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Staatsreoht.
lich abspricht, dieses auch auf Grund des Staatsvertrages
nicht verlangen können. Die Bedeutung des Vorbehaltes
der einheimischen Gesetzgebung, auf den auch in BGE
60 I 228 verwiesen wird, ist indessen unklar (vgl. hiezu
BUROKHARDT, Bundesrecht Bd. IV Nr. 1863/64). Keines-
falls kann der Vorbehalt den Sinn haben, dass die Kantone
befugt wären, auf dem Gesetzeswege jede beliebige
Schlechterstellung des amerikanischen Staatsbürgers ein-
zuführen, da damit die im Staatsvertrag gewährleistete
Gleichbehandlung amerikaniseher und schweizerischer Bür-
ger weitgehend illusorisch würde (vgl. die dahingehenden-
den Befürchtungen der nationalrätlichen Kommission
über die Bedeutung des Vorbehalts für die Stellung der
Schweizer in den amerikanischen Unionsstaaten, BBl1855
Ir 424 ff.). Die richtige Lösung dürfte darin zu finden
sein, dass das kantonale Gesetzesrecht die Amerikaner
in der Schweiz nur insoweit schlechter als die eigenen
Kantonsbürger behandeln darf, als eine entsprechende
Schlechterstellung von Angehörigen anderer Kantone vor
dem Bundesrecht Bestand hätte. Geht man hievon aus,
so erscheint das (allerdings auf einer andern Auslegung von
Art. 1 des Staatsvertrages beruhende) Urteil BGE 60 I
220 ff., wonach der Staatsvertrag den in Amerika wohn-
haften Amerikaner nicht von der Entrichtung einer
Prozesskaution befreie, als richtig, denn Art. 60 BV ver-
bietet den Kantonen nicht, ausserhalb des Kantons
wohnende Schweizerbürger zur Leistung einer Prozess-
kaution zu verpflichten (BURCKHAIIDT, Komm. zur BV
S. 569 bei Anm. 4). Dagegen muss das Armenrecht auf
Grund von Art. 4 und 60 BV den Angehörigen (Bürgern
und Einwohnern) anderer Kantone unter den gleichen
Bedingungen und mit den gleichen Wirkungen wie den
eigenen Angehörigen gewährt werden und kann daher
auch dem in Amerika wohnenden Amerikaner nicht
vorenthalten werden.
4. -
Da das Obergericht den Beschwerdeführern das
Armenrecht nicht deshalb verweigern durfte, weil sie
I,
Staatsverträge. N° 20.
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Amerikaner sind und in Amerika wohnen, ist der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben. Dem weitergehenden
Begehren der Beschwerdeführer um Bewilligung der un-
entgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen
werden, weil die (von hier nicht in Betracht kommenden
Ausnahmen abgesehen) rein kassatorische Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde positive Anordnungen des
Bundesgerichtes ausschliesst. Ebensowenig hat sich das
Bundesgericht mit dem von den Beschwerdebeklagten
erhobenen Einwand zu befassen, dass die übrigen Voraus-
setzungen des Armenrechts, insbesondere die Bedürftigkeit,
nicht vorlägen. Das Obergericht wird über die Bewilligung
des Armenrechts an die Beschwerdeführer neu zu befinden
haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 20. Dezember 1949 aufgehoben wird.
20. UrteU vom 17. Mai 1950 i. S. Biedermann
gegen Brodr.
Justesen und Obergerieht des Kantons Solothurn.
Art. 1 lit. a und e des
Genfe:r Abkommen8 zur Vollstreckung aus·
ländi8che:r Schiedssprüche.
"Über das Vorliegen der staatsvertraglichen Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit ist im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs.
3 SchKG) zu entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob der Schieds.
spruch im Staate, in dem er gelallt worden ist, als vollstreck.
bares Urteil gilt (Erw. 1).
Ungültigkeit der Schiedsklausel mangels paritätischer Zusammen-
setzung des Schiedsgerichts 1 (Erw. 2 b).
