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Erbrecht. N0 47.
Gestaltungsklag6 auf Herabsetzung der als pflichtteilver-
letzend beanstan,deten Verfügung erhoben werden müsste,
ist nicht haltbar. Bei Anfechtung einer noch nicht voll-
zogenen Verfügung, insbesondere einer solchen von Todes
wegen, mag mit einer derartigen Gestaltungsklage auszu-
kommen sein; die Erbteilung kann solchenfalls auf Grund
der durch das Urteil berichtigten Verfügung vorgenommen
werden. Handelt es sich aber um eine bereits vollzogene
Verfügung unter Lebenden, und. ist die Teilung im übrigen
schon durchgeführt, so hat die Berichtigung letzten Endes
in einer Leistung zu bestehen, die dem Verletzten den
Pflichtteil verschafft. Solchenfalls besteht kein Grund,
eine unmittelbar auf Leistung gerichtete Klage, die sich
auf die Pflichtteilsverletzung stützt, abzulehnen. Vielmehr
steht dem Benachteiligten frei, auf diese Weise zu klagen,
statt zunächst ein besonderes Rechtsbegehren um Herab-
setzung der Verfügung zu stellen. Die Klage ist um ihrer
Begründung willen als Herabsetzungsklage entgegenzu-
nehmen. Das Urteil schafft alsdann zwischen den Prozess-
parteien Rechtskraft über diesen Klagegrund, und es mag
dem Gerichte anheimgestellt werden, die bezügliche Ent-
scheidung noch ausdrücklich, vorgängig der allfalligen
Verurteilung zu einer Leistung, in die Urteilsformel auf-
zunehmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung der Kläger wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 7. Februar 1941 aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
Vgl. auch III. Teil Nr. 54. -
Voir aussi IIIe partie n° 54.
Obligationenrecht. N° 48.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
48. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. September 1941
i. S. Hungarian Diseount & Exchange Bank Ltd.
gegen Bankhaus Kleinwort, Sons & Co.
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Internationales Privatrecht. Arrestprosequierungsklage für eine
sowohl hinsichtlich der Entstehung wie hinsichtlich der Wir-
kungen vom ausländischen Recht beherrschte Forderung.
Vorbehalt des schweizerischen ordre public. Berufung an das
Bundesgericht.
1. Die Frage, welches von verschiedenen in Betracht fallenden
fremden Rechten anzuwenden sei, ist vom Bundesgericht nicht
zu überprüfen, und damit auch nicht die Qualifikationsfrage.
Erw. 1.
2. Der Garantievertrag untersteht als selbständiges Vertrags-
verhältnis beim Fehlen einer besondern Parteiabrede dem Recht
desjenigen Landes, mit welchem er den engsten räumlichen
Zusammenhang aufweist. Erw. 2.
nroit international prive. Action tendante a la validation du
sequestre dans un cas OU la creance est regie par le droit etran-
ger quant a sa naissance et a ses effets. Reserve de l'ordre
public suisse. Recours en reforme au Tribunal federal.
1. Lorsque plusieurs droits etrangers entrent en ligne de compte,
le Tribunal federal ne peut rechercher lequel est applicable.
Dans le meme cas, il ne peut examiner Ja question que pose Ia
qualification de l'acte juridique considere. Consid. 1.
2. Le contrat de garantie est soumis, comme lien contractuel auto-
nome, au droit du pays avec le territoire duquel il est dans les
rapports les plus etroits. Consid. 2.
Diritto internazionale privato. Azione volta ad otten,ere la conva-
lida deI sequestro d'un eredito eui e applicabile, tanto per ci
ehe riguarda la sua causa quanto per ci che concerne i suoi
effetti, il diritto estero. Riserva dell'ordine pubblico svizz6ro.
Ricorso in appello al Tribunale federale.
1. La questione di sapere quale sia applicabile tra parecchi d.iritti
esteri che entrano in linea di conto, non dev'essere esammata
dal Tribunale federale, neppure per quanto concerne la qualifica
dell'atto giuridico. Consid. 1.
2. Il contratto di garanzia e sottoposto, come vincolo contrattual~
autonomo, al diritto deI paese col cui territorio si trova nel
rapporti piu stretti. Consid. 2.
A. -
Ein Bankenkonsortium unter Führung von Gold-
man Sachs & Cie in New York gewährte der Firma Ganz
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Obligat.ionenrec11t. N0 48.
