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72_II_405

BGE 72 II 405

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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404

Obligationenrecht. N° 61.

Ablehnungserklärung zurücknehmen, solange sie beim

Vertragsgegner noch nicht eingetroffen ist. Dagegen ist

sie nicht annahmebedürftig. Sie stellt vielmehr die Aus-

übu'ng eines dem Getäuschten zustehenden Gestaltungs-

rechtes dar und braucht, um Wirksamkeit zu erlangen,

vom Vertragsgegner nicht angenommen zu werden, wie

dies z. B. bei einer Offerte der Fall ist, die unter gewissen

Voraussetzungen vom Offerenten bis zur Annahme wider-

rufen werden kann. Ist die Ablehnungserklärung dem

Gegner zugegangen und zu dessen Kenntnis gelangt, so

ist damit der Vertrag definitiv unwirksam geworden.

Ein Widerruf der Ablehnungserklärung durch den Ge-

täuschten ist durch,das Wesen der nunmehr eingetretenen

absoluten Nichtigkeit begrifflich ausgeschlossen. Einigen

sich die Parteien nachträglich darauf, den Vertrag aufrecht

zu erhalten, so liegt darin der Abschluss eines neuen

Vertrages gleichen Inhalts (v. TUHR-SIEGWART S. 295).

Bei dieser Rechtslage konnte deshalb die nachträgliche

Verpiändung des Schuldbriefs durch den Beklagten

schon grundsätzlich nicht die Wirkung einer Genehmi-

gung des mangelhaften Vertrages haben.

Unerheblich ist entgegen der Meinung der Vorinstanz,

dass der Beklagte die Rückgabe des Schuldbriefes nicht

angeboten hat. Ein solches Angebot war nicht erforderlich.

Nach dem Gesetz genügt die blosse Ablehnungserklärung

als solche. Das Dahinfallen des Ver.trages zieht lediglich

als Folge die Pilicht des Getäuschten .nach sich, bereits

empfangene Leistungen des Vertragsgegners zurückzu-

erstatten, und verschafft diesem einen Bereicherungsan-

spruch. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ablehnung

des Vertrags ist aber die Rückerstattung nicht.

Obligationenreehf.. No 62.

405

62. Urteil der I. ZivilabteiluDg vom 3. Dezember 1948

i. S. Compagule Commerciale Tangeroise gegen Compagnie

Grainiere S.A.

Kaul, Gewiihrleistung8pflickt, internationale8 Privatrecht.

Arrestprosequierungsklage für Gewährleistungsanspruch aus inter-

nationalem Kauf.

Abgrenzung der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, Art. 43

OG (Erw. 2).

Anwendbares Recht

-

auf die Gewährleistungspflicht des ausländischen Verkäu-

fers (Erw. 3-5);

-

auf Form und Fristen des Rügeverfahrens (Erw. 6);

-

auf die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs; Ableh-

nung des an sich anwendbaren ausländischen Rechts (inter-

nationale Zone von Tanger) aus Gründen der schweizerischen

öffentlichen Ordnung (Erw. 7 und 8).

Vente, obligation de garantie, droit international prim.

Demande en validation de sequestre ayant pour objet une action

en garantie decoulant d'un matche international.

Etendue du pouvoir de contröle du Tribunal federal, art. 43 OJ

(consid. 2).

Droit applicable

- a l'obligation de garantie du vendeur etranger (consid. 3-5);

- a la forme et aux delais de la procedure de verification

(consid. 6);

- a la prescription da l'action en garsntie; refus d'appliquer

la 101 etrangere an principe competente (zone in,ternationale

de Tanger), pour des motifs tires de l'ordre public suisse

(consid. 7 et 8).

Vendita, obbligo di garanzia, diritto internazionale privato.

Azione di convalida deI sequestro per garanzia a dipendenza

d'un contratto di vendita internazionale.

E8tensione deI sindacato deI Tribunale' federale, art. 43 OGF

(consid. 2).

Dfritto appIicabile

-

all'obbligo di garanzia deI venditore estero (consid. 3-5);

-

alIa forma e ai termini della procedura di verifica (concid. 6);

-

alla prescrizione dell'azione di garanzia; rifiuto d'applicare

la legge estera applicabile in se (zona internazionale di

Tangeri) per motivi basati suU'omine pubbUco svizzero

(consid. 7 e 8).

..4.. -

Im Dezember 1941 kaufte die Compagnie Grai-

niere S.,A. in Zürich durch Vermittlung der SocieM d'agence,

de representation et de courtage (SAREC),in Marseille,

bei der Compagnie commerciale Tangeroise in Tanger

10,000 kg Thonkonserven. Die Ware wurde verkauft

«wagon Oran, agreage par une personne qui sera designee

406

Obligationenrooht. N° 62.

ulterieurement». Mit. dieser Prüfung und Genehmigung

wurde ein gewisser Pochon in Tanger betraut. Die Ab-

wicklung dieses ersten Geschäftes ging ohne Schwierig-

keiten vor sich.

