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Staatsrecht.
Nachlassverwal~ung hervorgegangen ist, noch um eine
Steuer, die das' Vermögen der Konkurs- oder Nachlass-
masse oder den:Ertrag aus deren Liquidation betrifft und
die im Hinblick auf solche Faktoren nach Konkurser-
öffnung neu entstanden wäre (vgl. hiezu aber BGE 52 I
S. 211 ff.; über die Frage selbst sodann BLUMENSTEIN,
Steuerrecht, S. 669). Die Annahme des Appellationshofes,
dass die Steuerforderung zur Zeit der Konkurseröffnung
nicht bestanden habe und aus diesem Grunde nicht unter
Art. 197 SchKG fallen könne, müsste dazu führen, die
Steuerpflicht überhaupt zu verneinen, weil zur Zeit der
Veranlagung das Steuersubjekt, als solches käme für die
Einkommenssteuer nur die Kollektivgesellschaft in Be-
tracht, infolge Konkurses aufgelöst, weggefallen war. Eine
Steuerpflicht der Kollektivgesellschaft wäre nur denkbar
bis zum Konkursausbruch. Sie hätte zur Voraussetzung,
dass die Steuerpflicht kraft Gesetzes entsteht unabhängig
von der Veranlagung, wobei diese lediglich der Feststellung
der bereits bestehenden Steuerpflicht nach Mass und Um-
fang dienen würde. Soweit die kantonale Steuergesetz-
gebung auf diesem Boden steht, können Steuerforderungen
an eine Kollektivgesellschaft im Konkurse noch geltend
gemacht werden, auch wenn die Veranlagung erst iJach
dessen Eröffnung vorgenommen wird. Solche Forderungen
sind im Konkurse einzugeben, wie alle übrigen Forderun-
gen.Eine Privilegierung öffentlich-rechtlicher Forderun -
gen, besonders solcher aus der Steuerpflicht des Konkur-
siten, kennt das Konkursrecbt nicht (JAEGER, Komm.
Bd. II S. 18 f.).
5. -
Aus der Äusserung zum vorliegenden Rekurs
scheint nun aber hervorzugehen, dass die bernische Steuer-
verwaltung mit ihrem nach dem Gesagten völlig haltlosen
Rechtsöffnungsbegehren nicht eine Massaforderung an den
Nachlass verfolgen, sondern sich den Zugriff auf einen
Liquidationsüberschuss sichern möchte. Es ist nicht er-
sichtlich, welchen praktischen Wert ein solches Vorgehen
bei von vorneherein überschuldeten Konkurs- und Liqui-
dationsmassen haben könnte.
Staatsverträge. N° 58.
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Auf unklaren Vorstellungen über die Rechtslage beruht
die Bemerkung, dass die Firma trotz des Konkursver-
fahrens Einkommen erzielen könne. Es mag in dieser
Beziehung aufBGE 52 I S. 21l ff. verwiesen werden. Die
Wiedereintragung der Firma Gebrüder Meyer wurde ange-
ordnet zur Liquidation der im Nachlassvertrage abgetre-
tenen Aktiven, nicht zur Weiterführung des frühem
Geschäftsbetriebes der Kollektivgesellschaft. Sollten da-
bei Erträgnisse erzielt werden, so könnte sich unter Um-
ständen die Frage einer Steuerpflicht der Liquidations-
masse stellen.
Mit der Rteuerforderung, für die das
Rechtsöffnungsbegehren gestellt wurde, hat sie iudessen
nichts zu tun.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. September
1937 aufgehoben.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAITES lNTERNATIONAUX
58. Orten vom aa. Oktober 1937 i. S. Stein
gegen Bieler 8G Co.
