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49_II_220

BGE 49 II 220

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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220

Obligationenrecht. N0 SO.

cIusions N°S 1 et 2· de la demande sont admises. Pour

le surplus et sous reserve des frais regles comme dit

ci-dessous, le jugement attaque est confirme.

30. TJ'rteil der L Zivilabtellung vom 9. Kai 19a5

i. S. Deutsche Evaporator Ä.-G. gegen Bambarger,

Leroi & Cie A..-G.

Kau f : Rechtsanwendung, örtliche, Grundsätze.

Fixgeschäft: Begriff. Art. 190 OR stellt für den kaufmänni-

schen Verkehr die Vermutung auf, dass wenn ein bestimmter

Lieferungstermin . verabredet ist, die Parteien ein Fixge-

schäft gewollt haben. Widerlegbarkeit dieser Vermutung.

A. -

Die Klägerin, -Deutsche Evaporator A.-G. in

Berlin, verkaufte im November 1919 der Beklagten, A.-G.

Bamberger, Leroi & Oe in Zürich, 1000 Badewannen,

lieferbar zum Einheitspreis von 125· Fr., franko Zürich,

Beru oder Basel innert 6 Monaten. Am 2. Januar 1920

verkaufte sie ihr weitere 1500 Badewannen franko ver-

zollt Zürich,Basel, Bern oder Küsnachtzu 125 Fr. per Stück

oder nach Wahl der Beklagten. zum Einheitspreis von

110 Fr. f. o. b. Hamburg, lieferbar spätestens bis Ende

des Jahres 1920. Hievon wurden später im Wege giit-

licher Verständigung 200 Stück gestrichen. Bis Ende

Oktober 1920 lieferte die Klä'gerin 794 Badewannen und

im November und Dezember weitere 428 Stück; ferner

will sie im Dezember 205 Stück zum Versand gebracht

haben, sodass jedenfalls im Jahr 1920 873 Stück nicht

mehr zur Ablieferung gelangten. Ausserdem hatte die

Klägerin die 1000 Badewannen des ersten Vertrages

nicht innert 6 Monaten geliefert, sondern es dauerte bis

zum 16. Dezember 1920 bis die Beklagte aus diesem

ersten Vertrag voll und ganz befriedigt war.

Als die Klägerin gegen Ende 1920 der Beklagten drei

weitere Wagen avisierte, nämlich den 'Vagen Baden

Obligationenreeht. N° 30.

221

Nr. 26.355 am 24. Dezember 1920, den Wagen Kassel

Nr. 17,851 am 29. Dezember 1920 und den Wagen

Hannover Nr. 12,856 am 31. Dezember 1920, schrieb

die Beklagte am 31. Dezember 1920 und 6. Januar 1921

an Bosshardt, den Vertreter der Klägerin in St. Gallen,

dass sie die Annahme dieser am 31. Dezember 1920

nicht mehr nach Zürich gelangten 205 Badewannen ver-

weigere. Sie beharrte dabei trotz des Widerspruchs Boss-

hardts vom 15. Januar 1921 und liess die drei Fakturen

im Gesamtbetrage von 25,625 Fr. an - die Klägerin

zurückgehen. Am 2. Mai 1921 schritt die Klägerin zur

gerichtlich bewilligten Versteigerung der Wannen, wobei

sie einen Erlös von netto 17,813 Fr. erzielte, d. h. pro

Badewanne durchschnittlich 86 Fr. 90 Cts.

B. -

Mit der vorliegenden Klage belangt sie die Be-

klagte in einem ersten Rechtsbegehren auf Zahlung von

8894 Fr. 70 Cts. nebst 6 010 Zins seit 1. Mai 1921. Diese

Summe berechnet sie wie folgt :

Differenz zwischen dem Fakturawert und

dem Ganterlös . . . . . . . . . . .

Zinsen vom Fakturabetrag von 25.625 Fr.

für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Mai 1921

Standgelder für die 3 Wagen gemäss Auf-

stellung der S.B.B. . . . . . . . . .

Entschädigung für die Mithilfe bei der Ver-

steigerung. . . . . . . . . . . . . .

Fr. 7811.20

»

512.50

»

567.-

)

4.-

Fr. 8894.70

Zur Begründung 'führt sie aus, die Beklagte habe die

Abnahme der 3 Wagenladungen, -

enthaltend 205

Wannen -, zu Unrecht verweigert, da es sich weder

beim ersten Vertrag vom November 1919, noch beim

zweiten vom Januar 1920 um ein Fixgeschäft handle.

