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72_I_267

BGE 72 I 267

Bundesgericht (BGE) · 1946-07-11 · Deutsch CH
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266

Staatsrecht.

eigene Wohnung zu mieten, sondern. auch verhindert wer-

den, dass ihr Sohn wegen ihres Zuzugs in seinem. Hause

mehr Wohnraum als bisher beanspruohe. Der Regierungs-

rat leitet die Zulässigkeit dieser Bedingung aus Art. 20

quater Abs. 2 BMW ab. Die hier vorgesehene Beschränkung

setzt jedoch, wie das Bundesgericht wiederholt erklärt hat

(nicht verÖffentl. Urteil vom 11. Juli 1946i. S. Eggli und

vom 7. November 1946 i. S. Ryser), die Aufstellung kan-

tonaler {(Richtlinien» voraus, und an solchen fehlt es bis

heute im Kanton Basel-Stadt. Ausser auf Grund von

Art. 20 quater BMW kann dem Zuziehenden die Zahl der

zu benützenden Wohnräume nur vorgeschrieben werden,

wenn sein Zuzug nicht hinreichend begründet ist im Sinne

von Art. 19 ff. BMW, sondern ausschliesslichdeshalb

bewilligt werden muss, weil er .den Wohnungsmarkt nicht

belastet, d. h. keinen sonst Dritten offen stehenden Wohn-

raum beansprucht (nicht veröffentlichte Urteile vom

15. April 1946 i. S. Leuenberger und i. S. Vögeli, vom

7. November 1946 i. S. Löwe und i. S. Ryser). Im vorlie-

genden Falle trifft auch diese Voraussetzung nicht zu, weil

die Besohwerdeführerin, wie sich aus Erwägung 2 ergibt,

auf Grund von Art. 19 Abs. I BMW einen Anspruch auf

Zuzug nach Basel hat. Die ihr zu erteilende Niederlassungs-

bewilligung darf daher nicht davon abhängig gemacht

werden, dass für sie kein weit&er Wohnraum beanspruoht

werde. Dagegen kann damit die Auflage verbt'.ID.den werden,

dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammen

wohnen mUss und nicht selbständig haushalten darf. Die

Zulässigkeit dieser Auflage folgt, auch ohne besondere

gesetzliche Grundlage, daraus, dass der Beschwerdeführerin

die Niederlassung in Basel ausschliesslichim Hinblick auf

ihre. familiären Verhältnisse bewilligt werden muss, also

aus der Natur des Grundes, der ihren Zuzug rechtfertigt

(nicht veröffentlichtes Urteil vom 7. November 1946 i. S.

Ryser). Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit

dieser Auflage ohne weiteres einverstanden erklärt.

4. -

Der angefochtene Entscheid ist daher insoweit

Staatsverträge. N° 48.

267

aufzuheben, als damit die der Niederlassungsbewilligung

an die Beschwerdeführerin beigefügte Bedingung aufrecht

erhalten wird,· wonach ihr Sohn, bei dem sie zu wohnen

hat, in seinem Haus nicht mehr Wohnraum als bisher

benützen darf. Dagegen ist hier nicht zu prüfen, wieviel

Wohnraum er infolge des Zuzugs seiner :Mutter beanspru-

chen und von welchem :Mieter seines Hauses er gegebenen-

falls gestützt auf Art. 5 lit. b BMW die Abtretung eines

Zimmers verlangen kann. Darüber haben die nach Art. 10

BMW zuständigen :Mieterschutzbehörden zu befinden,

deren Entscheid vor Bundesgericht nur wegen Verletzung

von Art. 4 BV angefochten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht "

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen;

IH. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

48. Urten vom 7. November 1946 i. S. Matt gegen Dapco A.-G.

und Obergericht des Kantons Zürich.

Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schieds-

sprüche vom 26. September 1927. VoUstreckbarerklärung eines

dänischen Schiedsspruchs in der Schweiz; Bedeutung des

Um,standes, dass nach dänischem Recht Schiedssprüche nicht

als Urteile gelten und ihre Vollstreckung durch Klage auf

Erfüllung des Schiedsspruchs beim ordentlichen Richter nach-

gesucht werden muss (Erw. 1, 2).

