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61_I_271

BGE 61 I 271

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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270

Staatsrecht.

le but et les nioyens sont contraires a l'ordre public. Il

en eut ete de meme si les cours mant a la desorganisation

des services adininistratifs civils (chemins de fer, postes,

telephone, teIegraphe, radio, eaux, gaz, electriciM) avaient

pu avoir lieu. Dans ce cas egalement il s'agirait de saper

la discipline et la fideliM des fonctionnaires et employes

publics. L'incitation a pareille attitude irait a l'encontre

de l'ordre public.

Le Tribunal peut des lors se dispenser d'examiner si

des « formations de combat» devaient etre creees a la

suite des « cours marxistes}).

On n'arriverait pas a une conclusion differente si l'on

jugeait du merite du recours au regard de i'art. 56 Const.

fed.; en ce cas le critere de solution residerait egalement

dans le danger que lesdites reunions pr6sentent pour

l'Etat. Or ce qu'on vient d'exposer montre que ce danger

existe (cf. BURCKHARDT, comment. Const. fed. 3e edit.,

p. 524) ...

Les recourants invoquent ... l'arret du Tribunal fede-

ral du 20 mai 1932 (RO 58 I p. 84) qui a donna

raison a. Humbert-Droz contre le Conseil d'Etat neucha.-

telois, mais les circonstances etaient differentes. n

s'agissait alors d'une propagande generale pour la doctrine

communiste, non de la tactique de desorganisation de

l'armee ou des services de l'administration publique.·

Bans doute, dans un cas comme dans l'autre, le conferen-

cier n'a pas pousse ses auditeurs a des actes de violence

immediats et sans doute l'arret de 1932 insiste-t-il sur ce

fait. Mais cela provient de ce qu'a cette epoque-Ia la

nouvelle tactique communiste n'etait pas encore genera-

lement connue, ni en discussion. Sinon le Tribunal ne se

serait pas borne a opposer a. la theorie revolutionnaire

la pratique revolutionnaire consistant dans des actes de

violence commis par des insurges qui agissent en masse.

n aurait parIe d'actes illicites en general. Ce qui importe

en effet pour juger du bien-fonde de l'interdiction, c'est

de constater qu'il ne s'agit pas d'un simple expose de

Staatsvertr~. N° 40.

271

doctrine du parti communiste, mais de provocation a

une attitude illicite immediate des soldats communistes

enrOles dans l'armee ...

IX. STAATSVERTRÄGE

TRAITEs INTERNATIONAUX

40. A'IIZ11g &US aem 17rteU vom 15. Noyember 1986

i. S. C. A. lriohstn B. A. gegen B.

Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich und

Art. 1 Abs. 2 litt. e des Genfer Abkommens über Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche. Die Vollstreckung eines Urteils

oder Schiedsspruches darf verweigert werden, wenn die Urteils·

forderung auf Geschäften mit Spielcharakter im Sinne von

Art. 513 OR beruht, nicht aber schon dann, wenn das Gericht,

das den Urteilsspruch erlassen hat, die Einrede des Spieles

nicht geprüft hat (Erw. 2).

Art. 81 Abs. 3 SchKG. Wenn für eine Forderung auf Geldzahlung

nach dem Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich oder nach

dem Genfer Abkommen die Vollstreckung eines staatlichen

Urteils oder privaten Schiedsspruchs begehrt und demgegen.

über bestritten wird, dass die staatsvertraglichen Voraus-

setzungen der Vollstreckbarkeit vorliegen, so ist hierüber

im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden und zwar ohne

Rücksicht darauf, ob hiefür grössere Beweiserhebungen er·

forderlich sind (Erw. 3).

A. -

Der Rekursbeklagte B. stand im Sommer /Herbst

1933 mit der Rekurrentin Firma C. A. Erichsen S. A.

inPam, die dort ein Börsenkommissionsgeschäft betreibt,

in Geschäftsverbindung, indem er ihr sukzessive eine grös-

sere Anzahl Aufträge zum Kauf von Waren verschiedener

Gattungen auf Termin an amerikanischen Börsen ert.eilte.

