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76_I_121

BGE 76 I 121

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Staatsreoht.

lich abspricht, dieses auch auf Grund des Staatsvertrages

nicht verlangen können. Die Bedeutung des Vorbehaltes

der einheimischen Gesetzgebung, auf den auch in BGE

60 I 228 verwiesen wird, ist indessen unklar (vgl. hiezu

BUROKHARDT, Bundesrecht Bd. IV Nr. 1863/64). Keines-

falls kann der Vorbehalt den Sinn haben, dass die Kantone

befugt wären, auf dem Gesetzeswege jede beliebige

Schlechterstellung des amerikanischen Staatsbürgers ein-

zuführen, da damit die im Staatsvertrag gewährleistete

Gleichbehandlung amerikaniseher und schweizerischer Bür-

ger weitgehend illusorisch würde (vgl. die dahingehenden-

den Befürchtungen der nationalrätlichen Kommission

über die Bedeutung des Vorbehalts für die Stellung der

Schweizer in den amerikanischen Unionsstaaten, BBl1855

Ir 424 ff.). Die richtige Lösung dürfte darin zu finden

sein, dass das kantonale Gesetzesrecht die Amerikaner

in der Schweiz nur insoweit schlechter als die eigenen

Kantonsbürger behandeln darf, als eine entsprechende

Schlechterstellung von Angehörigen anderer Kantone vor

dem Bundesrecht Bestand hätte. Geht man hievon aus,

so erscheint das (allerdings auf einer andern Auslegung von

Art. 1 des Staatsvertrages beruhende) Urteil BGE 60 I

220 ff., wonach der Staatsvertrag den in Amerika wohn-

haften Amerikaner nicht von der Entrichtung einer

Prozesskaution befreie, als richtig, denn Art. 60 BV ver-

bietet den Kantonen nicht, ausserhalb des Kantons

wohnende Schweizerbürger zur Leistung einer Prozess-

kaution zu verpflichten (BURCKHAIIDT, Komm. zur BV

S. 569 bei Anm. 4). Dagegen muss das Armenrecht auf

Grund von Art. 4 und 60 BV den Angehörigen (Bürgern

und Einwohnern) anderer Kantone unter den gleichen

Bedingungen und mit den gleichen Wirkungen wie den

eigenen Angehörigen gewährt werden und kann daher

auch dem in Amerika wohnenden Amerikaner nicht

vorenthalten werden.

4. -

Da das Obergericht den Beschwerdeführern das

Armenrecht nicht deshalb verweigern durfte, weil sie

I,

Staatsverträge. N° 20.

121

Amerikaner sind und in Amerika wohnen, ist der ange-

fochtene Entscheid aufzuheben. Dem weitergehenden

Begehren der Beschwerdeführer um Bewilligung der un-

entgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen

werden, weil die (von hier nicht in Betracht kommenden

Ausnahmen abgesehen) rein kassatorische Natur der

staatsrechtlichen Beschwerde positive Anordnungen des

Bundesgerichtes ausschliesst. Ebensowenig hat sich das

Bundesgericht mit dem von den Beschwerdebeklagten

erhobenen Einwand zu befassen, dass die übrigen Voraus-

setzungen des Armenrechts, insbesondere die Bedürftigkeit,

nicht vorlägen. Das Obergericht wird über die Bewilligung

des Armenrechts an die Beschwerdeführer neu zu befinden

haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau

vom 20. Dezember 1949 aufgehoben wird.

20. UrteU vom 17. Mai 1950 i. S. Biedermann

gegen Brodr.

Justesen und Obergerieht des Kantons Solothurn.

Art. 1 lit. a und e des

Genfe:r Abkommen8 zur Vollstreckung aus·

ländi8che:r Schiedssprüche.

"Über das Vorliegen der staatsvertraglichen Voraussetzungen der

Vollstreckbarkeit ist im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs.

3 SchKG) zu entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob der Schieds.

spruch im Staate, in dem er gelallt worden ist, als vollstreck.

bares Urteil gilt (Erw. 1).

