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67_II_215

BGE 67 II 215

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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214

Erbrecht. N0 47.

Gestaltungsklag6 auf Herabsetzung der als pflichtteilver-

letzend beanstan,deten Verfügung erhoben werden müsste,

ist nicht haltbar. Bei Anfechtung einer noch nicht voll-

zogenen Verfügung, insbesondere einer solchen von Todes

wegen, mag mit einer derartigen Gestaltungsklage auszu-

kommen sein; die Erbteilung kann solchenfalls auf Grund

der durch das Urteil berichtigten Verfügung vorgenommen

werden. Handelt es sich aber um eine bereits vollzogene

Verfügung unter Lebenden, und. ist die Teilung im übrigen

schon durchgeführt, so hat die Berichtigung letzten Endes

in einer Leistung zu bestehen, die dem Verletzten den

Pflichtteil verschafft. Solchenfalls besteht kein Grund,

eine unmittelbar auf Leistung gerichtete Klage, die sich

auf die Pflichtteilsverletzung stützt, abzulehnen. Vielmehr

steht dem Benachteiligten frei, auf diese Weise zu klagen,

statt zunächst ein besonderes Rechtsbegehren um Herab-

setzung der Verfügung zu stellen. Die Klage ist um ihrer

Begründung willen als Herabsetzungsklage entgegenzu-

nehmen. Das Urteil schafft alsdann zwischen den Prozess-

parteien Rechtskraft über diesen Klagegrund, und es mag

dem Gerichte anheimgestellt werden, die bezügliche Ent-

scheidung noch ausdrücklich, vorgängig der allfalligen

Verurteilung zu einer Leistung, in die Urteilsformel auf-

zunehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Kläger wird im Sinne der Erwägungen

gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons

Luzern vom 7. Februar 1941 aufgehoben und die Sache zu

neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

Vgl. auch III. Teil Nr. 54. -

Voir aussi IIIe partie n° 54.

Obligationenrecht. N° 48.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

48. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. September 1941

i. S. Hungarian Diseount & Exchange Bank Ltd.

gegen Bankhaus Kleinwort, Sons & Co.

215

Internationales Privatrecht. Arrestprosequierungsklage für eine

sowohl hinsichtlich der Entstehung wie hinsichtlich der Wir-

kungen vom ausländischen Recht beherrschte Forderung.

Vorbehalt des schweizerischen ordre public. Berufung an das

Bundesgericht.

1. Die Frage, welches von verschiedenen in Betracht fallenden

fremden Rechten anzuwenden sei, ist vom Bundesgericht nicht

zu überprüfen, und damit auch nicht die Qualifikationsfrage.

Erw. 1.

2. Der Garantievertrag untersteht als selbständiges Vertrags-

verhältnis beim Fehlen einer besondern Parteiabrede dem Recht

desjenigen Landes, mit welchem er den engsten räumlichen

Zusammenhang aufweist. Erw. 2.

nroit international prive. Action tendante a la validation du

sequestre dans un cas OU la creance est regie par le droit etran-

ger quant a sa naissance et a ses effets. Reserve de l'ordre

public suisse. Recours en reforme au Tribunal federal.

1. Lorsque plusieurs droits etrangers entrent en ligne de compte,

le Tribunal federal ne peut rechercher lequel est applicable.

Dans le meme cas, il ne peut examiner Ja question que pose Ia

qualification de l'acte juridique considere. Consid. 1.

2. Le contrat de garantie est soumis, comme lien contractuel auto-

nome, au droit du pays avec le territoire duquel il est dans les

rapports les plus etroits. Consid. 2.

Diritto internazionale privato. Azione volta ad otten,ere la conva-

lida deI sequestro d'un eredito eui e applicabile, tanto per ci

ehe riguarda la sua causa quanto per ci che concerne i suoi

effetti, il diritto estero. Riserva dell'ordine pubblico svizz6ro.

Ricorso in appello al Tribunale federale.

1. La questione di sapere quale sia applicabile tra parecchi d.iritti

esteri che entrano in linea di conto, non dev'essere esammata

dal Tribunale federale, neppure per quanto concerne la qualifica

dell'atto giuridico. Consid. 1.

2. Il contratto di garanzia e sottoposto, come vincolo contrattual~

autonomo, al diritto deI paese col cui territorio si trova nel

rapporti piu stretti. Consid. 2.

A. -

Ein Bankenkonsortium unter Führung von Gold-

man Sachs & Cie in New York gewährte der Firma Ganz

216

Obligat.ionenrec11t. N0 48.

