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72_I_261

BGE 72 I 261

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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260

Staatsrecht.

esso, tende unieamente: a far si ehe Ie eompetenti autorita

dispongano deI tempo necessario per il ritiro delle targh(:)

edella lieenza di eircolazione presso il detentore del-

.l'autoveicolo (STREBEL, Kommentar zum Bundesgesetz

über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, note 1 e

21 all'art. 51 LCAV).

L'applieabilita deli 'art. 51 LCAV presuppone adunque

ehe l'autoveieolo sia in circolazione; se l'autoveieol0 e

stato ritirato dalla eireolazione (il ehe non impliea eh'esso

phI non esista e nessuno possa piu utilizzarlo, ma soltanto

ehe le targhe e la lieenza siano state restituite alla eompe-

tente autorita), un'assieurazione contra la responsabilita

civile a norma della LCA V non e piu neeessaria. Seeondo

l'art. 48 LCAV, il detentore d'un autoveicolo e tenuto a

eonehiudere un'assicurazione di responsabilita eivile per

i danni causati eon I'uso deI veicolo. Si tratta d'un uso

eh'egli stesso fa, 0 permette ad altri di fare 0 ha omesso

d'impedire per negligenza : altri risehi non debbono essere

coperti dall'assieurazione obbligatQria.

In concreto l'Adler era stata ritirata dalla cireolazione

il22 gennaio 1935, avendo Sonanini retrocesso quel giomo

la licenza di eireolazione e le targhe al Controllo degli

Autoveicoli deI Cantone dei Grigioni. L'assieurazione e

stata sospesa nove giomi dopo, ossia il 31 gennaio 1935.

Un terzo abusando della sua qualita di depositario e

valendosi di targhe ehe non era leci~o usare, ha rimesso

arbitrariamente in eircolazione l'Adier :r!elIa notte deI 17

febbraio 1935. Per i danni causati da un siffatto uso del-

l'autoveicolo potrebbe entrare in linea di conto l'art. 55

LCAV.

Se la soluzione a eui e giunta Ia Camera civile deI

Tribunale d'appello non e in contrasto col tenore lettera1e

delI'art. 51 LCAV, appare tuttavia in aperta contraddi-

zione con Ia volonta· deI legislatore e quindi arbitraria,

quando si eonsideri l'art. 51 LCAV non soltanto per se

solo, ma anehe con le altre norme della LCAV e segnata-

mente con l'art. 48.

Niederlassungsfreiheit. N0 47.

261

Jl Tribunale federale prQnuncia :

Il ricorso e aeeolto e la sentenza undiei aprile 1946

della Camera eivile deI Tribunale d'appello deI Cantone

Tjcino e annullata a' sensi dei eonsiderandi.

H. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

47. Urteil vom 28. November 1948 i. S. Theu gegen Regie-

rungsrat des Kantons Basel-Stadt.

Be8Chränkung der Freizügigkeit wegen Wohnungsnot, Art. 19 ff.

des BRB vom 15. Oktober 1941/8. Februar 1946 (BMW).

Üherprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei staatsrechtlichen

Beschwerden wegen Verweigerung der Niederlassung auf Grund

der Art. 19 ff. BMW (Erw. 1).

Familiäre Verhältnisse, die den Zuzug in eine Gemeinde als hin.

reichend begründet erscheinen lassen; Art. 19 Ahs. 1,20 quater

Abs. 1 BMW (Erw. 2).

Voraussetzungen, unter denen der Niederlassungsbewilligung Be-

dingungen und Auflagen beigefügt werden dürfen (Erw. 3).

ResfIriction de La liberte d'etabli88ement a cause de La penurie de

Zogement8, art. 19 ss. de l'ACF du 15 octobre 1941/8 fevrier

1946.

Pouvoir de contröIe du Tribunal federal en cas de recours de droit

public al16guant que l'etablissement a et6 refuse en vertu des

art. 19 ss. ACF (consid. 1).

