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70_I_205

BGE 70 I 205

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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204 Verwaltungs- und Disziplinal'rechtspflege. Salbengrundlage und zu 6% aus verschiedenen Anti- septika. Durch deren Beimengung hat das Endprodukt eine Zusammensetz~g erhalten, die sich hinsichtlich der Wirkungen von derjenigen der Salbengrundlage wesent- lich unterscheidet. Die Salbengrundlage ist nicht aus- schlaggebend für das Wesen des Endprodukts. Die Zu- sätze von 6% sind nicht nur eine unwesentliche Beigabe, sondern erst sie machen « Patentex » zum gebrauchs- fertigen Präparat. Auch der medizinische Begutachter kam zum Ergebnis, dass der Zusatz von 6% Antiseptika nicht bloss eine unwesentliche Veränderung der geschützten Salbengrund- lage darstelle. Die Wirkung von « Patentex » sowohl als Desinfektionsmittel, wie als Vorbeugungsmittel gegen Geschlechtskrankheiten und -als Empfängnisverhütungs- mittel beruhe nicht auf der Salbengrundlage, sondern auf den zugesetzten Antiseptika).

9. - Auf Grund der schlüssigen und überzeugenden Darlegungen der Experten ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass das Präparat « Patentex » nicht mehr als unmittelbares Erzeugnis des geschützten Verfahrens gel- ten kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die geschützte Salbengrundlage sei aus dem fertigen Präparat « Patentex ) nicht wegzudenken, geht am Kern der Sache vorbei. Es mag richtig sein, dass die Salbe einen unerlässlichen Bestandteil des fert,igen Präparates dar- stellt, ohne den letzteres praktisch nicht verwendbar wäre. Aber entscheidend ist eben nicht dies, sondern die vom Experten festgestellte Tatsache, dass die zum unmittelbaren patentierten Erzeugnis hinzutretenden Zu- sätze verschiedener Arzneistoffe trotz ihres prozentual geringen Anteils eine wensentliche Veränderung von dessen Charakter bewirken. Als unmittelbares Erzeugnis des geschützten Verfahrens wäre das Fertigprodukt aber nach den oben gemachten Darlegungen nur zu betrachten, wenn die Salbengrundlage auch ohne diese Zusätze hin- sichtlich ihrer Verwendbarkeit und ihrer Wirksamkeit Registersachen. N° 45. 205 dem fertigen Präparat wenigstens im Wesentlichen gleich- zustellen wäre. Gerade das ist aber nicht der Fall. Die Marke « Patentex » kann somit als täuschend und darum unzulässig nicht eingetragen werden. Demnach erkennt das Bundesge1'icht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

