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61_I_345

BGE 61 I 345

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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344

Staatsrecht.

nach dem in ErWägung 2 Ausgeführten auch das Einkom-

men aus Wertpapierertrag umfasst. Mit diesem Vorausan-

teil ist die besondere Tätigkeit der Zentralleitung ange-

messen berücksichtigt, und zu dieser Tätigkeit gehört auch

die Verwaltung ~d Verwahrung des Wertpapierporte-

feuilles der Rekurrentin. Würde dieser Ertrag den von der

Basler Niederlassung bezogenen Honoraren zugerechnet

und auf dieser Grundlage dann die Einkommensrepartier-

ung nach den Honorareingängen vorgenommen, so hätte

das zur Folge, dass die Mitwirkung der Zentralleitung an

der Einkommensbildung doppelt berücksichtigt würde.

Die dem Kanton Basel-Stadt zukommende Quote des

pro 1934 steuerbaren Einkommens der Rekurrentin be-

stimmt sich also in der Weise, dass der Kanton Basel-8tadt

vom Gesamteinkommeneinschliesslich dem Wertschriften-

ertrag 20 % zum Voraus und von den verbleibenden 80 %

den Teil für sich in Anspruch nehmen kann, der den Basler

Honorareingängen im Verhältnis zu den Gesamteingängen

entspricht. Dementsprechend bestimmt sich auch die den

Kantonen Zürich und Genf zukommende Einkommens-

quote, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kt. Zürich,

der bei der Veranlagung der Rekurrentin unter seiner Quote

geblieben ist, nach Massgabe des kantonalen Rechts darauf

noch zurückkommen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gegenüber dem Kanton Basel-Stadt

in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ertrag der Titel und

der Zins der Kapitalien dem Gesamteinkommen des Unter-

nehmens zuzurechnen ist, von welchem der Kanton Basel-

Stadt diejenige Quote besteuern kann, welche dem Ver-

hältnis der in der baselstädtischen Niederlassung erzielten

Honorare zum Gesamtumsatz entspricht, nach Vorweg-

nahme des der Tätigkeit des Hauptsitzes entsprechenden

Vorausanteils.

Gegenüber den Kantonen Zürich und GeIif wird der

Rekurs abgewiesen.

J ".

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 51.

345

V. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND

UND KANTONEN

CONFLITS DE COMPETENCE

ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON

51. Urteil vom 13. Dezember 19315 i. S. Schweizerischer

Bundesra.t gegen Regierungsrat von Gla.rus.

Voraussetzungen für die Erhebung des Kompetenzkönflits durch

den Bund gegen einen Kanton, dessen Gerichte die Erteilung

der RechtsöfInung für eine bundesrechtliche Abgabe verwei-

gern. Prüfungsbefugnis des kantonalen Rechtsöffnungsrichters

gegenüber einer Verfügung des eidgenössischen Amtes für

Landwirtschaft, wodurch ein nicht-organisierter Milchproduzent

zur Bezahlung eines bestimmten Betrages als Krisenrappen

verpflichtet wird.

A. -

Nach Art. 3 des Bundesbeschlusses über eine

Erweiterung der Bundeshilfe für die schweizerischen

Milchproduzenten vom 23. Dezember 1932

(A.S. 48

S.836), abgelöst durch einen neuen Beschluss vom 28.

März 1934 (A.S. 50 S.247), hat derjenige, der gewerbs-

mässig Milch verkauft, von jedem für den Verbrauch

abgegebenen Lit€r dem Bund einen Rappen zu bezahlen

(sog. Krisenrappen). Die Verordnung über die Erhebung

einer Gebühr auf Konsummilch, die der Bundesrat am

20. Januar 1933 und in revidierter Fassung am 20. April

1934 gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung des

erwähnten Bundesbeschlusses erlassen hat (A. S. 49 S. 43;

50 S. 313), enthält nähere Vorschriften über die Erhebung

des Krisenrappens. Darnach sind von der Abgabe u. a.

befreit die vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten

Milchverbände, ihre Mitglieder und ihre Abnehmer, wenn

die Verbände selber eine solche beziehen und deren Ertrag

nach den Weisungen des Departements für den Ausgleich

des Preises auf der zu Butter, Käse und andern Erzeug-

346

Staatsrecht.