Raisons de famille qui font paraitre justifiee la presence dans une

commune; art. 19 al. I, 20 quater aI. 1 ACF (consid. 2).

Quand l'etablissement peut-il etre greve de conditions ou de

charges (consid. 3) 1

Restrizione della liberta di domicilio a moti'lJO della penuria degli

aZloggi, art' 19 e seg. deI DCF 15 pttobre 1941/8 febbraio 1946.

Sindacato deI. Tribunale federa!e in caso d'un ricorso di diritto

pubblico per rifiuto deI permesso di domicilio in virtil degli

art. 19 e seg. DCF (consid. 1).

Ragioni di famiglia che fanno apparire come giustificata la pre-

senza in un comune; art' 19 cp. I, 20 quater cp. 1 DCF (con-

sid. 2).

Quando il permesso di domicilio pub essere subordinato a condi-

zioni 0 ad oneri (consid •. 3),.

!6t

Staatsrecht.

A.. -

Die 1873 geborene Beschwerdeführerin Witwe

Martha Theus, Bürgerin von Ems (Graubünden), kam im

Januar 1946 aus dem Ausland zu ihrem einzigen Sohn

Werner Berger nach Basel und stellte dort das Gesuch um

Bewilligung der Niederlassung. Berger ist Eigentümer eines

Miethauses mit mehreren Dreizimmerwohnungen und be-

wohnt mit seiner Familie, bestehend aus der Ehefrau und

zwei Knaben im Alter von 12 und 14 Jahren, den ersten

Stock; die übrigen Wohnungen sind vermietet. Er beab-

sichtigte, dem Mieter der Wohnung im zweiten Stock zu

kündigen, ein Zimmer seiner Mutter zu überlassen und die

übrigen Räume wieder zu vermieten, doch erklärte die

staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten die auf

1. Juli und 1. Oktober 1946 ausgesprochenen Kündigungen

jeweils auf Begehren des Mieters als unzulässig.

Am 31. Mai 1946 teilte der amtliche Wohnungsnachweis

des Kantons Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, dass

ihr die Niederlassung in Basel angesichts der hier herr-

schenden Wohnungsnot nur unter der Bedingung bewilligt

werde, dass sie keine selbständige Wohnung beanspruche,

sondern mit ihrem Sohn in Hausgemeinschaft wohne.

Einen Rekurs hiegegen wies der Regierungsrat des Kan-

tons Basel-Stadt am 18. Juli 1946 ab mit der Begründung:

Pbwohl die Beschwerdeführerin nicht berufstätig sei und

somit nicht zur Fristung ihres Lebensunterhaltes in Basel

wohnen müsse (Art. 20 Abs. I BMW), sei ihr 'die Nieder-

lassung daselbst bewilligt worden, wenn auch nur unter

dem Vorbehalt, dass sie in Hausgemeinschaft mit ihrem

Sohne lebe. Im Rekurs vertrete sie den Standpunkt, dass

ihr im Hause des Sohnes mindestens ein Raum zugestanden

werden müsse. Diesem Begehren könne nicht entsprochen

werden. Das an sich weitgehende Entgegenkommen der

Vorinstanz könne niemals soweit führen, dass einer Einzel-

person wegen einer ga~en Familie die Wohnung gekün-

digt werde.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Witwe Martha Theus

rec:tttzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen. Sie

NiederIassungsfreiheit. N0 47.

