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Staatsrecht.
le but et les nioyens sont contraires a l'ordre public. Il
en eut ete de meme si les cours mant a la desorganisation
des services adininistratifs civils (chemins de fer, postes,
telephone, teIegraphe, radio, eaux, gaz, electriciM) avaient
pu avoir lieu. Dans ce cas egalement il s'agirait de saper
la discipline et la fideliM des fonctionnaires et employes
publics. L'incitation a pareille attitude irait a l'encontre
de l'ordre public.
Le Tribunal peut des lors se dispenser d'examiner si
des « formations de combat» devaient etre creees a la
suite des « cours marxistes}).
On n'arriverait pas a une conclusion differente si l'on
jugeait du merite du recours au regard de i'art. 56 Const.
fed.; en ce cas le critere de solution residerait egalement
dans le danger que lesdites reunions pr6sentent pour
l'Etat. Or ce qu'on vient d'exposer montre que ce danger
existe (cf. BURCKHARDT, comment. Const. fed. 3e edit.,
p. 524) ...
Les recourants invoquent ... l'arret du Tribunal fede-
ral du 20 mai 1932 (RO 58 I p. 84) qui a donna
raison a. Humbert-Droz contre le Conseil d'Etat neucha.-
telois, mais les circonstances etaient differentes. n
s'agissait alors d'une propagande generale pour la doctrine
communiste, non de la tactique de desorganisation de
l'armee ou des services de l'administration publique.·
Bans doute, dans un cas comme dans l'autre, le conferen-
cier n'a pas pousse ses auditeurs a des actes de violence
immediats et sans doute l'arret de 1932 insiste-t-il sur ce
fait. Mais cela provient de ce qu'a cette epoque-Ia la
nouvelle tactique communiste n'etait pas encore genera-
lement connue, ni en discussion. Sinon le Tribunal ne se
serait pas borne a opposer a. la theorie revolutionnaire
la pratique revolutionnaire consistant dans des actes de
violence commis par des insurges qui agissent en masse.
n aurait parIe d'actes illicites en general. Ce qui importe
en effet pour juger du bien-fonde de l'interdiction, c'est
de constater qu'il ne s'agit pas d'un simple expose de
Staatsvertr~. N° 40.
271
doctrine du parti communiste, mais de provocation a
une attitude illicite immediate des soldats communistes
enrOles dans l'armee ...
IX. STAATSVERTRÄGE
TRAITEs INTERNATIONAUX
40. A'IIZ11g &US aem 17rteU vom 15. Noyember 1986
i. S. C. A. lriohstn B. A. gegen B.
Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich und
Art. 1 Abs. 2 litt. e des Genfer Abkommens über Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche. Die Vollstreckung eines Urteils
oder Schiedsspruches darf verweigert werden, wenn die Urteils·
forderung auf Geschäften mit Spielcharakter im Sinne von
Art. 513 OR beruht, nicht aber schon dann, wenn das Gericht,
das den Urteilsspruch erlassen hat, die Einrede des Spieles
nicht geprüft hat (Erw. 2).
Art. 81 Abs. 3 SchKG. Wenn für eine Forderung auf Geldzahlung
nach dem Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich oder nach
dem Genfer Abkommen die Vollstreckung eines staatlichen
Urteils oder privaten Schiedsspruchs begehrt und demgegen.
über bestritten wird, dass die staatsvertraglichen Voraus-
setzungen der Vollstreckbarkeit vorliegen, so ist hierüber
im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob hiefür grössere Beweiserhebungen er·
forderlich sind (Erw. 3).
A. -
Der Rekursbeklagte B. stand im Sommer /Herbst
1933 mit der Rekurrentin Firma C. A. Erichsen S. A.
inPam, die dort ein Börsenkommissionsgeschäft betreibt,
in Geschäftsverbindung, indem er ihr sukzessive eine grös-
sere Anzahl Aufträge zum Kauf von Waren verschiedener
Gattungen auf Termin an amerikanischen Börsen ert.eilte.