Alle Geschäfte wurden jeweilen vor dem Lieferungstermin

durch· entsprechende Gegengeschäfte liquidiert, teils noch

auf Ordre des Rekursbeklagten selbst, teils einseitig durch

die Rekurrentin, nachdem der Rekursbeklagte ihren

Staatsrecht.

unter dieser Androhung ergangenen Mahnungen, den

Vedust aus eiI1zelnen bereits liquidierten Verträgen zu

zahlen und die Kursmargen auf den noch laufenden

Engagements zu decken, innert gesetzter Frist nicht

nachgekommen war. Aus der von der Rekurrentin dem

Rekursbeklagten zugestellten Schlussabrechnung ergab

sich ein Saldo zu seinell Lasten von 107,125 franz. Fr.

55 Ots. In den sämtlichell, vom Rekursbeklagten im

Doppel unterzeichnet zurückgesandten Kaufauftragsbestä-

tigungen fand sich die Klausel, dass Streitigkeiten « aus

dem gegenwärtigen Vertrage» dem endgiltigen Schieds-

spruch der Ohambre arbitrale (Börsenschiedsgeri\ht) VOll

Paris unterstellt sein sollten. Auf Klage der Rekurrentill

verurteilte die Ohambre arbitrale durch Schiedsspruch

vom 26. Juni 1934 den Rekursbeklagten an die Rekurrentin

den Betrag von 107,125 franz. Fr. 55 Ots. nebst gesetz-

lichem Zins ab 21. November 1933 sowie' weitere 80n

franz. Fr. als von der Klägerin vorgeschossene Kosten

des Schiedsverfahrens zu bezahlen. Mit Zahlungsbefehl

vom 9. Oktober 1934 betrieb die Rekurrentin den Rekurs-

beklagten in Zürich für diese beiden Posten, in schweiz.

Währung umgerechnet 21,639 Fr. 35 Ots. und- 161 Fr.

60 Ots. mit Zinsen zu 6 % vom ersten seit 21. November

l033 und vom zweiten seit 1. Januar 1934, und stellte

nach erhobenem Rechtsvorschlag das Begehren um

definitive Rechtsöffnullg, unter Berufung auf Art. 15-17

des schweizerisch -französischen Gerichtsstandsvertrages

von 1869 und das Genfer Abkommen über Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927

(A. S. 46 S. (88). Der Rekursbeklagte widersetzte sich

dem Begehren, indem er -

neben anderen heute nicht

mehr aufrechtgehaltenen Einwendungen -

geltend mach-

te:

Die Urteilsforderung beruhe auf Verträgen mit

Spielcharakter, nicht klagbaren Differenzgeschäften im

Sinne von Art. 513 11 OR, der Schiedsspruch sei deshalb

nach Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages und

Art. lAbs. 2 lit. e des Genfer Abkommens in der Schweiz

Stant .. verträgo. N° 40.

nicht vollstreckbar. Die nämliche Einrede hatte er schon

im Verfahren vor der Ohambre Arbitrale erhobcn~ Der

Schiedsspruch wies sie indessen zurück, weil nacl1 Art. 1

des französischen Gesetzes vom 28. März 1885 der Spiel-

einwand gegenüber den VOll anerkannten Firmen an dell

\Varenhörsen ausgeführten Termingeschäften grundsätz-

lich ausgeschlossen sei.

Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des

Bezirksgerichtes Zürich erachtete die Berufung auf Art.

513 OR als begründet und verweigerte demnach durch

Verfügung vom 29. November 1934 die Recht.söffnung.

