Sachverhalt
Am 29. November 2007 wurde eine Teilforderung der Klägerin gegen die Beklag- te in der Höhe von USD 200'000.00 von der Klägerin an die C._____ SA abgetre- ten. Am 9. März 2010 wurde die gesamte Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in der Höhe von USD 4'784'904.10 von der Klägerin an die D._____ GmbH (vor- mals D1._____ GmbH) abgetreten (act. 3/3). Am 1. Juli 2011 wurden die beiden zedierten Forderungen rückzediert (act. 3/3 und 3/4). 3.2. Streitpunkt Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie behauptet einer- seits, die Rückabtretung sei nicht zurück an die ursprüngliche mutmassliche Gläubigerin ("A._____ mit Komma"), sondern vielmehr an die "A._____ ohne Komma" erfolgt. Unabhängig von den aufgezeigten Unklarheiten seien sämtliche Zessionen und Rückzessionen aber ohnehin von allem Anfang als ungültig zu betrachten. Da ab Beginn der B._____ Fussball-Weltmeisterschaft 1998 kein Forderungsverhältnis mehr zwischen A._____ als Gläubigerin und der Beklagten als Schuldnerin be- standen habe, habe im Jahr 2002 auch keine vertragliche (Exklusivitäts)pflicht verletzt werden können. Die Zession kranke am unheilbaren Mangel der objekti- ven Unmöglichkeit und sei mithin nichtig. Der Klägerin fehle daher zur Geltend- machung der eingeklagten Ansprüche die Aktivlegitimation.
- 14 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Identität der Zessionarin Soweit die Beklagte geltend macht, die eingereichten Rückzessionen seien nicht auf die ursprüngliche Vertragspartnerin der Beklagten, also nicht auf "A._____ mit Komma" (act. 3/3 und 3/4), sondern auf die "A._____ ohne Komma" ausgestellt worden, ist auch hier davon auszugehen, dass es sich beim fehlenden Komma um ein Versehen handelt. Die Adresse auf den Rückzessionen wurde mit "… [Ad- resse], Atlanta, GA, …", also dem Sitz der Klägerin angegeben. Bei dieser han- delt es sich um die ehemalige Vertragspartnerin der Beklagten. Auch gemäss An- gaben der Beklagten hat ihre ehemalige Vertragspartnerin ihren Sitz an dieser Adresse und wird durch I._____ vertreten. 3.3.2. Teilzession und Rückzession durch C._____ SA Die Klage der C._____ SA wurde am 19. Januar 2010 vom Handelsgericht abge- wiesen (HG080127). Eine dagegen von der C._____ SA erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde von diesem am 12. August 2010 abgewiesen. In Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils hat das Bundesgericht entschieden, dass die Abtretung nichtig ist. Bei einer Teilabtretung einer Forderung, die sich aus mehreren Positionen zusammensetzt, müsse die abgetretene Forderung nicht nur betragsmässig bestimmt sein, sondern auch ersichtlich sein, welcher konkrete Schadensposten abgetreten werde. Die nichtige Teilabtretung wie auch die Rückzession an die Klägerin blieben damit rechtlich unwirksam. Die Rechte an der - nicht rechtswirksam - an die C._____ abgetretenen Teilforderung verblieben daher bei der Klägerin. Bis zur Abtretung der gesamten Forderung an die D._____ GmbH vom 9. März 2010 war daher die Klägerin legitimiert, allfällige Ansprüche aus der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 zwischen ihr und der Beklagten geltend zu machen bzw. diese Ansprüche an eine Dritte abzutreten.
- 15 - 3.3.3. Zession und Rückzession durch D._____ GmbH Soweit die Zession der gesamten Ansprüche durch die Klägerin an die D._____ GmbH vom 9. März 2010 rechtsgültig war - was im früheren Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich (HG100205) nicht geprüft wurde, nachdem auf die Klage mangels Zahlung der Prozesskaution nicht eingetreten wurde - so wäre auch die Rückzession formell als gültig zu betrachten. Falls die Zession und damit die Rückzession als rechtlich nicht wirksam anzuse- hen wären, so wäre die Aktivlegitimation der Klägerin als ursprüngliche Gläubige- rin ebenfalls gegeben. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob die Abtretung vom 9. März 2010 als gültig zu betrachten ist: Die Aktivlegitimation der Klägerin als ursprüngliche Gläubigerin wäre in beiden Fällen gegeben. Die Frage, ob der Klägerin eine Schadenersatzforderung wegen Vertragsverlet- zung zusteht, ist nicht eine Frage der Aktivlegitimation, sondern ist bei der materi- ell-rechtlichen Prüfung der geltend gemachten Ansprüche zu behandeln. 3.4. Fazit Die Aktivlegitimation der Klägerin ist somit zu bejahen.
4. Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 4.1. Vertragsinhalt Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das Agreement zwischen ihr und der Be- klagten vom 12. Dezember 1995 (act. 3/2). Gemäss der Vereinbarung vom
12. Dezember 1995 sollte die Klägerin im Hinblick auf die Fussballweltmeister- schaften in Frankreich im Jahre 1998 eine Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte der weltweit grössten Fussballchampions, die "E._____", die "E._____", vorberei- ten und errichten.
- 16 - 4.1.1. Pflichten der Klägerin Die Klägerin verpflichtete sich im Vertrag vom 12. Dezember 1995, für die Reali- sierung des E._____-Projektes bis zum 1998 B._____ World Cup, welcher im Juni 1998 in Frankreich stattfand, zu sorgen. Sie verpflichtete sich in diesem Vertrag insbesondere:
• zum Bau der eigentlichen Hall of Fame (Gebäude, Räumlichkeiten, Um- schwung, etc.)
• zur Schaffung des Inhalts der Ausstellungen
• zum Betrieb der Hall of Fame Die einzelnen Pflichten der Klägerin bezüglich Realisierung des E._____- Projektes waren in Ziffer 3 der Vereinbarung (act. 3/2) festgelegt: "3. Duties of A._____ A._____ agrees to perform the following duties: A. Form the E._____ before the 1998 World Cup football/soccer champi- onship games in France. B. Obtain the necessary official consents and approvals for the E._____. C. Establish and outfit a physical facility worthy of the E._____, with dis- plays and archives prior to the 1998 World Cup football/soccer champi- onship games in France. D. Arrange the financing of the E._____. E. Organize and implement the performance of the E._____ which sub- stantially is the following:
1. Establish the site, physical design, location and contents of the E._____;
2. Develop and operate an international tour to announce and familiarize fans around the world with what the E._____ is, and to raise a portion of the necessary funds for its establishment;
3. Establish and outfit a building worthy of the E._____, with displays and archives prior to the 1998 World Cup football/soccer champi- onship games in France;
4. Create and implement with the aid of the Steering Committee a fair, equitable and lasting procedure for selecting and inducting new members into the Hall of Fame;
5. Provide the highest quality displays for visitors, research services for sports historians and writers, and stimulating interactive and
- 17 - static exhibits for fans, players, coaches, referees and manage- ment, as weIl as for B._____ and Confederations and Federations worldwide." Die Klägerin hat sich somit verpflichtet, im Hinblick auf die Fussballweltmeister- schaften in Frankreich im Jahre 1998 eine Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte der weltweit grössten Fussballchampions zu errichten und für die Finanzierung des gesamten Projektes aufzukommen. 4.1.2. Pflichten der Beklagten Die Pflichten der Beklagten wurden in Ziffer 5 der Vereinbarung geregelt. Die Be- klagte verpflichtete sich zur exklusiven Zusammenarbeit mit der Klägerin und übernahm das Patronat für das E._____-Projekt und sicherte der Klägerin ein Ex- klusivrecht zu:
5. Duties of B._____ "B._____ agrees to cooperate exclusively with A._____ with re- gard to the E._____ in all respects. As far as possible, B._____ will support E._____ on a worldwide basis, will promote the E._____ worldwide and use its best efforts that B._____ and the Confederations and National Federations do the same. A._____ shall have the right to use the B._____ trademark, copyright servicemark or logo (“B._____ Name”) in accordance with the attached license agreement. In exchange for the use of the B._____ Name and the mutual benefits in this Agreement, A._____ agrees to pay B._____ 10% of all net E._____ operating revenues ("B._____ Income"). Net revenue shall mean the revenue received after deducting all costs associated with the E._____. The fee payable to B._____ shall be paid by April 1st of each year following the opening of the E._____ for public admission. […]" Ausserdem sollte eine Lizenz zur Verwendung der Marke "B._____" erteilt wer- den, wobei darüber ein separater Lizenzvertrag abgeschlossen werden sollte. Eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin irgendwelche finanziellen Mittel zur Ver- fügung zu stellen, ergibt sich aber aus der Vereinbarung in keiner Weise. Die Be-
- 18 - klagte war sodann berechtigt, an den Einnahmen des Projektes mit 10% zu parti- zipieren (Ziffer 5 der Vereinbarung, act. 3/2). 4.2. Vertragserfüllung 4.2.1. Streitpunkte 4.2.1.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie die "E._____" gemäss Vereinbarung vom
12. Dezember 1995 vor Beginn der Fussballweltmeisterschaften in Frankreich im Jahre 1998 hätte errichten sollen und dieser Termin nicht habe eingehalten wer- den können (act. 1 S. 8). Sie bestreitet jedoch, dass sie ihre vertraglichen Ver- pflichtungen verletzt habe. Sie macht die Beklagte für die eingetretene Verzöge- rung verantwortlich. Durch mehrfachen Wechsel des definitiven Standortes der "E._____", welchen die B._____ gewünscht habe, sei eine erhebliche Verzöge- rung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan entstanden. Die B._____ habe die Gründe für diese Verzögerungen gekannt und deshalb nie eine fehlende oder verspätete Vertragsleistung der Klägerin geltend gemacht. Die Parteien hätten deshalb am 23. Mai 1997 entschieden (Besprechung Kläge- rin-Beklagte, B._____-Haus, Zürich), dass die vereinbarungsgemässe Errichtung einer Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte vor Beginn des 1998 B._____ World Cup nicht möglich sein würde. Im Wissen um ihre Verantwortung für die Verzögerungen habe die Beklagte nie von der hierfür vereinbarten Möglichkeit einer formellen Verzugserklärung bzw. Kündigung der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 Gebrauch gemacht. Eine Anpassung des Vertrages oder gar dessen Auflösung sei nie zur Diskussion ge- standen. Die Klägerin bestreitet somit nicht, dass im Vertrag vorgesehen war, dass die E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich ihre Tore zu öffnen hat- te. Sie wirft der Beklagten jedoch einerseits ein Verschulden an der Verzögerung vor und beruft sich andererseits darauf, dass sich die Realisierungsdauer verlän-
- 19 - gert habe, nachdem keine formelle Verzugserklärung seitens der Beklagten er- folgt sei und die Parteien sich über eine Verlängerung der Realisierungsdauer ei- nig gewesen seien. 4.2.1.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet ein Verschulden an der Verzögerung und stellt sich auf den Standpunkt, der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten sei im Juni 1998 dahingefallen: Entsprechend der Natur eines Fixgeschäftes sei die begrenz- te Exklusivität zufolge objektiver Unmöglichkeit der von der Klägerin geschuldeten Leistung obsolet geworden. Es sei weder eine Vertragsverlängerung noch ein neuer Vertrag vereinbart worden. 4.2.2. Fixtermin Ein wesentlicher Aspekt der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 war, dass die "E._____" vor Beginn der Fussballweltmeisterschaften 1998 in Frankreich errich- tet werden sollte und vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich ihre Tore zu öffnen hatte. Die vertragliche Leistung wurde somit mit der B._____ Fussball Weltmeisterschaft 1998 in Paris verknüpft. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten; diese zeitliche Voraussetzung ergibt sich auch klar aus verschiedenen Klauseln des ei- gentlichen Agreements (vgl. act. 3/2, Ziff. 3 A., 3 C., 3. E. 3), sowie auch
• aus dem "Outline of Criteria E._____ Site Paris" (act. 34/12: "Availability: Must be available not later than January, 1997"),
• aus dem Pressecommuniqué der Klägerin vom 11. Dezember 1995 ("Mr. J._____ promised Dr. K._____ [...] will be ready and open before World- Cup '98"; act. 34/18 S. 1) und schliesslich auch
• aus den Business-Plänen 1995, 1996 und 1997 (act. 34/14-16). Es ist daher erstellt, dass die Parteien einen Vertrag abgeschlossen haben, wel- cher die Klägerin klar und eindeutig verpflichtete, vor Beginn der B._____ Fuss- ball-Weltmeisterschaft 1998 eine "E._____" in Paris zu eröffnen.
- 20 - 4.2.3. Rechtliches Ein absolutes Fixgeschäft ist dann anzunehmen, wenn die Erfüllungszeit hinsicht- lich einer vertraglichen Leistung zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil erho- ben worden ist und der Vertrag nur durch Vornahme der Leistung zur genau be- stimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist erfüllt werden kann (BGE 49 II 220, E. 5): Der von den Parteien im Vertrag festgelegte Erfüllungstermin und die Verknüp- fung der Eröffnung der E._____ mit dem B._____ World Cup 1998 in Frankreich war in der Vereinbarung der Parteien vom Dezember 1995 ein wesentlicher Ver- tragsbestandteil. Der ganze Vertrag war auf dieses Projekt in Paris ausgelegt, welches auch der Unterstützung des französischen Fussballverbandes bedurfte (act. 3/2 S. 2). Das Projekt war somit eng mit dem Standort verknüpft und von dort ansässigen Dritten abhängig. Sodann war auch vorgesehen, dass die Beklagte spätestens ab 1998 bis zum Vertragsende (12 Jahre nach Vertragsunterzeichnung) finanziell von den Erträgen der E._____ profitieren sollte. Die finanzielle Beteiligung der Beklagten am Erfolg der Klägerin war mithin zeitlich befristet, und zwar bis 12. Dezember 2007. Hätte die Eröffnung der E._____ nach Belieben der Klägerin hinaus gezögert werden können, so hätte dies also signifikanten Einfluss auf den Ertrag der Beklagten ge- habt, was nicht dem mutmasslichen Willen der Parteien entsprochen haben dürf- te. Auch die in Ziffer 7 der Vereinbarung erwähnte Vertragsdauer von 12 Jahren än- dert nichts daran, dass der Vertrag als Fixgeschäft konzipiert war und die zwölf- jährige Vertragsdauer nach Treu und Glauben nur dann zum Tragen kommen sollte, wenn die zentrale Verpflichtung der Klägerin - die Errichtung der E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich - eingehalten wurde. Die weiteren gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen standen somit unter dem Vorbehalt der termingerechten Realisierung der E._____. Falls also die E._____ innert der vereinbarten Frist realisiert worden wäre, wären die weiteren im Vertrag festgeleg-
- 21 - ten gegenseitigen Verpflichtungen zum Tragen gekommen. So etwa: Exklusiv- recht, Lizenz an Markenrecht (wobei noch ein Lizenzvertrag hätte abgeschlossen werden müssen) und Verpflichtung zur Zahlung von 10% aller Netto-Einkünfte des E._____-Projektes an die B._____ (Ziffer 5 Absatz 2 der Vereinbarung vom
12. Dezember 1995). Hingegen durfte die Klägerin nicht in guten Treuen anneh- men, die B._____ wolle an den Vertrag mindestens zwölf Jahre gebunden blei- ben, ohne dass ein konkretes Projekt erfolgreich realisiert wird. Dies widerspricht der mehrfach erwähnten vertraglichen Pflicht zur Realisierung des Projekts E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich. 4.2.4. Fazit Es ist somit davon auszugehen, dass die Vereinbarung der Parteien vom 12. De- zember 1995 als absolutes Fixgeschäft konzipiert war und die E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich ihre Tore zu öffnen hatte. 4.3. Folgen der Nichterfüllung 4.3.1. Rechtliches Wird bei einem Fixgeschäft die Leistung bis zum Fixtermin nicht erbracht, so gel- ten die Regeln über die Unmöglichkeit (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obliga- tionenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Band 11, Zürich/Basel/Genf 2008, N 2749; WOLFGANG WIEGAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 97 OR). Eine formelle Verzugserklärung bzw. Kündigung der Vereinbarung ist nicht erforderlich, der Vertrag ist ab dem Fixzeit- punkt durch Zeitablauf dahingefallen, es sei denn, er sei von den Parteien nach- träglich abgeändert und verlängert worden, was später zu prüfen sein wird. 4.3.2. Würdigung Mit dem Ablauf des vereinbarten Fixtermins (Fussball-WM 1998 in Paris) wurde die Leistungserbringung unmöglich, und der Vertrag vom 12. Dezember 1995 ist zufolge Nichtrealisierung des Projekts innert der vereinbarten Dauer hinfällig ge-
- 22 - worden. Eine formelle Kündigung der Vereinbarung war nicht erforderlich. Auch eine Beanstandung oder Abmahnung war nicht notwendig. Die Klägerin verweist zwar auf Ziffer 7 der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 (act. 3/2): "[...] in the event that either party shall default in the terms and condi- tions of this Agreement, and shall fail to cure such default within six months after receiving written notice of such default, the non-defaulting party may terminate this Agreement, in addition to any other remedies available at law or equity [...]" Auch diese Bestimmung ändert nichts am Charakter eines Fixgeschäftes, und es kann daraus keine Verpflichtung zur Abmahnung oder Kündigung der Vereinba- rung abgeleitet werden, falls die Hauptverpflichtung der Klägerin, die Pflicht zur Realisierung des Projekts E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frank- reich, nicht eingehalten werden konnte. So wie die Vereinbarung konzipiert war, konnte sich diese Bestimmung nur auf die weiteren Pflichten der Parteien bezie- hen. Im Übrigen wäre eine Abmahnung auch zwecklos gewesen, da die Klägerin sel- ber eingesteht, dass eine Errichtung der E._____ bis zum B._____ World Cup in Frankreich für die Klägerin nicht möglich war. 4.3.3. Verschulden an der Vertragsverzögerung Wie erwähnt, wirft die Klägerin der Beklagten vor, diese sei dafür verantwortlich, dass eine erhebliche Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan ent- standen sei, indem diese mehrfach den Wechsel des definitiven Standortes der "E._____" gewünscht habe. Die Frage, ob eine Partei die Unmöglichkeit der Leistungserbringung verursacht und verschuldet hat, ist lediglich im Zusammenhang mit allfälligen Schadenersatz- folgen von Bedeutung. Ein allfälliges Verschulden der Beklagten würde jedoch nichts daran ändern, dass der Vertrag mit dem Ablauf des Fixtermins zufolge Unmöglichkeit der Leistungserbringung dahinfällt.
- 23 - Im Übrigen legt die Klägerin nicht in genügender Weise dar, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt, als klar war, dass das Projekt in Paris nicht rechtzeitig zur Fussball WM 1998 realisiert werden konnte, einen Standortwechsel gewünscht habe. Erst nach dem Scheitern der rechtzeitigen Realisierung des Projektes in Paris standen offenbar andere Standorte wie Rom, Barcelona, Valencia, London als Paris zur Diskussion. Die Klägerin hat daher nicht in genügender Weise dargetan, dass die rechtzeitige Realisierung des Projekts in Paris wegen der Beklagten gescheitert ist. 4.3.4. Fazit Nachdem die Errichtung der E._____ bis zum 1998 B._____ World Cup in Frank- reich nicht möglich war, ist die Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 mit dem Ablauf des Fixtermins durch Zeitablauf dahingefallen, es sei denn, die Klägerin könne nachweisen, dass diese von den Parteien nachträglich abgeändert und verlängert bzw. ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, was im Folgenden zu prüfen sein wird.
5. Vertragsverlängerung bzw. neuer Vertrag 5.1. Streitpunkte 5.1.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht geltend, die Parteien hätten am 23. Mai 1997 anlässlich einer Besprechung im B._____-Haus in Zürich entschieden, dass die vereinbarungs- gemässe Errichtung einer Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte vor Beginn des 1998 B._____ World Cup nicht möglich sein würde (act. 1 S. 8 f.). Eine Anpas- sung des Vertrages oder gar dessen Auflösung sei nie zur Diskussion gestanden (act. 1 S. 9). Sie beruft sich darauf, dass zwischen den Parteien auch nach dem 23. Mai 1997 der übereinstimmende Vertragswille bestanden habe, die Vereinbarung vom
12. Dezember 1995 zu den gleichen Vertragsbedingungen weiterzuführen (act. 1 S. 10). Die Parteien hätten ihre Zusammenarbeit zur Realisierung des E._____-
- 24 - Projektes auch nach dem 23. Mai 1997 weitergeführt. Die Beklagte sei ausdrück- lich damit einverstanden gewesen, das Projekt wie bisher weiterzuführen und un- ter Inkaufnahme der Verzögerung einen neuen Standort zu suchen. Sie leitet dies insbesondere aus zahlreichen Besprechungen sowie der Korres- pondenz zwischen den Parteien ab. Auf Weisung der Beklagten seien nacheinander mehrere Standorte (Rom, Barcelona, Paris, Valencia, London etc.) geprüft und projektiert worden, die aber später wegen unterschiedlicher Mängel der Standorte oder Gebäude wieder hät- ten verworfen werden müssen. Das Projekt sei während Jahren im Einverständnis mit der Beklagten von der Klä- gerin weitergeführt worden. Die Projektierungsschritte seien laufend kommuniziert und mit der Beklagten abgesprochen worden, ohne dass sich die Beklagte jemals darauf berufen habe, die Realisierungsfrist sei abgelaufen. Durch die Unsicherheit der Standorte sei auch die Finanzierung zunehmend schwieriger geworden. Alle Neuorientierungen des Projektes seien auf Weisung und in Absprache mit der Beklagten erfolgt. Eine Anpassung des Vertrages oder gar dessen Auflösung sei nie zur Diskussion gestanden. Im Gegenteil, die Vereinbarung sei im permanen- ten Informationsaustausch und unter Inkaufnahme der Verzögerungen einver- nehmlich weitergeführt worden. 5.1.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet nicht, dass es auch später noch Bemühungen gegeben hatte, das Projekt an anderen Orten doch noch zu realisieren. Diese Zusammen- arbeit sei jedoch nicht mehr auf der Basis des ursprünglichen Vertrages erfolgt, und es habe insbesondere auch keine exklusive Zusammenarbeit mehr mit der Klägerin bestanden. Der ursprüngliche Vertrag sei nie auf neue Standorte bzw. Projekte angepasst worden, und es habe zwischen der Beklagten und der Klägerin auch nie einen neuen Vertrag gegeben.