nissen verarbeiteten Milch verwenden (Art. 2). Jeder

Milchverkäufer" der nicht ausdrücklich von der Abgabe

befreit ist, hat: eine fortlaufende genaue Kontrolle über

seinen Milchumsatz zu führen und der Abteilung für

LandwiItschaft des

eidgenö:e-sischen

Volkswidschafts-

departements nach deren Anordung das Ergebnis zu melden

und den Betrag der Abgabe einzuzahlen (Art. 5), Die

Abteilung für Landwirtschaft ist berechtigt, « von der

vorgeschriebenen Kontrolle und den Eimichtung~n, des

betreffenden Betriebes jederzeit Einsicht zu :nehIilen»

(Art. 7). Ferner sieht die Verordnung für den Fall der

Zuwiderhandlung Geldbusse und Gefängnisstrafe vor,

wobei zur Verhängung blosser Bussen die genannte

Abteilung (unter Vorbehalt der Anrufung des kantonalen

Richters) zuständig ist.-Die Schlussbestimmung beauftragt

« das Volkswirtschaftsdepartement und die Abteilung für

Landwirtschaft» mit dem Vollzug der Verordnung.

B. -

Fridolin Becker, Landwirt in Ennenda und nicht-

organisierter Milchproduzent, lieferte die Milch seiner

Kühe regelmässig an private Kunden. Als er sich trotz

verschiedener Aufforderungen der eidgenössischen Abtei-

lung für Landwirtschaft fortwährend weigerte, die ver-

langten Berichte über seinen Milchverkauf zu erstatten

und den Krisenrappen zu bezahlen, auferlegte ihm diese

Behörde am 20. September 1934 eine Geldbusse von<

40 Fr. Weiterhin setzte sie am_lI. Oktober 1934 den Betrag

des Krisenrappens, den er für die Zeit vom 1. Februar

1933 bis zum 30. September 1934 schulde, auf 108 Fr.

fest; sie wies darauf hin, dass er über seinen Milchumsatz

keine Berichte erstattet, am 29. Januar 1934 aber selber den

täglichen Verkauf mit 18 Liter angegeben habe, was eine

schätzungsweise Festsetzung seiner Abgabepflicht erlaube.

Einen Hinweis auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu

ergreifen, enthält die Verfügung nicht; sie blieb denn

auch unangefochten.

Am 7. November 1934 verlangte die Abteilung für

Landwirtschaft, nachdem Becker auf Betreibung hin

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 51.

347

RechtsvoI'schlag erhoben hatte, beim Zivilgerichtsprä-

sidenten von Glarus die definitive RechtsöffiIung für

die Busse von 40 Fr. und für die Krisenrappenforderung

von 108 Fr., nebst Kosten. Das Begehren stützte sich

auf Art. 44/45 des Bundesgesetzes über die eidgenössische

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni

1928 (VDG), wonach die auf Geldzahlung oder Sicher-

heitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide und

Verfügungen der eidgenössischen VerwaltungsinstaIl2en

vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80

des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleichstehen.

Der Zivilgerichtspräsident gewährte am 16. November

1934 die definitive RechtsöffiIung für die Bmse von

40 Fr., verweigerte sie aber für die Krisenrappenforderung

von 108 Fr. Die Art. 44/45 VDG und 80/81 SchKG setzten

voraus, dass die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer

Zuständigkeit gehandelt habe. Das treffe hier zu in bezug

auf die Bmsenverfügung vom 20. September, nicht aber

für die Festsetzung des Krisenrappens vom 11. Oktober

1934. Die Abteilung für Landwirtschaft sei nicht kompetent

. den Milchproduzenten « von sich aus» zu veranlagen,

wenn er keine Berichte erstatte. Zudem fehle im Abgaben-

entscheid der Hinweis darauf, dass innert dreissig Tagen

beim Bundesgericht als Verwaltungsgericht hätte Be-

schwerde geführt werden können.

Gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

reichte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement

(Abteilung für Landwirtschaft) am 12. Februar 1935

einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Willkür und Rechts-

verweigerung ein (Verletzung von Art. 4 BV in Verbindung

mit Art. 44/45 VDG und Art. 80/81 SchKG).

Schon am 24. Januar 1935 hatte die Abteilung für

Landwirtschaft beim Obergericht des Kantons Glarus

ausserdem eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verwei-

gerung der RechtsöffiIung für den Betrag von 108 Fr.

erhoben.

Das Obergericht wies die Beschwerde am 14. März 1935

348

Staatsrecht.

ab. Dass in der Verfügung vom 11. Oktober 1934 ein

Hinweis auf die. Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen

Beschwerde an das Bundesgericht fehle, hätte an sich die

Rechtsöffnung nicht ausgeschlossen. Dagegen sei die

Kompetenz der Abteilung für Landwirtschaft,

« den

renitenten Becker vom Amtes wegen zu veranlagen»,

in den Erlassen der Bundesversammlung und des Bundes-

rates nirgends vorgesehen.