Einen von der Firma O. A. Erichsen S. A. hiegegen ergrif-

fenen Rekurs hat das Obergericht des Kant.ons Zürich

IY. Kall11ner durch Entscheid vom 31. Januar 1935

abgewiesen mit der Begründung: Eine ausdrückliche

Abrede, wodurch Recht und Pflicht. zu 'wirklicher Lie-

ferung und Annahme der gehandelten\Varen ausge-

schlossen worden wäre, sodass nur die Kursdiflerenz

den VertragsgegellStand gebildet hätte, sei zwar nicht

nachgewiesen. Es sei das aber auch nicht nötig, da diese

Vereinbarung auch stillschweigend geschehen und aus

den Umständen gefolgert werden könne. Ob sie hier

angenommen· werden dürfe, sei zur Zeit nicht abgeklärt.

« Die Prüfung der Spiel einrede setzt .... eine eiI1gehende

Würdigung von der Gegenpartei grösstenteils bestrittener

tatsächlicher Verhältnisse voraus, die im summarischen

Verfahren, wo im allgemeinen nur l~eweise durch Urkun-

den, amtliche Berichte und persönliche Befragung des

Gegners zulässig sind (§ 281 Abs. 1 und § 282 ZPO),

nicht genügend klargesteIIt werden könnon.

Da die

Spieleillrede erhoben ist und dUJ'rh Anführung best iJümter

'I'atsacIWllzu stützen versucllt wurde, so erscheint das

Vollstreckungsbegehren als iIli4Uid und ist die Rechts-

öffnung mit dem Yorderrichter zu verweigern; der Streit

gehört in das ordenilirhe Verfahren (vgI. Z. R. ]5 NI.

199). »

Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Rechtsöffnungs-

AB 61 I -

1935

11'1

274

Staatsrecht.

richter hat also die zweite Instanz den Spieleinwand nicht.

bereits als zutreffend erachtet, sondern die RechtsöfInungs-

klägerin auf den ordentlichen ProzeSs verwiesen, um dessen

Unbegründetheit ~d das Fehlen des Vollstreckungs-

hindernisses von Art. 17 Ziff. 3 des schweizerisch-franzö-

sischen Gerichtsstandsvertrages und Art. 1 Aha. 2 lit. e

des Genfer Abkommens feststellen zu lassen.

B. -

Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-

schwerde hat die S. A. C. A. Erichsen beim Bundesgericht

die Anträge gestellt :

1) der Entscheid der IV. Kammer des zürcherischen

Obergerichtes vom 31. Januar 1935 sei aufzuheben, das

Urteil der Chambre Arbitrale de Paris vom 26. Juni

1934 als vollstreckbar zu erklären und der Rekurrentin

in der Betreibung Nr.- 7941 des Betreibungsamtes Zürich

die definitive RechtsöfInung zu gewähren .....

2) eventuell sei die Vorinstanz unter Aufhebung ihres

Entscheides zur Erteilung der VollstreckbarkeitserkIärung

und RechtsöfInung anzuhalten,

3) weiter eventuell, die Akten seien an sie zurück-

zuweisen mit dem Auftrage, die Spieleinrede des Rekurs-

beklagten materiell zu prüfen und gegebenenfalls die von

der Rekurrentin angerufenen Beweise abzunehmen.

Als Beschwerdegründe werden Verstoss gegen die beiden

oben erwähnten Staatsverträge und . . .. geltend gemacht.-

Die nähere Begründung läBBt sich wie folgt zusammen-

fassen:

I. Eine Staatsvertragsverletzung liege zunächst schon

in der Verweisung des Streites in das ordentliche Ver-

fahren. Auf Grund der beiden in Frage stehenden Abkom-

men habe die Rekurrentin Anspruch auf V 0 lls t r e k -

k u n g des Schiedsspruches und damit auf Feststellung

der Voraussetzungen dieser Vollstreckbarkeit in dem für

solche Entscheidungen vorgesehenen Verfahren.

Nach

§ 377 II der zürcherischen ZPO entscheide aber über die-

Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile

(einschliesslich von Schiedsprüchen) der Einzelrichter im

Staatsvel1-räge. Ntl 40.