- 25 - Es seien diverse Dritte ins Projekt einer "…" involviert worden, mit Wissen und Willen der Klägerin. In die geplante Realisierung des Projekts E._____ in London sei dann auch L._____ involviert. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Beklagte auch Projekte von anderen "Anbietern" geprüft habe und sie habe nie dagegen opponiert (act. 33 S. 44 ff.). 5.2. Konkludente Vertragsverlängerung bzw. Vertragsschluss 5.2.1. Rechtliches Ein Vertragsschluss bzw. eine Vertragsänderung bedarf der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschwei- gend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR). Zu den stillschweigenden zählt die konkludente Willensäusserung. Sie resultiert aus einem schlüssigen, tatsächlichen Verhalten. Schlüssig ist ein Verhalten stets dann, wenn genügend sichere Anhaltspunkte für einen hinter dem Verhalten stehenden Willen vorliegen (WOLFGANG WIEGAND, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 1. Aufl. 2008; N 5 zu Art. 1 OR), und nach Treu und Glauben die Umstände keinen anderen Schluss als eine Willensäusse- rung zulassen (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, allge- meiner Teil, 6. Aufl. 2012, § 27 Rz. 27.10). Ob nach Vertrauensprinzip ein solches schlüssiges Verhalten vorliegt, ist damit eine Rechtsfrage (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7, 9 zu Art. 310 ZPO). Zu schlüssigem Verhalten zählen insbesondere Handlungen, die den intendierten Vertrag bereits in Vollzug setzen, wie beispielsweise das Beanspruchen der Ge- genleistung des Vertragspartners (EUGEN BUCHER in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 18 f. zu Art. 1 OR). 5.2.2. Würdigung Vorliegend ist aufgrund der Parteibehauptungen davon auszugehen, dass auch nach Ablauf der vereinbarten Realisierungsfrist mit Wissen und Willen der Beklag- ten weitere Bemühungen unternommen wurden, das Projekt doch noch zu reali-
- 26 - sieren. Insoweit gab es in Bezug auf die Suche nach einem neuem E._____- Standort durchaus eine gewisse Zusammenarbeit, insbesondere zahlreiche Be- sprechungen, auch nachdem klar war, dass bis zur WM 1998 in Paris kein Projekt rechtzeitig realisiert werden konnte. Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, dass sich eine vorbehaltlose Entgegen- nahme der Leistungen daraus ergebe, dass zahlreiche Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen über neue mögliche Standorte geführt worden seien. Sie be- hauptet indessen nicht, dass sie einen geeigneten Standort für die E._____ ge- funden und für diesen ein konkretes Projekt entwickelt, dafür die Finanzierung si- chergestellt oder andere Schritte auf dem Weg zur Realisierung eines konkreten Projekt erbracht habe. Sie hat daher ihre Leistungen im Hinblick auf die Realisie- rung der E._____ auch nach dem 1998 B._____ Worldcup in Paris nicht erbracht. Sämtliche Projekte sind in einer Vorphase stecken geblieben, ohne dass ein kon- kretes Projekt in die Realisierungsphase gekommen ist. 5.2.3. Essentialia negotii Es erscheint daher fraglich, ob es aufgrund der erfolgten Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen zu einem konkludenten Vertragsschluss hätte kommen können. Dies würde auch voraussetzen, dass hinsichtlich der wesentlichen Ver- tragspunkte (Essentialia negotii) eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien durch schlüssiges Verhalten nachgewiesen werden könnte. Für den Ab- schluss eines neuen Vertrages hätten sich die Parteien insbesondere über den neuen Standort der E._____, den neuen Fertigstellungstermin, die Finanzierung, die Vertragsdauer, aber auch über die Gewinnbeteiligung der Beklagten einig sein müssen. Die Klägerin legt nicht in genügender Weise dar, dass sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben. Sie beruft sich zwar darauf, dass zwischen den Parteien auch nach dem 23. Mai 1997 der übereinstimmende Ver- tragswille bestanden habe, die Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 zu den gleichen Vertragsbedingungen weiterzuführen (act. 2 S. 10). Diese Vertragsbe- dingungen waren jedoch überholt. Auch die Klägerin anerkennt, dass der Standort
- 27 - Paris aufgegeben werden musste. Damit war auch die Mitwirkung des französi- schen Fussballverbandes hinfällig. Ebenso der Eröffnungstermin vor der WM 1998 in Paris. Die Klägerin unterlässt es darzutun, welche Vertragsbedingungen stattdessen hätten gelten sollen. 5.3. Schriftform 5.3.1. Vorbehaltene Schriftform Die Beklagte beruft sich sodann darauf, dass eine Vertragsänderung nicht durch konkludente Willenseinigung erfolgen könne, da Ziffer 7 der Vereinbarung statuie- re, dass für Vertragsänderungen und -ergänzungen die Schriftform eingehalten werden müsse. Dieser Einwand ist zutreffend. So statuiert Ziff. 7 Vereinbarung der Parteien vom
12. Dezember 1995 (act. 3/2): "This Agreement may only be amended by a written amendment signed by both parties." Es ist durchaus zulässig, für Vertragsänderungen die Schriftform vorzubehalten. Vertragsparteien können ein schützenswertes Interesse daran haben, die Schrift- form zu vereinbaren, um Unklarheiten und Streitigkeiten darüber zu vermeiden, was vereinbart wurde. Für eine Vertragsverlängerung oder den Abschluss eines neuen Vertrages hätte daher die Schriftform eingehalten werden müssen. 5.3.2. Aufhebung der Schriftform Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass die vertraglich vorbehaltene Schriftform von den Parteien aufgehoben worden sei. Sie behauptet jedoch nicht, dass die Parteien vorliegend ausdrücklich überein gekommen seien, die vereinbarten Formvorschriften aufzuheben. Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass ein kon- kludenter Verzicht auf die Schriftform erfolgt sei (act. 1 S. 9 f.; act. 39 S. 15). Auf die vorbehaltene Form könne auch nachträglich durch konkludentes Verhalten verzichtet werden. Die in der Klageschrift (act. 1) auf den Seiten 10 ff. wiederge-
- 28 - gebenen Korrespondenzauszüge zeigten, dass die Parteien willens gewesen sei- en, die Vereinbarung über den Juni 1998 (B._____ World Cup) hinaus fortzufüh- ren und damit die Projekt-Realisierungsdauer zu verlängern. Eine konkludente Aufhebung der Schriftform ist nicht leichthin anzunehmen. Ein Verzicht auf eine vorbehaltene Schriftform kann vorliegen, wenn die vertraglichen Leistungen trotz Nichteinhaltung der Form vorbehaltlos erbracht und entgegenge- nommen werden (BGE 4C.85/2004, BGE 105 II 75; JÄGGI, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 1 - 17 OR, Zürich 1973, N 26 und 41 zu Art. 16 OR). Der entsprechende gemeinsame Wille der Parteien muss sich allerdings eindeutig aus den Umständen ergeben (KRAMER/SCHMIDLIN, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1986, N 49 zu Art. 16 OR). Aus dem Umstand, dass zahlreiche Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen über neue mögliche Standorte geführt worden sind, ergibt sich - wie erwähnt - keine vorbehaltlose Entgegennahme der Leistungen, da weder ein geeigneter Standort für die E._____ gefunden und für diesen ein konkretes Projekt entwi- ckelt, noch dafür die Finanzierung sichergestellt wurden. Die Klägerin hat daher ihre Leistungen im Hinblick auf die Realisierung der E._____ auch nach dem 1998 B._____ Worldcup in Paris nicht erbracht und die Beklagte hat dementspre- chend auch keine konkreten Leistungen vorbehaltlos entgegennehmen können. Sämtliche Projekte sind in einer ersten Vorphase stecken geblieben, ohne dass ein konkretes Projekt in die Realisierungsphase gekommen ist. Aus dem Umstand, dass mit Billigung und teilweise unter Mitwirkung der Beklag- ten zahlreiche Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen über neue mögliche Standorte stattfanden, kann daher keine vorbehaltlose Entgegennahme von Leis- tungen durch die Beklagte abgeleitet werden, aus der sich nach Treu und Glau- ben eine konkludente Aufhebung der Schriftform ergäbe. Wie erwähnt darf ein Verzicht auf die vereinbarte Schriftform nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr müsste sich ein solcher Verzicht eindeutig aus den Umständen ergeben.
- 29 - Aufgrund der von der Klägerin behaupteten Umstände kann deshalb nach Treu und Glauben nicht angenommen werden, dass ein konkludenter Verzicht auf die vereinbarte Schriftform erfolgt ist. Beiden Parteien musste vielmehr klar sein, dass für ein neues konkretes Projekt ein neuer schriftlicher Vertrag hätte abgeschlossen werden müssen, nachdem der erste Vertrag durch Zeitablauf dahingefallen war. Dieser hätte nicht einfach ver- längert werden können, jedenfalls soweit er andere Standorte als Paris betraf, da der Vertrag klar auf den Standort Paris ausgerichtet war. So war beispielsweise auch die Unterstützung durch die "M._____" vorgesehen (act. 3/2 S. 2). 5.3.3. Bestätigung des Schriftformvorbehalts Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien geht ebenfalls deutlich hervor, dass diesen klar war, dass für eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen eines neuen konkreten Projektes der Abschluss eines neuen schriftlichen Vertrages er- forderlich gewesen wäre (so z.B. act. 3/28, 3/29 und 3/30 sowie Rz. 371): In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16. Oktober 2000 steht: "I will have our legal department draft the agreement we need within the time-frame we set in our meeting." (act. 3/63); Am 9. Oktober 2000 schreibt die Klägerin an die Beklagte im Zusammenhang mit einem Projekt in England: "I Iook forward to hearing from you regarding the development of the agree- ment" (act. 3/63); Ferner "[..] we require to maintain a certain Controlling power over the project, which will be laid out in a separate agreement about our involvement" (act. 3/62); "The agreement regarding the B._____ participation is being worked on" (act. 3/64);
- 30 - "At this meeting, your exact position in the Valencia project should be de- fined once and for all." (act. 3/70). Die Vertragsparteien gingen somit selber davon aus, dass für ein neues konkretes Projekt ein neuer schriftlicher Vertrag hätte abgeschlossen werden müssen. Ein solcher Vertrag ist aber nie zustande gekommen. Nachdem die Parteien somit über den Abschluss eines neuen Vertrags gespro- chen haben, kann sich die Klägerin nicht in guten Treuen auf den Standpunkt stel- len, es sei konkludent auf die vereinbarte Schriftform verzichtet worden und es habe eine konkludente Vertragsverlängerung stattgefunden. 5.4. Fazit Beiden Parteien musste somit bewusst sein, dass eine allfällige weitere Zusam- menarbeit und ein neues Projekt eines neuen Vertrags bedurften. Ein solcher Ver- trag ist aber nie zustande gekommen. Die Klägerin durfte unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die ursprünglich ver- einbarten Bedingungen würden einfach weiter gelten und die Beklagte sei bereit, sich weiterhin zu einer exklusiven Zusammenarbeit mit der Klägerin zu verpflich- ten, unabhängig davon, ob deren Bemühungen erfolgreich seien oder nicht. Aufgrund der von der Klägerin behaupteten Umstände bestehen somit keine An- haltspunkte dafür, dass die Parteien auf die vereinbarte Schriftform konkludent verzichtet und konkludent einen neuen Vertrag bzw. eine Vertragsverlängerung vereinbart haben. Es ist zwar davon auszugehen, dass auch nach Ablauf der vereinbarten Realisie- rungsfrist mit Wissen der Beklagten weitere Bemühungen unternommen wurden, das E._____ Projekt doch noch zu realisieren. Hieran hatten wohl auch beide Sei- ten ein Interesse. Diese scheiterten jedoch in einem frühen Stadium, bevor ein neuer definitiver Standort festgelegt und die Finanzierung sichergestellt wurde. Für den Abschluss eines neuen Vertrages hätten sich die Parteien über die we- sentlichen Vertragspunkte, die "essentialia negotii", einigen müssen, insbesonde-
- 31 - re über den neuen Standort der E._____, den neuen Fertigstellungstermin, die Fi- nanzierung, die Vertragsdauer, aber auch über die Gewinnbeteiligung der Beklag- ten. Die Klägerin legt nicht dar, dass sich die Parteien über die wesentlichen Ver- tragspunkte in Bezug auf ein neues Projekt geeinigt hätten und was der allfällige neue Vertragsinhalt gewesen wäre. Eine allfällige Vertragsverlängerung hätte sich höchstens auf den Standort "Paris" beziehen können, wobei die im ursprünglichen Vertrag festgelegten Rahmenbe- dingungen weiterhin Gültigkeit gehabt hätten. Spätestens mit der Aufgabe des Standorts Paris ist daher der Vertrag zwischen den Parteien dahin gefallen.
6. Vertragsverletzungen der Beklagten 6.1. Vorwürfe der Klägerin Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eine Vertragsverletzung begangen, in- dem sie die Zusammenarbeit mit der Klägerin betreffend das E._____-Projekt im Februar 2003 ohne Vorankündigung und Begründung unterbrochen und begon- nen habe, dieses Projekt im Alleingang zu verfolgen (act. 1 S. 46 ff.). Im Februar 2003 habe die Klägerin nämlich festgestellt, dass ihr "Website-Link" von der "Homepage" der B._____ entfernt worden sei. Dieser "Link" habe sich seit Januar 1999 auf der "Homepage" der Beklagten befunden und sei ein wichtiges Doku- mentationsmittel für die vertragliche Zusammenarbeit. Mit E-Mail vom 14. Februar 2003 habe N._____ gegenüber der Klägerin diese Massnahme (Entfernung von Homepage) bestätigt (act. 3/72). Mit Schreiben vom
27. Februar 2003 habe die Beklagte mitteilen lassen, dass aufgrund eines Rest- rukturierungsprozesses sämtliche Projekte einer neuen Überprüfung unterzogen würden (act. 3/74). In einer Stellungnahme vom 14. März 2003 habe die Klägerin die Beklagte um Weiterführung des E._____-Projektes ersucht und auf die geleis- teten Investitionen aufmerksam gemacht (act. 3/75). Eine Antwort der Beklagten darauf sei erst wieder am 20. Mai 2003 erfolgt, mit dem nicht nachvollziehbaren Hinweis, dass man sich rechtlich in keiner Art und Weise mehr an die Realisie- rung des E._____-Projektes gebunden fühle (act. 3/76). Die Klägerin habe umge-
- 32 - hend mit einer Klarstellung reagiert und auf die bestehenden vertraglichen Ver- pflichtungen verwiesen (act. 3/77). Die Beklagte habe somit ihre weitere Zusammenarbeit verweigert und der Kläge- rin verunmöglicht, den Ertrag ihrer Vorarbeiten zu ernten und die von ihr allein aufgewendeten Projektkosten zu kompensieren. Die Beklagte habe sich das Er- gebnis der Projektarbeit der Klägerin vertragswidrig angeeignet und im Juni 2002 ohne Rücksprache mit ihr direkt mit dem spanischen Fussballverband einen Ver- trag für das E._____-Projekt in Valencia abgeschlossen. Die neue Vereinbarung sei auf der "Homepage" der B._____ am 2. Juni 2002 publiziert worden. Damit habe die Beklagte die Klägerin faktisch von diesem Projekt verdrängt. Die Klägerin wirft der Beklagten sodann vor, diese sei dafür verantwortlich, dass eine erhebliche Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan entstanden sei, indem diese mehrfach den Wechsel des definitiven Standortes der "E._____ " gewünscht habe. 6.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet die klägerischen Ausführungen. Die Standorte seien ge- wechselt worden, weil die Klägerin für die entsprechenden Standorte keine Inves- toren gefunden habe und auch selbst nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten zu tragen. Ein definitiver Standort sei nicht zustande gekommen, weil die Klägerin keinen solchen gefunden und keine Finanzierung zustande gebracht habe. Vor dem Scheitern der Klägerin in Paris sei nie eine andere Stadt als Paris im Ge- spräch gewesen. Dass das Projekt in Paris nicht habe realisiert werden können, sei allein das Verschulden der Klägerin; die Beklagte treffe daran keine Schuld. Sie habe der Klägerin auch keine Weisungen gegeben. Eine Weisungsbefugnis habe es in der ursprünglichen Vereinbarung ohnehin nicht gegeben. Das Projekt in Valencia sei der Klägerin seit Mai 1999 bekannt gewesen und sie sei mit den Gesprächen, welche die Beklagte geführt habe, einverstanden gewe- sen. Über einen neuen Vertrag für ein anderes Projekt, sei es in London oder in Valencia, sei zwar diskutiert worden, ein solcher sei aber nie zustande gekom-
- 33 - men. Es hätten lediglich Gespräche stattgefunden, wobei die Klägerin in alle die- se Gespräche involviert gewesen sei und diesen zugestimmt habe. Die Beklagte habe weder mit dem spanischen Fussballverband noch mit anderen Drittparteien ein Projekt in Valencia verwirklicht. Die Bemühungen seien schon in der Anfangsphase gescheitert und es sei nie zu bindenden Verträgen über die Realisierung gekommen. Ein faktisches Verdrängen aus dem Projekt wird bestritten. Dies habe allein schon deshalb nicht stattfinden können, weil die Erfüllung des Vertrages mit dem Ablauf des (absoluten) Fixtermins und dem Scheitern des Projektes in Paris unmöglich geworden bzw. der Vertrag aufgehoben bzw. beendet worden sei. In der Folge habe keine Exklusivitätspflicht mehr bestanden. Selbst wenn die (bestrittene) Verdrängung im Jahre 2003 stattgefunden hätte, so wäre dies keine Vertragsverletzung, da der Vertrag damals schon längstens be- endet worden sei. Schliesslich wirft die Beklagte der Klägerin auch ungenügende Substantiierung der Vertragsverletzung vor: Diese unterlasse es, in genügend substantiierter Wei- se darzutun, welche konkrete vertragliche Pflicht die Beklagte durch welche kon- kreten Handlungen und Entscheidungen welcher Person verletzt haben solle. Die Klägerin begnüge sich vielmehr damit, betreffend angebliche Vertragsverletzun- gen der Beklagten globale Behauptungen aufzustellen, wonach diese die Klägerin vom Projekt "verdrängt" habe. 6.3. Würdigung Wie vorstehend dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Vertrag der Parteien nach Ablauf der vereinbarten Realisierungsfrist dahingefallen ist und mithin im Jahre 2003 kein Vertragsverhältnis und somit auch keine vertraglichen Pflichten der Parteien bestanden. Die Beklagte war daher im Jahre 2003 auch nicht vertraglich verpflichtet, mit der Klägerin bezüglich des E._____-Projekts wei- terhin zusammenzuarbeiten. Im Jahre 2003 konnten daher auch keine Vertrags- verletzungen durch die Beklagte erfolgen.
- 34 - Die Klägerin wirft der Beklagten zwar vor, diese habe durch gewünschte Stand- ortwechsel verschuldet, dass das Projekt in Paris nicht rechtzeitig zur Fussball WM 1998 habe realisiert werden können. Wie erwähnt legt sie jedoch nicht in ge- nügender Weise dar, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt, als klar war, dass das Projekt in Paris nicht rechtzeitig zur Fussball WM 1998 realisiert werden konnte, einen Standortwechsel gewünscht habe. Erst nach dem Scheitern der rechtzeiti- gen Realisierung des Projektes in Paris standen offenbar andere Standorte wie Rom, Barcelona, Valencia, London als Paris zur Diskussion. Wenn sich die Beklagte nach dem Scheitern des ursprünglichen Projekts in Paris bemühte, Vorschläge für andere Standorte zu machen, so kann darin höchstens ein Bemühen, das Vorhaben zu retten, gesehen werden, jedoch kein neues Ver- tragsverhältnis. Es bestand keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, auf ih- rer Website einen „Link" zur Klägerin anzubringen. Ebenso wenig bestand nach dem Scheitern des ursprünglichen Vertrages eine Exklusivitätspflicht. Weshalb das Projekt, bis zum 1998 B._____ World Cup eine E._____ (E._____) zu errichten, letztlich gescheitert ist und ob der Beklagten ein Verschulden daran angelastet werden könnte, kann dahin gestellt bleiben, da die Klägerin ihre Scha- denersatzansprüche nicht aus Vertragsverletzungen innerhalb des vereinbarten Zeitraums für die Errichtung der E._____ ableitet, sondern aus Vertragsverletzun- gen, die im Jahre 2003 stattgefunden haben sollen (was bestritten ist). 6.4. Fazit
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 44 GOG ZH. Die Beklagte hat ihren Sitz in … Zürich. Sie ist im Handels- register des Kantons Zürich eingetragen. Auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben. Der Streitwert beträgt USD 121'332.67. Für die Umrechnung der Forderung in Schweizer Fran- ken ist auf das Datum der Begründung der Rechtshängigkeit abzustellen (STEIN- WIGGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar ZPO, Zürich/ Basel/Genf 2010, N. 22 zu Art. 91). Die eingeklagte Forderung entspricht deshalb beim Dollarkurs 0.95 per 10. September 2012 einem Gegenwert von CHF 115'266.00.
E. 1.2 Berichtigung
E. 1.2.1 Standpunkt der Beklagten Vorliegend ist die Identität der Klägerin umstritten. Die Beklagte macht geltend, aus act. 7 und act. 25 ergebe sich, dass neben der Klägerin ein zweites Unter- nehmen existiere, welches praktisch dieselbe Firma trage (A._____, Inc.). Der einzige Unterschied zwischen den beiden Firmen bestehe darin, dass bei der zweiten Firma vor "Inc." ein Komma stehe (nachfolgend "A._____ mit Komma" genannt). Die Beklagte beruft sich dabei auf den Business Information Report von Dun & Bradstreet ("D&B", act. 8/2): Die "A._____ mit Komma" habe eine andere SIC Nummer und eine andere Geschäftsadresse als die Klägerin (bei der SIC Nummer handle es sich um eine Bezeichnung, wie sie von der Occupational Sa- fety & Health Registration verwendet werde [vgl. act. 8/2 und 8/3]). Die Beklagte habe den Vertrag vom 12. Dezember 1995, auf welchen die Klägerin ihre Ansprüche stütze, mit der "A._____ mit Komma" - und nicht mit der hier als
- 9 - Klägerin auftretenden Gesellschaft, der "A._____ ohne Komma" - abgeschlossen (vgl. act. 3/2). Die Klägerin sei aus dem in Frage stehenden Vertrag zu keinem Zeitpunkt berechtigt und verpflichtet gewesen. Die Tatsache, dass es sich bei der ursprünglichen Vertragspartnerin der Beklag- ten und der heute als Klägerin auftretenden Gesellschaft um zwei verschiedene Unternehmen handle, habe die Klägerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht widerle- gen können. Vielmehr habe sie einzig behauptet, dass die "A._____ ohne Kom- ma" gar nicht existiere (act. 20 S. 4). Als Beleg habe sie mit Eingaben vom
22. Oktober 2012 (act. 15) und vom 30. Oktober 2012 (act. 20) einen Handelsre- gisterauszug (act. 17 und 21) ins Recht gelegt. Dieser Auszug betreffe aber nicht die Klägerin, sondern die "andere" A._____, mithin die "A._____ mit Komma". Der Handelsregisterauszug könne nur das ohnehin unstrittige Bestehen von "A._____ mit Komma", nicht aber das Nichtbestehen von "A._____ ohne Komma" unter- mauern. Für die Existenz einer "A._____ ohne Komma" beruft sich die Beklagte auf eine Urkunde von Dun & Bradstreet (D&B), einem seit über 150 Jahren existierenden Firmensuchportal (act. 8/2).
