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63_I_297

BGE 63 I 297

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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296

Staatsrecht.

Nachlassverwal~ung hervorgegangen ist, noch um eine

Steuer, die das' Vermögen der Konkurs- oder Nachlass-

masse oder den:Ertrag aus deren Liquidation betrifft und

die im Hinblick auf solche Faktoren nach Konkurser-

öffnung neu entstanden wäre (vgl. hiezu aber BGE 52 I

S. 211 ff.; über die Frage selbst sodann BLUMENSTEIN,

Steuerrecht, S. 669). Die Annahme des Appellationshofes,

dass die Steuerforderung zur Zeit der Konkurseröffnung

nicht bestanden habe und aus diesem Grunde nicht unter

Art. 197 SchKG fallen könne, müsste dazu führen, die

Steuerpflicht überhaupt zu verneinen, weil zur Zeit der

Veranlagung das Steuersubjekt, als solches käme für die

Einkommenssteuer nur die Kollektivgesellschaft in Be-

tracht, infolge Konkurses aufgelöst, weggefallen war. Eine

Steuerpflicht der Kollektivgesellschaft wäre nur denkbar

bis zum Konkursausbruch. Sie hätte zur Voraussetzung,

dass die Steuerpflicht kraft Gesetzes entsteht unabhängig

von der Veranlagung, wobei diese lediglich der Feststellung

der bereits bestehenden Steuerpflicht nach Mass und Um-

fang dienen würde. Soweit die kantonale Steuergesetz-

gebung auf diesem Boden steht, können Steuerforderungen

an eine Kollektivgesellschaft im Konkurse noch geltend

gemacht werden, auch wenn die Veranlagung erst iJach

dessen Eröffnung vorgenommen wird. Solche Forderungen

sind im Konkurse einzugeben, wie alle übrigen Forderun-

gen.Eine Privilegierung öffentlich-rechtlicher Forderun -

gen, besonders solcher aus der Steuerpflicht des Konkur-

siten, kennt das Konkursrecbt nicht (JAEGER, Komm.

Bd. II S. 18 f.).

5. -

Aus der Äusserung zum vorliegenden Rekurs

scheint nun aber hervorzugehen, dass die bernische Steuer-

verwaltung mit ihrem nach dem Gesagten völlig haltlosen

Rechtsöffnungsbegehren nicht eine Massaforderung an den

Nachlass verfolgen, sondern sich den Zugriff auf einen

Liquidationsüberschuss sichern möchte. Es ist nicht er-

sichtlich, welchen praktischen Wert ein solches Vorgehen

bei von vorneherein überschuldeten Konkurs- und Liqui-

dationsmassen haben könnte.

Staatsverträge. N° 58.

297

Auf unklaren Vorstellungen über die Rechtslage beruht

die Bemerkung, dass die Firma trotz des Konkursver-

fahrens Einkommen erzielen könne. Es mag in dieser

Beziehung aufBGE 52 I S. 21l ff. verwiesen werden. Die

Wiedereintragung der Firma Gebrüder Meyer wurde ange-

ordnet zur Liquidation der im Nachlassvertrage abgetre-

tenen Aktiven, nicht zur Weiterführung des frühem

Geschäftsbetriebes der Kollektivgesellschaft. Sollten da-

bei Erträgnisse erzielt werden, so könnte sich unter Um-

ständen die Frage einer Steuerpflicht der Liquidations-

masse stellen.

Mit der Rteuerforderung, für die das

Rechtsöffnungsbegehren gestellt wurde, hat sie iudessen

nichts zu tun.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. September

1937 aufgehoben.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES lNTERNATIONAUX

58. Orten vom aa. Oktober 1937 i. S. Stein

gegen Bieler 8G Co.