Ungültigkeit der Schiedsklausel mangels paritätischer Zusammen-

setzung des Schiedsgerichts 1 (Erw. 2 b).

Verstoss des Schiedsspruchs gegen die schweiz. öffentliche Ord.

nung 7 (Erw. 3).

Art. 1 lit. a et e de la Convention de Geneve pour l'execution des

aentence.s arbitraks etrangere8.

C'est dans la procedure de mainlevee (art. 81 al. 3 LP) que l'on

examine si les conditions auxquelles la convention subordonne

le caractere executoire de la sentence arbitrale sont realisees;

peu importe que la sentence soit ou non considereree comme

jugement executoire dans le pays oll. elle a 13M prononcee.

(Consid. 1).

122

Staatsrecht.

InvalidiM de la sentence du fait que le tribunal arbitral n'a pas

eM eompose paritairement '! (Consid. 2 b).

IneompatibiliM de la sentenoo arbitrale avee l'ordre publie suisse !

(Consid. 3).

Art. 1 lett. a e e della Convenzione di Ginevra per l'esecuzione deUe

sentenze arbitrali estere.

NeUa proeedura di rigetto (art. 81 ep. 3 LEF) devesi esaminare

se le eondizioni, cui 1a eonvenzione subordina il earattere

esecutivo della sentenza arbitrale, siano adempiute; €I irrile-

vante ehe la sentenza sia eonsiderata 0 no eome eseeutiva nel

paese ov'e stata prolata (eonsid. 1).

La sentenza non e valida pel fatto ehe il tribunale arbitrale non

€I stato eomposto in modo paritetieo ! (eonsid. 2 b).

Ineompatibilita deUa sentenza arbitrale eon l'ordine pubblieo

svizzero ! (eonsid. 3).

A. -

Im Dezember 1946 bestellte der Beschwerdeführer

Biedermann in Solothum bei der Firma Brodr. Justesen

in Kopenhagen 33 Tonnen {(butter-cream », bestehend aus

60 % Zucker, 20 % Butter und 20 % Kondensmilch zum

Preise von 300 dän. Kr. per 100 kg. Der Kaufvertrag ent-

hält folgende Schiedsklausel : « Any difference to· be

settled by arbitration in Kopenhagen

(Kj~benhavns

Bed!Zlmmelses-

og Voldgifts-Udvalg for Kolonialvaren-

handelen, whose judgment cannot be appealed). »

Als der Käufer nach Erhalt von 16 Yz Tonnen feststellte,

dass die « butter-cream » entgegen seiner Erwartung Kon-

densmagermilch statt Kondensvollmilch enthielt, verwei-

gerte er die Annahme der restlichen 16 Yz Tonnen. Darauf

belangte ihn die Firma Justesenbe im {(Kopenhagener Be-

urteilungs- und Sohiedsgerichts-Ausschuss für den Kolo-

niahvarenhandel» auf Bezahlung von dän. Kr. 15,180

Schadenersatz. Biedermann liess sich unter « Vorbehalt

aller formellen und materiellen Rechte in Bezug auf Ver-

fahren und Zuständigkeit» auf die Klage ein und bean-

tragte deren Abweisung. Durch Schiedsspruch vom 17. Fe-

bruar 1948 verpflichtete das Schiedsgericht Biedermann

zur Bezahlung von 5000 Kronen an die Firma Justesen und

auferlegte ihm die Kosten im Betrage von 250 Kronen.

Gestützt auf diesen Schiedsspruch leitete die Firma

Justesen Betreibung ein für Fr. 4709.75 nebst Zins zu 5 %

seit 2. Juli 1948 und stellte, als Biedermann Recht vor-

Staatsverträge. N0 20.

123

schlug,. unter Berufung auf das Genfer Abkommen zur

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. Sep-

tember 1927 das Begehren um Vollstreckbarerklärung des

Schiedsspruchs und Bewilligung der definitiven Rechts-

-öffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.

