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76_I_121

BGE 76 I 121

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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120 Staatsreoht. lich abspricht, dieses auch auf Grund des Staatsvertrages nicht verlangen können. Die Bedeutung des Vorbehaltes der einheimischen Gesetzgebung, auf den auch in BGE 60 I 228 verwiesen wird, ist indessen unklar (vgl. hiezu BUROKHARDT, Bundesrecht Bd. IV Nr. 1863/64). Keines- falls kann der Vorbehalt den Sinn haben, dass die Kantone befugt wären, auf dem Gesetzeswege jede beliebige Schlechterstellung des amerikanischen Staatsbürgers ein- zuführen, da damit die im Staatsvertrag gewährleistete Gleichbehandlung amerikaniseher und schweizerischer Bür- ger weitgehend illusorisch würde (vgl. die dahingehenden- den Befürchtungen der nationalrätlichen Kommission über die Bedeutung des Vorbehalts für die Stellung der Schweizer in den amerikanischen Unionsstaaten, BBl1855 Ir 424 ff.). Die richtige Lösung dürfte darin zu finden sein, dass das kantonale Gesetzesrecht die Amerikaner in der Schweiz nur insoweit schlechter als die eigenen Kantonsbürger behandeln darf, als eine entsprechende Schlechterstellung von Angehörigen anderer Kantone vor dem Bundesrecht Bestand hätte. Geht man hievon aus, so erscheint das (allerdings auf einer andern Auslegung von Art. 1 des Staatsvertrages beruhende) Urteil BGE 60 I 220 ff., wonach der Staatsvertrag den in Amerika wohn- haften Amerikaner nicht von der Entrichtung einer Prozesskaution befreie, als richtig, denn Art. 60 BV ver- bietet den Kantonen nicht, ausserhalb des Kantons wohnende Schweizerbürger zur Leistung einer Prozess- kaution zu verpflichten (BURCKHAIIDT, Komm. zur BV S. 569 bei Anm. 4). Dagegen muss das Armenrecht auf Grund von Art. 4 und 60 BV den Angehörigen (Bürgern und Einwohnern) anderer Kantone unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Wirkungen wie den eigenen Angehörigen gewährt werden und kann daher auch dem in Amerika wohnenden Amerikaner nicht vorenthalten werden.

4. - Da das Obergericht den Beschwerdeführern das Armenrecht nicht deshalb verweigern durfte, weil sie I, Staatsverträge. N° 20. 121 Amerikaner sind und in Amerika wohnen, ist der ange- fochtene Entscheid aufzuheben. Dem weitergehenden Begehren der Beschwerdeführer um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil die (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) rein kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde positive Anordnungen des Bundesgerichtes ausschliesst. Ebensowenig hat sich das Bundesgericht mit dem von den Beschwerdebeklagten erhobenen Einwand zu befassen, dass die übrigen Voraus- setzungen des Armenrechts, insbesondere die Bedürftigkeit, nicht vorlägen. Das Obergericht wird über die Bewilligung des Armenrechts an die Beschwerdeführer neu zu befinden haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 1949 aufgehoben wird.