E. 1.2.2 Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht geltend, bei ihr handle es sich um die "A._____ mit Komma". Sie bestreitet das Bestehen zweier verschiedener Firmen, welche sich nur durch ein Komma unterscheiden würden. Dass in der Klagebegründung A._____ lnc. (ohne Komma) stehe, sei nichts anderes als ein belangloser Tipp- und Kom- mafehler. Die Angaben von Dun & Bradstreet werden als unrichtig bezeichnet. Als Beweismittel hierfür beruft sich die Klägerin auf ein Rechtsgutachten eines ameri- kanischen Rechtsexperten, welches allenfalls eingeholt werden müsse (act. 39 S. 6 f.). Die Klägerin verweist sodann darauf, dass die von ihr eingereichte Vollmacht von I._____ unterzeichnet worden sei. I._____ sei Zeichnungsberechtigter der A._____, lnc. (mit Komma). Er sei der Beklagten bestens bekannt, da er die ge-
- 10 - samte Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten geführt habe (act. 39 S. 6 f.). Gemäss dem Auszug aus einem anderen amerikanischen Online-Firmenver- zeichnis gebe es in Atlanta nur eine Gesellschaft mit dem Namen "A._____" (act. 40/1). Diese habe ihren Sitz in … [Adresse], Atlanta, GA, …, und sei iden- tisch mit der Klägerin im vorliegenden Verfahren und Vertragspartnerin der Be- klagten. Gemäss diesem Auszug sei I._____ Direktor und Vertreter der Gesell- schaft "mit Komma" (vgl. Seite 2 von act. 40/2). Es handle sich im vorliegenden Verfahren beim "vergessenen" Komma lediglich um einen Tippfehler des Rechtsvertreters der Klägerin.
E. 1.2.3 Würdigung Die Parteien sind sich einig darüber, dass eine "A._____ mit Komma" existiert und diese Vertragspartnerin der Beklagten war. Umstritten ist dagegen, ob auch eine "A._____ ohne Komma" existiert. Nachdem in den Rechtsschriften der Klägerin lediglich eine Postfachadresse in Atlanta angegeben wurde, und die Beklagte die Existenz zweier verschiedener Firmen behauptete, welche sich nur durch ein Komma unterscheiden würden, be- stand in der Tat Unklarheit bezüglich der Identität der Klägerin. Mit der Erklärung der Klägerin, dass sie die "A._____ mit Komma" sei und das "vergessene" Kom- ma lediglich auf einen Tippfehler des Rechtsvertreters zurückzuführen sei, stellt die Klägerin klar, um welche Firma es sich bei ihr handle. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Rubrum aufgrund dieser Erklärung entsprechend zu berichtigen ist. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn eine Partei irrtümlich falsch bezeichnet wurde, sich die richtige Bezeichnung jedoch aus der Klage- schrift und den gesamten Umständen ergibt (Suter-Somm/Hasenböhler/ Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., N 14 zu Art. 83 ZPO).
- 11 - Die Behauptung der Klägerin, dass das fehlende Komma auf ein Versehen zu- rückzuführen sei, wird durch die Akten und die gesamten Umstände gestützt: So wurde die Vollmacht des Rechtsvertreters der Klägerin durch I._____, Direktor und Vertreter der Gesellschaft "mit Komma" (vgl. Seite 2, von act. 40/2), unter- zeichnet (act. 2). Gemäss Angaben von Dun & Bradstreet hätte eine allfällige "A._____ ohne Komma" einen anderen Vertreter, nämlich J._____ (act. 8/2). So- dann spricht auch der Umstand, dass in den Rückzessionen vom 1. Juli 2011 die Adresse der Klägerin (hier ebenfalls ohne Komma geschrieben) mit … [Adresse], Atlanta, GA, …, dem Sitz der "A._____ mit Komma ", angegeben wird, dafür, dass es sich bei der Klägerin um die "A._____ mit Komma" handelt. Gestützt auf das Vertrauensprinzip, und weil es sich beim fehlenden Komma um ein untergeordne- tes Versehen handelt, ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob auch eine "A._____ ohne Komma" existiert.
E. 1.3 Missbräuchliches Verhalten Die Beklagte macht sodann geltend, vorliegend entstehe der Eindruck, dass wie schon bei den früheren, im gleichem Zusammenhang eingeleiteten Verfahren wiederum eine "Prozessgesellschaft" zur Führung des Verfahrens vorgeschoben werden solle: Dieses Mal aufgrund des minimalen Unterschieds bei den Firmen- namen, wohl in der Hoffnung, dass die Verfahrensbeteiligten diesen Umstand erst im Rahmen einer allfälligen Vollstreckung realisieren sollten. Der Eindruck einer Prozessgesellschaft werde dadurch verstärkt, dass es sich bei der Klägerin ("A._____ ohne Komma") um eine Gesellschaft handelt, welche ge- mäss D&B seit über zehn Jahren keine Geschäftsaktivitäten mehr aufweise, wel- che mithin nicht operativ tätig sei (act. 8/2). Wenn die damaligen Zessionen wegen deren missbräuchlichen Zwecks als nich- tig betrachtet würden, so würde dies nichts daran ändern, dass im vorliegenden Prozess die "A._____ mit Komma" als Klägerin zu betrachten ist. Dafür, dass vor- liegend das Komma bei der Parteibezeichnung mit der rechtsmissbräuchlichen
- 12 - Absicht, das Gericht und die Gegenpartei zu schädigen, erfolgt ist, bestehen kei- ne genügenden Anhaltpunkte, zumal Gerichtskosten und Parteientschädigung si- chergestellt werden mussten.
E. 1.4 Fazit Das Rubrum ist somit bezüglich der Klägerin wie folgt zu berichtigen: "A._____, Inc. (A._____), … [Adresse, Atlanta, GA …, Postadresse: … [Adresse], Vereinigte Staaten, (berichtigte Parteibezeichnung) Klägerin"
E. 2 Anwendbares Recht Die Klägerin leitet ihre Forderung aus einer Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 zwischen ihr und der Beklagten ab, welche die Zusammenarbeit der Partei- en zur Einrichtung einer Ausstellungs- und Begegnungsstätte mit den weltbesten Fussballspielern bezweckt habe. In dieser Vereinbarung wurde in Ziffer 7 eine Rechtswahl zugunsten des schwei- zerischen Rechts getroffen (act. 3/2): “7. Term of Agreement. Default and Notices The Parties agree that this Agreement shall be governed by the laws of Switzerland. …..” Es ist somit vorliegend Schweizer Recht anzuwenden, was unbestritten ist.
- 13 -
E. 3 Aktivlegitimation
E. 3.1 Unbestrittener Sachverhalt Am 29. November 2007 wurde eine Teilforderung der Klägerin gegen die Beklag- te in der Höhe von USD 200'000.00 von der Klägerin an die C._____ SA abgetre- ten. Am 9. März 2010 wurde die gesamte Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in der Höhe von USD 4'784'904.10 von der Klägerin an die D._____ GmbH (vor- mals D1._____ GmbH) abgetreten (act. 3/3). Am 1. Juli 2011 wurden die beiden zedierten Forderungen rückzediert (act. 3/3 und 3/4).
E. 3.2 Streitpunkt Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie behauptet einer- seits, die Rückabtretung sei nicht zurück an die ursprüngliche mutmassliche Gläubigerin ("A._____ mit Komma"), sondern vielmehr an die "A._____ ohne Komma" erfolgt. Unabhängig von den aufgezeigten Unklarheiten seien sämtliche Zessionen und Rückzessionen aber ohnehin von allem Anfang als ungültig zu betrachten. Da ab Beginn der B._____ Fussball-Weltmeisterschaft 1998 kein Forderungsverhältnis mehr zwischen A._____ als Gläubigerin und der Beklagten als Schuldnerin be- standen habe, habe im Jahr 2002 auch keine vertragliche (Exklusivitäts)pflicht verletzt werden können. Die Zession kranke am unheilbaren Mangel der objekti- ven Unmöglichkeit und sei mithin nichtig. Der Klägerin fehle daher zur Geltend- machung der eingeklagten Ansprüche die Aktivlegitimation.
- 14 -
E. 3.3 Würdigung
E. 3.3.1 Identität der Zessionarin Soweit die Beklagte geltend macht, die eingereichten Rückzessionen seien nicht auf die ursprüngliche Vertragspartnerin der Beklagten, also nicht auf "A._____ mit Komma" (act. 3/3 und 3/4), sondern auf die "A._____ ohne Komma" ausgestellt worden, ist auch hier davon auszugehen, dass es sich beim fehlenden Komma um ein Versehen handelt. Die Adresse auf den Rückzessionen wurde mit "… [Ad- resse], Atlanta, GA, …", also dem Sitz der Klägerin angegeben. Bei dieser han- delt es sich um die ehemalige Vertragspartnerin der Beklagten. Auch gemäss An- gaben der Beklagten hat ihre ehemalige Vertragspartnerin ihren Sitz an dieser Adresse und wird durch I._____ vertreten.
E. 3.3.2 Teilzession und Rückzession durch C._____ SA Die Klage der C._____ SA wurde am 19. Januar 2010 vom Handelsgericht abge- wiesen (HG080127). Eine dagegen von der C._____ SA erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde von diesem am 12. August 2010 abgewiesen. In Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils hat das Bundesgericht entschieden, dass die Abtretung nichtig ist. Bei einer Teilabtretung einer Forderung, die sich aus mehreren Positionen zusammensetzt, müsse die abgetretene Forderung nicht nur betragsmässig bestimmt sein, sondern auch ersichtlich sein, welcher konkrete Schadensposten abgetreten werde. Die nichtige Teilabtretung wie auch die Rückzession an die Klägerin blieben damit rechtlich unwirksam. Die Rechte an der - nicht rechtswirksam - an die C._____ abgetretenen Teilforderung verblieben daher bei der Klägerin. Bis zur Abtretung der gesamten Forderung an die D._____ GmbH vom 9. März 2010 war daher die Klägerin legitimiert, allfällige Ansprüche aus der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 zwischen ihr und der Beklagten geltend zu machen bzw. diese Ansprüche an eine Dritte abzutreten.
- 15 -
E. 3.3.3 Zession und Rückzession durch D._____ GmbH Soweit die Zession der gesamten Ansprüche durch die Klägerin an die D._____ GmbH vom 9. März 2010 rechtsgültig war - was im früheren Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich (HG100205) nicht geprüft wurde, nachdem auf die Klage mangels Zahlung der Prozesskaution nicht eingetreten wurde - so wäre auch die Rückzession formell als gültig zu betrachten. Falls die Zession und damit die Rückzession als rechtlich nicht wirksam anzuse- hen wären, so wäre die Aktivlegitimation der Klägerin als ursprüngliche Gläubige- rin ebenfalls gegeben. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob die Abtretung vom 9. März 2010 als gültig zu betrachten ist: Die Aktivlegitimation der Klägerin als ursprüngliche Gläubigerin wäre in beiden Fällen gegeben. Die Frage, ob der Klägerin eine Schadenersatzforderung wegen Vertragsverlet- zung zusteht, ist nicht eine Frage der Aktivlegitimation, sondern ist bei der materi- ell-rechtlichen Prüfung der geltend gemachten Ansprüche zu behandeln.
E. 3.4 Fazit Die Aktivlegitimation der Klägerin ist somit zu bejahen.
E. 4 Create and implement with the aid of the Steering Committee a fair, equitable and lasting procedure for selecting and inducting new members into the Hall of Fame;
E. 4.1 Vertragsinhalt Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das Agreement zwischen ihr und der Be- klagten vom 12. Dezember 1995 (act. 3/2). Gemäss der Vereinbarung vom
12. Dezember 1995 sollte die Klägerin im Hinblick auf die Fussballweltmeister- schaften in Frankreich im Jahre 1998 eine Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte der weltweit grössten Fussballchampions, die "E._____", die "E._____", vorberei- ten und errichten.
- 16 -
E. 4.1.1 Pflichten der Klägerin Die Klägerin verpflichtete sich im Vertrag vom 12. Dezember 1995, für die Reali- sierung des E._____-Projektes bis zum 1998 B._____ World Cup, welcher im Juni 1998 in Frankreich stattfand, zu sorgen. Sie verpflichtete sich in diesem Vertrag insbesondere:
• zum Bau der eigentlichen Hall of Fame (Gebäude, Räumlichkeiten, Um- schwung, etc.)
• zur Schaffung des Inhalts der Ausstellungen
• zum Betrieb der Hall of Fame Die einzelnen Pflichten der Klägerin bezüglich Realisierung des E._____- Projektes waren in Ziffer 3 der Vereinbarung (act. 3/2) festgelegt: "3. Duties of A._____ A._____ agrees to perform the following duties: A. Form the E._____ before the 1998 World Cup football/soccer champi- onship games in France. B. Obtain the necessary official consents and approvals for the E._____. C. Establish and outfit a physical facility worthy of the E._____, with dis- plays and archives prior to the 1998 World Cup football/soccer champi- onship games in France. D. Arrange the financing of the E._____. E. Organize and implement the performance of the E._____ which sub- stantially is the following:
1. Establish the site, physical design, location and contents of the E._____;
2. Develop and operate an international tour to announce and familiarize fans around the world with what the E._____ is, and to raise a portion of the necessary funds for its establishment;
3. Establish and outfit a building worthy of the E._____, with displays and archives prior to the 1998 World Cup football/soccer champi- onship games in France;
E. 4.1.2 Pflichten der Beklagten Die Pflichten der Beklagten wurden in Ziffer 5 der Vereinbarung geregelt. Die Be- klagte verpflichtete sich zur exklusiven Zusammenarbeit mit der Klägerin und übernahm das Patronat für das E._____-Projekt und sicherte der Klägerin ein Ex- klusivrecht zu:
E. 4.2 Vertragserfüllung
E. 4.2.1 Streitpunkte
E. 4.2.1.1 Standpunkt der Klägerin Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie die "E._____" gemäss Vereinbarung vom
12. Dezember 1995 vor Beginn der Fussballweltmeisterschaften in Frankreich im Jahre 1998 hätte errichten sollen und dieser Termin nicht habe eingehalten wer- den können (act. 1 S. 8). Sie bestreitet jedoch, dass sie ihre vertraglichen Ver- pflichtungen verletzt habe. Sie macht die Beklagte für die eingetretene Verzöge- rung verantwortlich. Durch mehrfachen Wechsel des definitiven Standortes der "E._____", welchen die B._____ gewünscht habe, sei eine erhebliche Verzöge- rung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan entstanden. Die B._____ habe die Gründe für diese Verzögerungen gekannt und deshalb nie eine fehlende oder verspätete Vertragsleistung der Klägerin geltend gemacht. Die Parteien hätten deshalb am 23. Mai 1997 entschieden (Besprechung Kläge- rin-Beklagte, B._____-Haus, Zürich), dass die vereinbarungsgemässe Errichtung einer Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte vor Beginn des 1998 B._____ World Cup nicht möglich sein würde. Im Wissen um ihre Verantwortung für die Verzögerungen habe die Beklagte nie von der hierfür vereinbarten Möglichkeit einer formellen Verzugserklärung bzw. Kündigung der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 Gebrauch gemacht. Eine Anpassung des Vertrages oder gar dessen Auflösung sei nie zur Diskussion ge- standen. Die Klägerin bestreitet somit nicht, dass im Vertrag vorgesehen war, dass die E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich ihre Tore zu öffnen hat- te. Sie wirft der Beklagten jedoch einerseits ein Verschulden an der Verzögerung vor und beruft sich andererseits darauf, dass sich die Realisierungsdauer verlän-
- 19 - gert habe, nachdem keine formelle Verzugserklärung seitens der Beklagten er- folgt sei und die Parteien sich über eine Verlängerung der Realisierungsdauer ei- nig gewesen seien.
E. 4.2.1.2 Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet ein Verschulden an der Verzögerung und stellt sich auf den Standpunkt, der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten sei im Juni 1998 dahingefallen: Entsprechend der Natur eines Fixgeschäftes sei die begrenz- te Exklusivität zufolge objektiver Unmöglichkeit der von der Klägerin geschuldeten Leistung obsolet geworden. Es sei weder eine Vertragsverlängerung noch ein neuer Vertrag vereinbart worden.
E. 4.2.2 Fixtermin Ein wesentlicher Aspekt der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 war, dass die "E._____" vor Beginn der Fussballweltmeisterschaften 1998 in Frankreich errich- tet werden sollte und vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich ihre Tore zu öffnen hatte. Die vertragliche Leistung wurde somit mit der B._____ Fussball Weltmeisterschaft 1998 in Paris verknüpft. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten; diese zeitliche Voraussetzung ergibt sich auch klar aus verschiedenen Klauseln des ei- gentlichen Agreements (vgl. act. 3/2, Ziff. 3 A., 3 C., 3. E. 3), sowie auch
• aus dem "Outline of Criteria E._____ Site Paris" (act. 34/12: "Availability: Must be available not later than January, 1997"),
• aus dem Pressecommuniqué der Klägerin vom 11. Dezember 1995 ("Mr. J._____ promised Dr. K._____ [...] will be ready and open before World- Cup '98"; act. 34/18 S. 1) und schliesslich auch
• aus den Business-Plänen 1995, 1996 und 1997 (act. 34/14-16). Es ist daher erstellt, dass die Parteien einen Vertrag abgeschlossen haben, wel- cher die Klägerin klar und eindeutig verpflichtete, vor Beginn der B._____ Fuss- ball-Weltmeisterschaft 1998 eine "E._____" in Paris zu eröffnen.
- 20 -
E. 4.2.3 Rechtliches Ein absolutes Fixgeschäft ist dann anzunehmen, wenn die Erfüllungszeit hinsicht- lich einer vertraglichen Leistung zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil erho- ben worden ist und der Vertrag nur durch Vornahme der Leistung zur genau be- stimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist erfüllt werden kann (BGE 49 II 220, E. 5): Der von den Parteien im Vertrag festgelegte Erfüllungstermin und die Verknüp- fung der Eröffnung der E._____ mit dem B._____ World Cup 1998 in Frankreich war in der Vereinbarung der Parteien vom Dezember 1995 ein wesentlicher Ver- tragsbestandteil. Der ganze Vertrag war auf dieses Projekt in Paris ausgelegt, welches auch der Unterstützung des französischen Fussballverbandes bedurfte (act. 3/2 S. 2). Das Projekt war somit eng mit dem Standort verknüpft und von dort ansässigen Dritten abhängig. Sodann war auch vorgesehen, dass die Beklagte spätestens ab 1998 bis zum Vertragsende (12 Jahre nach Vertragsunterzeichnung) finanziell von den Erträgen der E._____ profitieren sollte. Die finanzielle Beteiligung der Beklagten am Erfolg der Klägerin war mithin zeitlich befristet, und zwar bis 12. Dezember 2007. Hätte die Eröffnung der E._____ nach Belieben der Klägerin hinaus gezögert werden können, so hätte dies also signifikanten Einfluss auf den Ertrag der Beklagten ge- habt, was nicht dem mutmasslichen Willen der Parteien entsprochen haben dürf- te. Auch die in Ziffer 7 der Vereinbarung erwähnte Vertragsdauer von 12 Jahren än- dert nichts daran, dass der Vertrag als Fixgeschäft konzipiert war und die zwölf- jährige Vertragsdauer nach Treu und Glauben nur dann zum Tragen kommen sollte, wenn die zentrale Verpflichtung der Klägerin - die Errichtung der E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich - eingehalten wurde. Die weiteren gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen standen somit unter dem Vorbehalt der termingerechten Realisierung der E._____. Falls also die E._____ innert der vereinbarten Frist realisiert worden wäre, wären die weiteren im Vertrag festgeleg-
- 21 - ten gegenseitigen Verpflichtungen zum Tragen gekommen. So etwa: Exklusiv- recht, Lizenz an Markenrecht (wobei noch ein Lizenzvertrag hätte abgeschlossen werden müssen) und Verpflichtung zur Zahlung von 10% aller Netto-Einkünfte des E._____-Projektes an die B._____ (Ziffer 5 Absatz 2 der Vereinbarung vom
12. Dezember 1995). Hingegen durfte die Klägerin nicht in guten Treuen anneh- men, die B._____ wolle an den Vertrag mindestens zwölf Jahre gebunden blei- ben, ohne dass ein konkretes Projekt erfolgreich realisiert wird. Dies widerspricht der mehrfach erwähnten vertraglichen Pflicht zur Realisierung des Projekts E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich.
E. 4.2.4 Fazit Es ist somit davon auszugehen, dass die Vereinbarung der Parteien vom 12. De- zember 1995 als absolutes Fixgeschäft konzipiert war und die E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich ihre Tore zu öffnen hatte.
E. 4.3 Folgen der Nichterfüllung
E. 4.3.1 Rechtliches Wird bei einem Fixgeschäft die Leistung bis zum Fixtermin nicht erbracht, so gel- ten die Regeln über die Unmöglichkeit (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obliga- tionenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Band 11, Zürich/Basel/Genf 2008, N 2749; WOLFGANG WIEGAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 97 OR). Eine formelle Verzugserklärung bzw. Kündigung der Vereinbarung ist nicht erforderlich, der Vertrag ist ab dem Fixzeit- punkt durch Zeitablauf dahingefallen, es sei denn, er sei von den Parteien nach- träglich abgeändert und verlängert worden, was später zu prüfen sein wird.