Im Jahre 1942 kam wiederum durch Vermittlung der

SAREC zwischen den gleichen Parteien ein weiteres Ge-

schäft über 16,000 kg Thon zustande. Die SAREC tele-

graphierte am 17. Januar 1942 im Auftrage der Grainiere,

diese kaufe die 16 t zu Fr. 8.- per kg, und fügte bei:

« Expediez comme' precedemment». Die Firma in Tanger

kabelte zurück, sie habe Pochon zur Abnahme der Ware

bestellt. Am 19. Januar 1942 bestätigte die SAREC der

Grainiere den Kaufsabschluss « wagon Tanger, certificat

d'agreage emis par Pochon, 1. Tanger ». In der Frage, durch

wen die Abnahme der Ware zu geschehen habe, hatte es

jedoch offenbar ein Missverständnis gegeben zwischen der

Käuferin und der SAREC. Denn die Käuferin hatte eben-

falls am 19. Januar die Societe generale de surveillance

S.A. (Supervise) in Oran mit der Prüfung und Genehmi-

gung beauftragt. Tatsächlich nahm jedoch nicht diese,

sondern Pochon die Prüfung der bereits auf Bahnwagen

verladenen Ware am 21. Januar in Tanger vor und stellte

das Genehmigungszertifikat dafür aus.

Auf Grund dieses Zertifikats wurde das von der Käu-

ferin gestellte Akkreditiv freigegeben und der Verkäuferin

der Betrag von Fr. 130,893.60 ausQezahlt.

Die Ware langte am 14. März 1942 in Genf an. Am

17. März liess die Käuferin der Verkäuferin telegraphieren,

sie stelle ihr 475 Kisten zu je 50 Büchsen als nicht vertrags-

konform zur Verfügung. Diese Mitteilung bestätigte sie mit

Schreiben vom 23. März. Nach ihrer Darstellung war der

Thon ausgetrocknet und zum Teil verdorben. Ausserdem

handelte es sich um « miettes de thon», d. h. um eine

Ware geringerer Qualität als vereinbart. Ferner trugen die

Büohsen nicht die Aufschrift « huile d'olive» und hatten

keine Etiketten; eine grosse Zahl von Büchsen ermangelte

einer Vorrichtung zum Öffnen und bei einem Teil der

Büchsen, die eine solche aufwiesen, fehlte der Schlüssel.

Obligationenreoht. N0 62.

407

Die Verkäuferin lehnte jedoch unter Berufung auf die

Abnahme der Ware durch Pochon die Beanstandung ab.

Die weitere Korrespondenz der Parteien führte zu keiner

Einigung.

Am 22. Mai 1942 teilte die Käuferin der Verkäuferin mit,

dass sie über die zur Verfügung der letzteren in Genf ein-

gelagerte Ware eine gerichtliche Expertise verlangt habe.

Diese Expertise wurde am 28. Mai durchgeführt. Der

Experte kam in seinem Gutachten vom 2. Juni zum Er-

gebnis, dass die beanstandete Ware nicht vertragskonform

sei und die von der Käuferin geltend gemachten Mängel

der Verpackung aufweise. Den Wert der mangelhaften

Ware schätzte der Experte auf 40 % des Kaufpreises.

Am 2. Juni wies die Verkäuferin die Käuferin unter

Vorbehalt aller Rechte an, die beanstandete Ware der

Supervise in Genf auszuhändigen. In der Folge gelang es

der Verkäuferin, diese Ware anderweitig abzusetzen. Der

Erlös daraus belief sich nach ihren Angaben auf Fr. 23,520.

Bevor sich diese Differenzen zwischen den Parteien

ergeben hatten, war zwischen ihnen ein weiterer Vertrag

abgeschlossen worden, wonach die Firma in Tanger der

Grainiere S.A. Fisch- und Fleischkonserven zum kommis-

sionsweisen Verkauf übergab. Den Erlös aus dem Verkauf

abzüglich ihrer Provision und Spesen, d. h. Fr. 114,415.-,

bezahlte die Grainiere RA. auf ein Konto der Kommit-

tentin bei der Eidgenössischen Bank A.G. in Zürich ein.

B. -

Am 26. Mai 1942liess die CompagnieGrainiere S.A.

von dem Guthaben der Compagnie Commerciale Tange-

roise bei der Eidgenössischen Bank A.-G. den Betrag von

Fr~ 30,000.- verarrestieren und hob am 5. Juni Betreibung

an für den auf die 475 zur Verlügung gestellten Kisten

Thon entfallenden Kaufpreis einschliesslich Frachtspesen

von zusammen Fr. 27,312.50 nebst Zins seit 23. März 1942

und Arrestkosten. Die Betriebene erhob Reohtsvorschlag,

worauf die Grainiere S.A. am 5. Oktober 1942 Klage auf

Bezahlung von Fr. 27,312.50 nebst Zinsen und Arrest-

kosten einleitete.