Einfluss schweizerischer, Höchstpreisvorschriften und Einfuhr-

verbote auf Kaufverträge zwischen ausländischen Lieferanten

und schweizerischen Importeuren (Erw. 3).

Convention de Geneve pour I:execution des sentences arbitrales

etrangt)res, du 26 septembre 1927. Decision d'exequatur d'une

sentence arbitraIe danoise en Suisse; portoo du fait que le droit

danois n'assimile pas les sentenoosarbitrales aux jugements

etoblige a. en dema.nder l'execution par une action ouverte

devant le juge ordinaire (consid. 1 et 2).

Quelle est, sur des contrats de vente entre des fournisseurs etran-

gers et . des importateurs suisses, I 'influence de regles suisses

268

Staatsrecht.

fixant un maximum pour des prix et interdisant eertaines

importations ? (eonsid. 3).

Convenzione di Ginevra per l'eseeuzione delle sentenze arbitrali

eSbere (deI 26 settembre 1927). Decisione d'exequatur d'Ulla

sentenza arbitrale danese in Isvizzera; portata deI fatto ehe

il diritto. danese non parifica le sentenze arbitrali alle sentenze

giudiziarie e

obbliga a

chiederne l'esecuzione mediante

un'azione promossa davanti al giudice ordinario (consid. 1 e 2).

Quale influsso hanTIo sui contratti di vendita tra forrutori esterie

importatori svizzeri le disposizioni svizzere coneernenti i prezzi

massimi e il divieto d'importazione ? (consid. 3).

A. -

Der Beschwerdeführer Max Matt in Ziirich kaufte

am 10. September 1942 von der Aktiengesellschaft Dapco

in Kopenhagen 50 Tonnen getrocknete Zuckerrüben-

schnitz"1 zum Preis von 92 dän. Kronen per 100 kg

franko Padborg. Die Zahlung sollte durch ein vom Käufer

sofort zu stellendes unwiderrufliches Akkreditiv erfolgen.

Die Verkäufer garantierten die Exportgenehmigung, die

Käufer die Import- und Zahlungsgenehmigung. Im übrigen

unterwarfen sich beide Parteien den Bestimmungen des

Kopenhagener Fob-Schlussscheines und damit der darin

vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit des « Kopenhagener

Beurteilungs- und Schiedsgerichts-Ausschusses für den

Getreide- und Futtermittelhandel ». Da der Beschwerde-

führer das vereinbarte Akkreditiv nicht leistete,liess die

Dapco die Ware am 3. November 1942 durch einen verei-

digten Makler versteigern und belangte hierauf den

Beschwerdeführer vor dem erwähntel}. Schiedsgericht für

die Differenz zwischen dem Steigerungserlös und dem

Kaufpreis. Durch Schiedsspruch vom 9; April 1943 ver-

pflichtete das Schiedsgericht den Beschwerdeführer zur

Bezahlung von dän. Kr. 9185.40 an die Dapco und auf;.;

erlegte ihm die Kosten im Betrag von dän. Kr. 275.-.

Mit Zahlungsbefehl vom 27. Januar 1944 betrieb die

Dapco den Beschwerdeführer in Ziirich für diesebeiden

Posten, in schweiz. Währung umgerechnet Fr. 8514.36,

und stellte, als der Beschwerdeführer Recht vorschlug,

unter Berufung auf das Genfer Abkommen zUr Vollstrek-

kung ausländischer SChiedssprüche vom 26. September

Staatsverträge. N° 48.

269

1927 das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Schieds-

spruchs und Bewilligung . der definitiven Rechtsöffnung

für den in Betreibung gesetzten Betrag. Der Einzel-

richter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts

Ziirich entsprach diesem Begehren. Den hiegegen erho-

benen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Ziirioh

am 20. Juli 1946 ab.

B. -

Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-

schwerde ersucht Max Matt das Bundesgericht, den

Beschluss des Obergerichts des Kantons Ziirich vom 20.

Juli 1946 aufzuheben und dem Schiedsspruch vom 9.

April 1943 die Vollstreckbarerklärung und die definitive

Rechtsöffnung zu versagen.

