opencaselaw.ch

62_I_143

BGE 62 I 143

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

142

ist. \Voh] werden die zur Vertretung berechtigten Personen

sich hin und wi~der auf den Bauplätzen im Kanton Basel-

Stadt und bei 'diesem Anlass auch auf dem Basler Bau-

bureau aufhalt'en. Doch der Kanton Basel-Stadt hat

nicht dargetan. dass sie von hier aus einen wesentlichen

Teil der Geschäftsleitung erledigen.

Es muss

daher

angenommen werden, dass die Geschäftsleitung (auch die

Vergebung von Arbeiten an andere Geschäftsleute) im

'wesentlichen am Hauptsitz erfolgt, wo sich unbestrittener-

massen die Verwaltungs- und Betriebsbureaux befinden

und die verfügungsberechtigten Personen ihren persön-

lichen Wohnsitz haben,

Demnach müssen aber hier nach der genannten Praxis

des Bundesgerichts die mobilen Konti vollständig dem

Hauptsitz zugeteilt werden.

Es mag allerdings offen

bleiben, ob nicht die Erwägungen, aus denen bei ausser-

kantonalen Fabrikationsbetrieben und bei ausserkanto-

naler kaufmännischer Leitung eine Verteilung dieser

Konti vorgenommen wurde, gelegentlich über das Gebiet

jener Betriebsarten hinaus zutreffen.

Auf keinen Fall

würde aber der vorliegende Tatbestand darunter fallen;

die besprochene Unselbständigkeit der Basler Nieder-

lassung schliesst eine Zuteilung von mobilen Betriebs-

mitteln an den Kanton Basel-Stadt von vornherein aus

(BGE 50 I S. 181/82).

Nicht recht klar ist, was der Kanton Basel-Sta~t besagen

will mit der Bemerkung: « Wenn der Kanton Solothurn

die mobilen Konti ganz für sich beansprucht, so müssten

ihm folgerichtig auch die Gegenposten unter den Passiven,

wie Bankschulden, Akzeptschulden und Kreditoren, in

der Verteilungsrechnung angerechnet werden». Nach der

bundesgerichtlichen Praxis darf ein Kanton mit Subjekt-

steuer vom Gesamtreinvermögen eines auch über andere

Kantone sich erstreckenden Unternehmens jenen Anteil

besteuern, der dem Verhältnis der ihm zugehörigen

Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht. Bei Ermittlung

dieses Verhältnisses können also nur die Aktiven und

J

nicht auch die Passiven in Betmcht fallen. Diese werden

dann. da der Verteilungsschliissel auf das Reinvermögen

angewendet wird, verhäJtnümüissig auf alle Aktiven

verlegt .')

IH. STAATSVERTItÄGE

TRAITEB INTERNATIONAUX

:H. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1936

i. S. Roth & Cie gegen Golodetz.

Uenfel' Abkommen zur Vollstreckllng au"liindischer Schiedsprüehe

vom 26. September 1927 : Vorbehalt des 01',11''' public; Voll-

stt'cckbarkeit eines t'nglischen Schiedsprnclll'l in clpr Schw.'iz

trotz fehlender schriftlicher ::\.Iotivipnmg.

Die Firma L. Roth & Cle in Liestal hatte im September

1\)34 von M. Golodetz in London eine Lieferung Zucker

gekauft. Bei der Bezahlung ergaben sich Schwierigkeiten,

weshalb die Angelegenheit gemäss einer im Vertrag ent-

haltenen Schiedsgericht.sabrede dem Council of the Refilled

Sugar Association in London als Schiedsrichter überwiesen

\vurde. Am 10. April 193.') entschied diese Instanz, dass

die Beklagte schw. Fr. 669.75 an den Kläger zu bezahlen

und ausserdem die Verfahrenskosten von;E 12.12.0 zu

tragen habe.

Gestützt hierauf leitete Golodetz gegen die Firma

Roth & Cie Betreibung ein für den ihm zugesprochenen

Betrag nebst Zins und Kosten.

Die Betriebene erhob

Rechtsvol'sehlag, da Eie keine schriftliche Begründung des

Schiedspruches erhalten habe. Im nachfolgenden Recht.s-

öffnungsverfahren legte Golodetz Bescheinigungen der

Refined Sugar Association, sowie einer Londoner Soli ci tor-

firma ein, dass nach englischer Übung Schiedsprüche nicht

begründet würden.

