Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gaststätten, Hotels und Pensionen, zumindest in
der überkommenen und für ländliche Verhältnisse allge-
mein üblichen Form, gehören ihrer Natur nach zu den
Handelsgewerben im Sinne von Art. 53lit. A ZifI. 1 HRV.
Denn der Wirtschaftsbetrieb, den sie ausschliesslich oder
als einen ihrer Hauptzwecke unterhalten, und dem auch
im Unternehmen des Beschwerdeführers die überwiegende
Bedeutung zukommt, ist gekennzeichnet durch den Um-
satz von Waren, nämlich der Speisen und Getränke aller
Art. Damit ist die Voraussetzung der zitierten Gesetzes-
norm -
Erwerb von Sachen und Wiederveräusserung der-
selben « in unveränderter oder veränderter Form » -
erfüllt.
Dass Esswaren teilweise zubereitet werden müssen, um
geniessbar und, was der Besohwerdeführer besonders her-
vorhebt, schmackhaft zu sein, ist somit belanglos.
Anders verhält es sich höchstens für jene neuzeitlichen
Unternehmungen, die unter Verzicht auf Bewirtung (ab-
gesehen vielleicht von der Verabreichung des Frühstücks)
einzig oder doch in erster Linie der Beherbergung von
Gästen dienen. Solche Geschäfte sind aber grundsätzlich
den von Art. 53lit. C HRV erfassten Gewerben zuzuzählen,
da sie, sobald sie erheblichen Umfang annehmen, zweifellos-
einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buch-
führung erfordern.
Im einen wie im anderen Fall hängt die Pflicht zur Ein-
tragung im Handelsregister nach Art. 54 HRV einzig von
der Höhe der jährlichen Roheinnahmen ab. Indem der
Gesetzgeber die Mindestgrenze auf Fr. 25,000.- fest-
setzte, ging er davon aus, dass bei entsprechenden oder
148
Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
grösseren Roheinnahmen für die in Betracht kommenden
Gewerbe kaufmännischer Betrieb und geordnete Buch-
führung sowie die mit dem Registereintrag verbundene
Publizität im Interesse der Sicherheit des Geschäftslebens
und des Kreditwesens nötig sind.
E. 2 Die nämliche Annahme lag schon der alten HRV
von 1890 zugrunde. Dort (Art. 13 Ziff. 3lit. d) waren Hotels,
Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenpensionen und dergleichen
ausdrücklich bei den « anderen nach kaufmännischer Art
betriebenen Gewerben II eingereiht und eintragungspßich-
tig erklärt, ausgenommen nur die Kleinbetriebe, deren
Warenlager den durchschnittlichen Minimalwert von
Fr. 2000.- nicht erreichte oder deren Jahresumsatz unter
der Summe von Fr. 10,000.- blieb. Die Praxis hat denn
auch allein auf diese Momente und nicht etwa auf die Ein-
tragungsb~dü.rftigkeit der Gastwirtschaftsbetriebe als sol-
cher abgestellt (vgl. BURCKHARDT, Schweizerisches Bundes-
recht, Bd. III Nr. 1495, 1496, 1498 und 1499, ferner
STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister-
sachen, Nr. 95, 96, 103 und 104).
Die damalige Ordnung wurde durch die neue HRV nicht
geändert. Wohl sind darin die Gaststätten nicht mehr
eigens genannt. Das heisst aber entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht, dass sie schlechthin den Hand-
werksbetrieben beigezählt werden wollten. Vielmehr fällt
das Gastgewerbe begrifflich ohne weiteres unter die Be-
stimmung in Art. 53lit. A Ziff. 1 und lit. C HRV, weshalb
sich dessen namentliche Anführung erübrigte. So wurden
im Kanton Bern nach den Darlegungen des Regierungs-
rates bis anhin Gastwirtschaften, Hotels, Tea-Rooms usw.
beim Vorliegen der gesetzlichen Mindest-Roheinnahme als
eintragungspflichtig angesehen und notfalls zur Eintragung
gezwungen. Von dieser gegebenen Auslegung und stän-
digen Handhabung des Art. 53 HRVabzugehen besteht
umso weniger Anlass, als sie, wie der Regierungsrat weiter
erwähnt, den Bedürfnissen und den Auffassungen der Ge-
werbekreise entsprechen. Auch ·das Bundesgericht hat in
Registersaohen. N0 24.
