Volltext (verifizierbarer Originaltext)
344
Staatsrecht.
nach dem in ErWägung 2 Ausgeführten auch das Einkom-
men aus Wertpapierertrag umfasst. Mit diesem Vorausan-
teil ist die besondere Tätigkeit der Zentralleitung ange-
messen berücksichtigt, und zu dieser Tätigkeit gehört auch
die Verwaltung ~d Verwahrung des Wertpapierporte-
feuilles der Rekurrentin. Würde dieser Ertrag den von der
Basler Niederlassung bezogenen Honoraren zugerechnet
und auf dieser Grundlage dann die Einkommensrepartier-
ung nach den Honorareingängen vorgenommen, so hätte
das zur Folge, dass die Mitwirkung der Zentralleitung an
der Einkommensbildung doppelt berücksichtigt würde.
Die dem Kanton Basel-Stadt zukommende Quote des
pro 1934 steuerbaren Einkommens der Rekurrentin be-
stimmt sich also in der Weise, dass der Kanton Basel-8tadt
vom Gesamteinkommeneinschliesslich dem Wertschriften-
ertrag 20 % zum Voraus und von den verbleibenden 80 %
den Teil für sich in Anspruch nehmen kann, der den Basler
Honorareingängen im Verhältnis zu den Gesamteingängen
entspricht. Dementsprechend bestimmt sich auch die den
Kantonen Zürich und Genf zukommende Einkommens-
quote, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kt. Zürich,
der bei der Veranlagung der Rekurrentin unter seiner Quote
geblieben ist, nach Massgabe des kantonalen Rechts darauf
noch zurückkommen kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gegenüber dem Kanton Basel-Stadt
in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ertrag der Titel und
der Zins der Kapitalien dem Gesamteinkommen des Unter-
nehmens zuzurechnen ist, von welchem der Kanton Basel-
Stadt diejenige Quote besteuern kann, welche dem Ver-
hältnis der in der baselstädtischen Niederlassung erzielten
Honorare zum Gesamtumsatz entspricht, nach Vorweg-
nahme des der Tätigkeit des Hauptsitzes entsprechenden
Vorausanteils.
Gegenüber den Kantonen Zürich und GeIif wird der
Rekurs abgewiesen.
J ".
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 51.
345
V. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND
UND KANTONEN
CONFLITS DE COMPETENCE
ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON
51. Urteil vom 13. Dezember 19315 i. S. Schweizerischer
Bundesra.t gegen Regierungsrat von Gla.rus.
Voraussetzungen für die Erhebung des Kompetenzkönflits durch
den Bund gegen einen Kanton, dessen Gerichte die Erteilung
der RechtsöfInung für eine bundesrechtliche Abgabe verwei-
gern. Prüfungsbefugnis des kantonalen Rechtsöffnungsrichters
gegenüber einer Verfügung des eidgenössischen Amtes für
Landwirtschaft, wodurch ein nicht-organisierter Milchproduzent
zur Bezahlung eines bestimmten Betrages als Krisenrappen
verpflichtet wird.
A. -
Nach Art. 3 des Bundesbeschlusses über eine
Erweiterung der Bundeshilfe für die schweizerischen
Milchproduzenten vom 23. Dezember 1932
(A.S. 48
S.836), abgelöst durch einen neuen Beschluss vom 28.
März 1934 (A.S. 50 S.247), hat derjenige, der gewerbs-
mässig Milch verkauft, von jedem für den Verbrauch
abgegebenen Lit€r dem Bund einen Rappen zu bezahlen
(sog. Krisenrappen). Die Verordnung über die Erhebung
einer Gebühr auf Konsummilch, die der Bundesrat am
20. Januar 1933 und in revidierter Fassung am 20. April
1934 gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung des
erwähnten Bundesbeschlusses erlassen hat (A. S. 49 S. 43;
50 S. 313), enthält nähere Vorschriften über die Erhebung
des Krisenrappens. Darnach sind von der Abgabe u. a.
befreit die vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten
Milchverbände, ihre Mitglieder und ihre Abnehmer, wenn
die Verbände selber eine solche beziehen und deren Ertrag
nach den Weisungen des Departements für den Ausgleich
des Preises auf der zu Butter, Käse und andern Erzeug-
346
Staatsrecht.
