opencaselaw.ch

78_I_431

BGE 78 I 431

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

430

Staatsrecht.

punkte, welche für die Auslegung des Regierungsrates sprä-

chen. Jedenfalls aber ist diese zum mindesten nicht die

einzig mögliche oder die nächstliegende, weshalb nicht die

Rede davon sem kann, dass Art. 4 Abs. 1 BG eine klare,

unzweideutige Rechtsgrundlage für die zu beurteilende

Eigentumsbeschränkung enthalte.

Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung auch

Art. 6 Abs. 3 BG an, wonach der Bebauungsplan nach

Massgabe des Bedürfnisses der Gemeinde· zu ergänzen ist.

Er meint, diese Bestimmung ermächt.ige die Gemeinde, die

Existenzgrundlage des Bauernstandes solange zu schützen,

bis sich das Bedürfnis nach Erweiterung des Baulandes

einstelle; ein solches Bedürfnis bestehe jedoch in Beringen

zur Zeit nicht. Aber Art. 6 Abs. 3 BG kann offensichtlich

so wenig wie Art. 4 Abs. 1 als genügende Rechtsgrundlage

für das Verbot gelten, auf dem (noch) ausserhalb des Bau-

gebietes liegenden Land andere als landwirtschaftliche

Bauten zu erstellen. Da Art. 6 ausdrücklich nur vom Bau-

gebiet und dem für dieses aufzustellenden Bebauungsplan

spricht (vgl. Abs. I), liegt vielmehr die Annahme nahe,

dass er die Frage, ob und wieweit die Gemeinden das

Bauen auf dem nicht dem Baugebiet zugewiesenen Lande

beschränken dürfen, überhaupt nicht berühre. Auf keinen

Fall kann gesagt werden, dass er sie eindeutig regle.

Andere Bestimmungen des BG, welche als klare Grund-

lage für die in Rede stehende Beschränkung der Baufreiheit

in Frage kämen, werden nicht erwähnt und sind auch nicht

zu finden. Die Rüge, diese Beschränkung und damit auch

der angefochtene Entscheid verstiessen gegen die Eigen-

tumsgarantie schon mangels gesetzlicher Grundlage, er-

weist sich daher als begründet.

Dem'fl,(lCh erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben.

I

Bundesrechtliche Abgaben. N° 62.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

62. Urtell vom 19. Dezember :At52 i. S. S.

431

Wehrsteuer : Besteuerung des bei der Veräusserung eines ~ast­

wirtschaftsbetriebes erzielten Gewinnes (Art. 21 Abs. 1 ht. d,

Art. 43 Abs. 2 WStB, Fassung vom 20. November 1942). Vor-

frage der BuchiUhrungspflicht.

ImpOt pour la defense nationale: Imposition du henefice realise

par 180 vente d'nne 80uberge (art. 21 801. llit. d, art. 43801. 2 AIN,

texte du 20 novembre 1942). Question prejudicielle de I'obli-

gation de tenir des livres.

Imposta per la difesa nazionale: Imposizione dei profitto realiz-

zato con 180 vendita di nn'osteria (art. 21 cp. I lett. d, art. 43

cp. 2 DIN, testo 20 novembre 1942). Q~~tione pregiudiziale

relativa all'obbligo di tenere una contabihta.

A. -

S. betrieb von 1944 an ein Baugeschäft in A.

und von 1945 an ausserdem ein Gasthaus in E. Er ver-

kaufte den Wirtschaftsbetrieb durch Vertrag vom 5.

Januar 1948, in welchem der Übergang von Nutzen und

Gefahr auf den l. April 1948 festgesetzt wurde. Das

Baugeschäft trat er auf Ende 1948 seinem Sohne ab. Bei

der Veranlagung für die Wehrsteuer der V. Periode

wurde er für den aus· der Veräusserung des Geschäftes in

432

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

E. erzielten Gewinn der Sondersteuer nach Art. 43 Abs.

2 WStB (Fassung vom 20. November 1942) unterworfen.

Der steuerbare Gewinn wurde im Einspracheverfahren auf

Fr. 65,000.- festgesetzt. Eine Beschwerde des Steuer-

pflichtigen gegen die Belastung mit der Sondersteuer

wurde von der kantonalen Rekurskommission am 29. Mai

1952 abgewiesen.

