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Staatsrecht.
esso, tende unieamente: a far si ehe Ie eompetenti autorita
dispongano deI tempo necessario per il ritiro delle targh(:)
edella lieenza di eircolazione presso il detentore del-
.l'autoveicolo (STREBEL, Kommentar zum Bundesgesetz
über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, note 1 e
21 all'art. 51 LCAV).
L'applieabilita deli 'art. 51 LCAV presuppone adunque
ehe l'autoveieolo sia in circolazione; se l'autoveieol0 e
stato ritirato dalla eireolazione (il ehe non impliea eh'esso
phI non esista e nessuno possa piu utilizzarlo, ma soltanto
ehe le targhe e la lieenza siano state restituite alla eompe-
tente autorita), un'assieurazione contra la responsabilita
civile a norma della LCA V non e piu neeessaria. Seeondo
l'art. 48 LCAV, il detentore d'un autoveicolo e tenuto a
eonehiudere un'assicurazione di responsabilita eivile per
i danni causati eon I'uso deI veicolo. Si tratta d'un uso
eh'egli stesso fa, 0 permette ad altri di fare 0 ha omesso
d'impedire per negligenza : altri risehi non debbono essere
coperti dall'assieurazione obbligatQria.
In concreto l'Adler era stata ritirata dalla cireolazione
il22 gennaio 1935, avendo Sonanini retrocesso quel giomo
la licenza di eireolazione e le targhe al Controllo degli
Autoveicoli deI Cantone dei Grigioni. L'assieurazione e
stata sospesa nove giomi dopo, ossia il 31 gennaio 1935.
Un terzo abusando della sua qualita di depositario e
valendosi di targhe ehe non era leci~o usare, ha rimesso
arbitrariamente in eircolazione l'Adier :r!elIa notte deI 17
febbraio 1935. Per i danni causati da un siffatto uso del-
l'autoveicolo potrebbe entrare in linea di conto l'art. 55
LCAV.
Se la soluzione a eui e giunta Ia Camera civile deI
Tribunale d'appello non e in contrasto col tenore lettera1e
delI'art. 51 LCAV, appare tuttavia in aperta contraddi-
zione con Ia volonta· deI legislatore e quindi arbitraria,
quando si eonsideri l'art. 51 LCAV non soltanto per se
solo, ma anehe con le altre norme della LCAV e segnata-
mente con l'art. 48.
Niederlassungsfreiheit. N0 47.
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Jl Tribunale federale prQnuncia :
Il ricorso e aeeolto e la sentenza undiei aprile 1946
della Camera eivile deI Tribunale d'appello deI Cantone
Tjcino e annullata a' sensi dei eonsiderandi.
H. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
47. Urteil vom 28. November 1948 i. S. Theu gegen Regie-
rungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Be8Chränkung der Freizügigkeit wegen Wohnungsnot, Art. 19 ff.
des BRB vom 15. Oktober 1941/8. Februar 1946 (BMW).
Üherprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei staatsrechtlichen
Beschwerden wegen Verweigerung der Niederlassung auf Grund
der Art. 19 ff. BMW (Erw. 1).
Familiäre Verhältnisse, die den Zuzug in eine Gemeinde als hin.
reichend begründet erscheinen lassen; Art. 19 Ahs. 1,20 quater
Abs. 1 BMW (Erw. 2).
Voraussetzungen, unter denen der Niederlassungsbewilligung Be-
dingungen und Auflagen beigefügt werden dürfen (Erw. 3).
ResfIriction de La liberte d'etabli88ement a cause de La penurie de
Zogement8, art. 19 ss. de l'ACF du 15 octobre 1941/8 fevrier
1946.
Pouvoir de contröIe du Tribunal federal en cas de recours de droit
public al16guant que l'etablissement a et6 refuse en vertu des
art. 19 ss. ACF (consid. 1).