Eine mündliche Abmachung des Inhalts, dass die Be-

klagte nur die bis zum 31. Dezember 1920 in Zürich ein-

getroffenen Wannen abzunehmen habe, wie sie in ihrem

Schreiben vom 23. Dezember 1920 behaupte, werde

bestritten. Eventuell wäre die Klägerin nur verpflichtet

222

Obllgationenrecht. N° 30.

gewesen, dafür zu sorgen, dass die Badewannen bis

zum 31. Dezember 1920 in Lüneburg der Bahn über-

geben wurden, was geschehen sei.

In einem zweiten Rechtsbegehren verlangt die Kläge-

rin überdies Verurteilung der Beklagten zur Abnahme

und Bezahlung der restlichen 873 Badewannen, indem

sie ihr auch hier das Recht zum einseitigen Vertrags-

rücktritt abspricht.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage; sie

stellte sich im wesentlichen auf den

Standpunkt~ es

handle sich bei dem einzig in Betracht fallenden Vertrag

vom 2. Januar 1920 um ein Fixgeschäft. Zur Erfüllung

hätte daher die Übergabe der Ware an die Bahnver-

waltung des Versendungsortes nicht genügt, sondern es

wäre dazu die Zurverfügungsstellung der Wagenla-

dungen in Zürich notwendig gewesen. Auch anlässlich

einer Konferenz vom 23. Dezember 1920 sei ihr das

Recht nicht streitig gemacht worden, alle Wannen zu

refüsieren, die nicht bis zum 31. Dezember 1920 in Zürich

eintreffen würden. Eventuell bestritt die Beklagte das

Quantitativ der klägerischen Forderung, insbesondere

auch hinsichtlich der geltend gemachten Wagenstands-

gelder, Zinsen und sonstigen Auslagen.

Gegenüber dem zweiten Rechtsbegehren berief sie

sich ebenfalls auf den Fixgeschäftcharakter des strei-

tigen Vertrages und machte das in Art. 190 OR statuierte

Rücktrittsrecht geltend, weil äie Klägerin das den Gegen-

stand dieses Begehrens bildende Lieferungsquantum am

31. Dezember 1920 nicht versandbereit gehabt habe.

Die von der Beklagten erhobene 'Viderklage auf Ver-

urteilung der Klägerill zur Zahlung von 20,000 Fr.

Schadenersatz wegen Nichtlieferung, bezw. verspäteter

Lieferung der Badewannen, ist in der Berufungsinstanz

nicht mehr streitig.

C. -

Mit Urteil vom 12. Oktober 1922 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage in Anwendung

schweizerischen Rechts im Betrage von 5638 Fr. 80 Cts.

Obligationenrecht. N° 30.

223

nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1921 geschützt, die Mehr-

forderung und 'Viderklage dagegen abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren

um Gutheissung der Klage in vollem Umfange.

E. -

Gleichzeitig hat sie beim Kassationsgericht des

Kantons Zürich auch eine Nichtigkeitsbeschwerde ein-

gereicht mit der Begründung, dass das Handelsgericht

gemäss § 100 ZPO nicht schweizerisches, sondern von

Amtes wegen deutsches Recht hätte anwenden sollen,

da der Ort des Vertragsschlusses Berlin und der Ver-

sendungsort Lüneburg sei, der mangels einer abweichen-

den Vereinbarung auch als Erfüllungsort zu gelten habe.

Da der Begriff des Fixgeschäftes nach § 376 DHGB

ein viel engerer sei als nach der schweizerischen Praxis,

hätte das Handelsgericht bei Anwendung deutschen

Rechts die. Vertragserfüllung als rechtzeitig bezeichnen

und daher die Klage in vollem Umfange schützen müssen.

Das Kassationsgericht wies die Beschwerde mit Urteil

vom 13. Februar 1923 als unbegründet ab.

F. -

Auf Interpellation des Instruktionsrichters hin

hat die Klägerin mit Eingabe vom 23. März 1923 die

Erklärung abgegeben, sie berufe sich darauf, dass für

die Beurteilung des in Frage stehenden Rechtsverhält-

nisses deutsches Recht angewendet werden müsse;

eventuell nehme sie den Standpunkt ein, dass die Vor-

instanz auch unter Anwendung schweizerischen Rechts

zu Unrecht ein Fixgeschäft angenommen habe. Sie fechte

daher das handelsgerichtliche Ulteil in seinem ganzen

Umfang an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Berufungsklägerin behauptet in erster Linie,

die Vorinstanz habe eidg. Recht dadurch verletzt, dass

sie dasselbe überhaupt auf den vorliegenden Fall ange-

wendet habe; denn das streitige Rechtsverhältnis werde

nicht vom schweizerischen, sondern vom deutschen Recht

224

Obllgationenrecht. N° 30.