E. 4.3.2 Würdigung Mit dem Ablauf des vereinbarten Fixtermins (Fussball-WM 1998 in Paris) wurde die Leistungserbringung unmöglich, und der Vertrag vom 12. Dezember 1995 ist zufolge Nichtrealisierung des Projekts innert der vereinbarten Dauer hinfällig ge-
- 22 - worden. Eine formelle Kündigung der Vereinbarung war nicht erforderlich. Auch eine Beanstandung oder Abmahnung war nicht notwendig. Die Klägerin verweist zwar auf Ziffer 7 der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 (act. 3/2): "[...] in the event that either party shall default in the terms and condi- tions of this Agreement, and shall fail to cure such default within six months after receiving written notice of such default, the non-defaulting party may terminate this Agreement, in addition to any other remedies available at law or equity [...]" Auch diese Bestimmung ändert nichts am Charakter eines Fixgeschäftes, und es kann daraus keine Verpflichtung zur Abmahnung oder Kündigung der Vereinba- rung abgeleitet werden, falls die Hauptverpflichtung der Klägerin, die Pflicht zur Realisierung des Projekts E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frank- reich, nicht eingehalten werden konnte. So wie die Vereinbarung konzipiert war, konnte sich diese Bestimmung nur auf die weiteren Pflichten der Parteien bezie- hen. Im Übrigen wäre eine Abmahnung auch zwecklos gewesen, da die Klägerin sel- ber eingesteht, dass eine Errichtung der E._____ bis zum B._____ World Cup in Frankreich für die Klägerin nicht möglich war.
E. 4.3.3 Verschulden an der Vertragsverzögerung Wie erwähnt, wirft die Klägerin der Beklagten vor, diese sei dafür verantwortlich, dass eine erhebliche Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan ent- standen sei, indem diese mehrfach den Wechsel des definitiven Standortes der "E._____" gewünscht habe. Die Frage, ob eine Partei die Unmöglichkeit der Leistungserbringung verursacht und verschuldet hat, ist lediglich im Zusammenhang mit allfälligen Schadenersatz- folgen von Bedeutung. Ein allfälliges Verschulden der Beklagten würde jedoch nichts daran ändern, dass der Vertrag mit dem Ablauf des Fixtermins zufolge Unmöglichkeit der Leistungserbringung dahinfällt.
- 23 - Im Übrigen legt die Klägerin nicht in genügender Weise dar, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt, als klar war, dass das Projekt in Paris nicht rechtzeitig zur Fussball WM 1998 realisiert werden konnte, einen Standortwechsel gewünscht habe. Erst nach dem Scheitern der rechtzeitigen Realisierung des Projektes in Paris standen offenbar andere Standorte wie Rom, Barcelona, Valencia, London als Paris zur Diskussion. Die Klägerin hat daher nicht in genügender Weise dargetan, dass die rechtzeitige Realisierung des Projekts in Paris wegen der Beklagten gescheitert ist.
E. 4.3.4 Fazit Nachdem die Errichtung der E._____ bis zum 1998 B._____ World Cup in Frank- reich nicht möglich war, ist die Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 mit dem Ablauf des Fixtermins durch Zeitablauf dahingefallen, es sei denn, die Klägerin könne nachweisen, dass diese von den Parteien nachträglich abgeändert und verlängert bzw. ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, was im Folgenden zu prüfen sein wird.
E. 5 Vertragsverlängerung bzw. neuer Vertrag
E. 5.1 Streitpunkte
E. 5.1.1 Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht geltend, die Parteien hätten am 23. Mai 1997 anlässlich einer Besprechung im B._____-Haus in Zürich entschieden, dass die vereinbarungs- gemässe Errichtung einer Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte vor Beginn des 1998 B._____ World Cup nicht möglich sein würde (act. 1 S. 8 f.). Eine Anpas- sung des Vertrages oder gar dessen Auflösung sei nie zur Diskussion gestanden (act. 1 S. 9). Sie beruft sich darauf, dass zwischen den Parteien auch nach dem 23. Mai 1997 der übereinstimmende Vertragswille bestanden habe, die Vereinbarung vom
12. Dezember 1995 zu den gleichen Vertragsbedingungen weiterzuführen (act. 1 S. 10). Die Parteien hätten ihre Zusammenarbeit zur Realisierung des E._____-
- 24 - Projektes auch nach dem 23. Mai 1997 weitergeführt. Die Beklagte sei ausdrück- lich damit einverstanden gewesen, das Projekt wie bisher weiterzuführen und un- ter Inkaufnahme der Verzögerung einen neuen Standort zu suchen. Sie leitet dies insbesondere aus zahlreichen Besprechungen sowie der Korres- pondenz zwischen den Parteien ab. Auf Weisung der Beklagten seien nacheinander mehrere Standorte (Rom, Barcelona, Paris, Valencia, London etc.) geprüft und projektiert worden, die aber später wegen unterschiedlicher Mängel der Standorte oder Gebäude wieder hät- ten verworfen werden müssen. Das Projekt sei während Jahren im Einverständnis mit der Beklagten von der Klä- gerin weitergeführt worden. Die Projektierungsschritte seien laufend kommuniziert und mit der Beklagten abgesprochen worden, ohne dass sich die Beklagte jemals darauf berufen habe, die Realisierungsfrist sei abgelaufen. Durch die Unsicherheit der Standorte sei auch die Finanzierung zunehmend schwieriger geworden. Alle Neuorientierungen des Projektes seien auf Weisung und in Absprache mit der Beklagten erfolgt. Eine Anpassung des Vertrages oder gar dessen Auflösung sei nie zur Diskussion gestanden. Im Gegenteil, die Vereinbarung sei im permanen- ten Informationsaustausch und unter Inkaufnahme der Verzögerungen einver- nehmlich weitergeführt worden.
E. 5.1.2 Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet nicht, dass es auch später noch Bemühungen gegeben hatte, das Projekt an anderen Orten doch noch zu realisieren. Diese Zusammen- arbeit sei jedoch nicht mehr auf der Basis des ursprünglichen Vertrages erfolgt, und es habe insbesondere auch keine exklusive Zusammenarbeit mehr mit der Klägerin bestanden. Der ursprüngliche Vertrag sei nie auf neue Standorte bzw. Projekte angepasst worden, und es habe zwischen der Beklagten und der Klägerin auch nie einen neuen Vertrag gegeben.
- 25 - Es seien diverse Dritte ins Projekt einer "…" involviert worden, mit Wissen und Willen der Klägerin. In die geplante Realisierung des Projekts E._____ in London sei dann auch L._____ involviert. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Beklagte auch Projekte von anderen "Anbietern" geprüft habe und sie habe nie dagegen opponiert (act. 33 S. 44 ff.).
E. 5.2 Konkludente Vertragsverlängerung bzw. Vertragsschluss
E. 5.2.1 Rechtliches Ein Vertragsschluss bzw. eine Vertragsänderung bedarf der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschwei- gend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR). Zu den stillschweigenden zählt die konkludente Willensäusserung. Sie resultiert aus einem schlüssigen, tatsächlichen Verhalten. Schlüssig ist ein Verhalten stets dann, wenn genügend sichere Anhaltspunkte für einen hinter dem Verhalten stehenden Willen vorliegen (WOLFGANG WIEGAND, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 1. Aufl. 2008; N 5 zu Art. 1 OR), und nach Treu und Glauben die Umstände keinen anderen Schluss als eine Willensäusse- rung zulassen (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, allge- meiner Teil, 6. Aufl. 2012, § 27 Rz. 27.10). Ob nach Vertrauensprinzip ein solches schlüssiges Verhalten vorliegt, ist damit eine Rechtsfrage (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7, 9 zu Art. 310 ZPO). Zu schlüssigem Verhalten zählen insbesondere Handlungen, die den intendierten Vertrag bereits in Vollzug setzen, wie beispielsweise das Beanspruchen der Ge- genleistung des Vertragspartners (EUGEN BUCHER in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 18 f. zu Art. 1 OR).
E. 5.2.2 Würdigung Vorliegend ist aufgrund der Parteibehauptungen davon auszugehen, dass auch nach Ablauf der vereinbarten Realisierungsfrist mit Wissen und Willen der Beklag- ten weitere Bemühungen unternommen wurden, das Projekt doch noch zu reali-
- 26 - sieren. Insoweit gab es in Bezug auf die Suche nach einem neuem E._____- Standort durchaus eine gewisse Zusammenarbeit, insbesondere zahlreiche Be- sprechungen, auch nachdem klar war, dass bis zur WM 1998 in Paris kein Projekt rechtzeitig realisiert werden konnte. Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, dass sich eine vorbehaltlose Entgegen- nahme der Leistungen daraus ergebe, dass zahlreiche Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen über neue mögliche Standorte geführt worden seien. Sie be- hauptet indessen nicht, dass sie einen geeigneten Standort für die E._____ ge- funden und für diesen ein konkretes Projekt entwickelt, dafür die Finanzierung si- chergestellt oder andere Schritte auf dem Weg zur Realisierung eines konkreten Projekt erbracht habe. Sie hat daher ihre Leistungen im Hinblick auf die Realisie- rung der E._____ auch nach dem 1998 B._____ Worldcup in Paris nicht erbracht. Sämtliche Projekte sind in einer Vorphase stecken geblieben, ohne dass ein kon- kretes Projekt in die Realisierungsphase gekommen ist.
E. 5.2.3 Essentialia negotii Es erscheint daher fraglich, ob es aufgrund der erfolgten Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen zu einem konkludenten Vertragsschluss hätte kommen können. Dies würde auch voraussetzen, dass hinsichtlich der wesentlichen Ver- tragspunkte (Essentialia negotii) eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien durch schlüssiges Verhalten nachgewiesen werden könnte. Für den Ab- schluss eines neuen Vertrages hätten sich die Parteien insbesondere über den neuen Standort der E._____, den neuen Fertigstellungstermin, die Finanzierung, die Vertragsdauer, aber auch über die Gewinnbeteiligung der Beklagten einig sein müssen. Die Klägerin legt nicht in genügender Weise dar, dass sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben. Sie beruft sich zwar darauf, dass zwischen den Parteien auch nach dem 23. Mai 1997 der übereinstimmende Ver- tragswille bestanden habe, die Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 zu den gleichen Vertragsbedingungen weiterzuführen (act. 2 S. 10). Diese Vertragsbe- dingungen waren jedoch überholt. Auch die Klägerin anerkennt, dass der Standort
- 27 - Paris aufgegeben werden musste. Damit war auch die Mitwirkung des französi- schen Fussballverbandes hinfällig. Ebenso der Eröffnungstermin vor der WM 1998 in Paris. Die Klägerin unterlässt es darzutun, welche Vertragsbedingungen stattdessen hätten gelten sollen.
E. 5.3 Schriftform
E. 5.3.1 Vorbehaltene Schriftform Die Beklagte beruft sich sodann darauf, dass eine Vertragsänderung nicht durch konkludente Willenseinigung erfolgen könne, da Ziffer 7 der Vereinbarung statuie- re, dass für Vertragsänderungen und -ergänzungen die Schriftform eingehalten werden müsse. Dieser Einwand ist zutreffend. So statuiert Ziff. 7 Vereinbarung der Parteien vom
12. Dezember 1995 (act. 3/2): "This Agreement may only be amended by a written amendment signed by both parties." Es ist durchaus zulässig, für Vertragsänderungen die Schriftform vorzubehalten. Vertragsparteien können ein schützenswertes Interesse daran haben, die Schrift- form zu vereinbaren, um Unklarheiten und Streitigkeiten darüber zu vermeiden, was vereinbart wurde. Für eine Vertragsverlängerung oder den Abschluss eines neuen Vertrages hätte daher die Schriftform eingehalten werden müssen.
E. 5.3.2 Aufhebung der Schriftform Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass die vertraglich vorbehaltene Schriftform von den Parteien aufgehoben worden sei. Sie behauptet jedoch nicht, dass die Parteien vorliegend ausdrücklich überein gekommen seien, die vereinbarten Formvorschriften aufzuheben. Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass ein kon- kludenter Verzicht auf die Schriftform erfolgt sei (act. 1 S. 9 f.; act. 39 S. 15). Auf die vorbehaltene Form könne auch nachträglich durch konkludentes Verhalten verzichtet werden. Die in der Klageschrift (act. 1) auf den Seiten 10 ff. wiederge-
- 28 - gebenen Korrespondenzauszüge zeigten, dass die Parteien willens gewesen sei- en, die Vereinbarung über den Juni 1998 (B._____ World Cup) hinaus fortzufüh- ren und damit die Projekt-Realisierungsdauer zu verlängern. Eine konkludente Aufhebung der Schriftform ist nicht leichthin anzunehmen. Ein Verzicht auf eine vorbehaltene Schriftform kann vorliegen, wenn die vertraglichen Leistungen trotz Nichteinhaltung der Form vorbehaltlos erbracht und entgegenge- nommen werden (BGE 4C.85/2004, BGE 105 II 75; JÄGGI, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 1 - 17 OR, Zürich 1973, N 26 und 41 zu Art. 16 OR). Der entsprechende gemeinsame Wille der Parteien muss sich allerdings eindeutig aus den Umständen ergeben (KRAMER/SCHMIDLIN, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1986, N 49 zu Art. 16 OR). Aus dem Umstand, dass zahlreiche Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen über neue mögliche Standorte geführt worden sind, ergibt sich - wie erwähnt - keine vorbehaltlose Entgegennahme der Leistungen, da weder ein geeigneter Standort für die E._____ gefunden und für diesen ein konkretes Projekt entwi- ckelt, noch dafür die Finanzierung sichergestellt wurden. Die Klägerin hat daher ihre Leistungen im Hinblick auf die Realisierung der E._____ auch nach dem 1998 B._____ Worldcup in Paris nicht erbracht und die Beklagte hat dementspre- chend auch keine konkreten Leistungen vorbehaltlos entgegennehmen können. Sämtliche Projekte sind in einer ersten Vorphase stecken geblieben, ohne dass ein konkretes Projekt in die Realisierungsphase gekommen ist. Aus dem Umstand, dass mit Billigung und teilweise unter Mitwirkung der Beklag- ten zahlreiche Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen über neue mögliche Standorte stattfanden, kann daher keine vorbehaltlose Entgegennahme von Leis- tungen durch die Beklagte abgeleitet werden, aus der sich nach Treu und Glau- ben eine konkludente Aufhebung der Schriftform ergäbe. Wie erwähnt darf ein Verzicht auf die vereinbarte Schriftform nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr müsste sich ein solcher Verzicht eindeutig aus den Umständen ergeben.
- 29 - Aufgrund der von der Klägerin behaupteten Umstände kann deshalb nach Treu und Glauben nicht angenommen werden, dass ein konkludenter Verzicht auf die vereinbarte Schriftform erfolgt ist. Beiden Parteien musste vielmehr klar sein, dass für ein neues konkretes Projekt ein neuer schriftlicher Vertrag hätte abgeschlossen werden müssen, nachdem der erste Vertrag durch Zeitablauf dahingefallen war. Dieser hätte nicht einfach ver- längert werden können, jedenfalls soweit er andere Standorte als Paris betraf, da der Vertrag klar auf den Standort Paris ausgerichtet war. So war beispielsweise auch die Unterstützung durch die "M._____" vorgesehen (act. 3/2 S. 2).
E. 5.3.3 Bestätigung des Schriftformvorbehalts Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien geht ebenfalls deutlich hervor, dass diesen klar war, dass für eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen eines neuen konkreten Projektes der Abschluss eines neuen schriftlichen Vertrages er- forderlich gewesen wäre (so z.B. act. 3/28, 3/29 und 3/30 sowie Rz. 371): In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16. Oktober 2000 steht: "I will have our legal department draft the agreement we need within the time-frame we set in our meeting." (act. 3/63); Am 9. Oktober 2000 schreibt die Klägerin an die Beklagte im Zusammenhang mit einem Projekt in England: "I Iook forward to hearing from you regarding the development of the agree- ment" (act. 3/63); Ferner "[..] we require to maintain a certain Controlling power over the project, which will be laid out in a separate agreement about our involvement" (act. 3/62); "The agreement regarding the B._____ participation is being worked on" (act. 3/64);
- 30 - "At this meeting, your exact position in the Valencia project should be de- fined once and for all." (act. 3/70). Die Vertragsparteien gingen somit selber davon aus, dass für ein neues konkretes Projekt ein neuer schriftlicher Vertrag hätte abgeschlossen werden müssen. Ein solcher Vertrag ist aber nie zustande gekommen. Nachdem die Parteien somit über den Abschluss eines neuen Vertrags gespro- chen haben, kann sich die Klägerin nicht in guten Treuen auf den Standpunkt stel- len, es sei konkludent auf die vereinbarte Schriftform verzichtet worden und es habe eine konkludente Vertragsverlängerung stattgefunden.
E. 5.4 Fazit Beiden Parteien musste somit bewusst sein, dass eine allfällige weitere Zusam- menarbeit und ein neues Projekt eines neuen Vertrags bedurften. Ein solcher Ver- trag ist aber nie zustande gekommen. Die Klägerin durfte unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die ursprünglich ver- einbarten Bedingungen würden einfach weiter gelten und die Beklagte sei bereit, sich weiterhin zu einer exklusiven Zusammenarbeit mit der Klägerin zu verpflich- ten, unabhängig davon, ob deren Bemühungen erfolgreich seien oder nicht. Aufgrund der von der Klägerin behaupteten Umstände bestehen somit keine An- haltspunkte dafür, dass die Parteien auf die vereinbarte Schriftform konkludent verzichtet und konkludent einen neuen Vertrag bzw. eine Vertragsverlängerung vereinbart haben. Es ist zwar davon auszugehen, dass auch nach Ablauf der vereinbarten Realisie- rungsfrist mit Wissen der Beklagten weitere Bemühungen unternommen wurden, das E._____ Projekt doch noch zu realisieren. Hieran hatten wohl auch beide Sei- ten ein Interesse. Diese scheiterten jedoch in einem frühen Stadium, bevor ein neuer definitiver Standort festgelegt und die Finanzierung sichergestellt wurde. Für den Abschluss eines neuen Vertrages hätten sich die Parteien über die we- sentlichen Vertragspunkte, die "essentialia negotii", einigen müssen, insbesonde-
- 31 - re über den neuen Standort der E._____, den neuen Fertigstellungstermin, die Fi- nanzierung, die Vertragsdauer, aber auch über die Gewinnbeteiligung der Beklag- ten. Die Klägerin legt nicht dar, dass sich die Parteien über die wesentlichen Ver- tragspunkte in Bezug auf ein neues Projekt geeinigt hätten und was der allfällige neue Vertragsinhalt gewesen wäre. Eine allfällige Vertragsverlängerung hätte sich höchstens auf den Standort "Paris" beziehen können, wobei die im ursprünglichen Vertrag festgelegten Rahmenbe- dingungen weiterhin Gültigkeit gehabt hätten. Spätestens mit der Aufgabe des Standorts Paris ist daher der Vertrag zwischen den Parteien dahin gefallen.
E. 6 Vertragsverletzungen der Beklagten
E. 6.1 Vorwürfe der Klägerin Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eine Vertragsverletzung begangen, in- dem sie die Zusammenarbeit mit der Klägerin betreffend das E._____-Projekt im Februar 2003 ohne Vorankündigung und Begründung unterbrochen und begon- nen habe, dieses Projekt im Alleingang zu verfolgen (act. 1 S. 46 ff.). Im Februar 2003 habe die Klägerin nämlich festgestellt, dass ihr "Website-Link" von der "Homepage" der B._____ entfernt worden sei. Dieser "Link" habe sich seit Januar 1999 auf der "Homepage" der Beklagten befunden und sei ein wichtiges Doku- mentationsmittel für die vertragliche Zusammenarbeit. Mit E-Mail vom 14. Februar 2003 habe N._____ gegenüber der Klägerin diese Massnahme (Entfernung von Homepage) bestätigt (act. 3/72). Mit Schreiben vom
27. Februar 2003 habe die Beklagte mitteilen lassen, dass aufgrund eines Rest- rukturierungsprozesses sämtliche Projekte einer neuen Überprüfung unterzogen würden (act. 3/74). In einer Stellungnahme vom 14. März 2003 habe die Klägerin die Beklagte um Weiterführung des E._____-Projektes ersucht und auf die geleis- teten Investitionen aufmerksam gemacht (act. 3/75). Eine Antwort der Beklagten darauf sei erst wieder am 20. Mai 2003 erfolgt, mit dem nicht nachvollziehbaren Hinweis, dass man sich rechtlich in keiner Art und Weise mehr an die Realisie- rung des E._____-Projektes gebunden fühle (act. 3/76). Die Klägerin habe umge-
- 32 - hend mit einer Klarstellung reagiert und auf die bestehenden vertraglichen Ver- pflichtungen verwiesen (act. 3/77). Die Beklagte habe somit ihre weitere Zusammenarbeit verweigert und der Kläge- rin verunmöglicht, den Ertrag ihrer Vorarbeiten zu ernten und die von ihr allein aufgewendeten Projektkosten zu kompensieren. Die Beklagte habe sich das Er- gebnis der Projektarbeit der Klägerin vertragswidrig angeeignet und im Juni 2002 ohne Rücksprache mit ihr direkt mit dem spanischen Fussballverband einen Ver- trag für das E._____-Projekt in Valencia abgeschlossen. Die neue Vereinbarung sei auf der "Homepage" der B._____ am 2. Juni 2002 publiziert worden. Damit habe die Beklagte die Klägerin faktisch von diesem Projekt verdrängt. Die Klägerin wirft der Beklagten sodann vor, diese sei dafür verantwortlich, dass eine erhebliche Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan entstanden sei, indem diese mehrfach den Wechsel des definitiven Standortes der "E._____ " gewünscht habe.