Raisons de famille qui font paraitre justifiee la presence dans une
commune; art. 19 al. I, 20 quater aI. 1 ACF (consid. 2).
Quand l'etablissement peut-il etre greve de conditions ou de
charges (consid. 3) 1
Restrizione della liberta di domicilio a moti'lJO della penuria degli
aZloggi, art' 19 e seg. deI DCF 15 pttobre 1941/8 febbraio 1946.
Sindacato deI. Tribunale federa!e in caso d'un ricorso di diritto
pubblico per rifiuto deI permesso di domicilio in virtil degli
art. 19 e seg. DCF (consid. 1).
Ragioni di famiglia che fanno apparire come giustificata la pre-
senza in un comune; art' 19 cp. I, 20 quater cp. 1 DCF (con-
sid. 2).
Quando il permesso di domicilio pub essere subordinato a condi-
zioni 0 ad oneri (consid •. 3),.
!6t
Staatsrecht.
A.. -
Die 1873 geborene Beschwerdeführerin Witwe
Martha Theus, Bürgerin von Ems (Graubünden), kam im
Januar 1946 aus dem Ausland zu ihrem einzigen Sohn
Werner Berger nach Basel und stellte dort das Gesuch um
Bewilligung der Niederlassung. Berger ist Eigentümer eines
Miethauses mit mehreren Dreizimmerwohnungen und be-
wohnt mit seiner Familie, bestehend aus der Ehefrau und
zwei Knaben im Alter von 12 und 14 Jahren, den ersten
Stock; die übrigen Wohnungen sind vermietet. Er beab-
sichtigte, dem Mieter der Wohnung im zweiten Stock zu
kündigen, ein Zimmer seiner Mutter zu überlassen und die
übrigen Räume wieder zu vermieten, doch erklärte die
staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten die auf
1. Juli und 1. Oktober 1946 ausgesprochenen Kündigungen
jeweils auf Begehren des Mieters als unzulässig.
Am 31. Mai 1946 teilte der amtliche Wohnungsnachweis
des Kantons Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, dass
ihr die Niederlassung in Basel angesichts der hier herr-
schenden Wohnungsnot nur unter der Bedingung bewilligt
werde, dass sie keine selbständige Wohnung beanspruche,
sondern mit ihrem Sohn in Hausgemeinschaft wohne.
Einen Rekurs hiegegen wies der Regierungsrat des Kan-
tons Basel-Stadt am 18. Juli 1946 ab mit der Begründung:
Pbwohl die Beschwerdeführerin nicht berufstätig sei und
somit nicht zur Fristung ihres Lebensunterhaltes in Basel
wohnen müsse (Art. 20 Abs. I BMW), sei ihr 'die Nieder-
lassung daselbst bewilligt worden, wenn auch nur unter
dem Vorbehalt, dass sie in Hausgemeinschaft mit ihrem
Sohne lebe. Im Rekurs vertrete sie den Standpunkt, dass
ihr im Hause des Sohnes mindestens ein Raum zugestanden
werden müsse. Diesem Begehren könne nicht entsprochen
werden. Das an sich weitgehende Entgegenkommen der
Vorinstanz könne niemals soweit führen, dass einer Einzel-
person wegen einer ga~en Familie die Wohnung gekün-
digt werde.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Witwe Martha Theus
rec:tttzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen. Sie
NiederIassungsfreiheit. N0 47.