& Cie, Elektrizit~ts-, Maschinen-, Waggon- und Schiffbau-
A.-G. in Budapest, am 4. August 1930 einen Wechselkredit
in der Höhe von:USA $ 1,500,000.- auf die Dauer eines
Jahres. Die Fa. Ganz stellte Wechsel aus, die von den
Kreditgebern akzeptiert und in New York diskontiert
wurden; der Diskonterlös wurde dann der Fa. Ganz
zur Verfügung gestellt.
Durch Vertrag vom 6./21. August 1930 übernahm die
Beklagte, Hungarian Discount & Exchange Bank Ltd.
in Budapest gegenüber Goldman die Verpflichtung, bis
zum Betrage von $ 180,000.- für jede Nichterfüllung
der Kreditverbindlichkeiten durch die Fa. Ganz zu
haften. Für die von ihr eingegangene Verpflichtung
partizipierte sie an der von der Kreditnehmerin zu
zahlenden Akzeptkommission.
Der Kredit wurde von der Fa. Ganz auf Ablauf der
vertraglichen Jahresfrist nicht
zurückbezahlt. Durch
Regierungsverordnung vom 8. August 1931 hatte Ungarn,
Devisenvorschriften erlassen. Damit war die Ausfuhr von
in- und ausländischem Geld ohne Bewilligung der Unga-
rischen Nationalbank verboten worden, ebenso die Aus-
fuhr von Schecks, Wechseln, Anweisungen und sonstigen
Zahlungsmitteln jeder Art. Die Akzeptanten, welche
durch ihre Akzepte den Kredit gewährt hatten, mussten
deshalb die fällig werdenden Wechsel einlösen.
Im April 1936 liess sich die Klägerin, Bankhaus Klein-
wort, Sons & Cie in Haywards Heath (England) von
Goldman einen Anteil der damaligen Forderung gegen
die Fa. Ganz in der Höhe von $ 307,000.- abtreten.
Die von der Beklagten übernommene Verpflichtung
erstreckte sich, gemäss dem prozentualen Verhältnis, auf
$ 33,8lO.- der Abtretungssumme. Unter der Herrschaft
eines ersten Stillhalteabkommens vom Jahre 1936 ent-
richtete die Beklagte die ihrer Verpflichtung entsprechen-
den Zinsen und Kapitalabzahlungen. Nach Ablauf des
Stillhalteabkommens unterblieben weitere Zahlungen.
Die Klägerin erwirkte deshalb im Jahre 1939 für ihre
Obligationenrooht. N0 48.
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verbleibende Forderung im Betrage von Fr. 144,595.20,
=
$ 32,640.-, nebst 5% Zins seit 15. Juli 1937 einen
Arrest auf Guthaben der Beklagten bei einer Reihe zürche-
rischer Banken. In der Betreibung wurde von der Beklagten
Rechtsvorschlag erhoben.
B. -
Die Arrestgläubigerin reichte beim Handelsge-
richt des Kantons Zürich vorliegende Prosequierungs-
klage ein, mit den Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung
der Forderung zu verpflichten und es sei für die Betreibung
definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beklagte bean-
tragte Abweisung der Klage.
Durch Urteil vom 20. Dezember 1941 hiess das Handels-
gericht die Klage gut, verurteilte die Beklagte zur Bezah-
1ung von $ 32,640.- zuzüglich Zinsen sowie Betreibungs-
und Arrestkosten und erteilte der Klägerin die definitive
Rechtsöffnung.
O. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei-
sung der Klage.
Die Klägerin hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Klage ist eine Arrestprosequierungsklage
gemäss Art. 278 SchKG, und das Arrestforum bildet den
einzigen Zusammenhang, den die ganze Prozessangelegen -
heit mit der Schweiz hat. Die streitigen Vertragsverhält-
nisse sind weder in der Schweiz begründet noch von den
Beteiligten dem schweizerischen Recht unterstellt worden,
noch weisen sie sonst irgendwelche Beziehungen zur
Schweiz auf. Die Vorinstanz hat daher in zutreffender
Weise sowohl die Gültigkeit wie die Wirkungen der
Verträge nach ausländischem Recht beurteilt, und zwar
teils nach ungarischem, teils nach N ew Y orker Recht.
Schweizerisches Recht ist nur als Ersatzrecht gemäss
§ 100 Abs. 2 der zürcherischen Zivilprozessordnung für
das dem Richter unbekannte ausländische Recht zur
Anwendung gekommen; ferner scheint die Vorinstanz
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Obligationenrecht. N° 48.
bei der Qualifikation der Verpflichtung der Beklagten als
Garantieversprechen vom schweizerischen Rechte aus-
gegangen zu sein, und schliesslich hat sie subsidiär noch
die Anwendbarkeit der ungarischen Devisenvorschriften
Imter dem Gesichtspunkt des schweizerischen ordre public
untersucht.
