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Staatsrecht.
bisher als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
aebräuchlich war. Für ~i!1~!1_ geJ,'l1rtigen_Eingriff bedarf es
El!J::ter)~la~enJl,e(}ht;sgrundlage. J!!l vorliegenden Falle wird
versucht, die· Befugnis der Gemeinden zu diesem Eingriff
aus Bestimmungen abzuleiten, von denen die eine nur
der Kantonsregierung Kompetenzen einräumt (§ 8b BG),
während die andere den Gemeinden nur beschränkte die
Schaffung von Landwirtschaftszonen keinesfalls unrl-as-
sende Befugnisse zuspricht (§ 68 BG). Diese Auslegung ist
dermassen fragwürdig, ja unhaltbar, dass vom Stand-
punkt der Eigentumsgarantie aus nicht mehr von einer
gesetzlichen Grundlage gesprochen werden kann.
6. -
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob
die in der Schaffung von Landwirtschaftszonen liegende
Eigentumsbeschränkung einem öffentlichen Interesse ent-
spricht und nicht eine materielle Enteignung darstellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen dahin
gutgeheissen, dass der Beschluss des Regierungsrates des
KantonsZürich vom 27. Februar 1947 aufgehoben und der
Regierungsrat angewiesen wird, bei der Genehmigung der
Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober
1945 festzustellen, dass § 2lit. L und § 14 der Bauordnung
auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht anwend-
bar sind;
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.
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IX. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND
UND KANTONEN
CONFLITS DE COMPETENCE ENTRE
LA CONFEDERATION ET UN CANTON
32. Auszug aus dem Urteil vom 24. Juni 1948 i. S. Direktion
der Volkswirtschaft des Kantons Zürich gegen Eidgen. Ver-
sicherungsgericht Luzern.
Kompetenzkonflikt geJ/'lW8S Art. 13 Abs. 2 des BB vom 28. März
1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgen.
Versicherungsgerichtes.
Parteien, Legitimation, Natur des Anstandes, Entscheid über die
Zuständigkeit (Erw. 1-5).
Bindung der Gerichte an gestaltende Verwaltungsakte (Erw. 9).
Überprüfung von Vorfragen durch das Eidgen. Versicherungs-
gericht (Erw. 10).
Oonflit de competence au sens de l'art. 13 al. 2 de l'AF du 28 mars
1917 concernant l'organisation du Tribunal fBderal des assurances
et la procBdure a suivre devant ce tribunal.
Parties, qua.lite pom: agir, nature du conflit, prononce sur 130
competence (consid. 1 a 5).
Les tribunaux: sont lies par les dooisions de l'administration de
nature constitutive (consid. 9).
Pouvoir du Tribunal fooeral des assurances de trancher des ques-
tions prejudicielles (consid. 10).
Oonflitto di competenza a'sensi dell'art. 13 cp. 2 del DF 28 ma'f'ZO
1917 concernente l'organizzazione e la procedura del Tribunale
federale delle assicurazion~.
Parti, qualitil. per agire, natura deI conflitto, decisione sulla corn-
petenza (consid. 1-5).
I tribunali sono vincolati daUe decisioni amministrative di natura
costitutiva (consid. 9).
Potere deI Tribunale federale delle assicurazioni per decidere
questioni pregiudiziali (consid. 10).
A. -
Ernst Wägeli betätigte sich bis 1943 in der Land-
wirtschaft. Er war längere Zeit Knecht bei Landwirt
Stiefel in Truttikon (ZH). Anfangs 1943 wurde das Dienst-
verhältnis aufgelöst. Da Wägeli sich zu verehelichen beab-
sichtigte, suchte er ausserhalb der Landwirtschaft Beschäf-
tigung. Im August 1943 kehrte er nach Truttikon zurück
und nahm dort im Einverständnis mit der Arbeitseinsatz-
stelle der Gemeinde Arbeit an bei der Torlausbeutung
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Staatsrecht.