beherrscht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass

diese Beschwerde einen nach Art. 56 OG gültigen Be-

. rufungsgrund bildet. Denn obschon die eidg. Gesetze die

örtliche Rechtsanwendung in Bezug auf obligationen-

rechtliche Verhältnisse nicht ausdrücklich regeln, ist

gleichwohl festzuhalten, dass die Frage, wieweit sich das

Anwendungsgebiet des eidg. Privatrechts, -

insbesondere

in örtlicher Beziehung, -

erstrecke, ihrer Natur nach

diesem angehört. Die theoretische Unterstellung der hier

in Betracht fallenden Regeln unter den Begriff des inter~

nationalen Privatrechts, -

und die damit in Zusammen-

hang stehende Auffassung desselben als quasi Emanation

eines überstaatlichen Rechts, -

vermag daran nichts

zu ändern, dass dieselben für den einheimischen Richter

nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar verbindlich sind

d. h. nur auf Grund der Tatsache, dass das einheimisch~

Recht sie für sein Gebiet als massgebend oder wegleitend

anerkennt, und nur in diesem Umfange. Die Ergänzung

dieser im positiven Recht bestehenden Lücke hat im

Wege der richterlichen Rechtsfindung nach den in Art. 1

ZGB aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen.

2. -

Mit den aus dem internationalen Privatrecht

adoptierten Normen über die Anwendung der Gesetze

in

örtli~her Beziehung kann der in den kantonalen

Prozessgesetzen enthaltene Grundsatz in Kollision treten

dass der Richter nicht gehalten ist, anderes Recht al~

das einheimische zu kennen, und daher berechtigt ist,

das einheimische Recht auch da anzuwenden, wo der

Natur der Sache nach, -

d. h. eben gemäss den Grund-

sätzen des internationalen Privatrechts, -

fremdes

Recht anwendbar wäre. Dieser prozessrechtliche Grund-

satz geht selbstverständlich den materiellen Rechts-

anwendungsnormen vor. Die zürcherische Zivilprozess-

ordnung sanktioniert ihn in § 100 in der Weise dass der

Richter das fremde Recht nur anzuwenden hat wenn

und soweit die Parteien den: Inhalt desselben nach~eisen.

Auf diesen kantonalrechtlichen Grundsatz hat nun aber

Obligationenrechto N° 30.

225

die Vorinstanz ihre Entscheidung, dass das vorliegende

Rechtsverhältnis . nach schweizerischem· Recht zu be-

urteilen sei, nicht gegründet. Sie sieht von der An-.

wendung . des deutschen Rechts nicht deshalb ab, weil

es ihr nicht bekannt, oder nicht bekannt gegeben sei,

sondern weil sie fand, dass es nach den als Inhalt des

eidg. Rechts zu betrachtenden Regeln des internationalen

Privatrechts über die örtliche Rechtsanwendung nicht

anwendbar sei, sondern im Gegenteil das schweizerische

Privatrecht. Danach beruht somit die Entscheidung der

Vorinstanz auf der Anwendung der eidg. Rechtsanwen-

dungsnormen und untersteht der Überprüfung des

Bundesgerichts.

3. -

Hiebei ist davon auszugehen, dass es sich

bei der vorliegenden Streitsache um die Beurteilung der

Rechtswirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäfts

handelt, die ihrer Natur nach der Regelung durch den·

Parteiwillen unterliegen. Massgebend ist darnach gemäss

feststehender Rechtsprechung, welchem Rechte

die

Parteien das Rechtsgeschäft bei dessen Abschluss haben

unterstellen wollen oder der Sache nach voraussichtlich

unterstellt haben würden, wenn sie an die Regelung

dieser Frage damals gedacht hätten. Als allgemeine

Regel wird dabei anerkannt, dass die Wahl des Rechts

des Erfüllungsortes der Natur der Sache am ehesten

entspreche; die bundesgerichtliehe Praxis hat jedoch

von jeher diese Annahme nicht als starres Prinzip

betrachtet, sonderu erhebliches Gewicht auf das Ver-

halten der Parteien überhaupt, speziell auch im Prozesse

gelegt und in zahlreichen Entscheidungen darauf ab-

gestellt, dass die Parteien sich im Prozess übereinstim-

mend auf schweizerisches Recht berufen haben, zumal

sich auch aus den sonstigen Verumständungen ergab,

dass ihr Wille wirklich schon bei Begründung des Rechts-

geschäftes dahin ging, vom Rechte des Erfüllungsortes

abzusehen und das inländische Recht als massgebend

anzuerkennen. Hiefür spricht hier die Tatsache, dass der

226

Obligationenrecht. N° 30.

