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Staa.tsrecht.
günstig beeinfl1lSst wird, dass ihr Zürich für ihr Guthaben
den gleichen Zins vergütet, den sie ihren . Geldgebern
bezahlen muss,. und dass die Abschreibungen und Rück-
stellungen für die in Zürich vorgenommenen Anlagen aus-
schliesslich die Rechnung des· Hauptsitzes belasten. Da
sich zudem die Berechnung der Filialerträgnisse, die für
die Ausscheidung des Reinertrages von Bankgeschäften
erforderlich ist, nicht schlechthin nach den gleichen Ge-
sichtspunkten zu richten braucht wie die Verlegung der
Aktiven zum Zweck der Kapitalausscheidung, können die
Kapital- und die ErtragsverteUung der Bankunterneh-
mungen ohnehin nicht in der Weise in Beziehung zueinan-
der gesetzt werden, wie das Zürich tun möchte.
4. -
Die Beschwerde ist somit gegenüber Luzern in
dem Sinne gutzuheissen, dass es bei der Kapitalausschei-
dung der Rekurrentin für 1936 die luzernischen Aktiven
unter Ausserachtlassung des Guthabens gegenüber dem
Hauptsitz zu berechnen hat, dass es aber statt dessen
einen Viertel des betreffenden Betrages als Anteil an den in
Zürich verwalteten Aktiven für sich in Ansatz .bringen
darf. Zürich hat seine Einschätzung 1936 der luzernischen
anzupassen, indem es seine für die Vermögensausscheidung
massgebenden Aktiven um den entsprechenden Viertel des
lttzernischen Guthabens an den Hauptsitz kürzt. Die
darnach zuviel erhobenen zürcherischen Steuern sind der
Rekurrentin, die bei der Zahlung einen dahingehenden
Vorbehalt machte, zurückzuerstatten.
#
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-
haissen.
Staa.tsverträge. N° 47.
V. STAATSVERTRÄGE
TR.AITES INTERNATIONAUX
263
47. 'D'rteU vom 16. September 1938 i. S. Dewald gegen Bauma.nD.
Vollstreckungsabkommen mit Deutschla.nd vom 2. November
1929: Vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit im. Sinne
von Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens durch Abschluss eines Ver-
gleichs in der Sache; Bedeutung des «Reichsgesetzes vom
13. Dezember 1934 zur Verhütung missbräuchlicher Ausnützung
von Vollstreckungsmöglichkeiren» für die Durchführung. des
Vollstreckungsabkommens in der Schweiz.
A. -
Der Erblasser der heutigen Rekursbeklagten
Witwe Ida Baumann und Paul Baumann, Dr.Heinrich
Baumann in Baden-Baden, hatte gegen den Rekurrenten
Andre Dewald sen. in Zürich beim Landgericht Karlsruhe
Klage auf Zahlung von RM 5636 mit 5 % Zinsen seit
24. März 1934 erhoben. Der Rekurrent bestritt die ört-
liche Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes. Dieses
erklärte sich indessen durch Zwischenurteil vom 27. Juni
1935 für zuständig, weil der Rekurrent im Gerichtssprengel
Vermögen besitze (§ 23 der deutschen ZPO). Durch Haupt-
urteil vom 28. Mai 1936 hiess es sodann die Klage in vollem
Umfange gut, unter Kostenfolge für den Beklagten.
Dieser ergriff dagegen die Berufung an das Oberlandes-
gericht Karlsruhe. Im Laufe des Berufungsverfahrens
schlossen die Parteien am 3. März 1937 vor dem Ober-
landesgericht nachstehenden Vergleich:
(11. Der Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich
aller den Gegenstand der Klage bildenden Anspruche den
Betrag von RM 1500. Von diesem Betrag gehen die nach
§ 2 dem Beklagten zu ersetzenden. Kosten ab.
2. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger
a/a, der Beklagte I/s· »
26'
Rtaaf.sreehf..
Es ist nicht .bestritten, dass die darnach von der Ver-
gleichssumme;on RM 1500 abgehenden Kosten RM 490.48
betragen.
