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64_I_263

BGE 64 I 263

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Staa.tsrecht.

günstig beeinfl1lSst wird, dass ihr Zürich für ihr Guthaben

den gleichen Zins vergütet, den sie ihren . Geldgebern

bezahlen muss,. und dass die Abschreibungen und Rück-

stellungen für die in Zürich vorgenommenen Anlagen aus-

schliesslich die Rechnung des· Hauptsitzes belasten. Da

sich zudem die Berechnung der Filialerträgnisse, die für

die Ausscheidung des Reinertrages von Bankgeschäften

erforderlich ist, nicht schlechthin nach den gleichen Ge-

sichtspunkten zu richten braucht wie die Verlegung der

Aktiven zum Zweck der Kapitalausscheidung, können die

Kapital- und die ErtragsverteUung der Bankunterneh-

mungen ohnehin nicht in der Weise in Beziehung zueinan-

der gesetzt werden, wie das Zürich tun möchte.

4. -

Die Beschwerde ist somit gegenüber Luzern in

dem Sinne gutzuheissen, dass es bei der Kapitalausschei-

dung der Rekurrentin für 1936 die luzernischen Aktiven

unter Ausserachtlassung des Guthabens gegenüber dem

Hauptsitz zu berechnen hat, dass es aber statt dessen

einen Viertel des betreffenden Betrages als Anteil an den in

Zürich verwalteten Aktiven für sich in Ansatz .bringen

darf. Zürich hat seine Einschätzung 1936 der luzernischen

anzupassen, indem es seine für die Vermögensausscheidung

massgebenden Aktiven um den entsprechenden Viertel des

lttzernischen Guthabens an den Hauptsitz kürzt. Die

darnach zuviel erhobenen zürcherischen Steuern sind der

Rekurrentin, die bei der Zahlung einen dahingehenden

Vorbehalt machte, zurückzuerstatten.

#

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

haissen.

Staa.tsverträge. N° 47.

V. STAATSVERTRÄGE

TR.AITES INTERNATIONAUX

263

47. 'D'rteU vom 16. September 1938 i. S. Dewald gegen Bauma.nD.

Vollstreckungsabkommen mit Deutschla.nd vom 2. November

1929: Vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit im. Sinne

von Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens durch Abschluss eines Ver-

gleichs in der Sache; Bedeutung des «Reichsgesetzes vom

13. Dezember 1934 zur Verhütung missbräuchlicher Ausnützung

von Vollstreckungsmöglichkeiren» für die Durchführung. des

Vollstreckungsabkommens in der Schweiz.

A. -

Der Erblasser der heutigen Rekursbeklagten

Witwe Ida Baumann und Paul Baumann, Dr.Heinrich

Baumann in Baden-Baden, hatte gegen den Rekurrenten

Andre Dewald sen. in Zürich beim Landgericht Karlsruhe

Klage auf Zahlung von RM 5636 mit 5 % Zinsen seit

24. März 1934 erhoben. Der Rekurrent bestritt die ört-

liche Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes. Dieses

erklärte sich indessen durch Zwischenurteil vom 27. Juni

1935 für zuständig, weil der Rekurrent im Gerichtssprengel

Vermögen besitze (§ 23 der deutschen ZPO). Durch Haupt-

urteil vom 28. Mai 1936 hiess es sodann die Klage in vollem

Umfange gut, unter Kostenfolge für den Beklagten.

Dieser ergriff dagegen die Berufung an das Oberlandes-

gericht Karlsruhe. Im Laufe des Berufungsverfahrens

schlossen die Parteien am 3. März 1937 vor dem Ober-

landesgericht nachstehenden Vergleich:

(11. Der Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich

aller den Gegenstand der Klage bildenden Anspruche den

Betrag von RM 1500. Von diesem Betrag gehen die nach

§ 2 dem Beklagten zu ersetzenden. Kosten ab.

2. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger

a/a, der Beklagte I/s· »

26'

Rtaaf.sreehf..

Es ist nicht .bestritten, dass die darnach von der Ver-

gleichssumme;on RM 1500 abgehenden Kosten RM 490.48

betragen.