nissen verarbeiteten Milch verwenden (Art. 2). Jeder
Milchverkäufer" der nicht ausdrücklich von der Abgabe
befreit ist, hat: eine fortlaufende genaue Kontrolle über
seinen Milchumsatz zu führen und der Abteilung für
LandwiItschaft des
eidgenö:e-sischen
Volkswidschafts-
departements nach deren Anordung das Ergebnis zu melden
und den Betrag der Abgabe einzuzahlen (Art. 5), Die
Abteilung für Landwirtschaft ist berechtigt, « von der
vorgeschriebenen Kontrolle und den Eimichtung~n, des
betreffenden Betriebes jederzeit Einsicht zu :nehIilen»
(Art. 7). Ferner sieht die Verordnung für den Fall der
Zuwiderhandlung Geldbusse und Gefängnisstrafe vor,
wobei zur Verhängung blosser Bussen die genannte
Abteilung (unter Vorbehalt der Anrufung des kantonalen
Richters) zuständig ist.-Die Schlussbestimmung beauftragt
« das Volkswirtschaftsdepartement und die Abteilung für
Landwirtschaft» mit dem Vollzug der Verordnung.
B. -
Fridolin Becker, Landwirt in Ennenda und nicht-
organisierter Milchproduzent, lieferte die Milch seiner
Kühe regelmässig an private Kunden. Als er sich trotz
verschiedener Aufforderungen der eidgenössischen Abtei-
lung für Landwirtschaft fortwährend weigerte, die ver-
langten Berichte über seinen Milchverkauf zu erstatten
und den Krisenrappen zu bezahlen, auferlegte ihm diese
Behörde am 20. September 1934 eine Geldbusse von<
40 Fr. Weiterhin setzte sie am_lI. Oktober 1934 den Betrag
des Krisenrappens, den er für die Zeit vom 1. Februar
1933 bis zum 30. September 1934 schulde, auf 108 Fr.
fest; sie wies darauf hin, dass er über seinen Milchumsatz
keine Berichte erstattet, am 29. Januar 1934 aber selber den
täglichen Verkauf mit 18 Liter angegeben habe, was eine
schätzungsweise Festsetzung seiner Abgabepflicht erlaube.
Einen Hinweis auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu
ergreifen, enthält die Verfügung nicht; sie blieb denn
auch unangefochten.
Am 7. November 1934 verlangte die Abteilung für
Landwirtschaft, nachdem Becker auf Betreibung hin
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 51.
347
RechtsvoI'schlag erhoben hatte, beim Zivilgerichtsprä-
sidenten von Glarus die definitive RechtsöffiIung für
die Busse von 40 Fr. und für die Krisenrappenforderung
von 108 Fr., nebst Kosten. Das Begehren stützte sich
auf Art. 44/45 des Bundesgesetzes über die eidgenössische
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni
1928 (VDG), wonach die auf Geldzahlung oder Sicher-
heitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide und
Verfügungen der eidgenössischen VerwaltungsinstaIl2en
vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80
des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleichstehen.
Der Zivilgerichtspräsident gewährte am 16. November
1934 die definitive RechtsöffiIung für die Bmse von
40 Fr., verweigerte sie aber für die Krisenrappenforderung
von 108 Fr. Die Art. 44/45 VDG und 80/81 SchKG setzten
voraus, dass die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer
Zuständigkeit gehandelt habe. Das treffe hier zu in bezug
auf die Bmsenverfügung vom 20. September, nicht aber
für die Festsetzung des Krisenrappens vom 11. Oktober
1934. Die Abteilung für Landwirtschaft sei nicht kompetent
. den Milchproduzenten « von sich aus» zu veranlagen,
wenn er keine Berichte erstatte. Zudem fehle im Abgaben-
entscheid der Hinweis darauf, dass innert dreissig Tagen
beim Bundesgericht als Verwaltungsgericht hätte Be-
schwerde geführt werden können.
Gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
reichte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
(Abteilung für Landwirtschaft) am 12. Februar 1935
einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Willkür und Rechts-
verweigerung ein (Verletzung von Art. 4 BV in Verbindung
mit Art. 44/45 VDG und Art. 80/81 SchKG).
Schon am 24. Januar 1935 hatte die Abteilung für
Landwirtschaft beim Obergericht des Kantons Glarus
ausserdem eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verwei-
gerung der RechtsöffiIung für den Betrag von 108 Fr.
erhoben.
Das Obergericht wies die Beschwerde am 14. März 1935
348
Staatsrecht.
ab. Dass in der Verfügung vom 11. Oktober 1934 ein
Hinweis auf die. Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen
Beschwerde an das Bundesgericht fehle, hätte an sich die
Rechtsöffnung nicht ausgeschlossen. Dagegen sei die
Kompetenz der Abteilung für Landwirtschaft,
« den
renitenten Becker vom Amtes wegen zu veranlagen»,
in den Erlassen der Bundesversammlung und des Bundes-
rates nirgends vorgesehen.