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beruft sioh auf die Niederlassungsfreiheit und führt aus:
Sie sei, seitdem sie aus dem Ausland zurückgekehrt sei,
aus finanziellen Gründen gezwungen, bei ihrem Sohn in
Basel zu leben. Sie sei in dessen Haushalt tätig und ersetze
ihm « gewissermassen » eine fremde Hilfskraft. Sie benö-
tige aber ein eigenes Zimmer. Würde ihr ein solches nicht
bewilligt, so müsste sie in dem für die ganze Familie
bestimmten Wohnzimmer schlafen. Diese Lösung sei jedoch
schon aus hygienischen Gründen auf die Dauer nicht trag-
bar, denn sie sei oft bettlägerig und lege sich meist früh
schlafen. Nach Art. 5 lit. b und Art. 20 BMW könne eine
Mutter im Hause ihres Sohnes Anspruch auf mindestens
einen Raum erheben. Durch den angefochtenen Entscheid
werde sie gezwungen, anstatt ihre alten Tage im Kreise
ihrer Kinder und Grosskinder zu verbringen, nun abwechs-
lungsweise bei ihren Verwandten zu wohnen.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean-
tragt Abweisung der Beschwerde. Die basel-städtischen
Behörden hätten bei der Erteilung der Niederlassung an
die Besohwerdeführerin von der ihnen in Art. 20 quater
BMW eingeräumten Befugnis Gebrauoh gemaoht und der
Beschwerdeführerin vorgeschrieben, in Hausgemeinsohaft
mit ihrem Sohne zu leben, damit kein zusätzlioher Wohn-
raum beansprucht werde. Ohne diesen Vorbehalt wäre eilJ.e
Niederlassungsbewilligung gar nicht in Frage gekommen,
da die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Art. 20
BMW Dioht erfülle. In einem Verfahren vor der staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten habe sich heraus-
gestellt, dass ihr Sohn über die Mustermesse ein Zimmer
seiner Wohnung vermietet habe. Unter diesen Umständen
sei es ihm bestimmt auch möglich, seine Mutter weiterhin
bei sich in Hausgemeinschaft zu behalten. Es könne nicht
zugelassen werden, dass wegen einer einzelnen Person,
deren Zuzug zur Fristung des Lebensunterhaltes gar nicht
unbedingt notwendig sei, einer Familie mit zwei kleinen
Kindern die Wohnung gekündigt werde.
D.- In der Replik bestreitet die Beschwerdeführerin,
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Staatsrecht.
dass ihr Sohn während der Mustermesse ein Zimmer ver-
mietet habe; er habe lediglich über die Sonntage sowie am
offiziellen Tag Gäste beherbergt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Art. 19 ff. des BRB betreffend Massnahmen
gegen die Wohnungsnot vom 15. Oktober1941/8. Februar
1946 (BMW) beschränken die verfassungsmässige Nieder-
lassungsfreiheit. Das Bundesgericht hat deshalb kantonale
Entscheide, die sich auf jene Bestimmungen stützen, nicht
nur auf Willkür zu überprüfen, sondern darauf hin, ob die
kantonale Behörde im Rahmen ihres Ermessens geblieben
ist; es hat einzuschreiten, wenn die Behörde die Nieder-
lassung aus Gründen verweigert hat, die nach Sinn und
Zweck des Erlasses bei seiner Anwendung keine Rolle
spielen können, oder wenn sie ihr Ermessen sonst über-
schritten oder missbraucht hat (BGE 68 I 131 ff. und zahl-
reiche seitherige nicht veröffentlichte Urteile).
2. -
Der Beschwerdeführerin ist die Niederlassung in
Basel grundsätzlich bewilligt worden. Der Regierungsrat
scheint aber anzunehmen, dass sie hierauf keinen Anspruch
gehabt habe und die Bewilligung schon deshalb an eine
Bedingung habe geknüpft werden dürfen. Das trifft jedoch
nicht zu. Von den besondern Gründen, die nach Art. 20,
20 bis und 20 ter BMW einen unbedingten Anspruch auf
den Zuzug in eine Gemeinde geben, kommt allerdings kei-
ner in Frage. Was insbesondere Art: 20 betrifft, so hat die
Beschwerdeführerin weder' im Niederlassungsgesuch Doch
im kantonalen Rekursverfahren geltend gemacht, dass sie
in Basel eine Tätigkeit zur Fristung des Lebensunterhaltes
ausübe. Ihre erst vor Bundesgericht aufgestellte Behaup-
tung, sie sei im Haushalt ihres Sohnes tätig und ersetze
gewissermassen . eine Hausgehilfin, kann nicht mehr be-
rücksichtigt werden und erscheint übrigens nach den
weiteren Beschwerdevorbringen und angesichts des Alters
der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig. Die hinrei~
chende Begriindung des Zuzugs im Sinne von Art. 19 BMW
Niederlassungsfreiheit. N° 47.