Verstoss des Schiedsspruchs gegen die schweiz. öffentliche Ord.
nung 7 (Erw. 3).
Art. 1 lit. a et e de la Convention de Geneve pour l'execution des
aentence.s arbitraks etrangere8.
C'est dans la procedure de mainlevee (art. 81 al. 3 LP) que l'on
examine si les conditions auxquelles la convention subordonne
le caractere executoire de la sentence arbitrale sont realisees;
peu importe que la sentence soit ou non considereree comme
jugement executoire dans le pays oll. elle a 13M prononcee.
(Consid. 1).
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Staatsrecht.
InvalidiM de la sentence du fait que le tribunal arbitral n'a pas
eM eompose paritairement '! (Consid. 2 b).
IneompatibiliM de la sentenoo arbitrale avee l'ordre publie suisse !
(Consid. 3).
Art. 1 lett. a e e della Convenzione di Ginevra per l'esecuzione deUe
sentenze arbitrali estere.
NeUa proeedura di rigetto (art. 81 ep. 3 LEF) devesi esaminare
se le eondizioni, cui 1a eonvenzione subordina il earattere
esecutivo della sentenza arbitrale, siano adempiute; €I irrile-
vante ehe la sentenza sia eonsiderata 0 no eome eseeutiva nel
paese ov'e stata prolata (eonsid. 1).
La sentenza non e valida pel fatto ehe il tribunale arbitrale non
€I stato eomposto in modo paritetieo ! (eonsid. 2 b).
Ineompatibilita deUa sentenza arbitrale eon l'ordine pubblieo
svizzero ! (eonsid. 3).
A. -
Im Dezember 1946 bestellte der Beschwerdeführer
Biedermann in Solothum bei der Firma Brodr. Justesen
in Kopenhagen 33 Tonnen {(butter-cream », bestehend aus
60 % Zucker, 20 % Butter und 20 % Kondensmilch zum
Preise von 300 dän. Kr. per 100 kg. Der Kaufvertrag ent-
hält folgende Schiedsklausel : « Any difference to· be
settled by arbitration in Kopenhagen
(Kj~benhavns
Bed!Zlmmelses-
og Voldgifts-Udvalg for Kolonialvaren-
handelen, whose judgment cannot be appealed). »
Als der Käufer nach Erhalt von 16 Yz Tonnen feststellte,
dass die « butter-cream » entgegen seiner Erwartung Kon-
densmagermilch statt Kondensvollmilch enthielt, verwei-
gerte er die Annahme der restlichen 16 Yz Tonnen. Darauf
belangte ihn die Firma Justesenbe im {(Kopenhagener Be-
urteilungs- und Sohiedsgerichts-Ausschuss für den Kolo-
niahvarenhandel» auf Bezahlung von dän. Kr. 15,180
Schadenersatz. Biedermann liess sich unter « Vorbehalt
aller formellen und materiellen Rechte in Bezug auf Ver-
fahren und Zuständigkeit» auf die Klage ein und bean-
tragte deren Abweisung. Durch Schiedsspruch vom 17. Fe-
bruar 1948 verpflichtete das Schiedsgericht Biedermann
zur Bezahlung von 5000 Kronen an die Firma Justesen und
auferlegte ihm die Kosten im Betrage von 250 Kronen.
Gestützt auf diesen Schiedsspruch leitete die Firma
Justesen Betreibung ein für Fr. 4709.75 nebst Zins zu 5 %
seit 2. Juli 1948 und stellte, als Biedermann Recht vor-
Staatsverträge. N0 20.
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schlug,. unter Berufung auf das Genfer Abkommen zur
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. Sep-
tember 1927 das Begehren um Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs und Bewilligung der definitiven Rechts-
-öffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.
Der Amtsgerichtspräsident von Solotlmrn-Lebem ent-
sprach diesem Begehren. Die hiegegen erhobene Nichtig-
keitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons
.Solothum durch Entscheid vom 20. Dezember 1949 abge-
wiesen. In den Erwägungen wird unter Hinweis auf BGE
61 I 279/80 und 72 1267 ff. ausgeführt: Die Zuständigkeit
des Rechtsöffnungsrichters werde zu Unrecht bestritten.