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beruft sioh auf die Niederlassungsfreiheit und führt aus:

Sie sei, seitdem sie aus dem Ausland zurückgekehrt sei,

aus finanziellen Gründen gezwungen, bei ihrem Sohn in

Basel zu leben. Sie sei in dessen Haushalt tätig und ersetze

ihm « gewissermassen » eine fremde Hilfskraft. Sie benö-

tige aber ein eigenes Zimmer. Würde ihr ein solches nicht

bewilligt, so müsste sie in dem für die ganze Familie

bestimmten Wohnzimmer schlafen. Diese Lösung sei jedoch

schon aus hygienischen Gründen auf die Dauer nicht trag-

bar, denn sie sei oft bettlägerig und lege sich meist früh

schlafen. Nach Art. 5 lit. b und Art. 20 BMW könne eine

Mutter im Hause ihres Sohnes Anspruch auf mindestens

einen Raum erheben. Durch den angefochtenen Entscheid

werde sie gezwungen, anstatt ihre alten Tage im Kreise

ihrer Kinder und Grosskinder zu verbringen, nun abwechs-

lungsweise bei ihren Verwandten zu wohnen.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean-

tragt Abweisung der Beschwerde. Die basel-städtischen

Behörden hätten bei der Erteilung der Niederlassung an

die Besohwerdeführerin von der ihnen in Art. 20 quater

BMW eingeräumten Befugnis Gebrauoh gemaoht und der

Beschwerdeführerin vorgeschrieben, in Hausgemeinsohaft

mit ihrem Sohne zu leben, damit kein zusätzlioher Wohn-

raum beansprucht werde. Ohne diesen Vorbehalt wäre eilJ.e

Niederlassungsbewilligung gar nicht in Frage gekommen,

da die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Art. 20

BMW Dioht erfülle. In einem Verfahren vor der staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten habe sich heraus-

gestellt, dass ihr Sohn über die Mustermesse ein Zimmer

seiner Wohnung vermietet habe. Unter diesen Umständen

sei es ihm bestimmt auch möglich, seine Mutter weiterhin

bei sich in Hausgemeinschaft zu behalten. Es könne nicht

zugelassen werden, dass wegen einer einzelnen Person,

deren Zuzug zur Fristung des Lebensunterhaltes gar nicht

unbedingt notwendig sei, einer Familie mit zwei kleinen

Kindern die Wohnung gekündigt werde.

D.- In der Replik bestreitet die Beschwerdeführerin,

264

Staatsrecht.

dass ihr Sohn während der Mustermesse ein Zimmer ver-

mietet habe; er habe lediglich über die Sonntage sowie am

offiziellen Tag Gäste beherbergt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Art. 19 ff. des BRB betreffend Massnahmen

gegen die Wohnungsnot vom 15. Oktober1941/8. Februar

1946 (BMW) beschränken die verfassungsmässige Nieder-

lassungsfreiheit. Das Bundesgericht hat deshalb kantonale

Entscheide, die sich auf jene Bestimmungen stützen, nicht

nur auf Willkür zu überprüfen, sondern darauf hin, ob die

kantonale Behörde im Rahmen ihres Ermessens geblieben

ist; es hat einzuschreiten, wenn die Behörde die Nieder-

lassung aus Gründen verweigert hat, die nach Sinn und

Zweck des Erlasses bei seiner Anwendung keine Rolle

spielen können, oder wenn sie ihr Ermessen sonst über-

schritten oder missbraucht hat (BGE 68 I 131 ff. und zahl-

reiche seitherige nicht veröffentlichte Urteile).

2. -

Der Beschwerdeführerin ist die Niederlassung in

Basel grundsätzlich bewilligt worden. Der Regierungsrat

scheint aber anzunehmen, dass sie hierauf keinen Anspruch

gehabt habe und die Bewilligung schon deshalb an eine

Bedingung habe geknüpft werden dürfen. Das trifft jedoch

nicht zu. Von den besondern Gründen, die nach Art. 20,

20 bis und 20 ter BMW einen unbedingten Anspruch auf

den Zuzug in eine Gemeinde geben, kommt allerdings kei-

ner in Frage. Was insbesondere Art: 20 betrifft, so hat die

Beschwerdeführerin weder' im Niederlassungsgesuch Doch

im kantonalen Rekursverfahren geltend gemacht, dass sie

in Basel eine Tätigkeit zur Fristung des Lebensunterhaltes

ausübe. Ihre erst vor Bundesgericht aufgestellte Behaup-

tung, sie sei im Haushalt ihres Sohnes tätig und ersetze

gewissermassen . eine Hausgehilfin, kann nicht mehr be-

rücksichtigt werden und erscheint übrigens nach den

weiteren Beschwerdevorbringen und angesichts des Alters

der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig. Die hinrei~

chende Begriindung des Zuzugs im Sinne von Art. 19 BMW

Niederlassungsfreiheit. N° 47.