Alle Geschäfte wurden jeweilen vor dem Lieferungstermin
durch· entsprechende Gegengeschäfte liquidiert, teils noch
auf Ordre des Rekursbeklagten selbst, teils einseitig durch
die Rekurrentin, nachdem der Rekursbeklagte ihren
Staatsrecht.
unter dieser Androhung ergangenen Mahnungen, den
Vedust aus eiI1zelnen bereits liquidierten Verträgen zu
zahlen und die Kursmargen auf den noch laufenden
Engagements zu decken, innert gesetzter Frist nicht
nachgekommen war. Aus der von der Rekurrentin dem
Rekursbeklagten zugestellten Schlussabrechnung ergab
sich ein Saldo zu seinell Lasten von 107,125 franz. Fr.
55 Ots. In den sämtlichell, vom Rekursbeklagten im
Doppel unterzeichnet zurückgesandten Kaufauftragsbestä-
tigungen fand sich die Klausel, dass Streitigkeiten « aus
dem gegenwärtigen Vertrage» dem endgiltigen Schieds-
spruch der Ohambre arbitrale (Börsenschiedsgeri\ht) VOll
Paris unterstellt sein sollten. Auf Klage der Rekurrentill
verurteilte die Ohambre arbitrale durch Schiedsspruch
vom 26. Juni 1934 den Rekursbeklagten an die Rekurrentin
den Betrag von 107,125 franz. Fr. 55 Ots. nebst gesetz-
lichem Zins ab 21. November 1933 sowie' weitere 80n
franz. Fr. als von der Klägerin vorgeschossene Kosten
des Schiedsverfahrens zu bezahlen. Mit Zahlungsbefehl
vom 9. Oktober 1934 betrieb die Rekurrentin den Rekurs-
beklagten in Zürich für diese beiden Posten, in schweiz.
Währung umgerechnet 21,639 Fr. 35 Ots. und- 161 Fr.
60 Ots. mit Zinsen zu 6 % vom ersten seit 21. November
l033 und vom zweiten seit 1. Januar 1934, und stellte
nach erhobenem Rechtsvorschlag das Begehren um
definitive Rechtsöffnullg, unter Berufung auf Art. 15-17
des schweizerisch -französischen Gerichtsstandsvertrages
von 1869 und das Genfer Abkommen über Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927
(A. S. 46 S. (88). Der Rekursbeklagte widersetzte sich
dem Begehren, indem er -
neben anderen heute nicht
mehr aufrechtgehaltenen Einwendungen -
geltend mach-
te:
Die Urteilsforderung beruhe auf Verträgen mit
Spielcharakter, nicht klagbaren Differenzgeschäften im
Sinne von Art. 513 11 OR, der Schiedsspruch sei deshalb
nach Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages und
Art. lAbs. 2 lit. e des Genfer Abkommens in der Schweiz
Stant .. verträgo. N° 40.
nicht vollstreckbar. Die nämliche Einrede hatte er schon
im Verfahren vor der Ohambre Arbitrale erhobcn~ Der
Schiedsspruch wies sie indessen zurück, weil nacl1 Art. 1
des französischen Gesetzes vom 28. März 1885 der Spiel-
einwand gegenüber den VOll anerkannten Firmen an dell
\Varenhörsen ausgeführten Termingeschäften grundsätz-
lich ausgeschlossen sei.
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des
Bezirksgerichtes Zürich erachtete die Berufung auf Art.
513 OR als begründet und verweigerte demnach durch
Verfügung vom 29. November 1934 die Recht.söffnung.