Der Amtsgerichtspräsident von Solotlmrn-Lebem ent-

sprach diesem Begehren. Die hiegegen erhobene Nichtig-

keitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons

.Solothum durch Entscheid vom 20. Dezember 1949 abge-

wiesen. In den Erwägungen wird unter Hinweis auf BGE

61 I 279/80 und 72 1267 ff. ausgeführt: Die Zuständigkeit

des Rechtsöffnungsrichters werde zu Unrecht bestritten.

Nach dem Genfer Abkommen seien ausländische Schieds-

sprüche den in der Schweiz gefällten gleichzusetzen. Über

die Vollstreckbarkeit des vorliegenden Schiedsspruchs sei

daher gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG und § 274 soloth. ZPO

im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden ohne Rück-

sicht darauf, ob er in Dänemark als vollstreokbares Urteil

gelte. Der Einwand, dass das Schiedsgericht als Verbands-

schiedsgericht nicht nach dem Grundsatz der Parität

'Zusammengesetzt und in einem Streit zwischen einem

Verbandsmitglied und einem Nichtmitglied . nicht neutral

sei, erledige sich damit, dass der Beschwerdeführer nicht

bewiesen habe, dass der Gläubiger Justesen Mitglied des

Verbandes (Grossisten-Sozietät) sei, der das Schiedsgericht

bestellt habe. Unbegründet sei weiter der Einwand, dei

Schiedsspruch widerspreche d~r öffentlichen Ordnung der

Schweiz. Darauf, dass unter Kondensmilch in der Schweiz

nur Kondensvollmilch zu verstehen sei, die nur Kondens-

magermilch enthaltende « butter-cream» in der Schweiz

daher nicht als « butter-cream » mit Kondesmilch in den

Handel gebracht werden dürfe, komme nichts an. Nachdem

der Beschwerdeführer ein Produkt gekauft habe, das ihm

nach dem Schiedsspruch unter dieser Bezeichnung habe

geliefert werden dürfen, habe er seinerseits dafür zu sorgen,

dass die Bezeichnung, unter der er es weiterverkaufe, den

Tatsachen entspreche. Dass das Produkt seiner Zusammen-

l24

Staatsrecht.

setzung nach in der Schweiz überhaupt nicht in den Handel

gebracht werden dürfe, sei nicht dargetan.

B. -

Mit re~htzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-

schwerde beantragt Biedermann, das Urteil des Oberge-

richts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 1949<

wegen Verletzung des Art. 4 BV (Willkür) und des Genfer

Abkommens aufzuheben und dem Schiedsspruch vom

17 . Februar 1948 die Vollstreckbarerklärung und die-

definitive Rechtsöffnung zu versagen. Zur Begründung

wird u. a. geltend gemacht:

a) Dänemark habe bei der Unterzeichnung des Genfer

Abkommens den Vorbehalt angebracht, dass nach däni-

schem Recht Schiedssprüche nicht ohne weiteres vollstreck-

bar seien, sondern dass die Vollstreckung in jedem Falle-

bei den ordentlichen Gerichten verlangt werden müsse. Ein

in Dänemark gerillter Schiedsspruch sei somit kein Urteil

im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG und § 274 ZPO, könne

also nicht im Rechtsöffnungsverfahren zur Vollstreckung:

gebracht werden. Auch nach Auffassung des Bundesrates.

sei die Frage, ob ein auf Geldzahlung gerichteter Schieds-

spruch vollstreckbar sei, nur dann V'om Rechtsöffnungs-

richter zu entscheiden, wenn « der Schiedsspruch nach dem

Rechte des Landes, wo er gefällt worden ist, bezüglich

seiner Rechtskraft einem Gerichtsurteil gleichgestellt» sei

(BBI 1929 TI 151). Das Genfer Abkommen verpflichte die-

Schweiz in keiner Weise, ausländische Schiedssprüche ohne

Rücksicht auf ihre Beschaffenheit als vollwertige Urteile

im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG anzuerkennen und sie

im Vergleich zu ausserkantonalen Schiedssprüchen zu

privilegieren. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer

willkürlichen Anwendung von Art. 81 Abs. 3 SchKG und

§ 274 ZPO und verletze Art. 1 lit. e des Genfer Abkom-

mens.

b) Das Obergericht anerkenne, dass der Schiedsspruch

von einem Verbandsschiedsgericht stamme, nehme aber

willkürlich an, es sei nicht bewiesen, dass der Gläubiger

Verbandsmitglied sei. Diese Mitgliedschaft sei eine pro-

J,

~

I

I;

Staatsverträge. N° 20.