20. UrteU vom 17. Mai 1950 i. S. Biedermann gegen Brodr. Justesen und Obergerieht des Kantons Solothurn. Art. 1 lit. a und e des Genfe:r Abkommen8 zur Vollstreckung aus· ländi8che:r Schiedssprüche. "Über das Vorliegen der staatsvertraglichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ist im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchKG) zu entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob der Schieds. spruch im Staate, in dem er gelallt worden ist, als vollstreck. bares Urteil gilt (Erw. 1). Ungültigkeit der Schiedsklausel mangels paritätischer Zusammen- setzung des Schiedsgerichts 1 (Erw. 2 b). Verstoss des Schiedsspruchs gegen die schweiz. öffentliche Ord. nung 7 (Erw. 3). Art. 1 lit. a et e de la Convention de Geneve pour l'execution des aentence.s arbitraks etrangere8. C'est dans la procedure de mainlevee (art. 81 al. 3 LP) que l'on examine si les conditions auxquelles la convention subordonne le caractere executoire de la sentence arbitrale sont realisees ; peu importe que la sentence soit ou non considereree comme jugement executoire dans le pays oll. elle a 13M prononcee. (Consid. 1). 122 Staatsrecht. InvalidiM de la sentence du fait que le tribunal arbitral n'a pas eM eompose paritairement '! (Consid. 2 b). IneompatibiliM de la sentenoo arbitrale avee l'ordre publie suisse ! (Consid. 3). Art. 1 lett. a e e della Convenzione di Ginevra per l'esecuzione deUe sentenze arbitrali estere. NeUa proeedura di rigetto (art. 81 ep. 3 LEF) devesi esaminare se le eondizioni, cui 1a eonvenzione subordina il earattere esecutivo della sentenza arbitrale, siano adempiute; €I irrile- vante ehe la sentenza sia eonsiderata 0 no eome eseeutiva nel paese ov'e stata prolata (eonsid. 1). La sentenza non e valida pel fatto ehe il tribunale arbitrale non €I stato eomposto in modo paritetieo ! (eonsid. 2 b). Ineompatibilita deUa sentenza arbitrale eon l'ordine pubblieo svizzero ! (eonsid. 3). A. - Im Dezember 1946 bestellte der Beschwerdeführer Biedermann in Solothum bei der Firma Brodr. Justesen in Kopenhagen 33 Tonnen {( butter-cream », bestehend aus 60 % Zucker, 20 % Butter und 20 % Kondensmilch zum Preise von 300 dän. Kr. per 100 kg. Der Kaufvertrag ent- hält folgende Schiedsklausel : « Any difference to· be settled by arbitration in Kopenhagen (Kj~benhavns Bed!Zlmmelses- og Voldgifts-Udvalg for Kolonialvaren- handelen, whose judgment cannot be appealed). » Als der Käufer nach Erhalt von 16 Yz Tonnen feststellte, dass die « butter-cream » entgegen seiner Erwartung Kon- densmagermilch statt Kondensvollmilch enthielt, verwei- gerte er die Annahme der restlichen 16 Yz Tonnen. Darauf belangte ihn die Firma Justesenbe im {( Kopenhagener Be- urteilungs- und Sohiedsgerichts-Ausschuss für den Kolo- niahvarenhandel» auf Bezahlung von dän. Kr. 15,180 Schadenersatz. Biedermann liess sich unter « Vorbehalt aller formellen und materiellen Rechte in Bezug auf Ver- fahren und Zuständigkeit» auf die Klage ein und bean- tragte deren Abweisung. Durch Schiedsspruch vom 17. Fe- bruar 1948 verpflichtete das Schiedsgericht Biedermann zur Bezahlung von 5000 Kronen an die Firma Justesen und auferlegte ihm die Kosten im Betrage von 250 Kronen. Gestützt auf diesen Schiedsspruch leitete die Firma Justesen Betreibung ein für Fr. 4709.75 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 1948 und stellte, als Biedermann Recht vor- Staatsverträge. N0 20. 123 schlug,. unter Berufung auf das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. Sep- tember 1927 das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und Bewilligung der definitiven Rechts- -öffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Der Amtsgerichtspräsident von Solotlmrn-Lebem ent- sprach diesem Begehren. Die hiegegen erhobene Nichtig- keitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons .Solothum durch Entscheid vom 20. Dezember 1949 abge- wiesen. In den Erwägungen wird unter Hinweis auf BGE 61 I 279/80 und 72 1267 ff. ausgeführt: Die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters werde zu Unrecht bestritten. Nach dem Genfer Abkommen seien ausländische Schieds- sprüche den in der Schweiz gefällten gleichzusetzen. Über die Vollstreckbarkeit des vorliegenden Schiedsspruchs sei daher gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG und § 274 soloth. ZPO im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden ohne Rück- sicht darauf, ob er in Dänemark als vollstreokbares Urteil gelte. Der Einwand, dass das Schiedsgericht als Verbands- schiedsgericht nicht nach dem Grundsatz der Parität 'Zusammengesetzt und in einem Streit zwischen einem Verbandsmitglied und einem Nichtmitglied . nicht neutral sei, erledige sich damit, dass der Beschwerdeführer nicht bewiesen habe, dass der Gläubiger Justesen Mitglied des Verbandes (Grossisten-Sozietät) sei, der das Schiedsgericht bestellt habe. Unbegründet sei weiter der Einwand, dei Schiedsspruch widerspreche d~r öffentlichen Ordnung der Schweiz. Darauf, dass unter Kondensmilch in der Schweiz nur Kondensvollmilch zu verstehen sei, die nur Kondens- magermilch enthaltende « butter-cream» in der Schweiz daher nicht als « butter-cream » mit Kondesmilch in den Handel gebracht werden dürfe, komme nichts an. Nachdem der Beschwerdeführer ein Produkt gekauft habe, das ihm nach dem Schiedsspruch unter dieser Bezeichnung habe geliefert werden dürfen, habe er seinerseits dafür zu sorgen, dass die Bezeichnung, unter der er es weiterverkaufe, den Tatsachen entspreche. Dass das Produkt seiner Zusammen- l24 Staatsrecht. setzung nach in der Schweiz überhaupt nicht in den Handel gebracht werden dürfe, sei nicht dargetan. B. - Mit re~htzeitig erhobener staatsrechtlicher Be- schwerde beantragt Biedermann, das Urteil des Oberge- richts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 1949< wegen Verletzung des Art. 4 BV (Willkür) und des Genfer Abkommens aufzuheben und dem Schiedsspruch vom 17 . Februar 1948 die Vollstreckbarerklärung und die- definitive Rechtsöffnung zu versagen. Zur Begründung wird u. a. geltend gemacht:

