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Obligat,ionenTecht. N° 34.
werden, was vo~ Gesichtspunkt der einheitlichen Rechts-
anwendung aus. als unhaltbar bezeichnet werden muss.
Alle diese Gründe drängen dazu, als Ladung im Sinne von
Art. 135 OR auch dort, wo die Vorladung nicht Sache der
Partei selber ist, das Begehren an den Friedensrichter zu
betrachten (in diesem Sinne auch LEuCH, Komm. zur ber-
nischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 144 Anm. 1).
Bei der Benützung der Post gilt, entsprechend der für
die Verjährungsunterbrechung durch Klageanhebung ge-
troffenen Regelung (vergl. hierüber BGE 49 II 42), die Auf-
gabe des Partei begehrens um Erlass einer Ladung; denn
damit hat der Kläger alle ihm obliegenden erforderlichen
Schritte getan, um eine Sühneverhandlung in die Wege
zu leiten. Das am 16. April 1936 zur Post gegebene Be-
gehren um Ladung zum Sühneversuch bewirkte daher die
Unterbrechung der Verjährung für allfällige Ansprüche
des Klägers aus der Auskunfterteilung durch den Beklagten.
340. UrteU der I. Zivilabteilnng vom 25. Oktober 1939
i. S. Pareolil, Textilmasehinen A.-G. gegen Proy.
Agenturvertrag, anwendbare8 Recht.
1. Auf den Agenturvertrag mit Alleinvertretung ist in der Regel
das Recht des Landes anwendbar, in welchem die Vertreter-
tätigkeit ausgeübt wird. Erw .. 1.
2. Schweizerisches Recht als Ersatzrecht für nicht hekanntes
ausländisches Recht. Erw. 2.
Contrat d'agence, drvit appUcable.
1. S'agissant d'un contrat d'agence avec droit de representation
generale, c'est, en principe, le droit du pays OU l'agent exerce
son activiM qui s'applique.
2. Droit suisse applique en tant que dl'oit suppIetoire a la place
du droit etranger inconnu.
Contra/tv di agenzia, diriuo applicabile.
1. AI contratto di agenzia con rappresentanza generale e appli-
cabile, di regola, il diritto dello stato in cui si svolge l'attivita
deI rappresentante (consid. I).
2. Diritto svizzero quale diritto suppletivo di diritto estero non
conosciuto (consid. 2).
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A. -
Die Parcofil, Textilmaschinen A.-G. in Bern,
suchte im Jahre 1934 einen Vertreter für Brasilien. Sie
wandte sich zu diesem Zweck u. a. auch an F. Frey, der
in Sao Paulo ein technisches Büro betrieb und sich
daneben mit der Vertretung europäischer Maschinen-
fabriken in Süd-Amerika, vorab in Brasilien, befasste.
Frey erhielt die Alleinvertretung für die Maschinen der
Beklagten und Widerklägerin, indessen bloss {(solidarisch »)
mit der Sociedad industrial e commercial Schmuziger
Limitada in Sao Paulo (Brasilien) und Hans Schmuziger
in Zürich.
B. -
Durch eine beim Handelsgericht des Kantons
Bern eingereichte Klage vom 27. April 1938 hatFrey
gegenüber der Parcofil Provisionsansprüche aus diesem
Vertragsverhältnis geltend gemacht im Betrage von
Fr. 167,196.50, später reduziert auf Fr. 153,324.90. Die
Parcofil hat Widerklage erhoben auf Grund von Ansprü-
chen aus dem Vertragsverhältnis.
Das Handelsgericht des Kantons Bem hat die Vorklage
mit Urteil vom 1. Juni 1939 für einen Betrag von
Fr. lO7,484.55 nebst Zins zu 5% seit 28; April 1938 ge-
schützt, die Widerklage dagegen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin
die Hauptberufung und der Kläger und Widerbeklagte
die Anschlussberufung erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Die Vorinstanz hat den Streitfall ausschliesslich
unter Anwendung schweizerischen Rechts entschieden.
Sie ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass
für die Rechtsanwendung der mutmassliche Partehville
entscheidend ist. Als Recht dieses mutmasslichen Partei-
willens ist aber das Recht desjenigen Staates anzusehen,
mit dem das streitige Rechtsverhältnis den engsten
räumlichen Zusammenhang aufweist, da dieses in der
Regel sachlich das nächstliegende ist (vgl. BGE 63 II
43 f., 307 und 385, sowie die dortigen Verweisungen).
