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63_I_291

BGE 63 I 291

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Français CH
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Staatsreoht.

de l'art. 56 CF. Aussibien la loi neuchateloise de 1937

emploie elle-meme indifferemment l'un et l'autre terme

(art. l er « sont declares ... ilIegaux ... »; « les organisations

illicites »).

Autre est la question de l'opportunite de pareille mesure.

Cette question d'appreciation doit etre laissee a la decision

souveraine du canton. Les recourants font valoir en vain

que le caractere de leur association etait identique dans les

annees prec6dentes et que les autorit6s neuchateloises,

cependant, ne l'ont pas prohiMe. En vain aussi releveraient-

ils que, dans d'autres cantons, ces memes organisations

n'ont pas eM interdites. Il appartient en effet au pouvoir

competent de mesurer, suivant le temps et le lieu, si un

parti revolutionnaire presente un danger effectif suffisant

pour que l'Etat l'interdise au lieu d'intervenir dans chaque

cas particuIier ou un acte subversif serait commis ou immi-

nent. Le danger effectif varie suivant l'etat des esprits,

suivant les circonstances politiques et economiques et

suivant le milieu ou agit la propagande communiste. Dans

les regions et dans les periodes ou la crise economique

est plus aigue, ou le chömage sevit particuIierement et ou

une partie de la population eprouve des difficultes a sub-

Bister, la propagande revolutionnaire trouve plus facile-

ment des adeptes prets a envisager le bouleversement de

I'ordre par la violence. De teIles conjonctures exigent, de

la part de l'Etat, plus de vigilance. Les autorites canto-

nales en sont juges. Le Tribunal federal n'a pas a se pro-

f

noncer.

5. -

Les recourants pretendent que le pouvoir Iegislatif

neuchatelois a outrepasse ses attributions constitution-

nelles et empiete sur le domaine du pouvoir judiciaire en

prohibant en particulier le parti communiste, ce qui im-

pliquerait du meme coup une violation de l'art. 4 Const.

fed.

Ces griefs ne sont pas foncles. La portee de la loi neu-

chateloise est toute generale.Son art. 6 le montre claire-

ment, comme on l'a deja releve. Le Iegislateur n'a pas

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. XO 57.

291

rendu une decision dans une affaire concrete; il a etabli

des regles pour un nombre indetermine de cas et, etant

donne le danger particulierement grand que lui ont paru

presenter les organisations communistes, il a edicte une

regle precise pour les prohiber. Ce pouvoir lui appartient'l

Comme REGELSBERGER le note, il a le droit d'etablir des

(Individualrechtssätze » (Pandekten I p. 121 et 122),

lorsqu'il peut estimer sans arbitraire, ce qui est le cas en .

l'espece, que de la sorte il atteint plus surement le but qu'il

se propose (mettre fin a l'activite des associations subver-

sives). On ne pourrait parler d'inegalite devant la loi que

si le Iegislateur -

ce qui n'est pas demontre -

avait ornis

de prohiber expressement d'autres organisations mani-

festement aussi dangereuses pour l'ordre etabli que les

organisations communistes. Or, au contraire, il a pris soin

a I'art. 6 de eiter les ({ groupements anarchistes » comme

tombant sous le coup de la loi. Pour que le principe de

l'egaliM soit respecte, il suffit que la regle instituee soit

applicable dans tous les cas ou les circonstances justifient

un traitement identique (cf. RO 6 p. 172;. 36 I p. 179;

38 I p. 372; 41 Ip. 64; 48 I p. 4). L'art. 6 de la loi neucha-

teloise a precisement POur but d'assurer cette egalite.

IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES

BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

57. Urteil vom 19. November 1937 i. S. Gebrüder Keyer

gegen Einwohnergemeinde und Ka.nton Bem.

1. Die Rechtsöffnung darf nur für Steuerforderungen bewilligt

werden, die auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhen.

VoraussetzUng ist vor allem die gehörige, für den Betriebenen

292

Staatsrecht.

verbindliche F1röffnung des Entscheides, dessen Vollstreckung

beantragt wird.

De~ Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen,

ob die Voraus"setzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind.

2. Steuerforderungen an eine Kollektivgesellschaft sind im Kon-

~se der Gesellschaft als Konkursforderungen einzugeben,

rucht durch Betreibung in die Konkursmasse einzufordern.