Einen von der Firma O. A. Erichsen S. A. hiegegen ergrif-
fenen Rekurs hat das Obergericht des Kant.ons Zürich
IY. Kall11ner durch Entscheid vom 31. Januar 1935
abgewiesen mit der Begründung: Eine ausdrückliche
Abrede, wodurch Recht und Pflicht. zu 'wirklicher Lie-
ferung und Annahme der gehandelten\Varen ausge-
schlossen worden wäre, sodass nur die Kursdiflerenz
den VertragsgegellStand gebildet hätte, sei zwar nicht
nachgewiesen. Es sei das aber auch nicht nötig, da diese
Vereinbarung auch stillschweigend geschehen und aus
den Umständen gefolgert werden könne. Ob sie hier
angenommen· werden dürfe, sei zur Zeit nicht abgeklärt.
« Die Prüfung der Spiel einrede setzt .... eine eiI1gehende
Würdigung von der Gegenpartei grösstenteils bestrittener
tatsächlicher Verhältnisse voraus, die im summarischen
Verfahren, wo im allgemeinen nur l~eweise durch Urkun-
den, amtliche Berichte und persönliche Befragung des
Gegners zulässig sind (§ 281 Abs. 1 und § 282 ZPO),
nicht genügend klargesteIIt werden könnon.
Da die
Spieleillrede erhoben ist und dUJ'rh Anführung best iJümter
'I'atsacIWllzu stützen versucllt wurde, so erscheint das
Vollstreckungsbegehren als iIli4Uid und ist die Rechts-
öffnung mit dem Yorderrichter zu verweigern; der Streit
gehört in das ordenilirhe Verfahren (vgI. Z. R. ]5 NI.
199). »
Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Rechtsöffnungs-
AB 61 I -
1935
11'1
274
Staatsrecht.
richter hat also die zweite Instanz den Spieleinwand nicht.
bereits als zutreffend erachtet, sondern die RechtsöfInungs-
klägerin auf den ordentlichen ProzeSs verwiesen, um dessen
Unbegründetheit ~d das Fehlen des Vollstreckungs-
hindernisses von Art. 17 Ziff. 3 des schweizerisch-franzö-
sischen Gerichtsstandsvertrages und Art. 1 Aha. 2 lit. e
des Genfer Abkommens feststellen zu lassen.
B. -
Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-
schwerde hat die S. A. C. A. Erichsen beim Bundesgericht
die Anträge gestellt :
1) der Entscheid der IV. Kammer des zürcherischen
Obergerichtes vom 31. Januar 1935 sei aufzuheben, das
Urteil der Chambre Arbitrale de Paris vom 26. Juni
1934 als vollstreckbar zu erklären und der Rekurrentin
in der Betreibung Nr.- 7941 des Betreibungsamtes Zürich
die definitive RechtsöfInung zu gewähren .....
2) eventuell sei die Vorinstanz unter Aufhebung ihres
Entscheides zur Erteilung der VollstreckbarkeitserkIärung
und RechtsöfInung anzuhalten,
3) weiter eventuell, die Akten seien an sie zurück-
zuweisen mit dem Auftrage, die Spieleinrede des Rekurs-
beklagten materiell zu prüfen und gegebenenfalls die von
der Rekurrentin angerufenen Beweise abzunehmen.
Als Beschwerdegründe werden Verstoss gegen die beiden
oben erwähnten Staatsverträge und . . .. geltend gemacht.-
Die nähere Begründung läBBt sich wie folgt zusammen-
fassen:
I. Eine Staatsvertragsverletzung liege zunächst schon
in der Verweisung des Streites in das ordentliche Ver-
fahren. Auf Grund der beiden in Frage stehenden Abkom-
men habe die Rekurrentin Anspruch auf V 0 lls t r e k -
k u n g des Schiedsspruches und damit auf Feststellung
der Voraussetzungen dieser Vollstreckbarkeit in dem für
solche Entscheidungen vorgesehenen Verfahren.
Nach
§ 377 II der zürcherischen ZPO entscheide aber über die-
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
(einschliesslich von Schiedsprüchen) der Einzelrichter im
Staatsvel1-räge. Ntl 40.