E. 6.2 Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet die klägerischen Ausführungen. Die Standorte seien ge- wechselt worden, weil die Klägerin für die entsprechenden Standorte keine Inves- toren gefunden habe und auch selbst nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten zu tragen. Ein definitiver Standort sei nicht zustande gekommen, weil die Klägerin keinen solchen gefunden und keine Finanzierung zustande gebracht habe. Vor dem Scheitern der Klägerin in Paris sei nie eine andere Stadt als Paris im Ge- spräch gewesen. Dass das Projekt in Paris nicht habe realisiert werden können, sei allein das Verschulden der Klägerin; die Beklagte treffe daran keine Schuld. Sie habe der Klägerin auch keine Weisungen gegeben. Eine Weisungsbefugnis habe es in der ursprünglichen Vereinbarung ohnehin nicht gegeben. Das Projekt in Valencia sei der Klägerin seit Mai 1999 bekannt gewesen und sie sei mit den Gesprächen, welche die Beklagte geführt habe, einverstanden gewe- sen. Über einen neuen Vertrag für ein anderes Projekt, sei es in London oder in Valencia, sei zwar diskutiert worden, ein solcher sei aber nie zustande gekom-
- 33 - men. Es hätten lediglich Gespräche stattgefunden, wobei die Klägerin in alle die- se Gespräche involviert gewesen sei und diesen zugestimmt habe. Die Beklagte habe weder mit dem spanischen Fussballverband noch mit anderen Drittparteien ein Projekt in Valencia verwirklicht. Die Bemühungen seien schon in der Anfangsphase gescheitert und es sei nie zu bindenden Verträgen über die Realisierung gekommen. Ein faktisches Verdrängen aus dem Projekt wird bestritten. Dies habe allein schon deshalb nicht stattfinden können, weil die Erfüllung des Vertrages mit dem Ablauf des (absoluten) Fixtermins und dem Scheitern des Projektes in Paris unmöglich geworden bzw. der Vertrag aufgehoben bzw. beendet worden sei. In der Folge habe keine Exklusivitätspflicht mehr bestanden. Selbst wenn die (bestrittene) Verdrängung im Jahre 2003 stattgefunden hätte, so wäre dies keine Vertragsverletzung, da der Vertrag damals schon längstens be- endet worden sei. Schliesslich wirft die Beklagte der Klägerin auch ungenügende Substantiierung der Vertragsverletzung vor: Diese unterlasse es, in genügend substantiierter Wei- se darzutun, welche konkrete vertragliche Pflicht die Beklagte durch welche kon- kreten Handlungen und Entscheidungen welcher Person verletzt haben solle. Die Klägerin begnüge sich vielmehr damit, betreffend angebliche Vertragsverletzun- gen der Beklagten globale Behauptungen aufzustellen, wonach diese die Klägerin vom Projekt "verdrängt" habe.
E. 6.3 Würdigung Wie vorstehend dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Vertrag der Parteien nach Ablauf der vereinbarten Realisierungsfrist dahingefallen ist und mithin im Jahre 2003 kein Vertragsverhältnis und somit auch keine vertraglichen Pflichten der Parteien bestanden. Die Beklagte war daher im Jahre 2003 auch nicht vertraglich verpflichtet, mit der Klägerin bezüglich des E._____-Projekts wei- terhin zusammenzuarbeiten. Im Jahre 2003 konnten daher auch keine Vertrags- verletzungen durch die Beklagte erfolgen.
- 34 - Die Klägerin wirft der Beklagten zwar vor, diese habe durch gewünschte Stand- ortwechsel verschuldet, dass das Projekt in Paris nicht rechtzeitig zur Fussball WM 1998 habe realisiert werden können. Wie erwähnt legt sie jedoch nicht in ge- nügender Weise dar, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt, als klar war, dass das Projekt in Paris nicht rechtzeitig zur Fussball WM 1998 realisiert werden konnte, einen Standortwechsel gewünscht habe. Erst nach dem Scheitern der rechtzeiti- gen Realisierung des Projektes in Paris standen offenbar andere Standorte wie Rom, Barcelona, Valencia, London als Paris zur Diskussion. Wenn sich die Beklagte nach dem Scheitern des ursprünglichen Projekts in Paris bemühte, Vorschläge für andere Standorte zu machen, so kann darin höchstens ein Bemühen, das Vorhaben zu retten, gesehen werden, jedoch kein neues Ver- tragsverhältnis. Es bestand keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, auf ih- rer Website einen „Link" zur Klägerin anzubringen. Ebenso wenig bestand nach dem Scheitern des ursprünglichen Vertrages eine Exklusivitätspflicht. Weshalb das Projekt, bis zum 1998 B._____ World Cup eine E._____ (E._____) zu errichten, letztlich gescheitert ist und ob der Beklagten ein Verschulden daran angelastet werden könnte, kann dahin gestellt bleiben, da die Klägerin ihre Scha- denersatzansprüche nicht aus Vertragsverletzungen innerhalb des vereinbarten Zeitraums für die Errichtung der E._____ ableitet, sondern aus Vertragsverletzun- gen, die im Jahre 2003 stattgefunden haben sollen (was bestritten ist).
E. 6.4 Fazit
Dispositiv
- Eventualbegründung Im Übrigen wäre die Klage auch aus weiteren Gründen vollumfänglich abzuwei- sen. 7.1. Keine rechtliche Grundlage für Schadenersatzforderung Wie sich aus den vorangehenden Darlegungen ergibt, besteht keine Grundlage für eine Schadenersatzforderung der Klägerin, da keine Vertragsverletzung durch die Beklagte nachgewiesen werden konnte und im Februar 2003 kein Vertrags- verhältnis mehr bestand. Selbst wenn aber ein neues Vertragsverhältnis und eine Vertragsverletzung nachgewiesen werden könnten, so wären vorliegend die weiteren Voraussetzun- gen für eine Schadenersatzforderung nicht erfüllt: Es fehlt am Nachweis des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs. 7.2. Schaden 7.2.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht in diesem Verfahren eine Teilforderung von USD 121'332.67 als Schaden geltend. Diese ergebe sich aus drei Zahlungen, welche die Klägerin im Rahmen dieser Vereinbarung für das E._____-Projekt geleistet habe: Rechnung von Rechnungs- Begleichung Rechnungsbetrag datum der Rechnung USD 79'887.96 F._____ 28. Okt. 1998 28. Okt. 1998
- Dez. 1997/ 22. Dez. 1997/ USD 26'444.71 G._____ 5./8. Jan. 1998 11. Feb. 1998 USD 15'000.00 H._____ 17. Apr. 1998 USD 121'332.67 Total Durch den Abbruch der Zusammenarbeit im Februar 2003 habe die Beklagte der Klägerin verunmöglicht, den Ertrag ihrer Vorarbeiten zu ernten und die von ihr al- lein aufgewendeten Projektkosten zu kompensieren. Die Beklagte habe sich das - 36 - Ergebnis der Projektarbeit der Klägerin vertragswidrig angeeignet und schulde deshalb der Klägerin Ersatz des Schadens aus dieser Vertragsverletzung. • Die Klägerin verlangt den Ersatz für diese Rechnungen im Rahmen des positiven Vertragsinteresses (act. 1 S. 54). Zu den einzelnen Rechnung- en macht sie folgende Ausführungen: • Die Rechnung von USD 79'887.96 der Firma F._____ habe die Klägerin für die Benützung der F._____ Einrichtung an der Weltmeisterschaft 1998 am 28. Oktober 1998 in bar bezahlt. • Die zweite Rechnung der Firma G._____ betreffe die Lieferung von Aus- zeichnungsplatten der geehrten Fussballer. Die Klägerin habe dafür am
- Dezember 1997 eine Anzahlung von USD 12'000.00 und den Rest- betrag in der Höhe von USD 14'444.71 am 11. Februar 1998 bezahlt. • Die dritte Rechnung in der Höhe von USD 15'000.00 stamme von der Firma H._____ International lnc., welche das Webdesign auf der Website der Beklagten entwickelt habe. Diese Rechnungen seien alle im Hinblick auf die Weltmeisterschaft 1998 in Paris aufgewendet worden und hätten im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 12. Dezember 1995 gestanden. 7.2.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Substantiierung des Schadens nicht nachgekommen sei. Die von ihr als act. 3/5-3/12 eingereich- ten Rechnungen, Kontoauszüge und Checks seien grösstenteils komplett unleser- lich. Teilweise seien daraus nicht einmal die geltend gemachten Beträge ersicht- lich (vgl. etwa act. 3/5 und act. 3/6). Ausserdem würden von der Klägerin auch keine genauen Bezüge auf Inhalt und Relevanz dieser Dokumente gemacht. Insbesondere würden keine Verträge und keine Korrespondenz mit den behaupteten Drittparteien (F._____, Firma G._____, H._____ International Inc.) eingereicht. Sodann gehe nirgends hervor, ob, inwie- fern und wie die angeblichen Rechnungen überhaupt mit dem gescheiterten E._____-Projekt zusammenhingen. Ersichtlich sei auch nicht, welche Handlungen hinter den als Schadensposten angeführten Auflistungen stehen würden. - 37 - Da es somit vorliegend an der notwendigen Substantiierung des Schadens fehle, sei die Klage auch aus diesem Grund - ohne Durchführung eines Beweisverfah- rens - abzuweisen. 7.2.3. Substantiierung In der Tat erfüllen die Ausführungen der Klägerin die Anforderungen an eine rechtsgenügende Substantiierung des Schadens nicht, obwohl die Klägerin von der Beklagten bereits in der Klageantwort auf die mangelhafte Substantiierung hingewiesen wurde. Die Klägerin verlangt das Erfüllungsinteresse (d.h. das positive Vertragsinteres- se). Dies bedeutet, dass sie so gestellt werden will, wie wenn der Vertrag ord- nungsgemäss erfüllt worden wäre. Die Klägerin müsste deshalb nach der sog. Differenztheorie dartun, welches die Differenz zwischen ihrem aktuellen Vermö- gensstand und dem Stand ihres Vermögens ohne die behauptete Vertragsverlet- zung wäre. Die Klägerin müsste im Einzelnen dartun, dass und gegebenenfalls welches konkrete Projekt sie wann und wo hätte realisieren können, wenn die Be- klagte die angebliche Vertragsverletzung nicht begangen hätte. Zudem müsste sie im Einzelnen dartun und beweisen, dass sich ein solches konkretes Projekt nach der Realisation wirtschaftlich ausbezahlt hätte, so dass ihre Nettoeinkünfte erlaubt hätten, Auslagen und Projektkosten aus früheren Jahren, insbesondere den Jahren 1997 und 1998, zu amortisieren. In diesem Zusammenhang müsste sie detailliert darlegen, wann sie welche konkreten Einnahmen und Auslagen ge- habt hätte. Es genügt in keiner Weise, Auslagen und Kosten aus den Jahren 1997 und 1998 aufzulisten, denn gemäss Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 musste die Klä- gerin selber für die Finanzierung des gesamten Projektes aufkommen und damit auch das wirtschaftliche Risiko für das Gelingen tragen (Ziff. 3 der Vereinbarung). Eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin irgendwelche finanziellen Mittel zur Ver- fügung zu stellen, ergibt sich aus der Vereinbarung in keiner Weise. Die Klägerin war daher nicht berechtigt, ihre Kosten und Aufwendungen auf die Beklagte ab- zuwälzen. Ihre Projektkosten in den Jahren 1997 und 1998 stellen keine unge- - 38 - wollte Verminderung ihres Vermögens und mithin auch keinen Schaden dar. Ein Schaden könnte höchstens aus entgangenen Einnahmen eines konkreten Pro- jekts resultieren, welches infolge einer Vertragsverletzung der Klägerin nicht reali- siert werden konnten. 7.2.4. Fazit Die Klägerin unterlässt es vorliegend, auch nur ansatzweise darzutun, dass und gegebenenfalls welches konkrete Projekt sie hätte realisieren können und welche Nettoeinnahmen (nach Abzug aller Kosten) sie daraus hätte erzielen können, wenn die Zusammenarbeit mit der Beklagten weitergeführt worden wäre. Es fehlen zudem auch Zahlungsbelege, dass die Zahlungen von der Klägerin auch tatsächlich vorgenommen wurden sowie Dokumente (z.B. Verträge und Kor- respondenz mit F._____, Firma G._____, H._____ International Inc.), aus denen sich ergibt, dass die als Schadensposten angeführten Positionen mit dem ge- scheiterten E._____ Projekt zusammenhingen. Die Klage wäre daher auch mangels genügender Substantiierung des Schadens abzuweisen. 7.3. Kausalität Gleiches gilt für die Kausalität. Da das Finanzierungsrisiko gemäss Vertrag alleine bei der Klägerin lag, müsste sie detailliert und konkret darlegen und nachweisen, dass sie das Projekt E._____ realisiert hätte, wenn die Beklagte die behauptete Vertragsverletzung nicht begangen hätte. Zudem müsste sie darlegen und bewei- sen, dass sich das Projekt nach der Realisation wirtschaftlich ausbezahlt hätte. Alle diese Nachweise hat die Klägerin nicht ansatzweise erbracht. - 39 - 7.4. Fazit Die Klage wäre daher auch mangels genügender Substantiierung des Schadens und des Kausalzusammenhangs abzuweisen.
- Zusammenfassung Abschliessend ist festzuhalten, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Partei- en betreffend die Errichtung einer "E._____ (E._____)" als Fixgeschäft zu qualifi- zieren war. Nach Ablauf der vereinbarten Realisierungsfrist ist der Vertrag der Parteien dahingefallen. Im Jahre 2003 bestand mithin kein Vertragsverhältnis zwi- schen den Parteien mehr. Die Beklagte war daher im Jahre 2003 auch nicht mehr vertraglich verpflichtet, mit der Klägerin bezüglich des E._____-Projekts weiterhin zusammenzuarbeiten. Im Jahre 2003 konnten mithin auch keine Vertragsverlet- zungen durch die Beklagte erfolgen. Damit fehlt eine Grundlage für vertragliche Schadenersatzansprüche der Klägerin, weshalb die Klage abzuweisen ist. Die Klage wäre aber auch infolge fehlender Substantiierung des Schadens und des Kausalzusammenhangs abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die weiteren Einreden der Beklagten, Verjährung sowie Verrechnung, zu prüfen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG] (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Bei einem Streitwert von umgerechnet CHF 115'266.00 ergibt sich eine Gerichtsgebühr CHF 9'360.–. Aufgrund des Auslandsbezugs so- wie der fremdsprachigen Akten rechtfertigt sich eine Erhöhung um 30%, was eine Gerichtsgebühr von (gerundet) CHF 12'000 ergibt. - 40 - Vorliegend obsiegt die Beklagte vollumfänglich, weshalb die Gerichtskosten voll- umfänglich der Klägerin aufzuerlegen und aus der von ihr geleisteten Kaution zu beziehen sind. 9.2. Parteientschädigungen Dementsprechend ist der Beklagten eine volle Parteientschädigung zuzuspre- chen. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage bildet der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundge- bühr ist für die Begründung bzw. die Beantwortung einer Klage geschuldet; für je- de weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 u. 2 Anw- GebV). Gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Gebühr demnach CHF 11'816.–. Bei besonders grosser bzw. tiefer Verantwortung, Zeitaufwand der Vertretung oder Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht bzw. er- mässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung des vorliegenden Aus- landsbezugs bzw. der fremdsprachigen Akten, in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV eine Erhöhung der in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV errechne- ten Gebühr von CHF 11'816.– um 10 % vorzunehmen, was einen Betrag von rund CHF 13'000.– ergibt. Für die weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag von rund 30 % zu gewähren, was eine Prozessentschädigung von CHF 17'000 ergibt. Dieser Be- trag ist der Beklagten aus der von der Klägerin geleisteten Kaution für die Partei- entschädigung zuzusprechen. 9.3. Hinweis Mehrwertsteuer Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kan- tons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.). - 41 - Das Handelsgericht beschliesst :
- Das Rubrum ist bezüglich der Klägerin wie folgt zu berichtigen: "A._____, Inc. (A._____),, (berichtigte Parteibezeichnung) Klägerin"
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien. Das Handelsgericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 12'000.– festgesetzt.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird der Beklagten - nach Rechts- kraft dieses Urteils - direkt aus der von der Klägerin geleisteten Kaution (für die Parteientschädigung) von der Obergerichtskasse überwiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 115'266.00. - 42 - Zürich, 6. Mai 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin Dr. George Daetwyler Claudia Marti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG120209 U Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Oberrichte- rin Dr. Helen Kneubühler, die Handelsrichter Ivo Eltschinger, Dr. rer. pol. Arnold Huber und Peter Edelmann sowie die Gerichts- schreiberin Claudia Marti Beschluss und Urteil vom 6. Mai 2014 in Sachen A._____, Inc. (A._____), (berichtigte Parteibezeichnung) Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ (B._____), Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S.2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin USD 121'332.67 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2003 zu bezahlen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten." Inhaltsverzeichnis: Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 4 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................... 4
a. Die Parteien ......................................................................................... 4
b. Prozessgegenstand ............................................................................. 5 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 7 Erwägungen .......................................................................................................... 8
1. Formelles ...................................................................................................... 8 1.1. Zuständigkeit ....................................................................................... 8 1.2. Berichtigung ......................................................................................... 8 1.2.1. Standpunkt der Beklagten ................................................................... 8 1.2.2. Standpunkt der Klägerin ...................................................................... 9 1.2.3. Würdigung ......................................................................................... 10 1.3. Missbräuchliches Verhalten ............................................................... 11 1.4. Fazit ................................................................................................... 12
2. Anwendbares Recht .................................................................................... 12
3. Aktivlegitimation .......................................................................................... 13 3.1. Unbestrittener Sachverhalt ................................................................ 13 3.2. Streitpunkt ......................................................................................... 13 3.3. Würdigung ......................................................................................... 14 3.3.1. Identität der Zessionarin .................................................................... 14 3.3.2. Teilzession und Rückzession durch C._____ SA .............................. 14 3.3.3. Zession und Rückzession durch D._____ GmbH .............................. 15 3.4. Fazit ................................................................................................... 15
- 3 -
4. Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 ...................................................... 15 4.1. Vertragsinhalt .................................................................................... 15 4.1.1. Pflichten der Klägerin ........................................................................ 16 4.1.2. Pflichten der Beklagten ..................................................................... 17 4.2. Vertragserfüllung ............................................................................... 18 4.2.1. Streitpunkte ....................................................................................... 18 4.2.1.1. Standpunkt der Klägerin ................................................................. 18 4.2.1.2. Standpunkt der Beklagten .............................................................. 19 4.2.2. Fixtermin ........................................................................................... 19 4.2.3. Rechtliches........................................................................................ 20 4.2.4. Fazit .................................................................................................. 21 4.3. Folgen der Nichterfüllung ................................................................... 21 4.3.1. Rechtliches........................................................................................ 21 4.3.2. Würdigung ......................................................................................... 21 4.3.3. Verschulden an der Vertragsverzögerung ......................................... 22 4.3.4. Fazit .................................................................................................. 23
5. Vertragsverlängerung bzw. neuer Vertrag .................................................. 23 5.1. Streitpunkte ....................................................................................... 23 5.1.1. Standpunkt der Klägerin .................................................................... 23 5.1.2. Standpunkt der Beklagten ................................................................. 24 5.2. Konkludente Vertragsverlängerung bzw. Vertragsschluss ................. 25 5.2.1. Rechtliches........................................................................................ 25 5.2.2. Würdigung ......................................................................................... 25 5.2.3. Essentialia negotii ............................................................................. 26 5.3. Schriftform ......................................................................................... 27 5.3.1. Vorbehaltene Schriftform .................................................................. 27 5.3.2. Aufhebung der Schriftform ................................................................ 27 5.3.3. Bestätigung des Schriftformvorbehalts .............................................. 29 5.4. Fazit ................................................................................................... 30
6. Vertragsverletzungen der Beklagten ........................................................... 31 6.1. Vorwürfe der Klägerin ........................................................................ 31 6.2. Standpunkt der Beklagten ................................................................. 32
- 4 - 6.3. Würdigung ......................................................................................... 33 6.4. Fazit ................................................................................................... 34
7. Eventualbegründung ................................................................................... 35 7.1. Keine rechtliche Grundlage für Schadenersatzforderung .................. 35 7.2. Schaden ............................................................................................ 35 7.2.1. Standpunkt der Klägerin .................................................................... 35 7.2.2. Standpunkt der Beklagten ................................................................. 36 7.2.3. Substantiierung ................................................................................. 37 7.2.4. Fazit .................................................................................................. 38 7.3. Kausalität ........................................................................................... 38 7.4. Fazit ................................................................................................... 39
8. Zusammenfassung ...................................................................................... 39
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................. 39 9.1. Gerichtskosten ................................................................................... 39 9.2. Parteientschädigungen ...................................................................... 40 9.3. Hinweis Mehrwertsteuer .................................................................... 40 Urteil und Beschluss ............................................................................................ 41 Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Die Parteien Die Klägerin ist eine amerikanische Gesellschaft mit Sitz in Atlanta Georgia. Die beklagte Partei, B._____ (französisch B._____, deutsch …), ist der …- Verband mit Sitz in Zürich. Die B._____ ist ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne des Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
- 5 -
b. Prozessgegenstand aa) Die Klägerin beruft sich auf eine Vereinbarung zwischen der "A._____, Inc." (nachfolgend A._____ genannt) und der Beklagten, datierend vom 12. De- zember 1995, welche die Zusammenarbeit der Parteien zur Einrichtung einer Ausstellungs- und Begegnungsstätte mit den weltbesten Fussballspielern be- zweckt hat. Durch den von der Beklagten gewünschten mehrfachen Standortwechsel seien erhebliche Verzögerungen gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan entstanden. Aufgrund der von der Beklagten ausgelösten Verzögerungen habe der ursprüng- lich vereinbarte Realisierungstermin nicht eingehalten werden können. Die Partei- en seien sich deshalb einig gewesen, die Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 auch nach Ablauf des ursprünglichen Termins zu den gleichen Vertragsbedingun- gen weiterzuführen (act. 1 S. 8 ff.). Dies ergebe sich auch aus der Intensität der Zusammenarbeit der Parteien zur Realisierung des E._____-Projekts (nachfol- gend E._____-Projekt genannt) nach dem 23. Mai 1997. Im Februar 2003 habe die Beklagte die Zusammenarbeit mit der Klägerin betref- fend das E._____-Projekt unterbrochen und begonnen, dieses Projekt im Allein- gang zu verfolgen. Die Beklagte habe der Klägerin damit verunmöglicht, den Ertrag ihrer Vorarbeiten zu ernten und die von ihr allein aufgewendeten Projektkosten zu kompensieren. Die Beklagte habe sich das Ergebnis der Projektarbeit der Klägerin vertragswidrig angeeignet und schulde deshalb der Klägerin Ersatz des Schadens aus dieser Vertragsverletzung. Die Forderung der Klägerin ergebe sich aus Aufwendungen und Investitionen von insgesamt USD 4'984'904, welche die Klägerin im Rahmen der Vereinbarung getätigt habe und welche die Beklagte zu ersetzen habe. Die Klägerin machte in diesem Verfahren aufgrund der Vereinbarung vom 12. De- zember 1995 eine Teilforderung von USD 121'332.67 geltend. Diese ergebe sich aus folgenden Zahlungen, welche die Klägerin im Rahmen dieser Vereinbarung
- 6 - für das E._____-Projekt geleistet habe, aber aufgrund der seit 2003 verweigerten Mitwirkung der B._____ nicht habe kompensieren können:
1. Rechnung F._____ von FRF 439'663.38 USD 79'887.96
2. Rechnung G._____ USD 26'444.71
3. Rechnung H._____ USD 15'000.00 Total USD 121'332.67 bb) Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die vorliegende Klage sei schon aus formellen Gründen abzuweisen: Es fehle an der Aktivlegitimation der Klägerin und an der genügenden Substantiie- rung der Ansprüche. Überdies seien die von der Klägerin eingeklagten Forderun- gen allesamt verjährt. Die eingeklagten Ansprüche seien aber auch aus materieller Hinsicht abwegig: Der Klägerin sei kein Schaden im Rechtssinne entstanden und es mangle an ei- ner unfreiwilligen Vermögensverminderung. Gemäss Vertrag habe sich die Kläge- rin verpflichtet, die Auslagen für das Projekt selber zu tragen. Eine Kostenüber- nahme der Beklagten sei im Vertrag nicht vorgesehen gewesen. Auch eine Vertragsverletzung der Beklagten sei zu verneinen. Die im Vertrag vom
12. Dezember 1995 vorgesehene Realisierungsdauer sei von den Vertragspartei- en nie verlängert worden. Der vertragliche Anspruch der Klägerin auf Exklusivität sei mit dem Scheitern der Klägerin im Jahr 1998 dahingefallen. Ein neuer Vertrag sei zwischen den Parteien weder schriftlich noch konkludent abgeschlossen wor- den. Für die neuen Projekte in London und Valencia sei ein neuer Vertrag vorbe- halten worden; zu einem Abschluss sei es aber nie gekommen. Zwischen dem behaupteten Schaden und der behaupteten Vertragsverletzung bestehe auch kein Kausalzusammenhang. Die Klägerin sei während Jahren nicht in der Lage gewesen, das Projekt zu realisieren und bis zum 1998 B._____ World Cup eine E.____ (E._____) zu errichten. Die Klägerin habe die Finanzierung des
- 7 - Projekts nicht sichern können und das Projekt sei in einer ersten Vorphase ste- cken geblieben. Durch das Scheitern der Klägerin sei der Beklagten selbst ein grosser Schaden entstanden, und zwar einerseits ein Reputationsschaden, und andererseits sei ihr der von der Klägerin versprochene Gewinn von 10% der Einkünfte entgangen. Dieser entgangene Gewinn könne auf etwa USD 37.28 Mio. geschätzt werden. Nicht einmal die Hotelrechnungen und Reisespesen habe die Klägerin bezahlt. Die Beklagte macht diese Gegenforderungen verrechnungsweise geltend. B. Prozessverlauf Am 10. September 2012 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klageschrift ein (act. 1 S. 1). Nach Eingang der von der Klägerin zu leistenden Si- cherheiten für Kosten und Parteientschädigung wurde der Beklagten mit Verfü- gung vom 28. Januar 2013 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 12). Nachdem die Beklagte mit Eingabe vom 15. April 2013 Klageantwort erstattet hat- te (act. 33), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 29. April 2013 schriftlich fortgesetzt und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (Prot. S. 14). Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 reichte die Klägerin die Replik (act. 39), die Beklagte mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 die Duplik ein (act. 44). Die Duplik wurde der Klägerin zu- gestellt (Prot. S. 16). Mit Verfügung vom 3. März 2014 (act. 47) wurde den Parteien Frist angesetzt zu erklären, ob sie auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (unter Vorbehalt eines Beweisverfahrens) verzichten, mit dem Hinweis, dass bei Still- schweigen Verzicht angenommen werde. Die Parteien erklärten mit Eingaben vom 10. und 13. März 2014 (act. 49 und 50) den Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Der Prozess erweist sich als spruchreif.
