opencaselaw.ch

63_II_303

BGE 63 II 303

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

302

Obligationenrooht. N° 61.

runter ein Auftr~ im Sinne von Art. 394 fI. OR verstanden

sein sollte, h~tte man es mit einer rechtlichen Würdigung

zu tun. Auf Jeden Fall enthält aber die Erwägung in erster

Linie die tatsächliche Feststellung, dass Büchler mit Zu-

stimmung und auf Geheiss des Beklagten gehandelt hat.

Diese Feststellung ist gemäss Art. 81 OG für das Bundes-

gericht verbindlich und entspricht übrigens auch unver-

kennbar dem wirklichen Sachverhalt. Der Beklagte war

der massgebende Gründer der Aktiengesellschaft, die die

Konzession erwerben sollte, er schoss die für die Finan-

~erung des Unternehmens nötigen Mittel vor, beteiligte

8l~h selber an Ort und Stelle an den Vorbereitungen für

die Gesellschaftsgründung und den Kaufsabschluss, nahm.

an der Gründungsversammlung teil und unterzeichnete

das GründungsprotokoU und die Statuten, die zwar nicht

~ehr auffindbar sind, beim Abschluss des Kaufvertrages

Jedoch vorgelegen und für Büchler die Vollmacht zum

Erwerb der Konzession im Namen der Gesellschaft ent-

halten haben, wie der verurkundende Notar im Kaufver-

trag selber ausdrücklich feststellt und im Prozess als Zeuge

bestätigte.

Hat also Büchler den Kaufvertrag mit Zustimmung und

Vollmacht des Beklagten abgeschlossen, so haftet der

~klagte, ~Ieichviel unter welche rechtliche Kategorie

seme AnweIsungen zu subsumieren sind, gemäss Art. 623

Abs. 2 OR persönlich für die zu Lasten der Gesellschaft

eingegangenen Verbindlichkeiten.

b) Die Vorinstanz hat die VerjälIrungseinrede des Be-

klagten verworfen, mit dem einfachen Hinweis darauf

dass er für seine Verpflichtungen aus dem Kaufgeschäf;

vom 26. Juli 1916 bereits am 8. Mai 1926 auf dem Wege

der Schuldbetreibung in Anspruch genommen worden sei.

Sie geht also von der zehnjährigen Verjährungsfrist des

Art. 127 OR aus.

. Ob das richtig ist, hängt von der Natur der Forderung

ab. Würde die Forderung auf einem Delikt oder Quasi~

delikt beruhen, so käme Art. 60 OR mit der einjährigen

Obligationenrecht. N° 62.

303

Verjährung zur Anwendung. Tatsächlich ist das aber nicht

der Fall. Wer namens einer noch nicht im Handelsre-

gister eingetragenen Gesellschaft ein Rechtsgeschäft ab-

schliesst, begeht weder eine unerlaubte noch eIDe delikts-

ähnliche Handlung, die ihn zum Ersatz des daraus ent-

standenen Schadens verpflichten würde. Er haftet gemäss

der besondern gesetzlichen Vorschrift des Art. 623 Abs. 2

für die auf den Namen der Aktiengesellschaft begründeten

Verpflichtungen als solche; er schuldet Erfüllung des Ver-

trages in gleicher Weise, wie die Aktiengesellschaft Er-

füllung schulden würde, wenn sie in das Handelsregister

eingetragen worden wäre und gemäss Art. 623 Aba. 3 die

Verpflichtungen übernommen hätte. Vgl. BGE 49 II 193;

VON TuHR I § 45 Note 44; BACHMANN, Anm. 5 zu Art. 623;

WEITH, 80.80.0. S. 159. Damit gilt für die Haftung aus

Art. 623 Abs. 2 auch die VerjälIrung, die das Gesetz für

die Forderung .als solche vorsieht (übereinstimmend für

das deutsche Recht: STAUB, Anm. 13 zu § 200). Das ist

im vorliegenden Falle, wo es sich um eine Kaufpreisfor-

derung handelt, die zehnjährige Verjährung des Art. 127

OR.

Demnach hat die Vorinstanz die Verjährungseinrede

mit Recht abgewiesen.

62. trrt9Ü a.er I. Zirila.bteüung vom als September 1937

i. S. Societe pollr l'Exportation a.es sucres S. A.

gegen Schweizerische ltrea.itansta.lt.

B Ü r g s c h a f t, Ein f 1 u s S von eie a r i n g vor s c h r i f-

ten.

Bestimmung des anwendbaren

Rechtes

bei der

Bürgschaft. Der schweizerische Sol i dar b ü r g e

kann

sich darauf berufen, dass der Hauptschuldner

infolge clea.ringvertraglicher, die direkte Zahlung verbietender

Vorschriften an die eie a r i n g s tell e

seines Landes

b e z a h lt habe.