Die Beklagte trug unter Berufung auf das Recht der

408

Obligationenrecht. N° 62.

internationalen Zone v-on Tanger auf Abweisung der Klage

an. Sie machte geltend, nach Art. 601 des Code des obli-

gations de Tanger (CT) hafte der Verkäufer nicht für

« vfces apparents », um die es sich hier handle; ferner sei

der Gewährleistuitgsanspruch verjährt, da gemäss Art. 605

CT die Geltendmachung solcher Ansprüche innert der

Frist von 30 Tagen seit der Übergabe der Ware zu erfolgen

habe ....

O. -

Mit Urteil vom 15. Juni 1945 schützte das Bezirks-

gericht Zürich die Klage grundsätzlich im einge]pagten

Betrage abzüglich des Wertes einer Kiste, da in Wirklich-

keit nicht 475, sondern nur 474 Kisten zur Verfügung

gestellt worden waren ....

Das Gericht erklärte das schweizerische Recht als an-

wendbar mit der Begründung-, infolge der 1940/41 durch

Spanien vorgenommenen eigenmächtigen Umwandlung

der internationalen Verwaltung von Tanger in eine rein

spanische könne einer schweizerischen Firma nicht zuge-

mutet werden, sich dem Rechte von Tanger zu unterwer-

fen, da die erforderlichen Garantien zur Zeit offensichtlich

nicht gegeben seien. Im weiteren nahm das Gericht den

Standpunkt ein, die Berufung der Beklagten auf die Ab-

nahme der Ware durch Pochon stelle einen Rechtsmiss-

brauch im Sinne von Art. 2 ZGB dar; denn die Abnahme

sei erfolgt, als die Ware bereits verladen gewesen sei, also

unter Umständen, die eine richtige Prüfung gar nicht

gestatteten, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die

Klägerin sei daher zu der nochmaligen Prüfung der Ware

in Genf befugt gewesen. Die auf Grund dieser Prüfung von

der Klägerin erklärte Wandelung bezeichnete das Gericht

unter Hinweis auf die Feststellungen der vorsorglichen

Expertise als begründet.

D. -

Die Berufung der Beklagten gegen diesen Ent-

scheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 31. Mai 1946 abgewiesen. Das Obergericht er-

klärte grundsätzlich das Recht von Tanger als anwendbar;

dass dieses für die Mängelrüge und Gewährleistungsklage

kurze Fristen vorsehe, widerspreche der schweizerischen

Obligationenrecht. N0 62.

409

öffentlichen Ordnung nicht. Dagegen kam das Gericht zum

Schlusse, auch nach dem Recht von Tanger könne sich

die Beklagte nicht auf die Abnahme der Ware durch

Pochon berufen. Denn sie habe diese Abnahme unter

Umständen vornehmen lassen, die eine richtige Prüfung

ausschlossen, und habe damit ihre Pflicht als Geschäfts-

führerin für die Klägerin im Sinne von Art. 1312 ff. OT ver-

letzt; ausserdem verstosse ihre Berufung auf die Abnahme

durch Pochon gegen das gemäss Art. 66 CT auch nachdem

Recht von Tanger geltende Gebot zum Handeln nach Treu

und Glauben. Auch das Obergericht billigte daher der

Klägerin das Recht zu, die Ware in Genf nochmals zu

prüfen. In Bezug auf die Form und Frist für die Mängel-

rüge und die Gewährleistungsklage . erachtete das Gericht

das schweizerische Recht als anwendbar und wies daher

die auf das Recht von Tanger gestützte Verjährungseinrede

der Beklagten ab. Materien erklärte es die Beanstandung

der gelieferten Ware sowohl nach schweizerischem als nach

tangerischem Rechte als begründet.

E. -

Mit der vorliegenden Berufung an das Bundes-

gericht beantragt die Beklagte erneut die Abweisung der

Klage, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vor-

instanz zu neuer Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung,

das Obergericht habe zu Unrecht auf die Frage der Ver-

jährung der Gewährleistungsklage schweizerisches Recht

angewendet. Ferner hat sie als neues Aktenstück das Prü-

fungszertifikat Pochon betreffend den ersten Vertrag vom

Dezember 1941 vorgelegt, aus dem sich nach ihrer Ansicht

ergibt, dass die Klägerin schon bei der ersten Lieferung

eine grosse Anzahl von Kisten mit « miettes de thon:»

angenommen habe.

Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Gemäss Art. 43 OG hat das Bundesgericht als

Berufungsinstanz lediglich zu prüfen, ob das eidgenössi-

410

Obligationenrooht. N° 62.

sehe Recht richtig ausgelegt worden ist. Dazu gehören auch

die schweizerischen internationalprivatrechtlichen Kolli-

sionsnormen und insbesondere die Vorbehaltsklausel des

ordre public (BGE 67 II 218, 64 II 92, 56 II 180). Das

eidgenössische Recht ist deshalb verletzt, wenn ein kan-

tonales Gericht eine Frage nach ausländischem Recht ent-

schieden hat, die nach den Kollisionsnormen des schwei-

zerischen internationalen Privatrechts dem: materiellen

schweizerischen Recht untersteht. In einem solchen Falle

hat das Bundesgericht den Rechtsstreit materiell auf

Grund des eidgenössischen Rechtes zu entscheiden. Eine

Verletzung eidgenössischen Rechtes liegt aber auch vor,

wenn eine Frage, auf die nach den schweizerischen Kolli-

sionsnormen ausländisches Recht zur Anwendung zu ge-

langen hat, nach schweizerischem Recht entschieden wor-

den ist. Trifft dies zu, so hat das Bundesgericht den ange-

fochtenen Entscheid aufzuheben und den Fall entweder

selber auf Grund des anwendbaren ausländischen Rechts

zu entscheiden oder ihn zu neuer Entscheidung an das

kantonale Gericht zurückzuweisen. Ergibt die Prüfung

aber, dass die Vorinstanz in richtiger· Auslegung der

schweizerischen Kollisionsnormen ausländisches Recht zur

Anwendung gebracht hat, so hat sich das Bundesgericht

nicht damit zu befassen, ob das ausländische Recht richtig

ausgelegt worden ist.

Anhand dieser Grundsätze ist vorerst von Amteswegen

die Kognitionsbefugnis des Bundesgerichtes in Bezug auf

den vorliegEmden Rechtsstreit zu untersuchen.

3. -

Bei diesem handelt es sich um eine Arrestprose-

quierungsklage. Eine solche ist zwar am Gerichtsstand des

Arrestortes zu erheben; bleibt aber nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtes in materiellrechtlicher Hinsicht

dem Rechte unterstellt, welches für das Rechtsverhäl~

massgebend ist, aus dem die dem Arrest zugrunde liegende

Forderung hergeleitet wird.

Dieses Grundverhältnis ist hier ein Kaufsgeschäft, und

zwar dreht sich der Streit zunächst darum, ob die Beklagte

Obligationenrecht. N0 62.

411

als Verkäuferin den Vertrag richtig erfüllt habe, und so-

dann darum, welche Anspruche der Klägerin als Käuferin

aus einer allfälligen mangelhaften Erfüllung des Geschäftes

durch die Gegenpartei zustehen. Es handelt sich somit um

Fragen, welche die Wirkungen eines obligatorischen Rechts-

geschäfts betreffen. Diese beurteilen sich gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nach dem Recht, das

die Parteien durch ausdrückliche oder aus den Umständen

hervorgehende Vereinbarung als anwendbar erklärt haben.

Eine ausdrückliche Rechtskürung durch die Parteien fehlt

hier jedoch, und wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,

bieten die Akten auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt

dafür, dass die Parteien beim Vertragsschluss übereinstim-

. mend ein bestimmtes Recht im Auge gehabt haben. Ins-

besondere kann aus dem Umstand, dass das Geschäft in

Schweizer Franken abgeschlossen worden ist, für sich allein

nicht ein übereinstimmender, auf die Unterstellung des

ganzen Rechtsverhältnisses unter schweizerisches Recht

geriohteter Parteiwille abgeleitet werden. Denn die Wahl

der Schweizerwährung lässt sich ebensogut aus deren

Kursbeständigkeit erklären.

Lässt sich ein bestimmter Parteiwille nicht ermitteln,

so findet das Recht desjenigen Landes Anwendung, mit

dem das Rechtsverhältnis den engsten räumlichen Zusam-

menhang aufweist. Da unter den räumlichen Beziehungen

dem Erfüllungsort überragende Bedeutung zukommt, ist

deshalb in der Regel das dort geltende Recht als mass-

gebend zu betrachten, es sei denn, dass die Umstände des

Falles die Beziehungen zu einem andern Lande als noch

näher erscheinen lassen (BGE 63 Ii 44, 307, 385). Der

Erfüllungsort ist, da es sich um die Qualifikation eines

Anknüpfungsbegriffes handelt, der lex fori zu entnehmen

(BGE 63 II 44).

Im vorliegenden Falle befand sich der Erfüllungsort in

Tanger. Dort war die Ware zu übergeben gemäss der Ver-

tragsklausel, wonaoh das Ge&chäft« wagon Tanger» abge..,

. schlossen wurde, und dort war ferner gemäss dem Vertrag

412

Obligationenrecht. N0 62.

die Prüfung und Abnahme der Ware vorzunehmen. Eine

engere Beziehung zu einem andern Land als dem des Er-

füllu~ortes ist nicht ersichtlich. Nach den eingangs dar-

gelegten Grundsätzen untersteht somit das Kaufsgeschäft

der Parteien dem Rechte von Tanger. Das auf den Kauf-

vertrag als solchen anwendbare Recht ist sodann auch

massgebend für die Gewährleistungspflicht des Verkäufers~

Die Frage des Bestehens einer Gewährleistungspflicht,.

deren Gegenstand und Umfang, mit einem Wort alle mate-

riellrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung, sind

nach dem Kaufstatut zu entscheiden (BGE 49 II 75). Mit.

