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61_I_353

BGE 61 I 353

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

(in diesem Sinne: HUBER, Kompetenzkonflikt, S. 79 ff., bes.

S. 86/7 und 107/8).

3. -

Nach der Auslegung, welche die Art. 80/81 SchKG

in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben

und die durch Art. 44/45 VDG gesetzlich festgelegt

wurde, konnte der glarnerische Rechtsöffnungsrichter die

streitige Krisenrappenverfügung weder auf ihre materielle

Richtigkeit, noch auch -

im Gegensatz zur Rechtslage

beim Vollzug ausserkantonaler Urteile -

auf die Zuständig-

keit der entscheidenden Behörde, sondern bloss auf die

Voll s t r eck bar k e i t der Forderung prüfen (BGE

24 18.78 ff.; JAEGER, Kommentar zu Art. 81 N.4 und 8).

Dazu gehörte freilich, dass die Verfügung von einer Behörde

getroffen wurde, die allgemein Entscheidungsgewalt auf

dem betreffenden Gebiet hat (BGE vom 20. Februar 1925

i. S. Marti gegen schweiz. Eidgenossenschaft, S. 15) .. Diese

Voraussetzung war aber hier ohne weiteres gegeben:

nach den massgebenden bundesrätlichen Verordnungen

steht die Durchführung der Bestimmungen über den

Krisenrappen und besonders die Veranlagung der nicht-

organisierten Milchproduzenten unter Ausschaltung des

Zivilrichters der eidgenössischen Abteilung für Landwirt-

schaft zu. Soweit sich der glarnerische Rechtsöffnungs-

richter mit der Auslegung der bundesrätlichen Verord-

nungen hinsichtlich

des Vorgehens gegen

renitente

Pflichtige befasste, hat man es mit einer Entscheidung zu

tun, welche die Abteilung für Landwirtschaft, bezw. das

eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unter dem

einzigen Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht

als Verwaltungsgericht zu treffen hatte (über die Beschwer-

de an das Bundesgericht gegen bundesrechtliche Abgabe-

entscheidungen s. Art. 4 lit. a VDG; ferner das Urteil

der verwaltungsrechtlichen Kammer dieses Gerichts vom

21. November 1935 i. S. Amicale des producteurs de

produits agricoles, Geneve, Erw. 2, wo die Beschwerde

gegen die sog. Ausgleichsgebühr der Milchproduzenten

zugelassen wurde).

Staatsverträge. No 52.

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4. -

Mit der Eimede des Zivilgerichtspräsidenten, dass

in der Verfügung der Abteilung für Landwirtschaft vom

11. Oktober 1934 kein Rechtsmittel angegeben sei, sollte

offenbar die formelle Rechtskraft des Entscheides uQ.d

damit aus diesem besonderen Grunde die Vollstreckbarkeit

der Forderung bestritten werden. Nachdem aber das

kantonale Obergericht diese Auffassung als unrichtig

abgelehnt hat, braucht hierauf nicht mehr eingetreten zu

werden.

5. -

Andere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der

definitiven Rechtsöffnung sind nicht erhoben worden. Die

Kompetenzkonfliktsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen.

Der seinerzeit eingereichte staatsrechtliche Rekurs des

Volkswirtschaftsdepartements ist damit gegenstandslos

geworden; das Bundesgericht kann in jenem Verfahren die

Abschreibung beschliessen.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde wird gutgeheissen,

und es wird festgestellt, dass der Kanton Glarus ver-

pflichtet ist, der Abteilung für Landwirtschaft des eid-

genössischen Volkswirtschaftsdepartements die definitive

Rechtsöffnung für die Krisenrappenforderung gemäss

Verfügung vom 11. Oktober 1934 zu erteilen.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

52. Urteil vom S. November 1935 i. 8. lUcagni gegen Giorgi.

Staatsvertrag mit Italien über die Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Jan.{6. Okt. 1933, Art. 2

Ziff. 2 Abs. 2 : Begriff der v.orbehaltlosen Einlassung auf einen

italienischen Rechtsstreit.

A. -

Am 15. März 1934 wurde Carlo Ricagni, Inhaber

einer Lebensmittelhandlung in Brig, von der Pretura· di

AS 6l I -

19:15

23

354

Staatsrecht.

