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65_II_168

BGE 65 II 168

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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168

Obligat,ionenTecht. N° 34.

werden, was vo~ Gesichtspunkt der einheitlichen Rechts-

anwendung aus. als unhaltbar bezeichnet werden muss.

Alle diese Gründe drängen dazu, als Ladung im Sinne von

Art. 135 OR auch dort, wo die Vorladung nicht Sache der

Partei selber ist, das Begehren an den Friedensrichter zu

betrachten (in diesem Sinne auch LEuCH, Komm. zur ber-

nischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 144 Anm. 1).

Bei der Benützung der Post gilt, entsprechend der für

die Verjährungsunterbrechung durch Klageanhebung ge-

troffenen Regelung (vergl. hierüber BGE 49 II 42), die Auf-

gabe des Partei begehrens um Erlass einer Ladung; denn

damit hat der Kläger alle ihm obliegenden erforderlichen

Schritte getan, um eine Sühneverhandlung in die Wege

zu leiten. Das am 16. April 1936 zur Post gegebene Be-

gehren um Ladung zum Sühneversuch bewirkte daher die

Unterbrechung der Verjährung für allfällige Ansprüche

des Klägers aus der Auskunfterteilung durch den Beklagten.

340. UrteU der I. Zivilabteilnng vom 25. Oktober 1939

i. S. Pareolil, Textilmasehinen A.-G. gegen Proy.

Agenturvertrag, anwendbare8 Recht.

1. Auf den Agenturvertrag mit Alleinvertretung ist in der Regel

das Recht des Landes anwendbar, in welchem die Vertreter-

tätigkeit ausgeübt wird. Erw .. 1.

2. Schweizerisches Recht als Ersatzrecht für nicht hekanntes

ausländisches Recht. Erw. 2.

Contrat d'agence, drvit appUcable.

1. S'agissant d'un contrat d'agence avec droit de representation

generale, c'est, en principe, le droit du pays OU l'agent exerce

son activiM qui s'applique.

2. Droit suisse applique en tant que dl'oit suppIetoire a la place

du droit etranger inconnu.

Contra/tv di agenzia, diriuo applicabile.

1. AI contratto di agenzia con rappresentanza generale e appli-

cabile, di regola, il diritto dello stato in cui si svolge l'attivita

deI rappresentante (consid. I).

2. Diritto svizzero quale diritto suppletivo di diritto estero non

conosciuto (consid. 2).

ObligationetlTecht. No 34.

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A. -

Die Parcofil, Textilmaschinen A.-G. in Bern,

suchte im Jahre 1934 einen Vertreter für Brasilien. Sie

wandte sich zu diesem Zweck u. a. auch an F. Frey, der

in Sao Paulo ein technisches Büro betrieb und sich

daneben mit der Vertretung europäischer Maschinen-

fabriken in Süd-Amerika, vorab in Brasilien, befasste.

Frey erhielt die Alleinvertretung für die Maschinen der

Beklagten und Widerklägerin, indessen bloss {(solidarisch »)

mit der Sociedad industrial e commercial Schmuziger

Limitada in Sao Paulo (Brasilien) und Hans Schmuziger

in Zürich.

B. -

Durch eine beim Handelsgericht des Kantons

Bern eingereichte Klage vom 27. April 1938 hatFrey

gegenüber der Parcofil Provisionsansprüche aus diesem

Vertragsverhältnis geltend gemacht im Betrage von

Fr. 167,196.50, später reduziert auf Fr. 153,324.90. Die

Parcofil hat Widerklage erhoben auf Grund von Ansprü-

chen aus dem Vertragsverhältnis.

Das Handelsgericht des Kantons Bem hat die Vorklage

mit Urteil vom 1. Juni 1939 für einen Betrag von

Fr. lO7,484.55 nebst Zins zu 5% seit 28; April 1938 ge-

schützt, die Widerklage dagegen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin

die Hauptberufung und der Kläger und Widerbeklagte

die Anschlussberufung erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Die Vorinstanz hat den Streitfall ausschliesslich

unter Anwendung schweizerischen Rechts entschieden.

Sie ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass

für die Rechtsanwendung der mutmassliche Partehville

entscheidend ist. Als Recht dieses mutmasslichen Partei-

willens ist aber das Recht desjenigen Staates anzusehen,

mit dem das streitige Rechtsverhältnis den engsten

räumlichen Zusammenhang aufweist, da dieses in der

Regel sachlich das nächstliegende ist (vgl. BGE 63 II

43 f., 307 und 385, sowie die dortigen Verweisungen).