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"zessrechtlich anerkannte Tatsache; sie sei nie bestritten

noch sei je ein Beweis dafür verlangt worden ... Wenn der

Gläubiger aber Verbandsmitglied sei, verstosse der Schi~ds­

ßpruch gegen den schweizerischen Ordre public, weil das

Gericht nicht paritätisch zusammengesetzt gewesen sei

(Art. 1 lit. a und e des Genfer Abkommens). Von einem

paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht im Sinne

von BGE 72 I 86 ff. könne übrigens selbst dann nicht die

Rede sein, wenn der Gläubiger nicht Verbandsmitglied

sei, da die Mitglieder des Schiedsgerichts, dänische Kolo-

nialwarenhändler und -makler, mit dem Gläubiger bekannt

seien und ihm· näher stünden als dem Beschwerdeführer.

c) Der angefochtene Entscheid verletze Art. 1 lit. e des

Genfer Abkommens auch deshalb, weil der Schiedsspruch

gegen Vorschriften der dänischen und schweizerischen

Lebensmittelgesetzgebung verstosse ...

G. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn und die

Firma Brodr. Justesen beantragen Abweisung der Be-

schwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Vertreter des Königreiches Dänemark hat bei

der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Voll-

streckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. Septem-

ber 1927 eine in der eidg. Gesetzessammlung (AS 46692/3)

als Vorbehalt bezeichnete Erklärung abgegeben, aus der

hervorgeht, dass für die Erzwingung der durch einen (in-

oder ausländischen) Schiedsspruch auferlegten Leistung in

Dänemark kein besonderes, einfaches Vollstreckungsver-

fahren, sondern nur die beim ordentlichen Richter zu

erhebende Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs zur

Verfügung steht (vgl. hiezu BGE 72 I 271 Erw. 2). Der

Beschwerdeführer folgert daraus zu Unrecht, dass die Voll-

streckbarerklärung eines dänischen Schiedsspruchs in der

Schweiz auf dem Wege der definitiven Rechtsöffnung gegen

das Genfer Abkommen verstosse. Dieses Abkommen ver-

pflichtet die Vertragsstaaten lediglich, Schiedssprüche als

126

Staatsrecht.

« .wirksam anzuerkennen» und ({ zur Vollstreckung zuzu-

lassen I). Dagegen enthält es weder die Verpflichtung noch

das Verbot, .Schiedssprüche gerichtlichen Urteilen gleich-

zustellen, und überlässt die Ausgestaltung des VeIfahrens~

in dem die Vollstreckung nachzusuchen ist, dem internen

Recht der Vertragsstaaten (BGE 61 I 277, 72 I 272). Wie

das Bundesgericht bereits entschieden hat, folgt darau~,.

dass die Vollstreckung schweizerischer Schiedssprüche in

Dänemark nur auf dem Wege des ordentlichen Prozesses.

verlangt werden kann, keineswegs, dass über die Voll-

streckbarkeit dänischer Schiedssprüche in der Schweiz

nicht in einem summarischen Verfahren entschieden wer-

den dürfe (BGE 72 I 274/75). Dass im vorliegenden Falle

im Reohtsöffnungsverfahren über die Vollstreckbarkeit

eines' dänischen Schiedsspruches entschieden worden ist~

verletzt somit jedenfalls nicht das Genfer Abkommen. Es

kann sich höchstens fragen, ob die Erteilung der Rechts-

öffnung gegen Art. 81 Abs. 3 SchKG oder § 274 solothurn.

ZPO verstosse.

Bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Verweigerung

der Rechtsöffnung für aus8erkantonale Zivilurteile (staat-

licher Gerichte oder Schiedsgerichte) prüft das Bundes-

gericht, da bei solcher Verweigerung der Art. 61 BV ver-

letzt ist, die Anwendung der Art. 80 und 81 SchKG frei

(BGE 41 I 121, 71 I 24, 72 I 88). In allen andern Fällen,

d. h. bei Beschwerden wegen Verweigerung der Rechts-

öffnung für im Kanton selbst oder im Ausland ergangene

Entscheide sowie allgemein bei Beschwerden wegen unge-

rechtfertigter Bewilligung der Rechtsöffnung prüft dagegen

das Bundesgericht die Anwendung der Art. 80 und 81

SchKG nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt des

Art. 4 BV, der Willkür und Verletzung klaren Rechtes

(BGE 50 I 8, 67 I 8/9, 73 I 188). Was nun die unter das

Genfer Abkommen fallenden ausländischen' Schiedssprüche

betrifft, so hat das Bundesgericht in BGE 61 I 277 Erw. 3

entschieden, dass, sofern sie auf Geldzahlung oder Sicher-

heitsleistung gehen, die für die Vollstreckung massgeben-

Staatsverträge. N° 20.

127

den VeIfahrensvorschriften nicht im kantonalen Recht,

sondern im SchKG enthalten seien; ferner hat es dort aus-

geführt, dass der Sinn des Genfer Abkommens nur der

sein könne, dass die den darin umschriebenen Anforderun-

gen entsprechenden Sohiedssprüche, was die Erzwingmig

im Vollstreckungswege betreffe, als den staatlichen Urteilen

(im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG) gleichwertig zu

behandeln seien. Ob diese Auffassung die einzig mögliche

ist, mag bezweifelt werden. Da das Bundesgericht ausser-

kantonale Schiedssprüche in Bezug auf die Rechtsöffnung

den Urteilen staatlicher Gerichte nur gleichgestellt hat

unter der Voraussetzung, dass der Kanton, in dem sie

ergangen, ihnen wie staatlichen Urteilen Rechtskraft und

Vollstreckbarkeit zuerkennt (BGE 72 I 88, 67 I 214.

61 I 279, 57 I 203), lässt sich vielleicht der Standpunkt

vertreten, dass entsprechend auch ausländische Schieds-

sprüche nur dann Urteilen staatlioher Gerichte gleichzu-

stellen seien, wenn sie im Staate, in dem sie gefallt worden

sind, wie Urteile staatlicher Gerichte behandelt werden

(BBI 1929 II 151). Die in BGE 61 I 277 f'f. vertretene und

vom angefochtenen Entscheid übernommene Auffassung,

dass bei ausländischen, unter das Genfer Abkommen fal-

lenden Sohiedssprüchen stets im RechtsöffnungsveIfahren

über das Vorliegen der staatsvertraglichen Vollstreokbar-

keitsvoraussetzungen zu befinden sei, erscheint jedoch als

besser begründet und verdient den Vorzug (in diesem Sinne

auch LEUCH, N. 1 d zu Art. 396 bern. ZPO), zumal die

meisten Kantone, und zwar auch Solothurn (§ 290 Abs. 3

ZPO), Sohiedssprüohe den Urteilen staatlicher Gerichte

ausdrücklich gleichstellen (vgl. GULDENER, Schweiz. Zivil-

prozessrecht S. 532 Anm. 30). Ist es demnach nicht zu bean-

standen, dass über die Vollstreckbarkeit eines dänischen

Schiedsspruchs im Rechtsöffnungsverfahren entschieden

wurde, so fragt sich weiter, ob die Einwendungen, die der

Beschwerdeführer auf Grund des Genfer Abkommens

erhebt, begründet sind.

2. -

Nach Art. 1 lit. ades Genfer Abkommens ist zur

128

Staatsreoht.