- 8 - Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 44 GOG ZH. Die Beklagte hat ihren Sitz in … Zürich. Sie ist im Handels- register des Kantons Zürich eingetragen. Auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben. Der Streitwert beträgt USD 121'332.67. Für die Umrechnung der Forderung in Schweizer Fran- ken ist auf das Datum der Begründung der Rechtshängigkeit abzustellen (STEIN- WIGGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar ZPO, Zürich/ Basel/Genf 2010, N. 22 zu Art. 91). Die eingeklagte Forderung entspricht deshalb beim Dollarkurs 0.95 per 10. September 2012 einem Gegenwert von CHF 115'266.00. 1.2. Berichtigung 1.2.1. Standpunkt der Beklagten Vorliegend ist die Identität der Klägerin umstritten. Die Beklagte macht geltend, aus act. 7 und act. 25 ergebe sich, dass neben der Klägerin ein zweites Unter- nehmen existiere, welches praktisch dieselbe Firma trage (A._____, Inc.). Der einzige Unterschied zwischen den beiden Firmen bestehe darin, dass bei der zweiten Firma vor "Inc." ein Komma stehe (nachfolgend "A._____ mit Komma" genannt). Die Beklagte beruft sich dabei auf den Business Information Report von Dun & Bradstreet ("D&B", act. 8/2): Die "A._____ mit Komma" habe eine andere SIC Nummer und eine andere Geschäftsadresse als die Klägerin (bei der SIC Nummer handle es sich um eine Bezeichnung, wie sie von der Occupational Sa- fety & Health Registration verwendet werde [vgl. act. 8/2 und 8/3]). Die Beklagte habe den Vertrag vom 12. Dezember 1995, auf welchen die Klägerin ihre Ansprüche stütze, mit der "A._____ mit Komma" - und nicht mit der hier als
- 9 - Klägerin auftretenden Gesellschaft, der "A._____ ohne Komma" - abgeschlossen (vgl. act. 3/2). Die Klägerin sei aus dem in Frage stehenden Vertrag zu keinem Zeitpunkt berechtigt und verpflichtet gewesen. Die Tatsache, dass es sich bei der ursprünglichen Vertragspartnerin der Beklag- ten und der heute als Klägerin auftretenden Gesellschaft um zwei verschiedene Unternehmen handle, habe die Klägerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht widerle- gen können. Vielmehr habe sie einzig behauptet, dass die "A._____ ohne Kom- ma" gar nicht existiere (act. 20 S. 4). Als Beleg habe sie mit Eingaben vom
22. Oktober 2012 (act. 15) und vom 30. Oktober 2012 (act. 20) einen Handelsre- gisterauszug (act. 17 und 21) ins Recht gelegt. Dieser Auszug betreffe aber nicht die Klägerin, sondern die "andere" A._____, mithin die "A._____ mit Komma". Der Handelsregisterauszug könne nur das ohnehin unstrittige Bestehen von "A._____ mit Komma", nicht aber das Nichtbestehen von "A._____ ohne Komma" unter- mauern. Für die Existenz einer "A._____ ohne Komma" beruft sich die Beklagte auf eine Urkunde von Dun & Bradstreet (D&B), einem seit über 150 Jahren existierenden Firmensuchportal (act. 8/2). 1.2.2. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht geltend, bei ihr handle es sich um die "A._____ mit Komma". Sie bestreitet das Bestehen zweier verschiedener Firmen, welche sich nur durch ein Komma unterscheiden würden. Dass in der Klagebegründung A._____ lnc. (ohne Komma) stehe, sei nichts anderes als ein belangloser Tipp- und Kom- mafehler. Die Angaben von Dun & Bradstreet werden als unrichtig bezeichnet. Als Beweismittel hierfür beruft sich die Klägerin auf ein Rechtsgutachten eines ameri- kanischen Rechtsexperten, welches allenfalls eingeholt werden müsse (act. 39 S. 6 f.). Die Klägerin verweist sodann darauf, dass die von ihr eingereichte Vollmacht von I._____ unterzeichnet worden sei. I._____ sei Zeichnungsberechtigter der A._____, lnc. (mit Komma). Er sei der Beklagten bestens bekannt, da er die ge-
- 10 - samte Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten geführt habe (act. 39 S. 6 f.). Gemäss dem Auszug aus einem anderen amerikanischen Online-Firmenver- zeichnis gebe es in Atlanta nur eine Gesellschaft mit dem Namen "A._____" (act. 40/1). Diese habe ihren Sitz in … [Adresse], Atlanta, GA, …, und sei iden- tisch mit der Klägerin im vorliegenden Verfahren und Vertragspartnerin der Be- klagten. Gemäss diesem Auszug sei I._____ Direktor und Vertreter der Gesell- schaft "mit Komma" (vgl. Seite 2 von act. 40/2). Es handle sich im vorliegenden Verfahren beim "vergessenen" Komma lediglich um einen Tippfehler des Rechtsvertreters der Klägerin. 1.2.3. Würdigung Die Parteien sind sich einig darüber, dass eine "A._____ mit Komma" existiert und diese Vertragspartnerin der Beklagten war. Umstritten ist dagegen, ob auch eine "A._____ ohne Komma" existiert. Nachdem in den Rechtsschriften der Klägerin lediglich eine Postfachadresse in Atlanta angegeben wurde, und die Beklagte die Existenz zweier verschiedener Firmen behauptete, welche sich nur durch ein Komma unterscheiden würden, be- stand in der Tat Unklarheit bezüglich der Identität der Klägerin. Mit der Erklärung der Klägerin, dass sie die "A._____ mit Komma" sei und das "vergessene" Kom- ma lediglich auf einen Tippfehler des Rechtsvertreters zurückzuführen sei, stellt die Klägerin klar, um welche Firma es sich bei ihr handle. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Rubrum aufgrund dieser Erklärung entsprechend zu berichtigen ist. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn eine Partei irrtümlich falsch bezeichnet wurde, sich die richtige Bezeichnung jedoch aus der Klage- schrift und den gesamten Umständen ergibt (Suter-Somm/Hasenböhler/ Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., N 14 zu Art. 83 ZPO).
- 11 - Die Behauptung der Klägerin, dass das fehlende Komma auf ein Versehen zu- rückzuführen sei, wird durch die Akten und die gesamten Umstände gestützt: So wurde die Vollmacht des Rechtsvertreters der Klägerin durch I._____, Direktor und Vertreter der Gesellschaft "mit Komma" (vgl. Seite 2, von act. 40/2), unter- zeichnet (act. 2). Gemäss Angaben von Dun & Bradstreet hätte eine allfällige "A._____ ohne Komma" einen anderen Vertreter, nämlich J._____ (act. 8/2). So- dann spricht auch der Umstand, dass in den Rückzessionen vom 1. Juli 2011 die Adresse der Klägerin (hier ebenfalls ohne Komma geschrieben) mit … [Adresse], Atlanta, GA, …, dem Sitz der "A._____ mit Komma ", angegeben wird, dafür, dass es sich bei der Klägerin um die "A._____ mit Komma" handelt. Gestützt auf das Vertrauensprinzip, und weil es sich beim fehlenden Komma um ein untergeordne- tes Versehen handelt, ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob auch eine "A._____ ohne Komma" existiert. 1.3. Missbräuchliches Verhalten Die Beklagte macht sodann geltend, vorliegend entstehe der Eindruck, dass wie schon bei den früheren, im gleichem Zusammenhang eingeleiteten Verfahren wiederum eine "Prozessgesellschaft" zur Führung des Verfahrens vorgeschoben werden solle: Dieses Mal aufgrund des minimalen Unterschieds bei den Firmen- namen, wohl in der Hoffnung, dass die Verfahrensbeteiligten diesen Umstand erst im Rahmen einer allfälligen Vollstreckung realisieren sollten. Der Eindruck einer Prozessgesellschaft werde dadurch verstärkt, dass es sich bei der Klägerin ("A._____ ohne Komma") um eine Gesellschaft handelt, welche ge- mäss D&B seit über zehn Jahren keine Geschäftsaktivitäten mehr aufweise, wel- che mithin nicht operativ tätig sei (act. 8/2). Wenn die damaligen Zessionen wegen deren missbräuchlichen Zwecks als nich- tig betrachtet würden, so würde dies nichts daran ändern, dass im vorliegenden Prozess die "A._____ mit Komma" als Klägerin zu betrachten ist. Dafür, dass vor- liegend das Komma bei der Parteibezeichnung mit der rechtsmissbräuchlichen
- 12 - Absicht, das Gericht und die Gegenpartei zu schädigen, erfolgt ist, bestehen kei- ne genügenden Anhaltpunkte, zumal Gerichtskosten und Parteientschädigung si- chergestellt werden mussten. 1.4. Fazit Das Rubrum ist somit bezüglich der Klägerin wie folgt zu berichtigen: "A._____, Inc. (A._____), … [Adresse, Atlanta, GA …, Postadresse: … [Adresse], Vereinigte Staaten, (berichtigte Parteibezeichnung) Klägerin"
2. Anwendbares Recht Die Klägerin leitet ihre Forderung aus einer Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 zwischen ihr und der Beklagten ab, welche die Zusammenarbeit der Partei- en zur Einrichtung einer Ausstellungs- und Begegnungsstätte mit den weltbesten Fussballspielern bezweckt habe. In dieser Vereinbarung wurde in Ziffer 7 eine Rechtswahl zugunsten des schwei- zerischen Rechts getroffen (act. 3/2): “7. Term of Agreement. Default and Notices The Parties agree that this Agreement shall be governed by the laws of Switzerland. …..” Es ist somit vorliegend Schweizer Recht anzuwenden, was unbestritten ist.
- 13 -
3. Aktivlegitimation 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Am 29. November 2007 wurde eine Teilforderung der Klägerin gegen die Beklag- te in der Höhe von USD 200'000.00 von der Klägerin an die C._____ SA abgetre- ten. Am 9. März 2010 wurde die gesamte Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in der Höhe von USD 4'784'904.10 von der Klägerin an die D._____ GmbH (vor- mals D1._____ GmbH) abgetreten (act. 3/3). Am 1. Juli 2011 wurden die beiden zedierten Forderungen rückzediert (act. 3/3 und 3/4). 3.2. Streitpunkt Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie behauptet einer- seits, die Rückabtretung sei nicht zurück an die ursprüngliche mutmassliche Gläubigerin ("A._____ mit Komma"), sondern vielmehr an die "A._____ ohne Komma" erfolgt. Unabhängig von den aufgezeigten Unklarheiten seien sämtliche Zessionen und Rückzessionen aber ohnehin von allem Anfang als ungültig zu betrachten. Da ab Beginn der B._____ Fussball-Weltmeisterschaft 1998 kein Forderungsverhältnis mehr zwischen A._____ als Gläubigerin und der Beklagten als Schuldnerin be- standen habe, habe im Jahr 2002 auch keine vertragliche (Exklusivitäts)pflicht verletzt werden können. Die Zession kranke am unheilbaren Mangel der objekti- ven Unmöglichkeit und sei mithin nichtig. Der Klägerin fehle daher zur Geltend- machung der eingeklagten Ansprüche die Aktivlegitimation.
- 14 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Identität der Zessionarin Soweit die Beklagte geltend macht, die eingereichten Rückzessionen seien nicht auf die ursprüngliche Vertragspartnerin der Beklagten, also nicht auf "A._____ mit Komma" (act. 3/3 und 3/4), sondern auf die "A._____ ohne Komma" ausgestellt worden, ist auch hier davon auszugehen, dass es sich beim fehlenden Komma um ein Versehen handelt. Die Adresse auf den Rückzessionen wurde mit "… [Ad- resse], Atlanta, GA, …", also dem Sitz der Klägerin angegeben. Bei dieser han- delt es sich um die ehemalige Vertragspartnerin der Beklagten. Auch gemäss An- gaben der Beklagten hat ihre ehemalige Vertragspartnerin ihren Sitz an dieser Adresse und wird durch I._____ vertreten. 3.3.2. Teilzession und Rückzession durch C._____ SA Die Klage der C._____ SA wurde am 19. Januar 2010 vom Handelsgericht abge- wiesen (HG080127). Eine dagegen von der C._____ SA erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde von diesem am 12. August 2010 abgewiesen. In Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils hat das Bundesgericht entschieden, dass die Abtretung nichtig ist. Bei einer Teilabtretung einer Forderung, die sich aus mehreren Positionen zusammensetzt, müsse die abgetretene Forderung nicht nur betragsmässig bestimmt sein, sondern auch ersichtlich sein, welcher konkrete Schadensposten abgetreten werde. Die nichtige Teilabtretung wie auch die Rückzession an die Klägerin blieben damit rechtlich unwirksam. Die Rechte an der - nicht rechtswirksam - an die C._____ abgetretenen Teilforderung verblieben daher bei der Klägerin. Bis zur Abtretung der gesamten Forderung an die D._____ GmbH vom 9. März 2010 war daher die Klägerin legitimiert, allfällige Ansprüche aus der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 zwischen ihr und der Beklagten geltend zu machen bzw. diese Ansprüche an eine Dritte abzutreten.
- 15 - 3.3.3. Zession und Rückzession durch D._____ GmbH Soweit die Zession der gesamten Ansprüche durch die Klägerin an die D._____ GmbH vom 9. März 2010 rechtsgültig war - was im früheren Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich (HG100205) nicht geprüft wurde, nachdem auf die Klage mangels Zahlung der Prozesskaution nicht eingetreten wurde - so wäre auch die Rückzession formell als gültig zu betrachten. Falls die Zession und damit die Rückzession als rechtlich nicht wirksam anzuse- hen wären, so wäre die Aktivlegitimation der Klägerin als ursprüngliche Gläubige- rin ebenfalls gegeben. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob die Abtretung vom 9. März 2010 als gültig zu betrachten ist: Die Aktivlegitimation der Klägerin als ursprüngliche Gläubigerin wäre in beiden Fällen gegeben. Die Frage, ob der Klägerin eine Schadenersatzforderung wegen Vertragsverlet- zung zusteht, ist nicht eine Frage der Aktivlegitimation, sondern ist bei der materi- ell-rechtlichen Prüfung der geltend gemachten Ansprüche zu behandeln. 3.4. Fazit Die Aktivlegitimation der Klägerin ist somit zu bejahen.
4. Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 4.1. Vertragsinhalt Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das Agreement zwischen ihr und der Be- klagten vom 12. Dezember 1995 (act. 3/2). Gemäss der Vereinbarung vom
12. Dezember 1995 sollte die Klägerin im Hinblick auf die Fussballweltmeister- schaften in Frankreich im Jahre 1998 eine Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte der weltweit grössten Fussballchampions, die "E._____", die "E._____", vorberei- ten und errichten.
- 16 - 4.1.1. Pflichten der Klägerin Die Klägerin verpflichtete sich im Vertrag vom 12. Dezember 1995, für die Reali- sierung des E._____-Projektes bis zum 1998 B._____ World Cup, welcher im Juni 1998 in Frankreich stattfand, zu sorgen. Sie verpflichtete sich in diesem Vertrag insbesondere:
• zum Bau der eigentlichen Hall of Fame (Gebäude, Räumlichkeiten, Um- schwung, etc.)
• zur Schaffung des Inhalts der Ausstellungen
• zum Betrieb der Hall of Fame Die einzelnen Pflichten der Klägerin bezüglich Realisierung des E._____- Projektes waren in Ziffer 3 der Vereinbarung (act. 3/2) festgelegt: "3. Duties of A._____ A._____ agrees to perform the following duties: A. Form the E._____ before the 1998 World Cup football/soccer champi- onship games in France. B. Obtain the necessary official consents and approvals for the E._____. C. Establish and outfit a physical facility worthy of the E._____, with dis- plays and archives prior to the 1998 World Cup football/soccer champi- onship games in France. D. Arrange the financing of the E._____. E. Organize and implement the performance of the E._____ which sub- stantially is the following:
1. Establish the site, physical design, location and contents of the E._____;
2. Develop and operate an international tour to announce and familiarize fans around the world with what the E._____ is, and to raise a portion of the necessary funds for its establishment;
3. Establish and outfit a building worthy of the E._____, with displays and archives prior to the 1998 World Cup football/soccer champi- onship games in France;
4. Create and implement with the aid of the Steering Committee a fair, equitable and lasting procedure for selecting and inducting new members into the Hall of Fame;
5. Provide the highest quality displays for visitors, research services for sports historians and writers, and stimulating interactive and
- 17 - static exhibits for fans, players, coaches, referees and manage- ment, as weIl as for B._____ and Confederations and Federations worldwide." Die Klägerin hat sich somit verpflichtet, im Hinblick auf die Fussballweltmeister- schaften in Frankreich im Jahre 1998 eine Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte der weltweit grössten Fussballchampions zu errichten und für die Finanzierung des gesamten Projektes aufzukommen. 4.1.2. Pflichten der Beklagten Die Pflichten der Beklagten wurden in Ziffer 5 der Vereinbarung geregelt. Die Be- klagte verpflichtete sich zur exklusiven Zusammenarbeit mit der Klägerin und übernahm das Patronat für das E._____-Projekt und sicherte der Klägerin ein Ex- klusivrecht zu:
5. Duties of B._____ "B._____ agrees to cooperate exclusively with A._____ with re- gard to the E._____ in all respects. As far as possible, B._____ will support E._____ on a worldwide basis, will promote the E._____ worldwide and use its best efforts that B._____ and the Confederations and National Federations do the same. A._____ shall have the right to use the B._____ trademark, copyright servicemark or logo (“B._____ Name”) in accordance with the attached license agreement. In exchange for the use of the B._____ Name and the mutual benefits in this Agreement, A._____ agrees to pay B._____ 10% of all net E._____ operating revenues ("B._____ Income"). Net revenue shall mean the revenue received after deducting all costs associated with the E._____. The fee payable to B._____ shall be paid by April 1st of each year following the opening of the E._____ for public admission. […]" Ausserdem sollte eine Lizenz zur Verwendung der Marke "B._____" erteilt wer- den, wobei darüber ein separater Lizenzvertrag abgeschlossen werden sollte. Eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin irgendwelche finanziellen Mittel zur Ver- fügung zu stellen, ergibt sich aber aus der Vereinbarung in keiner Weise. Die Be-
- 18 - klagte war sodann berechtigt, an den Einnahmen des Projektes mit 10% zu parti- zipieren (Ziffer 5 der Vereinbarung, act. 3/2). 4.2. Vertragserfüllung 4.2.1. Streitpunkte 4.2.1.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie die "E._____" gemäss Vereinbarung vom
12. Dezember 1995 vor Beginn der Fussballweltmeisterschaften in Frankreich im Jahre 1998 hätte errichten sollen und dieser Termin nicht habe eingehalten wer- den können (act. 1 S. 8). Sie bestreitet jedoch, dass sie ihre vertraglichen Ver- pflichtungen verletzt habe. Sie macht die Beklagte für die eingetretene Verzöge- rung verantwortlich. Durch mehrfachen Wechsel des definitiven Standortes der "E._____", welchen die B._____ gewünscht habe, sei eine erhebliche Verzöge- rung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan entstanden. Die B._____ habe die Gründe für diese Verzögerungen gekannt und deshalb nie eine fehlende oder verspätete Vertragsleistung der Klägerin geltend gemacht. Die Parteien hätten deshalb am 23. Mai 1997 entschieden (Besprechung Kläge- rin-Beklagte, B._____-Haus, Zürich), dass die vereinbarungsgemässe Errichtung einer Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte vor Beginn des 1998 B._____ World Cup nicht möglich sein würde. Im Wissen um ihre Verantwortung für die Verzögerungen habe die Beklagte nie von der hierfür vereinbarten Möglichkeit einer formellen Verzugserklärung bzw. Kündigung der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 Gebrauch gemacht. Eine Anpassung des Vertrages oder gar dessen Auflösung sei nie zur Diskussion ge- standen. Die Klägerin bestreitet somit nicht, dass im Vertrag vorgesehen war, dass die E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich ihre Tore zu öffnen hat- te. Sie wirft der Beklagten jedoch einerseits ein Verschulden an der Verzögerung vor und beruft sich andererseits darauf, dass sich die Realisierungsdauer verlän-
- 19 - gert habe, nachdem keine formelle Verzugserklärung seitens der Beklagten er- folgt sei und die Parteien sich über eine Verlängerung der Realisierungsdauer ei- nig gewesen seien. 4.2.1.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet ein Verschulden an der Verzögerung und stellt sich auf den Standpunkt, der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten sei im Juni 1998 dahingefallen: Entsprechend der Natur eines Fixgeschäftes sei die begrenz- te Exklusivität zufolge objektiver Unmöglichkeit der von der Klägerin geschuldeten Leistung obsolet geworden. Es sei weder eine Vertragsverlängerung noch ein neuer Vertrag vereinbart worden. 4.2.2. Fixtermin Ein wesentlicher Aspekt der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 war, dass die "E._____" vor Beginn der Fussballweltmeisterschaften 1998 in Frankreich errich- tet werden sollte und vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich ihre Tore zu öffnen hatte. Die vertragliche Leistung wurde somit mit der B._____ Fussball Weltmeisterschaft 1998 in Paris verknüpft. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten; diese zeitliche Voraussetzung ergibt sich auch klar aus verschiedenen Klauseln des ei- gentlichen Agreements (vgl. act. 3/2, Ziff. 3 A., 3 C., 3. E. 3), sowie auch
• aus dem "Outline of Criteria E._____ Site Paris" (act. 34/12: "Availability: Must be available not later than January, 1997"),
• aus dem Pressecommuniqué der Klägerin vom 11. Dezember 1995 ("Mr. J._____ promised Dr. K._____ [...] will be ready and open before World- Cup '98"; act. 34/18 S. 1) und schliesslich auch
• aus den Business-Plänen 1995, 1996 und 1997 (act. 34/14-16). Es ist daher erstellt, dass die Parteien einen Vertrag abgeschlossen haben, wel- cher die Klägerin klar und eindeutig verpflichtete, vor Beginn der B._____ Fuss- ball-Weltmeisterschaft 1998 eine "E._____" in Paris zu eröffnen.