Nach dem Genfer Abkommen seien ausländische Schieds-
sprüche den in der Schweiz gefällten gleichzusetzen. Über
die Vollstreckbarkeit des vorliegenden Schiedsspruchs sei
daher gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG und § 274 soloth. ZPO
im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden ohne Rück-
sicht darauf, ob er in Dänemark als vollstreokbares Urteil
gelte. Der Einwand, dass das Schiedsgericht als Verbands-
schiedsgericht nicht nach dem Grundsatz der Parität
'Zusammengesetzt und in einem Streit zwischen einem
Verbandsmitglied und einem Nichtmitglied . nicht neutral
sei, erledige sich damit, dass der Beschwerdeführer nicht
bewiesen habe, dass der Gläubiger Justesen Mitglied des
Verbandes (Grossisten-Sozietät) sei, der das Schiedsgericht
bestellt habe. Unbegründet sei weiter der Einwand, dei
Schiedsspruch widerspreche d~r öffentlichen Ordnung der
Schweiz. Darauf, dass unter Kondensmilch in der Schweiz
nur Kondensvollmilch zu verstehen sei, die nur Kondens-
magermilch enthaltende « butter-cream» in der Schweiz
daher nicht als « butter-cream » mit Kondesmilch in den
Handel gebracht werden dürfe, komme nichts an. Nachdem
der Beschwerdeführer ein Produkt gekauft habe, das ihm
nach dem Schiedsspruch unter dieser Bezeichnung habe
geliefert werden dürfen, habe er seinerseits dafür zu sorgen,
dass die Bezeichnung, unter der er es weiterverkaufe, den
Tatsachen entspreche. Dass das Produkt seiner Zusammen-
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Staatsrecht.
setzung nach in der Schweiz überhaupt nicht in den Handel
gebracht werden dürfe, sei nicht dargetan.
B. -
Mit re~htzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-
schwerde beantragt Biedermann, das Urteil des Oberge-
richts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 1949<
wegen Verletzung des Art. 4 BV (Willkür) und des Genfer
Abkommens aufzuheben und dem Schiedsspruch vom
17 . Februar 1948 die Vollstreckbarerklärung und die-
definitive Rechtsöffnung zu versagen. Zur Begründung
wird u. a. geltend gemacht:
a) Dänemark habe bei der Unterzeichnung des Genfer
Abkommens den Vorbehalt angebracht, dass nach däni-
schem Recht Schiedssprüche nicht ohne weiteres vollstreck-
bar seien, sondern dass die Vollstreckung in jedem Falle-
bei den ordentlichen Gerichten verlangt werden müsse. Ein
in Dänemark gerillter Schiedsspruch sei somit kein Urteil
im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG und § 274 ZPO, könne
also nicht im Rechtsöffnungsverfahren zur Vollstreckung:
gebracht werden. Auch nach Auffassung des Bundesrates.
sei die Frage, ob ein auf Geldzahlung gerichteter Schieds-
spruch vollstreckbar sei, nur dann V'om Rechtsöffnungs-
richter zu entscheiden, wenn « der Schiedsspruch nach dem
Rechte des Landes, wo er gefällt worden ist, bezüglich
seiner Rechtskraft einem Gerichtsurteil gleichgestellt» sei
(BBI 1929 TI 151). Das Genfer Abkommen verpflichte die-
Schweiz in keiner Weise, ausländische Schiedssprüche ohne
Rücksicht auf ihre Beschaffenheit als vollwertige Urteile
im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG anzuerkennen und sie
im Vergleich zu ausserkantonalen Schiedssprüchen zu
privilegieren. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer
willkürlichen Anwendung von Art. 81 Abs. 3 SchKG und
§ 274 ZPO und verletze Art. 1 lit. e des Genfer Abkom-
mens.
b) Das Obergericht anerkenne, dass der Schiedsspruch
von einem Verbandsschiedsgericht stamme, nehme aber
willkürlich an, es sei nicht bewiesen, dass der Gläubiger
Verbandsmitglied sei. Diese Mitgliedschaft sei eine pro-
J,
~
I
I;
Staatsverträge. N° 20.