Ossingen. Die Gemeindestelle gab hievon der kantonalen
Arbeitseinsatzstelle Kenntnis, worauf diese Wägeli auffor-
derte, sich zwecks Arbeitseinsatzes zu melden. In der
Folge konnte' Wägeli die Tätigkeit in Ossingen fortsetzen.
Im Oktober 1943 verehelichte er sich. Da er keine Wohnung
fand, wurde die Familie provisorisch von Landwirt Stiefel
aufgenommen, bei dem Wägeli seit Beginn des Winters
wieder Arbeit fand. Später betätigte er sich auf verschie-
denen Arbeitsstellen. Während dieser Zeit war er bei der
Arbeitseinsatzstelle als eine aus der Landwirtschaft ent-
lassene Arbeitskraft registriert. Auf den 26. Juni 1944
wurde er zu Landwirt Stiefel zum Arbeitsdienst aufge-
boten. Von da ab war er als zusätzlich in der Landwirt-
schaft eingesetzte Arbeitskraft eingetragen. Er bezog die
Versetzungsentschädigung gemäss Art. 13 Abs. 1 des
BRB vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in
der Landwirtschaft, und der Arbeitgeber bezahlte für ihn
die Unfallversicherungsprämien gemäss Art. 15 des er-
wähnten Erlasses. Am 24. Juli 1945 verunfallte Wägeli
tötlioh. Die SUV AL lehnte eine Entschädigungspflicht ab,
weil der Verunglückte nicht eine zusätzlich in der Land-
wirtschaft eingesetzte Arbeitskraft, sondern angestammter
Landarbeiter gewesen sei.
Die Erben Wägeli klagten beim Versicherungsgericht
des Kantons Zürich gegen die SUV AL auf Bezahlung der
Bestattungsentschädigung und von Hinterlassenenrenten
im Sinne der Art. 84 f. KUVG. Die Klage wurde mit Ur-
teil vom 10. März 1947 abgewiesen, weil der Verunfallte
eine in der Landwirtschaft angestammte Arbeitskraft gewe-
sen und daher nicht unter die Versicherungspflicht gefallen
seLAuf eine staatsrechtliche Beschwerde der Erben Wägeli
hiegegen ist das Bundesgericht mit Urteil vom 22. April
1947 nicht eingetreten, weil ein Kompetenzkonflikt im
von Sinne Art. 13. Abs. 2 des BB vOm 28. März 1917
betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgen.
Versicherungsgerichtes (Organisationsbeschluss) noch nicht
vorliege. Die Berufung der Erben Wägeli gegen das Urteil
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.
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des kantonalen Versicherungsgerichtes hat das Eidgen.
Versicherungsgericht am 31. Dezember 1947 abgewiesen.
B. -
Mit staatsrechtlicher Klage beantragt die Direk-
tion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich, das Bun-
desgericht wolle feststellen, dass das kantonale Arbeits-
amt sachlich zuständig gewesen sei, darüber zu entscheiden,
ob Wägeli im Siilne der bundesrechtlichen Vorschriften
über den Arbeitseinsatz als zusätzliche, der Versicherung
unterstellte Arbeitskraft zu gelten habe, und demgemäss
die Verfügung des kantonalen Arbeitsamtes, mit der
Wägeli als zusätzliche landwirtschaftliche Arbeitskraft
aufgeboten und der Versicherung unterstellt worden sei,
für das Eidgen. VeI'ilicherungsgericht als verbindlich
erklären; dessen Urteil sei daher aufzuheben und das
Gericht anzuweisen, die Versicherung als zu Recht be-
stehend anzuerkennen und die Klage gutzuheissen.
C. -
Das Eldgen. Versicherungsgericht verweist auf
die Erwägungen seines Entscheides und auf diejenigen in
einem Urteil vom 30. November 1946 i. S. Frei. Die SUVAL
beantragt Nichteintreten auf die Klage, eventuell deren
Abweisung.
D. -
Der Organisationsbeschluss bestimmt in Art. 13
Abs. 2:
Entsteht über die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes ein
Konflikt mit einer kantonalen Behörde, die rechtskräftig über
ihre Zuständigkeit entschieden hat, so hat das Bundesgericht auf
Begehren einer Partei im staatsrechtlichen Verfahren endgültig
hierüber zu entscheiden.