:

Für die Differenz von RM 1009.52, in schweiz. Währung

umgerechnet Fr. 1766.70, betrieben die Rekursbeklagten

den Rekurrenten in Zürich und verlangten auf erhobenen

Rechtsvorschlag die Vollstreckbarerklärung des Verglei-

ches vom 3. März 1937 und die Erteilung definitiver

Rechtsöffnung. Sie beriefen sich auf Art. 8 des schweize-

risch-deutschen Vollstreckungsabkommens, der die nach

Erhebung der Klage vor einem bürgerlichen Gericht abge-

schlossenen Vergleiche, vorbehältlieh Art. 4 I, hinsichtlich

der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Entscheidungen. im

Sinne von Art. 6 und 7 gleichstellt, und legten eine unbe-

strittenermassen den Anforderungen des Art. 7 Ziff. 1

ebenda entsprechende Ausfertigung des Vergleiches mit

Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor.

Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich im sum-

marischen Verfahren hiess die beiden Begehren gut. Einen

dagegen gerichteten Rekurs des Schuldners (Betriebenen)

hat das Obergericht des Kantons Zürich IV. Kammer mit

Entscheid vom 11. August 1938 abgewiesen.

JJ. ~ Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-

schwerde beantragt Andre Dewald sen., es seien der Ent-

scheid des Obergerichtes vom 1l. August 1938 und die

dadurch bestätigte Rechtsöffnung aufzuheben und die

nachgesuchte Vollstreckung des Vergleiches vom 3. März

1937 zu verweigern.

Er erhebt folgende Einwendungen:

1 ..... .

2. Zum Abschluss des Vergleiches habe sich der Rekur-

rent ausschliesslich wegen der Gefahr der Vollstreckung in

sein deutsches, den Streitbetrag erheblich übersteigendes-.

Vermögen für ein ihm ungünstiges Urteil der Berufungs--

instanz herbeigelassen. Unter diesen Umständen könne:

im Vergleich keine Unterwerfung unter die deutsche

Gerichtsbarkeit (Einlassung auf das dortige Verfahren);

Staatsverträge. N° 47.

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und Preisgabe seines schweizerischen Vermögens zur Voll-

streckung gesehen werden. Nach Art. 8 des Vollstrek-

kungsabkommens seien auch Vergleiche aus dem anderen

Vertragsstaat nur unter den nämlichen Voraussetzungen

vollstreckbar wie nach Art. 6, 7 die gerichtlichen Entschei-

dungen. Und Art. 6 mache die Vollstreckung von ~t~

scheidungen der Gerichte des anderen Staates von Ihrer

Anerkennung im Sinne der vorangehenden Vertragsbe-

stimmungen abhängig, die ihrerseits voraussetze, dass. die

Entscheidung von einem nach Art. 2 dafür zuständigen

Gerichte ausgegangen sei. Als Zuständigkeitsgrund aber

könnte hier bei dem schweizerischen Wohnsitz des Rekur~

-renten nur die vorbehaltlose Einlassung auf den Rechts-

streit (Art. 2 Ziff. 3 des Vertrages) in Betracht fallen, die

in der Eingehung eines Vergleiches nach der vorangegan-

genen, durch Zwischenurteil der ersten Instanz (Land-

gericht) abgewiesenen Unzuständigkeitseinrede w~gen des

deutschen Vermögensbesitzes des Rekurrenten mcht ge-

sehen werden dürfe.

3. Das deutsche Recht gestatte es zudem gemäss

Reichsgesetz vom 13. Dezember 1934, sogar beim Vor-

liegen eines rechtskräftigen und an sich ~ollstre~kbaren

Urteils oder eines ihm gleichgestellten Tltels die Voll-

streckung zu verweigern, wenn sie sich als eine gesundem

Volksempfinden gröblich widersprechende Härte darstellen

würde (LEVIs in SJZ 34 (1938) S. 373). Die schweizerischen

Gerichte hätten keinen Anlass, in der Vollstreckung deut-

scher Urteile weiter zu gehen als die deutschen Gerichte.

« Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass im vorliegenden

Falle das Urteil in Deutschland nicht vollstreckt würde.

Denn es bedeutet eine unangebrachte Härte gegenüber dem

Beklagten, von ihm Zahlungen aus seinem schweizeriEl~hen

Vermögen zu verlangen, obwohl ihm deutsches Vermogen

zur Verfügung steht. Der Beklagte erhebt hiemit nicht d~n

Einwand des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung, Wie

das Obergericht irrtümlich annimmt, sondern bestreitet,.

dass das Urteil nach deutschem Recht vollstreckbar sei.))

