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76_I_146

BGE 76 I 146

Bundesgericht (BGE) ·I · 1950-05-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gaststätten, Hotels und Pensionen, zumindest in

der überkommenen und für ländliche Verhältnisse allge-

mein üblichen Form, gehören ihrer Natur nach zu den

Handelsgewerben im Sinne von Art. 53lit. A ZifI. 1 HRV.

Denn der Wirtschaftsbetrieb, den sie ausschliesslich oder

als einen ihrer Hauptzwecke unterhalten, und dem auch

im Unternehmen des Beschwerdeführers die überwiegende

Bedeutung zukommt, ist gekennzeichnet durch den Um-

satz von Waren, nämlich der Speisen und Getränke aller

Art. Damit ist die Voraussetzung der zitierten Gesetzes-

norm -

Erwerb von Sachen und Wiederveräusserung der-

selben « in unveränderter oder veränderter Form » -

erfüllt.

Dass Esswaren teilweise zubereitet werden müssen, um

geniessbar und, was der Besohwerdeführer besonders her-

vorhebt, schmackhaft zu sein, ist somit belanglos.

Anders verhält es sich höchstens für jene neuzeitlichen

Unternehmungen, die unter Verzicht auf Bewirtung (ab-

gesehen vielleicht von der Verabreichung des Frühstücks)

einzig oder doch in erster Linie der Beherbergung von

Gästen dienen. Solche Geschäfte sind aber grundsätzlich

den von Art. 53lit. C HRV erfassten Gewerben zuzuzählen,

da sie, sobald sie erheblichen Umfang annehmen, zweifellos-

einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buch-

führung erfordern.

Im einen wie im anderen Fall hängt die Pflicht zur Ein-

tragung im Handelsregister nach Art. 54 HRV einzig von

der Höhe der jährlichen Roheinnahmen ab. Indem der

Gesetzgeber die Mindestgrenze auf Fr. 25,000.- fest-

setzte, ging er davon aus, dass bei entsprechenden oder

148

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

grösseren Roheinnahmen für die in Betracht kommenden

Gewerbe kaufmännischer Betrieb und geordnete Buch-

führung sowie die mit dem Registereintrag verbundene

Publizität im Interesse der Sicherheit des Geschäftslebens

und des Kreditwesens nötig sind.

E. 2 Die nämliche Annahme lag schon der alten HRV

von 1890 zugrunde. Dort (Art. 13 Ziff. 3lit. d) waren Hotels,

Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenpensionen und dergleichen

ausdrücklich bei den « anderen nach kaufmännischer Art

betriebenen Gewerben II eingereiht und eintragungspßich-

tig erklärt, ausgenommen nur die Kleinbetriebe, deren

Warenlager den durchschnittlichen Minimalwert von

Fr. 2000.- nicht erreichte oder deren Jahresumsatz unter

der Summe von Fr. 10,000.- blieb. Die Praxis hat denn

auch allein auf diese Momente und nicht etwa auf die Ein-

tragungsb~dü.rftigkeit der Gastwirtschaftsbetriebe als sol-

cher abgestellt (vgl. BURCKHARDT, Schweizerisches Bundes-

recht, Bd. III Nr. 1495, 1496, 1498 und 1499, ferner

STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister-

sachen, Nr. 95, 96, 103 und 104).

Die damalige Ordnung wurde durch die neue HRV nicht

geändert. Wohl sind darin die Gaststätten nicht mehr

eigens genannt. Das heisst aber entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers nicht, dass sie schlechthin den Hand-

werksbetrieben beigezählt werden wollten. Vielmehr fällt

das Gastgewerbe begrifflich ohne weiteres unter die Be-

stimmung in Art. 53lit. A Ziff. 1 und lit. C HRV, weshalb

sich dessen namentliche Anführung erübrigte. So wurden

im Kanton Bern nach den Darlegungen des Regierungs-

rates bis anhin Gastwirtschaften, Hotels, Tea-Rooms usw.

beim Vorliegen der gesetzlichen Mindest-Roheinnahme als

eintragungspflichtig angesehen und notfalls zur Eintragung

gezwungen. Von dieser gegebenen Auslegung und stän-

digen Handhabung des Art. 53 HRVabzugehen besteht

umso weniger Anlass, als sie, wie der Regierungsrat weiter

erwähnt, den Bedürfnissen und den Auffassungen der Ge-

werbekreise entsprechen. Auch ·das Bundesgericht hat in

Registersaohen. N0 24.