Kaufpreis in Schweizerwährung vereinbart worden ist

und in der Schweiz bei der Schweiz. Kreditanstalt Zürich

zu bezahlen war. Ausserdem ist das inländische Recht

auch das natürliche Recht der in der Schweiz domizi-

lierten Beklagten, auf deren Verpflichtungen es vor-

liegend ankommt. und es fehlen jedenfalls hinreichende

Gründe, welche ihr gegenüber die Anwendung eines

andern Rechts als des jus tori rechtfertigen würden.

Wenn daher die Vorinstanz auf die Anrufung des

schweizerischen Rechts durch die Parteien mit der Be-

gründung abgestellt hat, dass diese Stellungnahme im

Prozess mit den Akten nicht in Widerspruch stehe. so

ist ihre Entscheidung gestützt auf die konstante Praxis

des Bundesgerichts zu bestätigen. Die Klägerin ficht sie

an, indem sie geltend macht, sie habe sich nicht auf

schweizerisches, sondern auf deutsches Recht berufen.

Soweit mit dieser Einwendung behauptet wird, die Vor-

instanz habe die Erklärungen der Parteien in einer

bundesgesetzliche Normen verletzenden Weise ausgelegt.

ist sie nicht zu hören, da die Erklärungen der Parteien

über das anzuwendende Recht nicht vom Privatrecht

beherrschte Rechtshandlungen, sondern prozessuale Akte

sind, deren Bedeutung und Zul3.ssigkeit sich nach dem

kantonalen Prozessrecht richtet. Vor Bundesgericht kann

die Auslegung solcher Parteianbringen nur aus dem

Gesichtspunkte der aktenwidrigen Feststellung ange-

fochten werden. Für eine solche liegt jedoch nichts vor;

insbesondere bedeutete, wie das Kassationsgericht zu-

treffend ausführt, die Berufung auf wissenschaftliche

Werke deutscher Juristen und deutsche Gerichtsurteile

noch nicht die Anrufung deutschen Rechts.

4. -

Ist sonach die Beschwerde,. dass die Vorinstanz

zu Unrecht schweizerisches statt deutsches Recht ange-

wendet habe, abzuweisen, so ist weiter zu prüfen, ob das

Handelsgericht das schweizerische Recht materiell richtig

zur Anwendung gebracht· habe und zwar insofern, als

es ein Fixgeschäft angenommen hat. Die Entscheidung

Obtigationenreeht. N0 30.

227

dieser Frage hängt zunächst davon ab, ob für die strei-

tigen Lieferungen der erste Vertrag vom November 1919

oder ausschliesslich der zweite vom Januar 1920 mass-

gebend sei. Mit der Vorinstanz ist letzteres anzunehmen.

Die beiden Verträge können wohl wirtschaftlich als

zusammengehörend betrachtet werden; allein rechtlich

besteht jeder derselben selbständig für sich. Denn einmal

bezieht sich der Inhalt der beiden zeitlich auseinander

fallenden Verträge nicht auf den gleichen Gegenstand,

sondern bloss auf Ware gleicher Gattung und Art, und

sodann bestehen verschiedene Bestimmungen hinsich-

lich der Art und Zeit der Ablieferung. Da im ersten

Vertrage ein bestimmter Lieferungstermin überhaupt

nicht vereinbart worden ist, lässt daher die Abwicklung

desselben irgend einen Rechtsschluss auf die Bedeutung

der Lieferungsabrede im zweiten Vertrage nicht zu.

5. -

Der darnach einzig massgebende Vertrag vom

2. Januar 1920 enthält die Klausel, dass die Lieferung

der 1500 Badewannen « spätestens bis Ende 1920» zu

erfolgen habe, und es frägt sich daher, ob damit ein be-

stimmter Lieferungstermin im Sinne von Art. 190 OR

verabredet worden sei. Hierüber ist folgendes. zu be-

merken: Für die Ermittlung des Begrlffes des Fixge-

schäftes ist auf Art. 108 Ziff. 3 OR abzustellen. Diese

Bestimmung regelt die Frage, unter welchen Umständ~n

eine vertragliche Zeitbestimmung im Verzugsfalle die

Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung un-

nötig macht und der blosse Verzug dem Gläu~iger d~s

Recht auf Ablehnung der Realerfüllung und dIe damIt

verbundenen Rechte (Art. 107 Abs. 2) gibt, also die

Frage, unter welchen Umständen der Zeit jene für die

richtige Erfüllung wesentliche Bedeutung zukomme. Nach

der vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

festgehaltenen Auslegung ist ein F~xge~ch.äft ?ann .an~

zunehmen, wenn die ErfüllungszeIt hmsIChtlich emel

vertraglichen Leistung zu einem wesentlichen Vertrags-

bestandteil erhoben ist, wenn also der Vertrag nur durch

228

Obligationenrecht. N° 30.