45. Urteil der I. Zivilabteilullg vom 4. Juli 1944 i. S. Kroneu- berg gegen St. Gallen, Aursichtsbehörde fiber das Handels- register. Handel8registm', Eintragspfiicht. Betrieb mehrerer Gesohäfte duroh dieselbe Person. Haupt- und Zweigniederlasst\ng. Art. 934/35 OR, Art. 53 C, 54, 56 HRV. Registre du commerce, obligation de s'inscrire. Exploitation de plusieurs entreprises par une meme personne. Etablissement prinoipal et suooursale. Art. 934 s. CC, art. 53 lit. C,54 et 56 ORC. Registro di commercio, obbligo di farsi iscr·ivere. Eseroizio di pareoohie aziende da parte d'una medesiIna persona. Stabilimento prinoipale e suocursali. Art. 934/935 CO; art. 53 lett. C, 54 e 56 ORC. A. - Kronenberg betreibt als Pächter seit dem Juli 1943 das Restaurant Schönau in Baden (Aargau) und seit dem Dezember 1943 auch noch das Hotel-Restaurant Konstanzerhof in Wil (St. Gallen). Er ist an keinem der beiden Orte im Handelsregister eingetragen. B. - Mit Entscheid vom 1. Mai 1944 verpflichtete die st. gallische Aufsichtsbehörde über das Handelsregister Kronenberg zur Eintragung in das Handelsregister des Kantons St. Gallen. Im Entscheid wird festgestellt, dass Kronenberg in "ViI zwar nur einen Jahresumsatz von Fr. 20-21,000.- erziele. Dieser sei aber mit demjenigen in Baden zusammenzurechnen, so dass zweifellos der Umsatz von Fr. 25,000.- en'eicht werde, bei dessen Vorliegen nach Art. 934 OR in Verbindung mit Art. 5.3 206 VOl'WaltIlllgS' und Disziplinarroohtspfkge. lit. C und Art. 54 HRegV die Eintragungspflicht gegeben sei. O. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beantragt Kronenberg, er sei in Aufhebung des Entscheides der st. gallischen Aufsichtsbehörde zu ver- halten, . sich in das Handelsregister des Kantons Aargau eintragen zu lassen. Er anerkennt, dass der Jahresum- satz beider Betriebe zusammen Fr. 25,000.- übersteige und er daher eintragspflichtig sei. Die Eintragung habe aber nicht in St. Gallen, sondern in Baden als dem Orte der Hauptniederlassungzu erfolgen. D. - Die st. gallische Aufsichtsbehörde über das Han- delsregister trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Sie bestreitet, dass Baden als der Ort der Hauptnieder- lassung des Beschwerdeführers zu betrachten sei. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, so wäre der Betrieb in Wil doch als Zweigniederlassung im Handelsregister des Kantons St. Gallen einzutragen. E. - Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt gestützt auf die von ihm gemachten zusätz- Jichen Erhebungen Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Wie in dem vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingeholten Bericht des Güterrechts- und Handelsregisteramts des Kant0!lB Aargau vom 10. Juni 1944 festgestellt wird, betragen die im Restaurant Schönau in Baden erzielten Tageseinnahmen durchschnitt- lich mehr als Fr. 70.-. Dies ergibt einen Fr.25,000.- übersteigenden Jahresumsatz. Damit ist die Eintragungs- pflicht Kronenbergs für den Betrieb des Restaurants Schönau in Baden, die übrigens vom Beschwerdeführer anerkannt wird, gegeben, sofern als Inhaber des Geschäfts er selber und nicht etwa seine Ehefrau anzusehen ist, auf die das Wirtschaftspatent lautet und die offenbar auch dem Wirtschaftsbetrieb vorsteht. Es wird Sache des Handelsregisterführers des Kantons Aargau sein, nach Registersa.chell. N° 45. 207 Abklärung dieser Frage die nötigen Schritte zur Eintra- gung des Betriebs im aargauischen Handelsregister zu unternehmen.

2. - Sollte sich dabei ergeben, dass nicht der Beschwerde- führer Inhaber des Betriebes in Baden ist, so fiele eine Eintragung im st. gallischen Handelsregister zum vorfie- herein ausser Betracht. Denn wie nicht streitig ist, erreicht der Umsatz des Betriebes in Wil den erforderlichen Min- destbetrag von Fr. 25,000.- nicht. Eine Zusammen- rechnung desselben mit dem in B/i'den erzielten Umsatz aber, wie er im angefochtenen Entscheid vorgenommen wird, wäre mangels Identität des Betriebsinhabers aus- geschlossen.

3. - Aber auch wenn der Beschwerdeführer Inhaber beider Betriebe ist, besteht für den Betrieb in Wil keine Eintragungspflicht im st. gallischen Handelsregister, und zwar weder als selbständiges Unternehmen noch als Zweigniederlassung. AIs blosse Zweigniederlassung kann der Betrieb des Konstanzerhofs deshalb nicht angesehen werden, weil die hiefür charakteristische geschäftliche und organisatori- sche Abhängigkeit vom Betrieb in Baden fehlt. Zwar gehören die beiden Betriebe demselben Inhaber, allein sie stellen gleichwohl rechtlich voneinander unabhängige selbständige Betriebe dar ; insbesondere besteht für jeden von ihnen eine eigene Buchführung. Dass ein Einzelkauf- mann gleichzeitig mehrere, von einander separat geführte Geschäfte betreiben kann, steht ausseI' Zweifel. Die ]'rage der Eintragungspflicht ist in einem solchen Falle für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, und wenn sie bei beiden Betrieben gegeben ist, so ist jeder als Haupt- niederlassung einzutragen. Für die Eintragung des Betriebes in Wil als Haupt- niederlassung aber fehlt es, wie bereits bemerkt, am erforderlichen Minimalumsatz von Fr. 25,000.-.