149

einem das Gastwirtschaftsgewerbe betreffenden Fall die

Erreichung oder überschreitung der in der HRV vorge-

schriebenen Roheinnahme zum massgebenden Kriterium

der Eintragungspßicht genommen (vgl. BGE 70 I 205).

E. 3 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 75

I 74, welcher handwerkliche Kleinbetriebe von der Ein-

tragungspßicht ausnimmt, geht fehl. Seinem Wesen nach

ist das Handwerk dem Fabrikationsgewerbe zuzurechnen.

An sich würde es daher gemäss Art. 53 lit. B HRV zu

behandeln sein, wäre es nicht so, dass diese Bestimmung

auf den Grossbetrieb zugeschnitten ist, wie in dem genann-

ten Präjudiz (S. 78) dargetan wurde. Mit Rücksicht darauf

erschien es angezeigt, das gewöhnliche Handwerk der Vor-

schrift in Art. 53 lit. C zu unterstellen. Nichtsdestoweniger

gehört das Handwerk begrifflich zur Kategorie der Fabri-

kationsgewerbe. Deswegen verbietet sich eine übertragung

oder analogieweise Anwendung der in BGE 75 I 74 um·

schriebenen Betrachtungsweise auf das anders geartete

Gastgewerbe. Bei letzterem steht im Vordergrund der

Warenumsatz, also der Handel, und demzufolge der

geschäftliche Verkehr mit Dritten wie Gästen, Lieferanten,

Dienstnehmern. Das Handwerk jedoch geht vornehmlich

aus auf die Erbringung einer produktiven Leistung im

kleinen und ist charakterisiert durch das Vorwiegen der

persönlichen Arbeitskraft und Fähigkeit des Inhabers,

während die eigentliche geschäftliche Tätigkeit meist eine

untergeordnete Rolle spielt und mit einfachen Mitteln

bewältigt werden kann. Gerade dieser Unterschied recht-

fertigt es, an das Handelsgewerbe und sonstige hauptsäch-

lich den Warenumsatz pflegende Gewerbe höhere Anfor-

derungen zu stellen und sie generell der Eintragungspßicht

zu unterwerfen, wenn jährlich eine Roheinnahme des in

der HRV vorgesehenen Umfangs erzielt wird. Wollte man

davon abgehen und statt dessen, wie der Beschwerdeführer

verlangt, entscheidend den organisatorischen Aufbau des

einzelnen Geschäfte~ würdigen, so würde für das Handels-

und Umsatzgewerbe jedes zuverlässige Unterscheidungs-

150

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

mittel aus der Hand gegeben und sowohl die Rechtssicher-

heit als auch die Rechtsgleichheit gefährdet.

E. 4 Da im Betrieb des Beschwerdeführers die gesetz- lich bestimmte jährliche Roheinnahme von Fr. 25,000.- nicht nur erreicht, sondern bei weitem überschritten wird, ist nach dem Gesagten mit dem Regierungsrat des Kantons Bern die Eintragungspflicht zu bejahen. Demnach ef'kennt das Bundesgericht: Die Besohwerde wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 9. Mai 1950 i. S. Gerber

gegen Regierungsrat des Kantons Hern.

Handelsregister: Eintragungspflieht der Gastwirtsehafts·Betriebe

(Art. 53 lit. A Ziff. 1 und lit. C mit Art. 54 HRV).

Regi8tre du commerce : Assujettissement a l'inscription des auber-

ges, restaurants, pensions, hötels (art. 53 lettre A, eh. 1, et

lettre C, en rapport avee 1'00. 54 ORC).

Regi8tro di commercio. Assoggettamento all'iscrizione degli alber-

ghi, 'dei ristoranti, delle pensioni (art. 53, lett. A, eifra 1, e

lett. C, combinato eon I'art. 54 ORC).