Fidenza durch. öffentliche Vorladung aufgefordert, am

11. Mai 1934 zur Verhandlung über die Forderungsklage

zu erscheinen,' die U mberto Giorgi in Fidenza gegen ihn

eingeleitet hatte. Die Verhandlung scheint dann auf den

18. Mai verschoben worden zu sein. An diesem Tage fan-

den sich vor dem Pretore di Fidenza nach dem gerichtlichen

Protokoll ein: Avvocato E. Spagnoli als Vertreter des

Klägers und A vvocato A. Tedeschi « als Vertreter des Be-

klagten». Avv. Spagnoli beantragte, der Beklagte sei zur

Zahlung von 1990 Lire nebst Zins für Lieferung von Ge-

flügel zu verurteilen. Avv. Tedeschi bestritt die örtliche

Zuständigkeit des angegangenen Richters; materiell ver-

langte er Abweisung der Klage, eventuell Beweisergänzung,

bezw. Vorlage eines Buchauszuges. Der Pretore vertagte

die Angelegenheit auf den 22. Juni 1934. Nachdem an

diesem Tage eine neue Verhandlung in Anwesenheit der

Parteivertreter stattgefunden hatte, wies er am 25. Juni

1934 die Unzuständigkeitseinrede ab und verfügte die per-

sönliche Einvernahme des Beklagten. Die Zuständigkeit

des Richters von Fidenza wurde abgeleitet aus Art. 107

der italienischen Zivilprozessordnung, wornach obliga-

torische Anspruche (azioni personali) gegen einen nicht

in Italien wohnenden Ausländer am italienischen Wohnort

des Klägers geltend gemacht werden können. Am 5. Okto-

ber 1934 vereinbarten laut gerichtlichem Protokoll die Par-

teivertreter mit dem Pretore, dass die mündliche Einver-

nahme des Beklagten am 6. November stattfinden solle.

Als am festgesetzten Tage zwar die Anwälte erschienen,

der Beklagte aber ohne Entschuldigung ausblieb, hiess der

Pretore die Klage am 27. Dezember 1934 im vollen Um-

fange gut. Das Urteil wurde am 28. Dezember 1934 in

Abwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und ist nach

einer im Februar 1935 ausgestellten Bescheinigung der

Gerichtskanzlei Fidenza in Rechtskraft erwachsen.

B. -

Mit Eingabe vom 1. Mai 1935 ersuchte Umberto

Giorgi das Kantonsgericht Wallis, das Urteil des Pretore

di Fidenza vom 28. Dezember 1934 als im Kanton WaIDs

Staatsverträge. No 52.

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vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte Ricagni beantragte

unter Berufung darauf, dass er nur an seinem Wohnort

Brig hätte belangt werden können, die Abweisung des Be-

gehrens; er sei übrigens weder zu den Verhandlungen in

Fidenza vorgeladen worden, noch habe er je das fragliche

Urteil zugestellt erhalten. Der Kläger reichte darauf eine

Reihe amtlicher Akten ein, aus denen sich der soeben dar-

gestellte Tatbestand ergibt.

O. -

Das Kantonsgencht Wallis hiess am 5. Juli 1935

das Begehren des Giorgi gut. Es stellte fest, dass Ricagni

der Ediktalzitation vom 15. März 1934 Folge geleistet

habe, « indem er dem Rechtsanw.alt Tedeschi Vollmacht

erteilte, ihn anlässlich der Gerichtsverhandlungen vor dem

Prätor zu vertreten». Tedeschi habe dann allerdings die

Kompetenz des angerufenen Richters bestritten, gleich-

zeitig aber auch Anträge zur Sache selbst gestellt und

Abweisung der Klage, eventuell Beweisergänzung verlangt.

Als dann die Kompetenzeinrede abgewiesen und der frag-

liche Zwischenentscheid in Rechtskraft erwachsen war,

sei Tedeschi zur Verhandlung erschienen, in der die Be-

weisergänzung hätte stattfinden sollen. « Ricagni hat sich

demnach durch seinen bevollmächtigten Vertreter unter

Preisgabe der Inkompetenzeinrede auf den Haupthandel

eingelassen und damit die Zuständigkeit der italienischen

Gerichte anerkannt.» Das Urteil sei den Anwälten in

richtiger Form mündlich eröffnet worden und in Rechts-

kraft erwachsen. Nach den Vorschriften des schweizerisch-

italienischen Vollstreckungsvertrages vom 6. Oktober 1933

seien somit die Voraussetzungen für die Vollstreckung

gegeben.

D. -

Mit rechtzeitig eingereichter staatsrechtlicher

Beschwerde beantragt Ricagni die Aufhebung des kantons-

gerichtlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungs-

folgen. Als Beschwerdegrund wird Verletzung des schwei-

zerisch-italienischen Vollstreckungsabkommens vom 6. Ok-

tober 1933 geltend gemacht.

Der Rekurrent habe die Zuständigkeit der italienischen

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Staatsrecht.

