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Staatsrecht.
punkte, welche für die Auslegung des Regierungsrates sprä-
chen. Jedenfalls aber ist diese zum mindesten nicht die
einzig mögliche oder die nächstliegende, weshalb nicht die
Rede davon sem kann, dass Art. 4 Abs. 1 BG eine klare,
unzweideutige Rechtsgrundlage für die zu beurteilende
Eigentumsbeschränkung enthalte.
Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung auch
Art. 6 Abs. 3 BG an, wonach der Bebauungsplan nach
Massgabe des Bedürfnisses der Gemeinde· zu ergänzen ist.
Er meint, diese Bestimmung ermächt.ige die Gemeinde, die
Existenzgrundlage des Bauernstandes solange zu schützen,
bis sich das Bedürfnis nach Erweiterung des Baulandes
einstelle; ein solches Bedürfnis bestehe jedoch in Beringen
zur Zeit nicht. Aber Art. 6 Abs. 3 BG kann offensichtlich
so wenig wie Art. 4 Abs. 1 als genügende Rechtsgrundlage
für das Verbot gelten, auf dem (noch) ausserhalb des Bau-
gebietes liegenden Land andere als landwirtschaftliche
Bauten zu erstellen. Da Art. 6 ausdrücklich nur vom Bau-
gebiet und dem für dieses aufzustellenden Bebauungsplan
spricht (vgl. Abs. I), liegt vielmehr die Annahme nahe,
dass er die Frage, ob und wieweit die Gemeinden das
Bauen auf dem nicht dem Baugebiet zugewiesenen Lande
beschränken dürfen, überhaupt nicht berühre. Auf keinen
Fall kann gesagt werden, dass er sie eindeutig regle.
Andere Bestimmungen des BG, welche als klare Grund-
lage für die in Rede stehende Beschränkung der Baufreiheit
in Frage kämen, werden nicht erwähnt und sind auch nicht
zu finden. Die Rüge, diese Beschränkung und damit auch
der angefochtene Entscheid verstiessen gegen die Eigen-
tumsgarantie schon mangels gesetzlicher Grundlage, er-
weist sich daher als begründet.
Dem'fl,(lCh erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
I
Bundesrechtliche Abgaben. N° 62.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
62. Urtell vom 19. Dezember :At52 i. S. S.
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Wehrsteuer : Besteuerung des bei der Veräusserung eines ~ast
wirtschaftsbetriebes erzielten Gewinnes (Art. 21 Abs. 1 ht. d,
Art. 43 Abs. 2 WStB, Fassung vom 20. November 1942). Vor-
frage der BuchiUhrungspflicht.
ImpOt pour la defense nationale: Imposition du henefice realise
par 180 vente d'nne 80uberge (art. 21 801. llit. d, art. 43801. 2 AIN,
texte du 20 novembre 1942). Question prejudicielle de I'obli-
gation de tenir des livres.
Imposta per la difesa nazionale: Imposizione dei profitto realiz-
zato con 180 vendita di nn'osteria (art. 21 cp. I lett. d, art. 43
cp. 2 DIN, testo 20 novembre 1942). Q~~tione pregiudiziale
relativa all'obbligo di tenere una contabihta.
A. -
S. betrieb von 1944 an ein Baugeschäft in A.
und von 1945 an ausserdem ein Gasthaus in E. Er ver-
kaufte den Wirtschaftsbetrieb durch Vertrag vom 5.
Januar 1948, in welchem der Übergang von Nutzen und
Gefahr auf den l. April 1948 festgesetzt wurde. Das
Baugeschäft trat er auf Ende 1948 seinem Sohne ab. Bei
der Veranlagung für die Wehrsteuer der V. Periode
wurde er für den aus· der Veräusserung des Geschäftes in
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
E. erzielten Gewinn der Sondersteuer nach Art. 43 Abs.
2 WStB (Fassung vom 20. November 1942) unterworfen.
Der steuerbare Gewinn wurde im Einspracheverfahren auf
Fr. 65,000.- festgesetzt. Eine Beschwerde des Steuer-
pflichtigen gegen die Belastung mit der Sondersteuer
wurde von der kantonalen Rekurskommission am 29. Mai
1952 abgewiesen.