Vollstreckungsvertrag mit Österreich vom 15. März 1927, Art.),

Ziff. 2, Vorhehalt der öffentlichen Ordnung: Urteile des Wiener

Börsenschiedsgerichts für landwirtschaftliche Produkte sind in

der Schweiz zu vollstrecken, obschon sie nach österreichischem

Recht nicht wegen Willkür oder Aktenwidrigkeit angefochten

werden können. Der schweizerische Richter darf auch seiner-

seits nicht prüfen, ob der Schiedspruch auf Willkür oder akten-

widriger .AI\nahme bel1lhe,

A. ~ Eduard Stein in Wien verkaufte am 20. August

1936 der Firma Rieser & ele in St. Gallen 1000 kg öster-

reichische Walnusskerne. Die Parteien vereinbarten, dass

die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in

298

Staatsrecht.

Wien gelten uncl; Streitigkeiten aus dem Vertrag durch die

« inappellable,

'exekutionsfähige

Entscheidung»

des

Schiedsgerichts dieser Börse erledigt werden sollten. Als

die Ware im November 1936 geliefert wurde, beanstandete

die Käuferin deren Qualität. Der Verkäufer wies die

Beanstandung zurück und belangte die Firma Rieser & Cie

vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche

Produkte in Wien auf Zahlung des Kaufpreises von

Fr. 2325.- nebst Zins und Kosten. Die Beklagte hielt

ihre Mängelrüge aufrecht und beantragte dem Gericht, die

Klage abzuweisen. Am 29. Dezember 1936 hiess dieses

das Klagebegehren gut mit der Begründung, dass die

Qualitätsbeanstandung der Käuferin den Vorschriften der

massgebenden Usancen nicht entsprochen habe.

B. -

Gestützt hierauf leitete Eduard Stein beim Be-

treibungsamt St. Gallen Betreibung ein gegen die Firma

Rieser & Cie. Diese erhob Rechtsvorschlag und machte

im daran anschliessenden Re-chtsöffnungsverfahren vor

dem Bezirksgerichtspräsidenten St. Gallen geltend, dass

die Ordre public-Klausel des österreichisch-schweizerischen

Vollstreckungsabkommens vom 15. März 1927 der Voll-

streckung des fraglichen Erkenntnisses entgegenstehe

(Art. 1 des Abkommens: « Die in einem der beiden Staaten

gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Han-

delssachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie

folgende Voraussetzungen erfüllen: ... 2) dass die Aner-

kennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ord-

nung des Staates verstösst, wo die Entscheidung geltend

gemacht wird, insbesondere dass ihr nicht nach dem

Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen

Rechtssache entgegensteht»). Der hiesigen öffentlichen

Ordnung widerspräche der Vollzug des der Betreibung

zugrundeliegenden Urteils schon deshalb, weil gegen

Wiener Börsenschiedsspruche kein Rechtsmittel bestehe,

womit Aktenwidrigkeit und Willkür gerügt werden könn-

ten. Da das genannte Erkenntnis diese Mängel tatsächlich

aufweise, wäre seine Vollstreckung weiterhin auch wegen

Staatsverträge. No 58.

299

'seines Inhaltes lnit dem schweizerischen ordre public

unvereinbar.

Der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen bewilligte

dem betreibenden Gläubiger die definitive Rechtsöffnung,

während auf Rekurs der Schuldnerin der Rekursrichter

des Kantonsgerichts St. Gallen am 19. Juli 1937 gegenteilig

entschied. Nach dem Rekursentscheid würde die Voll-

streckung des streitigen Schiedsspruchs in der Schweiz

gegen die hiesige öffentliche Ordnung verstossen; freilich

nicht schon wegen der Unmöglichkeit, Urteile der Wiener

Börsenschiedsgerichte im Falle der Willkür oder akten-

widriger Annahme bei einer Beschwerdeinstanz anzu-

fechten; wohl aber deshalb, weil sich im vorliegenden

Falle das Wiener Schiedsgericht der Willkür und Akten-

widrigkeit schuldig gemacht habe.

C. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt

Eduard Stein, der Entscheid des st. gallischen Rekurs-

richters sei aufzuheben und die Vollstreckung des der

Betreibung zugrundeliegenden Erkenntnisses zu bewilligen.

Der Art. 1 Ziff. 2 des österreichisch-schweizerischen Voll-

streckungsabkommens gebe dem schweizerischen Richter

nicht das Recht, das Urteil eines österreichischen Gerichts

auf Willkür und Aktenwidrigkeit hin zu überprüfen.

Zudem sei dieser Vorwurf hier zu Unrecht erhoben worden.

D. -

Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen

und die Rekursbeklagte, Rieser & Cie, beantragen die Ab-

weisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach dem Vollstreckungsvertrag mit Österreich,

Art. 5, werden auch die in einem der Vertragsstaaten

gefällten Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt, wenn

sie den Vorschriften der vorangehenden Bestimmungen,

soweit sie Anwendung finden können, genügen.

Die

Schiedsgerichte der Wiener Börse sind übrigens eine

staatlich geregelte Institution, sodass deren Urteilen in

gewissem Sinne auch amtlicher Charakter zukommt

300

Staatsrecht.

(BGE 57 I S. f31 f.; vgl. NUSSBAUM, Deutsches Inter-

nationales Privatrecht, S. 466/7, Anm. 1).

2. -

Gegen ~die Urteile der österreichischen Börsen-

Rchiedsgerichte ist die Nichtigkeitsbeschwerde beim Han-

delsgericht gegeben, wenn der Schiedsvertrag als ungültig

angefochten wird, und ferner wegen Mängeln formeller

Natur (Art. XXIII des EG zur österr. ZPO; § 146 des

Statuts für die Wiener Börse; § 107 des Statuts der Börse

für landwirtschaftliche Produkte in Wien). Inbezug auf

materielle Verstösse besteht die Möglichkeit der « Un-

wirksamkeitsklage »,

« wenn der Schiedsspruch gegen

zwingende Rechtsvorschriften verstösst» (Art. XXV des

EG zur ZPO; § 147, bezw. 108 der eben genannten Sta-

tuten). Dagegen gibt es nach österreichischem Gesetz

kein Rechtsmittel, womit gegenüber einem Börsenschieds-

spruch Willkür oder aktenwidrige Annahme gerügt werden

könnten, ebensowenig wie gegenüber österreichischen

Schiedssprüchen überhaupt (§§ 595 ff. ZPO).

Nach der ZPO von St. Gallen kann das Rechtsmittel

der Nichtigkeitsbeschwerde im Schiedsvertrag nicht aus-

geschlossen werden (§ 253 III). Die Nichtigkeit eines

Schiedsurteils wird u. a. ausgesprochen, wenn damit eine

Verletzung solcher eidgenössischer oder kantonaler Ge-

setze verbunden ist, welche auf die Beurteilung von we-

sentlichem Einfluss sind (§ 314). Hier hat also die Nich-

tigkeitsbeschwerde auch die Funktion, einer materiellen

Kontrolle des Urteils zu dienen; in die nach der Praxis, wie

es scheint, der Fall der wesentlichen aktenwidrigen Fest-

stellung einbezogen wird.

Dass gegen Urteile der Wiener Börsenschiedsgerichte

ein Rechtsmittel mit entsprechend weitgefasstem Anfech-

tungsgru:nd fehlt, soll nach Meinung der Rekursbeklagten

gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen

und die Vollstreckung jedes Urteils dieser Artausschliessen,

ganz abgesehen davon, ob es an dem fraglichen Mangel

leidet. Die kantonalen Insta.nzen haben diesen Einwand

mit Recht zutückgewiesen.

Es ist zweifelhaft, ob die ordre public-Klausel im Staats-

Staatsverträge. N° 58.