27ä
summarischen Verfahren. Er sei zugleich der Rechts-
öfInungsrichter. Der Kommentar von STRÄULI zur ZPO
(§ 377 Anm. 4) bemerke denn auch, dass mit der Ein-
führung dieses besonderen Verfahrens die früher zuge-
lassene Feststellung der Anerkennung der Vollstreck-
barkeit im ordentlichen Prozess überflüssig geworden sei.
Der Rekurrentin könne ohne Missachtung der massgeben-
den Staatsverträge nicht zugemutet werden, ihre durch
den Schiedsspruch bereits rechtskräftig festgestellte For-
derung nochmals einzuklagen, wie es die Folge des ange-
fochtenen Entscheides wäre. § 280 ZPO lasse zudem
ausdrücklich auch im summarischen Verfahren ausnahms-
weise, unter bestimmten Voraussetzungen, den Sach-
verständigen- und Zeugenbeweis zu (neben Urkunden,
amtlichen Berichten und Parteibefragung). Eine solche
Ausnahme müsste hier als gegeben angesehen werden:
wenn nur der Richter im summarischen Verfahren zur
Prüfung der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile zu-
ständig sei, so müsse er auch die hiezu allenfalls nötigen
Beweise erheben können.
_ 2. Es sei übrigens auch nicht richtig, dass es, um den
Spieleinwand zu beurteilen, noch einer weiteren Abklä-
rung der Tatsachen bedürfte ....
O. -
Das Obergericht des Kantons Zürich IV. Kammer
und der Rekursbeklagte B. haben die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. -
Sowohl nach dem Gerichtsstandsvertrag mit Frank-
reich von 1869 (Art. 17 Ziff. 3) als nach dem Genfer Ab-
kommen vom 26. September 1927 (Art. 1 11 lit. e) darf
die Vollstreckung eines unter diese Verträge fallenden
Urteils oder Schiedsspruches, selbst beim Vorliegen aller
übrigen Voraussetzungen dafür, verweigert werden, wenn
dessen Anerkennung der öffentlichen Ordnung oder den
Grundsätzen des öffentlichen Rechtes des Landes wider-
271.
IStaat8recht.
sprechen würde, indem die Vollstreckung begehrt wird.
Dass hierunter für die Schweiz auch die Einwendung
fällt, die Urt~ilsforderung beruhe auf Geschäften mit
Spiel charakter im Sinne von Art. 513 OR, ka~lll ~ach
den Erwägungen der öffentlichen Ordnung, die dieser
Vorschrift zu Grunde liegen, und ihrem daraus folgenden
zwingenden Charakter nicht zweifelhaft sein und ist
denn vom Bundesgericht auch schon in dem (nicht ver-
öffentlichten) Urteile in Sachen Simpere gegen Lanzreill
vom 21. November 1930 angenommen worden. Anderer-
seits will der Rekursbeklagte zu Unrecht auf Grund
der fraglichen Staatsvertragsbestimmungen dem vor-
liegenden Schiedsspruch schon deshalb die Vollstreck-
barkeit abgesprochen wissen, weil das Schiedsgericht den
vor ihm ebenfalls erhobenen Spieleinwand ullgeprüft
gelassen hat als durch die auf das Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien grundsätzlich anwendbare franzö-
sische Gesetzgebung bei Börsentermingeschäften ausge-
schlosse Ii.