B. -
S. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission sei auf-
zuheben und der Kapitalgewinn von Fr. 65,000.- von
der Besteuerung auszunehmen. Er macht geltend, dieser
Gewinn sei nicht in einem zum Eintrag im Handelsregister
und damit zur Führung kaufmännischer Bücher ver-
pflichteten Unternehmen erzielt worden. Der Umsatz
seines Baugeschäfts habe im Jahre 1948 den nach Art.
54 HRegV erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 25,000.-
nicht erreicht. Übrigens könne wegen der seit dem Kriege
eingetretenen Teuerung nicht mehr ohne weiteres auf
diese Summe abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei
nie zur Eintragung in das Handelsregister aufgefordert
worden. Es sei nicht Sache der Steuerbehörden, über die
Frage der Eintragungspflicht zu entscheiden.
O. -
Die kantonale Rekurskommission und die eidg.
Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seine
Geschäftsbetriebe in E. und A. im Laufe der für die
Wehrsteuer V massgebenden Berechnungsperiode (1947/48)
aufgegeben und damit seine Erwerbstätigkeit dauernd
eingestellt hat. Ebensowenig ist streitig, dass er bei der
Veräusserung des Unternehmens in E. einen Kapital-
gewinn von Fr. 65,000.- erzielt hat. Er war daher bei
der Veranlagung zur Wehrsteuer V für diesen Gewinn zur
Sondersteuer nach Art. 43 Abs. 2 WStB (Fassung vom
20. November 1942) heranzuziehen, sofern der Gewinn im
Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher ver-
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Bundesrechtliehe Abgaben. N° 62.
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pflichteten Unternehmens erzielt worden ist (Art. 21 Abs.
1 lit. d WStB). Der Beschwerdeführer behauptet, diese
Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Einwand ist unbe-
gründet.
Zur Führung kaufmännischer Bücher ist verpflichtet,
wer gehalten ist, seine Firma in das Handelsregister ein-
tragen zu lassen (Art. 957 OR). Zur Eintragung ist ver-
pflichtet, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt
(Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 52 ff. HRegV). Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nicht eingetragen wurde,
schliesst nicht aus, dass im vorliegenden Verfahren vor-
frageweise geprüft wird, ob er zur Eintragung verpflichtet
gewesen wäre. Nach schweizerischem Recht sind die
Behörden befugt, zur Begründung il!Per Entscheidungen
auch solche Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkenntnis-
gebiet einer anderen Behörde angehören und von dieser
(noch) nicht entschieden worden sind (BGE 74 I 164
Erw. 9; Art. 96 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 107 OG).
Das Wirtschaftsgewerbe, wie es der Beschwerdeführer
in E. betrieben hat, ist ein Handelsgewerbe im Sinne von
Art. 53 lit. A Ziff. 1 HRegV, weil der Wirt bewegliche
Sachen erwirbt und in unveränderter oder veränderter
Form weiterveräussert. Es ist nach Art. 54 HRegV im
Handelsregister einzutragen, wenn die jährliche Rohein-
nahme Fr. 25,000.- erreicht (HIS, Komm. zu,Art. 934
OR, Nr. 29; BGE 70 I 205). An diese Begrenzung sind die
das Gesetz anwendenden Behörden gebunden; sie könnte
nur durch Revision der HRegV geändert werden.
Die Roheinnahmen des Beschwerdeführers aus dem
Gastwirtschaftsbetrieb in E. haben laut Buchhaltung im
Jahre 1946 Fr. 41,199.-, im Jahre 1947 Fr. 46,542.- und
im ersten Quartal 1948 Fr. 11,317.-, umgerechnet auf
das ganze Jahr 1948 also Fr. 45,268.- betragen. Es unter-
liegt daher keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer
verpflichtet gewesen wäre, diesen Betrieb im Handels-
register eintragen zu lassen, und dass er infolgedessen
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AS 78 I -
1962
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
auch gehalten war, hiefür kaufmännische Bücher zu
führen.
Ob die Verpflichtung zur Eintragung und kaufmänni-
schen Buchf~ung auch für das Baugeschäft bestanden
hätte, braucht nicht geprüft zu werden, da ohnehin fest-
steht, dass der Kapitalgewinn, um den es geht, aus der
Veräusserung eines diesen Verpflichtungen unterworfenen
Unternehmens erzielt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
63. Urteil vom 17. Oktober 1952 i. S. Frey
gegen EidU' Stenerverwaltunu.