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kann indessen nicht nur auf Grund jener Sonderbestin>
mungen gegeben sein, sondern auch in. andern Verhält-
nissen liegen. Als solche kommen vor allem auch die
familiären Verhältnisse in Betracht. Das Bundesgericht
hat kürzlich entschieden, dass eine kantonale Behörde das
ihr nach ·Art. 20 quater BMW zustehende Ermessen offen-
sichtlich überschritten habe durch die Niederlassungsver-
weigerung gegenüber einem Ehepaar, das zu dem soeben
Witwer gewordenen 73-jährigen Vater des Ehemanns
ziehen wollte, um mit ihm gemeinsam zu haushalten (nicht
veröffentlichtes Urteil vom 7. November 1946 i. S. Ryser).
Elltsprechend muss im vorliegenden Falle der Beschwerde-
führerin ein Anspruch auf Niederlassung in Basel zuer-
kannt werden. Wenn eine 73-jährige Frau aus dem Aus-
land in die Schweiz zurückkehrt, so ist es zweifellos natür-
lich und gegeben, dass ihr einziger Sohn sie bei sich auf-
nimmt, zunial wenn sie ~uf seinen wirtschaftlichen Beistand
angewiesen ist; es kann ihr nicht zugemutet werden, bei
entfernteren Verwandten oder bei Dritten Unterkunft zu
suchen. Dass solche familiären Gründe geeignet sind, den
Zuzug in eine Gemeinde zu rechtfertigen, ergibt sich auch
auS Art. 21 BMW. Diese Bestimmung bezieht sich nach
ihrem Wortlaut allerdings nur auf bereits in gemeinsamem
Haushalt lebende Familienglieder; aus ihrem Sinn und
Zweck folgt aber, dass au&. der Eintritt oder die Rück-
kehr eines weiteren Gliedes in die Familiengemeinschaft
als ein den Zuzug rechtfertigender triftiger Grund aner-
kannt werden muss, über den sich die kantonalen Behörden
nicht hinwegsetzen können, ohne sich einer Ermessens-
überschreitung schuldig zu machen.
3. -
Die basel-städtischen Behörden haben die der Be-
schwerdeführerin erteilte Niederlassungsbewilligung davon
abhängig gemacht, dass sie keine selbständige Wohnung
beanspi'llche, sondern mit ihrem Sohne in Hausgemein-
schaft wohne. Damit sollte (was· allerdings dem Wortlaut
der Bedingung nicht zu entnehmen, aber unbestritten ist)
nicht nur der Beschwerdeführerin verboten werden, eine
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Staatsrecht.
