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Staatsreoht.
de l'art. 56 CF. Aussibien la loi neuchateloise de 1937
emploie elle-meme indifferemment l'un et l'autre terme
(art. l er « sont declares ... ilIegaux ... »; « les organisations
illicites »).
Autre est la question de l'opportunite de pareille mesure.
Cette question d'appreciation doit etre laissee a la decision
souveraine du canton. Les recourants font valoir en vain
que le caractere de leur association etait identique dans les
annees prec6dentes et que les autorit6s neuchateloises,
cependant, ne l'ont pas prohiMe. En vain aussi releveraient-
ils que, dans d'autres cantons, ces memes organisations
n'ont pas eM interdites. Il appartient en effet au pouvoir
competent de mesurer, suivant le temps et le lieu, si un
parti revolutionnaire presente un danger effectif suffisant
pour que l'Etat l'interdise au lieu d'intervenir dans chaque
cas particuIier ou un acte subversif serait commis ou immi-
nent. Le danger effectif varie suivant l'etat des esprits,
suivant les circonstances politiques et economiques et
suivant le milieu ou agit la propagande communiste. Dans
les regions et dans les periodes ou la crise economique
est plus aigue, ou le chömage sevit particuIierement et ou
une partie de la population eprouve des difficultes a sub-
Bister, la propagande revolutionnaire trouve plus facile-
ment des adeptes prets a envisager le bouleversement de
I'ordre par la violence. De teIles conjonctures exigent, de
la part de l'Etat, plus de vigilance. Les autorites canto-
nales en sont juges. Le Tribunal federal n'a pas a se pro-
f
noncer.
5. -
Les recourants pretendent que le pouvoir Iegislatif
neuchatelois a outrepasse ses attributions constitution-
nelles et empiete sur le domaine du pouvoir judiciaire en
prohibant en particulier le parti communiste, ce qui im-
pliquerait du meme coup une violation de l'art. 4 Const.
fed.
Ces griefs ne sont pas foncles. La portee de la loi neu-
chateloise est toute generale.Son art. 6 le montre claire-
ment, comme on l'a deja releve. Le Iegislateur n'a pas
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. XO 57.
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rendu une decision dans une affaire concrete; il a etabli
des regles pour un nombre indetermine de cas et, etant
donne le danger particulierement grand que lui ont paru
presenter les organisations communistes, il a edicte une
regle precise pour les prohiber. Ce pouvoir lui appartient'l
Comme REGELSBERGER le note, il a le droit d'etablir des
(Individualrechtssätze » (Pandekten I p. 121 et 122),
lorsqu'il peut estimer sans arbitraire, ce qui est le cas en .
l'espece, que de la sorte il atteint plus surement le but qu'il
se propose (mettre fin a l'activite des associations subver-
sives). On ne pourrait parler d'inegalite devant la loi que
si le Iegislateur -
ce qui n'est pas demontre -
avait ornis
de prohiber expressement d'autres organisations mani-
festement aussi dangereuses pour l'ordre etabli que les
organisations communistes. Or, au contraire, il a pris soin
a I'art. 6 de eiter les ({ groupements anarchistes » comme
tombant sous le coup de la loi. Pour que le principe de
l'egaliM soit respecte, il suffit que la regle instituee soit
applicable dans tous les cas ou les circonstances justifient
un traitement identique (cf. RO 6 p. 172;. 36 I p. 179;
38 I p. 372; 41 Ip. 64; 48 I p. 4). L'art. 6 de la loi neucha-
teloise a precisement POur but d'assurer cette egalite.
IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES
BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
57. Urteil vom 19. November 1937 i. S. Gebrüder Keyer
gegen Einwohnergemeinde und Ka.nton Bem.
1. Die Rechtsöffnung darf nur für Steuerforderungen bewilligt
werden, die auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhen.
VoraussetzUng ist vor allem die gehörige, für den Betriebenen
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Staatsrecht.
verbindliche F1röffnung des Entscheides, dessen Vollstreckung
beantragt wird.
De~ Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen,
ob die Voraus"setzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind.
2. Steuerforderungen an eine Kollektivgesellschaft sind im Kon-
~se der Gesellschaft als Konkursforderungen einzugeben,
rucht durch Betreibung in die Konkursmasse einzufordern.