Am 3. April 1935 ergänzte das Volkswirtschaftsdeparte-

ment seinen staatsrechtlichen Rekurs dahin, dass auch

das obergerichtliche Urteil aufzuheben sei.

O. -

Mit Eingabe vom 9. August 1935 hat sodann

der Schweizerische Bundesrat den Kompetenzkonflit gegen

den Kanton Glarus erhoben mit den Rechtsbegehren :

« 1. Es sei festzustellen, dass der Bund allein die

Zuständigkeit habe, über die Frage zu bestimmen, welche

Verwaltungsakte des Bundes Rechtsöffnungstitel seien.

Eventuell sei festzustel1en, dass nur der Bund zuständig

sei, zu befinden, wer kompetent ist, den Krisenrappen

bei den nicht-organisierten Milchproduzenten, die ihrer

Melde- und Zahlungspflicht nicht genügen, zu erheben.»

« 2. Es sei deshalb die Verfügung der Abteilung für

Landwirtschaft vom ll. Oktober 1934 über den von

Fridolin Becker zu entrichtenden Krisenrappen als Rechts-

öffnungstitel im Sinne von Art. 44/45 VDG und Art. 80'

SchKG anzuerkennen, und es seien die Entscheidungen

desZivilgerichtspräsidenten von Glams vom 16. November

1934 und des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14.

März 1935 aufzuheben, und die Angelegenheit sei zu neuer

Beurteilung an den Zivilgerichtspräsidenten von Glams

zurückzuweisen. })

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat

in seiner Antwort beantragt, die Begehren des Bundesrates

seien abzuweisen.

.

Der Regierungsrat sei an sich nicht zuständig, auf diesen

Kompetenzkonflikt einzutreten, da er nicht in die richter-

1iche Gewalt eingreifen könne. Er vertrete hier nur die

richterlichen Behörden nach aussen.

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 51.

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Ein Kompetenzkonflikt liege gar nicht vor, wie das

Bundesgericht in einem ähnlichen Fan bereits einmal

erklärt habe (BGE 24 I S. 78 ff.). Die Zuständigkeit des

glarnerischen Rechtsöffnungsrichters, über den Vollzug

der fraglichen Krisenrappenforderung zu entscheiden, sei

nicht bestritten. Dann habe er aber auch durch ein allfä11ig

unrichtiges Urteil nicht in die Kompetenz des Bundes ein-

greifen können.

E. -

In der Replik hält der Bundesrat daran fest,

dass ein Kompetenzkonflikt gegeben sei.

F. -

Der glarnerische Regierungsrat hat mit seiner

Replik eine Vernehmlassung deli Zivilgerichtspräsidenten

von Glarus eingereicht, auf die er verweist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Dass das Volkswirtschaftsdepartement die Verwei-

gerung der Rechtsöffnung für die Krisenrappenverfügung

vom 11. Oktober 1934 mit dem staatsrechtlichen Rekurs

angefochten hat (Art. 175 Ziff. 3 OG), hinderte den Bundes-

rat nicht, nachher den Kanton Glarus auf dem Wege des

Kompetenzkonflikts zur Vollstreckung jener Verfügung

anzuhalten (Art. 175 Ziff. lOG) und dem Bundesgericht

die Entscheidung über die Anhandnahme des einen oder

andern Rechtsmittels zu überlassen. Auch besteht für den

Kompetenzkonflikt nach ständiger Praxis des Bundes~

gerichts keine Frist (BGE 24 I S. 91; 46 I S. 50).

In dem vom Bund eingeleiteten Kompetenzkonflikts-

verfahren, das sich gegen den Kanton als solchen richten

muss, hat die kantonale Regierung dessen Vertretung

ohne Rücksicht auf die interne Ausscheidung der Gewalten

zu übernehmen.

2. -

Da der Bund für die Vollstreckung der ihm geschul-

deten Abgaben auf die Mitwirkung der kantonalen Behör-

den und unter ihnen (infolge Art. 43 SchKG) weEentlich

auch auf die Tätigkeit des kantonalen Rechtsöffnungs-

richters angewiesen ist, muss den Bundesbehörden ein

Rechtsmittel zur Verfügung stehen, mit dem sie bei

Verweigerung der Rechtsöffnung durch die kantonalen

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Staatsrecht.