- 20 - 4.2.3. Rechtliches Ein absolutes Fixgeschäft ist dann anzunehmen, wenn die Erfüllungszeit hinsicht- lich einer vertraglichen Leistung zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil erho- ben worden ist und der Vertrag nur durch Vornahme der Leistung zur genau be- stimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist erfüllt werden kann (BGE 49 II 220, E. 5): Der von den Parteien im Vertrag festgelegte Erfüllungstermin und die Verknüp- fung der Eröffnung der E._____ mit dem B._____ World Cup 1998 in Frankreich war in der Vereinbarung der Parteien vom Dezember 1995 ein wesentlicher Ver- tragsbestandteil. Der ganze Vertrag war auf dieses Projekt in Paris ausgelegt, welches auch der Unterstützung des französischen Fussballverbandes bedurfte (act. 3/2 S. 2). Das Projekt war somit eng mit dem Standort verknüpft und von dort ansässigen Dritten abhängig. Sodann war auch vorgesehen, dass die Beklagte spätestens ab 1998 bis zum Vertragsende (12 Jahre nach Vertragsunterzeichnung) finanziell von den Erträgen der E._____ profitieren sollte. Die finanzielle Beteiligung der Beklagten am Erfolg der Klägerin war mithin zeitlich befristet, und zwar bis 12. Dezember 2007. Hätte die Eröffnung der E._____ nach Belieben der Klägerin hinaus gezögert werden können, so hätte dies also signifikanten Einfluss auf den Ertrag der Beklagten ge- habt, was nicht dem mutmasslichen Willen der Parteien entsprochen haben dürf- te. Auch die in Ziffer 7 der Vereinbarung erwähnte Vertragsdauer von 12 Jahren än- dert nichts daran, dass der Vertrag als Fixgeschäft konzipiert war und die zwölf- jährige Vertragsdauer nach Treu und Glauben nur dann zum Tragen kommen sollte, wenn die zentrale Verpflichtung der Klägerin - die Errichtung der E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich - eingehalten wurde. Die weiteren gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen standen somit unter dem Vorbehalt der termingerechten Realisierung der E._____. Falls also die E._____ innert der vereinbarten Frist realisiert worden wäre, wären die weiteren im Vertrag festgeleg-
- 21 - ten gegenseitigen Verpflichtungen zum Tragen gekommen. So etwa: Exklusiv- recht, Lizenz an Markenrecht (wobei noch ein Lizenzvertrag hätte abgeschlossen werden müssen) und Verpflichtung zur Zahlung von 10% aller Netto-Einkünfte des E._____-Projektes an die B._____ (Ziffer 5 Absatz 2 der Vereinbarung vom
12. Dezember 1995). Hingegen durfte die Klägerin nicht in guten Treuen anneh- men, die B._____ wolle an den Vertrag mindestens zwölf Jahre gebunden blei- ben, ohne dass ein konkretes Projekt erfolgreich realisiert wird. Dies widerspricht der mehrfach erwähnten vertraglichen Pflicht zur Realisierung des Projekts E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich. 4.2.4. Fazit Es ist somit davon auszugehen, dass die Vereinbarung der Parteien vom 12. De- zember 1995 als absolutes Fixgeschäft konzipiert war und die E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frankreich ihre Tore zu öffnen hatte. 4.3. Folgen der Nichterfüllung 4.3.1. Rechtliches Wird bei einem Fixgeschäft die Leistung bis zum Fixtermin nicht erbracht, so gel- ten die Regeln über die Unmöglichkeit (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obliga- tionenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Band 11, Zürich/Basel/Genf 2008, N 2749; WOLFGANG WIEGAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 97 OR). Eine formelle Verzugserklärung bzw. Kündigung der Vereinbarung ist nicht erforderlich, der Vertrag ist ab dem Fixzeit- punkt durch Zeitablauf dahingefallen, es sei denn, er sei von den Parteien nach- träglich abgeändert und verlängert worden, was später zu prüfen sein wird. 4.3.2. Würdigung Mit dem Ablauf des vereinbarten Fixtermins (Fussball-WM 1998 in Paris) wurde die Leistungserbringung unmöglich, und der Vertrag vom 12. Dezember 1995 ist zufolge Nichtrealisierung des Projekts innert der vereinbarten Dauer hinfällig ge-
- 22 - worden. Eine formelle Kündigung der Vereinbarung war nicht erforderlich. Auch eine Beanstandung oder Abmahnung war nicht notwendig. Die Klägerin verweist zwar auf Ziffer 7 der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 (act. 3/2): "[...] in the event that either party shall default in the terms and condi- tions of this Agreement, and shall fail to cure such default within six months after receiving written notice of such default, the non-defaulting party may terminate this Agreement, in addition to any other remedies available at law or equity [...]" Auch diese Bestimmung ändert nichts am Charakter eines Fixgeschäftes, und es kann daraus keine Verpflichtung zur Abmahnung oder Kündigung der Vereinba- rung abgeleitet werden, falls die Hauptverpflichtung der Klägerin, die Pflicht zur Realisierung des Projekts E._____ vor dem 1998 B._____ World Cup in Frank- reich, nicht eingehalten werden konnte. So wie die Vereinbarung konzipiert war, konnte sich diese Bestimmung nur auf die weiteren Pflichten der Parteien bezie- hen. Im Übrigen wäre eine Abmahnung auch zwecklos gewesen, da die Klägerin sel- ber eingesteht, dass eine Errichtung der E._____ bis zum B._____ World Cup in Frankreich für die Klägerin nicht möglich war. 4.3.3. Verschulden an der Vertragsverzögerung Wie erwähnt, wirft die Klägerin der Beklagten vor, diese sei dafür verantwortlich, dass eine erhebliche Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan ent- standen sei, indem diese mehrfach den Wechsel des definitiven Standortes der "E._____" gewünscht habe. Die Frage, ob eine Partei die Unmöglichkeit der Leistungserbringung verursacht und verschuldet hat, ist lediglich im Zusammenhang mit allfälligen Schadenersatz- folgen von Bedeutung. Ein allfälliges Verschulden der Beklagten würde jedoch nichts daran ändern, dass der Vertrag mit dem Ablauf des Fixtermins zufolge Unmöglichkeit der Leistungserbringung dahinfällt.
- 23 - Im Übrigen legt die Klägerin nicht in genügender Weise dar, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt, als klar war, dass das Projekt in Paris nicht rechtzeitig zur Fussball WM 1998 realisiert werden konnte, einen Standortwechsel gewünscht habe. Erst nach dem Scheitern der rechtzeitigen Realisierung des Projektes in Paris standen offenbar andere Standorte wie Rom, Barcelona, Valencia, London als Paris zur Diskussion. Die Klägerin hat daher nicht in genügender Weise dargetan, dass die rechtzeitige Realisierung des Projekts in Paris wegen der Beklagten gescheitert ist. 4.3.4. Fazit Nachdem die Errichtung der E._____ bis zum 1998 B._____ World Cup in Frank- reich nicht möglich war, ist die Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 mit dem Ablauf des Fixtermins durch Zeitablauf dahingefallen, es sei denn, die Klägerin könne nachweisen, dass diese von den Parteien nachträglich abgeändert und verlängert bzw. ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, was im Folgenden zu prüfen sein wird.
5. Vertragsverlängerung bzw. neuer Vertrag 5.1. Streitpunkte 5.1.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht geltend, die Parteien hätten am 23. Mai 1997 anlässlich einer Besprechung im B._____-Haus in Zürich entschieden, dass die vereinbarungs- gemässe Errichtung einer Ausstellungs- und Unterhaltungsstätte vor Beginn des 1998 B._____ World Cup nicht möglich sein würde (act. 1 S. 8 f.). Eine Anpas- sung des Vertrages oder gar dessen Auflösung sei nie zur Diskussion gestanden (act. 1 S. 9). Sie beruft sich darauf, dass zwischen den Parteien auch nach dem 23. Mai 1997 der übereinstimmende Vertragswille bestanden habe, die Vereinbarung vom
12. Dezember 1995 zu den gleichen Vertragsbedingungen weiterzuführen (act. 1 S. 10). Die Parteien hätten ihre Zusammenarbeit zur Realisierung des E._____-
- 24 - Projektes auch nach dem 23. Mai 1997 weitergeführt. Die Beklagte sei ausdrück- lich damit einverstanden gewesen, das Projekt wie bisher weiterzuführen und un- ter Inkaufnahme der Verzögerung einen neuen Standort zu suchen. Sie leitet dies insbesondere aus zahlreichen Besprechungen sowie der Korres- pondenz zwischen den Parteien ab. Auf Weisung der Beklagten seien nacheinander mehrere Standorte (Rom, Barcelona, Paris, Valencia, London etc.) geprüft und projektiert worden, die aber später wegen unterschiedlicher Mängel der Standorte oder Gebäude wieder hät- ten verworfen werden müssen. Das Projekt sei während Jahren im Einverständnis mit der Beklagten von der Klä- gerin weitergeführt worden. Die Projektierungsschritte seien laufend kommuniziert und mit der Beklagten abgesprochen worden, ohne dass sich die Beklagte jemals darauf berufen habe, die Realisierungsfrist sei abgelaufen. Durch die Unsicherheit der Standorte sei auch die Finanzierung zunehmend schwieriger geworden. Alle Neuorientierungen des Projektes seien auf Weisung und in Absprache mit der Beklagten erfolgt. Eine Anpassung des Vertrages oder gar dessen Auflösung sei nie zur Diskussion gestanden. Im Gegenteil, die Vereinbarung sei im permanen- ten Informationsaustausch und unter Inkaufnahme der Verzögerungen einver- nehmlich weitergeführt worden. 5.1.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet nicht, dass es auch später noch Bemühungen gegeben hatte, das Projekt an anderen Orten doch noch zu realisieren. Diese Zusammen- arbeit sei jedoch nicht mehr auf der Basis des ursprünglichen Vertrages erfolgt, und es habe insbesondere auch keine exklusive Zusammenarbeit mehr mit der Klägerin bestanden. Der ursprüngliche Vertrag sei nie auf neue Standorte bzw. Projekte angepasst worden, und es habe zwischen der Beklagten und der Klägerin auch nie einen neuen Vertrag gegeben.
- 25 - Es seien diverse Dritte ins Projekt einer "…" involviert worden, mit Wissen und Willen der Klägerin. In die geplante Realisierung des Projekts E._____ in London sei dann auch L._____ involviert. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Beklagte auch Projekte von anderen "Anbietern" geprüft habe und sie habe nie dagegen opponiert (act. 33 S. 44 ff.). 5.2. Konkludente Vertragsverlängerung bzw. Vertragsschluss 5.2.1. Rechtliches Ein Vertragsschluss bzw. eine Vertragsänderung bedarf der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschwei- gend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR). Zu den stillschweigenden zählt die konkludente Willensäusserung. Sie resultiert aus einem schlüssigen, tatsächlichen Verhalten. Schlüssig ist ein Verhalten stets dann, wenn genügend sichere Anhaltspunkte für einen hinter dem Verhalten stehenden Willen vorliegen (WOLFGANG WIEGAND, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 1. Aufl. 2008; N 5 zu Art. 1 OR), und nach Treu und Glauben die Umstände keinen anderen Schluss als eine Willensäusse- rung zulassen (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, allge- meiner Teil, 6. Aufl. 2012, § 27 Rz. 27.10). Ob nach Vertrauensprinzip ein solches schlüssiges Verhalten vorliegt, ist damit eine Rechtsfrage (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7, 9 zu Art. 310 ZPO). Zu schlüssigem Verhalten zählen insbesondere Handlungen, die den intendierten Vertrag bereits in Vollzug setzen, wie beispielsweise das Beanspruchen der Ge- genleistung des Vertragspartners (EUGEN BUCHER in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 18 f. zu Art. 1 OR). 5.2.2. Würdigung Vorliegend ist aufgrund der Parteibehauptungen davon auszugehen, dass auch nach Ablauf der vereinbarten Realisierungsfrist mit Wissen und Willen der Beklag- ten weitere Bemühungen unternommen wurden, das Projekt doch noch zu reali-
- 26 - sieren. Insoweit gab es in Bezug auf die Suche nach einem neuem E._____- Standort durchaus eine gewisse Zusammenarbeit, insbesondere zahlreiche Be- sprechungen, auch nachdem klar war, dass bis zur WM 1998 in Paris kein Projekt rechtzeitig realisiert werden konnte. Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, dass sich eine vorbehaltlose Entgegen- nahme der Leistungen daraus ergebe, dass zahlreiche Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen über neue mögliche Standorte geführt worden seien. Sie be- hauptet indessen nicht, dass sie einen geeigneten Standort für die E._____ ge- funden und für diesen ein konkretes Projekt entwickelt, dafür die Finanzierung si- chergestellt oder andere Schritte auf dem Weg zur Realisierung eines konkreten Projekt erbracht habe. Sie hat daher ihre Leistungen im Hinblick auf die Realisie- rung der E._____ auch nach dem 1998 B._____ Worldcup in Paris nicht erbracht. Sämtliche Projekte sind in einer Vorphase stecken geblieben, ohne dass ein kon- kretes Projekt in die Realisierungsphase gekommen ist. 5.2.3. Essentialia negotii Es erscheint daher fraglich, ob es aufgrund der erfolgten Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen zu einem konkludenten Vertragsschluss hätte kommen können. Dies würde auch voraussetzen, dass hinsichtlich der wesentlichen Ver- tragspunkte (Essentialia negotii) eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien durch schlüssiges Verhalten nachgewiesen werden könnte. Für den Ab- schluss eines neuen Vertrages hätten sich die Parteien insbesondere über den neuen Standort der E._____, den neuen Fertigstellungstermin, die Finanzierung, die Vertragsdauer, aber auch über die Gewinnbeteiligung der Beklagten einig sein müssen. Die Klägerin legt nicht in genügender Weise dar, dass sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben. Sie beruft sich zwar darauf, dass zwischen den Parteien auch nach dem 23. Mai 1997 der übereinstimmende Ver- tragswille bestanden habe, die Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 zu den gleichen Vertragsbedingungen weiterzuführen (act. 2 S. 10). Diese Vertragsbe- dingungen waren jedoch überholt. Auch die Klägerin anerkennt, dass der Standort
- 27 - Paris aufgegeben werden musste. Damit war auch die Mitwirkung des französi- schen Fussballverbandes hinfällig. Ebenso der Eröffnungstermin vor der WM 1998 in Paris. Die Klägerin unterlässt es darzutun, welche Vertragsbedingungen stattdessen hätten gelten sollen. 5.3. Schriftform 5.3.1. Vorbehaltene Schriftform Die Beklagte beruft sich sodann darauf, dass eine Vertragsänderung nicht durch konkludente Willenseinigung erfolgen könne, da Ziffer 7 der Vereinbarung statuie- re, dass für Vertragsänderungen und -ergänzungen die Schriftform eingehalten werden müsse. Dieser Einwand ist zutreffend. So statuiert Ziff. 7 Vereinbarung der Parteien vom
12. Dezember 1995 (act. 3/2): "This Agreement may only be amended by a written amendment signed by both parties." Es ist durchaus zulässig, für Vertragsänderungen die Schriftform vorzubehalten. Vertragsparteien können ein schützenswertes Interesse daran haben, die Schrift- form zu vereinbaren, um Unklarheiten und Streitigkeiten darüber zu vermeiden, was vereinbart wurde. Für eine Vertragsverlängerung oder den Abschluss eines neuen Vertrages hätte daher die Schriftform eingehalten werden müssen. 5.3.2. Aufhebung der Schriftform Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass die vertraglich vorbehaltene Schriftform von den Parteien aufgehoben worden sei. Sie behauptet jedoch nicht, dass die Parteien vorliegend ausdrücklich überein gekommen seien, die vereinbarten Formvorschriften aufzuheben. Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass ein kon- kludenter Verzicht auf die Schriftform erfolgt sei (act. 1 S. 9 f.; act. 39 S. 15). Auf die vorbehaltene Form könne auch nachträglich durch konkludentes Verhalten verzichtet werden. Die in der Klageschrift (act. 1) auf den Seiten 10 ff. wiederge-
- 28 - gebenen Korrespondenzauszüge zeigten, dass die Parteien willens gewesen sei- en, die Vereinbarung über den Juni 1998 (B._____ World Cup) hinaus fortzufüh- ren und damit die Projekt-Realisierungsdauer zu verlängern. Eine konkludente Aufhebung der Schriftform ist nicht leichthin anzunehmen. Ein Verzicht auf eine vorbehaltene Schriftform kann vorliegen, wenn die vertraglichen Leistungen trotz Nichteinhaltung der Form vorbehaltlos erbracht und entgegenge- nommen werden (BGE 4C.85/2004, BGE 105 II 75; JÄGGI, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 1 - 17 OR, Zürich 1973, N 26 und 41 zu Art. 16 OR). Der entsprechende gemeinsame Wille der Parteien muss sich allerdings eindeutig aus den Umständen ergeben (KRAMER/SCHMIDLIN, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1986, N 49 zu Art. 16 OR). Aus dem Umstand, dass zahlreiche Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen über neue mögliche Standorte geführt worden sind, ergibt sich - wie erwähnt - keine vorbehaltlose Entgegennahme der Leistungen, da weder ein geeigneter Standort für die E._____ gefunden und für diesen ein konkretes Projekt entwi- ckelt, noch dafür die Finanzierung sichergestellt wurden. Die Klägerin hat daher ihre Leistungen im Hinblick auf die Realisierung der E._____ auch nach dem 1998 B._____ Worldcup in Paris nicht erbracht und die Beklagte hat dementspre- chend auch keine konkreten Leistungen vorbehaltlos entgegennehmen können. Sämtliche Projekte sind in einer ersten Vorphase stecken geblieben, ohne dass ein konkretes Projekt in die Realisierungsphase gekommen ist. Aus dem Umstand, dass mit Billigung und teilweise unter Mitwirkung der Beklag- ten zahlreiche Gespräche, Sitzungen und Korrespondenzen über neue mögliche Standorte stattfanden, kann daher keine vorbehaltlose Entgegennahme von Leis- tungen durch die Beklagte abgeleitet werden, aus der sich nach Treu und Glau- ben eine konkludente Aufhebung der Schriftform ergäbe. Wie erwähnt darf ein Verzicht auf die vereinbarte Schriftform nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr müsste sich ein solcher Verzicht eindeutig aus den Umständen ergeben.