A. -
Am 16. Juni 1936 wurde über die Kollektivgesell-
schaft Gebr. Meyer, Gipeer- und Malergeschäft, Weissen-
steinstrasse 26, in Bern, der Konkurs eröffnet. Die Firma
wurde im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht
(SHAB NI'. 154 vom 4. Juli 1936, S. 1633, und NI'. 173 vom
27. Juli 1936, S. 1821). In der Folge schlossen die frühem
Gesellschafter einen Nachlassvertrag ab unter Abtretung
sämtlicher Aktiven an die Gläubiger der erloschenen
Gesellschaft zur Selbstliquidation, worauf die Firma
wieder im Handelsregister eingetragen wurde (SHAB
NI'. 41), vom 1. März 1937, S. 478).
B. -
Die Kollektivgesellschaft Gebr. Meyer hatte vor
Konkurseröffnung eine Steuererklärung für die bernische
Einkommenssteuer 1936 eingereicht und darin das steuer-
bare Einkommen in beiden Klassen mit 0 angegeben.
Sie wurde für ein Einkommen I. Klasse von Fr. 20,000.-
veranlagt. Der Taxationsentscheid wurde am 6. August
1936 mit eingeschriebenem Brief zugestellt an die Adresse
Gebrüder Meyer. Er blieb unangefochten. Im Konkurse
der Kollektivgesellschaft wurde die Steuerforderung rJcht
eingegeben. Die Steuerverwaltung hatte sich darauf be-
schränkt, eine Rechtsverwahrung bezüglich allfälliger
Steuerforderungen für Einkommen 1936 einzulegen.
G. -
Sie fordert auf Grund der erwähnten Einschätzung
Fr. 2539.75 Staats- und Gemeindesteuern pro 1936 und
hat dafür gegen die Liquidationsmasse Gebrüder Meyer
Betreibung eingeleitet.
Der Gerichtspräsident II von
Bern hat ihr durch Entscheid vom 1. September 1937 die
definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung samt
Zins und Betreibungskosten bewilligt. Der Appellation~
hof des Kantons Bern hat den Entscheid am 22. September
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 5i.
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1937 bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt: Die
Steuerschatzung vom 6. August 1936 stelle einen Rechts-
öffnungstitel im Sinne des Art. 81 SchKG dar. Die Ein-
rede der Tilgung zufolge Nachlassvertrages sei unbegrün-
det, da die Forderung nicht vor dem 6. August 1936, also
nach Konkursausbruch, entstanden sei und deshalb nicht
unter den im Konkursverfahren abgeschlossenen Nach-
lassvertrag falle.
D. -
Der Liquidator hat namens der Firma Gebrüder
Meyer, Kollektivgesellschaft in Liquidation, die staats-
rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Auf-
hebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von
Art. 4 BV und Art. 2 üb. Best .. zur BV.·
E. -
Der Appellationshof des Kantons Bem verweist
auf die Akten. Die Steuerverwaltung der Stadt Bem
beantragt Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge.
Sie führt aus, die Forderung, die sich auf die Einschätzung
vom 6. August 1936 stützt, habe zur Zeit der Konkurs-
eröffnung noch nicht bestanden, sie habe deshalb auch
erst später verfallen können. Der Nachlassvertrag sei im
Anschluss an den Konkurs abgeschlossen worden. « Es
wird wohl kein Zweifel darüber zulässig sein, dass durch
diesen Nachlassvertrag die Konkursmasse denjenigen
Gläubigern zur Verfügung gestellt wurde, deren Forderung
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung rechtlich existent und
zugleich im Kollokationsplan aufgenommen worden waren,
dass aber Gläubiger neuer Forderungen, die erst nach der
Konkurseröffnung existent wurden, daran nicht teilhaben
sollen, und dass die Konkursgläubiger sich die Beteiligung
solcher neuer Gläubiger am Konkurssubstrat nicht ge-
fallen lassen müssen. -
In diesem Falle muss aber die Exe-
kution der Forderung auf dem Wege der Schuldbetreibung
zulässig sein, sobald das Konkursverfahren geschlossen
und der Nachlassvertrag bestätigt ist. Die Firma konnte
trotz des Konkursverfahrens Einkommen realisieren und
zwa.r auf neue Rechnung, d. h. der Ertrag ihrer Arbeit
nach der Konkurseröffnung fallt nicht in die Konkurs-
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Staatsrecht.
masse. Die Firina hat sich übrigens neu in das Handels-
register eintragen lassen, was als Beweis dafür angesehen
werden kann, dass sie ihre geschäftliche Tätigkeit fortge-
setzt hat und mithin aus deren Ertrag steuerpflichtig
ist. »
Das Bundesge1-icht zieht in Erwägung :
1. -
Der angefochtene Entscheid beruht auf der Voraus-
setzung, dass die Steuereinschätzung vom 6. August 1936
einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 81 SchKG ge-
währe. Der Appellationshof nimmt an, dass dem so sei,
weil gegen die Steuerschatzung kein Rekurs erhoben
w1ll"de. Er verkennt dabei, dass es an der Voraussetzung
für den Eintritt der Rechtskraft, einer rechtsgültigen
Zustellung der Steuerschatzung fehlt.