Warenumsatzsteuer : Verwendung von Automobilen als Vorfüh-
rungswagen im Automobilhandel : Voraussetzungen für die
Besteuerung als Eigenverbrauch.
lmpm BUr le chiUre d'aUaires: Utilisation d'automobiles comme
voitures de demonstration dans le commerce des automobiles:
Conditions auxquelles est soumise l'imposition de ces voitures
au titre de la consommation particuliere.
lmposta BUlla cifra d'aUari: Uso di automobili come vetture di
dimostrazione nel commercio di autoveicoli: Condizioni per
l'imposizione di queste vetture a titolo di consumo personale.
A. -
Der Beschwerdeführer betreibt in Zürich eine
Handelsunternehmung für Motorfahrzeuge, Fahrräder und
Zubehör, sowie eine Autogarage mit Reparaturwerkstätte.
Er hat die Generalvertretung der Automobilmarken
« Austin » und « Jaguar»; bis Ende 1947 führte er auch die
Marke « Wolseley ». Er ist Grossist im Sinne von Art. 9
WUStB. Für den Betrieb seines Automobilhandels hält
der Beschwerdeführer ständig eine Anzahl Vorführungs-
wagen, die er zum Teil zu eigenen Vorführungen verwendet,
zum Teil Untervertretern (Händlern) zu Vorführungs-
zwecken zur Verfügung stellt.
Die eidg. Steuerverwaltung (ESt V) betrachtet das Hal-
ten von Automobilen zu Vorführungszwecken grundsätz-
I
Bundesrechtliche Abgaben. N0 63.
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lich als steuerbaren Eigenverbrauch. Um den Schwierig-
keiten einer Ausscheidung zwischen der branchenüblichen
Vorführung des Verkaufsobjektes selbst und der betriebs-
technischen Verwendung bestimmter Objekte als Vor-
führungswagen Rechnung zu tragen, nimmt sie an, dass
in der Regel ein eigentlicher Vorführungswagen nicht anzu-
nehmen sei, wenn der Wagen bis zum3erkauf nicht mehr
als 7000 km gefahren oder nicht länger als 6 Monate zur
Vorführung verwendet oder zu diesem Zwecke ausge-
schieden wurde; ist eines der beiden Merkmale gegeben,
so wird geprüft, ob Eigenverbrauch vorliegt. Bei Firmen,
bei denen die erwähnten Kriterien nie überschritten wer-
den, wird der zu versteuernde Eigenverbrauch mit dem
Wert je eines Wagens pro Verkäufer und pro Jahr ange-
rechnet im Sinne einer sc4ätzungsweisen Ermittlung.
Der Beschwerdeführer, der die zu Vorführungen be-
stimmten Automobile jeweilen steuerfrei bezogen hatte,
ist von der ESt V durch Einspracheentscheid vom 19. Juni
1951 verhalten worden, für in der Zeit vom 1. Januar 1945
bis 30. September 1949 zu eigenen Zwecken (Vorführungen,
Kundenbesuche, private Fahrten, Service und Lieferungen,
Vermietung) verwendete Wagen im Schätzungswerte von
Fr. 357,063.- (Fr. 379,063.- -
Fr. 22,000.-) die Waren-
umsatzsteuer für Eigenverbrauch (6 % des Schätzungs-
wert~s) nachzuzahlen.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt :
«1) Die Vorführungswagen seien nicht der Eigenverbrauchs-
steuer gemäss Art. 13, Abs. 1, lit. a und Art. 16, WUStB, sondern
nur der Lieferungssteuer gemäss Art. 13, Abs. I, lit. a und Art. 15
WUStB zu unterstellen.
2) Als mit der Eigenverbrauchssteuer zu belegende Wagen seien
nur die in der Einspracheergänzung vom 4. Mai 1951 Ziff, 3, lit. f
und g aufgeführten Autos Nr. 3815 A 40, Nr. 1819 A 16, Nr. 4489
A40, Nr. 3458 Van A 8 zu betrachten.
3) Eventuell seien nur diejenigen Vorführungswagen eigenver-
brauchssteuerpfiichtig zu erklären, welche mehr als 20,000 km
gefahren sind.
4) Ganz eventuell seien pro Verkäufer und pro Jahr 1 Wage~,
für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 31. Dezember 1949 SOImt
22 Wagen, als Vorführungswagen zu bezeichnen.