4. - Da für den Betrieb in Baden die Eintragungs- pflicht schon auf Grund des dort allein erzielten Umsatzes 208 Verwaltungs- und Dis2lipIinarroohtspflege. besteht, kann die Eintragung in St. Gallen auch nicht etwa auf Art. 56 HRegV gestützt werden, den der an- gefochtene Entscheid,- allerdings ohne ihn ausdrücklich zu erwähnen, offenbar im Auge hat. Denn Art. 56 setzt voraus, dass in keinem der demselben Inhaber gehö- renden mehreren Betriebe der Mindestumsatz von Fr. 25,000.- erreicht werde und bestimmt, dass in diesem Falle der Umsatz der verschiedenen Betriebe zusammen- zurechnen und für die Entscheidung der Frage der Ein- tragspflicht auf den sich ergebenden Gesamtumsatz ab- zustellen sei. Ist Art. 56 schon aus dem oben genannten Grunde nicht anwendbar, so erübrigt sich eine Prüfung der weite rn Frage, ob die Eintragung am Orte jedes der mehreren Betriebe zu erfolgen hätte oder nur an einem, und nach welchen Gesichtspunkten dieser zu bestimmen wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 1944 wird aufgehoben. III. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 36. - Voir n° 36. 209 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTIOE)

46. AnAt du 23 octobre 1944 dans la cause Fonds complemen- talre en faveur du personnel de la Societe de la Feuille d' Avis de Lausanne et des Imprimerles Reunies et du personnel de I. Societe de Ia Tribune de Lausanne contre Conseil d'Etat da canton de Vaud. Recours dB droit public pour arbitrairB. La Tribu.naJ federal ne peut depasser les limites tracees 8 sa cognition par l'art. 4 CF, meme si tel est le vom des parties (consid. 1). FondationB. OonstitutWn. Pouvoirs de l'autoriti de .mroeillance (art. 80 et ss, 84 CO). La constitution d'une fondation n'est pas subordonnee a l'appro- bation par l'autorite de surveilla.nce de l'acte de fondation ou des statuts (consid. 2). L'autorite de surveilla.nce ne peut s'opposer 8 ce qu'un fonds da prevoyance d'entreprise entame son capital pour acquitter teil aUocations statutaires, 8 moins que la fondation n'ait un carac- tere permanent et qu'en particulier les ooneficiaires n'aient un veritable droit aux prestations (consid. 3). Staatsrechtliche Beschwerde wegen Wiillcür. Das Bundesgericht kann die Grenzen, die seiner Prüfungsbefugnis durch Art. 4 BV gezogen sind, auch nicht auf den Wunsch der Parteien überschreiten (Erw. I). Stijtwngen. Errichtung. Befugnisse der Auf8ichtsbBhörde (Art. 80 ff., 84 ZGB). Die Errichtung einer Stiftung hängt nicht davon ab, dass die AufsichtsbehÖrde die Stiftungsurkunde oder die Statuten ge- nehmigt (Erw. 2). Die Aufsichtsbehöfde ist nicht befugt, zu verhindern, dass die Ffusorgestiftüiig einer Unternehmung ihr Kapital angreift zur EntrichtiUfig der statutemnässigen Zuwendungen, es wäre denn, dass es sIch um eine dauernde Stiftung handelte, insbesondere die Destinatäre einen eigentlichen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hätten (Erw. 3). 14 AB 70 I - 19.5