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Verwaltungs- und Disziplinal'rechtspflege.
Salbengrundlage und zu 6% aus verschiedenen Anti-
septika. Durch deren Beimengung hat das Endprodukt
eine Zusammensetz~g erhalten, die sich hinsichtlich der
Wirkungen von derjenigen der Salbengrundlage wesent-
lich unterscheidet. Die Salbengrundlage ist nicht aus-
schlaggebend für das Wesen des Endprodukts. Die Zu-
sätze von 6% sind nicht nur eine unwesentliche Beigabe,
sondern erst sie machen « Patentex » zum gebrauchs-
fertigen Präparat.
Auch der medizinische Begutachter kam zum Ergebnis,
dass der Zusatz von 6% Antiseptika nicht bloss eine
unwesentliche Veränderung der geschützten Salbengrund-
lage darstelle. Die Wirkung von « Patentex » sowohl als
Desinfektionsmittel, wie als Vorbeugungsmittel gegen
Geschlechtskrankheiten und -als Empfängnisverhütungs-
mittel beruhe nicht auf der Salbengrundlage, sondern auf
den zugesetzten Antiseptika).
9. -
Auf Grund der schlüssigen und überzeugenden
Darlegungen der Experten ergibt sich in rechtlicher
Hinsicht, dass das Präparat « Patentex » nicht mehr als
unmittelbares Erzeugnis des geschützten Verfahrens gel-
ten kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die
geschützte Salbengrundlage sei aus dem fertigen Präparat
« Patentex) nicht wegzudenken, geht am Kern der
Sache vorbei. Es mag richtig sein, dass die Salbe einen
unerlässlichen Bestandteil des fert,igen Präparates dar-
stellt, ohne den letzteres praktisch nicht verwendbar
wäre. Aber entscheidend ist eben nicht dies, sondern
die vom Experten festgestellte Tatsache, dass die zum
unmittelbaren patentierten Erzeugnis hinzutretenden Zu-
sätze verschiedener Arzneistoffe trotz ihres prozentual
geringen Anteils eine wensentliche Veränderung von
dessen Charakter bewirken. Als unmittelbares Erzeugnis
des geschützten Verfahrens wäre das Fertigprodukt aber
nach den oben gemachten Darlegungen nur zu betrachten,
wenn die Salbengrundlage auch ohne diese Zusätze hin-
sichtlich ihrer Verwendbarkeit und ihrer Wirksamkeit
Registersachen. N° 45.
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dem fertigen Präparat wenigstens im Wesentlichen gleich-
zustellen wäre. Gerade das ist aber nicht der Fall.
Die Marke « Patentex » kann somit als täuschend und
darum unzulässig nicht eingetragen werden.
Demnach erkennt das Bundesge1'icht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
45. Urteil der I. Zivilabteilullg vom 4. Juli 1944 i. S. Kroneu-
berg gegen St. Gallen, Aursichtsbehörde fiber das Handels-
register.
Handel8registm', Eintragspfiicht.
Betrieb mehrerer Gesohäfte duroh dieselbe Person. Haupt- und
Zweigniederlasst\ng. Art. 934/35 OR, Art. 53 C, 54, 56 HRV.
Registre du commerce, obligation de s'inscrire.
Exploitation de plusieurs entreprises par une meme personne.
Etablissement prinoipal et suooursale. Art. 934 s. CC, art. 53
lit. C,54 et 56 ORC.
Registro di commercio, obbligo di farsi iscr·ivere.
Eseroizio di pareoohie aziende da parte d'una medesiIna persona.
Stabilimento prinoipale e suocursali. Art. 934/935 CO; art.
53 lett. C, 54 e 56 ORC.
A. -
Kronenberg betreibt als Pächter seit dem Juli
1943 das Restaurant Schönau in Baden (Aargau) und
seit dem Dezember 1943 auch noch das Hotel-Restaurant
Konstanzerhof in Wil (St. Gallen). Er ist an keinem der
beiden Orte im Handelsregister eingetragen.
