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70_I_205

BGE 70 I 205

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinal'rechtspflege.

Salbengrundlage und zu 6% aus verschiedenen Anti-

septika. Durch deren Beimengung hat das Endprodukt

eine Zusammensetz~g erhalten, die sich hinsichtlich der

Wirkungen von derjenigen der Salbengrundlage wesent-

lich unterscheidet. Die Salbengrundlage ist nicht aus-

schlaggebend für das Wesen des Endprodukts. Die Zu-

sätze von 6% sind nicht nur eine unwesentliche Beigabe,

sondern erst sie machen « Patentex » zum gebrauchs-

fertigen Präparat.

Auch der medizinische Begutachter kam zum Ergebnis,

dass der Zusatz von 6% Antiseptika nicht bloss eine

unwesentliche Veränderung der geschützten Salbengrund-

lage darstelle. Die Wirkung von « Patentex » sowohl als

Desinfektionsmittel, wie als Vorbeugungsmittel gegen

Geschlechtskrankheiten und -als Empfängnisverhütungs-

mittel beruhe nicht auf der Salbengrundlage, sondern auf

den zugesetzten Antiseptika).

9. -

Auf Grund der schlüssigen und überzeugenden

Darlegungen der Experten ergibt sich in rechtlicher

Hinsicht, dass das Präparat « Patentex » nicht mehr als

unmittelbares Erzeugnis des geschützten Verfahrens gel-

ten kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die

geschützte Salbengrundlage sei aus dem fertigen Präparat

« Patentex) nicht wegzudenken, geht am Kern der

Sache vorbei. Es mag richtig sein, dass die Salbe einen

unerlässlichen Bestandteil des fert,igen Präparates dar-

stellt, ohne den letzteres praktisch nicht verwendbar

wäre. Aber entscheidend ist eben nicht dies, sondern

die vom Experten festgestellte Tatsache, dass die zum

unmittelbaren patentierten Erzeugnis hinzutretenden Zu-

sätze verschiedener Arzneistoffe trotz ihres prozentual

geringen Anteils eine wensentliche Veränderung von

dessen Charakter bewirken. Als unmittelbares Erzeugnis

des geschützten Verfahrens wäre das Fertigprodukt aber

nach den oben gemachten Darlegungen nur zu betrachten,

wenn die Salbengrundlage auch ohne diese Zusätze hin-

sichtlich ihrer Verwendbarkeit und ihrer Wirksamkeit

Registersachen. N° 45.

205

dem fertigen Präparat wenigstens im Wesentlichen gleich-

zustellen wäre. Gerade das ist aber nicht der Fall.

Die Marke « Patentex » kann somit als täuschend und

darum unzulässig nicht eingetragen werden.

Demnach erkennt das Bundesge1'icht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

45. Urteil der I. Zivilabteilullg vom 4. Juli 1944 i. S. Kroneu-

berg gegen St. Gallen, Aursichtsbehörde fiber das Handels-

register.

Handel8registm', Eintragspfiicht.

Betrieb mehrerer Gesohäfte duroh dieselbe Person. Haupt- und

Zweigniederlasst\ng. Art. 934/35 OR, Art. 53 C, 54, 56 HRV.

Registre du commerce, obligation de s'inscrire.

Exploitation de plusieurs entreprises par une meme personne.

Etablissement prinoipal et suooursale. Art. 934 s. CC, art. 53

lit. C,54 et 56 ORC.

Registro di commercio, obbligo di farsi iscr·ivere.

Eseroizio di pareoohie aziende da parte d'una medesiIna persona.

Stabilimento prinoipale e suocursali. Art. 934/935 CO; art.

53 lett. C, 54 e 56 ORC.

A. -

Kronenberg betreibt als Pächter seit dem Juli

1943 das Restaurant Schönau in Baden (Aargau) und

seit dem Dezember 1943 auch noch das Hotel-Restaurant

Konstanzerhof in Wil (St. Gallen). Er ist an keinem der

beiden Orte im Handelsregister eingetragen.