Recht hat die Vorlnstanz die Fragen, ob die Ware tatsäch-

lich Mängel aufwies und ob sich die Beklagte auf die Prü-

fung und Abnahme der Ware durch Pochon berufen könne

oder nicht, nach dem Rechte von Tanger entschieden.

4. -

Die erste Instanz hat die Anwendung des Rechts.

von Tanger abgelehnt unter Hinweis darauf, dass infolge

der Besetzung des Gebiets von Tanger durch Spanien die

Rechtslage unklar sei. Diese Auffassung ist jedoch in

übereinstimmung mit der Vorlnstanz zurückzuweisen.

Durch das Abkommen von Paris vom 18. Dezember

1923 ist das Gebiet von Tanger zur neutralen Zone erklärt

worden, die zwar formell der Gebietshoheit des Sultans

von Marokko untersteht, für die aber ein besonderes inter-

nationalrechtliches Statut gilt. Art. 48 des Abkommens

sieht den Erlass eines « Code des obligations et des con-

trats» vor, der durch ein speziell geschaffenes Gericht, das

((Tribunal mixte de Tanger» auf Angehörige fremder

Staaten angewendet werden soll (Textes organiques et

codes de la zone de Tanger, p. 33). Dieser Code ist durch

den Sultan von Marokko am 15. Januar 1925 erlassen

worden (Textes S. 93).

Während des zweiten Weltkrieges hat nun allerdings

Spanien die Zone von Tanger, offenbar in Verletzung der

internationalen Abmachungen, militärisch besetzt. Aus

einer vom Vertreter der Beklagten durch Vermittlung des

eidgenössischen politischen Departements beigebrachten

Obligationenrecht. N0 62.

413

Bescheinigung des 1. Gerichtsschreibers des Tribunal mixte

de Tanger vom 11. September 1945 ist jedoch ersichtlich,

dass trotz der Besetzung der code des obligations in ~aft

geblieben und weiterhin angewendet worden ist (Kant.

Doss. Act. 125/126).

Wie übrigens das Bundesgericht schon· wiederholt ent-

schieden hat, spielen die Beziehungen der Schweiz mit·

einem fremden Staate und insbesondere das Bestehen oder

Nichtbestehen diplomatischer Beziehungen keine Rolle für

die Anwendung des internationalen Privatrechts. Aus-

schlaggebend ist, ob das Recht· des betreffenden Landes

besteht und tatsächlich seine Wirkungen entfaltet (BGE

50 II 511,51 TI 263, 55 I 291). Das trifft im vorliegenden

Fall für das Recht von Tanger zu.

5. -

Soweit nach dem Vorstehenden das Recht von

Tanger anwendbar und von der Vorlnstanz t~tsächlich

angewendet worden ist, fehlt dem Bundesgericht somit

gemäss den eingangs gemachten Darlegungen die Befugnis

zur materiellen überprÜfung des Streitfalles. Auf die Aus-

führungen der Berufungsschrift, mit denen die Beklagte

die Begrülldetheit der Mängelrüge erneut in die Diskussion

ziehen will, kann deshalb nicht eingetreten werden. Das

von der Beklagten in diesem Zusammenhang eingereichte

neue Aktenstück muss übrigens schon deshalb aus dem

Recht gewiesen werden, weil nach Art. 55 Abs. llit. c OG

neue Beweismittel im Berufungsverfahren unzulässig sind.

6. -

Nach dem massgebenderi Recht von Tanger war

die Klägerin gemäss dem Entscheid der Vorinstanzzur

Vornahme einer nochmaligen Prüfung und Rüge der Ware

befugt. Mit Rücksicht darauf, dass diese Prüfung in Genf

erfolgte, hat die. Vorinstanz auf das Prüfungs- und Rüge-

verfahren das schweizerische Recht angewendet. Die

Beklagte ficht den Entscheid in dieser Hinsicht nicht an.

Die Frage ist jedoch von Amteswegen zu prüfen.

Das Bundesgericht hat schon wiederholt entschieden,

dass für die 10rm und die Fristen zur Prüfung der Kauf-

sacM .. uf' Mängel und zur Rüge solcher das Recht des

414

Obligationenrooht. N0 62.