304

Obligationenrecht. No 62.

Ein Clea.ring~ertrag zwischen ausländischen Staaten

verstösst n i « h t gegen die schweizerische ö f f e n t I ich e

Ordnung ..

Eine besondere vertragliche tJbernahme des RisikOs

der Clearingzahlung fehlt hier.

A. -

Am 6. August 1935 kaufte der Weinexporteur

G. G. Pavella in Fiume bei der Klägerin, der SocietC

pour l'exportation des Sucres S. A. in Antwerpen, 250,000

Liter Alkohol zum Preise von 42.50 Belgas per 100 Liter,

zahlbar 90 Tage nach Sicht in Antwerpen. Der Käufer

verpflichtete sich dabei zur sofortigen Eröffnung eines

unwiderruflichen Bankkredites bei einer der Verkäuferin

genehmen Bank.

Am 4. Oktober 1935 teilte die Beklagte, die Schweize-

rische Kreditanstalt in Zürich, der Klägerin unter Bei-.

legung eines entsprechend lautenden Bürgscheins mit, sie

habe Auftrag erhalten, ihr für die Verpflichtungen der

Firma Pavella bis zum Betrag von SFr. 18,000.- Bürg-

schaft zu leisten. Die Klägerin lehnte jedoch diese Sicher-

stellung mit Telegramm vom 5. Oktober 1935 ab und

verlangte Garantie in Belgas, was die Beklagte ihrerseits

m1t Schreiben vom gleichen Tage ablehnte und den

Bürgschein zurückverlangte.

Inzwischen hatte Pavella am 7. Oktober 1935 eine

erste Lieferung von 80,000 Liter Alkohol abgerufen. Die

Klägerin gab indessen dem Abruf keine Folge, sondern

schrieb am 11. Oktober 1935 an Pavella, das Haupthinder-

nis einer Lieferung bilde die Sicherstellung der Schweize-

rischen Kreditanstalt, welche ihr in keiner Weise genüge;

sie verlange durch eine Solidarbürgschaft der Bank

sichergestellt zu werden, und überdies müsse die Dauer

der Bürgschaft um mindestens einen Monat, d.h. bis 10.

Februar 1936, erstreckt werden. Am Schlusse des Briefes

bemerkte die Klägerin sodann : « Nous vous repetons

que ce qui importe c'est la mise au point de la garantie

de banque. Nous ne doutons nullement de votre cremt,

mais vu la situation qui nous est creee dans votre pays,

Obligationenrecht. N° 62.

305

nous ne desirons plus courir le moindre risque pour notre

argent. »

In einem weiteren Schreiben vom 17. Oktober wieder-

holte sie; « ... Ainsi que nous rayons deja dit, il n'y a

pas, de notre part, la moindre mcHiance a votre egard,

ni le moindre doute au sujet de votre credit, maisvous

auriez beau vouloir nous executer, si vous en etiez empoohe

par des restrictions ou des decrets de votre gouvernement,

comment entrerions-nous alors en poS8ession de notre

argent1 »

Pavella teilte der Beklagten mit, dass die Klägerin die

Leistung einer Solidarbürgschaft und die Verlängerung

der Dauer um einen Monat verlange; von den weiteren,

oben wiedergegebenen Ausführungen der K1ägerin gab er

der Beklagten dagegen keine Kenntnis.

Am 19. Oktober 1935 teilte die Beklagte der Klägerin

unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die ihr durch

Pavella zur Kenntnis gebrachten Begehren der Klägerin

betreffend die Ausgestaltung ihrer Bürgschaftsverpflich-

tung mit, dass sie zur Eingehung der Bürgschaft zu den

genannten Bedingungen bereit sei, und legte einen vom

gleichen Tage datierten Bürgschein bei, laut welchem sie

bis zum 10. Februar 1936 für die Verpflichtungen der

Firma Pavella gegenüber der Klägerin aus Alkoholliefe-

rungen Solidarbürgschaft bis zum Maximalbetrage von

SFr. 18,000.- zu leisten erklärte.

Daraufhin führte die Klägerin die von Pavella gemachte

Bestellung von 196 Fässern Alkohol aus und stellte dafür

am 30. Oktober 1935 Rechnung im Betrage von SFr.

17,609.88.

B. -

Noch vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung

der Klägerin, nämlich 'am 11. Dezember 1935, wurde

zwischen der Union economique belgo-Iuxembourgeoise

und Italien für die Forderungen aus dem gegenseitigen

Warenverkehr ein Clearingabkommen abgeschlossen ...