Paul Gerber führt den Gasthof zum Badhaus in Ittigen.

Seine jährlichen Roheinnahmen belaufen sich auf rund

Fr. 75,000.-. Da er sich weigerte, der im Oktober 1949 an

ihn ergangenen Aufforderung zur Anmeldung beim Han-

delsregister nachzukommen, ordnete der Regierungsrat

des Kantons Bem am 30. Dezember 1949 die Eintragung

von Amtes wegen an.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsge-

~

I

,

Registersachen, N0 24.

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richtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei die angefochtene

Verfügllngaufzuheben und festzustellen, dass keine Ein-

tragungspflicht bestehe. Der Regierungsrat des Kantons

Bern schliesst auf Bestätigung seines Entscheides. Z~m

nämlichen Antrag gelangt in der Vernehmlassung auch das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gaststätten, Hotels und Pensionen, zumindest in

der überkommenen und für ländliche Verhältnisse allge-

mein üblichen Form, gehören ihrer Natur nach zu den

Handelsgewerben im Sinne von Art. 53lit. A ZifI. 1 HRV.

Denn der Wirtschaftsbetrieb, den sie ausschliesslich oder

als einen ihrer Hauptzwecke unterhalten, und dem auch

im Unternehmen des Beschwerdeführers die überwiegende

Bedeutung zukommt, ist gekennzeichnet durch den Um-

satz von Waren, nämlich der Speisen und Getränke aller

Art. Damit ist die Voraussetzung der zitierten Gesetzes-

norm -

Erwerb von Sachen und Wiederveräusserung der-

selben « in unveränderter oder veränderter Form » -

erfüllt.

Dass Esswaren teilweise zubereitet werden müssen, um

geniessbar und, was der Besohwerdeführer besonders her-

vorhebt, schmackhaft zu sein, ist somit belanglos.

Anders verhält es sich höchstens für jene neuzeitlichen

Unternehmungen, die unter Verzicht auf Bewirtung (ab-

gesehen vielleicht von der Verabreichung des Frühstücks)

einzig oder doch in erster Linie der Beherbergung von

Gästen dienen. Solche Geschäfte sind aber grundsätzlich

den von Art. 53lit. C HRV erfassten Gewerben zuzuzählen,

da sie, sobald sie erheblichen Umfang annehmen, zweifellos-

einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buch-

führung erfordern.

Im einen wie im anderen Fall hängt die Pflicht zur Ein-

tragung im Handelsregister nach Art. 54 HRV einzig von

der Höhe der jährlichen Roheinnahmen ab. Indem der

Gesetzgeber die Mindestgrenze auf Fr. 25,000.- fest-

setzte, ging er davon aus, dass bei entsprechenden oder

148

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

grösseren Roheinnahmen für die in Betracht kommenden

Gewerbe kaufmännischer Betrieb und geordnete Buch-

führung sowie die mit dem Registereintrag verbundene

Publizität im Interesse der Sicherheit des Geschäftslebens

und des Kreditwesens nötig sind.

2. -

Die nämliche Annahme lag schon der alten HRV

von 1890 zugrunde. Dort (Art. 13 Ziff. 3lit. d) waren Hotels,

Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenpensionen und dergleichen

ausdrücklich bei den « anderen nach kaufmännischer Art

betriebenen Gewerben II eingereiht und eintragungspßich-

tig erklärt, ausgenommen nur die Kleinbetriebe, deren

Warenlager den durchschnittlichen Minimalwert von

Fr. 2000.- nicht erreichte oder deren Jahresumsatz unter

der Summe von Fr. 10,000.- blieb. Die Praxis hat denn

auch allein auf diese Momente und nicht etwa auf die Ein-

tragungsb~dü.rftigkeit der Gastwirtschaftsbetriebe als sol-

cher abgestellt (vgl. BURCKHARDT, Schweizerisches Bundes-

recht, Bd. III Nr. 1495, 1496, 1498 und 1499, ferner

STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister-

sachen, Nr. 95, 96, 103 und 104).