- 29 - Aufgrund der von der Klägerin behaupteten Umstände kann deshalb nach Treu und Glauben nicht angenommen werden, dass ein konkludenter Verzicht auf die vereinbarte Schriftform erfolgt ist. Beiden Parteien musste vielmehr klar sein, dass für ein neues konkretes Projekt ein neuer schriftlicher Vertrag hätte abgeschlossen werden müssen, nachdem der erste Vertrag durch Zeitablauf dahingefallen war. Dieser hätte nicht einfach ver- längert werden können, jedenfalls soweit er andere Standorte als Paris betraf, da der Vertrag klar auf den Standort Paris ausgerichtet war. So war beispielsweise auch die Unterstützung durch die "M._____" vorgesehen (act. 3/2 S. 2). 5.3.3. Bestätigung des Schriftformvorbehalts Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien geht ebenfalls deutlich hervor, dass diesen klar war, dass für eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen eines neuen konkreten Projektes der Abschluss eines neuen schriftlichen Vertrages er- forderlich gewesen wäre (so z.B. act. 3/28, 3/29 und 3/30 sowie Rz. 371): In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16. Oktober 2000 steht: "I will have our legal department draft the agreement we need within the time-frame we set in our meeting." (act. 3/63); Am 9. Oktober 2000 schreibt die Klägerin an die Beklagte im Zusammenhang mit einem Projekt in England: "I Iook forward to hearing from you regarding the development of the agree- ment" (act. 3/63); Ferner "[..] we require to maintain a certain Controlling power over the project, which will be laid out in a separate agreement about our involvement" (act. 3/62); "The agreement regarding the B._____ participation is being worked on" (act. 3/64);
- 30 - "At this meeting, your exact position in the Valencia project should be de- fined once and for all." (act. 3/70). Die Vertragsparteien gingen somit selber davon aus, dass für ein neues konkretes Projekt ein neuer schriftlicher Vertrag hätte abgeschlossen werden müssen. Ein solcher Vertrag ist aber nie zustande gekommen. Nachdem die Parteien somit über den Abschluss eines neuen Vertrags gespro- chen haben, kann sich die Klägerin nicht in guten Treuen auf den Standpunkt stel- len, es sei konkludent auf die vereinbarte Schriftform verzichtet worden und es habe eine konkludente Vertragsverlängerung stattgefunden. 5.4. Fazit Beiden Parteien musste somit bewusst sein, dass eine allfällige weitere Zusam- menarbeit und ein neues Projekt eines neuen Vertrags bedurften. Ein solcher Ver- trag ist aber nie zustande gekommen. Die Klägerin durfte unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die ursprünglich ver- einbarten Bedingungen würden einfach weiter gelten und die Beklagte sei bereit, sich weiterhin zu einer exklusiven Zusammenarbeit mit der Klägerin zu verpflich- ten, unabhängig davon, ob deren Bemühungen erfolgreich seien oder nicht. Aufgrund der von der Klägerin behaupteten Umstände bestehen somit keine An- haltspunkte dafür, dass die Parteien auf die vereinbarte Schriftform konkludent verzichtet und konkludent einen neuen Vertrag bzw. eine Vertragsverlängerung vereinbart haben. Es ist zwar davon auszugehen, dass auch nach Ablauf der vereinbarten Realisie- rungsfrist mit Wissen der Beklagten weitere Bemühungen unternommen wurden, das E._____ Projekt doch noch zu realisieren. Hieran hatten wohl auch beide Sei- ten ein Interesse. Diese scheiterten jedoch in einem frühen Stadium, bevor ein neuer definitiver Standort festgelegt und die Finanzierung sichergestellt wurde. Für den Abschluss eines neuen Vertrages hätten sich die Parteien über die we- sentlichen Vertragspunkte, die "essentialia negotii", einigen müssen, insbesonde-
- 31 - re über den neuen Standort der E._____, den neuen Fertigstellungstermin, die Fi- nanzierung, die Vertragsdauer, aber auch über die Gewinnbeteiligung der Beklag- ten. Die Klägerin legt nicht dar, dass sich die Parteien über die wesentlichen Ver- tragspunkte in Bezug auf ein neues Projekt geeinigt hätten und was der allfällige neue Vertragsinhalt gewesen wäre. Eine allfällige Vertragsverlängerung hätte sich höchstens auf den Standort "Paris" beziehen können, wobei die im ursprünglichen Vertrag festgelegten Rahmenbe- dingungen weiterhin Gültigkeit gehabt hätten. Spätestens mit der Aufgabe des Standorts Paris ist daher der Vertrag zwischen den Parteien dahin gefallen.
6. Vertragsverletzungen der Beklagten 6.1. Vorwürfe der Klägerin Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eine Vertragsverletzung begangen, in- dem sie die Zusammenarbeit mit der Klägerin betreffend das E._____-Projekt im Februar 2003 ohne Vorankündigung und Begründung unterbrochen und begon- nen habe, dieses Projekt im Alleingang zu verfolgen (act. 1 S. 46 ff.). Im Februar 2003 habe die Klägerin nämlich festgestellt, dass ihr "Website-Link" von der "Homepage" der B._____ entfernt worden sei. Dieser "Link" habe sich seit Januar 1999 auf der "Homepage" der Beklagten befunden und sei ein wichtiges Doku- mentationsmittel für die vertragliche Zusammenarbeit. Mit E-Mail vom 14. Februar 2003 habe N._____ gegenüber der Klägerin diese Massnahme (Entfernung von Homepage) bestätigt (act. 3/72). Mit Schreiben vom
27. Februar 2003 habe die Beklagte mitteilen lassen, dass aufgrund eines Rest- rukturierungsprozesses sämtliche Projekte einer neuen Überprüfung unterzogen würden (act. 3/74). In einer Stellungnahme vom 14. März 2003 habe die Klägerin die Beklagte um Weiterführung des E._____-Projektes ersucht und auf die geleis- teten Investitionen aufmerksam gemacht (act. 3/75). Eine Antwort der Beklagten darauf sei erst wieder am 20. Mai 2003 erfolgt, mit dem nicht nachvollziehbaren Hinweis, dass man sich rechtlich in keiner Art und Weise mehr an die Realisie- rung des E._____-Projektes gebunden fühle (act. 3/76). Die Klägerin habe umge-
- 32 - hend mit einer Klarstellung reagiert und auf die bestehenden vertraglichen Ver- pflichtungen verwiesen (act. 3/77). Die Beklagte habe somit ihre weitere Zusammenarbeit verweigert und der Kläge- rin verunmöglicht, den Ertrag ihrer Vorarbeiten zu ernten und die von ihr allein aufgewendeten Projektkosten zu kompensieren. Die Beklagte habe sich das Er- gebnis der Projektarbeit der Klägerin vertragswidrig angeeignet und im Juni 2002 ohne Rücksprache mit ihr direkt mit dem spanischen Fussballverband einen Ver- trag für das E._____-Projekt in Valencia abgeschlossen. Die neue Vereinbarung sei auf der "Homepage" der B._____ am 2. Juni 2002 publiziert worden. Damit habe die Beklagte die Klägerin faktisch von diesem Projekt verdrängt. Die Klägerin wirft der Beklagten sodann vor, diese sei dafür verantwortlich, dass eine erhebliche Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan entstanden sei, indem diese mehrfach den Wechsel des definitiven Standortes der "E._____ " gewünscht habe. 6.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet die klägerischen Ausführungen. Die Standorte seien ge- wechselt worden, weil die Klägerin für die entsprechenden Standorte keine Inves- toren gefunden habe und auch selbst nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten zu tragen. Ein definitiver Standort sei nicht zustande gekommen, weil die Klägerin keinen solchen gefunden und keine Finanzierung zustande gebracht habe. Vor dem Scheitern der Klägerin in Paris sei nie eine andere Stadt als Paris im Ge- spräch gewesen. Dass das Projekt in Paris nicht habe realisiert werden können, sei allein das Verschulden der Klägerin; die Beklagte treffe daran keine Schuld. Sie habe der Klägerin auch keine Weisungen gegeben. Eine Weisungsbefugnis habe es in der ursprünglichen Vereinbarung ohnehin nicht gegeben. Das Projekt in Valencia sei der Klägerin seit Mai 1999 bekannt gewesen und sie sei mit den Gesprächen, welche die Beklagte geführt habe, einverstanden gewe- sen. Über einen neuen Vertrag für ein anderes Projekt, sei es in London oder in Valencia, sei zwar diskutiert worden, ein solcher sei aber nie zustande gekom-
- 33 - men. Es hätten lediglich Gespräche stattgefunden, wobei die Klägerin in alle die- se Gespräche involviert gewesen sei und diesen zugestimmt habe. Die Beklagte habe weder mit dem spanischen Fussballverband noch mit anderen Drittparteien ein Projekt in Valencia verwirklicht. Die Bemühungen seien schon in der Anfangsphase gescheitert und es sei nie zu bindenden Verträgen über die Realisierung gekommen. Ein faktisches Verdrängen aus dem Projekt wird bestritten. Dies habe allein schon deshalb nicht stattfinden können, weil die Erfüllung des Vertrages mit dem Ablauf des (absoluten) Fixtermins und dem Scheitern des Projektes in Paris unmöglich geworden bzw. der Vertrag aufgehoben bzw. beendet worden sei. In der Folge habe keine Exklusivitätspflicht mehr bestanden. Selbst wenn die (bestrittene) Verdrängung im Jahre 2003 stattgefunden hätte, so wäre dies keine Vertragsverletzung, da der Vertrag damals schon längstens be- endet worden sei. Schliesslich wirft die Beklagte der Klägerin auch ungenügende Substantiierung der Vertragsverletzung vor: Diese unterlasse es, in genügend substantiierter Wei- se darzutun, welche konkrete vertragliche Pflicht die Beklagte durch welche kon- kreten Handlungen und Entscheidungen welcher Person verletzt haben solle. Die Klägerin begnüge sich vielmehr damit, betreffend angebliche Vertragsverletzun- gen der Beklagten globale Behauptungen aufzustellen, wonach diese die Klägerin vom Projekt "verdrängt" habe. 6.3. Würdigung Wie vorstehend dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Vertrag der Parteien nach Ablauf der vereinbarten Realisierungsfrist dahingefallen ist und mithin im Jahre 2003 kein Vertragsverhältnis und somit auch keine vertraglichen Pflichten der Parteien bestanden. Die Beklagte war daher im Jahre 2003 auch nicht vertraglich verpflichtet, mit der Klägerin bezüglich des E._____-Projekts wei- terhin zusammenzuarbeiten. Im Jahre 2003 konnten daher auch keine Vertrags- verletzungen durch die Beklagte erfolgen.
- 34 - Die Klägerin wirft der Beklagten zwar vor, diese habe durch gewünschte Stand- ortwechsel verschuldet, dass das Projekt in Paris nicht rechtzeitig zur Fussball WM 1998 habe realisiert werden können. Wie erwähnt legt sie jedoch nicht in ge- nügender Weise dar, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt, als klar war, dass das Projekt in Paris nicht rechtzeitig zur Fussball WM 1998 realisiert werden konnte, einen Standortwechsel gewünscht habe. Erst nach dem Scheitern der rechtzeiti- gen Realisierung des Projektes in Paris standen offenbar andere Standorte wie Rom, Barcelona, Valencia, London als Paris zur Diskussion. Wenn sich die Beklagte nach dem Scheitern des ursprünglichen Projekts in Paris bemühte, Vorschläge für andere Standorte zu machen, so kann darin höchstens ein Bemühen, das Vorhaben zu retten, gesehen werden, jedoch kein neues Ver- tragsverhältnis. Es bestand keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, auf ih- rer Website einen „Link" zur Klägerin anzubringen. Ebenso wenig bestand nach dem Scheitern des ursprünglichen Vertrages eine Exklusivitätspflicht. Weshalb das Projekt, bis zum 1998 B._____ World Cup eine E._____ (E._____) zu errichten, letztlich gescheitert ist und ob der Beklagten ein Verschulden daran angelastet werden könnte, kann dahin gestellt bleiben, da die Klägerin ihre Scha- denersatzansprüche nicht aus Vertragsverletzungen innerhalb des vereinbarten Zeitraums für die Errichtung der E._____ ableitet, sondern aus Vertragsverletzun- gen, die im Jahre 2003 stattgefunden haben sollen (was bestritten ist). 6.4. Fazit Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mit dem Scheitern des Projektes, bis zum 1998 B._____ World Cup eine "E._____ (E._____)" zu errichten, dahin gefallen ist und nach diesem Zeitpunkt auch keine Vertragsverletzungen durch die Beklagte erfolgen konnten. Die Be- klagte war daher im Jahre 2003 auch nicht vertraglich verpflichtet, mit der Kläge- rin bezüglich des E._____-Projekts weiterhin zusammenzuarbeiten. Damit fehlt eine Grundlage für vertragliche Schadenersatzansprüche der Klägerin, weshalb die Klage abzuweisen ist.
- 35 -
7. Eventualbegründung Im Übrigen wäre die Klage auch aus weiteren Gründen vollumfänglich abzuwei- sen. 7.1. Keine rechtliche Grundlage für Schadenersatzforderung Wie sich aus den vorangehenden Darlegungen ergibt, besteht keine Grundlage für eine Schadenersatzforderung der Klägerin, da keine Vertragsverletzung durch die Beklagte nachgewiesen werden konnte und im Februar 2003 kein Vertrags- verhältnis mehr bestand. Selbst wenn aber ein neues Vertragsverhältnis und eine Vertragsverletzung nachgewiesen werden könnten, so wären vorliegend die weiteren Voraussetzun- gen für eine Schadenersatzforderung nicht erfüllt: Es fehlt am Nachweis des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs. 7.2. Schaden 7.2.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht in diesem Verfahren eine Teilforderung von USD 121'332.67 als Schaden geltend. Diese ergebe sich aus drei Zahlungen, welche die Klägerin im Rahmen dieser Vereinbarung für das E._____-Projekt geleistet habe: Rechnung von Rechnungs- Begleichung Rechnungsbetrag datum der Rechnung USD 79'887.96 F._____ 28. Okt. 1998 28. Okt. 1998
22. Dez. 1997/ 22. Dez. 1997/ USD 26'444.71 G._____ 5./8. Jan. 1998 11. Feb. 1998 USD 15'000.00 H._____ 17. Apr. 1998 USD 121'332.67 Total Durch den Abbruch der Zusammenarbeit im Februar 2003 habe die Beklagte der Klägerin verunmöglicht, den Ertrag ihrer Vorarbeiten zu ernten und die von ihr al- lein aufgewendeten Projektkosten zu kompensieren. Die Beklagte habe sich das
- 36 - Ergebnis der Projektarbeit der Klägerin vertragswidrig angeeignet und schulde deshalb der Klägerin Ersatz des Schadens aus dieser Vertragsverletzung.
• Die Klägerin verlangt den Ersatz für diese Rechnungen im Rahmen des positiven Vertragsinteresses (act. 1 S. 54). Zu den einzelnen Rechnung- en macht sie folgende Ausführungen:
• Die Rechnung von USD 79'887.96 der Firma F._____ habe die Klägerin für die Benützung der F._____ Einrichtung an der Weltmeisterschaft 1998 am 28. Oktober 1998 in bar bezahlt.
• Die zweite Rechnung der Firma G._____ betreffe die Lieferung von Aus- zeichnungsplatten der geehrten Fussballer. Die Klägerin habe dafür am
22. Dezember 1997 eine Anzahlung von USD 12'000.00 und den Rest- betrag in der Höhe von USD 14'444.71 am 11. Februar 1998 bezahlt.
• Die dritte Rechnung in der Höhe von USD 15'000.00 stamme von der Firma H._____ International lnc., welche das Webdesign auf der Website der Beklagten entwickelt habe. Diese Rechnungen seien alle im Hinblick auf die Weltmeisterschaft 1998 in Paris aufgewendet worden und hätten im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 12. Dezember 1995 gestanden. 7.2.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Substantiierung des Schadens nicht nachgekommen sei. Die von ihr als act. 3/5-3/12 eingereich- ten Rechnungen, Kontoauszüge und Checks seien grösstenteils komplett unleser- lich. Teilweise seien daraus nicht einmal die geltend gemachten Beträge ersicht- lich (vgl. etwa act. 3/5 und act. 3/6). Ausserdem würden von der Klägerin auch keine genauen Bezüge auf Inhalt und Relevanz dieser Dokumente gemacht. Insbesondere würden keine Verträge und keine Korrespondenz mit den behaupteten Drittparteien (F._____, Firma G._____, H._____ International Inc.) eingereicht. Sodann gehe nirgends hervor, ob, inwie- fern und wie die angeblichen Rechnungen überhaupt mit dem gescheiterten E._____-Projekt zusammenhingen. Ersichtlich sei auch nicht, welche Handlungen hinter den als Schadensposten angeführten Auflistungen stehen würden.
- 37 - Da es somit vorliegend an der notwendigen Substantiierung des Schadens fehle, sei die Klage auch aus diesem Grund - ohne Durchführung eines Beweisverfah- rens - abzuweisen. 7.2.3. Substantiierung In der Tat erfüllen die Ausführungen der Klägerin die Anforderungen an eine rechtsgenügende Substantiierung des Schadens nicht, obwohl die Klägerin von der Beklagten bereits in der Klageantwort auf die mangelhafte Substantiierung hingewiesen wurde. Die Klägerin verlangt das Erfüllungsinteresse (d.h. das positive Vertragsinteres- se). Dies bedeutet, dass sie so gestellt werden will, wie wenn der Vertrag ord- nungsgemäss erfüllt worden wäre. Die Klägerin müsste deshalb nach der sog. Differenztheorie dartun, welches die Differenz zwischen ihrem aktuellen Vermö- gensstand und dem Stand ihres Vermögens ohne die behauptete Vertragsverlet- zung wäre. Die Klägerin müsste im Einzelnen dartun, dass und gegebenenfalls welches konkrete Projekt sie wann und wo hätte realisieren können, wenn die Be- klagte die angebliche Vertragsverletzung nicht begangen hätte. Zudem müsste sie im Einzelnen dartun und beweisen, dass sich ein solches konkretes Projekt nach der Realisation wirtschaftlich ausbezahlt hätte, so dass ihre Nettoeinkünfte erlaubt hätten, Auslagen und Projektkosten aus früheren Jahren, insbesondere den Jahren 1997 und 1998, zu amortisieren. In diesem Zusammenhang müsste sie detailliert darlegen, wann sie welche konkreten Einnahmen und Auslagen ge- habt hätte. Es genügt in keiner Weise, Auslagen und Kosten aus den Jahren 1997 und 1998 aufzulisten, denn gemäss Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 musste die Klä- gerin selber für die Finanzierung des gesamten Projektes aufkommen und damit auch das wirtschaftliche Risiko für das Gelingen tragen (Ziff. 3 der Vereinbarung). Eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin irgendwelche finanziellen Mittel zur Ver- fügung zu stellen, ergibt sich aus der Vereinbarung in keiner Weise. Die Klägerin war daher nicht berechtigt, ihre Kosten und Aufwendungen auf die Beklagte ab- zuwälzen. Ihre Projektkosten in den Jahren 1997 und 1998 stellen keine unge-
- 38 - wollte Verminderung ihres Vermögens und mithin auch keinen Schaden dar. Ein Schaden könnte höchstens aus entgangenen Einnahmen eines konkreten Pro- jekts resultieren, welches infolge einer Vertragsverletzung der Klägerin nicht reali- siert werden konnten. 7.2.4. Fazit Die Klägerin unterlässt es vorliegend, auch nur ansatzweise darzutun, dass und gegebenenfalls welches konkrete Projekt sie hätte realisieren können und welche Nettoeinnahmen (nach Abzug aller Kosten) sie daraus hätte erzielen können, wenn die Zusammenarbeit mit der Beklagten weitergeführt worden wäre. Es fehlen zudem auch Zahlungsbelege, dass die Zahlungen von der Klägerin auch tatsächlich vorgenommen wurden sowie Dokumente (z.B. Verträge und Kor- respondenz mit F._____, Firma G._____, H._____ International Inc.), aus denen sich ergibt, dass die als Schadensposten angeführten Positionen mit dem ge- scheiterten E._____ Projekt zusammenhingen. Die Klage wäre daher auch mangels genügender Substantiierung des Schadens abzuweisen. 7.3. Kausalität Gleiches gilt für die Kausalität. Da das Finanzierungsrisiko gemäss Vertrag alleine bei der Klägerin lag, müsste sie detailliert und konkret darlegen und nachweisen, dass sie das Projekt E._____ realisiert hätte, wenn die Beklagte die behauptete Vertragsverletzung nicht begangen hätte. Zudem müsste sie darlegen und bewei- sen, dass sich das Projekt nach der Realisation wirtschaftlich ausbezahlt hätte. Alle diese Nachweise hat die Klägerin nicht ansatzweise erbracht.
- 39 - 7.4. Fazit Die Klage wäre daher auch mangels genügender Substantiierung des Schadens und des Kausalzusammenhangs abzuweisen.
8. Zusammenfassung Abschliessend ist festzuhalten, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Partei- en betreffend die Errichtung einer "E._____ (E._____)" als Fixgeschäft zu qualifi- zieren war. Nach Ablauf der vereinbarten Realisierungsfrist ist der Vertrag der Parteien dahingefallen. Im Jahre 2003 bestand mithin kein Vertragsverhältnis zwi- schen den Parteien mehr. Die Beklagte war daher im Jahre 2003 auch nicht mehr vertraglich verpflichtet, mit der Klägerin bezüglich des E._____-Projekts weiterhin zusammenzuarbeiten. Im Jahre 2003 konnten mithin auch keine Vertragsverlet- zungen durch die Beklagte erfolgen. Damit fehlt eine Grundlage für vertragliche Schadenersatzansprüche der Klägerin, weshalb die Klage abzuweisen ist. Die Klage wäre aber auch infolge fehlender Substantiierung des Schadens und des Kausalzusammenhangs abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die weiteren Einreden der Beklagten, Verjährung sowie Verrechnung, zu prüfen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG] (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Bei einem Streitwert von umgerechnet CHF 115'266.00 ergibt sich eine Gerichtsgebühr CHF 9'360.–. Aufgrund des Auslandsbezugs so- wie der fremdsprachigen Akten rechtfertigt sich eine Erhöhung um 30%, was eine Gerichtsgebühr von (gerundet) CHF 12'000 ergibt.
- 40 - Vorliegend obsiegt die Beklagte vollumfänglich, weshalb die Gerichtskosten voll- umfänglich der Klägerin aufzuerlegen und aus der von ihr geleisteten Kaution zu beziehen sind. 9.2. Parteientschädigungen Dementsprechend ist der Beklagten eine volle Parteientschädigung zuzuspre- chen. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage bildet der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundge- bühr ist für die Begründung bzw. die Beantwortung einer Klage geschuldet; für je- de weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 u. 2 Anw- GebV). Gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Gebühr demnach CHF 11'816.–. Bei besonders grosser bzw. tiefer Verantwortung, Zeitaufwand der Vertretung oder Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht bzw. er- mässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung des vorliegenden Aus- landsbezugs bzw. der fremdsprachigen Akten, in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV eine Erhöhung der in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV errechne- ten Gebühr von CHF 11'816.– um 10 % vorzunehmen, was einen Betrag von rund CHF 13'000.– ergibt. Für die weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag von rund 30 % zu gewähren, was eine Prozessentschädigung von CHF 17'000 ergibt. Dieser Be- trag ist der Beklagten aus der von der Klägerin geleisteten Kaution für die Partei- entschädigung zuzusprechen. 9.3. Hinweis Mehrwertsteuer Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kan- tons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.).
- 41 - Das Handelsgericht beschliesst :
1. Das Rubrum ist bezüglich der Klägerin wie folgt zu berichtigen: "A._____, Inc. (A._____),, (berichtigte Parteibezeichnung) Klägerin"
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 12'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird der Beklagten - nach Rechts- kraft dieses Urteils - direkt aus der von der Klägerin geleisteten Kaution (für die Parteientschädigung) von der Obergerichtskasse überwiesen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 115'266.00.
- 42 - Zürich, 6. Mai 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin Dr. George Daetwyler Claudia Marti