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62_I_143

BGE 62 I 143

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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142 ist. \Voh] werden die zur Vertretung berechtigten Personen sich hin und wi~der auf den Bauplätzen im Kanton Basel- Stadt und bei 'diesem Anlass auch auf dem Basler Bau- bureau aufhalt'en. Doch der Kanton Basel-Stadt hat nicht dargetan. dass sie von hier aus einen wesentlichen Teil der Geschäftsleitung erledigen. Es muss daher angenommen werden, dass die Geschäftsleitung (auch die Vergebung von Arbeiten an andere Geschäftsleute) im 'wesentlichen am Hauptsitz erfolgt, wo sich unbestrittener- massen die Verwaltungs- und Betriebsbureaux befinden und die verfügungsberechtigten Personen ihren persön- lichen Wohnsitz haben, Demnach müssen aber hier nach der genannten Praxis des Bundesgerichts die mobilen Konti vollständig dem Hauptsitz zugeteilt werden. Es mag allerdings offen bleiben, ob nicht die Erwägungen, aus denen bei ausser- kantonalen Fabrikationsbetrieben und bei ausserkanto- naler kaufmännischer Leitung eine Verteilung dieser Konti vorgenommen wurde, gelegentlich über das Gebiet jener Betriebsarten hinaus zutreffen. Auf keinen Fall würde aber der vorliegende Tatbestand darunter fallen; die besprochene Unselbständigkeit der Basler Nieder- lassung schliesst eine Zuteilung von mobilen Betriebs- mitteln an den Kanton Basel-Stadt von vornherein aus (BGE 50 I S. 181/82). Nicht recht klar ist, was der Kanton Basel-Sta~t besagen will mit der Bemerkung: « Wenn der Kanton Solothurn die mobilen Konti ganz für sich beansprucht, so müssten ihm folgerichtig auch die Gegenposten unter den Passiven, wie Bankschulden, Akzeptschulden und Kreditoren, in der Verteilungsrechnung angerechnet werden». Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf ein Kanton mit Subjekt- steuer vom Gesamtreinvermögen eines auch über andere Kantone sich erstreckenden Unternehmens jenen Anteil besteuern, der dem Verhältnis der ihm zugehörigen Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht. Bei Ermittlung dieses Verhältnisses können also nur die Aktiven und J nicht auch die Passiven in Betmcht fallen. Diese werden dann. da der Verteilungsschliissel auf das Reinvermögen angewendet wird, verhäJtnümüissig auf alle Aktiven verlegt .') IH. STAATSVERTItÄGE TRAITEB INTERNATIONAUX :H. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1936