Gegen die inländische öffentliche Ordnung
versteisst ein Urteil oder Schiedsspruch inhaltlich erst,
wenn durch die Anerkennung der darin ausgesprochenen
Leistungspflicht ein Rechtsverhältnis verwirklicht würde,
dem das Recht des Vollstreckungsstaates aus solchen
Rücksichten die Giltigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbar-
keit versagt (s. die entsprechende Fassung von Art. 4,
des
schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkommeu,,,!
vom 2. November 1929). Die Tatsache allein, dass der
ausländische Richter in dem zu vollstreckenden Urteil
zu dem betre.ffenden Einwand nicht materiell Stellung
genommen hat, vermag das in Frage stehende staats-
vertragliche Vollstreckungshindernis noch nicht zu be-
gründen. Es ist Sache der zur Gewährung der Vollstrek-
kung berufenen inländischen Behörde, zu prüfen, ob durch
die Erzwingung der urteilsmässigen Leistung ein derartiger
im Interesse der öffentlichen Ordnung aufgestellter inlän-
discher Rechtssatz missachtet würde.
Wenn sie sich
hiezu in einem gewissen Umfang und Sinn auch auf das
materielle Streit verhältnis unter den Parteien einlaflsen
muss, 80 ist das die notwendige Folge der Zulassung der
erwähnten Einrede gegen das Volli'trockullgsbegehren
durch den Staatsvertrag.
3. -- Gleich dem Gerichtsstalldsyertrag von 1869 hat
daR Genfcr Abkommen von 1927 das Verfahren nicht
geregelt, in dem die Vollstreckungsbewilligung nachzn-
sudlen ist. Beide begnügen si~h, in dieser Hinsicht auf
die V mfahrensvorschriften des Landes zu verweisen, in
dem der Schiedsspruch geltend gemacllt wird (Art .. I des
Abkommens), bezw. (für die Schweiz) auf die Entscheidung
durch die nach der interuen Gesetzgebung hiezu kompe-
tente Behörde in der gesetzlich bestimm.ten Form (Art. 16
des Gerichtsstandsvert,rages). Die internrechtlicheu leiten-
den Vorschriften hierüber sind aber für das Gebiet der Eid-
genossenschaft bei Forderungen, die auf eine Geldzahhmg
oder Sicherheitsleistung gehen, seit dem Erlass de.'! SchKG
nicht mehr im kantonalen Recht enthalten, sondern in
dem erwähnten Gesetz. Es sieht dafür die Re eh t s -
ö ffn u n g vor. Und zwar nicht nur für Urteile einer
Behörde des Blindes oder kantonaler Gerichte, sondern
auch für ausländische Urteile aus einem Staate, mit dem
ein Vertrag über die gegenseitige Vollziehwlg gerichtlicher
Entscheidungen besteht.. Art. 81 III SchKG bestimmt,
dass in einem solchen Falle der Betriebene gegenüber
dem Rechtsöffnungsbegehren die im Staatsvertrag vor-
gesehenen Einwendungen erheben könne. Der Gläubiger,
der für die urteilsmässig festgestellte Forderung nach
erhobenem Rechtsvorschlag auf Grund des Staatsvertrages
die Rechtsöffnung begehrt, hat demnach Anspruch darauf.
dass über jene Einwendungen, die staatsvertraglichell
Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Urteils, in
diesem Verfahren selbst geurteilt und jenachdem die
Rechtsöffnung gewährt werde.
Er braucht sich die
Verweislmg auf ein. besonderes durch die kantonale
Prozessgesetzgebung
vorgesehenes
Exequaturverfahren
oder aufdell ordentlichen Prozess nicht gefallen zu lassel1
278
Staatsrecht.
(auch dann mcht, wenn der ordentliche Richter nur
noch über das Vorliegen der staatsvertraglichen Voll-
streckungsbedingungen, insbesondere das Fehlen des Voll-
streckungshindernisses von Art. 17 Ziff. 3 des schweize-
risch-französischen' Gerichtsstandsvertrages oder Art. 1
II lit. e des Genfer Abkommens befinden soll. Das und
nicht die Erhebung einer neuen Leistungsklage aus dem
zu Grunde liegenden materiellen Rechtsverhältnis ist
nach der Verweisung auf ZR 15 Nr. 199 zweifellos die
Meinung des angefochtenen Entscheides). In diesem
Sinne hat das Bundesgericht schon im Falle Alba gegen
Tognetti (BGE 35 I S. 462 E. 2) erkannt und auch seither
daran festgehalten (s. z. B. den nicht veröffentlichten
Entscheid i. S. Bigorre gegen Geiger & Oie vom 23. FebruaJ;
1923; ferner zustimmend SCHURTER-FRlTZSCHE, Zivil-
prozessrecht des Bundes S. 608/9; STAUFFER, Vollstrek-
kungsverträge S. 70/71; ALEXANDER in Zschr. für bern.