27ä

summarischen Verfahren. Er sei zugleich der Rechts-

öfInungsrichter. Der Kommentar von STRÄULI zur ZPO

(§ 377 Anm. 4) bemerke denn auch, dass mit der Ein-

führung dieses besonderen Verfahrens die früher zuge-

lassene Feststellung der Anerkennung der Vollstreck-

barkeit im ordentlichen Prozess überflüssig geworden sei.

Der Rekurrentin könne ohne Missachtung der massgeben-

den Staatsverträge nicht zugemutet werden, ihre durch

den Schiedsspruch bereits rechtskräftig festgestellte For-

derung nochmals einzuklagen, wie es die Folge des ange-

fochtenen Entscheides wäre. § 280 ZPO lasse zudem

ausdrücklich auch im summarischen Verfahren ausnahms-

weise, unter bestimmten Voraussetzungen, den Sach-

verständigen- und Zeugenbeweis zu (neben Urkunden,

amtlichen Berichten und Parteibefragung). Eine solche

Ausnahme müsste hier als gegeben angesehen werden:

wenn nur der Richter im summarischen Verfahren zur

Prüfung der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile zu-

ständig sei, so müsse er auch die hiezu allenfalls nötigen

Beweise erheben können.

_ 2. Es sei übrigens auch nicht richtig, dass es, um den

Spieleinwand zu beurteilen, noch einer weiteren Abklä-

rung der Tatsachen bedürfte ....

O. -

Das Obergericht des Kantons Zürich IV. Kammer

und der Rekursbeklagte B. haben die Abweisung der

Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

2. -

Sowohl nach dem Gerichtsstandsvertrag mit Frank-

reich von 1869 (Art. 17 Ziff. 3) als nach dem Genfer Ab-

kommen vom 26. September 1927 (Art. 1 11 lit. e) darf

die Vollstreckung eines unter diese Verträge fallenden

Urteils oder Schiedsspruches, selbst beim Vorliegen aller

übrigen Voraussetzungen dafür, verweigert werden, wenn

dessen Anerkennung der öffentlichen Ordnung oder den

Grundsätzen des öffentlichen Rechtes des Landes wider-

271.

IStaat8recht.

sprechen würde, indem die Vollstreckung begehrt wird.

Dass hierunter für die Schweiz auch die Einwendung

fällt, die Urt~ilsforderung beruhe auf Geschäften mit

Spiel charakter im Sinne von Art. 513 OR, ka~lll ~ach

den Erwägungen der öffentlichen Ordnung, die dieser

Vorschrift zu Grunde liegen, und ihrem daraus folgenden

zwingenden Charakter nicht zweifelhaft sein und ist

denn vom Bundesgericht auch schon in dem (nicht ver-

öffentlichten) Urteile in Sachen Simpere gegen Lanzreill

vom 21. November 1930 angenommen worden. Anderer-

seits will der Rekursbeklagte zu Unrecht auf Grund

der fraglichen Staatsvertragsbestimmungen dem vor-

liegenden Schiedsspruch schon deshalb die Vollstreck-

barkeit abgesprochen wissen, weil das Schiedsgericht den

vor ihm ebenfalls erhobenen Spieleinwand ullgeprüft

gelassen hat als durch die auf das Vertragsverhältnis

zwischen den Parteien grundsätzlich anwendbare franzö-

sische Gesetzgebung bei Börsentermingeschäften ausge-

schlosse Ii.