Vollstreckungsvertrag mit Österreich vom 15. März 1927, Art.),
Ziff. 2, Vorhehalt der öffentlichen Ordnung: Urteile des Wiener
Börsenschiedsgerichts für landwirtschaftliche Produkte sind in
der Schweiz zu vollstrecken, obschon sie nach österreichischem
Recht nicht wegen Willkür oder Aktenwidrigkeit angefochten
werden können. Der schweizerische Richter darf auch seiner-
seits nicht prüfen, ob der Schiedspruch auf Willkür oder akten-
widriger .AI\nahme bel1lhe,
A. ~ Eduard Stein in Wien verkaufte am 20. August
1936 der Firma Rieser & ele in St. Gallen 1000 kg öster-
reichische Walnusskerne. Die Parteien vereinbarten, dass
die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in
298
Staatsrecht.
Wien gelten uncl; Streitigkeiten aus dem Vertrag durch die
« inappellable,
'exekutionsfähige
Entscheidung»
des
Schiedsgerichts dieser Börse erledigt werden sollten. Als
die Ware im November 1936 geliefert wurde, beanstandete
die Käuferin deren Qualität. Der Verkäufer wies die
Beanstandung zurück und belangte die Firma Rieser & Cie
vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien auf Zahlung des Kaufpreises von
Fr. 2325.- nebst Zins und Kosten. Die Beklagte hielt
ihre Mängelrüge aufrecht und beantragte dem Gericht, die
Klage abzuweisen. Am 29. Dezember 1936 hiess dieses
das Klagebegehren gut mit der Begründung, dass die
Qualitätsbeanstandung der Käuferin den Vorschriften der
massgebenden Usancen nicht entsprochen habe.
B. -
Gestützt hierauf leitete Eduard Stein beim Be-
treibungsamt St. Gallen Betreibung ein gegen die Firma
Rieser & Cie. Diese erhob Rechtsvorschlag und machte
im daran anschliessenden Re-chtsöffnungsverfahren vor
dem Bezirksgerichtspräsidenten St. Gallen geltend, dass
die Ordre public-Klausel des österreichisch-schweizerischen
Vollstreckungsabkommens vom 15. März 1927 der Voll-
streckung des fraglichen Erkenntnisses entgegenstehe
(Art. 1 des Abkommens: « Die in einem der beiden Staaten
gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie
folgende Voraussetzungen erfüllen: ... 2) dass die Aner-
kennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ord-
nung des Staates verstösst, wo die Entscheidung geltend
gemacht wird, insbesondere dass ihr nicht nach dem
Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen
Rechtssache entgegensteht»). Der hiesigen öffentlichen
Ordnung widerspräche der Vollzug des der Betreibung
zugrundeliegenden Urteils schon deshalb, weil gegen
Wiener Börsenschiedsspruche kein Rechtsmittel bestehe,
womit Aktenwidrigkeit und Willkür gerügt werden könn-
ten. Da das genannte Erkenntnis diese Mängel tatsächlich
aufweise, wäre seine Vollstreckung weiterhin auch wegen
Staatsverträge. No 58.
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'seines Inhaltes lnit dem schweizerischen ordre public
unvereinbar.
Der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen bewilligte
dem betreibenden Gläubiger die definitive Rechtsöffnung,
während auf Rekurs der Schuldnerin der Rekursrichter
des Kantonsgerichts St. Gallen am 19. Juli 1937 gegenteilig
entschied. Nach dem Rekursentscheid würde die Voll-
streckung des streitigen Schiedsspruchs in der Schweiz
gegen die hiesige öffentliche Ordnung verstossen; freilich
nicht schon wegen der Unmöglichkeit, Urteile der Wiener
Börsenschiedsgerichte im Falle der Willkür oder akten-
widriger Annahme bei einer Beschwerdeinstanz anzu-
fechten; wohl aber deshalb, weil sich im vorliegenden
Falle das Wiener Schiedsgericht der Willkür und Akten-
widrigkeit schuldig gemacht habe.
C. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt
Eduard Stein, der Entscheid des st. gallischen Rekurs-
richters sei aufzuheben und die Vollstreckung des der
Betreibung zugrundeliegenden Erkenntnisses zu bewilligen.
Der Art. 1 Ziff. 2 des österreichisch-schweizerischen Voll-
streckungsabkommens gebe dem schweizerischen Richter
nicht das Recht, das Urteil eines österreichischen Gerichts
auf Willkür und Aktenwidrigkeit hin zu überprüfen.
Zudem sei dieser Vorwurf hier zu Unrecht erhoben worden.
D. -
Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen
und die Rekursbeklagte, Rieser & Cie, beantragen die Ab-
weisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach dem Vollstreckungsvertrag mit Österreich,
Art. 5, werden auch die in einem der Vertragsstaaten
gefällten Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt, wenn
sie den Vorschriften der vorangehenden Bestimmungen,
soweit sie Anwendung finden können, genügen.
Die
Schiedsgerichte der Wiener Börse sind übrigens eine
staatlich geregelte Institution, sodass deren Urteilen in
gewissem Sinne auch amtlicher Charakter zukommt
300
Staatsrecht.
(BGE 57 I S. f31 f.; vgl. NUSSBAUM, Deutsches Inter-
nationales Privatrecht, S. 466/7, Anm. 1).
2. -
Gegen ~die Urteile der österreichischen Börsen-
Rchiedsgerichte ist die Nichtigkeitsbeschwerde beim Han-
delsgericht gegeben, wenn der Schiedsvertrag als ungültig
angefochten wird, und ferner wegen Mängeln formeller
Natur (Art. XXIII des EG zur österr. ZPO; § 146 des
Statuts für die Wiener Börse; § 107 des Statuts der Börse
für landwirtschaftliche Produkte in Wien). Inbezug auf
materielle Verstösse besteht die Möglichkeit der « Un-
wirksamkeitsklage »,
« wenn der Schiedsspruch gegen
zwingende Rechtsvorschriften verstösst» (Art. XXV des
EG zur ZPO; § 147, bezw. 108 der eben genannten Sta-
tuten). Dagegen gibt es nach österreichischem Gesetz
kein Rechtsmittel, womit gegenüber einem Börsenschieds-
spruch Willkür oder aktenwidrige Annahme gerügt werden
könnten, ebensowenig wie gegenüber österreichischen
Schiedssprüchen überhaupt (§§ 595 ff. ZPO).
Nach der ZPO von St. Gallen kann das Rechtsmittel
der Nichtigkeitsbeschwerde im Schiedsvertrag nicht aus-
geschlossen werden (§ 253 III). Die Nichtigkeit eines
Schiedsurteils wird u. a. ausgesprochen, wenn damit eine
Verletzung solcher eidgenössischer oder kantonaler Ge-
setze verbunden ist, welche auf die Beurteilung von we-
sentlichem Einfluss sind (§ 314). Hier hat also die Nich-
tigkeitsbeschwerde auch die Funktion, einer materiellen
Kontrolle des Urteils zu dienen; in die nach der Praxis, wie
es scheint, der Fall der wesentlichen aktenwidrigen Fest-
stellung einbezogen wird.
Dass gegen Urteile der Wiener Börsenschiedsgerichte
ein Rechtsmittel mit entsprechend weitgefasstem Anfech-
tungsgru:nd fehlt, soll nach Meinung der Rekursbeklagten
gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen
und die Vollstreckung jedes Urteils dieser Artausschliessen,
ganz abgesehen davon, ob es an dem fraglichen Mangel
leidet. Die kantonalen Insta.nzen haben diesen Einwand
mit Recht zutückgewiesen.
Es ist zweifelhaft, ob die ordre public-Klausel im Staats-
Staatsverträge. N° 58.