Instanzen ihren Anspruch durchseben können. Diese

Aufgabe jst durch Ausübung der aufsichtsrechtlichen

Befugnisse des 'Bundesrates allein nicht in allen Fällen

befriedigend zu lösen (Art. 102 Ziff. 2 BV). Vielmehr

liegt es im Sinne der schweizerischen Auffassung über das

Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, dass der Bund

die Möglichkeit haben soll, seinerseits vor der allfälligen

Ergreifung aufsichtsrechtJicher Massnahmen eine unab-

hängige richterliche Instanz anzurufen.

Als im Jahre 1898 die Genfer Gerichte den eidgenös-

sischen Verwaltungsentscheiden grundsätzlich die Eigen-

schaft definitiver Rechtsöffnungstitel absprachen und

infolgedessen die Rechtsöffnung für eine Bussenverfügung

der schweizerischen Oberzolldireldion versagten, erklärte

das Bundesgericht den Bund zwar nicht zum Kompetenz-

konflikt, wohl aber zum staatsrechtlichen Rekurs wegen

Rechtsverweigerung hiegegen als befugt (BGE 24 I S.

78 ff.). Das Eintreten auf den Kompetenzkonflikt wurde

abgelehnt, weil die Zuständigkeit des kantonalen Richters

zum Entscheid über die Rechtsöffnung ebenso unbestritten

sei wie die Kompetenz der eidgenössisChen Oberzolldirek-

tion, Zollbussen zu verhängen, und einzig die Auslegung

der Art. 80/81 SchKG in Frage stehe.

Im heutigen Fall hat der kantonale Richter das Rechts-

öffnungsbegehren des Bundel! nicht deshalb abgewiesen,

weil Entscheide von Bundesverwaltungsbehörden über-

haupt keine Vol1streckungstitel seien, sondern in erster

Linie, weil der Abteilung für Landwirtschaft die « Kom-

petenz » gefehlt habe, den Fridolin Becker zum Krisen-

rappen zu veranlagen; das kantonale Obergericht führte

dabei ergänzend aus, dass die streitige Forderung möglicher-

weise im Zivilprozess hätte geltend gemacht werden

müssen. Bei dieser Begründung darf hier die Voraussetzung

eines KompetenzkonfHkts als gegeben betrachtet werden.

Allerdings bestreiten die glarnerischen Behörden nur

insofern wirklich die bundesrechtliche Zuständigkdt zur

Krisenrappenveranlagung, als angedeutet wird, die Ange-

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 51.

351

legenheit wäre. richtigerweise vom (kantonalen) Zivil-

richter zu beurteilen gewesen. Im übrigen vertreten sie

lediglich eine abweichende Auffassung darüber, wie die

Abteilung für Landwirtschaft bei fehlenden Angaben des

Pf1ichtigen über seinen Mjlchumsatz vorzugehen habe:

ob si e nur Bussen ausfaUen könne oder ausserdem den

Betreffenden schätzungsweise veranlagen dürfe, und ob

sie im zweiten FaHe vorerst nach Art. 7 der bundesrät-

lichen Verordnung in den Betrieb Einsicht zu nehmen

habe. Allein auch so betrachtet liegt ein Kompetenz-

konflikt vor, indem über diese Fragen nach Auffassung des

Bundeli ausschliesslich die Abteilung für Landwirtschaft

(mit Beschwerdemöglichkeit gemäss VDG), nach Meinung

des Kantons Glarus aber in letzter Linie nochmals der

kantonale Rechtsöffnungsrichter -

wenn auch nur

vorfrageweise -

zu befinden hat.

Dafür dass dem Bund unter den gegebenen Verhält-

nissen der Kompetenzkonflikt und nicht der staatsrecht-

Hche Rekurs zustehen soH, spricht auch die Überlegung,

dass der letztere Rechtsbehelf wesentlich dazu bestimmt

ist, die individuel1en Rechte der Bürger zu wahren, und

dass es daher eine gewisse Ausdehnung seines Geltungs-

bereichs bedeutet, wenn man ihn zugunsten des Staates

in seiner Eigenschaft als Abgabegläubiger zulässt (s. BGE

54 I S. 169 Erw. I; 58 I S. 363 ff.; vgl. 60 I S. 230 ff.).

Zudem würde der staatsrechtliche Rekurs dem Bundes-

gericht wohl lediglich eine Überprüfung des angefochtenen

Entscheides auf Willkür und Rechtsverweigerung gestatten,

während es der Stellung des Bundes im Verhältnis zu den

Kantonen entspricht, dass die letzte gerichtliche Instanz

die gegen den Kant-on erhobene Rüge frei beurteile, wie

das auf dem Boden von Art. 175 Ziff. I OG möglich ist.