149
einem das Gastwirtschaftsgewerbe betreffenden Fall die
Erreichung oder überschreitung der in der HRV vorge-
schriebenen Roheinnahme zum massgebenden Kriterium
der Eintragungspßicht genommen (vgl. BGE 70 I 205).
E. 3 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 75
I 74, welcher handwerkliche Kleinbetriebe von der Ein-
tragungspßicht ausnimmt, geht fehl. Seinem Wesen nach
ist das Handwerk dem Fabrikationsgewerbe zuzurechnen.
An sich würde es daher gemäss Art. 53 lit. B HRV zu
behandeln sein, wäre es nicht so, dass diese Bestimmung
auf den Grossbetrieb zugeschnitten ist, wie in dem genann-
ten Präjudiz (S. 78) dargetan wurde. Mit Rücksicht darauf
erschien es angezeigt, das gewöhnliche Handwerk der Vor-
schrift in Art. 53 lit. C zu unterstellen. Nichtsdestoweniger
gehört das Handwerk begrifflich zur Kategorie der Fabri-
kationsgewerbe. Deswegen verbietet sich eine übertragung
oder analogieweise Anwendung der in BGE 75 I 74 um·
schriebenen Betrachtungsweise auf das anders geartete
Gastgewerbe. Bei letzterem steht im Vordergrund der
Warenumsatz, also der Handel, und demzufolge der
geschäftliche Verkehr mit Dritten wie Gästen, Lieferanten,
Dienstnehmern. Das Handwerk jedoch geht vornehmlich
aus auf die Erbringung einer produktiven Leistung im
kleinen und ist charakterisiert durch das Vorwiegen der
persönlichen Arbeitskraft und Fähigkeit des Inhabers,
während die eigentliche geschäftliche Tätigkeit meist eine
untergeordnete Rolle spielt und mit einfachen Mitteln
bewältigt werden kann. Gerade dieser Unterschied recht-
fertigt es, an das Handelsgewerbe und sonstige hauptsäch-
lich den Warenumsatz pflegende Gewerbe höhere Anfor-
derungen zu stellen und sie generell der Eintragungspßicht
zu unterwerfen, wenn jährlich eine Roheinnahme des in
der HRV vorgesehenen Umfangs erzielt wird. Wollte man
davon abgehen und statt dessen, wie der Beschwerdeführer
verlangt, entscheidend den organisatorischen Aufbau des
einzelnen Geschäfte~ würdigen, so würde für das Handels-
und Umsatzgewerbe jedes zuverlässige Unterscheidungs-
150
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
mittel aus der Hand gegeben und sowohl die Rechtssicher-
heit als auch die Rechtsgleichheit gefährdet.
E. 4 Da im Betrieb des Beschwerdeführers die gesetz- lich bestimmte jährliche Roheinnahme von Fr. 25,000.- nicht nur erreicht, sondern bei weitem überschritten wird, ist nach dem Gesagten mit dem Regierungsrat des Kantons Bern die Eintragungspflicht zu bejahen. Demnach ef'kennt das Bundesgericht: Die Besohwerde wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
24. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 9. Mai 1950 i. S. Gerber
gegen Regierungsrat des Kantons Hern.
Handelsregister: Eintragungspflieht der Gastwirtsehafts·Betriebe
(Art. 53 lit. A Ziff. 1 und lit. C mit Art. 54 HRV).
Regi8tre du commerce : Assujettissement a l'inscription des auber-
ges, restaurants, pensions, hötels (art. 53 lettre A, eh. 1, et
lettre C, en rapport avee 1'00. 54 ORC).
Regi8tro di commercio. Assoggettamento all'iscrizione degli alber-
ghi, 'dei ristoranti, delle pensioni (art. 53, lett. A, eifra 1, e
lett. C, combinato eon I'art. 54 ORC).
Paul Gerber führt den Gasthof zum Badhaus in Ittigen.