266

Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

kann freilich dem Beklagten, der zunächst die örtliche

Zuständigkeit des ausländischen Richters bestritten, nach

Abweisung dieser Einrede aber ohne erneuten Vorbehalt

zur Sache verhandelt hat, dies nicht als nachträgliche

vorbehaltlose Einlassung auf die Klage i. S. von Art. 2

Ziff. 3 des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkom-

mens (oder gleicher Bestimmungen anderer VollstreckllIlgs-

verträge) ausgelegt werden, wenn er im Prozesstaat Ver-

mögen besitzt, in das ein ihm ungünstiges Urteil voll-

streckt werden könnte (BGE 23 II 1578/9; 61 I 356).

Doch ist klar, dass sich dieser Grundsatz nicht auf den Fall

übertragen lässt, wo der Beklagte sich nach Verwerfung

der Unzuständigkeitseinrede durch Ver g lei c h vor-

behaltlos verpflichtet hat, an den Kläger eine bestimmte

Summe zu zahlen. Wer eine solche Erklärung abgibt,

anerkennt damit ~ bei dem Zwecke des Vergleichsschlus-

ses vor Gericht, dem VergleicbsinbaJt die Vollstreckbarkeit

zu sichern -

auch die Gerichtsbarkeit des Prozessgerich-

tes, soweit dessen Mitwirkung beim Vergleich Voraus-

setzung für den Eintritt jener Wirkung ist. Wenn er dem

Vergleich nur die Bedeutung eines Titels für die Voll-

streckung in sein im Prozesstaat gelegenes Vermögen

geben will, muss er einen entsprechenden Vorbehalt an-

bringen. Der Versuch, die ohne jede solche Einschränkung

übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer Summe von

RM 1009.52 in jenem Sinne umzudeuten, ist mit den An-

forderungen der guten Treue nicht vereinbar.

3. -

Es ist unerheblich, ob das Reichsgesetz vom

13. Dezember 1934 die Möglichkeit böte, einem schwei-

zerischen Urteil, das nach hiesigem Recht rechtskräftig

und gemäss den Bestimmungen des Vollstreckungsab-

kommens zuständigerweise erlassen worden ist, dennoch

die Vollstreckung in Deutschland mit der Begründung zu

Staatsverträge. N° 47.

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versagen, dass der Vollstreckungskläger sich zunächst an

das schweizerische Vermögen des Vollstreckungsbeklagten

halten möge. Denn entweder nimmt man an, dass damit

die durch den Staatsvertrag begründete Vollstreckungs-

pflicht missachtet würde. Dann könnte diese Vertrags-

verletzung höchstens die politischen Bundesbehörden zur

Kündigung des Vertrages oder zur Anordnung von Retor-

sionsmassnahmen veranlassen, aber keinesfalls den schwei-

zerischen Richter berechtigen, sich über den Vertrag auch

seinerseits durch Verweigerung der Vollziehung deutscher

Urteile trotz Vorliegens der staatsvertraglichen Voll-

streckungsvoranssetzungen hinwegzusetzen (s. BGE 58 I

312 mit Zitat). Oder die Entscheidung würde mit dem

Staatsvertrag nicht in Widerspruch treten, weil sie dem

Urteil nicht die Vollstreckbarkeit auch in Deutschland

abspricht, sondern nur dem konkreten Vollstreckungsbe-

gehren den Schutz aus Gründen versagt, welche ausserhalb

jener Voraussetzung liegen. Dann läge darin die Geltend-

machung eines a 11 g e m ein e n I 30 n des g e set z -

1 ich e n Vollstreckungshindernisses des Vollstreckungs-

staates, das in der Schweiz dem Vollstreckungsbegehren

für ein deutsches Urteil höchstens entgegengehalten wer-

den könnte, wenn es auch der schweizerischen Gesetz-

gebung bekannt wäre. Das rechtspolitische Postulat der

Parität der beidseitigen Verpflichtungen berechtigt die

hiesigen Behörden wiederum nicht, i n den S t a a t s -

ver t rag weitere Voraussetzungen der Vollstreckung

hineinzulegen, als sie in diesem selbst !abschliessend fest-

gestellt worden sind. Im übrigen ist auch gar nicht einmal

dargetan oder nur darzutun versucht worden, dass die

deutsche Rechtsprechung aus dem Reichsgesetz vom

13. Dezember 1934 wirklich die vom Rekurrenten angenom-

mene Folgerung gezogen habe.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.