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Staatsrecht.
(in diesem Sinne: HUBER, Kompetenzkonflikt, S. 79 ff., bes.
S. 86/7 und 107/8).
3. -
Nach der Auslegung, welche die Art. 80/81 SchKG
in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben
und die durch Art. 44/45 VDG gesetzlich festgelegt
wurde, konnte der glarnerische Rechtsöffnungsrichter die
streitige Krisenrappenverfügung weder auf ihre materielle
Richtigkeit, noch auch -
im Gegensatz zur Rechtslage
beim Vollzug ausserkantonaler Urteile -
auf die Zuständig-
keit der entscheidenden Behörde, sondern bloss auf die
Voll s t r eck bar k e i t der Forderung prüfen (BGE
24 18.78 ff.; JAEGER, Kommentar zu Art. 81 N.4 und 8).
Dazu gehörte freilich, dass die Verfügung von einer Behörde
getroffen wurde, die allgemein Entscheidungsgewalt auf
dem betreffenden Gebiet hat (BGE vom 20. Februar 1925
i. S. Marti gegen schweiz. Eidgenossenschaft, S. 15) .. Diese
Voraussetzung war aber hier ohne weiteres gegeben:
nach den massgebenden bundesrätlichen Verordnungen
steht die Durchführung der Bestimmungen über den
Krisenrappen und besonders die Veranlagung der nicht-
organisierten Milchproduzenten unter Ausschaltung des
Zivilrichters der eidgenössischen Abteilung für Landwirt-
schaft zu. Soweit sich der glarnerische Rechtsöffnungs-
richter mit der Auslegung der bundesrätlichen Verord-
nungen hinsichtlich
des Vorgehens gegen
renitente
Pflichtige befasste, hat man es mit einer Entscheidung zu
tun, welche die Abteilung für Landwirtschaft, bezw. das
eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unter dem
einzigen Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht
als Verwaltungsgericht zu treffen hatte (über die Beschwer-
de an das Bundesgericht gegen bundesrechtliche Abgabe-
entscheidungen s. Art. 4 lit. a VDG; ferner das Urteil
der verwaltungsrechtlichen Kammer dieses Gerichts vom
21. November 1935 i. S. Amicale des producteurs de
produits agricoles, Geneve, Erw. 2, wo die Beschwerde
gegen die sog. Ausgleichsgebühr der Milchproduzenten
zugelassen wurde).
Staatsverträge. No 52.
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4. -
Mit der Eimede des Zivilgerichtspräsidenten, dass
in der Verfügung der Abteilung für Landwirtschaft vom
11. Oktober 1934 kein Rechtsmittel angegeben sei, sollte
offenbar die formelle Rechtskraft des Entscheides uQ.d
damit aus diesem besonderen Grunde die Vollstreckbarkeit
der Forderung bestritten werden. Nachdem aber das
kantonale Obergericht diese Auffassung als unrichtig
abgelehnt hat, braucht hierauf nicht mehr eingetreten zu
werden.
5. -
Andere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
definitiven Rechtsöffnung sind nicht erhoben worden. Die
Kompetenzkonfliktsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen.
Der seinerzeit eingereichte staatsrechtliche Rekurs des
Volkswirtschaftsdepartements ist damit gegenstandslos
geworden; das Bundesgericht kann in jenem Verfahren die
Abschreibung beschliessen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde wird gutgeheissen,
und es wird festgestellt, dass der Kanton Glarus ver-
pflichtet ist, der Abteilung für Landwirtschaft des eid-
genössischen Volkswirtschaftsdepartements die definitive
Rechtsöffnung für die Krisenrappenforderung gemäss
Verfügung vom 11. Oktober 1934 zu erteilen.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
52. Urteil vom S. November 1935 i. 8. lUcagni gegen Giorgi.
Staatsvertrag mit Italien über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Jan.{6. Okt. 1933, Art. 2
Ziff. 2 Abs. 2 : Begriff der v.orbehaltlosen Einlassung auf einen
italienischen Rechtsstreit.
A. -
Am 15. März 1934 wurde Carlo Ricagni, Inhaber
einer Lebensmittelhandlung in Brig, von der Pretura· di
AS 6l I -
19:15
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Staatsrecht.
