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78_I_431

BGE 78 I 431

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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430 Staatsrecht. punkte, welche für die Auslegung des Regierungsrates sprä- chen. Jedenfalls aber ist diese zum mindesten nicht die einzig mögliche oder die nächstliegende, weshalb nicht die Rede davon sem kann, dass Art. 4 Abs. 1 BG eine klare, unzweideutige Rechtsgrundlage für die zu beurteilende Eigentumsbeschränkung enthalte. Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung auch Art. 6 Abs. 3 BG an, wonach der Bebauungsplan nach Massgabe des Bedürfnisses der Gemeinde· zu ergänzen ist. Er meint, diese Bestimmung ermächt.ige die Gemeinde, die Existenzgrundlage des Bauernstandes solange zu schützen, bis sich das Bedürfnis nach Erweiterung des Baulandes einstelle; ein solches Bedürfnis bestehe jedoch in Beringen zur Zeit nicht. Aber Art. 6 Abs. 3 BG kann offensichtlich so wenig wie Art. 4 Abs. 1 als genügende Rechtsgrundlage für das Verbot gelten, auf dem (noch) ausserhalb des Bau- gebietes liegenden Land andere als landwirtschaftliche Bauten zu erstellen. Da Art. 6 ausdrücklich nur vom Bau- gebiet und dem für dieses aufzustellenden Bebauungsplan spricht (vgl. Abs. I), liegt vielmehr die Annahme nahe, dass er die Frage, ob und wieweit die Gemeinden das Bauen auf dem nicht dem Baugebiet zugewiesenen Lande beschränken dürfen, überhaupt nicht berühre. Auf keinen Fall kann gesagt werden, dass er sie eindeutig regle. Andere Bestimmungen des BG, welche als klare Grund- lage für die in Rede stehende Beschränkung der Baufreiheit in Frage kämen, werden nicht erwähnt und sind auch nicht zu finden. Die Rüge, diese Beschränkung und damit auch der angefochtene Entscheid verstiessen gegen die Eigen- tumsgarantie schon mangels gesetzlicher Grundlage, er- weist sich daher als begründet. Dem'fl,(lCh erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. I Bundesrechtliche Abgaben. N° 62. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

62. Urtell vom 19. Dezember :At52 i. S. S. 431 Wehrsteuer : Besteuerung des bei der Veräusserung eines ~ast­ wirtschaftsbetriebes erzielten Gewinnes (Art. 21 Abs. 1 ht. d, Art. 43 Abs. 2 WStB, Fassung vom 20. November 1942). Vor- frage der BuchiUhrungspflicht. ImpOt pour la defense nationale: Imposition du henefice realise par 180 vente d'nne 80uberge (art. 21 801. llit. d, art. 43801. 2 AIN, texte du 20 novembre 1942). Question prejudicielle de I'obli- gation de tenir des livres. Imposta per la difesa nazionale: Imposizione dei profitto realiz- zato con 180 vendita di nn'osteria (art. 21 cp. I lett. d, art. 43 cp. 2 DIN, testo 20 novembre 1942). Q~~tione pregiudiziale relativa all'obbligo di tenere una contabihta. A. - S. betrieb von 1944 an ein Baugeschäft in A. und von 1945 an ausserdem ein Gasthaus in E. Er ver- kaufte den Wirtschaftsbetrieb durch Vertrag vom 5. Januar 1948, in welchem der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den l. April 1948 festgesetzt wurde. Das Baugeschäft trat er auf Ende 1948 seinem Sohne ab. Bei der Veranlagung für die Wehrsteuer der V. Periode wurde er für den aus· der Veräusserung des Geschäftes in 432 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. E. erzielten Gewinn der Sondersteuer nach Art. 43 Abs. 2 WStB (Fassung vom 20. November 1942) unterworfen. Der steuerbare Gewinn wurde im Einspracheverfahren auf Fr. 65,000.- festgesetzt. Eine Beschwerde des Steuer- pflichtigen gegen die Belastung mit der Sondersteuer wurde von der kantonalen Rekurskommission am 29. Mai 1952 abgewiesen. B. - S. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission sei auf- zuheben und der Kapitalgewinn von Fr. 65,000.- von der Besteuerung auszunehmen. Er macht geltend, dieser Gewinn sei nicht in einem zum Eintrag im Handelsregister und damit zur Führung kaufmännischer Bücher ver- pflichteten Unternehmen erzielt worden. Der Umsatz seines Baugeschäfts habe im Jahre 1948 den nach Art. 54 HRegV erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 25,000.- nicht erreicht. Übrigens könne wegen der seit dem Kriege eingetretenen Teuerung nicht mehr ohne weiteres auf diese Summe abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nie zur Eintragung in das Handelsregister aufgefordert worden. Es sei nicht Sache der Steuerbehörden, über die Frage der Eintragungspflicht zu entscheiden. O. - Die kantonale Rekurskommission und die eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsbetriebe in E. und A. im Laufe der für die Wehrsteuer V massgebenden Berechnungsperiode (1947/48) aufgegeben und damit seine Erwerbstätigkeit dauernd eingestellt hat. Ebensowenig ist streitig, dass er bei der Veräusserung des Unternehmens in E. einen Kapital- gewinn von Fr. 65,000.- erzielt hat. Er war daher bei der Veranlagung zur Wehrsteuer V für diesen Gewinn zur Sondersteuer nach Art. 43 Abs. 2 WStB (Fassung vom