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"zessrechtlich anerkannte Tatsache; sie sei nie bestritten
noch sei je ein Beweis dafür verlangt worden ... Wenn der
Gläubiger aber Verbandsmitglied sei, verstosse der Schi~ds
ßpruch gegen den schweizerischen Ordre public, weil das
Gericht nicht paritätisch zusammengesetzt gewesen sei
(Art. 1 lit. a und e des Genfer Abkommens). Von einem
paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht im Sinne
von BGE 72 I 86 ff. könne übrigens selbst dann nicht die
Rede sein, wenn der Gläubiger nicht Verbandsmitglied
sei, da die Mitglieder des Schiedsgerichts, dänische Kolo-
nialwarenhändler und -makler, mit dem Gläubiger bekannt
seien und ihm· näher stünden als dem Beschwerdeführer.
c) Der angefochtene Entscheid verletze Art. 1 lit. e des
Genfer Abkommens auch deshalb, weil der Schiedsspruch
gegen Vorschriften der dänischen und schweizerischen
Lebensmittelgesetzgebung verstosse ...
G. -
Das Obergericht des Kantons Solothurn und die
Firma Brodr. Justesen beantragen Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Vertreter des Königreiches Dänemark hat bei
der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. Septem-
ber 1927 eine in der eidg. Gesetzessammlung (AS 46692/3)
als Vorbehalt bezeichnete Erklärung abgegeben, aus der
hervorgeht, dass für die Erzwingung der durch einen (in-
oder ausländischen) Schiedsspruch auferlegten Leistung in
Dänemark kein besonderes, einfaches Vollstreckungsver-
fahren, sondern nur die beim ordentlichen Richter zu
erhebende Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs zur
Verfügung steht (vgl. hiezu BGE 72 I 271 Erw. 2). Der
Beschwerdeführer folgert daraus zu Unrecht, dass die Voll-
streckbarerklärung eines dänischen Schiedsspruchs in der
Schweiz auf dem Wege der definitiven Rechtsöffnung gegen
das Genfer Abkommen verstosse. Dieses Abkommen ver-
pflichtet die Vertragsstaaten lediglich, Schiedssprüche als
126
Staatsrecht.
« .wirksam anzuerkennen» und ({ zur Vollstreckung zuzu-
lassen I). Dagegen enthält es weder die Verpflichtung noch
das Verbot, .Schiedssprüche gerichtlichen Urteilen gleich-
zustellen, und überlässt die Ausgestaltung des VeIfahrens~
in dem die Vollstreckung nachzusuchen ist, dem internen
Recht der Vertragsstaaten (BGE 61 I 277, 72 I 272). Wie
das Bundesgericht bereits entschieden hat, folgt darau~,.
dass die Vollstreckung schweizerischer Schiedssprüche in
Dänemark nur auf dem Wege des ordentlichen Prozesses.
verlangt werden kann, keineswegs, dass über die Voll-
streckbarkeit dänischer Schiedssprüche in der Schweiz
nicht in einem summarischen Verfahren entschieden wer-
den dürfe (BGE 72 I 274/75). Dass im vorliegenden Falle
im Reohtsöffnungsverfahren über die Vollstreckbarkeit
eines' dänischen Schiedsspruches entschieden worden ist~
verletzt somit jedenfalls nicht das Genfer Abkommen. Es
kann sich höchstens fragen, ob die Erteilung der Rechts-
öffnung gegen Art. 81 Abs. 3 SchKG oder § 274 solothurn.
ZPO verstosse.
Bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Verweigerung
der Rechtsöffnung für aus8erkantonale Zivilurteile (staat-
licher Gerichte oder Schiedsgerichte) prüft das Bundes-
gericht, da bei solcher Verweigerung der Art. 61 BV ver-
letzt ist, die Anwendung der Art. 80 und 81 SchKG frei
(BGE 41 I 121, 71 I 24, 72 I 88). In allen andern Fällen,
d. h. bei Beschwerden wegen Verweigerung der Rechts-
öffnung für im Kanton selbst oder im Ausland ergangene
Entscheide sowie allgemein bei Beschwerden wegen unge-
rechtfertigter Bewilligung der Rechtsöffnung prüft dagegen
das Bundesgericht die Anwendung der Art. 80 und 81
SchKG nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt des
Art. 4 BV, der Willkür und Verletzung klaren Rechtes
(BGE 50 I 8, 67 I 8/9, 73 I 188). Was nun die unter das
Genfer Abkommen fallenden ausländischen' Schiedssprüche
betrifft, so hat das Bundesgericht in BGE 61 I 277 Erw. 3
entschieden, dass, sofern sie auf Geldzahlung oder Sicher-
heitsleistung gehen, die für die Vollstreckung massgeben-
Staatsverträge. N° 20.
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den VeIfahrensvorschriften nicht im kantonalen Recht,
sondern im SchKG enthalten seien; ferner hat es dort aus-
geführt, dass der Sinn des Genfer Abkommens nur der
sein könne, dass die den darin umschriebenen Anforderun-
gen entsprechenden Sohiedssprüche, was die Erzwingmig
im Vollstreckungswege betreffe, als den staatlichen Urteilen
(im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG) gleichwertig zu
behandeln seien. Ob diese Auffassung die einzig mögliche
ist, mag bezweifelt werden. Da das Bundesgericht ausser-
kantonale Schiedssprüche in Bezug auf die Rechtsöffnung
den Urteilen staatlicher Gerichte nur gleichgestellt hat
unter der Voraussetzung, dass der Kanton, in dem sie
ergangen, ihnen wie staatlichen Urteilen Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit zuerkennt (BGE 72 I 88, 67 I 214.
61 I 279, 57 I 203), lässt sich vielleicht der Standpunkt
vertreten, dass entsprechend auch ausländische Schieds-
sprüche nur dann Urteilen staatlioher Gerichte gleichzu-
stellen seien, wenn sie im Staate, in dem sie gefallt worden
sind, wie Urteile staatlicher Gerichte behandelt werden
(BBI 1929 II 151). Die in BGE 61 I 277 f'f. vertretene und
vom angefochtenen Entscheid übernommene Auffassung,
dass bei ausländischen, unter das Genfer Abkommen fal-
lenden Sohiedssprüchen stets im RechtsöffnungsveIfahren
über das Vorliegen der staatsvertraglichen Vollstreokbar-
keitsvoraussetzungen zu befinden sei, erscheint jedoch als
besser begründet und verdient den Vorzug (in diesem Sinne
auch LEUCH, N. 1 d zu Art. 396 bern. ZPO), zumal die
meisten Kantone, und zwar auch Solothurn (§ 290 Abs. 3
ZPO), Sohiedssprüohe den Urteilen staatlicher Gerichte
ausdrücklich gleichstellen (vgl. GULDENER, Schweiz. Zivil-
prozessrecht S. 532 Anm. 30). Ist es demnach nicht zu bean-
standen, dass über die Vollstreckbarkeit eines dänischen
Schiedsspruchs im Rechtsöffnungsverfahren entschieden
wurde, so fragt sich weiter, ob die Einwendungen, die der
Beschwerdeführer auf Grund des Genfer Abkommens
erhebt, begründet sind.
2. -
Nach Art. 1 lit. ades Genfer Abkommens ist zur
128
Staatsreoht.