Recht 67 S. 17 und die ausdrückliche Vorschrift von
Art. 8 des schweizerisch-österreichischen Vollstreckungs-
abkommens). Dass infolgedessen, wenn die Feststellung
des Zutreffens einer solchen Vollstreckbarkeitsvoraus-
setzung noch Beweiserhebungen, vielleicht grösseren Um-
fanges bedingt, Weiterungen möglich sind, die dem
grundsätzlich auch vom Bundesgesetzgeber postulierten
summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens'
nicht ganz entsprechen und insbesondere die beschleu-
nigte Erledigung des Rechtsöffnungsgesuches im Sinne
von Art. 84 SchKG nicht gestatten, kann gegenüber
der klaren Vorschrift des Art. 81 Irr des Gesetzes nicht
in Betracht kommen. Die nämliche Folge ist überdies
auch bei Urteilen aus anderen Kantonen denkbar, wo
der Anspruch des Gläubigers auf Erledigung der Einwen-
dungen gegen die Vollstreckung im Rechtsöffnungsver-
fahren ausser allem Zweifel steht, so wenn die Zuständig-
keit des ausserkantonalen Richters, der das Urteil erlassen
hat, unter Berufung auf Art. 59 BV bestritten wird.
Auch hier wird die Feststellung des Wohnsitzes des
Staatsverträge. No 40.
279
Beklagten bei Anhebung der Klage unter Umständen
ein Beweisverfahren nötig machen, dem sich der Rechts-
öffnungsrichter nicht deshalb entziehen kann, weil die
kantonale Gesetzgebung solche Erhebungen im summa-
rischen Verfahren ausschliesse. Das Verfahren, in dem
über Urteilsvollstreckungsgesuche zu befinden ist, wird
eben nicht nur durch die kantonale Gesetzgebung, sondern
in erster Linie durch das eidgenössische Recht bestimmt.
Wenn es nach dem Inhalt der kraft diesem darin zu
treffenden Entscheidungen eine gewisse Ausgestaltung
verlangt, so hat sich das kantonale Prozessrecht dem
anzupassen und nicht umgekehrt.
Auch ändert es an der Rechtslage nichts, dass hier
nicht die Vollziehung des Urteils eines staatlichen Gerich-
tes, sondern eines Schiedsspruches in Frage steht. Urteile
im Sinne von Art. 80, 81 SchKG sind auch private Schieds-
sprüche. Das ist schon für Art. 61 BV von den Bundes-
behörden wiederholt ausgesprochen worden, unter der
Voraussetzung, dass die Entscheidung eines solchen
Schiedsgerichtes nach der Gesetzgebung des Kantons, in
,dem sie erging, den staatlichen Urteilen, was Rechtskraft
und
Vollstreckbarkeit
betrifft,
gleichgehalten
wird
(BURCKHARDT, Kommentar, 3. Auf I. S. 574 unter b mit
Zitaten). Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen
und ist nie bezweifelt worden, dass die erwähnten Vor-
schriften des SchKG, welche für interkantonale Verhält-
nisse ja nur den Art. 61 BV ausführen, im gleichen Sinne
zu verstehen sind (JAEGER, Kommentar Art. 80 Nr. 3,
Art. 81 Nr. 13, Supplement II S. 22; BLUMENSTEIN
S. 269; BRUNNER, das Rechtsöffnungsverfahren S. 47/8;
BGE 57 I S. 203 E. 2). Das nämliche muss infolgedessen
für die Auslegung von Art. 81 III ebenda gelten, wenn
mit dem Staat, aus dem der ausländische Schiedsspruch
stammt, ein Staatsvertrag besteht, wodurch ihm jene
dem Urteil des staatlichen Richters gleiche . Wirkung
beigemessen wird. Für den Gerichtsstandsvertrag mit
Frankreich. von 1869 ist dies schon deshalb zweifellos,
280
Staatsrecht.