Das Bundesgericht hat die Klage im Sinne der Erwä-
gungen gutgeheissen, d. h. die Sache zur Ausfällurig eines
neuen Urteils an dasEidgen. Versicherungsgericht zurück-
gewiesen.
A'U8 den Erwägungen :
1. -
Wenn über die sachliche Zuständigkeit des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichtes ein Konflikt entsteht
mit einer kantonalen Behörde, die rechtskräftig über ihre
Zuständigkeit entschieden hat, so wird dieser Konflikt
160
Staatsreoht.
nach Art. 13 Abs. 2 des Organisationsbeschlusses auf
Begehren einer Partei endgültig durch das Bundesgericht
im staatsrechtlichen Verfahren entschieden. Da weder die
Partei, auf" deren Begehren hin, das Bundesgericht den
endgültigen Entscheid zu fällen hat, noch das staatsrecht-
liche Verfahren, in dem er zu fällen ist, bezeichnet wird,
liegt die Annahme nahe, dass als Partei eine der· zuvor
genannten Behörden (Eidgen. Versicherungsgericht, kan-
tonale Behörde) aufzutreten habe, und dass unter dem
staatsrechtlichen Verfahren die Kompetenzkonfliktsklage
im Sinne von Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 83 lit. a OG
(alt Art~ 175 Ziff. 1) zu verstehen sei, dass also Art. 13
Abs. 2 des Organisationsbeschlusses einen Anwendungsfall
von Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 83 lit. a OG darstelle.
Aus den Materialien zum Organisationsbeschluss ergibt
sich jedoch, dass dem Art. 13 Abs. 2 eine andere oder doch
weitergehende Bedeutung zukommt. Er wurde durch den
Ständerat in den Bundesbeschluss eingefügt unter Beru-
fung auf ein von Bundesrichter Schurter am 8. Februar
1916 erstattetes Rechtsgutachten, das zu folgendem
Ergebnis gelangt war: Das Bundesgericht habe schon
gestützt auf Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 175 Ziff. 1 a
OG einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Versicherungs-
gericht einerseits und kantonalen Behörden anderseits zu
beurteilen; es rechtfertige sich, auf dem der Hoheit des
Eidgen. Versicherungsgerichtes unterstellten Rechtsgebiet,
da hier die Interessen privater Personen sowie die Lei-
stungen staatlicher Anstalten und nicht die Interessen
an der Wahrung der Staatshoheit im Vordergrunde
stünden, die Initiative und die Durchführung des Kompe-
tenzkonfliktsverfahrens den beteiligten Privaten zu er-
möglichen und zu diesem Zwecke in den Organisations- .
beschluss eine Bestimmung aufzunehmen, die den Prozess-
parteien das Recht einräume, bei einem Kompetenzkon-
flikt zwischen dem Eidgen. Versicherungsgericht und
kantonalen Behörden den Entscheid des Bundesgerichtes
anzurufen. In dem vom Ständerat übernommenen Vor-
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.
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schlag Schurter's hiess es denn auch, dass das Bundes-
gericht über einen solchen Kompetenzkonflikt auf Begeh-
ren der beschwerten Partei zu entscheiden habe. Beschwert
kann aber nur eine Partei des Versicherungsprozesses sein,
nicht auch die Behörde, deren Zuständigkeit in Fr.age
steht. Vom Nationalrat wurde das Wort « beschwert»
gestrichen. Doch ergibt sich aus der Beratung einwandfrei,
dass daInit an der Bedeutung der Vorschrift nichts geän-
dert werden sollte (Gutachten von Bundesrichter Schurter
vom 8. Februar 1916, S. 4 ff.; Steno Bulletin 1916, Stände-
rat S. 70, Nationalrat S. 140). Art. 13 Abs. 2 des Organi-
sationsbeschlusses will also danach auch den Prozess-
parteien das Recht einräumen, einen Kompetenzkonflikt
zwischen dem Eidgen. Versicherungsgericht einerseits und
einer kantonalen Behörde anderseits. dem Bundesge~icht
im staatsrechtlichen Verfahren (gemeint ist damit das
staatsrechtliche Beschwerdeverfahren) zur Entscheidung
vorzulegen. Ausser den Parteien des Versicherungspro-
zesses steht bei einem solchen Kompetenzkonflikt das
Recht zur Anrufung des llundesgerichtes schon auf Grund
von Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 83 lit. a OG auch den
beteiligten Behörden zu. Hieran wollte und konnte der
Organisationsbeschluss nichts ändern, der nicht allgemein
verbindlicher Natur (vergl. das Votum von Bundesrat
Schulthess, Steno Bulletin 1916, Ständerat S. 60) und daher
auch dem Referendum nicht unterstellt worden ist (Art.