B. -

S. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission sei auf-

zuheben und der Kapitalgewinn von Fr. 65,000.- von

der Besteuerung auszunehmen. Er macht geltend, dieser

Gewinn sei nicht in einem zum Eintrag im Handelsregister

und damit zur Führung kaufmännischer Bücher ver-

pflichteten Unternehmen erzielt worden. Der Umsatz

seines Baugeschäfts habe im Jahre 1948 den nach Art.

54 HRegV erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 25,000.-

nicht erreicht. Übrigens könne wegen der seit dem Kriege

eingetretenen Teuerung nicht mehr ohne weiteres auf

diese Summe abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei

nie zur Eintragung in das Handelsregister aufgefordert

worden. Es sei nicht Sache der Steuerbehörden, über die

Frage der Eintragungspflicht zu entscheiden.

O. -

Die kantonale Rekurskommission und die eidg.

Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seine

Geschäftsbetriebe in E. und A. im Laufe der für die

Wehrsteuer V massgebenden Berechnungsperiode (1947/48)

aufgegeben und damit seine Erwerbstätigkeit dauernd

eingestellt hat. Ebensowenig ist streitig, dass er bei der

Veräusserung des Unternehmens in E. einen Kapital-

gewinn von Fr. 65,000.- erzielt hat. Er war daher bei

der Veranlagung zur Wehrsteuer V für diesen Gewinn zur

Sondersteuer nach Art. 43 Abs. 2 WStB (Fassung vom

20. November 1942) heranzuziehen, sofern der Gewinn im

Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher ver-

,

i

r

I

~

!

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 62.

433

pflichteten Unternehmens erzielt worden ist (Art. 21 Abs.

1 lit. d WStB). Der Beschwerdeführer behauptet, diese

Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Einwand ist unbe-

gründet.

Zur Führung kaufmännischer Bücher ist verpflichtet,

wer gehalten ist, seine Firma in das Handelsregister ein-

tragen zu lassen (Art. 957 OR). Zur Eintragung ist ver-

pflichtet, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes

nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt

(Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 52 ff. HRegV). Die Tatsache,

dass der Beschwerdeführer nicht eingetragen wurde,

schliesst nicht aus, dass im vorliegenden Verfahren vor-

frageweise geprüft wird, ob er zur Eintragung verpflichtet

gewesen wäre. Nach schweizerischem Recht sind die

Behörden befugt, zur Begründung il!Per Entscheidungen

auch solche Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkenntnis-

gebiet einer anderen Behörde angehören und von dieser

(noch) nicht entschieden worden sind (BGE 74 I 164

Erw. 9; Art. 96 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 107 OG).

Das Wirtschaftsgewerbe, wie es der Beschwerdeführer

in E. betrieben hat, ist ein Handelsgewerbe im Sinne von

Art. 53 lit. A Ziff. 1 HRegV, weil der Wirt bewegliche

Sachen erwirbt und in unveränderter oder veränderter

Form weiterveräussert. Es ist nach Art. 54 HRegV im

Handelsregister einzutragen, wenn die jährliche Rohein-

nahme Fr. 25,000.- erreicht (HIS, Komm. zu,Art. 934

OR, Nr. 29; BGE 70 I 205). An diese Begrenzung sind die

das Gesetz anwendenden Behörden gebunden; sie könnte

nur durch Revision der HRegV geändert werden.

Die Roheinnahmen des Beschwerdeführers aus dem

Gastwirtschaftsbetrieb in E. haben laut Buchhaltung im

Jahre 1946 Fr. 41,199.-, im Jahre 1947 Fr. 46,542.- und

im ersten Quartal 1948 Fr. 11,317.-, umgerechnet auf

das ganze Jahr 1948 also Fr. 45,268.- betragen. Es unter-

liegt daher keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer

verpflichtet gewesen wäre, diesen Betrieb im Handels-

register eintragen zu lassen, und dass er infolgedessen

28

AS 78 I -

1962

434

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

auch gehalten war, hiefür kaufmännische Bücher zu

führen.

Ob die Verpflichtung zur Eintragung und kaufmänni-

schen Buchf~ung auch für das Baugeschäft bestanden

hätte, braucht nicht geprüft zu werden, da ohnehin fest-

steht, dass der Kapitalgewinn, um den es geht, aus der

Veräusserung eines diesen Verpflichtungen unterworfenen

Unternehmens erzielt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

63. Urteil vom 17. Oktober 1952 i. S. Frey

gegen EidU' Stenerverwaltunu.