Gegen die inländische öffentliche Ordnung

versteisst ein Urteil oder Schiedsspruch inhaltlich erst,

wenn durch die Anerkennung der darin ausgesprochenen

Leistungspflicht ein Rechtsverhältnis verwirklicht würde,

dem das Recht des Vollstreckungsstaates aus solchen

Rücksichten die Giltigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbar-

keit versagt (s. die entsprechende Fassung von Art. 4,

des

schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkommeu,,,!

vom 2. November 1929). Die Tatsache allein, dass der

ausländische Richter in dem zu vollstreckenden Urteil

zu dem betre.ffenden Einwand nicht materiell Stellung

genommen hat, vermag das in Frage stehende staats-

vertragliche Vollstreckungshindernis noch nicht zu be-

gründen. Es ist Sache der zur Gewährung der Vollstrek-

kung berufenen inländischen Behörde, zu prüfen, ob durch

die Erzwingung der urteilsmässigen Leistung ein derartiger

im Interesse der öffentlichen Ordnung aufgestellter inlän-

discher Rechtssatz missachtet würde.

Wenn sie sich

hiezu in einem gewissen Umfang und Sinn auch auf das

materielle Streit verhältnis unter den Parteien einlaflsen

muss, 80 ist das die notwendige Folge der Zulassung der

erwähnten Einrede gegen das Volli'trockullgsbegehren

durch den Staatsvertrag.

3. -- Gleich dem Gerichtsstalldsyertrag von 1869 hat

daR Genfcr Abkommen von 1927 das Verfahren nicht

geregelt, in dem die Vollstreckungsbewilligung nachzn-

sudlen ist. Beide begnügen si~h, in dieser Hinsicht auf

die V mfahrensvorschriften des Landes zu verweisen, in

dem der Schiedsspruch geltend gemacllt wird (Art .. I des

Abkommens), bezw. (für die Schweiz) auf die Entscheidung

durch die nach der interuen Gesetzgebung hiezu kompe-

tente Behörde in der gesetzlich bestimm.ten Form (Art. 16

des Gerichtsstandsvert,rages). Die internrechtlicheu leiten-

den Vorschriften hierüber sind aber für das Gebiet der Eid-

genossenschaft bei Forderungen, die auf eine Geldzahhmg

oder Sicherheitsleistung gehen, seit dem Erlass de.'! SchKG

nicht mehr im kantonalen Recht enthalten, sondern in

dem erwähnten Gesetz. Es sieht dafür die Re eh t s -

ö ffn u n g vor. Und zwar nicht nur für Urteile einer

Behörde des Blindes oder kantonaler Gerichte, sondern

auch für ausländische Urteile aus einem Staate, mit dem

ein Vertrag über die gegenseitige Vollziehwlg gerichtlicher

Entscheidungen besteht.. Art. 81 III SchKG bestimmt,

dass in einem solchen Falle der Betriebene gegenüber

dem Rechtsöffnungsbegehren die im Staatsvertrag vor-

gesehenen Einwendungen erheben könne. Der Gläubiger,

der für die urteilsmässig festgestellte Forderung nach

erhobenem Rechtsvorschlag auf Grund des Staatsvertrages

die Rechtsöffnung begehrt, hat demnach Anspruch darauf.

dass über jene Einwendungen, die staatsvertraglichell

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Urteils, in

diesem Verfahren selbst geurteilt und jenachdem die

Rechtsöffnung gewährt werde.

Er braucht sich die

Verweislmg auf ein. besonderes durch die kantonale

Prozessgesetzgebung

vorgesehenes

Exequaturverfahren

oder aufdell ordentlichen Prozess nicht gefallen zu lassel1

278

Staatsrecht.

(auch dann mcht, wenn der ordentliche Richter nur

noch über das Vorliegen der staatsvertraglichen Voll-

streckungsbedingungen, insbesondere das Fehlen des Voll-

streckungshindernisses von Art. 17 Ziff. 3 des schweize-

risch-französischen' Gerichtsstandsvertrages oder Art. 1

II lit. e des Genfer Abkommens befinden soll. Das und

nicht die Erhebung einer neuen Leistungsklage aus dem

zu Grunde liegenden materiellen Rechtsverhältnis ist

nach der Verweisung auf ZR 15 Nr. 199 zweifellos die

Meinung des angefochtenen Entscheides). In diesem

Sinne hat das Bundesgericht schon im Falle Alba gegen

Tognetti (BGE 35 I S. 462 E. 2) erkannt und auch seither

daran festgehalten (s. z. B. den nicht veröffentlichten

Entscheid i. S. Bigorre gegen Geiger & Oie vom 23. FebruaJ;

1923; ferner zustimmend SCHURTER-FRlTZSCHE, Zivil-

prozessrecht des Bundes S. 608/9; STAUFFER, Vollstrek-

kungsverträge S. 70/71; ALEXANDER in Zschr. für bern.