113 Abs. 3 BV; BGE 22 S. 629).
2. -
Auf die von einer Behörde gemäss Art. 113 Ziff. 1
BV, bezw. Art. 83 lit a OG erhobene Kompetenzkonflikts-
klage kann Art. 88 OG über die Legitimation zur staats-
rechtlichen Beschwerde unmöglich Anwendung finden.
Der von einer Behörde erhobene Kompetenzkonflikt ist
kein Streit um subjektive Rechte, sondern ein solcher
um die Auslegung des objektiven Rechts, d. h. der kompe-
tenzverteilenden Rechtssätze (HUBER, Der Kompetenz-
konflikt zwischen dem Bund und den Kantonen, S. 12,
19). Wohl wäre auf einen Kompetenzkonflikt, der ohne
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AS 74 I -
1948
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Staatsrecht.
konkreten Anlass, einzig zum Zwecke der KlarsteIlung
eines theoretisch streitigen Verhältnisses, erhoben würde,
nicht einzutreten. Wird aber in einem konkreten Falle die
Kompetenzfiage aufgeworfen, so ist sie zu entscheiden, es
sei denn, dass der Entscheid weder für die Angelegenheit,
die den Konflikt hervorgerufen hat, noch für künftige
Streitlalle von praktischer Bedeutung sein sollte (BGE 24 I
91 Erw. 4). Im vorliegenden Falle ist der Kompetenzkon-
flikt schon für die Angelegenheit, die ihn· hervorgerufen
hat, den Prozess zwischen der Familie des verunfallten
Wägeli und der SUV AL, von praktischer Bedeutung; denn
die Gutheissung der Kompetenzkonfliktsklage hat die Auf-
hebung des die Versicherungsansprüche der Erben Wägeli
abweisenden Urteils des Eidgen. Versicherungsgerichtes
vom 31. Dezember 1947 zur Folge.
3. -
Zur Erhebung der Kompetenzkonfliktsklage
gemäss Art. 113 Ziff. 1 BV und Art. 83 lit. a OG ist zu-
ständig sowohl die Behörde, die die streitige Zuständig-
keit beansprucht, wie auch die oberste vollziehende
Behörde, also in den Kantonen der Regierungsrat, dieser
auch bei einem Eingriff in die Rechte der Gemeindel)e-
hörden. (HUBER, 1. c. S; 16; BGE 33 I 102, 61 I 349). Die
vorliegende Klage ist von der Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich eingereicht worden. Dieser kann die
Legitimation zur Erhebung der Klage nicht abgesprochen
werden. Streitig ist, ob das Eidgen. VersicherUngsgericht
in die Rechte übergegriffen hat; die den zürcherischen
Verwaltungsbehörden auf Grund der Erlasse des Bundes
über den Arbeitseinsatz für die Landwirtschaft zustehen.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat aber durch
den Beschluss vom 6. März 1941 den Vollzug dieser Vor-
schriften der Volkswirtschaftsdirektion übertragen, die
ihn durch das kantonale Arbeitsamt und die diesem
unterstellten ·Gemeindearbeitseinsatzstellen vornehmen
lässt, sodass ein Übergriff in die Befugnisse der kantonalen
oder kommunalen Arbeitseinsatzstelle als ein solcher in
die Befugnisse der Volkswirtschaftsdirektionaufgefasst
werden kann. Um die Bedenken, die in dieser Hinsicht
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.