Zur Begründung wird, wie schon vor den kantonalen

Instanzen, geltend gemacht :

a) Zum Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines

dänischen Schiedsspruchs. sei nicht der Einzelriohter im

summarischen Verfahren zuständig. Die Vollstreckung

richte sich nicht nach § 377 zürch. ZPO, sondern nach

den Bestimmungen des Protokolls über die Schiedsklau-

seIn vom 24. September 1923 und des Genfer Abkommens

zur VollstreokUng ausländischer Schiedssprüche vom 26.

September 1927. Bei der Unterzeichnung dieser Staats-

verträge habe Dänemark den Vorbehalt angebracht, dass

naoh dänischem Recht Schiedssprüche nicht ohne weiteres

vollstreckbar seien, sondern dass die Vollstreckung in

jedem Falle bei den ordentlichen Gerichten verlangt

werden müsse. Wenn der Vorbehalt weiter besage,dass

der Schie~spruch im allgemeinen ohne weitere Prüfung

als Grundlage für das Endurteil zugelassen werde, so

heisse dies offenbar, dass dem ordentliehen Richter auch

noch eine gewisse materiellelJberprüfung des Schieds-

l;Iprtwhs zustehe. Wie weit diese gehe, brauche nicht abge:"

klärt eö werden. Fest stehe jedenfalls, dliss der in Däne-

niäfk WtJMhafte Schuldner, da der Schiedsspruch dem

@fdmitlitlhen Richter· zu unterbreiten sei, erheblich besser

§wit@ als der in der Schweiz wohnhafte Schuldner. Nach

270

Staatsrecht.

dem Grundsatz der Reziprozität könne daher ein däni-

scher Schiedsspruch auch in der Schweiz nur vom ordent-

lichen Richter vollstreckbar erklärt werden. Die aus der

VollStrookbarerklärung durch den RechtsötInungsrichter

sich ergebende Schlechterstellung des schweizerischen

Schuldners würde gegen die schweizerische ötIentliche

Ordnung verstossen (Art. llit. e des Genfer Abkommens).

b) Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufver-

trag habe einen widerrechtlichen Inhalt, weil der verein-

barte Preis den von der Preiskontrollstelle festgesetzten

Höchstpreis übersteige. Dararu; folge die Nichtigkeit des

ganzen Vertrags, nicht nur Teilnichtigkeit im Sinne von

Art. 20 Abs.2 OR, denn die Verkäuferin habe durch ihr

Verhalten nach Vertragsschluss deutlich zu erkennen

gegeben, dass sie das Geschäft. nicht zu einem niedrigem

Preis abgeschlossen hätte. Der Schiedsspruch setze sich

über die Nichtigkeit des Kaufvertrags hinweg und ver-

Stosse deshalb gegen die schweizerische ötIentliche Ord-

nung.

O. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf

Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Beschwerdebeklagte, die Aktiengesellschaft Dapco,

beantragt die Abweisung der Beschwerde. unter Kosten-

fo1ge.

Da8 Bu:nJesgerickt zieht in Erwägung:

1. -

Das Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24.

September 1923, dem die Schweiz im Jahre 1928 beige-

treten ist (AS 44 S. 405), regelt die .Anerkennung inter·

nationaler Schiedsabreden und Schiedsklauseln, indem es

die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern ein Rechtsstreit

entgegen einer solchen Vereinbarung bei ihnen Q.nhängig

gemacht wird, verpßichtet, sich auf Antrag eines Betei-

ligten unzuständig zu erklären und diese auf das Schieds-

verfahren zu verweisen (Art. 1 und.4 des Protokolls).

Dagegen sichert das Protokoll die Vollstreckung von

Schiedssprüchen nur in dem Staate, in dem sie ergangen

Staatsverträge. N0 48.

271

sind, nicht auch in den andern Vertrags staaten (Art. 3).

Diese Lücke ist durch das Genfer Abkommen zur Voll-

streckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. Sep~m­

ber 1927 ausgefüllt worden, dem die Schweiz im Ja.hre

1930 beigetreten ist (AS 46 S. 687).

Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich streitig, ob und

in welchem Verfahren ein in Dänemark ergangener

Schiedsspruch in der Schweiz zur Vollstreckung zuzu-

lassen ist. Diese Frage ist auf Grund des Genfer Abkom..,

mens von 1927 zu entscheiden. Das vom Beschwerde-

führer ausserdem angerufene Protokoll von 1923· enthält

hierüber keine Vorschriften und fällt ausser Betracht.