301

vertrag mit Österreich und ähnlichen Abkommen sich nur

auf die materielle Seite des Urteils bezieht oder auch auf

Mängel formeller Natur, die dem Urteil gemessen an den

Vorschriften der inländischen Rechtsordnung anhaften

würden (BGE 57 I S. 435 Erw. 4, 62 I S. 145). Die Frage

soll hier wie in den früheren Entscheiden des Bundes-

gerichts offen bleiben, weil der Vorbehalt der öffentlichen

Ordnung auf keinen Fall die Meinung haben kann, dass die

Vollstreckung österreichischer Börsenschiedssprüche wegen

der Unmöglichkeit ihrer Anfechtung mit einer Willkür-

oder Aktenwidrigkeitsbeschwerde verweigert werden dürfte.

Hiefür spricht schon, dass der Staatsvertrag mit Österreich

in Art. I Ziff. 3 als formelle Voraussetzung für die Aner-

kennung eines Entscheides lediglich den Eintritt der

Rechtskraft nach dem Gesetz des Landes verlangt, wo das

Urteil erging, nicht aber zugleich das Vorhandensein

bestimmt umschriebener Rechtsmittelmöglichkeiten im dor-

tigen Verfahren fordert; wäre das die Meinung der ver-

tragschliessenden Parteien gewesen, so hätte es nahege-

legen, emen dahingehenden Vorbehalt an dieser Stelle

ausdrücklich anzubringen. Die gleiche Folgerung ergibt

sich daraus, dass nach Art. 5 des Staatsvertrages die

österreichischen Schiedssprüche grundsätzlich in der

Schweiz vollstreckbar sind, obschon solche nie wegen

Willkür oder Aktenwidrigkeit an ein ordentliches Gericht

weitergezogen werden können.

.

Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Schieds-

sprüchen sind übrigens in den Kantonen verschieden und

eine Weiterziehung an den staatlichen Richter wegen Will-

kür und Aktenwidrigkeit ist keineswegs überall möglich

(z. B. nicht in Bern und in Luzern), so dass auch aus diesem

Grunde der behauptete Widerspruch zur schweizerischen

öffentlichen Ordnung nicht besteht. Es mag noch erwähnt

werden, dass weder das Genfer Protokoll über die Schieds-

klauseln vom 24. September 1923, noch das Genfer Ab-

kommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

vom 26. September 1927, welchen Vereinbarungen auch

die Schweiz beigetreten ist, die Vollstreckbarkeit eines

302

Staa.tsrecht.

Schiedsspruchs;<lavon abhängig machen, dass im Lande,

wo er erlassen wurde, eine Anfechtung überhaupt, oder

eine soche nach bestimmter materieller Richtung, etwa

Aktenwidrigkeit oder Willkür, möglich sei.