B. -
Mit Entscheid vom 1. Mai 1944 verpflichtete die
st. gallische Aufsichtsbehörde über das Handelsregister
Kronenberg zur Eintragung in das Handelsregister des
Kantons St. Gallen. Im Entscheid wird festgestellt, dass
Kronenberg in "ViI zwar nur einen Jahresumsatz von
Fr. 20-21,000.- erziele. Dieser sei aber mit demjenigen
in Baden zusammenzurechnen, so dass zweifellos der
Umsatz von Fr. 25,000.- en'eicht werde, bei dessen
Vorliegen nach Art. 934 OR in Verbindung mit Art. 5.3
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VOl'WaltIlllgS' und Disziplinarroohtspfkge.
lit. C und Art. 54 HRegV die Eintragungspflicht gegeben
sei.
O. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde beantragt Kronenberg, er sei in Aufhebung des
Entscheides der st. gallischen Aufsichtsbehörde zu ver-
halten, . sich in das Handelsregister des Kantons Aargau
eintragen zu lassen. Er anerkennt, dass der Jahresum-
satz beider Betriebe zusammen Fr. 25,000.- übersteige
und er daher eintragspflichtig sei. Die Eintragung habe
aber nicht in St. Gallen, sondern in Baden als dem Orte
der Hauptniederlassungzu erfolgen.
D. -
Die st. gallische Aufsichtsbehörde über das Han-
delsregister trägt auf Abweisung der Beschwerde an.
Sie bestreitet, dass Baden als der Ort der Hauptnieder-
lassung des Beschwerdeführers zu betrachten sei. Selbst
wenn dies aber der Fall sein sollte, so wäre der Betrieb
in Wil doch als Zweigniederlassung im Handelsregister
des Kantons St. Gallen einzutragen.
E. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
beantragt gestützt auf die von ihm gemachten zusätz-
Jichen Erhebungen Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Wie in dem vom eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement eingeholten Bericht des Güterrechts-
und Handelsregisteramts des Kant0!lB Aargau vom 10.
Juni 1944 festgestellt wird, betragen die im Restaurant
Schönau in Baden erzielten Tageseinnahmen durchschnitt-
lich mehr als Fr. 70.-. Dies ergibt einen Fr.25,000.-
übersteigenden Jahresumsatz. Damit ist die Eintragungs-
pflicht Kronenbergs für den Betrieb des Restaurants
Schönau in Baden, die übrigens vom Beschwerdeführer
anerkannt wird, gegeben, sofern als Inhaber des Geschäfts
er selber und nicht etwa seine Ehefrau anzusehen ist,
auf die das Wirtschaftspatent lautet und die offenbar
auch dem Wirtschaftsbetrieb vorsteht. Es wird Sache des
Handelsregisterführers des Kantons Aargau sein, nach
Registersa.chell. N° 45.
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Abklärung dieser Frage die nötigen Schritte zur Eintra-
gung des Betriebs im aargauischen Handelsregister zu
unternehmen.
2. -
Sollte sich dabei ergeben, dass nicht der Beschwerde-
führer Inhaber des Betriebes in Baden ist, so fiele eine
Eintragung im st. gallischen Handelsregister zum vorfie-
herein ausser Betracht. Denn wie nicht streitig ist, erreicht
der Umsatz des Betriebes in Wil den erforderlichen Min-
destbetrag von Fr. 25,000.- nicht. Eine Zusammen-
rechnung desselben mit dem in B/i'den erzielten Umsatz
aber, wie er im angefochtenen Entscheid vorgenommen
wird, wäre mangels Identität des Betriebsinhabers aus-
geschlossen.
3. -
Aber auch wenn der Beschwerdeführer Inhaber
beider Betriebe ist, besteht für den Betrieb in Wil keine
Eintragungspflicht im st. gallischen Handelsregister, und
zwar weder als selbständiges Unternehmen noch als
Zweigniederlassung.
AIs blosse Zweigniederlassung kann der Betrieb des
Konstanzerhofs deshalb nicht angesehen werden, weil die
hiefür charakteristische geschäftliche und organisatori-
sche Abhängigkeit vom Betrieb in Baden fehlt. Zwar
gehören die beiden Betriebe demselben Inhaber, allein
sie stellen gleichwohl rechtlich voneinander unabhängige
selbständige Betriebe dar; insbesondere besteht für jeden
von ihnen eine eigene Buchführung. Dass ein Einzelkauf-
mann gleichzeitig mehrere, von einander separat geführte
Geschäfte betreiben kann, steht ausseI' Zweifel. Die
]'rage der Eintragungspflicht ist in einem solchen Falle
für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, und wenn sie bei
beiden Betrieben gegeben ist, so ist jeder als Haupt-
niederlassung einzutragen.