:
Für die Differenz von RM 1009.52, in schweiz. Währung
umgerechnet Fr. 1766.70, betrieben die Rekursbeklagten
den Rekurrenten in Zürich und verlangten auf erhobenen
Rechtsvorschlag die Vollstreckbarerklärung des Verglei-
ches vom 3. März 1937 und die Erteilung definitiver
Rechtsöffnung. Sie beriefen sich auf Art. 8 des schweize-
risch-deutschen Vollstreckungsabkommens, der die nach
Erhebung der Klage vor einem bürgerlichen Gericht abge-
schlossenen Vergleiche, vorbehältlieh Art. 4 I, hinsichtlich
der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Entscheidungen. im
Sinne von Art. 6 und 7 gleichstellt, und legten eine unbe-
strittenermassen den Anforderungen des Art. 7 Ziff. 1
ebenda entsprechende Ausfertigung des Vergleiches mit
Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich im sum-
marischen Verfahren hiess die beiden Begehren gut. Einen
dagegen gerichteten Rekurs des Schuldners (Betriebenen)
hat das Obergericht des Kantons Zürich IV. Kammer mit
Entscheid vom 11. August 1938 abgewiesen.
JJ. ~ Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-
schwerde beantragt Andre Dewald sen., es seien der Ent-
scheid des Obergerichtes vom 1l. August 1938 und die
dadurch bestätigte Rechtsöffnung aufzuheben und die
nachgesuchte Vollstreckung des Vergleiches vom 3. März
1937 zu verweigern.
Er erhebt folgende Einwendungen:
1 ..... .
2. Zum Abschluss des Vergleiches habe sich der Rekur-
rent ausschliesslich wegen der Gefahr der Vollstreckung in
sein deutsches, den Streitbetrag erheblich übersteigendes-.
Vermögen für ein ihm ungünstiges Urteil der Berufungs--
instanz herbeigelassen. Unter diesen Umständen könne:
im Vergleich keine Unterwerfung unter die deutsche
Gerichtsbarkeit (Einlassung auf das dortige Verfahren);
Staatsverträge. N° 47.
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und Preisgabe seines schweizerischen Vermögens zur Voll-
streckung gesehen werden. Nach Art. 8 des Vollstrek-
kungsabkommens seien auch Vergleiche aus dem anderen
Vertragsstaat nur unter den nämlichen Voraussetzungen
vollstreckbar wie nach Art. 6, 7 die gerichtlichen Entschei-
dungen. Und Art. 6 mache die Vollstreckung von ~t~
scheidungen der Gerichte des anderen Staates von Ihrer
Anerkennung im Sinne der vorangehenden Vertragsbe-
stimmungen abhängig, die ihrerseits voraussetze, dass. die
Entscheidung von einem nach Art. 2 dafür zuständigen
Gerichte ausgegangen sei. Als Zuständigkeitsgrund aber
könnte hier bei dem schweizerischen Wohnsitz des Rekur~
-renten nur die vorbehaltlose Einlassung auf den Rechts-
streit (Art. 2 Ziff. 3 des Vertrages) in Betracht fallen, die
in der Eingehung eines Vergleiches nach der vorangegan-
genen, durch Zwischenurteil der ersten Instanz (Land-
gericht) abgewiesenen Unzuständigkeitseinrede w~gen des
deutschen Vermögensbesitzes des Rekurrenten mcht ge-
sehen werden dürfe.
3. Das deutsche Recht gestatte es zudem gemäss
Reichsgesetz vom 13. Dezember 1934, sogar beim Vor-
liegen eines rechtskräftigen und an sich ~ollstre~kbaren
Urteils oder eines ihm gleichgestellten Tltels die Voll-
streckung zu verweigern, wenn sie sich als eine gesundem
Volksempfinden gröblich widersprechende Härte darstellen
würde (LEVIs in SJZ 34 (1938) S. 373). Die schweizerischen
Gerichte hätten keinen Anlass, in der Vollstreckung deut-
scher Urteile weiter zu gehen als die deutschen Gerichte.
« Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass im vorliegenden
Falle das Urteil in Deutschland nicht vollstreckt würde.
Denn es bedeutet eine unangebrachte Härte gegenüber dem
Beklagten, von ihm Zahlungen aus seinem schweizeriEl~hen
Vermögen zu verlangen, obwohl ihm deutsches Vermogen
zur Verfügung steht. Der Beklagte erhebt hiemit nicht d~n
Einwand des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung, Wie
das Obergericht irrtümlich annimmt, sondern bestreitet,.
dass das Urteil nach deutschem Recht vollstreckbar sei.))