20. November 1942) heranzuziehen, sofern der Gewinn im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher ver- , i r I ~ ! Bundesrechtliehe Abgaben. N° 62. 433 pflichteten Unternehmens erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Der Beschwerdeführer behauptet, diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Einwand ist unbe- gründet. Zur Führung kaufmännischer Bücher ist verpflichtet, wer gehalten ist, seine Firma in das Handelsregister ein- tragen zu lassen (Art. 957 OR). Zur Eintragung ist ver- pflichtet, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 52 ff. HRegV). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht eingetragen wurde, schliesst nicht aus, dass im vorliegenden Verfahren vor- frageweise geprüft wird, ob er zur Eintragung verpflichtet gewesen wäre. Nach schweizerischem Recht sind die Behörden befugt, zur Begründung il!Per Entscheidungen auch solche Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkenntnis- gebiet einer anderen Behörde angehören und von dieser (noch) nicht entschieden worden sind (BGE 74 I 164 Erw. 9; Art. 96 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 107 OG). Das Wirtschaftsgewerbe, wie es der Beschwerdeführer in E. betrieben hat, ist ein Handelsgewerbe im Sinne von Art. 53 lit. A Ziff. 1 HRegV, weil der Wirt bewegliche Sachen erwirbt und in unveränderter oder veränderter Form weiterveräussert. Es ist nach Art. 54 HRegV im Handelsregister einzutragen, wenn die jährliche Rohein- nahme Fr. 25,000.- erreicht (HIS, Komm. zu ,Art. 934 OR, Nr. 29 ; BGE 70 I 205). An diese Begrenzung sind die das Gesetz anwendenden Behörden gebunden; sie könnte nur durch Revision der HRegV geändert werden. Die Roheinnahmen des Beschwerdeführers aus dem Gastwirtschaftsbetrieb in E. haben laut Buchhaltung im Jahre 1946 Fr. 41,199.-, im Jahre 1947 Fr. 46,542.- und im ersten Quartal 1948 Fr. 11,317.-, umgerechnet auf das ganze Jahr 1948 also Fr. 45,268.- betragen. Es unter- liegt daher keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, diesen Betrieb im Handels- register eintragen zu lassen, und dass er infolgedessen 28 AS 78 I - 1962 434 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. auch gehalten war, hiefür kaufmännische Bücher zu führen. Ob die Verpflichtung zur Eintragung und kaufmänni- schen Buchf~ung auch für das Baugeschäft bestanden hätte, braucht nicht geprüft zu werden, da ohnehin fest- steht, dass der Kapitalgewinn, um den es geht, aus der Veräusserung eines diesen Verpflichtungen unterworfenen Unternehmens erzielt worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