A. -

Am 16. Juni 1936 wurde über die Kollektivgesell-

schaft Gebr. Meyer, Gipeer- und Malergeschäft, Weissen-

steinstrasse 26, in Bern, der Konkurs eröffnet. Die Firma

wurde im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht

(SHAB NI'. 154 vom 4. Juli 1936, S. 1633, und NI'. 173 vom

27. Juli 1936, S. 1821). In der Folge schlossen die frühem

Gesellschafter einen Nachlassvertrag ab unter Abtretung

sämtlicher Aktiven an die Gläubiger der erloschenen

Gesellschaft zur Selbstliquidation, worauf die Firma

wieder im Handelsregister eingetragen wurde (SHAB

NI'. 41), vom 1. März 1937, S. 478).

B. -

Die Kollektivgesellschaft Gebr. Meyer hatte vor

Konkurseröffnung eine Steuererklärung für die bernische

Einkommenssteuer 1936 eingereicht und darin das steuer-

bare Einkommen in beiden Klassen mit 0 angegeben.

Sie wurde für ein Einkommen I. Klasse von Fr. 20,000.-

veranlagt. Der Taxationsentscheid wurde am 6. August

1936 mit eingeschriebenem Brief zugestellt an die Adresse

Gebrüder Meyer. Er blieb unangefochten. Im Konkurse

der Kollektivgesellschaft wurde die Steuerforderung rJcht

eingegeben. Die Steuerverwaltung hatte sich darauf be-

schränkt, eine Rechtsverwahrung bezüglich allfälliger

Steuerforderungen für Einkommen 1936 einzulegen.

G. -

Sie fordert auf Grund der erwähnten Einschätzung

Fr. 2539.75 Staats- und Gemeindesteuern pro 1936 und

hat dafür gegen die Liquidationsmasse Gebrüder Meyer

Betreibung eingeleitet.

Der Gerichtspräsident II von

Bern hat ihr durch Entscheid vom 1. September 1937 die

definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung samt

Zins und Betreibungskosten bewilligt. Der Appellation~­

hof des Kantons Bern hat den Entscheid am 22. September

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 5i.

293

1937 bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt: Die

Steuerschatzung vom 6. August 1936 stelle einen Rechts-

öffnungstitel im Sinne des Art. 81 SchKG dar. Die Ein-

rede der Tilgung zufolge Nachlassvertrages sei unbegrün-

det, da die Forderung nicht vor dem 6. August 1936, also

nach Konkursausbruch, entstanden sei und deshalb nicht

unter den im Konkursverfahren abgeschlossenen Nach-

lassvertrag falle.

D. -

Der Liquidator hat namens der Firma Gebrüder

Meyer, Kollektivgesellschaft in Liquidation, die staats-

rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Auf-

hebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von

Art. 4 BV und Art. 2 üb. Best .. zur BV.·

E. -

Der Appellationshof des Kantons Bem verweist

auf die Akten. Die Steuerverwaltung der Stadt Bem

beantragt Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge.

Sie führt aus, die Forderung, die sich auf die Einschätzung

vom 6. August 1936 stützt, habe zur Zeit der Konkurs-

eröffnung noch nicht bestanden, sie habe deshalb auch

erst später verfallen können. Der Nachlassvertrag sei im

Anschluss an den Konkurs abgeschlossen worden. « Es

wird wohl kein Zweifel darüber zulässig sein, dass durch

diesen Nachlassvertrag die Konkursmasse denjenigen

Gläubigern zur Verfügung gestellt wurde, deren Forderung

im Zeitpunkt der Konkurseröffnung rechtlich existent und

zugleich im Kollokationsplan aufgenommen worden waren,

dass aber Gläubiger neuer Forderungen, die erst nach der

Konkurseröffnung existent wurden, daran nicht teilhaben

sollen, und dass die Konkursgläubiger sich die Beteiligung

solcher neuer Gläubiger am Konkurssubstrat nicht ge-

fallen lassen müssen. -

In diesem Falle muss aber die Exe-

kution der Forderung auf dem Wege der Schuldbetreibung

zulässig sein, sobald das Konkursverfahren geschlossen

und der Nachlassvertrag bestätigt ist. Die Firma konnte

trotz des Konkursverfahrens Einkommen realisieren und

zwa.r auf neue Rechnung, d. h. der Ertrag ihrer Arbeit

nach der Konkurseröffnung fallt nicht in die Konkurs-

294

Staatsrecht.

masse. Die Firina hat sich übrigens neu in das Handels-

register eintragen lassen, was als Beweis dafür angesehen

werden kann, dass sie ihre geschäftliche Tätigkeit fortge-

setzt hat und mithin aus deren Ertrag steuerpflichtig

ist. »

Das Bundesge1-icht zieht in Erwägung :

1. -

Der angefochtene Entscheid beruht auf der Voraus-

setzung, dass die Steuereinschätzung vom 6. August 1936

einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 81 SchKG ge-

währe. Der Appellationshof nimmt an, dass dem so sei,

weil gegen die Steuerschatzung kein Rekurs erhoben

w1ll"de. Er verkennt dabei, dass es an der Voraussetzung

für den Eintritt der Rechtskraft, einer rechtsgültigen

Zustellung der Steuerschatzung fehlt.