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Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
kann freilich dem Beklagten, der zunächst die örtliche
Zuständigkeit des ausländischen Richters bestritten, nach
Abweisung dieser Einrede aber ohne erneuten Vorbehalt
zur Sache verhandelt hat, dies nicht als nachträgliche
vorbehaltlose Einlassung auf die Klage i. S. von Art. 2
Ziff. 3 des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkom-
mens (oder gleicher Bestimmungen anderer VollstreckllIlgs-
verträge) ausgelegt werden, wenn er im Prozesstaat Ver-
mögen besitzt, in das ein ihm ungünstiges Urteil voll-
streckt werden könnte (BGE 23 II 1578/9; 61 I 356).
Doch ist klar, dass sich dieser Grundsatz nicht auf den Fall
übertragen lässt, wo der Beklagte sich nach Verwerfung
der Unzuständigkeitseinrede durch Ver g lei c h vor-
behaltlos verpflichtet hat, an den Kläger eine bestimmte
Summe zu zahlen. Wer eine solche Erklärung abgibt,
anerkennt damit ~ bei dem Zwecke des Vergleichsschlus-
ses vor Gericht, dem VergleicbsinbaJt die Vollstreckbarkeit
zu sichern -
auch die Gerichtsbarkeit des Prozessgerich-
tes, soweit dessen Mitwirkung beim Vergleich Voraus-
setzung für den Eintritt jener Wirkung ist. Wenn er dem
Vergleich nur die Bedeutung eines Titels für die Voll-
streckung in sein im Prozesstaat gelegenes Vermögen
geben will, muss er einen entsprechenden Vorbehalt an-
bringen. Der Versuch, die ohne jede solche Einschränkung
übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer Summe von
RM 1009.52 in jenem Sinne umzudeuten, ist mit den An-
forderungen der guten Treue nicht vereinbar.
3. -
Es ist unerheblich, ob das Reichsgesetz vom
13. Dezember 1934 die Möglichkeit böte, einem schwei-
zerischen Urteil, das nach hiesigem Recht rechtskräftig
und gemäss den Bestimmungen des Vollstreckungsab-
kommens zuständigerweise erlassen worden ist, dennoch
die Vollstreckung in Deutschland mit der Begründung zu
Staatsverträge. N° 47.
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versagen, dass der Vollstreckungskläger sich zunächst an
das schweizerische Vermögen des Vollstreckungsbeklagten
halten möge. Denn entweder nimmt man an, dass damit
die durch den Staatsvertrag begründete Vollstreckungs-
pflicht missachtet würde. Dann könnte diese Vertrags-
verletzung höchstens die politischen Bundesbehörden zur
Kündigung des Vertrages oder zur Anordnung von Retor-
sionsmassnahmen veranlassen, aber keinesfalls den schwei-
zerischen Richter berechtigen, sich über den Vertrag auch
seinerseits durch Verweigerung der Vollziehung deutscher
Urteile trotz Vorliegens der staatsvertraglichen Voll-
streckungsvoranssetzungen hinwegzusetzen (s. BGE 58 I
312 mit Zitat). Oder die Entscheidung würde mit dem
Staatsvertrag nicht in Widerspruch treten, weil sie dem
Urteil nicht die Vollstreckbarkeit auch in Deutschland
abspricht, sondern nur dem konkreten Vollstreckungsbe-
gehren den Schutz aus Gründen versagt, welche ausserhalb
jener Voraussetzung liegen. Dann läge darin die Geltend-
machung eines a 11 g e m ein e n I 30 n des g e set z -
1 ich e n Vollstreckungshindernisses des Vollstreckungs-
staates, das in der Schweiz dem Vollstreckungsbegehren
für ein deutsches Urteil höchstens entgegengehalten wer-
den könnte, wenn es auch der schweizerischen Gesetz-
gebung bekannt wäre. Das rechtspolitische Postulat der
Parität der beidseitigen Verpflichtungen berechtigt die
hiesigen Behörden wiederum nicht, i n den S t a a t s -
ver t rag weitere Voraussetzungen der Vollstreckung
hineinzulegen, als sie in diesem selbst !abschliessend fest-
gestellt worden sind. Im übrigen ist auch gar nicht einmal
dargetan oder nur darzutun versucht worden, dass die
deutsche Rechtsprechung aus dem Reichsgesetz vom
13. Dezember 1934 wirklich die vom Rekurrenten angenom-
mene Folgerung gezogen habe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.