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Bei der Bestimmung dieses engsten räumlichen Zusam-
menhangs spieJt die Natur des in Frage stehenden
obligatorischen' Rechtsverhältnisses eine entscheidende
Rolle. Handelt es sich um dia Rechte und Pflichten
des Alleinvertreters aus einem Agenturvertrag,
der
seiner Natur nach dem biossen Auftragsverhältnis näher
steht als dem Dienstvertrag, so drängt sich jeden-
falls in der Regel die Auffassung auf, dass diese natür-
licherweise dem Recht des Ortes unterstellt sein sollen,
an dem der Alleinvertreter wirkt (vgl. in diesem Sinne
etwa BGE 60 II 323, BI. Z. R. 24 Nr. 79 und 26 Nr.54,
NIEMEYERS Zeitschrift für internationales Recht 21 S. 71
SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts,
S. 304/305, sowie OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. zum
OR, 2. Aufl., Allgemeine Einleitung Nr. 128). So muss
jedenfalls dann erkannt werden, wenn mit der Allein-
vertretung jemand betraut wird, der schon vorher im
Lande der Vertretung wohnte und geschäftlich tätig war.
Das trifft hier allerdings bei dem einen der drei « solida-
rischen » Alleinvertreter, nämlich bei Hans Schmuziger,
nicht zu, vielmehr wohnt dieser noch heute in Zürich.
Allein es liegt auf der Hand, dass die Haupttätigkeit
durch diejenigen Vertreter ausgeübt wird, die im Lande
der Vertretertätigkeit wohnen, und sie können daher
auch allein für die Frage der Rechtsanwendung in Betracht
fallen. Auf die Nationalität der Vertreter kann nichts
ankommen; übrigens ist der Kläger und Widerbeklagte
ja nicht Schweizer, sondern Reichsdeutscher. Es liegen
somit keine besondern Verhältnisse vor, die geeignet
wären, ein Abweichen von der fest verankerten Regel zu
begründen. Dass die Parteien sich im Prozess überein:"
stimmend auf schWeizerisches Recht berufen haben, ist
nach der nunmehr feststehenden neuesten bundesgericht-
lichen Praxis nicht von ausschlaggebender· Bedeutung.
Die Rechte und Pflichten des Generalagenten bestiinmen
sich mithin im vorliegenden Falle nach brasilianischem
Recht.
Ohligatiollenreeht. No :J5.
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2. -
Folgerichtig müsste die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden, damit diese das richtige Recht
anwende. Allein es ist ohne weiteres anzunehmen, dass
die Vorinstanz anstatt des ihr sicher nicht bekannten, von
den Parteien ja nicht einmal angerufenen brasilianischen
Rechts schweizerisches Recht als Ersatzrecht anwenden
würde. Sie würde also ohne weiteres wiederum zum
nämlichen Ergebnis gelangen, zu dem sie schon in ihrem
Urteil vom 1. Juni 1939 gelangt ist. Von einer Rück-
weisung kann daher Umgang genommen werden.
Demnach e1'kennt das Bundesgericht:
Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit
die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 70 Abs. 2 OG).
35. Auet de la Ire Seetion eivile du 22 novembre 1939
dans Ia eause Noba S. A. eontre A.-G. für Chemische Produkt".
Caleul du dommage en cas de demeure de l'acheteur en matieI'E'
commerciale. Art. 214 et 215 CO.
Schadensberechnung im Falle des Verzugs des Käufers beim
Handelskauf. Art. 214 und 215 OR.
Caicolo deI danno nel easo di mora deI eompratore in materia
eommereiale, Art, 214 e 215 CO.
Resume des faits :
L'A.-G. für Chemische Produkte et Ia Noba S. A. ont
passe en octobre 1932 un contrat de vente par lequel
cette derniere s'obligeait a prendre livraison de 5000
tonnes de bitume que lui fournissait Ia premiere. Iletait
prevu que les livraisons s'echelonneraient sur un espace
de 8 mois environ, suivant un programme que Ia N oba
s'engageait a etablir et a remettre a son cocontractant
dans le courant du mois de novembre de Ia meme annee.
Apres avoir plusieurs fois somme Noba S. A. de lui
envoyer ce programme, l'A.-G. für Chemische Produkte
finit par lui fixer un d61ai au 12 juin1933 pour demander