Ortes massgebend sei, wo sich die Ware zur Zeit der Prü-

fung befindet (BGE 56 TI 44 ff.). Von dieser Einstellung

abzugehen, besteht kein ·Anlass. Sie drängt sich in der Tat

auf, weil "es einem Kaufmann nicht zuzumuten ist, die

Prüfung und Mängelrüge, die im Interesse der Geschäfts-

abwicklung rasch vor sich zu gehen hat, nach einem

andern als dem ihm vertrauten inländischen Recht vorzu-

nehmen. Zudem steht das Mängelrügeverfahren in engem

Zusammenhang mit dem Prozessrecht. Der Käufer, der

die Mängel einer ihm von einem andern Ort her zuge-

sandten Sache zur Beweissicherung « gehörig» (Art. 204

OR) feststellen lassen will, soll die Möglichkeit haben, die

Mitwirkung der zuständigen Behörden in Anspruch zu

nehmen; diese werden aber selbstverständlich nach den

Formen ihrer· Rechtsordnung vorgehen.

7. -

Nach der Ansicht der Beklagten hat die Vorinstanz

jedoch, ohne eine nähere Begründung zu geben, zu Unrecht

auch die Frage der Verjährung des Gewährleistungsan-

spruches nach schweizerischem Recht beurteilt, während

diese richtigerweise nach ().em Recht von Tanger zu ent-

scheiden sei. Nach diesem sei die Klage verjährt, da sie

nach Art. 605 CT innert 30 Tagen seit Ablieferung der Ware

erhoben werden müsse.

Das Bundesgeric~t hat in der Tat von jeher den Stand-

punkt eingenommen, die Verjährung eines Anspruches

richte sich nach dem Recht, dem das im Streit liegende

Schuldverhältnis materiell unterstehe (BGE 66 TI 236,

59 TI 358 und dort erwälmte Entscheide). An dieser Lösung

ist grundsätzlich festzuhalten. Sie· ist· die logische Folge

aus der für das kontinentale Rechtsgebiet allgemein aner-

kannten Auffassung, dass die Verjährung nicht ein prozes-

sualer Rechtsbehelf sei, wie dies im englischen und ame-

rikanischen Recht angenommen wird, sondern ein Institut

des materiellen Rechtes (vgl. auch OSER-SCHÖNENBERGER,

Kommentar zum OR, 2. Aufl., Allgemeine Einleitung N. 35,

sowie BECKER, Kommentar zum OR, 2. Aufl., Vorbemer-

kungen zu den Art. 127-143 N. 8).

Obligationenrecht. N0 62.

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Diese Regel gilt auch fÜl' die VerjälIrung von Gewähr-

leistungsansprüchen. Es ist kein stichhaltiger Grund er-

sichtlich, weshalb an diese besondere Verjährungsfrist ein

anderer Massstab angelegt werden sollte (FRA.NK.ENSTEIN,

Internationales Pr,ivatrecht, Band 2, S. 315; FlORE, 6dit.

fran9aise, Band 1, S. 193, No. 157). Bei vorbehaltlosem

Abstellen auf diese Grundsätze käme man somit zum

Ergebnis, dass die vorliegende Klage wegen Verjährung

abzuweisen sei, da die 30-tägige Klagefrist des Art. 605 CT

nicht eingehalten ist.

Die Anwendung dieser Vorschrift verbietet sich indessen

im vorliegenden Fall aus Gründen der öffentlichen Ord-

nung. An sich ist nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichts allerdings eine Verjährungs- oder Verwirkungs-

frist des ausländischen Rechts nicht schon deswegen, weil

sie mit. der entsprechenden Frist des schweizerischen

Rechts nicht übereinstimmt, als unvereinbar mit der

schweizerischen öffentlichen Ordnung zu betrachten; denn

solche Fristen beruhen auf blossen Zweckmässigkeitsüber-

legungen und berühren in der Regel das Rechtsempfinden

nicht in besonderem Masse. Das Bundesgericht hat deshalb

entschieden, es verstosse nicht gegen die schweizerische

öffentliche Ordnung, wenn das· italieniSche Recht für die

Ehenichtigkeitsklage keine Verwirkungsfrist aufstelle (BGE

69 TI 347), und dass die JMst für die Vaterschaftsklage nach

deutschem Recht länger sei als nach schweizerischem Recht

(BGE 41 TI· 423). Aus dieser Rechtsprechung darf aber

nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Ab-

weichung in der Verjährungsfrist unter dem Gesichtspunkt

der öffentlichen Ordnung schlechthin belanglos sei. Das

Kriterium für die Entscheidung muss vielmehr darin

erblickt werden, ob die in Frage stehende Verschiedenheit

zu einem Ergebnis führt, das elementare Grundprinzipien

des nationalen Rechtes am Gerichtsort verletzt und darum

mit dem einheimischen Rechtsempfinden in unerträglichem

Widerspruch steht (BGE 68 II 380 f., 64 TI 97 und dort

erwähnte Entscheide). Ist dies der Fall, so muss der Rich-

416

Obligationenrooht. N0 62.