2. -

Der Vertreter des Königreiches Dänemark hat bei

der Unterzeichnung des Genfer Abkommen folgende, in

der eidgenössischen Gesetzessammlung (AS 46 S. 692) als

Vorbehalt bezeichnete Erklärung abgegeben:

«Nach dem dänischen Rechte kann die Vollstreckung der von

einem Schiedsgerichte gefällten Schiedssprüche nicht ohne wei-

teres verlangt werden; um ihre Vollstreckung· verlangen zu

können, müssen in jedem einzelnen Falle di~ ordentlic~en Geric~te

angerufen werden. Im Verfahren v<?r diesen ~nchten .. wird

indessen der Schiedsspruch im allgememen ohne weItere Prüfung

als Grundlage für das Endurteil in der Sache zugelassen. 11

a) Es fragt sich zunächst, ob diese Erklärung, ähnlich

denjenigen anderer Vertragsstaaten (AB 46 S. 692/3,

47 8; 582, 48 S. 176, 53 S. 979, 55 S. 132), einen echten

Vorbehalt darstellt mit der Wirkung, dass einzelne Be-

stimmungen des· Abkommens in Dänemark nicht oder

nicht 1m vollen Umfange anwendbar sind, oder ob nicht

die Erklärung lediglich auf eine Besonderheit des däni-

schen Rechts hinweisen soll. Dabei ist von den in Recht-

sprechung und Lehre der verschiedenen Vertragsstaaten

herrschenden zwei GrundautIassungen über die Rechts-

natur privater Schiedssprüche auszugehen. Nach der

einen stellt der Schiedsspruch ein prozessuales Urteil dar,

das grundsätzlich wie ein gerichtliches Urteil vollstreck-

bar ist; nach der andern dagegen gehört der Schieds-

spruch, weil auf Parteivereinbarung beruhend, dem

272

Staatsrecht.

Vertragsrecht an' (vgl.; NUSSBAUM, Probleme des inter-

nationaIenSchiedsgerichtswesens, Intern.' Jahrbuch für

Schiedsgerichtsweseri Bd. r S. 11 ff.; BRACHET, De l'exe-

cution internationale des' sentences arbitrales, Paris 1928,

S. 5 ff., 23 ff., 69 ff.; HOMBERGER, Der private Schieds-

spruoh im internationalen Verkehr, ZSR 51 8.3 ff). Für

die Vollstreckung hat allerdings diese Unterscheidung

weitgehend blosstheoretisch Bedeutung. Auch in den~

jenigen Ländern; m denen der Schiedsspruch nicht als

Urteil gilt~ wird seine "Vollstreckung häufig dadurch er-

leichtert, dass dafür ein besonderes, einfaches Verfahren

zur Verfügung steht, und selbst dort, wo die Vollstreckung

durch Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs bei den

ordentlichen Gerichten. nachgesucht werden muss, ent-

halten sich diese zumeist' einer materiellen Überprüfung

des Spruchs und weisen die Klage auf Erfüllung desselben

nur ab beim,Vorliegen besonderer Mängel wie Unver-

bindlichkeit' des,Schiedsvertrages, mangelhaftes' Schieds-

verfahren, Verstoss des Schiedsspruchs gegen die öffent-

liche Ordnung usw. '

'

Das' GenIer Abkommen 'lässtbeide Auffassungen über

die Rechtsnatur privater Schiedssprüche zu. Bei seiner

Abfassung Wurden Ausdrücke wie « vollstreckbar» und

« rechtskräftig », die als Hinweis auf den Urteilscharak.ter

des Schiedsspruchs verstanden werden könnten, bewusst

vermieden. Das Abkommen verlangt. derui auch von 'deh

Vertrags staaten nicht, dass sie den Schiedsspruch einem

,gerichtlichen Urteile gleichstellen, sondern verpflichtet sie

in Art; 'I Abs. 1 lediglich, ihri,' sofern er «endgültig» ist

(Art. 1 lit. d), als wirksam anzuerkennen «< reconnaitre

l'autoriM») 'und zur VolIStiecklliig zuzulassen (<< accorder

l'executiollll). Ijie Ausgestaltung des Verfahrens, in dem

die Vollstreckung iiaehZusuchenist, bleibt dem internen

Recht der VertragsstMten 'überlassen. Diesen steht es

ftei, dafür ein einfaches Vollstreckungsverfahren (vor

Gerichten oder andern Behörden) vorzusehen oder aber

den aus dem Schiedsspruch Berechtigten auf den Weg

Staatsverträge. N° 48.