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kann indessen nicht nur auf Grund jener Sonderbestin>

mungen gegeben sein, sondern auch in. andern Verhält-

nissen liegen. Als solche kommen vor allem auch die

familiären Verhältnisse in Betracht. Das Bundesgericht

hat kürzlich entschieden, dass eine kantonale Behörde das

ihr nach ·Art. 20 quater BMW zustehende Ermessen offen-

sichtlich überschritten habe durch die Niederlassungsver-

weigerung gegenüber einem Ehepaar, das zu dem soeben

Witwer gewordenen 73-jährigen Vater des Ehemanns

ziehen wollte, um mit ihm gemeinsam zu haushalten (nicht

veröffentlichtes Urteil vom 7. November 1946 i. S. Ryser).

Elltsprechend muss im vorliegenden Falle der Beschwerde-

führerin ein Anspruch auf Niederlassung in Basel zuer-

kannt werden. Wenn eine 73-jährige Frau aus dem Aus-

land in die Schweiz zurückkehrt, so ist es zweifellos natür-

lich und gegeben, dass ihr einziger Sohn sie bei sich auf-

nimmt, zunial wenn sie ~uf seinen wirtschaftlichen Beistand

angewiesen ist; es kann ihr nicht zugemutet werden, bei

entfernteren Verwandten oder bei Dritten Unterkunft zu

suchen. Dass solche familiären Gründe geeignet sind, den

Zuzug in eine Gemeinde zu rechtfertigen, ergibt sich auch

auS Art. 21 BMW. Diese Bestimmung bezieht sich nach

ihrem Wortlaut allerdings nur auf bereits in gemeinsamem

Haushalt lebende Familienglieder; aus ihrem Sinn und

Zweck folgt aber, dass au&. der Eintritt oder die Rück-

kehr eines weiteren Gliedes in die Familiengemeinschaft

als ein den Zuzug rechtfertigender triftiger Grund aner-

kannt werden muss, über den sich die kantonalen Behörden

nicht hinwegsetzen können, ohne sich einer Ermessens-

überschreitung schuldig zu machen.

3. -

Die basel-städtischen Behörden haben die der Be-

schwerdeführerin erteilte Niederlassungsbewilligung davon

abhängig gemacht, dass sie keine selbständige Wohnung

beanspi'llche, sondern mit ihrem Sohne in Hausgemein-

schaft wohne. Damit sollte (was· allerdings dem Wortlaut

der Bedingung nicht zu entnehmen, aber unbestritten ist)

nicht nur der Beschwerdeführerin verboten werden, eine

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Staatsrecht.