Recht 67 S. 17 und die ausdrückliche Vorschrift von

Art. 8 des schweizerisch-österreichischen Vollstreckungs-

abkommens). Dass infolgedessen, wenn die Feststellung

des Zutreffens einer solchen Vollstreckbarkeitsvoraus-

setzung noch Beweiserhebungen, vielleicht grösseren Um-

fanges bedingt, Weiterungen möglich sind, die dem

grundsätzlich auch vom Bundesgesetzgeber postulierten

summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens'

nicht ganz entsprechen und insbesondere die beschleu-

nigte Erledigung des Rechtsöffnungsgesuches im Sinne

von Art. 84 SchKG nicht gestatten, kann gegenüber

der klaren Vorschrift des Art. 81 Irr des Gesetzes nicht

in Betracht kommen. Die nämliche Folge ist überdies

auch bei Urteilen aus anderen Kantonen denkbar, wo

der Anspruch des Gläubigers auf Erledigung der Einwen-

dungen gegen die Vollstreckung im Rechtsöffnungsver-

fahren ausser allem Zweifel steht, so wenn die Zuständig-

keit des ausserkantonalen Richters, der das Urteil erlassen

hat, unter Berufung auf Art. 59 BV bestritten wird.

Auch hier wird die Feststellung des Wohnsitzes des

Staatsverträge. No 40.

279

Beklagten bei Anhebung der Klage unter Umständen

ein Beweisverfahren nötig machen, dem sich der Rechts-

öffnungsrichter nicht deshalb entziehen kann, weil die

kantonale Gesetzgebung solche Erhebungen im summa-

rischen Verfahren ausschliesse. Das Verfahren, in dem

über Urteilsvollstreckungsgesuche zu befinden ist, wird

eben nicht nur durch die kantonale Gesetzgebung, sondern

in erster Linie durch das eidgenössische Recht bestimmt.

Wenn es nach dem Inhalt der kraft diesem darin zu

treffenden Entscheidungen eine gewisse Ausgestaltung

verlangt, so hat sich das kantonale Prozessrecht dem

anzupassen und nicht umgekehrt.

Auch ändert es an der Rechtslage nichts, dass hier

nicht die Vollziehung des Urteils eines staatlichen Gerich-

tes, sondern eines Schiedsspruches in Frage steht. Urteile

im Sinne von Art. 80, 81 SchKG sind auch private Schieds-

sprüche. Das ist schon für Art. 61 BV von den Bundes-

behörden wiederholt ausgesprochen worden, unter der

Voraussetzung, dass die Entscheidung eines solchen

Schiedsgerichtes nach der Gesetzgebung des Kantons, in

,dem sie erging, den staatlichen Urteilen, was Rechtskraft

und

Vollstreckbarkeit

betrifft,

gleichgehalten

wird

(BURCKHARDT, Kommentar, 3. Auf I. S. 574 unter b mit

Zitaten). Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen

und ist nie bezweifelt worden, dass die erwähnten Vor-

schriften des SchKG, welche für interkantonale Verhält-

nisse ja nur den Art. 61 BV ausführen, im gleichen Sinne

zu verstehen sind (JAEGER, Kommentar Art. 80 Nr. 3,

Art. 81 Nr. 13, Supplement II S. 22; BLUMENSTEIN

S. 269; BRUNNER, das Rechtsöffnungsverfahren S. 47/8;

BGE 57 I S. 203 E. 2). Das nämliche muss infolgedessen

für die Auslegung von Art. 81 III ebenda gelten, wenn

mit dem Staat, aus dem der ausländische Schiedsspruch

stammt, ein Staatsvertrag besteht, wodurch ihm jene

dem Urteil des staatlichen Richters gleiche . Wirkung

beigemessen wird. Für den Gerichtsstandsvertrag mit

Frankreich. von 1869 ist dies schon deshalb zweifellos,

280

Staatsrecht.