273

des ordentlichen Prozesses, d. h. auf die Erfüllungsklage,

zu verweisen (HOMBEBGER a.a.O. S. 21; VOLKMAR, Das

Genfer Abkommen, Intern. Jahrbuch für Schiedgerichts-

wesen Bd. II S. 143; vgl. auch den Bericht der Experten-

kommission im Journal Officieldes Völkerbundes,1927

S. 892/93).

Obwohl in Dänemark das Schiedsgerichtswesen sehr

verbreitet ist (an der Kopellhagener Börse bestehen zahl-

reiche ständige Schiedsgerichte), enthält das' dänische

Recht keine Vorschriften darüber und kennt auch kein

besonderes Verfahren für die Vollstreckung von Schieds-

sprüchen. Um die durch einen (in- oder ausländischen)

Schiedsspruch auferlegten Leistungen zu erzwingen, steht

nur die beim ordentlichen Richter zu erhebende Klage

auf Erfüllung des Schiedsspruchs zur Verfügung (BRACHET

a.a.O. S. 111, 154; RAFFENBERG, Recht und Praxis der

Schiedsgerichte in Dänemark, Intern. Jahrbuch für

Schiedsgerichtswesen Bd. II S. 1 ff.). Der erste Teil' der

bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens abgege-

benen Erklärung Dänemarks hat offenbar keinen andern

Sinn, als auf diese mit den Verpflichtungen aus dem

Abkommen durchaus vereinbare Besonderheit" des däni-

schen Rechts aufmerksam zu machen. Dänemark wollte

damit, wie das dänische, Aussenministerium der Be-

schwerdebeklagten am 12. Juli 1944 bestätigt hat, von

vorneherein der Auffassung entgegentreten,

das~' die

Vollstreckung im Ausland ergangener Schiedssprü81te in

DäIlemark auf Grund des Abkommens in einem einfacherh

Verfahren erwirkt werden könne als die Vollstreckung in

Dänemark selbst ergangener Schiedssprüche. Wenn die

Erklärung weiter besagt, dass der Schiedsspruch indessen

ohne weitere Prüfung als Grundlage für das Endurteil

in der Sache zugelassen werde, so ist auch das nur ein

Hinweis auf die Praxis der dänischen Gerichte, die sich

einer materiellen überprüfung der ihnen vorgelegten

SchiedsSprüche enthalten und diesen die Anerkennung

nUr wegen Unverbindlichkeit des Schiedsvertrages oder

18

AB 72 I -

1946

274

Staatsrecht.

wegen grober Mängel des Schiedsverfahrens versagen

(über diese Praxis Raffenberg a.a.O. S. 10). Dagegen

bestehen weder nach, dem Inhalt der Erklärung noch

sonSt Anhaltspunkte dafür, dass Dänemark sich damit

das Recht hätte vorbehalten wollen, die Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche aus im Abkommen nicht

vorgesehenen Gründen zu verweigern. Der Beschwerde-

führer behauptet denn auch nicht und versucht noch

weniger darzutun, dass die dänischen Gerichte bei der

Beurteilung ausländischer Schiedssprüche je die durch

das Abkommen gezogenen Grenzen der Nachprüfung

überschritten hätten. Selbst wenn dies aber der Fall wäre,

so wäre der schweizerische Richter wohl kaum befugt,

sich über das Abkommen auch seinerseits hinwegzusetzen

durch Verweigerung der Vollstreckbarkeit für einen däni-

schen Schiedsspruch trotz Vorliegens der staatsvertrag ..