Nachdem zufolge Konkurses die Kollektivgesellschaft

Gebrüder Meyer aufgelöst war, konnte eine die frühere

Gesellschaft betreffende Verfügung rechtswirksam nur

noch der Konkursverwaltung, als der Vertreterin der

KonkUl'Smasse, zugestellt werden. Eine Zustellung an die

Adresse der (erloschenen) Gesellschaft war rechtlich be-

deutungslos, jedenfalls im Verhältnis zur früheren Gesell-

schaft und deren Rechtsnachfolger.

Dass die Steuerschatzung nicht an die KonkUl'Sver-

waltung zugestellt worden war, ergab sich schon aus der

Begründung des Rechtsöffnungsgesuches und durfte bei

dessen Beurteilung ohne Willkür nicht übergangen werden.

Unerheblich war die Erklärung des Nachlassverwalters

im Rechtsöffnungsverfahren (und in der staatsrechtlichen

Beschwerde), die Steuerschatzung sei rechtskräftig. Der

Rechtsöffnungsrichter hat von amteswegen und ohne

Rücksicht auf die Parteierklärungen zu prüfen, ob die

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 80 ff.

SchKG erfüllt sind (JAEGER, Komm. Bd. I S. 190, Note 2

zu Art. 81 und Zitate).

2. -

Das Bundesgericht hat sich übrigens von jeher auf

den Standpunkt gestellt, dass Verwaltungsentscheidungen

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 5i.

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und -beschlüsse über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

kantonalen Rechts nur dann als Rechtsöffnungstitel im

Sinne von Art. 80, Abs. 2 und Art. 81 SchKG anerkannt

werden dürfen, wenn sie, wie gerichtliche Urteile, das zur

Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen

Rechtskraft nach den dafür geltenden allgemeinen Grund-

sätzen aufweisen. Vor allem wird gefordert, dass die zu

vollstreckende Verfügung dem Betroffenen eröffnet und

ihm Gelegenheit geboten worden war, die gesetzlichen

Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 60 I S. 358 f., Erw. 4 und

Zitate). Die Rechtsöffnung wurde beantragt gegenüber

der Verwaltung der Liquidationsmasse Gebrüder Meyer.

Weder dieser, noch deren Rechtsvorgängerin, der Kon-

kUl'Sverwaltung Gebrüder Meyer, war die Steuerschatzung

eröffnet ·worden. Es kann daher ihr gegenüber auch nicht

der An:3pruch auf Vollstreckbarkeit erhoben werden. Die

trotzdem gemäss Art. 35 bern. StG erteilte Rechtsöffnung

widerspricht daher auch dem Grundsatz der derogato-

rischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kanto-

nalen Recht.

3. -

Nicht anders wäre zu entscheiden, wenn man davon

ausgehen wollte, dass die Zustellung der Steuerschatzung

vom 6. August 1936 nicht jeder Rechtswirksamkeit ent-

behre.Eine solche könnte sich allenfalls höchstens er-

geben für den oder die früheren Gesellschafter, die -

wie

zu vermuten ist -

die Sendung entgegengenommen haben.

Ein Vollstreckungstitel gegenüber der Liquidationsmasse

liesse sich daraus nicht ableiten.

4. -

Bei dieser Rechtslage musste die Rechtsöffnung

verweigert werden. Darauf, ob die Forderung, wenn sie

rechtskräftig festgestellt gewesen wäre, unter den Nach-

lassvertrag fiele oder nicht, kommt nichts mehr an.

Übrigens hätte der Entscheid des Appellationshofes zur

Voraussetzung, dass die Forderung der Steuerverwaltup.g

eine Massaschuld wäre. Hievon kann aber offensichtlich

nicht die Rede sein, da es sich weder um eine Schuld

handelt, die aus einer Handlung der Konkurs- oder der

296

Staatsrecht.