301
vertrag mit Österreich und ähnlichen Abkommen sich nur
auf die materielle Seite des Urteils bezieht oder auch auf
Mängel formeller Natur, die dem Urteil gemessen an den
Vorschriften der inländischen Rechtsordnung anhaften
würden (BGE 57 I S. 435 Erw. 4, 62 I S. 145). Die Frage
soll hier wie in den früheren Entscheiden des Bundes-
gerichts offen bleiben, weil der Vorbehalt der öffentlichen
Ordnung auf keinen Fall die Meinung haben kann, dass die
Vollstreckung österreichischer Börsenschiedssprüche wegen
der Unmöglichkeit ihrer Anfechtung mit einer Willkür-
oder Aktenwidrigkeitsbeschwerde verweigert werden dürfte.
Hiefür spricht schon, dass der Staatsvertrag mit Österreich
in Art. I Ziff. 3 als formelle Voraussetzung für die Aner-
kennung eines Entscheides lediglich den Eintritt der
Rechtskraft nach dem Gesetz des Landes verlangt, wo das
Urteil erging, nicht aber zugleich das Vorhandensein
bestimmt umschriebener Rechtsmittelmöglichkeiten im dor-
tigen Verfahren fordert; wäre das die Meinung der ver-
tragschliessenden Parteien gewesen, so hätte es nahege-
legen, emen dahingehenden Vorbehalt an dieser Stelle
ausdrücklich anzubringen. Die gleiche Folgerung ergibt
sich daraus, dass nach Art. 5 des Staatsvertrages die
österreichischen Schiedssprüche grundsätzlich in der
Schweiz vollstreckbar sind, obschon solche nie wegen
Willkür oder Aktenwidrigkeit an ein ordentliches Gericht
weitergezogen werden können.
.
Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Schieds-
sprüchen sind übrigens in den Kantonen verschieden und
eine Weiterziehung an den staatlichen Richter wegen Will-
kür und Aktenwidrigkeit ist keineswegs überall möglich
(z. B. nicht in Bern und in Luzern), so dass auch aus diesem
Grunde der behauptete Widerspruch zur schweizerischen
öffentlichen Ordnung nicht besteht. Es mag noch erwähnt
werden, dass weder das Genfer Protokoll über die Schieds-
klauseln vom 24. September 1923, noch das Genfer Ab-
kommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
vom 26. September 1927, welchen Vereinbarungen auch
die Schweiz beigetreten ist, die Vollstreckbarkeit eines
302
Staa.tsrecht.
Schiedsspruchs;<lavon abhängig machen, dass im Lande,
wo er erlassen wurde, eine Anfechtung überhaupt, oder
eine soche nach bestimmter materieller Richtung, etwa
Aktenwidrigkeit oder Willkür, möglich sei.
3. -
Was die materielle Seite des Vorbehalts der öffent-
lichen Ordnung anlangt, so erwähnt Art. 1 Ziff. 2 speziell
den Fall, wo dem Urteil nach dem Rechte des Staates in
dem es vollstreckt werden soll, die Einrede der entschie-
denen Rechtssache entgegensteht. Im übrigen wird der
Begriff des ordre public nicht näher umschrieben. Im
internationalen Privatrecht ist die Bedeutung des Vorbe-
halts die, dass im Inland keine ausländischen Normen
angewendet werden, die der inländischen öffentlichen Ord-
nung widerstreiten. Die Klausel hat hier zur Folge, dass,
wennschon nach der massgebenden Kollisionsnorm an sich
fremdes Recht anwendbar wäre, anstelle der von der eige-
nen Rechtsordnung missbilligten Sätze des letztern das
einheimische Recht angewendet wird. Bei der Vollstrek-
kung eines ausländischen Urteils hat man es nicht mit der
Anwendung ausländischen Rechts zu tun, sondern mit der
Anerkennung eines Entscheides, der auf der Anwendung
fremden Rechts beruht oder beruhen kann. Hier hat der
Vorbehalt des ordre public eine seiner Rolle im internatio-
nalen Privatrecht analoge Funktion. Er soll verhindern,
dass durch die Gewährung der Rechtshilfe Rechtsnormen
im Inland zur Wirkung gelangen, die mit dessen öffent-
licher Ordnung im Widerspruch stehen. Es wäre der Fall,
wenn das Urteil, dessen Exekution verlangt wird, auf der
Anwendung solcher Normen beruht und daher die darin
ausgesprochene Rechtsfolge nach Inhalt oder Rechtsgrund
vom Standpunkt des einheimischen Rechtes aus als ord-
nungswidrig oder unsittlich erscheint. Auf das vorlie-
gende Urteil, das eine Kaufpreisforderung schützt, weil die
Mängelrüge nicht· in der vertraglich vorgesehenen Form
erhoben worden sei, trifft das offenbar nicht zu.