lichen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. BGE 58 1312,

64 I 266 Erw. 3).

b) Kann demnach der Beschwerdeführer aus der Erklä-

rung Dänemarks als solcher nichts für sich ableiten, weil

sie keinen Vorbehalt gegenüber den Verpflichtungen aus

dem Abkommen darstellt~ so fragt sich weiter, ob und

welche Bedeutung für' die Anwendung des Abkommens

in der Schweiz dem Umstand zukommt, dass die Voll-

streckung ausländischer, also auch schweizerischer, Schieds-

sprüche in Dänemark nur beim o+dentlichen Richter,

durch Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs, erwirkt

werden kann. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass

nach dem Grundsatz des Gegenrechts auch die Voll-

streckung dänischer Schiedssprüche in der Schweiz nur

durch solche Klage und nicht im Wege des Rechtsöfinungs-

verfahrens verlangt werden könne. Dieser Auffassung,die

auch HOMBERGER (a.a.O. S. 21/22) teilt, kann indessen

nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 1 Abs. 1 des Ab-

kommens ist jeder Vertragsstaat berechtigt· und ver-

pflichtet, ausländische Schiedssprüche gemässden im

Inland geltenden Verfahrensvorschriften zur Ynllstrek-

l:!taatsverträge. N0 48.

275

kung ~ulassen, wo bei er in der Ausgestaltung des Ver-

fahrens, wie bereits ausgeführt, völlig frei ist. Die Schweiz

ist dem Abkommen ohne Vorbehalt und in Kenntnis der

Erklärung Dänemarks beigetreten. Damit hat sie in

Kauf genommen, dass die Vollstreokbarerklärung schwei-

zerischer Schiedssprüche, was das dabei einzuschlagende

Verfa.hren betrifft, in einzelnen Staaten weniger leicht zu

erreiohen ist als diejenige ausländischer Schiedssprüche

in der Schweiz, und dass dafür insbesondere in Dänemark

die ordentlichen Gerichte angerufen werden müssen. Der

Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, diese Ungleich-

heit verstosse gegen die schweizerische öffentliche Ordnung.

Nach Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens darf die Voll-

streckung eines Schiedsspruchs freilich verweigert werden,

wenn dessen Anerkennung der öffentlichen' Ordnung des

Landes widerspricht, in dem die Vollstreckung begehrt

wird. Solche ordre public-Klauseln in Vollstreckungsab-

kommen beziehen sich jedoch nur auf den Inhalt des

Entscheids und, was bisher offen gelassen wurde und

es auch heute bleiben kann, allenfalls noch auf Mängel

des Verfahrens, in dem er zustande kam (BGE 57 I 435,

62 I 145, 63 I 301). Die beanstandete Ungleichheit des

Vollstreckungsverfahrens betrifft aber weder den Inhalt

des Schiedsspruchs noch Mängel des Schiedsverfahrens.

Sie iSt vielmehr eine unmittelbare Folge des Abkommens

selbst, nämlich der Bestimmung, wonach ausländische

Schiedssprüche nach den im Inland geltenden Verfahrens-

vorschriften zur Vollstreckung zuzulassen sind (Art. 1

Abs. 1). Die Bestimmungen der von der Schweiz abge-

schlossenen Staatsverträge gelten aber als Landesrecht

mit Gesetzeskraft und können daher nicht gegen die

schweizerische öffentliche Ordnung verstossen (vgl. BGE

63 II 313/14, 64 I 273 E. 3).

e) Für den Entscheid darüber, in welchem Verfahren

nach schweizerischem Recht die Vollstreckung eines däni-

schen Schiedsspruchs nachzusuchen. ist, könnte immerhin

der UmStand von Bedeutung sein, dass ein solcher Schieds-

276

Staatsteoht.

spruch nach dänischem Recht nicht als Urteil gilt. Es

lässt sich nämlich die Auffassung vertreten, dass über

die Vollstreckung eines ausländischen, aufGeldzahlung

ode~ Sicherheitsleistung gerichteten Schiedsspruchs nur

dann im Rechtsöffnungsverfahren zu entsoheiden sei, wenn

er nach dem Recht des Landes, in dem er ergangen ist,

bezüglich seiner Reohtskraft einem Urteil gleiohgestellt

ist· (so BBI 1929 II 151 unten). Ob diese Auffassung zu-

trifft oder ob ausländische Schiedssprüche, was die Er'-

zwingung im Vollstreokungswege betrifft, auf Grund des

Genfer Abkommens in der Sohweiz allgemein als ~ den

staatliohen Urteilen gleichwertig zu behandeln sind, wie

in BGE 61 I 279/80 angenommen wurde, kann indessen

dahingestellt bleiben. Im: angefochtenen Entscheid wird

die Zuständigkeit des· Einzelrichters im . summarischen

Verfahren zum Entsoheid darüber, ob der Schiedsspruch

zur Vollstreckung zuzulassen sei, nicht aus Art. 81 Abs.