Seine jährlichen Roheinnahmen belaufen sich auf rund
Fr. 75,000.-. Da er sich weigerte, der im Oktober 1949 an
ihn ergangenen Aufforderung zur Anmeldung beim Han-
delsregister nachzukommen, ordnete der Regierungsrat
des Kantons Bem am 30. Dezember 1949 die Eintragung
von Amtes wegen an.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsge-
~
I
,
Registersachen, N0 24.
147
richtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei die angefochtene
Verfügllngaufzuheben und festzustellen, dass keine Ein-
tragungspflicht bestehe. Der Regierungsrat des Kantons
Bern schliesst auf Bestätigung seines Entscheides. Z~m
nämlichen Antrag gelangt in der Vernehmlassung auch das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gaststätten, Hotels und Pensionen, zumindest in
der überkommenen und für ländliche Verhältnisse allge-
mein üblichen Form, gehören ihrer Natur nach zu den
Handelsgewerben im Sinne von Art. 53lit. A ZifI. 1 HRV.
Denn der Wirtschaftsbetrieb, den sie ausschliesslich oder
als einen ihrer Hauptzwecke unterhalten, und dem auch
im Unternehmen des Beschwerdeführers die überwiegende
Bedeutung zukommt, ist gekennzeichnet durch den Um-
satz von Waren, nämlich der Speisen und Getränke aller
Art. Damit ist die Voraussetzung der zitierten Gesetzes-
norm -
Erwerb von Sachen und Wiederveräusserung der-
selben « in unveränderter oder veränderter Form » -
erfüllt.
Dass Esswaren teilweise zubereitet werden müssen, um
geniessbar und, was der Besohwerdeführer besonders her-
vorhebt, schmackhaft zu sein, ist somit belanglos.
Anders verhält es sich höchstens für jene neuzeitlichen
Unternehmungen, die unter Verzicht auf Bewirtung (ab-
gesehen vielleicht von der Verabreichung des Frühstücks)
einzig oder doch in erster Linie der Beherbergung von
Gästen dienen. Solche Geschäfte sind aber grundsätzlich
den von Art. 53lit. C HRV erfassten Gewerben zuzuzählen,
da sie, sobald sie erheblichen Umfang annehmen, zweifellos-
einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buch-
führung erfordern.
Im einen wie im anderen Fall hängt die Pflicht zur Ein-
tragung im Handelsregister nach Art. 54 HRV einzig von
der Höhe der jährlichen Roheinnahmen ab. Indem der
Gesetzgeber die Mindestgrenze auf Fr. 25,000.- fest-
setzte, ging er davon aus, dass bei entsprechenden oder
148
Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
grösseren Roheinnahmen für die in Betracht kommenden
Gewerbe kaufmännischer Betrieb und geordnete Buch-
führung sowie die mit dem Registereintrag verbundene
Publizität im Interesse der Sicherheit des Geschäftslebens
und des Kreditwesens nötig sind.
2. -
Die nämliche Annahme lag schon der alten HRV
von 1890 zugrunde. Dort (Art. 13 Ziff. 3lit. d) waren Hotels,
Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenpensionen und dergleichen
ausdrücklich bei den « anderen nach kaufmännischer Art
betriebenen Gewerben II eingereiht und eintragungspßich-
tig erklärt, ausgenommen nur die Kleinbetriebe, deren
Warenlager den durchschnittlichen Minimalwert von
Fr. 2000.- nicht erreichte oder deren Jahresumsatz unter
der Summe von Fr. 10,000.- blieb. Die Praxis hat denn
auch allein auf diese Momente und nicht etwa auf die Ein-
tragungsb~dü.rftigkeit der Gastwirtschaftsbetriebe als sol-
cher abgestellt (vgl. BURCKHARDT, Schweizerisches Bundes-
recht, Bd. III Nr. 1495, 1496, 1498 und 1499, ferner
STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister-
sachen, Nr. 95, 96, 103 und 104).