Am 3. April 1935 ergänzte das Volkswirtschaftsdeparte-
ment seinen staatsrechtlichen Rekurs dahin, dass auch
das obergerichtliche Urteil aufzuheben sei.
O. -
Mit Eingabe vom 9. August 1935 hat sodann
der Schweizerische Bundesrat den Kompetenzkonflit gegen
den Kanton Glarus erhoben mit den Rechtsbegehren :
« 1. Es sei festzustellen, dass der Bund allein die
Zuständigkeit habe, über die Frage zu bestimmen, welche
Verwaltungsakte des Bundes Rechtsöffnungstitel seien.
Eventuell sei festzustel1en, dass nur der Bund zuständig
sei, zu befinden, wer kompetent ist, den Krisenrappen
bei den nicht-organisierten Milchproduzenten, die ihrer
Melde- und Zahlungspflicht nicht genügen, zu erheben.»
« 2. Es sei deshalb die Verfügung der Abteilung für
Landwirtschaft vom ll. Oktober 1934 über den von
Fridolin Becker zu entrichtenden Krisenrappen als Rechts-
öffnungstitel im Sinne von Art. 44/45 VDG und Art. 80'
SchKG anzuerkennen, und es seien die Entscheidungen
desZivilgerichtspräsidenten von Glams vom 16. November
1934 und des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14.
März 1935 aufzuheben, und die Angelegenheit sei zu neuer
Beurteilung an den Zivilgerichtspräsidenten von Glams
zurückzuweisen. })
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat
in seiner Antwort beantragt, die Begehren des Bundesrates
seien abzuweisen.
.
Der Regierungsrat sei an sich nicht zuständig, auf diesen
Kompetenzkonflikt einzutreten, da er nicht in die richter-
1iche Gewalt eingreifen könne. Er vertrete hier nur die
richterlichen Behörden nach aussen.
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 51.
349
Ein Kompetenzkonflikt liege gar nicht vor, wie das
Bundesgericht in einem ähnlichen Fan bereits einmal
erklärt habe (BGE 24 I S. 78 ff.). Die Zuständigkeit des
glarnerischen Rechtsöffnungsrichters, über den Vollzug
der fraglichen Krisenrappenforderung zu entscheiden, sei
nicht bestritten. Dann habe er aber auch durch ein allfä11ig
unrichtiges Urteil nicht in die Kompetenz des Bundes ein-
greifen können.
E. -
In der Replik hält der Bundesrat daran fest,
dass ein Kompetenzkonflikt gegeben sei.
F. -
Der glarnerische Regierungsrat hat mit seiner
Replik eine Vernehmlassung deli Zivilgerichtspräsidenten
von Glarus eingereicht, auf die er verweist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Dass das Volkswirtschaftsdepartement die Verwei-
gerung der Rechtsöffnung für die Krisenrappenverfügung
vom 11. Oktober 1934 mit dem staatsrechtlichen Rekurs
angefochten hat (Art. 175 Ziff. 3 OG), hinderte den Bundes-
rat nicht, nachher den Kanton Glarus auf dem Wege des
Kompetenzkonflikts zur Vollstreckung jener Verfügung
anzuhalten (Art. 175 Ziff. lOG) und dem Bundesgericht
die Entscheidung über die Anhandnahme des einen oder
andern Rechtsmittels zu überlassen. Auch besteht für den
Kompetenzkonflikt nach ständiger Praxis des Bundes~
gerichts keine Frist (BGE 24 I S. 91; 46 I S. 50).
In dem vom Bund eingeleiteten Kompetenzkonflikts-
verfahren, das sich gegen den Kanton als solchen richten
muss, hat die kantonale Regierung dessen Vertretung
ohne Rücksicht auf die interne Ausscheidung der Gewalten
zu übernehmen.
2. -
Da der Bund für die Vollstreckung der ihm geschul-
deten Abgaben auf die Mitwirkung der kantonalen Behör-
den und unter ihnen (infolge Art. 43 SchKG) weEentlich
auch auf die Tätigkeit des kantonalen Rechtsöffnungs-
richters angewiesen ist, muss den Bundesbehörden ein
Rechtsmittel zur Verfügung stehen, mit dem sie bei
Verweigerung der Rechtsöffnung durch die kantonalen
350
Staatsrecht.