3 SchKG in Verbindung mit § 283 Ziff. 2 züroh. ZPO

und § 21 GVG abgeleitet, sondern aus § 377 ZPO. Der

Besohwerdeführer behauptet aber nioht, dass der ange-

fochtene Entscheid auf unrichtiger Auslegung von § 377

ZPO beruhe, noch macht er geltend, dass die Gewährung

der Reohtsöffnung gegen Art. 81 Abs. 3 SchKGverstosse.

3. -

Der Besohwerdeführer ist der Auffassung, die

Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Schweiz sei auoh

deshalb zu verweigern, weil· er der schweizerisohen öffent-

lichen Ordnung widerspreche; er auferlege '. dem Be-

schwerdeführer Leistungen auf Grund eines Vertrages, der

gegen schweizerische Höchstpreisvorschriften verstosse,

also einen widerrechtlichen Inhalt habe und gemäss

Art. 20 OR nichtig sei.

Der Bundesrat hat durch BRB vom 1. September 1939

(AS 55 S. 817) das eidgenössische Volkswirtschaftsdepar-

tement allgemein ermäohtigt, Vorschriften über Waren-

preise zu erlassen (Art. 1 lit. a) und private Abreden

über Preise abzuändern oder aufzuheben (Art. 3 lit. b).

Die gestützt hierauf erlassenen Preisvorschriften beziehen

Staatsverträge. ~N0 48.

277

sich jedoch, wie auf Grund der Verfügung I des EVD

vom 2. September 1939 (AS 55 S. 820), insbesondere

Art. 2 lit.a, angenommen werden. muss, nur auf den

schweizerischen BinnenhandeL Für Geschäfte ausländi-

scher Exportfirmen mit schweizerischen Käufern be-

stehen keine entsprechenden allgemein verbindlichen Vor-

schrüten. Der Erlass solcher erübrigte sich, weil der

Bundesrat die Einfuhr von Waren und deren V~rwen­

dung ohnehin durch BRB vom 22. September 1939 (.Aß

55 S. 1063) einer staatlichen Überwachung unterstellte

und das EVD bezw. die von diesem beauftragten Stellen

ermächtigte, die Einfuhr von Waren zu verbieten oder

von Bewilligungen abhängig zu machen (Art. 4). Gestützt

hierauf erklärte· das EVD· durch Verfügung vom gleichen

Tage (AS 55 S. 1067) die Einfuhr von Waren bewilligungs-

ptlichtig 'und verschaffte sioh damit auch die Möglichkeit,

die Einfuhr von Waren zu übersetzten Preisen im Inte-

resse der inländischen Preisgestaltung zu untersagen.

Der vorliegende Kaufvertrag, dessen Gültigkeit der

Beschwerdeführer bestreitet, ist zwischen einer dänischen

Exportfirma und einem sohweizerisohen Importeurabge-

schlossen worden. Da nach dem Gesagten die schweizeri:"

schen Höohstpreisvorsohriften für diesen Vertrag keine

Geltung hatten, war sein Inhalt nicht widerreohtlich.

Es kann siohnur fragen, welche Bedeutung dem Umstand

zukommt, dass -. wie nach den vom Beschwerdeführer

vorgelegten Schreiben der eidg. PreiskontrollsteIle ange-

nommen . werden' muss -

die Bewilligung zur Einfuhr

der gekauften Ware in die Schweiz nicht erhältlich war.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Erfüllungsort

Dänemark war, wie im angefochtenen Entscheid wohl

zutreffend angenommen wird, oder ob die Versendung

der Ware in die Schweiz einen wesentlichen Bestandteil

des Vertrages bildete. Im ersten Falle ist ohne weiteres

klar, dass die Unmöglichkeit, die Ware in die Sohweiz

zu verbringen, ohne jeden Einfluss auf die Verpflichtungen

des Beschwerdeführers war; dieser hätte die Ware in

278

Staatsrecht.