Vornahme der Leistung zur genau bestimmten. Zeit oder'

binnen einer festbestimmten Frist erfüllt werden kann.

m. a. W. das Geschäft nach der Willensmeinung der

Parteien mit der Einhaltung des Erfüllungstermins

stehen und fallen soll. Nach bekannter Regel hat dabei

derjenige, der sich auf den Fixgeschäftscharakter des

Vertrages im Sinne von Art. 108 Zifr. 3 OR beruft, zu

beweisen, dass der Vereinbarung eines bestimmten

Leistungstermins nach dem Parteiwillen diese Bedeutung

zukam.

Von dem allgemeinen Grundsatz des Art. 108 OR

weicht nun das Gesetz in Art. 190 OR insofern ab, als

es für den kaufmännischen Verkehr die Vermutung auf-

stellt, dass wenn ein bestimmter Lieferungstermin ver-

abredet ist, die Parteien ein Fixgeschäft gewollt haben

(vgl. AS 46 II S. 166 und dort. Zit.). Nach Art. 190 OR

hat also der Käufer nur darzutun, dass ein kaufmän-

nischer Verkehr vorliege und vertraglich ein festbestimm-

ter Lieferungstermin verabredet worden sei, gestützt

auf welche beiden Tatsachen die Vermutung für das

Bestehen eines Fixgeschäftes Platz greilt. In welcher

sprachlichen Ausdrucksweise dabei der Leistungstermin

bestimmt wird, ist völlig unerheblich; erforderlich ist

nur, dass der Zeitpunkt, in welchem oder bis zu welchem

geliefert werden muss, mit der getroffenen Abrede in

einer Weise zum Ausdruck gebracht ist, dass keinerlei

Zweifel darüber bestehen können. Die in Art. 190 OR

enthaltene Vermutung ist jedoch widerlegbar; sie kann

entkräftet werden durch den Nachweis, dass der Partei-

wille nicht auf den Abschluss eines derartigen Geschäf-

tes ging, die P~rteien also den vereinbarten Erfüllungs-

termin nicht als wesentlich betrachteten, oder dass sie

denselben nachträglich wieder aufgegeben, -

sei es aus-

drücklich oder durch konkludente Handlungen -, und

so das Fixgeschäft in ein Mahngeschäft umgewandelt

haben.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden

Obligationenrecht. N0 30.

229

Fall an, so kann zunächst keinem Zweifel unterliegen,

dass es sich hier um einen kaufmännischen Verkehr

handelt. Anderseits ist aber auch die Voraussetzung

eines bestimmten Lieferungstermins erfüllt, indem mit

der vertraglichen Vereinbarung: lieferbar «spätestens

bis Ende 1920» als Endtermin der Erfüllungszeit in

zweifelsfreier Weise der 31. Dezember 1920 bestimmt ist.

Dass die Parteien trotz dieser Verabredung ein Fixge-

schäft nicht gewollt haben, hat die KIägerin nicht dar-

getan, sodass daher die gesetzliche Vermutung für ein

solches nicht zerstört ist.

6. -

Nach den zutreffenden Ausführungen der Vor-

instanz, auf die hier verwiesen werden kann, ist für die

Frage der Rechtzeitigke~t der Lieferung entscheide~d

auf den Zeitpunkt der Übergabe der Wannen an die

Bahn in Lüneburg, als. dem für die Verpflichtungen der

Klägerin massgebenden Erfüllungsort abzustellen. Nac?

der verbindlichen Feststellung im angefochtenen UrteIl

nun hat die Klägerin den Lieferungstermin hinsicht-

lich der beiden Wagen Baden Nr. 26355 und Kassel

Nr. 17,851 eingehalten, bezüglich des dritten Wagens

Hannover dagegen überschritten, sodass grundsätzlich

die Abnahmepflicht der Beklagten für die auf jene bei-

den ersten Wagen entfallenden 148 Badewannen bestand.

7. -

Für das zweite Rechtsbegehren, worin die Klä-

gerin Abnahme von weiteren 873 Badewannen verlangt

entfällt mit der Annahme eines Fixgeschäftes jede Grund-

lage, da die Abnahmepflicht der Beklagten mit dem

31. Dezember 1920 erloschen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober

1922 bestätigt.

AS 49 II -

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