i. S. Roth & Cie gegen Golodetz. Uenfel' Abkommen zur Vollstreckllng au"liindischer Schiedsprüehe vom 26. September 1927 : Vorbehalt des 01',11''' public ; Voll- stt'cckbarkeit eines t'nglischen Schiedsprnclll'l in clpr Schw.'iz trotz fehlender schriftlicher ::\.Iotivipnmg. Die Firma L. Roth & Cle in Liestal hatte im September 1\)34 von M. Golodetz in London eine Lieferung Zucker gekauft. Bei der Bezahlung ergaben sich Schwierigkeiten, weshalb die Angelegenheit gemäss einer im Vertrag ent- haltenen Schiedsgericht.sabrede dem Council of the Refilled Sugar Association in London als Schiedsrichter überwiesen \vurde. Am 10. April 193.') entschied diese Instanz, dass die Beklagte schw. Fr. 669.75 an den Kläger zu bezahlen und ausserdem die Verfahrenskosten von ;E 12.12.0 zu tragen habe. Gestützt hierauf leitete Golodetz gegen die Firma Roth & Cie Betreibung ein für den ihm zugesprochenen Betrag nebst Zins und Kosten. Die Betriebene erhob Rechtsvol'sehlag, da Eie keine schriftliche Begründung des Schiedspruches erhalten habe. Im nachfolgenden Recht.s- öffnungsverfahren legte Golodetz Bescheinigungen der Refined Sugar Association, sowie einer Londoner Soli ci tor- firma ein, dass nach englischer Übung Schiedsprüche nicht begründet würden. Der Gerichtspräsident von Liestal gewährte die verlangte Rechtsöffnung. Er stente fest, da~s 144 Staatsrecht. nach dem Genf~r Abkommen über die VolJstreckung aus- ländischer Schiedspruche von 1927, dem sowohl Gross- britannien all: die Schweiz beigetreten seien, die Rechts- öffnung für einen englischen Schiedspruch nicht wegen fehlender schriftHcher Begründung des Entscheides ver- weigert werden dürfe. Mit rechtzeitig eingereichter staatsrechtlicher Beschwer- de beantragte die Firma Roth & Cie, der Rechtsöffnungs- entscheid vom 4. Juli 1936 sei aufzuheben. Die schriftliche Begründung der Urteile und Schiedsprüche sei nach schweizerischer Auffassung ein wesentliches Erfordernis des öffentlichen Rechts, könnte doch sonst die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, anderweitig nicht weiterziehbare wil1kürliche Entscheide staatlicher Gerichte und privater Schiedsrichter beim :Eundesgericht anzufechten, durch Verschweigen der Entscheidungsmotive praktisch un- wirksam gemacht werden. Die V o1Jstreckung eines aus- ländischen Schiedspruchs, der nicht schriftlich begründet sei, verstosse daher gegen den schweizerischen Ordre public und dürfe nach Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens nicht bewilligt werden. Dem darauf ergangenen bundesgerichtlichen Urteil ist zu entnehmen : « Die Einrede der Rekurrentin, dass der gegen sie er- gangene Schiedspruch wegen mangelnder schriftJicher Begründung in der Schweiz nicht vollzogen werden könne, erweist sich auf Grund des massgebenden Genfer Abkom- mens zur VollstTEckung ausländischer Schiedsprüche vom

26. September 1927 als nicht stichhaltig. Ausser Betracht fa]Jen von vornherein die Gründe für eine Verweigerung der Vollstreckung, die sich aus Art. 1 lit. a-d und Art. 2 des Abkommens ergeben (Fehlen einer Schiedi:abrede, eiDer endgültigen Entscheidung, unzurei- chende Kenntnisgabe vom Verfahren an den Bek1agten usw.). Dasselbe gilt von Art. 3 des Abkommens, wo von den Fä]]en die Rede ist, in denen der Schuldner die Gültig- Iltaat.OVErtriige. ::';0 :ll. 141) keit des Schiedspruches nach den auf das Schiedsvcl'fahren anwendbaren Rechtsvorschriften aus andern als den eben genannten Gründen bestreitet. Der Mangel einer Hchrift- lichen Begründung im Schiedspruch des Council of the Refined Sugar Association entspricht einer Übung, die im massgebenden englischen Recht sowohl für die privaten Schiedsprüche, als auch für die Urteile staatlicher Gerichte befolgt wird (CURTI, Englands Zivi1prozess S. 105/6). Der danach verbleibende Vorbehalt des Ordre public ist in Art. 1 lit. e des Abkommens wie folgt gefasst : « Zur Anerkennung oder Vollstreckung ist .. . . . . .. notwendig :

e) dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schied- spruchs nicht der öffentlichen Ordnung oder den Grund- sätzen des öffentlichen Rechts des Landes, in dem er geltend gemacht wird, widerspricht.» Nachdem die formellen Anforderungen an einen voll- streckbaren Schiedspruch, soweit sie nicht schon dem für das Schiedsverfahren anwendbaren Recht entspringen (Art. 3), in Art. 1 a-cl und Art. 2 des Abkommens um- schrieben sind, liegt die Annahme nahe, dass sich der Vorbehalt des Ordre public in Art. 1 ]it. e lediglich auf materielle Verstösse des Schiedspruchs gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungslandes beziehe. Ob die Be- stimmung gleichwohl darüber hinaus unter Umständen auch bei Mängeln angerufen werden kann, die an den Vorschriften der inländischen Rechtsordnung gemessen dem ausländischen Verfahren oder der Form des Schied- spruchs anhaften, ist fraglich (vgl. BGE 57 I S. 435 Erw. 4 ; BGE vom 6. März 1936 i. S. Dewald Erw. 3). Auf keinen Fall darf aber die Vollstreckung eines englischen Schied- spruchs in der Schweiz wegen fehlender schriftlicher Begründung verweigert werden. Der Grundsatz, dass weder staatliche Urteile noch pri- vate Schiedsprüche mit einer schriftlichen Begründung versehen werden, war von jeher als eine Eigentümlichkeit des englischen Prozesses bekannt (CURTI 1. c. S. 105/6). Wenn daher die Schweiz dem auch von· Grossbritannien AS 62 I - 1936 10 U6 Staatsrecht. unterzeichnete~ Abkommen von 1927 beitrat, obschon dieses weder in Art. 1 noch in Art. 2 die schriftliche Be- gründung der Schiedsprüche als unerlässliche Vollstrek- kungsvoraUEsetzung nennt, so kann das nur dahin ver- standen werden, dass der :Mangel einer schriftlichen Be- gründung im Verhältnis zu jenem Land kein Hindernis für die Vollstreckung bilden sol1. In den kantonalen Prozeslwrdnungen werden übrigens, soweit sie überhaupt die schriftliche Begründung der Schiedsprüche irgendwie anordnen, in der Regel abwei- chende Parteivereinbarungen vorbehalten (vgl. zürch. ZPO § 368, bern. ZPO Art. 387 ; FBITZSCHE, Schiedsgerich- te in Zivilsachen nach schweiz. Recht, im Internationalen Jahrbuch für Schiedsgerichtswesen Bd. II S. 59). In Baselland wird für die Form des Verfahrens auf den Ent- scheid der Parteien, eventuell der Schiedsrichter verwiesen (§ 275 ZPO), woraus gleichfalls die Zulässigkeit eines Ver- zichts auf schriftliche Begründung folgt. Ein solcher wäre möglicherweise darin zu erblicken, dass sich die Rekur- rentin in ihrem Kaufvertrag mit dem Rekursbeklagten einem englischen Schiedsgericht unterworfen hat, von dem sie wusste oder hätte wissen müssen, dass es seine Ent- scheide nicht schriftlich begründet. Wenn die Rekurrentin befürchtet, dass bei Zulassung nicht motivierter Schiedsprüche das Recht des Unter- legenen auf die staatsrechtliche Beschwerde vereitelt werden könnte, so übersieht sie, dass nach bundesgericht- licher Praxis Entscheide privater Schiedsgerichte der staatsrechtlichen Anfechtung nicht unterliegen (BGE 31 I S. 112 ; 32 I S. 46 ; 34 I S. 323 ; 43 I S. 52) und dass das Argument auf ausländische Schiedsprüche ohnehin nicht zutreffen würde. Zudem hat das Bundesgericht sogar bei Urteilen staatlicher Gerichte einen Anspruch auf Bekannt- gabe der- :Motive nur insoweit als verfassungsmässig aner- kannt, als er entweder in der Verfassung selber enthalten ist oder aus dem kantonalen Ge~etz abgeleitet werden muss (BGE 28 I S. ll). J Staatsverträge. N0 31. 147 In Deutschland ist nach § 1041 Ziff. ;) ZPO der Mangel einer schriftlichen Begründung ein gesetzlicher Grund für die Aufhebung eines Schiedspruchs, sofern nicht die Par- teien etwas anderes vereinbart haben (§ 1041 Abs. 2). Dagegen wird in § 1044 in der Neufassung des Jahres 1930, zu welcher das Genfer Abkommen Anlass gab, für die Vollstreckung ausländischer Schiedsrrüche wohl verlangt, dass sie nach dem für das Schiedsverfahren geltenden Recht verbindlich sind und einige weitere formelle Erfor- dernisse erfüllen, das Vorhandensein einer schriftlichen Begründung aber nicht vorausgesetzt; dies offenbar des- halb, weil auch in Deutschland das Abkommen hinsichtlich der Frage, ob der Schiedspruch mit :Motiven versehen sein muss, in dem hier vertretenen Sinne ausgelegt wird (vgl. JONAS, Die Novelle zum schiedsrichterlichen Ver- fahren, sowie besonders VOLKMAR, Genfer Abkommen von 1927, im Internationalen Jahrbuch für Schiedsgerichts- wesen Bd. II S. 137 ; NUSSBA1TJ\-I, Deutsches internationales Privatrecht S. 471/2). »