& Cie, Elektrizit~ts-, Maschinen-, Waggon- und Schiffbau-

A.-G. in Budapest, am 4. August 1930 einen Wechselkredit

in der Höhe von:USA $ 1,500,000.- auf die Dauer eines

Jahres. Die Fa. Ganz stellte Wechsel aus, die von den

Kreditgebern akzeptiert und in New York diskontiert

wurden; der Diskonterlös wurde dann der Fa. Ganz

zur Verfügung gestellt.

Durch Vertrag vom 6./21. August 1930 übernahm die

Beklagte, Hungarian Discount & Exchange Bank Ltd.

in Budapest gegenüber Goldman die Verpflichtung, bis

zum Betrage von $ 180,000.- für jede Nichterfüllung

der Kreditverbindlichkeiten durch die Fa. Ganz zu

haften. Für die von ihr eingegangene Verpflichtung

partizipierte sie an der von der Kreditnehmerin zu

zahlenden Akzeptkommission.

Der Kredit wurde von der Fa. Ganz auf Ablauf der

vertraglichen Jahresfrist nicht

zurückbezahlt. Durch

Regierungsverordnung vom 8. August 1931 hatte Ungarn,

Devisenvorschriften erlassen. Damit war die Ausfuhr von

in- und ausländischem Geld ohne Bewilligung der Unga-

rischen Nationalbank verboten worden, ebenso die Aus-

fuhr von Schecks, Wechseln, Anweisungen und sonstigen

Zahlungsmitteln jeder Art. Die Akzeptanten, welche

durch ihre Akzepte den Kredit gewährt hatten, mussten

deshalb die fällig werdenden Wechsel einlösen.

Im April 1936 liess sich die Klägerin, Bankhaus Klein-

wort, Sons & Cie in Haywards Heath (England) von

Goldman einen Anteil der damaligen Forderung gegen

die Fa. Ganz in der Höhe von $ 307,000.- abtreten.

Die von der Beklagten übernommene Verpflichtung

erstreckte sich, gemäss dem prozentualen Verhältnis, auf

$ 33,8lO.- der Abtretungssumme. Unter der Herrschaft

eines ersten Stillhalteabkommens vom Jahre 1936 ent-

richtete die Beklagte die ihrer Verpflichtung entsprechen-

den Zinsen und Kapitalabzahlungen. Nach Ablauf des

Stillhalteabkommens unterblieben weitere Zahlungen.

Die Klägerin erwirkte deshalb im Jahre 1939 für ihre

Obligationenrooht. N0 48.

217

verbleibende Forderung im Betrage von Fr. 144,595.20,

=

$ 32,640.-, nebst 5% Zins seit 15. Juli 1937 einen

Arrest auf Guthaben der Beklagten bei einer Reihe zürche-

rischer Banken. In der Betreibung wurde von der Beklagten

Rechtsvorschlag erhoben.

B. -

Die Arrestgläubigerin reichte beim Handelsge-

richt des Kantons Zürich vorliegende Prosequierungs-

klage ein, mit den Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung

der Forderung zu verpflichten und es sei für die Betreibung

definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beklagte bean-

tragte Abweisung der Klage.

Durch Urteil vom 20. Dezember 1941 hiess das Handels-

gericht die Klage gut, verurteilte die Beklagte zur Bezah-

1ung von $ 32,640.- zuzüglich Zinsen sowie Betreibungs-

und Arrestkosten und erteilte der Klägerin die definitive

Rechtsöffnung.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei-

sung der Klage.

Die Klägerin hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Klage ist eine Arrestprosequierungsklage

gemäss Art. 278 SchKG, und das Arrestforum bildet den

einzigen Zusammenhang, den die ganze Prozessangelegen -

heit mit der Schweiz hat. Die streitigen Vertragsverhält-

nisse sind weder in der Schweiz begründet noch von den

Beteiligten dem schweizerischen Recht unterstellt worden,

noch weisen sie sonst irgendwelche Beziehungen zur

Schweiz auf. Die Vorinstanz hat daher in zutreffender

Weise sowohl die Gültigkeit wie die Wirkungen der

Verträge nach ausländischem Recht beurteilt, und zwar

teils nach ungarischem, teils nach N ew Y orker Recht.

Schweizerisches Recht ist nur als Ersatzrecht gemäss

§ 100 Abs. 2 der zürcherischen Zivilprozessordnung für

das dem Richter unbekannte ausländische Recht zur

Anwendung gekommen; ferner scheint die Vorinstanz

218

Obligationenrecht. N° 48.

bei der Qualifikation der Verpflichtung der Beklagten als

Garantieversprechen vom schweizerischen Rechte aus-

gegangen zu sein, und schliesslich hat sie subsidiär noch

die Anwendbarkeit der ungarischen Devisenvorschriften

Imter dem Gesichtspunkt des schweizerischen ordre public

untersucht.