Gerichte nie aIierkannt:Er habe aus Fidenza überhaupt

keine· gerichtlichen Akte oder Urteile erhalten. Auch sei

von ihm niemttnd· mit seiner Vertretung im dortigen Ver-

fahren beaUftragt worden. Es sei ihm unerklärlich, wie

ein Anwalt für ihn habe auftreten können.

Selbst wenn Tedeschi weisungsgernäss für den Rekur-

renten gehandelt hätte, müsste die Vollstreckung des

Urteils verweigert werden, weil er die Kompetenz des

italienischen Richters bestritten habe.

E. -

Der Beschwerdebeklagte Giorgi beantragt die

Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Da der Rekurrent unbestrittenermassen in Brig wohnt

und eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des ita-

lienischen Richters nicht behauptet wird, hängt die Voll-

streckbarkeit des vom Pretore di Fidenza gelallten Urteils

in der Schweiz davon ab, dass sich Ricagni im Sinne von

Art. 2 Ziff. 2 Abs. 2 des schweizerisch-italienischen Voll-

streckungsabkommens« vorbehaltslos auf den Rechtsstreit

eingelassen» hatte. Diese Voraussetzung ist selbst dann

nicht erfüllt, wenn der Rekurrent tatsächlich im italieni-

schen Verfahren rechtsgültig durch A vvocato Tedeschi

vertreten war. Dass Tedeschi in der Verhandlung vom

18. Mai 1934 nicht nur die Kompetenz des Prätors bestritt,

sondern gleichzeitig die Abweisung der Klage, eventuell

Beweisergänzung verlangte, ist ohne Bedeutung, da die

materiellen Anträge offensichtlich nur als Eventualbe-

gehren zu verstehen waren .. Ebensowenig kann gegen den

Rekurrenten daraus etwas abgeleitet werden, dass es

Tooeschi unterliess, die Abweisung der Unzuständigkeits-

einrede in der durch die italienische Prozessordnung vor-

gesehenen Weise bei einer obern Instanz anzufechten (vgl.

BGE 21 S. 733; 23 S. 1578). Der Weiterzug wäre übrigens

aussichtslos gewesen angesichts von Art. 107 der italieni-

schen ZPO, wornach gegen ausländische Schuldner obli-

gatorischer Verpflichtungen am italienischen Wohnsitz des

Gläubigers geklagt werden kann. Als weitere prozessuale

Staatsverträge. No 52.

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Handlungen des Tedeschi sind in den gerichtlichen Akten

verurkundet die Teilnahme bei der Festsetzung. des Ter-

mins, an dem der Rekurrent einvernommen werden sollte,

sowie sein Erscheinen an dem hiefür bestimmten Tage.

Diese Akte wären zwar an sich möglicherweise geeignet,

den Tatbestand der Einlassung zu erfüllen. Nachdem

jedoch Tedeschi die Unzuständigkeitseinrede am Anfang

des Verfahrens in aller Form erhoben und den Richter zu

einem Vorentscheid hierüber veranlasst hatte, vermögen

sie, obschon sie von keinem besonderen Vorbehalt mehr

begleitet worden zu sein scheinen, die Vollstreckbarkeit

des Urteils in der Schweiz nicht zu begründen. Es kann

einem in der Schweiz wohnenden und mit Italien Handel

treibenden Geschäftsmann nicht gleichgültig sein, ob er

in Italien von einem -

wenn schon gemäss Staatsvertrag

unzuständigen -

Gericht zur Zahlung einer Geldsumme

verurteilt wird, hat er doch stets mit der Möglichkeit der

Vollstreckung des Urteils in Vermögen zu rechnen, das

er allenfalls in Italien besitzt oder noch erwerben wird.

Nimmt ein Beklagter in einem solchen Fall nach Abweisung

seiner Unzuständigkeitseinrede an der materiellen Behand-

lung der Sache durch die erste Instanz teil, so darf das,

sofern sich nicht aus besonderen Gründen etwas Abwei-

chendes ergibt, nur dahin verstanden werden, dass er seine

Interessen im Hinblick auf eine im Ausland mögliche Voll-

streckung wahren, nicht aber dass er die Zuständigkeit des

italienischen Gerichts im Sinne des Staatsvertrages aner-

kennen will. Nachdem irgendwelche besonderen Anhalts-

punkte für eine weitergehende Willensmeinung nicht gel-

tend gemacht werden, kann daher das Vorgehen des

Tedeschi nicht als « vorbehaltlose Einlassung» gemäss

Art. 2 Ziff. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages gelten (vgl. BGE 23

S. 1578/9).

Dem'/U1,Ch erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen .und das Urteil des

Kantonsgerichts Wallis vom 5. Juli 1935 aufgehoben.