weil er beide Akte in einem Atemzuge als gleichgeordnete
Vollstreckungstitel nennt, ohne für den Anspruch auf
Vollstreckung: im anderen Vertragsstaate zwischen ihnen
irgendwie zu unterscheiden.
Aber auch der Sinn des
Genfer AbkommenS von 1927 kann nur der sein, Schieds-
sprüche, welche den darin umschriebenen Anforderungen
entsprechen, was die Erzwingung im Vollstreckungswege
betrifft, als den staatlichen Urteilen gleichwertig zu
behandeln.
Der angefochtene Entscheid stützt sich
übrigens auch keineswegs auf eine Unterscheidung, die
für
das Vollstreckungsbewilligungsverfahren zwischen
staatlichen Urteilen und Schiedssprüchen zu machen
wäre. Er würde, wie die Berufung auf den bereits ange-
führten Fall ZR 15 Nr. 199 zeigt, nicht anders ausgefallen
sein, wenn das Urtell eines staatlichen Gerichtes den
,Vollstreckungstitel bildete .
. Ob das kantonale Prozessrecht die beanstandete Lösung
gestatten würde, kann unter diesen Umständen unerörtert
bleiben. Dass die Rekurrentin sich ihrerseits gegenüber
derselben nur auf die einschlägigen kantonalrechtlichen
Vorschriften berufen hat und nicht auf die massgebende
bundesgesetz liehe Regelung, ist unerheblich. Es genügt,
dass sie sich der Verweisung der Entscheidung über die
Spieleinrede in das ordentliche Verfahren mit der Begrün-
dung widersetzt, nach den massgebenden S t a a t s _.
ver t r ä gen ein Recht darauf zu haben, dass auch
dieser Einwand im Voll s t r eck u n g s ver f a h ren
erledigt werde.
4. -
Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gut-
zuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Vorinstanz angehalten wird, die streitige Ein-
wendung materiell zu beurteilen und, soweit dazu Beweis-
massnahmen als erforderlich erscheinen, diese durchzu-
führen. Erst wenn sie alsdann nach dem Ergebnis der
t.a.tbeständlichen Erhebungen sachlich zu Unrecht das ent-
sprechende Vollstreckungshindernis als gegeben annehmen
sollte, könnte Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages
:.!81
von 1869 oder Art. 1 II lit. e des Oenfer Abkomnlens
durch ihren Entscheid verletzt sein. Beim gegenwärtigen
Stand des Verfahrens, wo sie sich darauf beschränkt
hat, die Beurteilung jenes Punktes als in den ordentlichen
Prozess gehörend abzulehnen, muss sich das Bundes-
gericht begnügen, sie zur N achholung der fehlenden
Entscheidung zu veranlassen.
Wollte man es noch grundsätzlich für zulä..<;'''lig erachten,
dass der Staatsgerichtshof diese Beurteilung statt dessen
unmittelbar selbst vornehme, so könnte dies doch jeden-
falls höchstens geschehen, wenn die U nbegrÜlldetheit
der Einrede schon heute durchaus klar wäre, auf den
ersten Blick in die Augen spränge. Das ist aber nicht
der Fall ....... .
Demnach erkennt d.us Bundesgericht :
Die Beschwerde· wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und demgemäss der Entscheid der IV. Kammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. .Januar
1935 aufgehoben.
VgJ. auch Nr. 38. -
Voir aussi n° 38.