Nach Art. 57 OG kann die Berufung nur damit begründet
werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer
Verletzung schweizerischen Rechtes beruhe. Das schliesst
nach ständiger Praxis die Überprüfung durch die Beru-
fungsinstanz auch dort aus, wo schweizerisches Recht als
Ersatzrecht für ausländisches angewendet wurde (vgl.
BGE 60 II 324). Dagegen gehören zum schweizerischen
Rechte, dessen Anwendung der bundesgerichtlichen Über-
prüfung unterliegt, die schweizerischen international-
privatrechtlichen Kollisionsnormen und, insbesondere die
Vorbehaltsklausel des ordre public. Das gilt immerhin
nur mit der Einschränkung, dass sich das Bundesgericht,
abgesehen vom Falle des Art. 83 OG, nicht mit der Frage
zu befassen hat, welches von verschiedenen in Betracht
fallenden ausländischen Rechten zur Anwendung zu
bringen sei. Zwar ist die Frage nach einer schweizerischen
Kollisionsnorm zu entscheiden, doch betrifft sie nicht die
Anwendung des schweizerischen Zivilrechts, sondern er-
scheint nur als Vorfrage auf einem Gebiete -
Anwendung
ausländischen Rechtes -, wo dem ~undesgericht jede
Kognitionsmöglichkeit fehlt (BGE 64 II 92). Ob die
Vertragsverhältnisse dem ungarischem oder dem New
Y orker Recht unterstehen, ist deshalb nicht zu unter-
suchen.
Aus den gleichen Gründen scheidet für das Bundes-
gericht die Qualifikationsfrage aus, auch insofern sie nach
schweizerischem Recht zu entscheiden sein sollte (vgl.
dazu SCHNITZER, Handbuch des Intern. Privatrechts,
S. 48 ff.). Denn auf jeden Fall kommt schliesslich mate-
riell nicht schweizerisches, sondern ausländisches Recht
zur Anwendung, sodass diese Vorfrage der Qualifikation
Obligationenrecht. No 48.
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auch ihrerseits nicht der richtigen Anwendung des ein-
heimischen Zivilrechtes zu dienen hat und deshalb nicht
in den Zuständigkeitsbereich der Berufungsinstanz fällt.
Also ist darauf abzustellen, dass es sich gemäss der Ent-
scheidung der Vorinstanz um einen Garantievertrag han-
delt.
2. -
Es bleibt die Frage des schweizerischen ordre
public.
Da die Garantieverpflichtung ihrem Wesen nach vom
Hauptschuldverhältnis, der Kreditschuld, unabhängig ist,
wird sie von den Veränderungen, welche diese durch
die ungarischen Devisenvorschriften erleidet, zum vorne-
herein nicht berührt. Daher braucht insoweit auch nicht
der schweizerische ordre public angerufen zu werden.
Abgesehen hievon ist unbestritten, dass auf das Haupt-
schuldverhältnis das Recht New Y orks Anwendung
findet und dass die dortigen Gerichte ausländische Devisen-
vorschriften nicht anerkennen.
Welchem Rechte die Garantieverpflichtung selber unter-
steht, ob dem ungarischen oder demjenigen vonNewYork,
ist im angefochtenen Urteil nicht gesagt. Das anwend-
bare Recht ist aber deswegen von Bedeutung, weil sich
angesichts der eben erwähnten amerikanischen Gerichts-
praxis zu ausländischen Devisenvorschriften die Frage
nach dem schweizerischen ordre public auch hier nur
dann stellt, wenn auf die Verpflichtung nicht amerika-
nisches, sondern ungarisches Recht zur Anwendung
kommt. Obwohl eine solche Kognition im allgemeinen
nicht Sache der Berufungsinstanz ist, rechtfertigt es
sich deshalb hier gleich wie im Falle BGE 64 II 93 f.,
dass das Bundesgericht von sich aus prüfe, welches der
beiden ausländischen Rechte für die Garantieverpflichtung
massgebend sei.
Das Garantieversprechen ist wie die Bürgschaft ein
selbständiger Vertrag und folgt daher wie diese nicht
ohne weiteres dem Recht des Hauptschuldverhältnisses.
Vielmehr greift der allgemeine Grundsatz Platz, dass das
220
Obligationenreeht. No 48.