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bestehen können, zu beseitigen, hat die Volkswirtschafts-
direktion nachträglich auf Ersuchen des Instruktionsrich-
ters eine Erklärung des zürcherischen Regierlingsrates
eingereicht, mit der dieser die Volkswirtschaftsdirektion
zur Durchführung der Kompetenzkonfliktsklage ermäch-
tigt. Diese erst nachträglich eingereichte Vollmacht darf
aber jedenfalls berücksichtigt werden, weil für die Ein-
reichung der Kompetenzkonfliktsklage keine Frist besteht
(BGE 24 I 81, 61 I 349).
4. -
Der Kompetenzkonflikt ist ein Anstand zwischen
dem Bund und einem oder mehreren Kantonen darüber,
ob ein Gegenstand in den Bereich· des Bundes oder der
Kantonalsouveränität gehört (BGE 49 r 283 und dort
zitierte frühere Entscheide; BURCKHARDT, Kommentar
zur BV, 3. Auflage, S. 773, BmCHMEIER, Handbuch des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts-
pflege, Art. 83, lit. B, Ziff. la, S. 290). Ein solcher Kon-
flikt liegt nicht nur vor, wenn. sowohl der Bund als ein
Kanton in einer Angelegenheit die ausschliessliche Zu-
ständigkeit für sich in Anspruch nehmen, sondern auch,
wenn nur das eine der beiden Gemeinwesen die ausschliess-
liche Zuständigkeit beansprucht, während das andere
·lediglich Anspruch darauf erhebt, in der gleichen Sache
vorfrageweise abweichend zu entscheiden (BGE 61 1351).
Um einen solchen· Streit handelt es sich hier. Die zürche-
rische 'Volkswirtschaftsdirektion nimmt für den Kanton
das ausschliessliche Recht in Anspruch, Wägeli als zu-
sätzliche Arbeitskraft zur Dienstleistung in der Land-
wirtschaft aufzubieten; das Eidgen. Versicherungsgericht
aber hält sich für berechtigt, bei Beurteilung der von den
Erben Wägeli gegen die SUVAL erhobenen Versicherungs-
ansprüche vorfrageweise dieses Aufgebot auf seine Gesetz-
mässigkeit und Arigemessenheit zu überprüfen.
5. -
Dass die kantonale Behörde die Zuständigkeit
zum Erlass des dem Wägeli am 26. Juni 1944 zugestellten
Aufgebotes nicht durch einen formellen Entscheid für
sich in Anspruch genommen, sondern dieses Aufgebot
erlassen hat, ohne . sich über die Zuständigkeitsfrage aus-
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Staatsrecht.
drücklich auszusprechen, ist unerheblich. Art. 13 Abs. 2
des Organisations beschlusses spricht freilich von einem
Konflikt des Eidgen. Versicherungsgerichtes mit einer
kantonalen· Behörde, « die rechtskräftig über ihre Zu-
ständigkeit entschieden hat ». Doch kann damit nur
gesagt sein, dass die kantonale Behörde ihre Zuständigkeit
rechtskräftig in Anspruch genommen haben muss. Es
wäre sinnlos, die Zulässigkeit einer Kompetenzkonflikts-
klage von der Fällung eines formellen, die Zuständigkeit
bejahenden Entscheides der kantonalen Behörde abhängig
zu machen und daher für den Fall zu verneinen, dass die
kantonale Behörde ihre Zuständigkeit zum Erlass einer
Verfügung ohne weiteres für gegeben betrachtet und
sofort entscheidet. Übrigens lässt sich eine Beschränkung
der schon gemäss Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 83 lit. a
OG zulässigen Kompetenzkonfiiktsklage aus Art. 13 Abs.
2 des Organisations beschlusses auch deshalb nicht ablei-
ten, weil, wie unterZiff. 1 ausgeführt ist, die auf Verfassung
und Gesetz beruhende Klage nicht durch einen nicht
allgemein verbindlichen Bundesbeschluss beschränkt wer-
den konnte. Die Praxis zu Art. Il3 Ziff. 1 BV, bezw.