B. -

Mit Entscheid vom 1. Mai 1944 verpflichtete die

st. gallische Aufsichtsbehörde über das Handelsregister

Kronenberg zur Eintragung in das Handelsregister des

Kantons St. Gallen. Im Entscheid wird festgestellt, dass

Kronenberg in "ViI zwar nur einen Jahresumsatz von

Fr. 20-21,000.- erziele. Dieser sei aber mit demjenigen

in Baden zusammenzurechnen, so dass zweifellos der

Umsatz von Fr. 25,000.- en'eicht werde, bei dessen

Vorliegen nach Art. 934 OR in Verbindung mit Art. 5.3

206

VOl'WaltIlllgS' und Disziplinarroohtspfkge.

lit. C und Art. 54 HRegV die Eintragungspflicht gegeben

sei.

O. -

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde beantragt Kronenberg, er sei in Aufhebung des

Entscheides der st. gallischen Aufsichtsbehörde zu ver-

halten, . sich in das Handelsregister des Kantons Aargau

eintragen zu lassen. Er anerkennt, dass der Jahresum-

satz beider Betriebe zusammen Fr. 25,000.- übersteige

und er daher eintragspflichtig sei. Die Eintragung habe

aber nicht in St. Gallen, sondern in Baden als dem Orte

der Hauptniederlassungzu erfolgen.

D. -

Die st. gallische Aufsichtsbehörde über das Han-

delsregister trägt auf Abweisung der Beschwerde an.

Sie bestreitet, dass Baden als der Ort der Hauptnieder-

lassung des Beschwerdeführers zu betrachten sei. Selbst

wenn dies aber der Fall sein sollte, so wäre der Betrieb

in Wil doch als Zweigniederlassung im Handelsregister

des Kantons St. Gallen einzutragen.

E. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

beantragt gestützt auf die von ihm gemachten zusätz-

Jichen Erhebungen Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wie in dem vom eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartement eingeholten Bericht des Güterrechts-

und Handelsregisteramts des Kant0!lB Aargau vom 10.

Juni 1944 festgestellt wird, betragen die im Restaurant

Schönau in Baden erzielten Tageseinnahmen durchschnitt-

lich mehr als Fr. 70.-. Dies ergibt einen Fr.25,000.-

übersteigenden Jahresumsatz. Damit ist die Eintragungs-

pflicht Kronenbergs für den Betrieb des Restaurants

Schönau in Baden, die übrigens vom Beschwerdeführer

anerkannt wird, gegeben, sofern als Inhaber des Geschäfts

er selber und nicht etwa seine Ehefrau anzusehen ist,

auf die das Wirtschaftspatent lautet und die offenbar

auch dem Wirtschaftsbetrieb vorsteht. Es wird Sache des

Handelsregisterführers des Kantons Aargau sein, nach

Registersa.chell. N° 45.

207

Abklärung dieser Frage die nötigen Schritte zur Eintra-

gung des Betriebs im aargauischen Handelsregister zu

unternehmen.

2. -

Sollte sich dabei ergeben, dass nicht der Beschwerde-

führer Inhaber des Betriebes in Baden ist, so fiele eine

Eintragung im st. gallischen Handelsregister zum vorfie-

herein ausser Betracht. Denn wie nicht streitig ist, erreicht

der Umsatz des Betriebes in Wil den erforderlichen Min-

destbetrag von Fr. 25,000.- nicht. Eine Zusammen-

rechnung desselben mit dem in B/i'den erzielten Umsatz

aber, wie er im angefochtenen Entscheid vorgenommen

wird, wäre mangels Identität des Betriebsinhabers aus-

geschlossen.

3. -

Aber auch wenn der Beschwerdeführer Inhaber

beider Betriebe ist, besteht für den Betrieb in Wil keine

Eintragungspflicht im st. gallischen Handelsregister, und

zwar weder als selbständiges Unternehmen noch als

Zweigniederlassung.