Recht desjenigeri Landes heranzuziehen ist, zu dem der
Vertrag an sich die engsten räumlichen Beziehungen auf-
weist. Bei der BÜrgschaft bestimmt sich das anwendbare
Recht im allgemeinen nach dem Wohnsitz des Bürgen,
weil es sich um einen einseitig onerosen Vertrag handelt,
der wesentlich durch die Bürgenverpflichtung charakte-
risiert wird (vgl. BGE 63 II 308). Beim Garantieversprechen
trifft jene Voraussetzung insofern nicht zu, als es jedenfalls
im Bankgeschäft regelmässig gegen Entgelt erfolgt. Das
ist auch hier der Fall, indem die Beklagte nach der ver-
bindlichen Feststellung der Vorinstanz einen Anteil an
der Akzeptprovision zugesichert erhielt. Bei einem Garan-
tievertrag dieser Art kommt deshalb neben dem Wohnsitz
des Garanten den übrigen örtlichen Zusammenhängen
und Umständen entsprechend erhöhte Bedeutung zu.
Im vorliegenden Falle muss berücksichtigt werden, dass
die Beklagte zwar nicht als eigentlicher Konsorte in den
Kreis der Kreditgeber getreten, aber doch eine enge
Interessengemeinschaft mit ihnen eingegangen ist, ~dem
sie -
die besondere Haftung aus den Wechselakzepten
ausgenommen -
das gleiche, nur der Höhe nach beschränk-
te Risiko übernahm wie die am Kreditgeschäft unmittelbar
Beteiligten. Im Rahmen des Ganzen erscheinen daher
für den Garantievertrag die Verbundenheit der beteiligten
Banken und das zu Grunde liegende Kreditgeschäft als
die· nächstliegenden Anknüpfimgspunkte. Beide weisen
aber auf das New Yorker Recht hin. Geschäftssitz der
Firma Goldman, welche im Bankenkonsortium die Führung
innehat, ist New York, und das Kreditgeschäft selbst,
um das sich die verschiedenen Beteiligungen und Risiken
gruppieren, untersteht dem New Y orker Recht.· Insbe-
sondere spricht auch die Vermutung viel mehr dafür,
dass die Beteiligten und namentlich die führende Bank
Goldman ihre internen Beziehungen, einschliesslich der-
jenigen mit der Garantin, einem einzigen, einheitlichen
Rechte unterstellen wollten, als dass verschiedene Rechte
gelten sollten je nach dem Sitz des einzelnen Risikoträgers.
Obligationenrecht. N° 49.
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Das musste auch für die Beklagte als geschäftskundige
Teilnehmerin am internationalen Kreditgeschäft selbst-
verständlich sein.
Hiezu kommen noch weitere Anknüpfungspunkte zu
Gunsten des amerikanischen Rechts. Einmal ist der
Garantievertrag in englischer Sprache abgefasst. Sodann
ist Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten
New York. Gemäss dem Kreditvertrag hätte die Fa.
Ganz die zur Einlösung
der Wechsel notwendigen
Gelder jeweilen in New York zur Verfügung stellen
sollen, und in gleicher Weise hat nun auf Grund
der Garantieverpflichtung die Beklagte ihre Leistung dort
zu erbringen. SchliessIich ist das ganze Geschäft in ameri-
kanischer Währung abgeschlossen; sowohl das Kredit-
geschäft wie der Garantievertrag lauten auf USA-Dollars.
3. -
Der Garantievertrag untersteht somit dem New
Yorker Recht. Dieses versagt aber, wie bereits ausge-
führt wurde, den ausländischen Devisenvorschriften die
Anerkennung, sodass die Frage, wie es sich nach dem
schweizerischen ordre public verhielte, gegenstandslos wird.
Es braucht daher auah nicht geprüft zu werden, ob sich
die Klägerin deswegen nicht auf unsern ordre public
berufen könnte, weil es beim vorliegenden Vertragsver-
hältnis an jeder Beziehung zur Schweiz und zur schwei-
zerischen Rechtsordnung (sog. Binnenbeziehung) fehlt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember
1941 i. S. Aktiengesellschaft für Industrielle Finanzierungen
gegeu Einwohnergemeinde Hausen.
1. Verkauf einer Wasserversorgungsanlage als Haupt- und eÜ?-er
Bodenparzelle als Nebensache. Kaufsbedingungen, die
~lCh
nicht speziell auf das Grundstück beziehen, brauchen nIcht
öffentlich beurkundet zu werden. Erw. 1.