3. -

Was die materielle Seite des Vorbehalts der öffent-

lichen Ordnung anlangt, so erwähnt Art. 1 Ziff. 2 speziell

den Fall, wo dem Urteil nach dem Rechte des Staates in

dem es vollstreckt werden soll, die Einrede der entschie-

denen Rechtssache entgegensteht. Im übrigen wird der

Begriff des ordre public nicht näher umschrieben. Im

internationalen Privatrecht ist die Bedeutung des Vorbe-

halts die, dass im Inland keine ausländischen Normen

angewendet werden, die der inländischen öffentlichen Ord-

nung widerstreiten. Die Klausel hat hier zur Folge, dass,

wennschon nach der massgebenden Kollisionsnorm an sich

fremdes Recht anwendbar wäre, anstelle der von der eige-

nen Rechtsordnung missbilligten Sätze des letztern das

einheimische Recht angewendet wird. Bei der Vollstrek-

kung eines ausländischen Urteils hat man es nicht mit der

Anwendung ausländischen Rechts zu tun, sondern mit der

Anerkennung eines Entscheides, der auf der Anwendung

fremden Rechts beruht oder beruhen kann. Hier hat der

Vorbehalt des ordre public eine seiner Rolle im internatio-

nalen Privatrecht analoge Funktion. Er soll verhindern,

dass durch die Gewährung der Rechtshilfe Rechtsnormen

im Inland zur Wirkung gelangen, die mit dessen öffent-

licher Ordnung im Widerspruch stehen. Es wäre der Fall,

wenn das Urteil, dessen Exekution verlangt wird, auf der

Anwendung solcher Normen beruht und daher die darin

ausgesprochene Rechtsfolge nach Inhalt oder Rechtsgrund

vom Standpunkt des einheimischen Rechtes aus als ord-

nungswidrig oder unsittlich erscheint. Auf das vorlie-

gende Urteil, das eine Kaufpreisforderung schützt, weil die

Mängelrüge nicht· in der vertraglich vorgesehenen Form

erhoben worden sei, trifft das offenbar nicht zu.

Die Frage dagegen, ob das ausländische Urteil Rechts-

sätze, die mit unserer öffentlichen Ordnung in Einklang

Staatsverträge. N° 58.

303

stehen, richtig angewendet habe, hat mit der Klausel

nichts zu tun. Wollte der Richter das Urteil daraufhin

nachprüfen, so würde es sich der Sache nach nicht mehr um

UrteilsvolIstreckung, sondern um Neubeurteilung des

Rechtsstreites handeln. Gerade· das wird durch Art. 1

Ziff. 2 des Staatsvertrages ausgeschlossen. Es ist in dieser

Hinsicht auch kein Unterschied zu machen, je nachdem

gewöhnliche oder gröbere materielle Verstösse des Urteils

behauptet werden. Auch inbezug auf die letztern ist die

Nachprüfung nicht zuzulassen. Man mag den Begriff des

ordre public weiter oder enger verstehen, so sind es doch

immer die Normen urid Grundsätze der eigenen Rechts-

ordnung, die den Masstab bilden für die Frage, ob der

fremde Rechtssatz, auf den sich das Urteil stützt, der-

massen missbilligt wird, dass er im Inland keine Wirkung

haben darf. Auf diesen Rahmen ist die materielle Nach-

prüfung des Urteils aus dem Gesichtspunkt des ordre

public beschränkt. Art. 80 f SchKG lassen eine Nach-

prüfung auf grobe materielle Verstösse auch nicht zu bei

der Vollstreckung inländischer rechtskräftiger Urteile.

Dem Begehren um Rechtsöffnung kann nicht entgegen-

gehalten werden, das Urteil leide an Aktenwidrigkeiten

oder sei willkürlich; und das gilt auch für schiedsgericht-

liche Urteile, wenn sie als rechtskräftig staatlich anerkannt

sind. Muss aber danach das inländische Urteil ohne Rück-

sicht auf das Vorhandensein solcher Mängel vollstreckt

werden, so folgt daraus wiederum, dass auch bei auslän-

dischen Urteilen der schweizerische ordre public nicht ver-

langt, dass die Vollstreckung von einer Nachprüfung auf

deren Vorhandensein abhängig sei (der Vorbehalt des

ordre public in Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages

mit Frankreich ist immer im angegebenen Sinne verstan-

den worden; s. BGE 15 S. 581; 27 I S. 3693; 35 I S. 465.

In Bd. 13 S. 334 wurde bemerkt, dass eine sachliche Nach-

prüfung des Urteils unter Berufung auf den ordre public

mit dem Staatsvertrag völlig unverträglich wäre).