Die damalige Ordnung wurde durch die neue HRV nicht
geändert. Wohl sind darin die Gaststätten nicht mehr
eigens genannt. Das heisst aber entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht, dass sie schlechthin den Hand-
werksbetrieben beigezählt werden wollten. Vielmehr fällt
das Gastgewerbe begrifflich ohne weiteres unter die Be-
stimmung in Art. 53lit. A Ziff. 1 und lit. C HRV, weshalb
sich dessen namentliche Anführung erübrigte. So wurden
im Kanton Bern nach den Darlegungen des Regierungs-
rates bis anhin Gastwirtschaften, Hotels, Tea-Rooms usw.
beim Vorliegen der gesetzlichen Mindest-Roheinnahme als
eintragungspflichtig angesehen und notfalls zur Eintragung
gezwungen. Von dieser gegebenen Auslegung und stän-
digen Handhabung des Art. 53 HRVabzugehen besteht
umso weniger Anlass, als sie, wie der Regierungsrat weiter
erwähnt, den Bedürfnissen und den Auffassungen der Ge-
werbekreise entsprechen. Auch ·das Bundesgericht hat in
Registersaohen. N0 24.
149
einem das Gastwirtschaftsgewerbe betreffenden Fall die
Erreichung oder überschreitung der in der HRV vorge-
schriebenen Roheinnahme zum massgebenden Kriterium
der Eintragungspßicht genommen (vgl. BGE 70 I 205).
3. -
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 75
I 74, welcher handwerkliche Kleinbetriebe von der Ein-
tragungspßicht ausnimmt, geht fehl. Seinem Wesen nach
ist das Handwerk dem Fabrikationsgewerbe zuzurechnen.
An sich würde es daher gemäss Art. 53 lit. B HRV zu
behandeln sein, wäre es nicht so, dass diese Bestimmung
auf den Grossbetrieb zugeschnitten ist, wie in dem genann-
ten Präjudiz (S. 78) dargetan wurde. Mit Rücksicht darauf
erschien es angezeigt, das gewöhnliche Handwerk der Vor-
schrift in Art. 53 lit. C zu unterstellen. Nichtsdestoweniger
gehört das Handwerk begrifflich zur Kategorie der Fabri-
kationsgewerbe. Deswegen verbietet sich eine übertragung
oder analogieweise Anwendung der in BGE 75 I 74 um·
schriebenen Betrachtungsweise auf das anders geartete
Gastgewerbe. Bei letzterem steht im Vordergrund der
Warenumsatz, also der Handel, und demzufolge der
geschäftliche Verkehr mit Dritten wie Gästen, Lieferanten,
Dienstnehmern. Das Handwerk jedoch geht vornehmlich
aus auf die Erbringung einer produktiven Leistung im
kleinen und ist charakterisiert durch das Vorwiegen der
persönlichen Arbeitskraft und Fähigkeit des Inhabers,
während die eigentliche geschäftliche Tätigkeit meist eine
untergeordnete Rolle spielt und mit einfachen Mitteln
bewältigt werden kann. Gerade dieser Unterschied recht-
fertigt es, an das Handelsgewerbe und sonstige hauptsäch-
lich den Warenumsatz pflegende Gewerbe höhere Anfor-
derungen zu stellen und sie generell der Eintragungspßicht
zu unterwerfen, wenn jährlich eine Roheinnahme des in
der HRV vorgesehenen Umfangs erzielt wird. Wollte man
davon abgehen und statt dessen, wie der Beschwerdeführer
verlangt, entscheidend den organisatorischen Aufbau des
einzelnen Geschäfte~ würdigen, so würde für das Handels-
und Umsatzgewerbe jedes zuverlässige Unterscheidungs-
150
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
mittel aus der Hand gegeben und sowohl die Rechtssicher-
heit als auch die Rechtsgleichheit gefährdet.
4. -
Da im Betrieb des Beschwerdeführers die gesetz-
lich bestimmte jährliche Roheinnahme von Fr. 25,000.-
nicht nur erreicht, sondern bei weitem überschritten wird,
ist nach dem Gesagten mit dem Regierungsrat des Kantons
Bern die Eintragungspflicht zu bejahen.
Demnach ef'kennt das Bundesgericht:
Die Besohwerde wird abgewiesen.