Der Gerichtspräsident von Liestal

gewährte die verlangte Rechtsöffnung. Er stente fest, da~s

144

Staatsrecht.

nach dem Genf~r Abkommen über die VolJstreckung aus-

ländischer Schiedspruche von 1927, dem sowohl Gross-

britannien all: die Schweiz beigetreten seien, die Rechts-

öffnung für einen englischen Schiedspruch nicht wegen

fehlender schriftHcher Begründung des Entscheides ver-

weigert werden dürfe.

Mit rechtzeitig eingereichter staatsrechtlicher Beschwer-

de beantragte die Firma Roth & Cie, der Rechtsöffnungs-

entscheid vom 4. Juli 1936 sei aufzuheben. Die schriftliche

Begründung der Urteile und Schiedsprüche sei nach

schweizerischer Auffassung ein wesentliches Erfordernis

des öffentlichen Rechts, könnte doch sonst die gesetzlich

vorgesehene Möglichkeit, anderweitig nicht weiterziehbare

wil1kürliche Entscheide staatlicher Gerichte und privater

Schiedsrichter beim :Eundesgericht anzufechten, durch

Verschweigen der Entscheidungsmotive praktisch un-

wirksam gemacht werden. Die V o1Jstreckung eines aus-

ländischen Schiedspruchs, der nicht schriftlich begründet

sei, verstosse daher gegen den schweizerischen Ordre public

und dürfe nach Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens nicht

bewilligt werden.

Dem darauf ergangenen bundesgerichtlichen Urteil ist

zu entnehmen :

« Die Einrede der Rekurrentin, dass der gegen sie er-

gangene Schiedspruch wegen mangelnder schriftJicher

Begründung in der Schweiz nicht vollzogen werden könne,

erweist sich auf Grund des massgebenden Genfer Abkom-

mens zur VollstTEckung ausländischer Schiedsprüche vom

26. September 1927 als nicht stichhaltig.

Ausser Betracht fa]Jen von vornherein die Gründe für

eine Verweigerung der Vollstreckung, die sich aus Art. 1

lit. a-d und Art. 2 des Abkommens ergeben (Fehlen einer

Schiedi:abrede, eiDer endgültigen Entscheidung, unzurei-

chende Kenntnisgabe vom Verfahren an den Bek1agten

usw.). Dasselbe gilt von Art. 3 des Abkommens, wo von

den Fä]]en die Rede ist, in denen der Schuldner die Gültig-

Iltaat.OVErtriige. ::';0 :ll.

141)

keit des Schiedspruches nach den auf das Schiedsvcl'fahren

anwendbaren Rechtsvorschriften aus andern als den eben

genannten Gründen bestreitet. Der Mangel einer Hchrift-

lichen Begründung im Schiedspruch des Council of the

Refined Sugar Association entspricht einer Übung, die im

massgebenden englischen Recht sowohl für die privaten

Schiedsprüche, als auch für die Urteile staatlicher Gerichte

befolgt wird (CURTI, Englands Zivi1prozess S. 105/6).

Der danach verbleibende Vorbehalt des Ordre public

ist in Art. 1 lit. e des Abkommens wie folgt gefasst : « Zur

Anerkennung oder Vollstreckung ist .. . . . . .. notwendig :

e) dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schied-

spruchs nicht der öffentlichen Ordnung oder den Grund-

sätzen des öffentlichen Rechts des Landes, in dem er geltend

gemacht wird, widerspricht.»

Nachdem die formellen Anforderungen an einen voll-

streckbaren Schiedspruch, soweit sie nicht schon dem für

das Schiedsverfahren anwendbaren Recht entspringen

(Art. 3), in Art. 1 a-cl und Art. 2 des Abkommens um-

schrieben sind, liegt die Annahme nahe, dass sich der

Vorbehalt des Ordre public in Art. 1 ]it. e lediglich auf

materielle Verstösse des Schiedspruchs gegen die öffentliche

Ordnung des Vollstreckungslandes beziehe. Ob die Be-

stimmung gleichwohl darüber hinaus unter Umständen

auch bei Mängeln angerufen werden kann, die an den

Vorschriften der inländischen Rechtsordnung gemessen

dem ausländischen Verfahren oder der Form des Schied-

spruchs anhaften, ist fraglich (vgl. BGE 57 I S. 435 Erw. 4;

BGE vom 6. März 1936 i. S. Dewald Erw. 3). Auf keinen

Fall darf aber die Vollstreckung eines englischen Schied-

spruchs in der Schweiz wegen fehlender schriftlicher

Begründung verweigert werden.