63. Urteil vom 17. Oktober 1952 i. S. Frey gegen EidU' Stenerverwaltunu. Warenumsatzsteuer : Verwendung von Automobilen als Vorfüh- rungswagen im Automobilhandel : Voraussetzungen für die Besteuerung als Eigenverbrauch. lmpm BUr le chiUre d'aUaires: Utilisation d'automobiles comme voitures de demonstration dans le commerce des automobiles: Conditions auxquelles est soumise l'imposition de ces voitures au titre de la consommation particuliere. lmposta BUlla cifra d'aUari: Uso di automobili come vetture di dimostrazione nel commercio di autoveicoli: Condizioni per l'imposizione di queste vetture a titolo di consumo personale. A. - Der Beschwerdeführer betreibt in Zürich eine Handelsunternehmung für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Zubehör, sowie eine Autogarage mit Reparaturwerkstätte. Er hat die Generalvertretung der Automobilmarken « Austin » und « Jaguar»; bis Ende 1947 führte er auch die Marke « Wolseley ». Er ist Grossist im Sinne von Art. 9 WUStB. Für den Betrieb seines Automobilhandels hält der Beschwerdeführer ständig eine Anzahl Vorführungs- wagen, die er zum Teil zu eigenen Vorführungen verwendet, zum Teil Untervertretern (Händlern) zu Vorführungs- zwecken zur Verfügung stellt. Die eidg. Steuerverwaltung (ESt V) betrachtet das Hal- ten von Automobilen zu Vorführungszwecken grundsätz- I Bundesrechtliche Abgaben. N0 63. 43/i lich als steuerbaren Eigenverbrauch. Um den Schwierig- keiten einer Ausscheidung zwischen der branchenüblichen Vorführung des Verkaufsobjektes selbst und der betriebs- technischen Verwendung bestimmter Objekte als Vor- führungswagen Rechnung zu tragen, nimmt sie an, dass in der Regel ein eigentlicher Vorführungswagen nicht anzu- nehmen sei, wenn der Wagen bis zum3erkauf nicht mehr als 7000 km gefahren oder nicht länger als 6 Monate zur Vorführung verwendet oder zu diesem Zwecke ausge- schieden wurde; ist eines der beiden Merkmale gegeben, so wird geprüft, ob Eigenverbrauch vorliegt. Bei Firmen, bei denen die erwähnten Kriterien nie überschritten wer- den, wird der zu versteuernde Eigenverbrauch mit dem Wert je eines Wagens pro Verkäufer und pro Jahr ange- rechnet im Sinne einer sc4ätzungsweisen Ermittlung. Der Beschwerdeführer, der die zu Vorführungen be- stimmten Automobile jeweilen steuerfrei bezogen hatte, ist von der ESt V durch Einspracheentscheid vom 19. Juni 1951 verhalten worden, für in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis 30. September 1949 zu eigenen Zwecken (Vorführungen, Kundenbesuche, private Fahrten, Service und Lieferungen, Vermietung) verwendete Wagen im Schätzungswerte von Fr. 357,063.- (Fr. 379,063.- - Fr. 22,000.-) die Waren- umsatzsteuer für Eigenverbrauch (6 % des Schätzungs- wert~s) nachzuzahlen. B. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt : «1) Die Vorführungswagen seien nicht der Eigenverbrauchs- steuer gemäss Art. 13, Abs. 1, lit. a und Art. 16, WUStB, sondern nur der Lieferungssteuer gemäss Art. 13, Abs. I, lit. a und Art. 15 WUStB zu unterstellen.

2) Als mit der Eigenverbrauchssteuer zu belegende Wagen seien nur die in der Einspracheergänzung vom 4. Mai 1951 Ziff, 3, lit. f und g aufgeführten Autos Nr. 3815 A 40, Nr. 1819 A 16, Nr. 4489 A40, Nr. 3458 Van A 8 zu betrachten.

3) Eventuell seien nur diejenigen Vorführungswagen eigenver- brauchssteuerpfiichtig zu erklären, welche mehr als 20,000 km gefahren sind.

4) Ganz eventuell seien pro Verkäufer und pro Jahr 1 Wage~, für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 31. Dezember 1949 SOImt 22 Wagen, als Vorführungswagen zu bezeichnen.