Am 9. Januar 1936 zahlte Pavella bei der italienischen

ClearingsteIle zu Gunsten der Klägerin 68,104.75 Lire ein

AS 63 TI -

1937

20

306

Obligationenrecht. N0 62.

und übermittelte der Klägerin am 11. Januar die Original-

quittung mit,der Bitte, sie möge ihm den Gegenwert

von SFr. 16,903.64 (Fakturabetrag abzüglich eine Gegen-

forderung des Käufers) gutschreiben, sobald er ihr aus-

bezahlt worden sei.

Die Klägerin weigerte sich, die

Zahlung über das Clearing anzunehmen unter Hinweis

darauf, dass Zahlung innert 3 Monaten in Schweizerfranken

in Antwerpen vereinbart worden sei, und wandte sich

an die Beklagte als Solidarbürgin mit der Aufforderung,

die Schuld von SFr. 17,609.88 zu bezahlen. Die Beklagte

lehnte die Bezahlung ab mit der Begründung, sie sei

verpflichtet, der Klägerin die dem Hauptschuldner zu-

stehende Einrede entgegenzuhalten, dass er seine Schuld

an die ClearingsteIle einbezahlt habe.

O. -

Am 5. März 1936 erhob die Klägerin gegen die

Beklagte Klage auf Bezahlung von SFr. 17,971.- nebst

5% Zins seit 5. Februar 1936. Die Klageforderung setzt

sich zusammen aus dem Kaufpreis für den gelieferten

Alkohol, Fr. 17,609.88, sowie dem Verlust aus 2 Report-

geschäften von Fr. 361.12.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

verkündete dem Hauptschuldner Pavella den Streit.

Pavella hat sich jedoch am Prozess nicht beteiligt.

D. -

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat mit

Urteil vom 4. März 1937 die Klage abgewiesen.

E. -

Gegen diesen Ents.cheid hat die Klägerin die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,

die Klage sei im Betrage von Fr. 16,576.51 nebst 5%

Zins seit 5. Februar 1936 gutzuheissen. In der Berufungs-

erklärung hat die Klägerin verschiedene Aktenwidrigkeits-

rogen erhoben, auf die, soweit erforderlich, in den recht-

lichen Erwägungen einzutreten sein wird.

F. -

Die Beklagte beantragt, es sei auf die Berufung

nicht einzutreten, eventuell, diese sei abzuweisen und das

angefochtene Urteil zu bestätigen.

Obligationenrecht. N° 62.

307

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Da nach Art. 57 OG die Berufung an das Bundes-

. gericht nur wegen Verletzung eid gen ö s s i s c h e n

Rechts zulässig ist, so muss in erster Linie die Frage

abgeklärt werden, welchem Recht die verschiedenen

Vertragsverhältnisse unterstehen, die den Beziehungen

der Parteien zu Grunde liegen, nämlich der Kaufvertrag

zwischen Pavella und der Klägerin einerseits und der

Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklag-

ten anderseits.

Die Vorinstanz hat entschieden, das Hauptschuldver-

hältnis, also der Kaufvertrag, werde von ausländischem

Recht beherrscht -

ob vom belgischen oder italienischen

Recht, hat die Vorinstanz dabei offengelassen -, der

Bürgschaftsvertrag jedoch unterstehe dem schweizerischen

Recht. Nach beiden Richtungen ist der Vorinstanz bei-

zupHichten.

a) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtes ist für die Wirkungen obligatorischer Rechtsge-

schäfte dasjenige Recht anwendbar, welches die Parteien

bei Abschluss des Vertrages in Aussicht genommen haben

oder, mangels einer ausdrücklichen Regelung, als massge-

bend erklärt haben würden, wenn sie an diese Frage

überhaupt gedacht hätten. Ais Recht dieses mutmass-

lichen Parteiwillens ist das Recht desjenigen Landes

anzusehen, mit welchem das streitige Rechtsverhältnis

den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist; denn

dieses ist in der Regel auch sachlich das nächstliegende.

Da unter den räumlichen Beziehungen eines Rechtsver-

hältnisses, soweit dessen Wirk~gen in Frage stehen, dem

Erfüllungsort überwiegende Bedeutung zukommt,

ist

deshalb in der Regel das Recht des Erfüllungsortes als

das Recht des mutmasslichen Parteiwillens anzusehen,

es sei denn, dass die Umstände des Falles die Beziehungen

zu einem andem Lande als enger erscheinen lassen. Dass

sich beide Parteien im· Prozess übereinstimmend auf ein

308

Obligationenrecht. N° 62.