ter, gleich wie bei irgendeinem andern Reohtsinstitut, auch

bei der Verjährung einer vom einheimischen Recht ab-

weichenden Regelung die Anerkennung versagen. So hat

z. B. a.uch das deutsohe Reichsgericht, das grundsätzlich

für die Verjährung ebenfalls das den Vertrag als solchen

beherrschende Recht massgebend sein lässt, die im schwei-

zerischen Recht angeordnete

Unverjährbarkeit einer

Verlustscheinsforderung als mit der deutschen öffent-

lichen Ordnung unvereinbar erklärt (RGZ 106 S. 82;

145 S. 129).

Im vorliegenden Fall erscheint nun die grosse zeitliche

Differenz zwischen der 30-tägigen Frist des Rechts von

Tanger und der in Art. 210 OR vorgesehenen Frist von

einem Jahre an sich schon als stossend. Der Unterschied

ist um so bedeutsamer, als es sich bei der Frist des Art. 605

CT im Gegensatz zu Art. 210 OR nioht um eine Verjäh-

rungs-,sondern um eine Verwirkungsfrist handelt. Dies

ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 605 Aha. 1 CT,

wonach die Klage (Ca peine de decheance }) innert 30 Tagen

seit Ablieferung der Ware anzuheben ist, und wird bestä-

tigt durch Abs. 4 des gleiohen Artikels, der nur einzelne

Vorschriften des Kapitels VII über die Verjährung als

anwendbar erklärt, nämlioh die Art. 433-437. Hieraus ist

zu sohliessen, dass die übrigen Bestimmungen dieses

Kapitels, insbesondere diejenigen über den Stillstand und

die Unterbrechung der Verjährung, nioht anwendbar sind.

Die Verwirkung aber zieht das vollständige Erlöschen des

Anspruches nach sich mit der Folge, dass er selbst eiDrede-

weise nioht mehr geltendgemacht werden kann. Diese

Ordnung steht in schroffstem Widerspruch nicht nur mit

dem schweizerischen Recht, sondern· auch mit der in den

übrigf?n kontinentalen Rechten geltenden Regelung. Die

entsprechende Verjährungsfrist des deutschen Rechtes

(§ 477 BGB) lind des österreichischen Rechtes (Art. 933

ABGB) beträgt 6 Monate; diejenige des italienisohen

Rechtes ist gleiohwie im schweizerischen Recht auf 1 Jahr

bemessen. D~r Entwurf des internationalen Instituts für

Obligation~eoht. N° 62.

417

Privatrecht in Rom für ein einheitliches Reoht des Kauf-

vertrages sieht gar eine Verjährungsfrist von 2 Jahrenvor.

Wenn das französisohe Recht in Art. 1648 CC eine be-

stiIIUllte Verjährungs- oder Verwirkungsfrist nicht auf-

stellt, sondern lediglioh vorsohreibt, der Käufer müsse

imlert kurzer Frist (a bref delai) Klage erheben, so ist

dies damit zu erklären, dass das französische Recht keine

Bestimmung kennt, die den Gewährleistungsanspruoh des

Käufers von der Anzeige der Mängel an den Verkäufer

abhängig maoht.

Die Anwendung der Verwirkungsfrist des Art. 605 CT

von nur 30 Tagen würde zudem in zahlreiohen Fällen den

sohweizerischen Käufer, der hinsichtlich des Prüfungs- und

Rügeverfahrens dem sohweizerisohen Recht untersteht,

gewisser Befugnisse berauben, die naoh sohweizerischer

Rechtsauffassung eine Beeinträchtigung nicht ertragen.

Das OR sieht nämlich für die Mängelrüge keine bestimmte,

naoh Tagen oder. Woohen bemessene Frist vor. Die Prü-

fung hat vielmehr nach Art. 201 OR zu erfolgen, « sobald

es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlioh ist)}; sofern

sioh Mängel ergeben, hat der Käufer dem Verkäufer davon

sofort Anzeige zu maohen. Treten Mängel, die bei der

übungsgemässen Untersuchung nioht erkennbar waren,

nachträglioh in Ersoheinlillg, so musS deren Anzeige beim

Verkäufer sofort nach ihrer Entdeckung erfolgen. Nun wird

aber häufig eine Prüfung der Kaufsache nach dem üblichen

Geschäftsgang innert der Frist von 30 Tagen überhaupt

nicht möglich sein, wie z. B. beim Kauf grosser Maschinen,

bei denen die Mängel erSt einige Zeit nach Inbetriebnahme

auftrete~ können; ferner bei landwirtschaftlichen Ma-

schinen, wie Mähmaschinefi, Dreschmaschinen, die im

Frühling angeschafft, aber erst im Sommer geprüft werden

können, wenn man sie in Gebrauch nimmt, oder bei Motor-

schneepfiü~Wi, deren Gebrauchsfähigkeit erst im Winter

erprobt werden kann. Würde auf die kurze und starre

Frist von 30 Tagen abgestellt, so hätte dies zur Folge, dass

dem schweizerischen Käufer praktisch die Möglichkeit zur

27

AS 72 II -

1946

418

Obligationenrecht. N0 62.