AIs blosse Zweigniederlassung kann der Betrieb des

Konstanzerhofs deshalb nicht angesehen werden, weil die

hiefür charakteristische geschäftliche und organisatori-

sche Abhängigkeit vom Betrieb in Baden fehlt. Zwar

gehören die beiden Betriebe demselben Inhaber, allein

sie stellen gleichwohl rechtlich voneinander unabhängige

selbständige Betriebe dar; insbesondere besteht für jeden

von ihnen eine eigene Buchführung. Dass ein Einzelkauf-

mann gleichzeitig mehrere, von einander separat geführte

Geschäfte betreiben kann, steht ausseI' Zweifel. Die

]'rage der Eintragungspflicht ist in einem solchen Falle

für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, und wenn sie bei

beiden Betrieben gegeben ist, so ist jeder als Haupt-

niederlassung einzutragen.

Für die Eintragung des Betriebes in Wil als Haupt-

niederlassung aber fehlt es, wie bereits bemerkt, am

erforderlichen Minimalumsatz von Fr. 25,000.-.

4. -

Da für den Betrieb in Baden die Eintragungs-

pflicht schon auf Grund des dort allein erzielten Umsatzes

208

Verwaltungs- und Dis2lipIinarroohtspflege.

besteht, kann die Eintragung in St. Gallen auch nicht

etwa auf Art. 56 HRegV gestützt werden, den der an-

gefochtene Entscheid,- allerdings ohne ihn ausdrücklich

zu erwähnen, offenbar im Auge hat. Denn Art. 56 setzt

voraus, dass in keinem der demselben Inhaber gehö-

renden mehreren Betriebe der Mindestumsatz von

Fr. 25,000.- erreicht werde und bestimmt, dass in diesem

Falle der Umsatz der verschiedenen Betriebe zusammen-

zurechnen und für die Entscheidung der Frage der Ein-

tragspflicht auf den sich ergebenden Gesamtumsatz ab-

zustellen sei.

Ist Art. 56 schon aus dem oben genannten Grunde

nicht anwendbar, so erübrigt sich eine Prüfung der weite rn

Frage, ob die Eintragung am Orte jedes der mehreren

Betriebe zu erfolgen hätte oder nur an einem, und nach

welchen Gesichtspunkten dieser zu bestimmen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister

des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 1944 wird aufgehoben.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 36. -

Voir n° 36.

209

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(REOHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTIOE)

46. AnAt du 23 octobre 1944 dans la cause Fonds complemen-

talre en faveur du personnel de la Societe de la Feuille d'Avis

de Lausanne et des Imprimerles Reunies et du personnel de I.

Societe de Ia Tribune de Lausanne contre Conseil d'Etat da

canton de Vaud.

Recours dB droit public pour arbitrairB.

La Tribu.naJ federal ne peut depasser les limites tracees 8 sa

cognition par l'art. 4 CF, meme si tel est le vom des parties

(consid. 1).

FondationB. OonstitutWn. Pouvoirs de l'autoriti de .mroeillance

(art. 80 et ss, 84 CO).

La constitution d'une fondation n'est pas subordonnee a l'appro-

bation par l'autorite de surveilla.nce de l'acte de fondation

ou des statuts (consid. 2).

L'autorite de surveilla.nce ne peut s'opposer 8 ce qu'un fonds da

prevoyance d'entreprise entame son capital pour acquitter teil

aUocations statutaires, 8 moins que la fondation n'ait un carac-

tere permanent et qu'en particulier les ooneficiaires n'aient un

veritable droit aux prestations (consid. 3).

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Wiillcür.

Das Bundesgericht kann die Grenzen, die seiner Prüfungsbefugnis

durch Art. 4 BV gezogen sind, auch nicht auf den Wunsch der

Parteien überschreiten (Erw. I).

Stijtwngen. Errichtung. Befugnisse der Auf8ichtsbBhörde (Art. 80 ff.,

84 ZGB).

Die Errichtung einer Stiftung hängt nicht davon ab, dass die

AufsichtsbehÖrde die Stiftungsurkunde oder die Statuten ge-

nehmigt (Erw. 2).

Die Aufsichtsbehöfde ist nicht befugt, zu verhindern, dass die

Ffusorgestiftüiig einer Unternehmung ihr Kapital angreift zur

EntrichtiUfig der statutemnässigen Zuwendungen, es wäre denn,

dass es sIch um eine dauernde Stiftung handelte, insbesondere

die Destinatäre einen eigentlichen Rechtsanspruch auf die

Zuwendungen hätten (Erw. 3).

14

AB 70 I -

19.5