Fidenza durch. öffentliche Vorladung aufgefordert, am
11. Mai 1934 zur Verhandlung über die Forderungsklage
zu erscheinen,' die U mberto Giorgi in Fidenza gegen ihn
eingeleitet hatte. Die Verhandlung scheint dann auf den
18. Mai verschoben worden zu sein. An diesem Tage fan-
den sich vor dem Pretore di Fidenza nach dem gerichtlichen
Protokoll ein: Avvocato E. Spagnoli als Vertreter des
Klägers und A vvocato A. Tedeschi « als Vertreter des Be-
klagten». Avv. Spagnoli beantragte, der Beklagte sei zur
Zahlung von 1990 Lire nebst Zins für Lieferung von Ge-
flügel zu verurteilen. Avv. Tedeschi bestritt die örtliche
Zuständigkeit des angegangenen Richters; materiell ver-
langte er Abweisung der Klage, eventuell Beweisergänzung,
bezw. Vorlage eines Buchauszuges. Der Pretore vertagte
die Angelegenheit auf den 22. Juni 1934. Nachdem an
diesem Tage eine neue Verhandlung in Anwesenheit der
Parteivertreter stattgefunden hatte, wies er am 25. Juni
1934 die Unzuständigkeitseinrede ab und verfügte die per-
sönliche Einvernahme des Beklagten. Die Zuständigkeit
des Richters von Fidenza wurde abgeleitet aus Art. 107
der italienischen Zivilprozessordnung, wornach obliga-
torische Anspruche (azioni personali) gegen einen nicht
in Italien wohnenden Ausländer am italienischen Wohnort
des Klägers geltend gemacht werden können. Am 5. Okto-
ber 1934 vereinbarten laut gerichtlichem Protokoll die Par-
teivertreter mit dem Pretore, dass die mündliche Einver-
nahme des Beklagten am 6. November stattfinden solle.
Als am festgesetzten Tage zwar die Anwälte erschienen,
der Beklagte aber ohne Entschuldigung ausblieb, hiess der
Pretore die Klage am 27. Dezember 1934 im vollen Um-
fange gut. Das Urteil wurde am 28. Dezember 1934 in
Abwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und ist nach
einer im Februar 1935 ausgestellten Bescheinigung der
Gerichtskanzlei Fidenza in Rechtskraft erwachsen.
B. -
Mit Eingabe vom 1. Mai 1935 ersuchte Umberto
Giorgi das Kantonsgericht Wallis, das Urteil des Pretore
di Fidenza vom 28. Dezember 1934 als im Kanton WaIDs
Staatsverträge. No 52.
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vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte Ricagni beantragte
unter Berufung darauf, dass er nur an seinem Wohnort
Brig hätte belangt werden können, die Abweisung des Be-
gehrens; er sei übrigens weder zu den Verhandlungen in
Fidenza vorgeladen worden, noch habe er je das fragliche
Urteil zugestellt erhalten. Der Kläger reichte darauf eine
Reihe amtlicher Akten ein, aus denen sich der soeben dar-
gestellte Tatbestand ergibt.
O. -
Das Kantonsgencht Wallis hiess am 5. Juli 1935
das Begehren des Giorgi gut. Es stellte fest, dass Ricagni
der Ediktalzitation vom 15. März 1934 Folge geleistet
habe, « indem er dem Rechtsanw.alt Tedeschi Vollmacht
erteilte, ihn anlässlich der Gerichtsverhandlungen vor dem
Prätor zu vertreten». Tedeschi habe dann allerdings die
Kompetenz des angerufenen Richters bestritten, gleich-
zeitig aber auch Anträge zur Sache selbst gestellt und
Abweisung der Klage, eventuell Beweisergänzung verlangt.
Als dann die Kompetenzeinrede abgewiesen und der frag-
liche Zwischenentscheid in Rechtskraft erwachsen war,
sei Tedeschi zur Verhandlung erschienen, in der die Be-
weisergänzung hätte stattfinden sollen. « Ricagni hat sich
demnach durch seinen bevollmächtigten Vertreter unter
Preisgabe der Inkompetenzeinrede auf den Haupthandel
eingelassen und damit die Zuständigkeit der italienischen
Gerichte anerkannt.» Das Urteil sei den Anwälten in
richtiger Form mündlich eröffnet worden und in Rechts-
kraft erwachsen. Nach den Vorschriften des schweizerisch-
italienischen Vollstreckungsvertrages vom 6. Oktober 1933
seien somit die Voraussetzungen für die Vollstreckung
gegeben.
D. -
Mit rechtzeitig eingereichter staatsrechtlicher
Beschwerde beantragt Ricagni die Aufhebung des kantons-
gerichtlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen. Als Beschwerdegrund wird Verletzung des schwei-
zerisch-italienischen Vollstreckungsabkommens vom 6. Ok-
tober 1933 geltend gemacht.
Der Rekurrent habe die Zuständigkeit der italienischen
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Staatsrecht.