Der Grundsatz, dass weder staatliche Urteile noch pri-

vate Schiedsprüche mit einer schriftlichen Begründung

versehen werden, war von jeher als eine Eigentümlichkeit

des englischen Prozesses bekannt (CURTI 1. c. S. 105/6).

Wenn daher die Schweiz dem auch von· Grossbritannien

AS 62 I -

1936

10

U6

Staatsrecht.

unterzeichnete~ Abkommen von 1927 beitrat, obschon

dieses weder in Art. 1 noch in Art. 2 die schriftliche Be-

gründung der Schiedsprüche als unerlässliche Vollstrek-

kungsvoraUEsetzung nennt, so kann das nur dahin ver-

standen werden, dass der :Mangel einer schriftlichen Be-

gründung im Verhältnis zu jenem Land kein Hindernis

für die Vollstreckung bilden sol1.

In den kantonalen Prozeslwrdnungen werden übrigens,

soweit sie überhaupt die schriftliche Begründung der

Schiedsprüche irgendwie anordnen, in der Regel abwei-

chende Parteivereinbarungen vorbehalten (vgl. zürch.

ZPO § 368, bern. ZPO Art. 387; FBITZSCHE, Schiedsgerich-

te in Zivilsachen nach schweiz. Recht, im Internationalen

Jahrbuch für Schiedsgerichtswesen Bd. II S. 59). In

Baselland wird für die Form des Verfahrens auf den Ent-

scheid der Parteien, eventuell der Schiedsrichter verwiesen

(§ 275 ZPO), woraus gleichfalls die Zulässigkeit eines Ver-

zichts auf schriftliche Begründung folgt. Ein solcher wäre

möglicherweise darin zu erblicken, dass sich die Rekur-

rentin in ihrem Kaufvertrag mit dem Rekursbeklagten

einem englischen Schiedsgericht unterworfen hat, von dem

sie wusste oder hätte wissen müssen, dass es seine Ent-

scheide nicht schriftlich begründet.

Wenn die Rekurrentin befürchtet, dass bei Zulassung

nicht motivierter Schiedsprüche das Recht des Unter-

legenen auf die staatsrechtliche Beschwerde vereitelt

werden könnte, so übersieht sie, dass nach bundesgericht-

licher Praxis Entscheide privater Schiedsgerichte der

staatsrechtlichen Anfechtung nicht unterliegen (BGE 31 I

S. 112; 32 I S. 46; 34 I S. 323; 43 I S. 52) und dass das

Argument auf ausländische Schiedsprüche ohnehin nicht

zutreffen würde. Zudem hat das Bundesgericht sogar bei

Urteilen staatlicher Gerichte einen Anspruch auf Bekannt-

gabe der- :Motive nur insoweit als verfassungsmässig aner-

kannt, als er entweder in der Verfassung selber enthalten

ist oder aus dem kantonalen Ge~etz abgeleitet werden muss

(BGE 28 I S. ll).

J

Staatsverträge. N0 31.

147

In Deutschland ist nach § 1041 Ziff.;) ZPO der Mangel

einer schriftlichen Begründung ein gesetzlicher Grund für

die Aufhebung eines Schiedspruchs, sofern nicht die Par-

teien etwas anderes vereinbart haben (§ 1041 Abs. 2).

Dagegen wird in § 1044 in der Neufassung des Jahres 1930,

zu welcher das Genfer Abkommen Anlass gab, für die

Vollstreckung ausländischer Schiedsrrüche wohl verlangt,

dass sie nach dem für das Schiedsverfahren geltenden

Recht verbindlich sind und einige weitere formelle Erfor-

dernisse erfüllen, das Vorhandensein einer schriftlichen

Begründung aber nicht vorausgesetzt; dies offenbar des-

halb, weil auch in Deutschland das Abkommen hinsichtlich

der Frage, ob der Schiedspruch mit :Motiven versehen sein

muss, in dem hier vertretenen Sinne ausgelegt wird

(vgl. JONAS, Die Novelle zum schiedsrichterlichen Ver-

fahren, sowie besonders VOLKMAR, Genfer Abkommen von

1927, im Internationalen Jahrbuch für Schiedsgerichts-

wesen Bd. II S. 137; NUSSBA1TJ\-I, Deutsches internationales

Privatrecht S. 471/2). »