Nach Art. 57 OG kann die Berufung nur damit begründet

werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer

Verletzung schweizerischen Rechtes beruhe. Das schliesst

nach ständiger Praxis die Überprüfung durch die Beru-

fungsinstanz auch dort aus, wo schweizerisches Recht als

Ersatzrecht für ausländisches angewendet wurde (vgl.

BGE 60 II 324). Dagegen gehören zum schweizerischen

Rechte, dessen Anwendung der bundesgerichtlichen Über-

prüfung unterliegt, die schweizerischen international-

privatrechtlichen Kollisionsnormen und, insbesondere die

Vorbehaltsklausel des ordre public. Das gilt immerhin

nur mit der Einschränkung, dass sich das Bundesgericht,

abgesehen vom Falle des Art. 83 OG, nicht mit der Frage

zu befassen hat, welches von verschiedenen in Betracht

fallenden ausländischen Rechten zur Anwendung zu

bringen sei. Zwar ist die Frage nach einer schweizerischen

Kollisionsnorm zu entscheiden, doch betrifft sie nicht die

Anwendung des schweizerischen Zivilrechts, sondern er-

scheint nur als Vorfrage auf einem Gebiete -

Anwendung

ausländischen Rechtes -, wo dem ~undesgericht jede

Kognitionsmöglichkeit fehlt (BGE 64 II 92). Ob die

Vertragsverhältnisse dem ungarischem oder dem New

Y orker Recht unterstehen, ist deshalb nicht zu unter-

suchen.

Aus den gleichen Gründen scheidet für das Bundes-

gericht die Qualifikationsfrage aus, auch insofern sie nach

schweizerischem Recht zu entscheiden sein sollte (vgl.

dazu SCHNITZER, Handbuch des Intern. Privatrechts,

S. 48 ff.). Denn auf jeden Fall kommt schliesslich mate-

riell nicht schweizerisches, sondern ausländisches Recht

zur Anwendung, sodass diese Vorfrage der Qualifikation

Obligationenrecht. No 48.

219

auch ihrerseits nicht der richtigen Anwendung des ein-

heimischen Zivilrechtes zu dienen hat und deshalb nicht

in den Zuständigkeitsbereich der Berufungsinstanz fällt.

Also ist darauf abzustellen, dass es sich gemäss der Ent-

scheidung der Vorinstanz um einen Garantievertrag han-

delt.

2. -

Es bleibt die Frage des schweizerischen ordre

public.

Da die Garantieverpflichtung ihrem Wesen nach vom

Hauptschuldverhältnis, der Kreditschuld, unabhängig ist,

wird sie von den Veränderungen, welche diese durch

die ungarischen Devisenvorschriften erleidet, zum vorne-

herein nicht berührt. Daher braucht insoweit auch nicht

der schweizerische ordre public angerufen zu werden.

Abgesehen hievon ist unbestritten, dass auf das Haupt-

schuldverhältnis das Recht New Y orks Anwendung

findet und dass die dortigen Gerichte ausländische Devisen-

vorschriften nicht anerkennen.

Welchem Rechte die Garantieverpflichtung selber unter-

steht, ob dem ungarischen oder demjenigen vonNewYork,

ist im angefochtenen Urteil nicht gesagt. Das anwend-

bare Recht ist aber deswegen von Bedeutung, weil sich

angesichts der eben erwähnten amerikanischen Gerichts-

praxis zu ausländischen Devisenvorschriften die Frage

nach dem schweizerischen ordre public auch hier nur

dann stellt, wenn auf die Verpflichtung nicht amerika-

nisches, sondern ungarisches Recht zur Anwendung

kommt. Obwohl eine solche Kognition im allgemeinen

nicht Sache der Berufungsinstanz ist, rechtfertigt es

sich deshalb hier gleich wie im Falle BGE 64 II 93 f.,

dass das Bundesgericht von sich aus prüfe, welches der

beiden ausländischen Rechte für die Garantieverpflichtung

massgebend sei.

Das Garantieversprechen ist wie die Bürgschaft ein

selbständiger Vertrag und folgt daher wie diese nicht

ohne weiteres dem Recht des Hauptschuldverhältnisses.

Vielmehr greift der allgemeine Grundsatz Platz, dass das

220

Obligationenreeht. No 48.