Vollstreckung notwendig, dass der Schiedsspruoh auf Grund
einer Schiedsklausel ergangen ist, die naoh der auf sie
anwendbaren Gesetzgebung giiltig ist.
a) (Form der Schiedsklausel) ...
b) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine die
staatliche Reohtspflege ausschaltende Parteivereinbarung
nur giiltig, wenn das vereinbarte Schiedsgericht hinrei-
chende Gewähr für eine Unabhängige Rechtsprechung bietet
(BGE 73 I i 88 Erw. 2, 72 I 88 Erw. 2 und dort angeführte
frühere Entscheide). Der Beschwerdeführer glaubt zu Un-
recht, dem im vorliegenden Falle vereinbarten Schieds-
gericht sei die Unabhängigkeit schon deshalb abzuspre-
chen, weil es sich aus lauter dänischen Kaufleuten zusam-
mensetze. Dass sämtliche Mitglieder eines Schiedsgerichts
die gleiche Staatsangehörigkeit und den gleichen Wohnsitz
wie die eine Partei haben, lässt es noch nicht als ungeeignet
erscheinen. Es würde zu weit gehen, zur Beurteilung inter-
nationaler zivilrechtlicher Streitigkeiten nur Schiedsge-
richte zuzulassen, die entweder gleichmässig· aus Ange-
hörigen der Heimatstaaten beider Parteien oder aus Ange-
hörigen anderer Staaten zusammengesetzt sind. Dem im
vorliegenden Falle vereinbarten Schiedsgericht würde die
erforderliche Unabhängigkeit nur abgehen, wenn die Firma
Justesen Mitglied des Verbandes wäre, dessen Ausschuss
die Schiedsrichter ernannt hat (BGE 72 188,57 I 205). Im
angefochtenen Entscheid wird angenommen, dass der Be-
schwerdeführer den Beweis für diese Mitgliedschaft nicht
erbracht habe. Wie es sich damit verhält, hat das Bundes-
gericht, da es sich um eine Tatfrage und im Zusammen-
hang damit um eine Frage des kantonalen Prozessrechts
handelt, nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der
Willkür zu prüfen. Willkürlich ist aber jene Annahme
nicht (wird näher angeführt).
3. -
Der Beschwerdeführer maoht unter Berufung auf
Art. I lit. e des Genfer Abkommens weiter geltend, der
Schiedsspruch verstosse gegen Vorschriften der dänischen
und 'schweizerischen LebensInittelgesetzgebung, wonach
I
! I
~
Internationales Aualieferungsrecht.
nur KondensvollInilch als Kondensmilch bezeichnet wer-
den dürfe. Nach Art. I lit. e kann jedoch die Vollstreckung
eines Sohiedsspruchs nur verweigert werden, wenn er der
öffentlichen Ordnung oder den Grundsätzen des öffentlichen
Rechts desjenigen Landes widerspricht, in dem er geltend
gemacht wird, d. h. im vorliegenden Falle der Schweiz. Ein
Verstoss gegen die schweizerische öffentliche Ordnung aber
würde höchstens dann vorliegen, wenn das vom Schieds-
gericht angewendete dänische Recht das einheimische
Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen, gegen
grundlegende Vorschriften der sohweizerischen Rechts-
ordnung verstossen würde (vgl. BGE 64 TI 97 ff., NIEDERER,
Das Problem des « ordre public» usw., ZSR 62 S. 1 ff.).
Davon kann indessen keine Rede sein. Mag auch eine
(vom Beschwerdeführer übrigens nicht einmal genannte)
schweizerische Vorschrift es verbieten, Magermilch unter
der Bezeichnung Milch zu verkaufen, so handelt es sich
dabei jedenfalls nicht um eine grundlegende Vorschrift
der sohweizerisohen Rechtsordnung, welche die Voll-
streokung eines ausländischen Schiedsspruchs ausschliessen
würde, in dem (zu Recht oder Unrecht) festgestellt wird,
dass nach dem anwendbaren ausländischen Recht auoh ein
magerInilchhaltiges Erzeugnis als milchhaltig bezeichnet
werden dürfe und die Lieferung eines solchen Erzeugnisses
nicht als mangelhafte Erfüllung eines Kaufvertrages über
ein milchhaltiges Produkt zu betrachten sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VII. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
Vgl. Nr. 21. -
Voir n° 21.
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AS 76 I -
1950