Art. 83 lit. a OG hat die Kompetenzkonfliktsklage stets
zugelassen, wenn in der gleichen Sache die Zuständigkeit
von einer Bundesbehörde und einer kantonalen Behörde
in Anspruch genommen worden war, ohne Rücksicht
darauf, ob formelle Entscheide über die Zuständigkeit
ergangen waren oder nicht (BGE 61 I 345, wo der Bund,
bezw. die Abteilung für Landwirtschaft des EVD, die
Zuständigkeit durch Einforderung eines Geldbetrages, des
sog. Krisenrappens, beansprucht hatte).
9. -
Nach der in der schweizerischen Lehre und Recht-
sprechung allgemein herrschenden Auffassung sind die
Behörden befugt, zur Begründung ihrer Entscheidungen
auch solche Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkenntnis-
gebiet einer andern Behörde angehören, über die sie selber
also nicht einen an der Rechtskraft der Entscheidung
teilnehmenden Spruch fällen können (-BGE 17 426 f.; 31
Kompetenzkonfiikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.
165
II 893; 41 II 161; 711 387). Dieser Grundsatz ist allge-
mein nur für den Fall. anerkannt, dass. die präjudizielle
Rechtsfrage durch· die an sich zuständige Behörde noch
nicht entschieden ist.
Während die staatsrechtliche Abteilung des Bundes~
gerichtes im nicht publizierten Entscheid vom 26. März
1914 i. S. der Gemeinde St. Antönien-Castels (8. 17/18)
angenommen hat, dass die Bindung der Gerichte an Ver-
waltungsverfügungen, auch rechtskräftige, nicht zu ver-
muten sei, hat sich der Kassationshof des Bundesgerichtes
in einem Urteil vom 19. Dezember 1921 {ZR Bd. 22 Nr.
149) auf den Standpunkt gestellt, dass auf dem Gebiete
des Verwaltungsstrafrechts die Bindung des Strafrichters
an rechtskräftige Verwaltungsverfügungen gebräuchlich
sei. In spätem Entscheiden haben sowohl der Kassations-
hof wie die staatsrechtliche Abteilung die Frage, ob der
Richter an eine bereits ergangene Entscheidung eines
öffentlichrechtlichen Präjudizialpunktes durch die zu-
ständige Verwaltungsbehörde gebunden sei, als streitig
bezeichnet (BGE 72 IV 81; nicht publizierter Entscheid
des Bundesgerichtes vom 4. Juli 1947 i. S. Gisler).
Müsste die Streitfrage entschieden werden, so wäre
sie wohl, abweichend von dem Entscheide i. S. der Ge-
meinde St. Antönien-Castels, aus den von LEucH (Komm.
bern. ZPO, 2. Aufi. Art. 1 Note la Abs. 1) angegebenen
Gründen dahin zu entscheiden, dass die Bindung der
Gerichte an bereits ergangene Entscheide und Verfügungen
der Verwaltung zu vermuten sei (vgL auch den Entscheid
des zürch. Obergerichts in SJZ 1947 S. 9ff.; FEHR, Die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zürich S. 185 ff.).
Doch kann die Frage offen bleiben. Selbst wenn man
annehmen wollte, dass die Bindung der Gerichte an bereits
ergangene Entscheide und Verfügungen der Verwaltung
nicht zu vermuten sei, so müsste doch eine Ausnahme
gemacht werden für die sog. gestaltenden Verwaltungs-
akte (ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozess-
rechts, 2. Aufl. 8. 29; STEIN, Grenzen und Beziehungen
zwischen Justiz und Verwaltung S. 104 f.) oder, wie
166
Staatsrecht.
andere Schriftsteller sich an&drücken, für jene Verwal-
tungsakte, die die Gerichte laut gesetzlicher Vorschrift
als Tatbestand hinzunehmen haben (sog. Tatbestands-
wirkung der Verwaltungsakte; vgL JELLINEK, Verwal-
tungsrecht, 1. Aufl. S. 16/17; HATsCHEK, Institutionen
des deutschen und preussischen Verwaltungsrechts S. 34
ff.); denn in diesen Fällen schliesst, wie allgemein an-
erkannt ist, die Natur des Verwaltungsaktes eine Über-
prüfung durch die Gerichte aus.