eigene Wohnung zu mieten, sondern auch verhindert wer-
den, dass ihr Sohn wegen ihres Zuzugs in seinem Hause
mehr Wohnraum als bisher beanspruche. Der Regierungs-
rat leitet die Zulässigkeit dieser Bedingung aus Art. 20
quater Abs. 2 BMW ab. Die hier vorgesehene Beschränkung
setzt jedoch, wie das Bundesgericht wiederholt erklärt hat
(nicht veröffentl. Urteil vom 11. Juli 1946 i. S. Eggli und
vom 7. November 1946 i. S. Ryser), die Aufstellung kan-
tonaler « Richtlinien » voraus, und an solchen fehlt es bis
heute im Kanton Basel-Stadt. Ausser auf Grund von
Art. 20 quater BMW kann dem Zuziehenden die Zahl der
zu benützenden Wohnräume nur vorgeschrieben werden,
wenn sein Zuzug nicht hinreichend begründet ist im Sinne
von Art. 19 ff. BMW, sondern ausschliesslich deshalb
bewilligt werden muss, weil er den Wohnungsmarkt nicht
belastet, d. h. keinen sonst Dritten offen stehenden Wohn-
raum beansprucht (nicht veröffentlichte Urteile vom
15. April 1946 i. S. Leuenberger und i. S. Vögeli, vom
7. November 1946 i. S. Löwe und i. S. Ryser). Im vorlie-
genden Falle trifft auch diese Voraussetzung nicht zu, weil
die Beschwerdeführerin, wie sich aus Erwägung 2 ergibt,
auf Grund von Art. 19 Abs. 1 BMW einen Anspruch auf
Zuzug nach Basel hat. Die ihr zu erteilende Niederlassungs-
bewilligung darf daher nicht davon abhängig gemacht
werden, dass für sie kein weit.&-er Wohnraum beansprucht
werde. Dagegen kann damit die Auflage verbtmden werden,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammen
wohnen muss· und nicht selbständig haushalten darf. Die
Zulässigkeit dieser Auflage folgt, auch ohne besondere
gesetzliche Grundlage, daraus, dass der Beschwerdeführerin
die Niederlassung in Basel ausschliesslich im Hinblick auf
ihre familiären Verhältnisse bewilligt werden muss, also
aus der Natur des Grundes, der ihren Zuzug rechtfertigt
(nicht veröffentliohtes Urteil vom 7. November 1946 i. S.
Ryser). Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit
dieser Auflage ohne weiteres einverstanden erklärt.
4. -
Der angefochtene Entscheid ist daher insoweit
Staatsverträge. N0 48.
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aufzuheben, als damit die der Niederlassungsbewilligung
an die Beschwerdeführerin beigefügte Bedingung aufrecht
erhalten wird, wonach ihr Sohn, bei dem sie zu wohnen
hat, in seinem Haus nicht mehr Wohnraum als bisher
benützen darf. Dagegen ist hier nicht zu prüfen, wieviel
Wohnraum er infolge des Zuzugs seiner Mutter beanspru-
chen und von welchem Mieter seines Hauses er gegebenen-
falls gestützt auf Art. 5 lit. b BMW die Abtretung eines
Znnmers verlangen kann. Darüber haben die nach Art. 10
BMW zuständigen Mieterschutzbehörden zu befinden,
deren Entscheid vor Bundesgericht nur wegen VerletzunR
von Art. 4 BV angefochten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen;
III. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
48. Urten vom 7. November 1948 i. S. Matt gegen Dapeo A ... G.
und Obergericht des Kantons Zürich.
Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer SchiedS-
spruche vom 26. September 1927. Vollstreckbarerklärung eines
dänischen Schielfilspruchs in der Schweiz; BedeutlIDg des
Um,standes, dass nach dänischem Recht Schiedsspruche nicht
als Urteile gelten lIDd ihre Vollstreckung durch Klage auf
ErfülllIDg des Schiedsspruchs beim ordentlichen Richter nach-
gesucht werden muss (Erw. 1, 2).
Einfluss schweizerischer. Höchstpreisvorschriften lIDd Einfuhr-
verbote auf Kaufverträge zwischen ausländischen Lieferanten
lIDd schweizerischen Importeuren (Erw. 3).
Convention de Geneve pour l:execution des sentences arbitrales
etrangeres, du 26 septembre 1927. Decision d'exequatur d'lIDe
sentence arbitrale danoise €In Suisse;portoo du fait que le droit
danois n'assimile pas les sentences arbitrales aux jugements
etoblige a €In demander l'execution par lIDe action ouverte
devant le juge ordinaire(consid. 1 et 2).
Quelle est, sur des contrats de vente entre des fournisseurs etran-
gers et . des importateurs suisses, I 'influence de regles suisses