Nachdem zufolge Konkurses die Kollektivgesellschaft
Gebrüder Meyer aufgelöst war, konnte eine die frühere
Gesellschaft betreffende Verfügung rechtswirksam nur
noch der Konkursverwaltung, als der Vertreterin der
KonkUl'Smasse, zugestellt werden. Eine Zustellung an die
Adresse der (erloschenen) Gesellschaft war rechtlich be-
deutungslos, jedenfalls im Verhältnis zur früheren Gesell-
schaft und deren Rechtsnachfolger.
Dass die Steuerschatzung nicht an die KonkUl'Sver-
waltung zugestellt worden war, ergab sich schon aus der
Begründung des Rechtsöffnungsgesuches und durfte bei
dessen Beurteilung ohne Willkür nicht übergangen werden.
Unerheblich war die Erklärung des Nachlassverwalters
im Rechtsöffnungsverfahren (und in der staatsrechtlichen
Beschwerde), die Steuerschatzung sei rechtskräftig. Der
Rechtsöffnungsrichter hat von amteswegen und ohne
Rücksicht auf die Parteierklärungen zu prüfen, ob die
Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 80 ff.
SchKG erfüllt sind (JAEGER, Komm. Bd. I S. 190, Note 2
zu Art. 81 und Zitate).
2. -
Das Bundesgericht hat sich übrigens von jeher auf
den Standpunkt gestellt, dass Verwaltungsentscheidungen
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 5i.
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und -beschlüsse über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
kantonalen Rechts nur dann als Rechtsöffnungstitel im
Sinne von Art. 80, Abs. 2 und Art. 81 SchKG anerkannt
werden dürfen, wenn sie, wie gerichtliche Urteile, das zur
Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen
Rechtskraft nach den dafür geltenden allgemeinen Grund-
sätzen aufweisen. Vor allem wird gefordert, dass die zu
vollstreckende Verfügung dem Betroffenen eröffnet und
ihm Gelegenheit geboten worden war, die gesetzlichen
Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 60 I S. 358 f., Erw. 4 und
Zitate). Die Rechtsöffnung wurde beantragt gegenüber
der Verwaltung der Liquidationsmasse Gebrüder Meyer.
Weder dieser, noch deren Rechtsvorgängerin, der Kon-
kUl'Sverwaltung Gebrüder Meyer, war die Steuerschatzung
eröffnet ·worden. Es kann daher ihr gegenüber auch nicht
der An:3pruch auf Vollstreckbarkeit erhoben werden. Die
trotzdem gemäss Art. 35 bern. StG erteilte Rechtsöffnung
widerspricht daher auch dem Grundsatz der derogato-
rischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kanto-
nalen Recht.
3. -
Nicht anders wäre zu entscheiden, wenn man davon
ausgehen wollte, dass die Zustellung der Steuerschatzung
vom 6. August 1936 nicht jeder Rechtswirksamkeit ent-
behre.Eine solche könnte sich allenfalls höchstens er-
geben für den oder die früheren Gesellschafter, die -
wie
zu vermuten ist -
die Sendung entgegengenommen haben.
Ein Vollstreckungstitel gegenüber der Liquidationsmasse
liesse sich daraus nicht ableiten.
4. -
Bei dieser Rechtslage musste die Rechtsöffnung
verweigert werden. Darauf, ob die Forderung, wenn sie
rechtskräftig festgestellt gewesen wäre, unter den Nach-
lassvertrag fiele oder nicht, kommt nichts mehr an.
Übrigens hätte der Entscheid des Appellationshofes zur
Voraussetzung, dass die Forderung der Steuerverwaltup.g
eine Massaschuld wäre. Hievon kann aber offensichtlich
nicht die Rede sein, da es sich weder um eine Schuld
handelt, die aus einer Handlung der Konkurs- oder der
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Staatsrecht.