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Obligationenrecht. N° 34.

Bei der Bestimmung dieses engsten räumlichen Zusam-

menhangs spieJt die Natur des in Frage stehenden

obligatorischen' Rechtsverhältnisses eine entscheidende

Rolle. Handelt es sich um dia Rechte und Pflichten

des Alleinvertreters aus einem Agenturvertrag,

der

seiner Natur nach dem biossen Auftragsverhältnis näher

steht als dem Dienstvertrag, so drängt sich jeden-

falls in der Regel die Auffassung auf, dass diese natür-

licherweise dem Recht des Ortes unterstellt sein sollen,

an dem der Alleinvertreter wirkt (vgl. in diesem Sinne

etwa BGE 60 II 323, BI. Z. R. 24 Nr. 79 und 26 Nr.54,

NIEMEYERS Zeitschrift für internationales Recht 21 S. 71

SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts,

S. 304/305, sowie OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. zum

OR, 2. Aufl., Allgemeine Einleitung Nr. 128). So muss

jedenfalls dann erkannt werden, wenn mit der Allein-

vertretung jemand betraut wird, der schon vorher im

Lande der Vertretung wohnte und geschäftlich tätig war.

Das trifft hier allerdings bei dem einen der drei « solida-

rischen » Alleinvertreter, nämlich bei Hans Schmuziger,

nicht zu, vielmehr wohnt dieser noch heute in Zürich.

Allein es liegt auf der Hand, dass die Haupttätigkeit

durch diejenigen Vertreter ausgeübt wird, die im Lande

der Vertretertätigkeit wohnen, und sie können daher

auch allein für die Frage der Rechtsanwendung in Betracht

fallen. Auf die Nationalität der Vertreter kann nichts

ankommen; übrigens ist der Kläger und Widerbeklagte

ja nicht Schweizer, sondern Reichsdeutscher. Es liegen

somit keine besondern Verhältnisse vor, die geeignet

wären, ein Abweichen von der fest verankerten Regel zu

begründen. Dass die Parteien sich im Prozess überein:"

stimmend auf schWeizerisches Recht berufen haben, ist

nach der nunmehr feststehenden neuesten bundesgericht-

lichen Praxis nicht von ausschlaggebender· Bedeutung.

Die Rechte und Pflichten des Generalagenten bestiinmen

sich mithin im vorliegenden Falle nach brasilianischem

Recht.

Ohligatiollenreeht. No :J5.

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2. -

Folgerichtig müsste die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen werden, damit diese das richtige Recht

anwende. Allein es ist ohne weiteres anzunehmen, dass

die Vorinstanz anstatt des ihr sicher nicht bekannten, von

den Parteien ja nicht einmal angerufenen brasilianischen

Rechts schweizerisches Recht als Ersatzrecht anwenden

würde. Sie würde also ohne weiteres wiederum zum

nämlichen Ergebnis gelangen, zu dem sie schon in ihrem

Urteil vom 1. Juni 1939 gelangt ist. Von einer Rück-

weisung kann daher Umgang genommen werden.

Demnach e1'kennt das Bundesgericht:

Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit

die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 70 Abs. 2 OG).

35. Auet de la Ire Seetion eivile du 22 novembre 1939

dans Ia eause Noba S. A. eontre A.-G. für Chemische Produkt".

Caleul du dommage en cas de demeure de l'acheteur en matieI'E'

commerciale. Art. 214 et 215 CO.

Schadensberechnung im Falle des Verzugs des Käufers beim

Handelskauf. Art. 214 und 215 OR.

Caicolo deI danno nel easo di mora deI eompratore in materia

eommereiale, Art, 214 e 215 CO.

Resume des faits :

L'A.-G. für Chemische Produkte et Ia Noba S. A. ont

passe en octobre 1932 un contrat de vente par lequel

cette derniere s'obligeait a prendre livraison de 5000

tonnes de bitume que lui fournissait Ia premiere. Iletait

prevu que les livraisons s'echelonneraient sur un espace

de 8 mois environ, suivant un programme que Ia N oba

s'engageait a etablir et a remettre a son cocontractant

dans le courant du mois de novembre de Ia meme annee.

Apres avoir plusieurs fois somme Noba S. A. de lui

envoyer ce programme, l'A.-G. für Chemische Produkte

finit par lui fixer un d61ai au 12 juin1933 pour demander