anderes Recht; als das des Erfüllungsortes berufen, bildet

für sich allein jedoch noch kein ausreichendes Indiz,

durch welches· die für das Recht des Erfüllungsortes

sprechende Vermutung widerlegt würde (BGE 63 II S. 43

und dort erwähnte frühere Entscheidungen).

b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vor-

liegenden Fall ergibt, dass das Hauptschuldverhältnis,

nämlich der Kaufvertrag zwischen Pavella und der Kläge-

rin, unzweifelhaft n ich t dem schweizerischen Rech-

untersteht; denn es fehlt ihm jeder räumliche Zusammen-

hang mit der Schweiz, da keine der beiden Parteien hier

wohnt, noch der Vertrag hier zu erfüllen ist. Ob im übrigen

auf diesen Vertrag italienisches oder belgisches Recht zur

Anwendung gelange, kann mit der Vorinstanz offen

gelassen werden. Es genügt die Feststellung, dass er

nicht dem schweizerischen Recht untersteht.

Das Recht des Hauptschuldverhältnisses ist nun aber

nicht ohne weiteres auch für die Bürgschaft massgebend.

Diese ist vielmehr ein selbständiger Vertrag zwischen dem

Gläubiger und dem Bürgen, der seinem eigenen Recht

untersteht, welches wiederum nach den eingangs erwähnten

Grundsätzen zu bestimmen ist. Als Recht des mutmass-

lichen Pa.rteiwillens ist bei der Bürgschaft nach der ständi-

gen Rechtsprechung des Bundesgerichtes abweichend von

der allgemeinen Regel nicht das Recht des Erfüllungs-

ortes, sondern das Wohnsitzrecht des Bürgen zu betrach -

ten; mit diesem besteht der engste Zusammenhang, da

die Bürgschaft ein einseitig oneroser Vertrag ist, bei dem

das Hauptgewicht auf der' Verpflichtung des Bürgen

beruht (BGE 61 II 183 und dort erwähnte Literatur).

Da für eine gegenteilige Willensmeinung der Parteien

im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen, sind

somit die Wirkungen der Bürgschaftsverpflichtung für die

Beklagte, also insbesondere deren Inhalt und Tragweite,

grundsätzlich nach schweizerischem "Recht zu beurteilen.

Soweit aber nach Massgabe des im schweizerischen Recht

geltenden Grundsatzes der Akzessorietät die Haftung

ObJigationemecht. N° 62.

309

des Bürgen sich nach der Hauptschuld richtet, ist deren

Recht auch für das Bürgschaftsverhältnis von Bedeutung.

Daher kann zwar der Bürge gemäss Art. 506 OR dem

Gläubiger die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden

entgegenhalten, ob dem Hauptschuldner solche Einreden

zU Gebote stehen und wie sie beschaffen sind, beurteilt

sich dagegen nach dem für die Hauptschuld massgebenden

Recht. Wiederum vom Gesichtspunkt des schweizerischen

Rechtes aus ist hingegen zu prüfen, ob die Einreden aus

dem Hauptschuldverhältnis mit der schweizerischen öffent-

lichen Ordnung im Einklang stehen (BGE 60 TI 302, 61

II 183; SOHNITZER, Handbuch des Internationalen Privat-

rechts S. 305; BECKER, Vorbemerkung 5 zu Art. 492/512

OR).

Auf die Berufung der Klägerin kann daher mit den aus

den vorstehenden Erörterungen sich ergebenden Ein-

schränkungen eingetreten werden.

2. -

Die Vorinstanz führt aus, dass nach dem belgisch-

italienischen

Clearingabkommen

und den in dessen

Ausführung seitens beider Staaten erlassenen Vorschriften

sowohl dem belgischen, wie dem italienischen Waren-

schuldner die direkte Zahlung an den im andern Vertrags-

staate wohnhaften Lieferanten untersagt sei; in beiden

Staaten seien die Schuldner vielmehr verpflichtet, den

vollen Gegenwert der Schuld in der Währung ihres Landes

an die ClearingsteIle ihres Landes einzuzahlen.

Die Klägerin ficht diese Ausführungen als aktenwidrig

an; sie sollen im Widerspruch stehen mit dem Text des

belgisch-italienischen Clearingabkommens, sowie den belgi-

schen und den italienischen Ausführungsvorschriften zu

diesem, und mit einem von der Klägerin eingereichten

Rechtsgutachten eines belgischen Juristen. Aus diesen

Aktenstücken soll hervorgehen, dass für den italienischen

Schuldner keine Pflicht zur Einzahlung an die italienische

ClearingsteIle bestehe, sondern dass ihm lediglich auf

Grund einseitiger italienischer Devisenmassnahmen die

Zahlung an den belgischen Gläubiger untersagt sei.

310

Obligat.ionenrecht.N0 62.