Aus den gleichen Gründen hätte viel1eicht -

eine end-

gültige Stellungnahme ist heute nicht erforderlich -

schon im erwähnten Streit um die Vollstreckung eidge-

nössischer Zol1bussen trotz der dort angeführten Bedenken

der Kompetenzkonflikt anhandgenommen werden sollen

352

Staatsrecht.

(in diesem Sinne: HUBER, Kompetenzkonflikt, S. 79 ff., bes.

S. 86/7 und 107/8).

3. -

Nach der Auslegung, welche die Art. 80/81 SchKG

in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben

und die durch Art. 44/45 VDG gesetzlich festgelegt

wurde, konnte der glarnerische Rechtsöffnungsrichter die

streitige Krisenrappenverfügung weder auf ihre materielle

Richtigkeit, noch auch -

im Gegensatz zur Rechtslage

beim Vollzug ausserkantonaler Urteile -

auf die Zuständig-

keit der entscheidenden Behörde, sondern bloss auf die

Voll s t r eck bar k e i t der Forderung prüfen (BGE

24 I S. 78 ff.; JAEGER, Kommentar zu Art. 81 N.4 und 8).

Dazu gehörte freilich, dass die Verfügung von einer Behörde

getroffen wurde, die allgemein Entscheidungsgewalt auf

dem betreffenden Gebiet hat (BGE vom 20. Februar 1925

i. S. Marti gegen schweiz. Eidgenossenschaft, S. 15). Diese

Voraussetzung war aber hier ohne weiteres gegeben:

nach den massgebenden bundesrätlichen Verordnungen

steht die Durchführung der Bestimmungen über den

Krisenrappen und besonders die Veranlagung der nicht-

organisierten Milchproduzenten unter Ausschaltung des

Zivilrichters der eidgenössischen Abteilung für Landwirt-

schaft zu. Soweit sich der glarnerische Rechtsöffnungs-

richter mit der Auslegung der bundesrätlichen Verord-

nungen hinsicht1ich

des Vorgehens

gegen

renitente

Pflichtige befasste, hat man. es mit einer Entscheidung zu

tun, welche die Abteilung für Landwirtschaft, bezw. das

eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unter dem

einzigen Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht

als Verwaltungsgericht zu treffen hatte (über die Beschwer-

de an das Bundesgericht gegen bundesrechtliche Abgabe-

entscheidungen s. Art. 4 lit. a VDG; ferner das Urteil

der verwaltungsrechtlichen Kammer dieses Gerichts vom

21. November 1935 i. S. Amicale des producteurs de

produits agricoles, Geneve, Erw. 2, wo die Beschwerde

gegen die sog. Ausgleichsgebühr der Milchproduzenten

zuge1assen wurde).

Staatsverträge. No 52.

353

4. -

Mit der Eimede des Zivilgerichtspräsidenten, dass

in der Verfügung der Abteilung für Landwirtschaft vom

11. Oktober 1934 kein Rechtsmittel angegeben sei, sollte

offenbar die formelle Rechtskraft des Entscheides UI)d

damit aus diesem besonderen Grunde die Vollstreckbarkeit

der Forderung bestritten werden. Nachdem aber das

kantonale Obergericht diese Auffassung als unrichtig

abgelehnt hat, braucht hierauf nicht mehr eingetreten zu

werden.

5. -

Andere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der

definitiven Rechtsöffnung sind nicht erhoben worden. Die

Kompetenzkonfliktebeschwerde ist deshalb gutzuheissen.

Der seinerzeit eingereichte staatsrechtliche Rekurs des

Volkswirtschaftsdepartementß ist damit gegenstandslos

geworden; das Bundesgericht kann in jenem Verfahren die

Abschreibung beschliessen.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:

Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde wird gutgeheissen,

und es wird festgesteHt, dass der Kanton Glarus ver-

pflichtet ist, der Abteilung für Landwirtschaft des eid-

genöesischen Volkswirtschaftsdepartements die definitive

Rechtsöffnung für die Krisenrappenforderung gemäss

Verfügung vom 11. Oktober 1934 zu erteilen.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITEs INTERNATIONAUX

52. Urteil vom S. N'ovemDer 1935 i. S. lUcagni gegen Giorgi.

Staatsvertrag mit Italien über die Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Jan./6. Okt. 1933, Art. 2

Ziff. 2 Abs. 2 : Begriff der vQrbehaltlosen Einlassung auf einen

italienischen Rechtsstreit.

A. -

Am 15. März 1934 wurde Carlo Ricagni, Inhaber

einer Lebensmittelhandlung in Brig, von der Pretura di

AS 61 r -

1935

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