Gerichte nie aIierkannt:Er habe aus Fidenza überhaupt
keine· gerichtlichen Akte oder Urteile erhalten. Auch sei
von ihm niemttnd· mit seiner Vertretung im dortigen Ver-
fahren beaUftragt worden. Es sei ihm unerklärlich, wie
ein Anwalt für ihn habe auftreten können.
Selbst wenn Tedeschi weisungsgernäss für den Rekur-
renten gehandelt hätte, müsste die Vollstreckung des
Urteils verweigert werden, weil er die Kompetenz des
italienischen Richters bestritten habe.
E. -
Der Beschwerdebeklagte Giorgi beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Da der Rekurrent unbestrittenermassen in Brig wohnt
und eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des ita-
lienischen Richters nicht behauptet wird, hängt die Voll-
streckbarkeit des vom Pretore di Fidenza gelallten Urteils
in der Schweiz davon ab, dass sich Ricagni im Sinne von
Art. 2 Ziff. 2 Abs. 2 des schweizerisch-italienischen Voll-
streckungsabkommens« vorbehaltslos auf den Rechtsstreit
eingelassen» hatte. Diese Voraussetzung ist selbst dann
nicht erfüllt, wenn der Rekurrent tatsächlich im italieni-
schen Verfahren rechtsgültig durch A vvocato Tedeschi
vertreten war. Dass Tedeschi in der Verhandlung vom
18. Mai 1934 nicht nur die Kompetenz des Prätors bestritt,
sondern gleichzeitig die Abweisung der Klage, eventuell
Beweisergänzung verlangte, ist ohne Bedeutung, da die
materiellen Anträge offensichtlich nur als Eventualbe-
gehren zu verstehen waren .. Ebensowenig kann gegen den
Rekurrenten daraus etwas abgeleitet werden, dass es
Tooeschi unterliess, die Abweisung der Unzuständigkeits-
einrede in der durch die italienische Prozessordnung vor-
gesehenen Weise bei einer obern Instanz anzufechten (vgl.
BGE 21 S. 733; 23 S. 1578). Der Weiterzug wäre übrigens
aussichtslos gewesen angesichts von Art. 107 der italieni-
schen ZPO, wornach gegen ausländische Schuldner obli-
gatorischer Verpflichtungen am italienischen Wohnsitz des
Gläubigers geklagt werden kann. Als weitere prozessuale
Staatsverträge. No 52.
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Handlungen des Tedeschi sind in den gerichtlichen Akten
verurkundet die Teilnahme bei der Festsetzung. des Ter-
mins, an dem der Rekurrent einvernommen werden sollte,
sowie sein Erscheinen an dem hiefür bestimmten Tage.
Diese Akte wären zwar an sich möglicherweise geeignet,
den Tatbestand der Einlassung zu erfüllen. Nachdem
jedoch Tedeschi die Unzuständigkeitseinrede am Anfang
des Verfahrens in aller Form erhoben und den Richter zu
einem Vorentscheid hierüber veranlasst hatte, vermögen
sie, obschon sie von keinem besonderen Vorbehalt mehr
begleitet worden zu sein scheinen, die Vollstreckbarkeit
des Urteils in der Schweiz nicht zu begründen. Es kann
einem in der Schweiz wohnenden und mit Italien Handel
treibenden Geschäftsmann nicht gleichgültig sein, ob er
in Italien von einem -
wenn schon gemäss Staatsvertrag
unzuständigen -
Gericht zur Zahlung einer Geldsumme
verurteilt wird, hat er doch stets mit der Möglichkeit der
Vollstreckung des Urteils in Vermögen zu rechnen, das
er allenfalls in Italien besitzt oder noch erwerben wird.
Nimmt ein Beklagter in einem solchen Fall nach Abweisung
seiner Unzuständigkeitseinrede an der materiellen Behand-
lung der Sache durch die erste Instanz teil, so darf das,
sofern sich nicht aus besonderen Gründen etwas Abwei-
chendes ergibt, nur dahin verstanden werden, dass er seine
Interessen im Hinblick auf eine im Ausland mögliche Voll-
streckung wahren, nicht aber dass er die Zuständigkeit des
italienischen Gerichts im Sinne des Staatsvertrages aner-
kennen will. Nachdem irgendwelche besonderen Anhalts-
punkte für eine weitergehende Willensmeinung nicht gel-
tend gemacht werden, kann daher das Vorgehen des
Tedeschi nicht als « vorbehaltlose Einlassung» gemäss
Art. 2 Ziff. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages gelten (vgl. BGE 23
S. 1578/9).
Dem'/U1,Ch erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen .und das Urteil des
Kantonsgerichts Wallis vom 5. Juli 1935 aufgehoben.