Ebensowenig sei der belgisohe Gläubiger verpfliohtet, die

EiIizah.lung des italienischen Schuldners auf das Clearing

anzuerkennen .. Es stehe ihm frei, auf Vermögensstücke

des Schuldners zu greifen, wenn er hiezu Gelegenheit

habe. Verpfliohtet aus dem Clearingabkommen . sei einzig

der belgisohe Warenschuldner, dessen Zahlungen zur

Befriedigung der belgischen Gläubiger verwendet werden;

zu deren Schutz sei das Clearingabkommen geschlossen

worden, weshalb sie nicht schlechter gestellt sein könnten,

als sie es ohne das Abkommen wären.

Auf diese Aktenwidrigkeitsrogen kann jedoch nicht

eingetreten werden; denn die Beanstandungen der Klägerin

richten sich in Wirklichkeit nicht gegen tat Ei ä chI ich e

Feststellungen der Vorinstanz, sondern vielmehr gegen

die re c h tl ich e Würdigung, die diese dem in Frage

stehenden Clearingabkommen und den an dieses an-

schliessenden Vorschriften hat zuteil werden lassen.

Ob

diese Würdigung rechtlich richtig sei oder nicht, ist indessen

vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, da es sich unI

ausländisches Recht handelt, dessen Auslegung durch

die Vorinstanz das Bundesgericht hinzunehmen hat.

3. -

Aus dem Verbot der direkten Zahlung und der

Pflioht zur Einzahlung an die ClearingsteIle, die für den

italienischen Schuldner auf Grund des Clearingabkommens

besteht, hat die Vorinstanz offenbar gefolgert, dass nach

dem für die Hauptschuld massgebenden Recht -

sei es

nun das italienische oder das belgische -

der italienische

Hauptschuldner mit der Einzahlung an die ClearingsteIle

entweder seine privatrechtliche Zahtungspflicht mit schuld-

befreiender Wirkung erfüllt habe, oder dass zum mindesten

der Anspruch des Gläubigers durch die staatsvertraglich

vereinbarten Clearingbestimmungen einer Art Zwangs-

stundung unterworfen werde, auf Grund deren der Schuld-

ner -

und damit auch der Bürge -

dem Gläubiger die

Einrede der erfolgten Clearingzahlung entgegenhalten

könne. Von der einen dieser beiden Annahmen muss die

Vorinstanz ausgegangen sein, wenn dies auoh im Entscheid

Obligationenreeht. N0 62.

311

nicht ausdrücklich festgestellt wird. Denn da weder eine

Befreiung der Bürgin wegen Ungültigkeit des Bürgschafts-

vertrages aus irgendeinem Grunde, noch sonstige Einreden

aus dem Hauptschuldverhältnis in Frage stehen, so lässt

sich die Abweisung der Klage gegen die Bürgin nicht

anders erklären. Welche dieser beiden Möglichkeiten nach

dem massgebenden ausländischen Recht anzunehmen

wäre, kann indessen dahingestellt bleiben, da es für den

Ausgang des Rechtsstreites, wie im folgenden zu zeigen

sein wird, ohne Einfluss ist.

4. -

Geht man nämlich von der Annahme aus, dass

mit der Einzahlung an die Clearingstelle die Hauptschuld

untergegangen sei, so hat dies nach Art. 501 OR zur

Folge, dass auch der Bürge frei wird.

Die Klägerin vertritt allerdings unter Hinweis auf den

Entscheid des Bundesgerichts vom 18. September 1934

in Sachen Nathan-Institut A.-G. gegen Schweizerische

Bank für Kapitalanlagen (BGE 60 II 294 ff) die Auffassung,

dass die Beklagte sich im vorliegenden Fall auf den Unter-

gang der Hauptschuld nicht berufen könnte. Dem kann

jedoch nicht beigepflichtet werden.

In dem von der

Klägerin angezogenen Entscheid hat das Bundesgericht

zwar ausgesprochen, dass nach schweizerischem Recht der

Solidarbürge nicht nur für

Zahlungsunfahigkeit des

Hauptschuldners mangels genügenden Vermögens hafte,

sondern auch für den Fall, dass der Hauptschuldner aus

andern, von seiner Vermögenslage unabhängigen Gründen

nicht erfüllen könne oder nicht erfüllen dürfe, und einen

solchen Grund bilde das· in Deutschland bestehende

devisenrechtliche Zahtungsverbot; wenn Art. 506 und

501 OR vorsehen, dass die Befreiung des Hauptschuldners

auch für den Bürgen wirke, so können damit nur die

ordentlichen Befreiungsgrüllde gemeint. sein, nicht ganz

anormale, durch die wirtschaftlichen und politischen

Verhältnisse des' Staates bedingte, von dessen Recht die

Hauptschuld beherrscht sei.