Recht desjenigeri Landes heranzuziehen ist, zu dem der

Vertrag an sich die engsten räumlichen Beziehungen auf-

weist. Bei der BÜrgschaft bestimmt sich das anwendbare

Recht im allgemeinen nach dem Wohnsitz des Bürgen,

weil es sich um einen einseitig onerosen Vertrag handelt,

der wesentlich durch die Bürgenverpflichtung charakte-

risiert wird (vgl. BGE 63 II 308). Beim Garantieversprechen

trifft jene Voraussetzung insofern nicht zu, als es jedenfalls

im Bankgeschäft regelmässig gegen Entgelt erfolgt. Das

ist auch hier der Fall, indem die Beklagte nach der ver-

bindlichen Feststellung der Vorinstanz einen Anteil an

der Akzeptprovision zugesichert erhielt. Bei einem Garan-

tievertrag dieser Art kommt deshalb neben dem Wohnsitz

des Garanten den übrigen örtlichen Zusammenhängen

und Umständen entsprechend erhöhte Bedeutung zu.

Im vorliegenden Falle muss berücksichtigt werden, dass

die Beklagte zwar nicht als eigentlicher Konsorte in den

Kreis der Kreditgeber getreten, aber doch eine enge

Interessengemeinschaft mit ihnen eingegangen ist, ~dem

sie -

die besondere Haftung aus den Wechselakzepten

ausgenommen -

das gleiche, nur der Höhe nach beschränk-

te Risiko übernahm wie die am Kreditgeschäft unmittelbar

Beteiligten. Im Rahmen des Ganzen erscheinen daher

für den Garantievertrag die Verbundenheit der beteiligten

Banken und das zu Grunde liegende Kreditgeschäft als

die· nächstliegenden Anknüpfimgspunkte. Beide weisen

aber auf das New Yorker Recht hin. Geschäftssitz der

Firma Goldman, welche im Bankenkonsortium die Führung

innehat, ist New York, und das Kreditgeschäft selbst,

um das sich die verschiedenen Beteiligungen und Risiken

gruppieren, untersteht dem New Y orker Recht.· Insbe-

sondere spricht auch die Vermutung viel mehr dafür,

dass die Beteiligten und namentlich die führende Bank

Goldman ihre internen Beziehungen, einschliesslich der-

jenigen mit der Garantin, einem einzigen, einheitlichen

Rechte unterstellen wollten, als dass verschiedene Rechte

gelten sollten je nach dem Sitz des einzelnen Risikoträgers.

Obligationenrecht. N° 49.

221

Das musste auch für die Beklagte als geschäftskundige

Teilnehmerin am internationalen Kreditgeschäft selbst-

verständlich sein.

Hiezu kommen noch weitere Anknüpfungspunkte zu

Gunsten des amerikanischen Rechts. Einmal ist der

Garantievertrag in englischer Sprache abgefasst. Sodann

ist Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten

New York. Gemäss dem Kreditvertrag hätte die Fa.

Ganz die zur Einlösung

der Wechsel notwendigen

Gelder jeweilen in New York zur Verfügung stellen

sollen, und in gleicher Weise hat nun auf Grund

der Garantieverpflichtung die Beklagte ihre Leistung dort

zu erbringen. SchliessIich ist das ganze Geschäft in ameri-

kanischer Währung abgeschlossen; sowohl das Kredit-

geschäft wie der Garantievertrag lauten auf USA-Dollars.

3. -

Der Garantievertrag untersteht somit dem New

Yorker Recht. Dieses versagt aber, wie bereits ausge-

führt wurde, den ausländischen Devisenvorschriften die

Anerkennung, sodass die Frage, wie es sich nach dem

schweizerischen ordre public verhielte, gegenstandslos wird.

Es braucht daher auah nicht geprüft zu werden, ob sich

die Klägerin deswegen nicht auf unsern ordre public

berufen könnte, weil es beim vorliegenden Vertragsver-

hältnis an jeder Beziehung zur Schweiz und zur schwei-

zerischen Rechtsordnung (sog. Binnenbeziehung) fehlt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember

1941 i. S. Aktiengesellschaft für Industrielle Finanzierungen

gegeu Einwohnergemeinde Hausen.

1. Verkauf einer Wasserversorgungsanlage als Haupt- und eÜ?-er

Bodenparzelle als Nebensache. Kaufsbedingungen, die

~lCh

nicht speziell auf das Grundstück beziehen, brauchen nIcht

öffentlich beurkundet zu werden. Erw. 1.