übungsgemässen Prüfung der Sache unter Umständen

überhaupt genommen wäre. Die gesetzliche Klagefrist

wäre zu Ende, bevor sie praktisch zu .laufen begonnen

hätte. Diese Gefahr wäre um so grÖ88er, als man es immer

mit internationalen Geschäften zu tun hat, bei denen die

Korrespondenz mit dem ausländischen Verkäufer an sich

gewisse mit der Beförderungsdauer zusammenhängende

Schwierigkeiten mit sich bringt .

. Das Recht des Käufers, die gekaufte Sache im Rahmen

des üblichen Geschäftsganges zu prüfen und Mängel, die

bei der übungsgemässen Prüfung nicht erkennbar sind,

auch naohträglich innert der Frist von längstens einem

Jahr seit Ablieferung der Ware noch geltendmachen zu

können, beruht auf einem fundamentalen Prinzip der

sohweizerisohen Reohtsordnung. Diese hat wenn immer

möglioh starre Präklusivfristen wie auch überholte For-

malitäten und Verfahrensvorschriften beseitigt und an

deren Stelle einen allgemeinen Reohtsgrundsatz treten

lassen, den Grundsatz nämlich, dass im Gebiete des Obli-

gationenrechts und insbesondere des Handelsrechts nie-

mand seines Rechtes verlustig gehen kann, wenn seine

Handlungsweise mit dem Gebot des Handelns nach Treu

und Glauben im Verkehr im Einklang steht und den An-

forderungen der duroh die Umstände oder den ordentlichen

Lauf der Dinge gebotenen Sorgfalt genügt. Diese Rechts-

auffassung ist· im schweizerischen Recl}.tsempfinden derart

tief verwurzelt, dass eine Vorsohrift des ausländisohen

Rechts, die sie verletzt, als untragbar erscheint und darum

vom schweizerischen Richter gegenüber einem inländischen

Käufer, der im übrigen Prüfung und Mängelrüge nach

schweizerischem Recht vorzunehmen befugt ist, nicht ange-

wendet werden kann.

8. -

Ist somit die Frage der Verjährung aus Gründen

der öffentlichen Ordnung nach schweizerischem Recht zu

entscheiden, so ist die vorliegende, am 5. Oktober 1942

erhobene Klage rechtzeitig erfolgt; denn die Ware wurde

am. 14. März 1942 in Genf abgeliefert, so dass mit der

Obligationenrecht. N0 63.

419

Klage die einjährige Frist des massgebenden Art. 210 OR

gewahrt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird

sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 31. Mai 1946 bestätigt.

63. Auszug aus dem Vrten der J. ZivUabteilung vom 24. Sep-

tember 1946 i. S. A.-G. Hunziker & eie. gegen Stamm.

Koo.kurrenz'lJerbot im Dienstvertrag, Art. 356 OR.

Zeitpunkt, in welchem die Gültigkeitsvoraussetzungenvon Art. 356

Ahs. 1 OR erfüllt sein müssen.

Prohibition de concurrence danB le contrat de travail, art. 356 CO.

Moment auquel doivent etre rempIies les conditions de vaIidite

prevu.es par l'art. 356 a1. 1 CO.

Divieto di concorrenza nel contratto di lavoro, art. 356 CO.

Momento in cui dehhono essere soddisfatte le condizioni di validita

previste dall'art. 356 cp. 1 CO.

Der Beklagte maoht geltend, das im Anstellungsvertrag

von 1928 vereinbarte Konkurrenzverbot sei von Anfang

an niohtig gewesen, weil das in Art. 356 Abs. 1 OR für

die Zulässigkeit eines solohen aufgestellte Erfordernis des

Einbliokes in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse des

Dienstherrn damals nioht erfüllt gewesen sei. Gesohäfts-

geheimnisse besitze die Klägerin nach den Feststellungen

der Vorinstanz überhaupt nioht. Kenntnisse des Kunden-

kreises habe der Beklagte, der 1928 als Chefbuchhalter

zu einem Monatsgehalt von Fr. 550.- angestellt worden

sei, vorerst nioht erhalten. Solohe habe er vielmehr erst

erlangt duroh seine spät-ere Tätigkeit als Reisender und

hernaoh als Direktor der Tochtergesellschaft in Bern mit

einem 2-3 mal höheren als dem anfanglichen Gehalt. Das

unter den ursprünglichen Verhältnissen niohtige Konkur-

renzverbot habe durch Zeitablauf oder duroh die spätere

.Änderung seiner Tätigkeit nicht gültig werden können.