a) Dänemark habe bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens den Vorbehalt angebracht, dass nach däni- schem Recht Schiedssprüche nicht ohne weiteres vollstreck- bar seien, sondern dass die Vollstreckung in jedem Falle- bei den ordentlichen Gerichten verlangt werden müsse. Ein in Dänemark gerillter Schiedsspruch sei somit kein Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG und § 274 ZPO, könne also nicht im Rechtsöffnungsverfahren zur Vollstreckung: gebracht werden. Auch nach Auffassung des Bundesrates. sei die Frage, ob ein auf Geldzahlung gerichteter Schieds- spruch vollstreckbar sei, nur dann V'om Rechtsöffnungs- richter zu entscheiden, wenn « der Schiedsspruch nach dem Rechte des Landes, wo er gefällt worden ist, bezüglich seiner Rechtskraft einem Gerichtsurteil gleichgestellt» sei (BBI 1929 TI 151). Das Genfer Abkommen verpflichte die- Schweiz in keiner Weise, ausländische Schiedssprüche ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit als vollwertige Urteile im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG anzuerkennen und sie im Vergleich zu ausserkantonalen Schiedssprüchen zu privilegieren. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Anwendung von Art. 81 Abs. 3 SchKG und § 274 ZPO und verletze Art. 1 lit. e des Genfer Abkom- mens.

b) Das Obergericht anerkenne, dass der Schiedsspruch von einem Verbandsschiedsgericht stamme, nehme aber willkürlich an, es sei nicht bewiesen, dass der Gläubiger Verbandsmitglied sei. Diese Mitgliedschaft sei eine pro- J , ~ I I ; Staatsverträge. N° 20. 125 "zessrechtlich anerkannte Tatsache; sie sei nie bestritten noch sei je ein Beweis dafür verlangt worden ... Wenn der Gläubiger aber Verbandsmitglied sei, verstosse der Schi~ds­ ßpruch gegen den schweizerischen Ordre public, weil das Gericht nicht paritätisch zusammengesetzt gewesen sei (Art. 1 lit. a und e des Genfer Abkommens). Von einem paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht im Sinne von BGE 72 I 86 ff. könne übrigens selbst dann nicht die Rede sein, wenn der Gläubiger nicht Verbandsmitglied sei, da die Mitglieder des Schiedsgerichts, dänische Kolo- nialwarenhändler und -makler, mit dem Gläubiger bekannt seien und ihm· näher stünden als dem Beschwerdeführer.