Dänemark abnehmen· und im Ausland weiterveräussem

können. Im andern Falle dagegen war zwar. der Vertrag

nicht widerrechtlich; aber seine Erfüllung unmöglich

(OFTrNGER, Gesetzgeberische Eingriffe in das Zivilrecht

ZSR 57 S. 590a ff.; CoMMENT, Lesatteintes portees au

droit civil par des mesures legislatives exooptionnelles,

ZSR 57 S. 310a ff.). Ob diese Unmöglichkeit schon bei

Vertragsabschluss bestand oder ob s~e erst nachträglich

eintrat, als der Beschwerdeführer die Bewilligung für

die Einfuhr nachsuchte und nicht erhielt, ist belanglos,

denn sie ist auf jeden Fall vom Beschwerdeführer zu

vertreten, weil er im Kaufvertrag die Erteilung der

Einfuhrbewilligung garantiert hat. Da nachschweizeri-

schem Recht ein auf eine unmögliche Leistung sich be-

ziehender Garantievertrag gültig ist {von TuHB., Obli-

gationenrecht § 31 Anm. 67; vgl. BECKER, Kommentar

2. Aufl.. Art. 119 Nr. 19-22}, befreite die Unmöglichkeit

der Einfuhr den Beschwerdeführer nicht von seinen Ver-

pflichtungen aus dem Kaufvertrag, zumal er sich vor

dessen Abschluss über die Bedingungen für den Erhalt

der Einfuhrbewilligung hätte erkundigen können (vgL

BGE 42 II 372, 48 II 217, 54 II 337, 57 II 535). Es kann

daher keine Rede davon sein, dass der Schiedsspruch,

der ihn zum Ersatz des aus der Nichterfüllung des Kauf-

vertrages erwachsenen Schadens verpfliohtet, gegen die

schweizerische öffentliche OrdnunK verstösst.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Verfahren. N0 49.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

179

49. Extrait de }'arret du 28 novembre 1048 dans Ia cause Asso-

elatlon des proprletalres de la vIlle de Frlbourg et Soel6te

anonyme Perolles Square contre Grand Conseil du eanton de

Frlbourg.

Recour8 de droit 'PUbUc; dOOiaion ou arr€U cantonal (art. 84 OJ).

Lad6cisioil par laquelle le Grand Conseil d'un canton approuve

l'inscription d'une recette au budget de I'Etat n'est pas sus-

ceptib1e d'~tre attaquee par un recours de droit public.

StQatarechtliche Beachwerde; anfechtbarer Erlaa8 oder .Ent8cheid.

(Art. 84 OG).

.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist unzulässig gegen' den Ent-

scheid. durchden der Grosse Rat eines . Kantons der Aufnahme

eines Einnahmepostens in dasStaatsbudget ~timmt,·

Rioor80 di diritto pubbUco; decreto 0 deci8ion6. impugnabile (art. 84

OGF).

La decisione, con 1a quale il Gran Consiglio d'un cantone approva

l'iscrizione d'un introito nelpreventivo dello Stato, non pub

essere impugnata mediante un ricorso di diritto pubbllco.

Dans le canton de Fribourg, l'assurance des bätiments

contre l'inoondie et autres dommages est obligatoire.

L'Etablissement cantonal d'assurance desbätiments est

une personne morale de droit publio. Son but est d'indem-

niser les proprietaites de bätiments pour les dommages

vises par la loi.· L'administration de l'Etablissement. est

attribuee a l'une des Direotions du Conseil d'Etat; elle

est exercee par une commission, nommee par ledit Conseil

et presidee par le ohef de la Direction dont releve l'Eta-

blissement.

Donnant suite a 1a. demande qui lui en avait ete faite

par ·180 Direction oa.ntonale des fina.nces, 180 Commission

de l'Etablissement 80 decide de verser a l'Etat un montant

annuel de 25.000fr., pour 1!l- premiere fois en 1945. Lors

de la . discussion du budget pour 1946, le Grand Conseil

du canton de Fribourg, dans sa seance du 23 novembre