An dieser Auffassung ist in der Literatur von verschie-

312

Obligationenrecht. N° 62.

denen Seiten Kritik geübt und die Ansicht vertreten

worden, dass auch die Solidarbürgschaft, wie die einfache

Bürgschaft, den Gläubiger lediglich gegen die Zahlungs-

unIahigkeit des Hauptschuldners sichern soll, und dass

j e des Erlöschen der Hauptschuld auch dem Bürgen

zu Gute kommen müsse, ohne Rücksicht auf den Grund

und die Umstände des Unterganges (vergl. STAUFFER,

Die Revision des Bürgschaftsrechtes, in Zeitschr. f. schweiz.

Recht 1935 S. 109 a; HENRY, ebendort S. 194 a; BECK,

Die Bürgschaft im internationalen Privatrecht der Schweiz,

in Zeitschr. des bern. Juristenvereins 1935 S. 526 ff.).

Es braucht jedoch nicht untersucht zu werden, ob die

im genannten Entscheid vertretene Ansicht einer erneuten

Prüfung standhalten würde, da der vorliegende Fall im

entscheidenden Punkte anders liegt, wie die Vorinstanz zu-

treffend ausführt. Denn im früheren Fall handelte es sich um

ein Zahlungsverbot auf Grund eines einseitigen Hoheits-

aktes des Staates, dem der Schuldner angehörte, während

heute die allfällige Aufhebung der Hauptschuld auf einem

Staatsvertrag zwischen den Staaten berultt, deren Ange-

hörige beide Parteien des Hauptschuldverhältnisses sind.

Diese Aufhebung der Schuld würde also nicht in der Weise

vor sich gehen, dass dem Schuldner schlechtweg jede

Zahlung an seinen Gläubiger untersagt wird, wie dies

bei den einseitigen Devisenmassnahmen des deutschen

Reiches der Fall war, durch die dem ausländischen Gläubi-

ger die Aussicht, je zu seinem Geld zu kommen, praktisch

endgültig genommen wurde. Durch das Abkommen wird

der Schuldner vielmehr, wie schon wiederholt ausgeführt

wurde, zur Einzahlung des vollen Gegenwertes seiner

Schuld in Landeswährung an die Clearingstelle verpflichtet,

worauf dann der Gläubiger durch das Mittel des Clearings,

wenn auch mit etwelcher Verzögerung, zu seinem Gelde

kommt.

Ob man nun an den im Falle Nathan-Institut auf-

gestellten Grundsätzen über die Tragweite der Solidar-

bürgschaft festbalten will oder nicht, so könnte doch

Obligationenrecht. No 62.

313

ohne besondere Abrede der Parteien keinesfalls angenom-

men werden, der Sicherungszweck der Solidarbürgschaft

reiche so weit, dass diese auch die Gefahr einer durch ein

Clearingabkommen zwischen den Staaten des Haupt-

schuldners und des Gläubigers bedingten Verzögerung in

der Auszahlung des Geldes umfassen würde.

Die erwähnte Verschiedenheit -

Untergang infolge

einseitigen Hoheitsaktes eines Staates einerseits, infolge

staatsvertraglicher Regelung anderseits -

entzieht auch

einem weiteren Einwand, den die K1ägerin ebenfalls aus

dem Entscheid in Sachen Nathan-Institut herleitet, den

Boden. Es betrifft dies den Einwand, dass der Haupt-

schuldner und damit auch der Bürge sich vor dem schwei-

zerischen Richter nicht auf den Untergang der Hauptschuld

infolge

devisenrechtlichen

Zahlungsverbotes

berufen

könne, weil dieses Zahlungsverbot gegen die schweizerische

öffentliche Ordnlmg verstosse. Was im erwähnten Falle

als Verstoss gegen die schweizerische öffentliche Ordnung

empfunden wurde, war aber nicht so sehr das Zahlungs-

verbot als solches, als vielmehr der dadurch bewirkte

spoliative Eingriff in die Rechte des schweizerischen

Gläubigers, der durch die einseitige Massnahme des

Staates seines Schuldners praktisch jede Aussicht auf

Erfüllung seiner Forderung einbüsste. Von einem der-

artigen spoliativen Eingriff kann aber, wie bereits aus-

geführt wurde, beim Verbot direkter Zahlung auf Grund

eines

zwischenstaatlichen

Clearingabkommens

nicht

gesprochen werden.