c) Der angefochtene Entscheid verletze Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens auch deshalb, weil der Schiedsspruch gegen Vorschriften der dänischen und schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung verstosse ... G. - Das Obergericht des Kantons Solothurn und die Firma Brodr. Justesen beantragen Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Der Vertreter des Königreiches Dänemark hat bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Voll- streckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. Septem- ber 1927 eine in der eidg. Gesetzessammlung (AS 46692/3) als Vorbehalt bezeichnete Erklärung abgegeben, aus der hervorgeht, dass für die Erzwingung der durch einen (in- oder ausländischen) Schiedsspruch auferlegten Leistung in Dänemark kein besonderes, einfaches Vollstreckungsver- fahren, sondern nur die beim ordentlichen Richter zu erhebende Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs zur Verfügung steht (vgl. hiezu BGE 72 I 271 Erw. 2). Der Beschwerdeführer folgert daraus zu Unrecht, dass die Voll- streckbarerklärung eines dänischen Schiedsspruchs in der Schweiz auf dem Wege der definitiven Rechtsöffnung gegen das Genfer Abkommen verstosse. Dieses Abkommen ver- pflichtet die Vertragsstaaten lediglich, Schiedssprüche als 126 Staatsrecht. « .wirksam anzuerkennen» und ({ zur Vollstreckung zuzu- lassen I). Dagegen enthält es weder die Verpflichtung noch das Verbot, .Schiedssprüche gerichtlichen Urteilen gleich- zustellen, und überlässt die Ausgestaltung des VeIfahrens~ in dem die Vollstreckung nachzusuchen ist, dem internen Recht der Vertragsstaaten (BGE 61 I 277, 72 I 272). Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, folgt darau~,. dass die Vollstreckung schweizerischer Schiedssprüche in Dänemark nur auf dem Wege des ordentlichen Prozesses. verlangt werden kann, keineswegs, dass über die Voll- streckbarkeit dänischer Schiedssprüche in der Schweiz nicht in einem summarischen Verfahren entschieden wer- den dürfe (BGE 72 I 274/75). Dass im vorliegenden Falle im Reohtsöffnungsverfahren über die Vollstreckbarkeit eines' dänischen Schiedsspruches entschieden worden ist~ verletzt somit jedenfalls nicht das Genfer Abkommen. Es kann sich höchstens fragen, ob die Erteilung der Rechts- öffnung gegen Art. 81 Abs. 3 SchKG oder § 274 solothurn. ZPO verstosse. Bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Rechtsöffnung für aus8erkantonale Zivilurteile (staat- licher Gerichte oder Schiedsgerichte) prüft das Bundes- gericht, da bei solcher Verweigerung der Art. 61 BV ver- letzt ist, die Anwendung der Art. 80 und 81 SchKG frei (BGE 41 I 121, 71 I 24, 72 I 88). In allen andern Fällen,

d. h. bei Beschwerden wegen Verweigerung der Rechts- öffnung für im Kanton selbst oder im Ausland ergangene Entscheide sowie allgemein bei Beschwerden wegen unge- rechtfertigter Bewilligung der Rechtsöffnung prüft dagegen das Bundesgericht die Anwendung der Art. 80 und 81 SchKG nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV, der Willkür und Verletzung klaren Rechtes (BGE 50 I 8, 67 I 8/9, 73 I 188). Was nun die unter das Genfer Abkommen fallenden ausländischen' Schiedssprüche betrifft, so hat das Bundesgericht in BGE 61 I 277 Erw. 3 entschieden, dass, sofern sie auf Geldzahlung oder Sicher- heitsleistung gehen, die für die Vollstreckung massgeben- Staatsverträge. N° 20. 127 den VeIfahrensvorschriften nicht im kantonalen Recht, sondern im SchKG enthalten seien ; ferner hat es dort aus- geführt, dass der Sinn des Genfer Abkommens nur der sein könne, dass die den darin umschriebenen Anforderun- gen entsprechenden Sohiedssprüche, was die Erzwingmig im Vollstreckungswege betreffe, als den staatlichen Urteilen (im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG) gleichwertig zu behandeln seien. Ob diese Auffassung die einzig mögliche ist, mag bezweifelt werden. Da das Bundesgericht ausser- kantonale Schiedssprüche in Bezug auf die Rechtsöffnung den Urteilen staatlicher Gerichte nur gleichgestellt hat unter der Voraussetzung, dass der Kanton, in dem sie ergangen, ihnen wie staatlichen Urteilen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zuerkennt (BGE 72 I 88, 67 I 214. 61 I 279, 57 I 203), lässt sich vielleicht der Standpunkt vertreten, dass entsprechend auch ausländische Schieds- sprüche nur dann Urteilen staatlioher Gerichte gleichzu- stellen seien, wenn sie im Staate, in dem sie gefallt worden sind, wie Urteile staatlicher Gerichte behandelt werden (BBI 1929 II 151). Die in BGE 61 I 277 f'f. vertretene und vom angefochtenen Entscheid übernommene Auffassung, dass bei ausländischen, unter das Genfer Abkommen fal- lenden Sohiedssprüchen stets im RechtsöffnungsveIfahren über das Vorliegen der staatsvertraglichen Vollstreokbar- keitsvoraussetzungen zu befinden sei, erscheint jedoch als besser begründet und verdient den Vorzug (in diesem Sinne auch LEUCH, N. 1 d zu Art. 396 bern. ZPO), zumal die meisten Kantone, und zwar auch Solothurn (§ 290 Abs. 3 ZPO), Sohiedssprüohe den Urteilen staatlicher Gerichte ausdrücklich gleichstellen (vgl. GULDENER, Schweiz. Zivil- prozessrecht S. 532 Anm. 30). Ist es demnach nicht zu bean- standen, dass über die Vollstreckbarkeit eines dänischen Schiedsspruchs im Rechtsöffnungsverfahren entschieden wurde, so fragt sich weiter, ob die Einwendungen, die der Beschwerdeführer auf Grund des Genfer Abkommens erhebt, begründet sind.