Vorausgesetzt ist dabei immer, dass das Urteil rechts-

304

Staatsrecht.

kräftig ist. Ob ~er Partei noch ein Rechtsmittel zur Ver-

fügung stand, ~

es wegen qualifizierter Mängel der ge-

dachten Art anzufechten, ist ohne Bedeutung. Es wurde

bereits ausgeführt, dass beim Staatsvertrag mit Österreich

aus dem Begriff des ordre public das Bestehen eines solchen

Rechtsmittels nicht generell gefordert werden kann, spe-

ziell auch nicht bei Schiedssprüchen. Das Fehlen des

Rechtsmittels kann aber auch im einzelnen Fall nicht dazu

führen, dass der Vollstreckungsrichter die Nachprüfung

des Urteils vornehmen und jenachdem die Vollstreckung

ablehnen könnte. Wenn in Österreich bei schiedsgericht-

lichen Urteilen, auch denjenigen der Börsenschiedsgerichte,

die in der Möglichkeit der materiellen Anfechtung liegen-

den Garantien des Rechtsschutzes geringer sind als bei den

ordentlichen staatlichen. Gerichten (und als in einer Reihe

der schweiz. Kantone, nicht in allen), so ist doch dem

Staatsvertrag eine Differenzierung der beiden Arten von

Urteilen, was die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit

und namentlich den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung

anlangt, fremd.

4. -

Aus dem Gesagten folgt, dass der st. gallische

Rekursrichter den Staatsvertrag verletzt hat, indem er

das Urteil des Schiedsgerichts der Börse für landwirt-

schaftliche Produkte in Wien einer materiellen Nachprü-

fung unterzog und die Rechtsöffnung mit der Begründung

verweigerte, der Entscheid de~ Schiedsgerichts sei akten-

widrig und willkürlich.

5. -

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da keine

weitem Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben

worden sind, kann die Rechtsöffnung im Sinne der Wieder-

herstellung des erstinstanzlichen Entscheides bewilligt

werden.

Demnach erkennt das BundesgeriCht:

Die Beschwerde wii-d gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid des Relrursrichters vom 19. Juli 1937 aufge-

Staatsverträge. N° 59.

.;105

'hoben und dem Rekurrenten in der Betreibung Nr. 15,779

des Betreibungsamtes St. Gallen die definitive Rechts-

öffnung für den Betrag von Fr. 2490.50 mit 6 % Zins seit

18. November 1936 von Fr. 2325.-laut Urteil des Schieds-

gerichts vom 29. Dezember 1936, sowie Fr. 3.40 Betrei-

bungskosten erteilt.

59. Arr6i du aa decembre 1987

dans la cause St8ger contre Etat de GeD8Te.

Convention conclue 1e 15 juillet 1931 entre La Bwse et l'AllemagM

Im vue d'emter la double impoBition Im matiere d'impßts directs

et d'imp6t8 de suceeBsion.

Les {(remunerations » (Vergütungen) des membres d'un conseil

de surveillance (conseil d'administration), qui, aux termes du

protocole final ad art. 4 et 7, sont imposees suivant l'art. 7

de la Convention, c'est-a-dire dans l'Etat ob le contribuable

a son domicile, ne. visent que les tantiemes au sens propre,

a savoir les sommes versees a un administrateur a. raison de

l'ensemble de son activiM comme tel et consistant en parts

du benefice net, et ne comprennent pas les jetons de presence

qui sont des indemnites fixes, versees aux administrateurs

a raison d'une activite determinoo.

Sauf le cas des professions liberales, l'application de l'art. 4 da la

Convention (imposition du revanu du travail dans l'Etat Bur

le territoire duquel s'exerce l'activiM personnelle dont pro·

vient le revenu) ne presuppose pas un travail durable ni mama

regulier.

A. -

Les articles 4 et 7 de la Convention conclue le

15 juillet 1931 entre la Suisse et l'Allemagne en vue d'eviter

la double imposition en matiere d'impöts direots et d'im-

pöts de. suocession ont la teneur suivante (traduction

officielle) :

Article 4. -

« 1. Sous reserve des dispositions du 2e

alin6a. du present article et de l'article 5, le revenu du

travail, y compris celui des professions liberales, ne sera

impose qua dans l'Etat sur le territoire duquel s'exerce

l'activite personnelle dont provient le revenu. 11 n'y a

exercice d'une profession liberale dans I'un des deux Etats

AS 63 1-1937