Instanzen ihren Anspruch durchseben können. Diese
Aufgabe jst durch Ausübung der aufsichtsrechtlichen
Befugnisse des 'Bundesrates allein nicht in allen Fällen
befriedigend zu lösen (Art. 102 Ziff. 2 BV). Vielmehr
liegt es im Sinne der schweizerischen Auffassung über das
Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, dass der Bund
die Möglichkeit haben soll, seinerseits vor der allfälligen
Ergreifung aufsichtsrechtJicher Massnahmen eine unab-
hängige richterliche Instanz anzurufen.
Als im Jahre 1898 die Genfer Gerichte den eidgenös-
sischen Verwaltungsentscheiden grundsätzlich die Eigen-
schaft definitiver Rechtsöffnungstitel absprachen und
infolgedessen die Rechtsöffnung für eine Bussenverfügung
der schweizerischen Oberzolldireldion versagten, erklärte
das Bundesgericht den Bund zwar nicht zum Kompetenz-
konflikt, wohl aber zum staatsrechtlichen Rekurs wegen
Rechtsverweigerung hiegegen als befugt (BGE 24 I S.
78 ff.). Das Eintreten auf den Kompetenzkonflikt wurde
abgelehnt, weil die Zuständigkeit des kantonalen Richters
zum Entscheid über die Rechtsöffnung ebenso unbestritten
sei wie die Kompetenz der eidgenössisChen Oberzolldirek-
tion, Zollbussen zu verhängen, und einzig die Auslegung
der Art. 80/81 SchKG in Frage stehe.
Im heutigen Fall hat der kantonale Richter das Rechts-
öffnungsbegehren des Bundel! nicht deshalb abgewiesen,
weil Entscheide von Bundesverwaltungsbehörden über-
haupt keine Vol1streckungstitel seien, sondern in erster
Linie, weil der Abteilung für Landwirtschaft die « Kom-
petenz » gefehlt habe, den Fridolin Becker zum Krisen-
rappen zu veranlagen; das kantonale Obergericht führte
dabei ergänzend aus, dass die streitige Forderung möglicher-
weise im Zivilprozess hätte geltend gemacht werden
müssen. Bei dieser Begründung darf hier die Voraussetzung
eines KompetenzkonfHkts als gegeben betrachtet werden.
Allerdings bestreiten die glarnerischen Behörden nur
insofern wirklich die bundesrechtliche Zuständigkdt zur
Krisenrappenveranlagung, als angedeutet wird, die Ange-
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 51.
351
legenheit wäre. richtigerweise vom (kantonalen) Zivil-
richter zu beurteilen gewesen. Im übrigen vertreten sie
lediglich eine abweichende Auffassung darüber, wie die
Abteilung für Landwirtschaft bei fehlenden Angaben des
Pf1ichtigen über seinen Mjlchumsatz vorzugehen habe:
ob si e nur Bussen ausfaUen könne oder ausserdem den
Betreffenden schätzungsweise veranlagen dürfe, und ob
sie im zweiten FaHe vorerst nach Art. 7 der bundesrät-
lichen Verordnung in den Betrieb Einsicht zu nehmen
habe. Allein auch so betrachtet liegt ein Kompetenz-
konflikt vor, indem über diese Fragen nach Auffassung des
Bundeli ausschliesslich die Abteilung für Landwirtschaft
(mit Beschwerdemöglichkeit gemäss VDG), nach Meinung
des Kantons Glarus aber in letzter Linie nochmals der
kantonale Rechtsöffnungsrichter -
wenn auch nur
vorfrageweise -
zu befinden hat.
Dafür dass dem Bund unter den gegebenen Verhält-
nissen der Kompetenzkonflikt und nicht der staatsrecht-
Hche Rekurs zustehen soH, spricht auch die Überlegung,
dass der letztere Rechtsbehelf wesentlich dazu bestimmt
ist, die individuel1en Rechte der Bürger zu wahren, und
dass es daher eine gewisse Ausdehnung seines Geltungs-
bereichs bedeutet, wenn man ihn zugunsten des Staates
in seiner Eigenschaft als Abgabegläubiger zulässt (s. BGE
54 I S. 169 Erw. I; 58 I S. 363 ff.; vgl. 60 I S. 230 ff.).
Zudem würde der staatsrechtliche Rekurs dem Bundes-
gericht wohl lediglich eine Überprüfung des angefochtenen
Entscheides auf Willkür und Rechtsverweigerung gestatten,
während es der Stellung des Bundes im Verhältnis zu den
Kantonen entspricht, dass die letzte gerichtliche Instanz
die gegen den Kant-on erhobene Rüge frei beurteile, wie
das auf dem Boden von Art. 175 Ziff. I OG möglich ist.