2. - Nach Art. 1 lit. ades Genfer Abkommens ist zur 128 Staatsreoht. Vollstreckung notwendig, dass der Schiedsspruoh auf Grund einer Schiedsklausel ergangen ist, die naoh der auf sie anwendbaren Gesetzgebung giiltig ist.

a) (Form der Schiedsklausel) ...

b) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine die staatliche Reohtspflege ausschaltende Parteivereinbarung nur giiltig, wenn das vereinbarte Schiedsgericht hinrei- chende Gewähr für eine Unabhängige Rechtsprechung bietet (BGE 73 I i 88 Erw. 2, 72 I 88 Erw. 2 und dort angeführte frühere Entscheide). Der Beschwerdeführer glaubt zu Un- recht, dem im vorliegenden Falle vereinbarten Schieds- gericht sei die Unabhängigkeit schon deshalb abzuspre- chen, weil es sich aus lauter dänischen Kaufleuten zusam- mensetze. Dass sämtliche Mitglieder eines Schiedsgerichts die gleiche Staatsangehörigkeit und den gleichen Wohnsitz wie die eine Partei haben, lässt es noch nicht als ungeeignet erscheinen. Es würde zu weit gehen, zur Beurteilung inter- nationaler zivilrechtlicher Streitigkeiten nur Schiedsge- richte zuzulassen, die entweder gleichmässig· aus Ange- hörigen der Heimatstaaten beider Parteien oder aus Ange- hörigen anderer Staaten zusammengesetzt sind. Dem im vorliegenden Falle vereinbarten Schiedsgericht würde die erforderliche Unabhängigkeit nur abgehen, wenn die Firma Justesen Mitglied des Verbandes wäre, dessen Ausschuss die Schiedsrichter ernannt hat (BGE 72 188,57 I 205). Im angefochtenen Entscheid wird angenommen, dass der Be- schwerdeführer den Beweis für diese Mitgliedschaft nicht erbracht habe. Wie es sich damit verhält, hat das Bundes- gericht, da es sich um eine Tatfrage und im Zusammen- hang damit um eine Frage des kantonalen Prozessrechts handelt, nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen. Willkürlich ist aber jene Annahme nicht (wird näher angeführt).

3. - Der Beschwerdeführer maoht unter Berufung auf Art. I lit. e des Genfer Abkommens weiter geltend, der Schiedsspruch verstosse gegen Vorschriften der dänischen und 'schweizerischen LebensInittelgesetzgebung, wonach I ! I ~ Internationales Aualieferungsrecht. nur KondensvollInilch als Kondensmilch bezeichnet wer- den dürfe. Nach Art. I lit. e kann jedoch die Vollstreckung eines Sohiedsspruchs nur verweigert werden, wenn er der öffentlichen Ordnung oder den Grundsätzen des öffentlichen Rechts desjenigen Landes widerspricht, in dem er geltend gemacht wird, d. h. im vorliegenden Falle der Schweiz. Ein Verstoss gegen die schweizerische öffentliche Ordnung aber würde höchstens dann vorliegen, wenn das vom Schieds- gericht angewendete dänische Recht das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen, gegen grundlegende Vorschriften der sohweizerischen Rechts- ordnung verstossen würde (vgl. BGE 64 TI 97 ff., NIEDERER, Das Problem des « ordre public» usw., ZSR 62 S. 1 ff.). Davon kann indessen keine Rede sein. Mag auch eine (vom Beschwerdeführer übrigens nicht einmal genannte) schweizerische Vorschrift es verbieten, Magermilch unter der Bezeichnung Milch zu verkaufen, so handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine grundlegende Vorschrift der sohweizerisohen Rechtsordnung, welche die Voll- streokung eines ausländischen Schiedsspruchs ausschliessen würde, in dem (zu Recht oder Unrecht) festgestellt wird, dass nach dem anwendbaren ausländischen Recht auoh ein magerInilchhaltiges Erzeugnis als milchhaltig bezeichnet werden dürfe und die Lieferung eines solchen Erzeugnisses nicht als mangelhafte Erfüllung eines Kaufvertrages über ein milchhaltiges Produkt zu betrachten sei. Demnach erkennt das Bundesgericht; Die Beschwerde wird abgewiesen. VII. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS Vgl. Nr. 21. - Voir n° 21. 9 AS 76 I - 1950