Nachlassverwaltung hervorgegangen ist, noch um eine

Steuer, die das' Vermögen der Konkurs- oder Nachlass-

masse oder den: Ertrag aus deren Liquidation betrifft und

die im Hinblick auf solche Faktoren nach Konkurser-

öffnung neu entstanden wäre (vgl. hiezu aber BGE 52 I

S. 211 ff.; über die Frage selbst sodann BLUMENSTEIN,

Steuerrecht, S. 669). Die Annahme des Appellationshofes,

dass die Steuerforderung zur Zeit der Konkurseröffnung

nicht bestanden habe und aus diesem Grunde nicht unter

Art. 197 SchKG fallen könne, müsste dazu führen, die

Steuerpflicht überhaupt zu verneinen, weil zur Zeit der

Veranlagung das Steuersubjekt, als solches käme für die

Einkommenssteuer nur die Kollektivgesellschaft in Be-

tracht, infolge Konkurses aufgelöst, weggefallen war. Eine

Steuerpflicht der Kollektivgesellschaft wäre nur denkbar

bis zum Konkursausbruch. Sie hätte zur Voraussetzung,

dass die Steuerpflicht kraft Gesetzes entsteht unabhängig

von der Veranlagung, wobei diese lediglich der Feststellung

der bereits bestehenden Steuerpflicht nach Mass und Um-

fang dienen würde. Soweit die kantonale Steuergesetz-

gebung auf diesem Boden steht, können Steuerforderungen

an eine KoUektivgesellschaft im Konkurse noch geltend

gemacht werden, auch wenn die Veranlagung erst nach

dessen Eröffnung vorgenommen wird. Solche Forderungen

sind im Konkurse einzugeben, wie alle übrigen Forderun-

gen.Eiue Privilegierung öffentlich-rechtlicher Forderun-

gen, besonders solcher aus der Steuerpflicht des Konkur-

siten, kennt das Konkursrecbt nicht (JAEGER, Komm.

Bd. n S. 18 f.).

5. -

Aus der Äusserung zum vorliegenden Rekurs

scheint nun aber hervorzugehen, dass die bernische Steuer-

verwaltung mit ihrem nach dem Gesagten völlig haltlosen

Rechtsöffnungsbegehren nicht eine Massaforderung an den

Nachlass verfolgen, sondern sich den Zugriff auf einen

Liquidationsüberschuss sichern möchte. Es ist nicht er-

sichtlich, welchen praktischen Wert ein solches Vorgehen

bei von vorneherein überschuldeten Konkurs- und Liqui-

dationsmassen haben könnte.

Staatsverträge. N° 58.

297

Auf unklaren Vorstellungen über die Rechtslage beruht

die Bemerkung, dass die Firma trotz des Konkursver-

fahrens Einkommen erzielen könne. Es mag in dieser

Beziehung aufBGE 52 I S. 211 ff. verwiesen werden. Die

Wiedereintragung der Firma Gebrüder Meyer wurde ange-

ordnet zur Liquidation der im Nachlassvertrage abgetre-

tenen Aktiven, nicht zur Weiterführung des frühern

Geschäftsbetriebes der Kollektivgesellschaft. Sollten da-

bei Erträgnisse erzielt werden, so könnte sich unter Um-

ständen die Frage einer Steuerpflicht der Liquidations-

masse stellen.

Mit der Rteuerforderung, für die das

Rechtsöffnungsbegehren gestellt wurde, hat sie indessen

nichts zu tun.

De/lnnack erkennt das Bunde8gerickt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. September

1937 aufgehoben.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

58. t1rteU vom aa. Oktober 19S7 i. S. Stein

gegen Bieser 10 Co.

Vollstreckungsvertrag mit Österreich vom 15. März 1927, Art. J,

Zifl. 2, Vorbehalt der öffentlichen Ordnung: Urteile des Wiener

Börsenschiedsgerichts für landwirtschaftliche Produkte sind in

der Schweiz zu vollstrecken, obschon sie nach österreichischem

Recht nicht wegen Willkür oder Aktenwidrigkeit angefochten

werden können. Der schweizerische Richter darf auch seiner-

seits nicht prüfen, ob der Schiedspruch auf Willkür oder akten-

widriger Anna4me beruhe,

A. ~ Eduard Stein in Wien verkaufte am 20. August

1936 dßf Firma Rieser & Oie in St. Gallen 1000 kg öster-

reichische Walnusskeme. Die Parteien vereinbarten, dass

die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in