10. ~ Die unter Erwägung Ziff. 9 entwickelten Grund-
sätze gelten für das Verhältnis zwischen Zivil- und
Strafgericht einerseits und Verwaltungsbehörden ander-
seits. Das Eidgen. Versicherungsgericht ist ein Verwal-
tungsgericht (BGE 47 I 358). Da zu den Hauptaufgaben
der Verwaltungsgerichte die Überprüfung von Entscheiden
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden auf Gesetz-
mässigkeit und- unter Umständen auch -
Angemessen-
heit gehört, kann den Verwaltungsgerichten das Recht,
diese Überprüfung auch vorfraglich vorzunehmen, selbst
dann nicht abgesprochen werden, wenn angenommen wird,
dass die Zivil- und Strafgerichte im Zweifel zu einer
Überprüfung bereits ergangener Entscheide und Verfü-
gungen der Verwaltung nicht berechtigt seien. Für eine
solche weitgehende Überprüfungsbefugnis des Eidgen.
Versicherungsgerichtes --spricht auch der Umstand, dass
ihm in Art. 60ter KUVG (und Art. 26 ff. VO I hiezu)die
vorfragliche Überprüfung' gewisser Verwaltungsverfügun -
gen ausdrücklich untersagt wird. Doch kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass sich auch ein Verwaltungsgericht
nicht über rechtskräftige Verwaltungsverfügungen hinweg-
setzen darf, wenn sie rechtsgestaltende Wirkung haben
oder laut gesetzlicher Vorschrift von den Gerichten als
Tatbestand hinzunehmen sind; denn die Natur' solcher
Verwaltungsakte schliesst eine Überprüfung durch die
Gerichte aus.
.
Verfa.hren. N0 33.
X. VERFAHREN
PROCEDURE
167
33. Urteil vom 15. Juni 1948 i. S. Brunner gegen Regierungsrat
,
des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 88 OG. Fehlen der Legitimation gegen den Entscheid über
eine Baueinsprache, mit dem die vorherige Umlegung von
Baugebiet abgelehnt wird.
Art. 88 OJ. Le proprietairequi a fait opposition a UD. projet de
eonstruire n'a pas qualiM pour attaquer le refus de remanier
au proolable des parcelles a batir.
Art. 88 OGF. II proprietario ehe ha fatto opposizione a un pro-
getto di Cf)struzione non ha veste per impugnare il rifiuto di
raggruppare dapprima i fondi su eui sorgers. Ja eostruzione.
1. -
Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer eines
in der Gemeinde Therwil gelegenen Grundstückes Einspra-
che erhoben' gegen die projektierte Überbauung einer
benachbarten Parzelle, und diese damit begründet, dass
unterlassen worden sei, der Bebauung vorgängig die
Umlegung von Bauparzellen im Sinne der §§ 78 ff. des
kantonales Baugesetzes (BG) durchführen, die ihm ermög-
lichen sollte, auch seine eigene Parzelle zu überbauen.
Damit von den beiden kantonalen Instanzen abgewiesen,
erhebt er staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV.
2. -
Auf Abtretung oder Erwerb von Grundstücken
oder Grundstücksteilen durch die beteiligten Eigentümer
zum Zwecke der Durchführung einer Bodenverbesserung
(Güterzusammenlegung, Umlegung von Baugebiet [u.s.w)
hat der Eigentümer keinen aus dem Privatrecht folgenden
Anspruch. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die im
öffentlichen' Interesse angeordnet werden 'I (LEEMANN zu
Art. 703 ZGB Note 19). Im Baugesetz des Kantons Basel-
Landschaft kommt das darin zum Ausdruck, dass das
bezügliche Begehren nicht vom einzelnen Grundeigentümer