Die Frage dagegen, ob das ausländische Urteil Rechts-
sätze, die mit unserer öffentlichen Ordnung in Einklang
Staatsverträge. N° 58.
303
stehen, richtig angewendet habe, hat mit der Klausel
nichts zu tun. Wollte der Richter das Urteil daraufhin
nachprüfen, so würde es sich der Sache nach nicht mehr um
UrteilsvolIstreckung, sondern um Neubeurteilung des
Rechtsstreites handeln. Gerade· das wird durch Art. 1
Ziff. 2 des Staatsvertrages ausgeschlossen. Es ist in dieser
Hinsicht auch kein Unterschied zu machen, je nachdem
gewöhnliche oder gröbere materielle Verstösse des Urteils
behauptet werden. Auch inbezug auf die letztern ist die
Nachprüfung nicht zuzulassen. Man mag den Begriff des
ordre public weiter oder enger verstehen, so sind es doch
immer die Normen urid Grundsätze der eigenen Rechts-
ordnung, die den Masstab bilden für die Frage, ob der
fremde Rechtssatz, auf den sich das Urteil stützt, der-
massen missbilligt wird, dass er im Inland keine Wirkung
haben darf. Auf diesen Rahmen ist die materielle Nach-
prüfung des Urteils aus dem Gesichtspunkt des ordre
public beschränkt. Art. 80 f SchKG lassen eine Nach-
prüfung auf grobe materielle Verstösse auch nicht zu bei
der Vollstreckung inländischer rechtskräftiger Urteile.
Dem Begehren um Rechtsöffnung kann nicht entgegen-
gehalten werden, das Urteil leide an Aktenwidrigkeiten
oder sei willkürlich; und das gilt auch für schiedsgericht-
liche Urteile, wenn sie als rechtskräftig staatlich anerkannt
sind. Muss aber danach das inländische Urteil ohne Rück-
sicht auf das Vorhandensein solcher Mängel vollstreckt
werden, so folgt daraus wiederum, dass auch bei auslän-
dischen Urteilen der schweizerische ordre public nicht ver-
langt, dass die Vollstreckung von einer Nachprüfung auf
deren Vorhandensein abhängig sei (der Vorbehalt des
ordre public in Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages
mit Frankreich ist immer im angegebenen Sinne verstan-
den worden; s. BGE 15 S. 581; 27 I S. 3693; 35 I S. 465.
In Bd. 13 S. 334 wurde bemerkt, dass eine sachliche Nach-
prüfung des Urteils unter Berufung auf den ordre public
mit dem Staatsvertrag völlig unverträglich wäre).
