügend Distanz gehalten hatte, was das recht-

zeitige Anhalten auch zum mindesten erschwerte.

Allein diese Umstände ändern grundsätzlich nichts an

der Haftbarkeit Ernst Freys bezw. seiner Erben. Die

Schadenshaftung setzt nach ständiger Rechtsprechung

nicht. voraus, dass die Handlung, für die gehaftet wird,

die einzige Ursache des Schadens sei (vgl. BGE 57 II 41).

Ebensowenig ist von Bedeutung, dass das Linksfahren

und die übersetzte Geschwindigkeit Ernst Freys nur

mittelbar, über seinen eigenen Zusammenstoss mit dem

Automobil, zum Unfall des Bruders geführt haben; auch

.eine mittelbare Ursache, d. h. ein früheres Glied in der

Kausalkette kann die Haftung begründen. Voraussetzung

ist bei der mittelbaren wie bei der unmittelbaren Verur-

sachung lediglich, dass die Handlung nach dem gewöhn-

lichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen (sog. adäquater Kausalzusammenhang;

siehe BGE 57 II 36 ff., insbesondere 39 und 41, sowie

die dort angeführten Urteile).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Darüber kann kein

Zweifel bestehen, insofern das Linksfahren und die über-

setzte Geschwindigkeit Ernst Freys seinen eigenen Zu-

sammenstoss mit dem Automobil zur Folge gehabt haben.

Fraglich ist nur, ob der rechtserhebliche, adäquate Kausal-

zusammenhang auch für den Zusammenstoss zwischen

dem Automobil und Gottlieb Frey gegeben ist. Das muss

aber ebenfalls bejaht werden. Mögen auch unglückliche

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Obligationenreeht. No 68.

Umstände hinzugekommen sein, so war dieser zweite

ZusammenstosS, unter dem Gesichtspunkte von Ernst

Freys Verhalten betrachtet, doch nicht blosser Zufall.

Dieses Verhalten, das den ersten Zusammenstoss zur

Hauptsache ausgelöst hat, barg vielmehr auch die Gefahr

des zweiten bereits wesentlich in sich. Denn es kommt

erfahrungsgemäss häufig vor, dass bei Zusammenstös-

Sfn eines der kollidierenden Fahrzeuge aus der bis-

herigen Fahrbahn heraus auf die andere Strassenseite

geworfen wird, zumal wenn sie mit grosser Geschwindig-

keit fahren und dann dementsprechend heftig zusammen-

prallen; infolgedessen muss, wenn gleichzeitig auf dieser

oder jener Strassenseite noch ein drittes Fahrzeug mit

ebenfalls übermässiger. Geschwindigkeit im Anzug ist

--,. was hier zutraf und dem Ernst Frey bekannt war -

nach dem gewöhnlichen Lauf der Ereignisse mit einer

weitern Kollision gerechnet werden.

2. -

Damit ist auch schon gesagt, dass Ernst Frey von

allen. drei Beteiligten das relativ grÖBste Verschulden am

Tode seines Bruders trifft. Er hat durch seine übersetzte

Geschwindigkeit, vor allem aber durch das äusserst vor-

schriftswidrige und gefahrliche Linksfahren die grund-

legende Ursache zur ersten und damit mittelbar auch zur

zweiten Katastrophe gesetzt. Immerhin fällt in Betracht,

dass der ursächliche Zusammenhang mit der zweiten ein

lockerer war und die Möglichkeit dieses Zusammenstosses

nicht in gleich eindringlicher Weise vorausgesehen zu

werden brauchte wie die andere.

Dem Automobilisten und dem Bruder Gottlieb Frey

ist anderseits ihre ebenfalls übersetzte Geschwindigkeit

als Verschulden anzurechnen, dem letztern ausserdem der

zu geringe Abstand vom vordern Motorrad, Umstände,

welche die Unfalle begünstigt haben.

Bei der ziffernmässigen Abwägung der Schuld sind die

Vorinstanzen zu verschiedenen Ergebnissen gelangt. Wäh-

rend das Bezirksgericht Ernst Frey mit 60 %, Gottlieb

Frey und den Automobilisten mit je 20 % belastet hat,

Ohligationenreeht .• N° 69.

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schätzt das Obergericht die Schuld Ernst Freys auf 40 %,

ohne sich dabei über die Verteilung der übrigen 60 %

erschöpfend auszusprechen. Dem Bundesgericht erscheint

die zweitinstanzliehe Würdigung jedenfalls im Ergebnis

für Ernst Frey als die zutreffende; sie trägt nicht nur

dem Selbstverschulden Gottlieb Freys und dem Mitver-

schulden des Automobilisten, sondern auch der unglück-

lichen Verkettung der Umstände angemessen Rechnung.

69. Urteil der I. ZivilabteUung vom 20. November 1934

i. S. Riohter & Söhne gegen Sohweiz. Bunlesbahnen.

I n t ern a t ion ale sEi sen b ahn fra c h t r e c h t (IUeG).

Zu I ä s s i g k e i t der Berufung (Art. 56, 57 OG).

Auslegung

eines

bahnamtlichen

Fra c h t r ü c k e r s tat -

tungsversprechens.

Bedeutung der Begriffe «F r ach t» und «T a r i f ».

A. -

Im Jahre 1923 erliessen die S.RB. unter der

Bezeichnung « E. A. No. 4/23» eine Verfügung über die

Gewährung von « Frachtrückvergütungen für Transporte

. von Gütern aller Art in vollen Wagenladungen, in Konkur-

renz gegen ausländische Routen ». Diese Verfügung hat,

soweit sie für den vorliegenden Streitfall von Bedeutung

ist, den folgenden Wortlaut :

« Die schweiz. Bundesbahnen und die Lötschbergbahn

werden für Güter aller Art in Wagenladungen von min-

destens 5000 oder 10,000 kg oder dafür zahlend, die vom

l. Januar 1923 ab auf Grund der bestehenden Gütertarife

entweder zwischen schweizerischen Stationen, oder von

und nach dem Auslande, sowie im Transit durch die

Schweiz befördert werden, die gegenüber den über andere

Bahnwege erreichbaren Gesamtfrachten etwa entstehenden

Mehrfrachten ... allgemein, d. h. ohne vorherige Verein-

barung, unter folgenden Bedingungen zurückerstatten:

... 2. Die benützten Routen müssen nach den bestehenden

bahnseitigen Abmachungen transportberechtigt sein und

es müssen für die beteiligten schweiz. Bahnen auf diesen