Aus den gleichen Gründen hätte viel1eicht -
eine end-
gültige Stellungnahme ist heute nicht erforderlich -
schon im erwähnten Streit um die Vollstreckung eidge-
nössischer Zol1bussen trotz der dort angeführten Bedenken
der Kompetenzkonflikt anhandgenommen werden sollen
352
Staatsrecht.
(in diesem Sinne: HUBER, Kompetenzkonflikt, S. 79 ff., bes.
S. 86/7 und 107/8).
3. -
Nach der Auslegung, welche die Art. 80/81 SchKG
in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben
und die durch Art. 44/45 VDG gesetzlich festgelegt
wurde, konnte der glarnerische Rechtsöffnungsrichter die
streitige Krisenrappenverfügung weder auf ihre materielle
Richtigkeit, noch auch -
im Gegensatz zur Rechtslage
beim Vollzug ausserkantonaler Urteile -
auf die Zuständig-
keit der entscheidenden Behörde, sondern bloss auf die
Voll s t r eck bar k e i t der Forderung prüfen (BGE
24 I S. 78 ff.; JAEGER, Kommentar zu Art. 81 N.4 und 8).
Dazu gehörte freilich, dass die Verfügung von einer Behörde
getroffen wurde, die allgemein Entscheidungsgewalt auf
dem betreffenden Gebiet hat (BGE vom 20. Februar 1925
i. S. Marti gegen schweiz. Eidgenossenschaft, S. 15). Diese
Voraussetzung war aber hier ohne weiteres gegeben:
nach den massgebenden bundesrätlichen Verordnungen
steht die Durchführung der Bestimmungen über den
Krisenrappen und besonders die Veranlagung der nicht-
organisierten Milchproduzenten unter Ausschaltung des
Zivilrichters der eidgenössischen Abteilung für Landwirt-
schaft zu. Soweit sich der glarnerische Rechtsöffnungs-
richter mit der Auslegung der bundesrätlichen Verord-
nungen hinsicht1ich
des Vorgehens
gegen
renitente
Pflichtige befasste, hat man. es mit einer Entscheidung zu
tun, welche die Abteilung für Landwirtschaft, bezw. das
eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unter dem
einzigen Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht
als Verwaltungsgericht zu treffen hatte (über die Beschwer-
de an das Bundesgericht gegen bundesrechtliche Abgabe-
entscheidungen s. Art. 4 lit. a VDG; ferner das Urteil
der verwaltungsrechtlichen Kammer dieses Gerichts vom
21. November 1935 i. S. Amicale des producteurs de
produits agricoles, Geneve, Erw. 2, wo die Beschwerde
gegen die sog. Ausgleichsgebühr der Milchproduzenten
zuge1assen wurde).
Staatsverträge. No 52.
353
4. -
Mit der Eimede des Zivilgerichtspräsidenten, dass
in der Verfügung der Abteilung für Landwirtschaft vom
11. Oktober 1934 kein Rechtsmittel angegeben sei, sollte
offenbar die formelle Rechtskraft des Entscheides UI)d
damit aus diesem besonderen Grunde die Vollstreckbarkeit
der Forderung bestritten werden. Nachdem aber das
kantonale Obergericht diese Auffassung als unrichtig
abgelehnt hat, braucht hierauf nicht mehr eingetreten zu
werden.
5. -
Andere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
definitiven Rechtsöffnung sind nicht erhoben worden. Die
Kompetenzkonfliktebeschwerde ist deshalb gutzuheissen.
Der seinerzeit eingereichte staatsrechtliche Rekurs des
Volkswirtschaftsdepartementß ist damit gegenstandslos
geworden; das Bundesgericht kann in jenem Verfahren die
Abschreibung beschliessen.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:
Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde wird gutgeheissen,
und es wird festgesteHt, dass der Kanton Glarus ver-
pflichtet ist, der Abteilung für Landwirtschaft des eid-
genöesischen Volkswirtschaftsdepartements die definitive
Rechtsöffnung für die Krisenrappenforderung gemäss
Verfügung vom 11. Oktober 1934 zu erteilen.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITEs INTERNATIONAUX
52. Urteil vom S. N'ovemDer 1935 i. S. lUcagni gegen Giorgi.
Staatsvertrag mit Italien über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Jan./6. Okt. 1933, Art. 2
Ziff. 2 Abs. 2 : Begriff der vQrbehaltlosen Einlassung auf einen
italienischen Rechtsstreit.
A. -
Am 15. März 1934 wurde Carlo Ricagni, Inhaber
einer Lebensmittelhandlung in Brig, von der Pretura di
AS 61 r -
1935
23