Warenumsatzsteuer : Verwendung von Automobilen als Vorfüh-

rungswagen im Automobilhandel : Voraussetzungen für die

Besteuerung als Eigenverbrauch.

lmpm BUr le chiUre d'aUaires: Utilisation d'automobiles comme

voitures de demonstration dans le commerce des automobiles:

Conditions auxquelles est soumise l'imposition de ces voitures

au titre de la consommation particuliere.

lmposta BUlla cifra d'aUari: Uso di automobili come vetture di

dimostrazione nel commercio di autoveicoli: Condizioni per

l'imposizione di queste vetture a titolo di consumo personale.

A. -

Der Beschwerdeführer betreibt in Zürich eine

Handelsunternehmung für Motorfahrzeuge, Fahrräder und

Zubehör, sowie eine Autogarage mit Reparaturwerkstätte.

Er hat die Generalvertretung der Automobilmarken

« Austin » und « Jaguar»; bis Ende 1947 führte er auch die

Marke « Wolseley ». Er ist Grossist im Sinne von Art. 9

WUStB. Für den Betrieb seines Automobilhandels hält

der Beschwerdeführer ständig eine Anzahl Vorführungs-

wagen, die er zum Teil zu eigenen Vorführungen verwendet,

zum Teil Untervertretern (Händlern) zu Vorführungs-

zwecken zur Verfügung stellt.

Die eidg. Steuerverwaltung (ESt V) betrachtet das Hal-

ten von Automobilen zu Vorführungszwecken grundsätz-

I

Bundesrechtliche Abgaben. N0 63.

43/i

lich als steuerbaren Eigenverbrauch. Um den Schwierig-

keiten einer Ausscheidung zwischen der branchenüblichen

Vorführung des Verkaufsobjektes selbst und der betriebs-

technischen Verwendung bestimmter Objekte als Vor-

führungswagen Rechnung zu tragen, nimmt sie an, dass

in der Regel ein eigentlicher Vorführungswagen nicht anzu-

nehmen sei, wenn der Wagen bis zum3erkauf nicht mehr

als 7000 km gefahren oder nicht länger als 6 Monate zur

Vorführung verwendet oder zu diesem Zwecke ausge-

schieden wurde; ist eines der beiden Merkmale gegeben,

so wird geprüft, ob Eigenverbrauch vorliegt. Bei Firmen,

bei denen die erwähnten Kriterien nie überschritten wer-

den, wird der zu versteuernde Eigenverbrauch mit dem

Wert je eines Wagens pro Verkäufer und pro Jahr ange-

rechnet im Sinne einer sc4ätzungsweisen Ermittlung.

Der Beschwerdeführer, der die zu Vorführungen be-

stimmten Automobile jeweilen steuerfrei bezogen hatte,

ist von der ESt V durch Einspracheentscheid vom 19. Juni

1951 verhalten worden, für in der Zeit vom 1. Januar 1945

bis 30. September 1949 zu eigenen Zwecken (Vorführungen,

Kundenbesuche, private Fahrten, Service und Lieferungen,

Vermietung) verwendete Wagen im Schätzungswerte von

Fr. 357,063.- (Fr. 379,063.- -

Fr. 22,000.-) die Waren-

umsatzsteuer für Eigenverbrauch (6 % des Schätzungs-

wert~s) nachzuzahlen.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt :

«1) Die Vorführungswagen seien nicht der Eigenverbrauchs-

steuer gemäss Art. 13, Abs. 1, lit. a und Art. 16, WUStB, sondern

nur der Lieferungssteuer gemäss Art. 13, Abs. I, lit. a und Art. 15

WUStB zu unterstellen.

2) Als mit der Eigenverbrauchssteuer zu belegende Wagen seien

nur die in der Einspracheergänzung vom 4. Mai 1951 Ziff, 3, lit. f

und g aufgeführten Autos Nr. 3815 A 40, Nr. 1819 A 16, Nr. 4489

A40, Nr. 3458 Van A 8 zu betrachten.

3) Eventuell seien nur diejenigen Vorführungswagen eigenver-

brauchssteuerpfiichtig zu erklären, welche mehr als 20,000 km

gefahren sind.

4) Ganz eventuell seien pro Verkäufer und pro Jahr 1 Wage~,

für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 31. Dezember 1949 SOImt

22 Wagen, als Vorführungswagen zu bezeichnen.