weil er beide Akte in einem Atemzuge als gleichgeordnete

Vollstreckungstitel nennt, ohne für den Anspruch auf

Vollstreckung: im anderen Vertragsstaate zwischen ihnen

irgendwie zu unterscheiden.

Aber auch der Sinn des

Genfer AbkommenS von 1927 kann nur der sein, Schieds-

sprüche, welche den darin umschriebenen Anforderungen

entsprechen, was die Erzwingung im Vollstreckungswege

betrifft, als den staatlichen Urteilen gleichwertig zu

behandeln.

Der angefochtene Entscheid stützt sich

übrigens auch keineswegs auf eine Unterscheidung, die

für

das Vollstreckungsbewilligungsverfahren zwischen

staatlichen Urteilen und Schiedssprüchen zu machen

wäre. Er würde, wie die Berufung auf den bereits ange-

führten Fall ZR 15 Nr. 199 zeigt, nicht anders ausgefallen

sein, wenn das Urtell eines staatlichen Gerichtes den

,Vollstreckungstitel bildete .

. Ob das kantonale Prozessrecht die beanstandete Lösung

gestatten würde, kann unter diesen Umständen unerörtert

bleiben. Dass die Rekurrentin sich ihrerseits gegenüber

derselben nur auf die einschlägigen kantonalrechtlichen

Vorschriften berufen hat und nicht auf die massgebende

bundesgesetz liehe Regelung, ist unerheblich. Es genügt,

dass sie sich der Verweisung der Entscheidung über die

Spieleinrede in das ordentliche Verfahren mit der Begrün-

dung widersetzt, nach den massgebenden S t a a t s _.

ver t r ä gen ein Recht darauf zu haben, dass auch

dieser Einwand im Voll s t r eck u n g s ver f a h ren

erledigt werde.

4. -

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gut-

zuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben

und die Vorinstanz angehalten wird, die streitige Ein-

wendung materiell zu beurteilen und, soweit dazu Beweis-

massnahmen als erforderlich erscheinen, diese durchzu-

führen. Erst wenn sie alsdann nach dem Ergebnis der

t.a.tbeständlichen Erhebungen sachlich zu Unrecht das ent-

sprechende Vollstreckungshindernis als gegeben annehmen

sollte, könnte Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages

:.!81

von 1869 oder Art. 1 II lit. e des Oenfer Abkomnlens

durch ihren Entscheid verletzt sein. Beim gegenwärtigen

Stand des Verfahrens, wo sie sich darauf beschränkt

hat, die Beurteilung jenes Punktes als in den ordentlichen

Prozess gehörend abzulehnen, muss sich das Bundes-

gericht begnügen, sie zur N achholung der fehlenden

Entscheidung zu veranlassen.

Wollte man es noch grundsätzlich für zulä..<;'''lig erachten,

dass der Staatsgerichtshof diese Beurteilung statt dessen

unmittelbar selbst vornehme, so könnte dies doch jeden-

falls höchstens geschehen, wenn die U nbegrÜlldetheit

der Einrede schon heute durchaus klar wäre, auf den

ersten Blick in die Augen spränge. Das ist aber nicht

der Fall ....... .

Demnach erkennt d.us Bundesgericht :

Die Beschwerde· wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und demgemäss der Entscheid der IV. Kammer

des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. .Januar

1935 aufgehoben.

VgJ. auch Nr. 38. -

Voir aussi n° 38.