Dass es sich im vorliegenden Fall um einen Staats-

vertrag handelt, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist,

hat keine Bedeutung. Auch die Schweiz hat mit einer

ganzen Anzahl von Staaten Clearingabkommen geschlossen

(vergI. die Aufzählung derselben bei HUG, Das Clearing-

recht und seine Einwirkungen auf die vertraglichen

Schuldverhältnisse, in Zeitschr. f. schweiz. Recht 1936

S. 403 a f.). Auch in diesen wird sowohl dem schweize-

rischen wie dem ausländischen Schuldner die direkte

314

Obligation"nrecht. No 62.

Zahlung untellSagt und durch die Einzahlung an die

Clearingstelle ~rsetzt. Diese Abkommen sind selbstver-

ständlich vom' schweizerischen Richter zu beachten, da

sie geltendes Landesrecht sind. Widerspricht aber ein

Verbot direkter Zahlung, das durch einen von der Schweiz

abgeschlossenen Vertrag ausgesprochen wird, unserer

öffentlichen Ordnung nicht, so ist nicht einzusehen, wieso

dies bei einem Vertrag zwischen andern Staaten der Fall

sein sollte, in dem genau die gleiche Massnahme getroffen

wird.

Die Klägerin glaubt, sich demgegenüber auf den Ent-

scheid des Bundesgerichtes vom 8. Oktober 1935 in

Sachen Rheinische Grundstücks-Handelsgesellschaft m. b.

H. gegen A.-G. für Immobilienwerte (BGE 61 II 242 ff.)

berufen zu können, wo das Bundesgericht erklärt hat,

durch das mit Deutschland abgeschlossene Verrechnungs-

abkommen und die Aufstellung eigener Devisenvorschriften

habe die Schweiz keineswegs die deutsche Devisengesetz-

gebung als mit den schweizerischen Rechtsanschauungen

übereinstimmend anerkannt, sondern damit habe die

Schweiz nur nach Möglichkeit den schweizerischen Stand-

punkt gegenüber den durch die deutschen Devisenvor-

schriften herbeigeführten Eingriffen zu wahren gesucht.

Aus diesem Entscheid kann die Klägerin indes für ihren

Standpunkt nichts herleiten. Es ist nämlich zu beachten,

dass es sich bei der dort streitigen Forderung um eine

Kap i tal forderung handelte, die vom deutsch-schwei-

zerischen Verrechnungsabkommen nicht erfasst wurde,

also weder clearingspflichtig für den deutschen Schuldner,

noch clearingsberechtigt für den schweizerischen Gläubiger

war.

Denn das Clearingabkommen mit Deutschland

umfasst von den sog. Finanzforderungen (die in Gegensatz

gestellt werden zu den Forderungen aus dem Waren-

verkehr) nur die Forderungen auf Kapital e r t I' ä g -

nisse, wie Zinsen, Dividenden usw., nicht dagegen auch

die Kapitalforderungen selbst (HuG a.a.O. S. 445 a). Auf

diese wendet der deutsche Staat vielmehr auch weiterhin

Obligationenrecht. N"o 62.

315

seine einseitigen Devisenvorschriften im vollen Umfang

an. Bei ihnen besteht also der spoliative Eingriff, der

als der schweizerischen öffentlichen Ordnung wider-

sprechend gekennzeichnet worden ist, weiter. In diesem

Sinne konnte daher im genannten Entscheid mit Recht

der Standpunkt eingenommen werden, dass im Abschluss

eines Verrechnungsabkommens durch die Schweiz keine

Anerkennung der deutschen Devisenvorschriften liege.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder

die Natur der Solidarbürgschaft, noch der Grundsatz des

Vorbehaltes des ordre public der Beklagten die Berufung

darauf verwehren würden, dass die Hauptschuld nach dem

fur sie massgebenden Recht zufolge der Clearingzahlung

untergegangen sei.

5. -

Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn nach

dem Recht der Hauptschuld die Clearingzahlung zivil-

rechtlich nicht den Untergang der Hauptschuld bewirken

sollte, sondern sie weiterbestehen liesse bis zum Zeitpunkt,

in welchem der Gläubiger von der ClearingsteIle seines

Landes die Auszahlung erhält (wie dies HUG, a.a.O. S. 522

a f., 595 a f., in Übereinstimmung mit BGE 60 I 173

für die von der Schweiz abgeschlossenen Clearingabkom-

men allgemein annimmt und wie in einzelnen von diesen

Abkommen ausdrücklich bestimmt wird).

In diesem

Falle stünde dem Hauptschuldner die Einrede der er-

folgten Clearingzahlung zu; der Gläubiger könnte von

ihm gar nichts anderes verlangen als eben diese Einzahlung

an das Clearing. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät

stünde diese Einrede auch dem Bürgen zu; sie würde

aus den oben dargelegten Gründen, die alle auch für diese

Eventualität Geltung haben, weder mit dem Wesen der

Solidarbürgschaft, noch mit der öffentlichen Ordnung

der Schweiz im Widerspruch stehen.