Nachlassverwaltung hervorgegangen ist, noch um eine
Steuer, die das' Vermögen der Konkurs- oder Nachlass-
masse oder den: Ertrag aus deren Liquidation betrifft und
die im Hinblick auf solche Faktoren nach Konkurser-
öffnung neu entstanden wäre (vgl. hiezu aber BGE 52 I
S. 211 ff.; über die Frage selbst sodann BLUMENSTEIN,
Steuerrecht, S. 669). Die Annahme des Appellationshofes,
dass die Steuerforderung zur Zeit der Konkurseröffnung
nicht bestanden habe und aus diesem Grunde nicht unter
Art. 197 SchKG fallen könne, müsste dazu führen, die
Steuerpflicht überhaupt zu verneinen, weil zur Zeit der
Veranlagung das Steuersubjekt, als solches käme für die
Einkommenssteuer nur die Kollektivgesellschaft in Be-
tracht, infolge Konkurses aufgelöst, weggefallen war. Eine
Steuerpflicht der Kollektivgesellschaft wäre nur denkbar
bis zum Konkursausbruch. Sie hätte zur Voraussetzung,
dass die Steuerpflicht kraft Gesetzes entsteht unabhängig
von der Veranlagung, wobei diese lediglich der Feststellung
der bereits bestehenden Steuerpflicht nach Mass und Um-
fang dienen würde. Soweit die kantonale Steuergesetz-
gebung auf diesem Boden steht, können Steuerforderungen
an eine KoUektivgesellschaft im Konkurse noch geltend
gemacht werden, auch wenn die Veranlagung erst nach
dessen Eröffnung vorgenommen wird. Solche Forderungen
sind im Konkurse einzugeben, wie alle übrigen Forderun-
gen.Eiue Privilegierung öffentlich-rechtlicher Forderun-
gen, besonders solcher aus der Steuerpflicht des Konkur-
siten, kennt das Konkursrecbt nicht (JAEGER, Komm.
Bd. n S. 18 f.).
5. -
Aus der Äusserung zum vorliegenden Rekurs
scheint nun aber hervorzugehen, dass die bernische Steuer-
verwaltung mit ihrem nach dem Gesagten völlig haltlosen
Rechtsöffnungsbegehren nicht eine Massaforderung an den
Nachlass verfolgen, sondern sich den Zugriff auf einen
Liquidationsüberschuss sichern möchte. Es ist nicht er-
sichtlich, welchen praktischen Wert ein solches Vorgehen
bei von vorneherein überschuldeten Konkurs- und Liqui-
dationsmassen haben könnte.
Staatsverträge. N° 58.
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Auf unklaren Vorstellungen über die Rechtslage beruht
die Bemerkung, dass die Firma trotz des Konkursver-
fahrens Einkommen erzielen könne. Es mag in dieser
Beziehung aufBGE 52 I S. 211 ff. verwiesen werden. Die
Wiedereintragung der Firma Gebrüder Meyer wurde ange-
ordnet zur Liquidation der im Nachlassvertrage abgetre-
tenen Aktiven, nicht zur Weiterführung des frühern
Geschäftsbetriebes der Kollektivgesellschaft. Sollten da-
bei Erträgnisse erzielt werden, so könnte sich unter Um-
ständen die Frage einer Steuerpflicht der Liquidations-
masse stellen.
Mit der Rteuerforderung, für die das
Rechtsöffnungsbegehren gestellt wurde, hat sie indessen
nichts zu tun.
De/lnnack erkennt das Bunde8gerickt :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. September
1937 aufgehoben.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
58. t1rteU vom aa. Oktober 19S7 i. S. Stein
gegen Bieser 10 Co.
Vollstreckungsvertrag mit Österreich vom 15. März 1927, Art. J,
Zifl. 2, Vorbehalt der öffentlichen Ordnung: Urteile des Wiener
Börsenschiedsgerichts für landwirtschaftliche Produkte sind in
der Schweiz zu vollstrecken, obschon sie nach österreichischem
Recht nicht wegen Willkür oder Aktenwidrigkeit angefochten
werden können. Der schweizerische Richter darf auch seiner-
seits nicht prüfen, ob der Schiedspruch auf Willkür oder akten-
widriger Anna4me beruhe,
A. ~ Eduard Stein in Wien verkaufte am 20. August
1936 dßf Firma Rieser & Oie in St. Gallen 1000 kg öster-
reichische Walnusskeme. Die Parteien vereinbarten, dass
die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in