Für die Eintragung des Betriebes in Wil als Haupt-
niederlassung aber fehlt es, wie bereits bemerkt, am
erforderlichen Minimalumsatz von Fr. 25,000.-.
4. -
Da für den Betrieb in Baden die Eintragungs-
pflicht schon auf Grund des dort allein erzielten Umsatzes
208
Verwaltungs- und Dis2lipIinarroohtspflege.
besteht, kann die Eintragung in St. Gallen auch nicht
etwa auf Art. 56 HRegV gestützt werden, den der an-
gefochtene Entscheid,- allerdings ohne ihn ausdrücklich
zu erwähnen, offenbar im Auge hat. Denn Art. 56 setzt
voraus, dass in keinem der demselben Inhaber gehö-
renden mehreren Betriebe der Mindestumsatz von
Fr. 25,000.- erreicht werde und bestimmt, dass in diesem
Falle der Umsatz der verschiedenen Betriebe zusammen-
zurechnen und für die Entscheidung der Frage der Ein-
tragspflicht auf den sich ergebenden Gesamtumsatz ab-
zustellen sei.
Ist Art. 56 schon aus dem oben genannten Grunde
nicht anwendbar, so erübrigt sich eine Prüfung der weite rn
Frage, ob die Eintragung am Orte jedes der mehreren
Betriebe zu erfolgen hätte oder nur an einem, und nach
welchen Gesichtspunkten dieser zu bestimmen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister
des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 1944 wird aufgehoben.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 36. -
Voir n° 36.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIOE)
46. AnAt du 23 octobre 1944 dans la cause Fonds complemen-
talre en faveur du personnel de la Societe de la Feuille d'Avis
de Lausanne et des Imprimerles Reunies et du personnel de I.
Societe de Ia Tribune de Lausanne contre Conseil d'Etat da
canton de Vaud.
Recours dB droit public pour arbitrairB.
La Tribu.naJ federal ne peut depasser les limites tracees 8 sa
cognition par l'art. 4 CF, meme si tel est le vom des parties
(consid. 1).
FondationB. OonstitutWn. Pouvoirs de l'autoriti de .mroeillance
(art. 80 et ss, 84 CO).
La constitution d'une fondation n'est pas subordonnee a l'appro-
bation par l'autorite de surveilla.nce de l'acte de fondation
ou des statuts (consid. 2).
L'autorite de surveilla.nce ne peut s'opposer 8 ce qu'un fonds da
prevoyance d'entreprise entame son capital pour acquitter teil
aUocations statutaires, 8 moins que la fondation n'ait un carac-
tere permanent et qu'en particulier les ooneficiaires n'aient un
veritable droit aux prestations (consid. 3).
Staatsrechtliche Beschwerde wegen Wiillcür.
Das Bundesgericht kann die Grenzen, die seiner Prüfungsbefugnis
durch Art. 4 BV gezogen sind, auch nicht auf den Wunsch der
Parteien überschreiten (Erw. I).
Stijtwngen. Errichtung. Befugnisse der Auf8ichtsbBhörde (Art. 80 ff.,
84 ZGB).
Die Errichtung einer Stiftung hängt nicht davon ab, dass die
AufsichtsbehÖrde die Stiftungsurkunde oder die Statuten ge-
nehmigt (Erw. 2).
Die Aufsichtsbehöfde ist nicht befugt, zu verhindern, dass die
Ffusorgestiftüiig einer Unternehmung ihr Kapital angreift zur
EntrichtiUfig der statutemnässigen Zuwendungen, es wäre denn,
dass es sIch um eine dauernde Stiftung handelte, insbesondere
die Destinatäre einen eigentlichen Rechtsanspruch auf die
Zuwendungen hätten (Erw. 3).
14
AB 70 I -
19.5