eigene Wohnung zu mieten, sondern auch verhindert wer-

den, dass ihr Sohn wegen ihres Zuzugs in seinem Hause

mehr Wohnraum als bisher beanspruche. Der Regierungs-

rat leitet die Zulässigkeit dieser Bedingung aus Art. 20

quater Abs. 2 BMW ab. Die hier vorgesehene Beschränkung

setzt jedoch, wie das Bundesgericht wiederholt erklärt hat

(nicht veröffentl. Urteil vom 11. Juli 1946 i. S. Eggli und

vom 7. November 1946 i. S. Ryser), die Aufstellung kan-

tonaler « Richtlinien » voraus, und an solchen fehlt es bis

heute im Kanton Basel-Stadt. Ausser auf Grund von

Art. 20 quater BMW kann dem Zuziehenden die Zahl der

zu benützenden Wohnräume nur vorgeschrieben werden,

wenn sein Zuzug nicht hinreichend begründet ist im Sinne

von Art. 19 ff. BMW, sondern ausschliesslich deshalb

bewilligt werden muss, weil er den Wohnungsmarkt nicht

belastet, d. h. keinen sonst Dritten offen stehenden Wohn-

raum beansprucht (nicht veröffentlichte Urteile vom

15. April 1946 i. S. Leuenberger und i. S. Vögeli, vom

7. November 1946 i. S. Löwe und i. S. Ryser). Im vorlie-

genden Falle trifft auch diese Voraussetzung nicht zu, weil

die Beschwerdeführerin, wie sich aus Erwägung 2 ergibt,

auf Grund von Art. 19 Abs. 1 BMW einen Anspruch auf

Zuzug nach Basel hat. Die ihr zu erteilende Niederlassungs-

bewilligung darf daher nicht davon abhängig gemacht

werden, dass für sie kein weit.&-er Wohnraum beansprucht

werde. Dagegen kann damit die Auflage verbtmden werden,

dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammen

wohnen muss· und nicht selbständig haushalten darf. Die

Zulässigkeit dieser Auflage folgt, auch ohne besondere

gesetzliche Grundlage, daraus, dass der Beschwerdeführerin

die Niederlassung in Basel ausschliesslich im Hinblick auf

ihre familiären Verhältnisse bewilligt werden muss, also

aus der Natur des Grundes, der ihren Zuzug rechtfertigt

(nicht veröffentliohtes Urteil vom 7. November 1946 i. S.

Ryser). Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit

dieser Auflage ohne weiteres einverstanden erklärt.

4. -

Der angefochtene Entscheid ist daher insoweit

Staatsverträge. N0 48.

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aufzuheben, als damit die der Niederlassungsbewilligung

an die Beschwerdeführerin beigefügte Bedingung aufrecht

erhalten wird, wonach ihr Sohn, bei dem sie zu wohnen

hat, in seinem Haus nicht mehr Wohnraum als bisher

benützen darf. Dagegen ist hier nicht zu prüfen, wieviel

Wohnraum er infolge des Zuzugs seiner Mutter beanspru-

chen und von welchem Mieter seines Hauses er gegebenen-

falls gestützt auf Art. 5 lit. b BMW die Abtretung eines

Znnmers verlangen kann. Darüber haben die nach Art. 10

BMW zuständigen Mieterschutzbehörden zu befinden,

deren Entscheid vor Bundesgericht nur wegen VerletzunR

von Art. 4 BV angefochten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen;

III. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

48. Urten vom 7. November 1948 i. S. Matt gegen Dapeo A ... G.

und Obergericht des Kantons Zürich.

Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer SchiedS-

spruche vom 26. September 1927. Vollstreckbarerklärung eines

dänischen Schielfilspruchs in der Schweiz; BedeutlIDg des

Um,standes, dass nach dänischem Recht Schiedsspruche nicht

als Urteile gelten lIDd ihre Vollstreckung durch Klage auf

ErfülllIDg des Schiedsspruchs beim ordentlichen Richter nach-

gesucht werden muss (Erw. 1, 2).

Einfluss schweizerischer. Höchstpreisvorschriften lIDd Einfuhr-

verbote auf Kaufverträge zwischen ausländischen Lieferanten

lIDd schweizerischen Importeuren (Erw. 3).

Convention de Geneve pour l:execution des sentences arbitrales

etrangeres, du 26 septembre 1927. Decision d'exequatur d'lIDe

sentence arbitrale danoise €In Suisse;portoo du fait que le droit

danois n'assimile pas les sentences arbitrales aux jugements

etoblige a €In demander l'execution par lIDe action ouverte

devant le juge ordinaire(consid. 1 et 2).

Quelle est, sur des contrats de vente entre des fournisseurs etran-

gers et . des importateurs suisses, I 'influence de regles suisses