Vorausgesetzt ist dabei immer, dass das Urteil rechts-
304
Staatsrecht.
kräftig ist. Ob ~er Partei noch ein Rechtsmittel zur Ver-
fügung stand, ~
es wegen qualifizierter Mängel der ge-
dachten Art anzufechten, ist ohne Bedeutung. Es wurde
bereits ausgeführt, dass beim Staatsvertrag mit Österreich
aus dem Begriff des ordre public das Bestehen eines solchen
Rechtsmittels nicht generell gefordert werden kann, spe-
ziell auch nicht bei Schiedssprüchen. Das Fehlen des
Rechtsmittels kann aber auch im einzelnen Fall nicht dazu
führen, dass der Vollstreckungsrichter die Nachprüfung
des Urteils vornehmen und jenachdem die Vollstreckung
ablehnen könnte. Wenn in Österreich bei schiedsgericht-
lichen Urteilen, auch denjenigen der Börsenschiedsgerichte,
die in der Möglichkeit der materiellen Anfechtung liegen-
den Garantien des Rechtsschutzes geringer sind als bei den
ordentlichen staatlichen. Gerichten (und als in einer Reihe
der schweiz. Kantone, nicht in allen), so ist doch dem
Staatsvertrag eine Differenzierung der beiden Arten von
Urteilen, was die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit
und namentlich den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung
anlangt, fremd.
4. -
Aus dem Gesagten folgt, dass der st. gallische
Rekursrichter den Staatsvertrag verletzt hat, indem er
das Urteil des Schiedsgerichts der Börse für landwirt-
schaftliche Produkte in Wien einer materiellen Nachprü-
fung unterzog und die Rechtsöffnung mit der Begründung
verweigerte, der Entscheid de~ Schiedsgerichts sei akten-
widrig und willkürlich.
5. -
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da keine
weitem Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben
worden sind, kann die Rechtsöffnung im Sinne der Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Entscheides bewilligt
werden.
Demnach erkennt das BundesgeriCht:
Die Beschwerde wii-d gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Relrursrichters vom 19. Juli 1937 aufge-
Staatsverträge. N° 59.
.;105
'hoben und dem Rekurrenten in der Betreibung Nr. 15,779
des Betreibungsamtes St. Gallen die definitive Rechts-
öffnung für den Betrag von Fr. 2490.50 mit 6 % Zins seit
18. November 1936 von Fr. 2325.-laut Urteil des Schieds-
gerichts vom 29. Dezember 1936, sowie Fr. 3.40 Betrei-
bungskosten erteilt.
59. Arr6i du aa decembre 1987
dans la cause St8ger contre Etat de GeD8Te.
Convention conclue 1e 15 juillet 1931 entre La Bwse et l'AllemagM
Im vue d'emter la double impoBition Im matiere d'impßts directs
et d'imp6t8 de suceeBsion.
Les {(remunerations » (Vergütungen) des membres d'un conseil
de surveillance (conseil d'administration), qui, aux termes du
protocole final ad art. 4 et 7, sont imposees suivant l'art. 7
de la Convention, c'est-a-dire dans l'Etat ob le contribuable
a son domicile, ne. visent que les tantiemes au sens propre,
a savoir les sommes versees a un administrateur a. raison de
l'ensemble de son activiM comme tel et consistant en parts
du benefice net, et ne comprennent pas les jetons de presence
qui sont des indemnites fixes, versees aux administrateurs
a raison d'une activite determinoo.
Sauf le cas des professions liberales, l'application de l'art. 4 da la
Convention (imposition du revanu du travail dans l'Etat Bur
le territoire duquel s'exerce l'activiM personnelle dont pro·
vient le revenu) ne presuppose pas un travail durable ni mama
regulier.
A. -
Les articles 4 et 7 de la Convention conclue le
15 juillet 1931 entre la Suisse et l'Allemagne en vue d'eviter
la double imposition en matiere d'impöts direots et d'im-
pöts de. suocession ont la teneur suivante (traduction
officielle) :
Article 4. -
« 1. Sous reserve des dispositions du 2e
alin6a. du present article et de l'article 5, le revenu du
travail, y compris celui des professions liberales, ne sera
impose qua dans l'Etat sur le territoire duquel s'exerce
l'activite personnelle dont provient le revenu. 11 n'y a
exercice d'une profession liberale dans I'un des deux Etats
AS 63 1-1937