Die damalige Ordnung wurde durch die neue HRV nicht

geändert. Wohl sind darin die Gaststätten nicht mehr

eigens genannt. Das heisst aber entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers nicht, dass sie schlechthin den Hand-

werksbetrieben beigezählt werden wollten. Vielmehr fällt

das Gastgewerbe begrifflich ohne weiteres unter die Be-

stimmung in Art. 53lit. A Ziff. 1 und lit. C HRV, weshalb

sich dessen namentliche Anführung erübrigte. So wurden

im Kanton Bern nach den Darlegungen des Regierungs-

rates bis anhin Gastwirtschaften, Hotels, Tea-Rooms usw.

beim Vorliegen der gesetzlichen Mindest-Roheinnahme als

eintragungspflichtig angesehen und notfalls zur Eintragung

gezwungen. Von dieser gegebenen Auslegung und stän-

digen Handhabung des Art. 53 HRVabzugehen besteht

umso weniger Anlass, als sie, wie der Regierungsrat weiter

erwähnt, den Bedürfnissen und den Auffassungen der Ge-

werbekreise entsprechen. Auch ·das Bundesgericht hat in

Registersaohen. N0 24.

149

einem das Gastwirtschaftsgewerbe betreffenden Fall die

Erreichung oder überschreitung der in der HRV vorge-

schriebenen Roheinnahme zum massgebenden Kriterium

der Eintragungspßicht genommen (vgl. BGE 70 I 205).

3. -

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 75

I 74, welcher handwerkliche Kleinbetriebe von der Ein-

tragungspßicht ausnimmt, geht fehl. Seinem Wesen nach

ist das Handwerk dem Fabrikationsgewerbe zuzurechnen.

An sich würde es daher gemäss Art. 53 lit. B HRV zu

behandeln sein, wäre es nicht so, dass diese Bestimmung

auf den Grossbetrieb zugeschnitten ist, wie in dem genann-

ten Präjudiz (S. 78) dargetan wurde. Mit Rücksicht darauf

erschien es angezeigt, das gewöhnliche Handwerk der Vor-

schrift in Art. 53 lit. C zu unterstellen. Nichtsdestoweniger

gehört das Handwerk begrifflich zur Kategorie der Fabri-

kationsgewerbe. Deswegen verbietet sich eine übertragung

oder analogieweise Anwendung der in BGE 75 I 74 um·

schriebenen Betrachtungsweise auf das anders geartete

Gastgewerbe. Bei letzterem steht im Vordergrund der

Warenumsatz, also der Handel, und demzufolge der

geschäftliche Verkehr mit Dritten wie Gästen, Lieferanten,

Dienstnehmern. Das Handwerk jedoch geht vornehmlich

aus auf die Erbringung einer produktiven Leistung im

kleinen und ist charakterisiert durch das Vorwiegen der

persönlichen Arbeitskraft und Fähigkeit des Inhabers,

während die eigentliche geschäftliche Tätigkeit meist eine

untergeordnete Rolle spielt und mit einfachen Mitteln

bewältigt werden kann. Gerade dieser Unterschied recht-

fertigt es, an das Handelsgewerbe und sonstige hauptsäch-

lich den Warenumsatz pflegende Gewerbe höhere Anfor-

derungen zu stellen und sie generell der Eintragungspßicht

zu unterwerfen, wenn jährlich eine Roheinnahme des in

der HRV vorgesehenen Umfangs erzielt wird. Wollte man

davon abgehen und statt dessen, wie der Beschwerdeführer

verlangt, entscheidend den organisatorischen Aufbau des

einzelnen Geschäfte~ würdigen, so würde für das Handels-

und Umsatzgewerbe jedes zuverlässige Unterscheidungs-

150

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

mittel aus der Hand gegeben und sowohl die Rechtssicher-

heit als auch die Rechtsgleichheit gefährdet.

4. -

Da im Betrieb des Beschwerdeführers die gesetz-

lich bestimmte jährliche Roheinnahme von Fr. 25,000.-

nicht nur erreicht, sondern bei weitem überschritten wird,

ist nach dem Gesagten mit dem Regierungsrat des Kantons

Bern die Eintragungspflicht zu bejahen.

Demnach ef'kennt das Bundesgericht:

Die Besohwerde wird abgewiesen.