6. -

Eine Haftung der Beklagten auch für das Risiko,

dass durch ein Clearingabkommen dem Schuldner die

direkte Zahlung verunmöglicht werde, könnte also nur

angenommen werden, wenn sich aus dem konkreten

316

Obligationenreeht. N° 62.

Vertragsverhäl~nis eine dahingehende übereinstimmende

Willensmeinung der Parteien ergäbe -

wobei es sich

dann wohl eher um einen Garantievertrag als um eine

Bürgschaft handeln dürfte (vergI. BECK, a.a.O. S. 528,

533). Eine solche gemeinsame Absicht der Parteien kann

jedoch mit der Vorinstanz nicht als erwiesen betrachtet

werden. Auf Seiten der Klägerin mag zwar eine solche

Absicht bestanden haben, wie sich aus den eingangs

wiedergegebenen Stellen. ihrer Schreiben vom 11. und

17. Oktober 1935 an Pavella ergibt. Allein weder dieser,

noch die Klägerin haben der Beklagten von diesen Brief-

stellen Kenntnis gegeben, offenbar, wie mit der Vorinstanz

zu vermuten ist, weil sie befürchteten, dass die Beklagte

eine solch weitreichende Haftung ablehnen würde. Aus

den Umständen aber. war der Beklagten die genannte

Absicht der Klägerin nicht erkennbar, weshalb ihr eine

solche Vertragsmeinung auch nicht imputiert werden

kann. Denn nach der verbindlichen Feststellung der

Vorinstanz ist es in den in Frage stehenden beteiligten

Kreisen nicht üblich, einen Vertrag über die Deckung

eines derart aussergewöhnlichen Risikos in die Form der

gewöhnlichen Solidarbürgschaft zu kleiden. Wenn der

Beklagten daher auch die damaligen Devisenschwierig-

keiten Italiens bekannt sein mochten, so hatte sie doch

. keinen Anlass, ohne besonderes diesbezügliches Begehren

seitens der Klägerin anzunehmen, dass deren Bestreben

auf die Erlangung einer Sicherheit gegen die Folgen von

Zahlungsschwierigkeiten infolge der Devisenlage Italiens

gerichtet sei.

Endlich ist auch der Umstand, dass die Bürgschafts-

summe in Schweizerfranken angegeben wurde, für den

Standpunkt der Klägerin unbehelflich; denn sie verlangte

ja zuerst eine Bürgschaft in Belgas, und erst als die Be-

klagte dies ablehnte, erklärte sie sich mit einer Bürg-

schaft in Schweizerwährung einverstanden.

7. -

Muss die Berufung und damit in Bestätigung des

angefochtenen Urteils die Klage gegen die Bürgin abge-

Obligationenrecht. No 63.

317

wiesen werden, so erübrigt es sich, auf die Differenzen

hinsichtlich des Quantitativs der verbürgten Forderung

einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 1937

wird bestätigt.

63. Ärrit da 1a Ire Section civUe du 3 novembre 1937

dans la cause' Bolzeinka.ufstelle Schweizerischer Papier-

und Papierstoff-Fabrikanten (Bespa) contre A. S.

Art. 171 CO. -

Dans Ja cession a titre onereux, le c6dant est

garant de l'existence de la creance, que la cession ait eu lieu

en guise de paiement, en vue de paiement ou meme a titre de

garantie. (consid. 4).

Art.. HO eh. I et 173 al. 2 CO. -

Droits du tiers qui paie le cession-

naire contre le c6dant.

Extrait des faits :

A. -

Le Duc de Leuchtenberg etait proprietaire d'une

collection d'orfevrerie de grande valeur qui avait appar-

tenu al'Imperatrice Josephine et qui comprenait un peigne

ome de brillants. En 1924, le Duc la remit a I'orfevre

A. S., pour qti'ilJa venrut. A. S. trouva acquereur pour le

peigne au prix de 80000 francs.

Par Ja suite, I'orfevre consentit au Duc des avances

d'argent en empruntant lui-meme les fonds au Comptoir

d'Escompte de Geneve.

Le 9 &Out 1929, le Duc de Leuchtenberg deceda;

certains de ses heritiers repudierent la succession, d'autres

l'acceptererit.

A. S. reconnut qu'il detenait « pour le compte du

Comptoir d'Escompte» la collection de l'Imperatrice.

La banque an'eta le 15 avril 1930 {(le compte de

M. A. S. du par le Duc de Leuchtenberg)} a 131 113 fr. 85.

Par convention du 17 avril entre les heritiers du Duc,