Vollstreckung notwendig, dass der Schiedsspruoh auf Grund

einer Schiedsklausel ergangen ist, die naoh der auf sie

anwendbaren Gesetzgebung giiltig ist.

a) (Form der Schiedsklausel) ...

b) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine die

staatliche Reohtspflege ausschaltende Parteivereinbarung

nur giiltig, wenn das vereinbarte Schiedsgericht hinrei-

chende Gewähr für eine Unabhängige Rechtsprechung bietet

(BGE 73 I i 88 Erw. 2, 72 I 88 Erw. 2 und dort angeführte

frühere Entscheide). Der Beschwerdeführer glaubt zu Un-

recht, dem im vorliegenden Falle vereinbarten Schieds-

gericht sei die Unabhängigkeit schon deshalb abzuspre-

chen, weil es sich aus lauter dänischen Kaufleuten zusam-

mensetze. Dass sämtliche Mitglieder eines Schiedsgerichts

die gleiche Staatsangehörigkeit und den gleichen Wohnsitz

wie die eine Partei haben, lässt es noch nicht als ungeeignet

erscheinen. Es würde zu weit gehen, zur Beurteilung inter-

nationaler zivilrechtlicher Streitigkeiten nur Schiedsge-

richte zuzulassen, die entweder gleichmässig· aus Ange-

hörigen der Heimatstaaten beider Parteien oder aus Ange-

hörigen anderer Staaten zusammengesetzt sind. Dem im

vorliegenden Falle vereinbarten Schiedsgericht würde die

erforderliche Unabhängigkeit nur abgehen, wenn die Firma

Justesen Mitglied des Verbandes wäre, dessen Ausschuss

die Schiedsrichter ernannt hat (BGE 72 188,57 I 205). Im

angefochtenen Entscheid wird angenommen, dass der Be-

schwerdeführer den Beweis für diese Mitgliedschaft nicht

erbracht habe. Wie es sich damit verhält, hat das Bundes-

gericht, da es sich um eine Tatfrage und im Zusammen-

hang damit um eine Frage des kantonalen Prozessrechts

handelt, nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der

Willkür zu prüfen. Willkürlich ist aber jene Annahme

nicht (wird näher angeführt).

3. -

Der Beschwerdeführer maoht unter Berufung auf

Art. I lit. e des Genfer Abkommens weiter geltend, der

Schiedsspruch verstosse gegen Vorschriften der dänischen

und 'schweizerischen LebensInittelgesetzgebung, wonach

I

! I

~

Internationales Aualieferungsrecht.

nur KondensvollInilch als Kondensmilch bezeichnet wer-

den dürfe. Nach Art. I lit. e kann jedoch die Vollstreckung

eines Sohiedsspruchs nur verweigert werden, wenn er der

öffentlichen Ordnung oder den Grundsätzen des öffentlichen

Rechts desjenigen Landes widerspricht, in dem er geltend

gemacht wird, d. h. im vorliegenden Falle der Schweiz. Ein

Verstoss gegen die schweizerische öffentliche Ordnung aber

würde höchstens dann vorliegen, wenn das vom Schieds-

gericht angewendete dänische Recht das einheimische

Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen, gegen

grundlegende Vorschriften der sohweizerischen Rechts-

ordnung verstossen würde (vgl. BGE 64 TI 97 ff., NIEDERER,

Das Problem des « ordre public» usw., ZSR 62 S. 1 ff.).

Davon kann indessen keine Rede sein. Mag auch eine

(vom Beschwerdeführer übrigens nicht einmal genannte)

schweizerische Vorschrift es verbieten, Magermilch unter

der Bezeichnung Milch zu verkaufen, so handelt es sich

dabei jedenfalls nicht um eine grundlegende Vorschrift

der sohweizerisohen Rechtsordnung, welche die Voll-

streokung eines ausländischen Schiedsspruchs ausschliessen

würde, in dem (zu Recht oder Unrecht) festgestellt wird,

dass nach dem anwendbaren ausländischen Recht auoh ein

magerInilchhaltiges Erzeugnis als milchhaltig bezeichnet

werden dürfe und die Lieferung eines solchen Erzeugnisses

nicht als mangelhafte Erfüllung eines Kaufvertrages über

ein milchhaltiges Produkt zu betrachten sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VII. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

Vgl. Nr. 21. -

Voir n° 21.

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AS 76 I -

1950