opencaselaw.ch

41_II_146

BGE 41 II 146

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

146

Prozessrecht. N° 18.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

18. ürteil der staatsrechtlichen Abteilung

vom 22. Ja.nua.r 1915 i. S. Firma Fritz &:. Kaspar Jenny,

Klägerin, gegen Ka.nton St. Ga.llen, Beklagten.

Begriff der« ziviIrechtlichen Streitigkeit ~ im Sinne des

Art. 48 OG. Klage gegen einen Kanton auf Anerkennung

eines privaten Wasserrechts, aus dessen Existenz der

Kläger seine Befreiung von Konzessionsgebühr und 'Was-

serzins abzuleiten gedenkt. Nichtexistenz des im kon-

kreten Fall beanspruchten Privatrechts, soweit der Be-

klagte es nicht anerkannt hatte.

A. -

Am 13./17. Juli 1860 erwarb der Fabrikant

Jennv von Glarus, dessen zweite Rechtsnachfolgerin die

Kläg~;in ist, von einem gewissen Eberle in Wallen stad t

die sogenannte Ni d b erg e r M ü h I e oberhalb des

Dorfes Mels auf dem rechten Ufer der Seez. Der Vertrag

bezeichnete als zu den verkaufteIi ({ Realitäten)} gehörig:

« das Bett und die Wasserleitung und Wasserrecht durch

das Tobel aus dem Seezbache l). Es steht fest, dass dieses

Wasserrecht sich auf ein Gef~lle von zirka 10,86 m be-

zieht, das durch Fassung des \Vassers der Seez etwa

300 m talaufwärts der Mühle gewonnen worden war.

Die Mühle existiert heute nicht mehr. Dagegen wird

der Klägerin das Recht auf die hievor beschriebene

Wasserkraft von keiner Seite bestritten. Auch steht fest,

dass es sich dabe: um ein p r i v a t e s \Va s s e r r e c h t

im Sinne VO!l Art. 1 des st. gallischen Gesetzes über Be-

nutzung von 'Nasserkräften, vom 23. November 1893,

handelt, und dass die Klägerin dem Staate für die Be-

nutzung jener V{ asserkraft weder eine Konzessionsgebühr

noch einen \Vasserzil1s, sondern bloss eine mässige

~~rozessrecnt. 1~· 18.

14/

Katastergebühr zu entrichten hätte. Uebrigens ist die

Nidberger Mühle -

« mit allen den Rechten und Gerech-

tigkeiten, mit Stützen und Beschwerden, wie selbige

Grundstücke die Verkäufer und ihre Vorfahren eingehabt

haben I), -

womit offenbar u. a. die Wasserkraft gemeint

war, -

bereits in einem bei den Akten befindlichen

Kaufvertrag vom 30. August 1812 erwähnt.

Im Jahre 1866 beabsichtigte die Firma Joh. Heer in

Glarus, auf dem gleichen Ufer der Seez, jedoch (vertikal

gemessen) etwa 30 m höher, eine Spinnerei und Weberei

zu errichten. Um sich das hiefür in Aussicht genommene

Gefälle von 160 bis lö5 m zu verschaHen, wollte sie das

\Vasser der Seez etwa 1 % km talaufwärts beim soge-

nannten Stulzrun fassei1 und mittels eines Stollens bis

in die ~ähe der zu errichtenden Fab:'ik leiten.

Ueber dieses Projekt fanden zunächst Unterhand-

lungen mit der Ortsgemeinde Mels, sowie mit der Firma

Enderlin & Jenny (d. h. der unmittelbaren Rechts-

yorgängerin der Klägerin) stal t. Um die Interessen der

heiden Geschäftsfirmen in Einklang zu bringen, wurden

folgei1 de beiden Eventualitäten ins Auge gefasst:

a) dass der Firma E. & J. das gesamte Abwasser der

Heer'sehen Fabrik in einer Höhe von zirka 20 m über

der alten Mühlenwasserf3ssung zur Verfügung gestellt

werde, wodurch das zur Disposition der genannten Firma

s~ehende Gefälle auf zirka 30 m erhöht wurde;

b) dass dieses Abwasser auf Kosten der Firma Joh.

i-leer all die alte FassungssteHe der Mühlenwasserleitung

zurückgeführt werde.

Gleichzeitig suchte die Firma Enderlin & Jenny für

den Fall der Nichtausführung des Heer'sehen Projektes

eine Konzession zu erhalten, wonaeh sie berechtigt ge-

wesen wäre, behufs Erlangung eines Gefälles von eben-

falls zirka 30 m das gesamte Wasser der Seez zirka

500 m talaufwärts (beim (i Vordem Sehlössli li) zu fassen.

Ueber die damaligen Absichten der Firma Enderlin

& Jenny äusserte sich in einer Sitzung des « Ortsver-

148

Prozessrecht. N° 18.

waltungsrateS)} Mels vom 29. Dezember 1866 d~r Präsi-

dent dieser Gemeindebehärde laut Protokoll wie folgt:

{(Auch Herr Landrat C. Jenny an der Ziegelbrücke

» bei Niederurnen als Chef der Firma Enderlin & Jenny,

» welche bekanntlich schon vor Jahren die obere Mühle

» im Dorf zu Mels als Eigentum erworben, habe an ihn

)} das Gesuch gerichtet, dass ihm auf dem Gebiete der

)} Ortsgemeinde Wasser- und Baurecht zur Erstellung

» und zum Betrieb eines industriellen Etablissementes

» an der Stelle jener Mühle oder deren Umgebung er-

)} teilt werden möchte. Es sei dieser von genannten

» Herren freilich längst gehegten Entschluss dadurch

» wesentlich gefördert worden, dass die Verwaltung sich

» ihrer angenommen und im projektierten Vertrag der

» Gemeinde mit der Firma Heer ihnen ein Recht auf

» das vom Heer' sehen Wasserwerke abfallende Wasser

» ausgewirkt habe, welches Recht denselben für ihr Bau-

» projekt wohl zu statten kommen werde. :- Nach .dem

» bereits skizzierten Konzessionsvertrag mIt der Firma

» Enderlin & Jenny würde dieser folgende Punkte ent-

»halten:

«1. Die Gemeinde erteilt unter Vorbehalt hoheitrecht-

» licher Genehmigung obgenannter Firma das Recht, das

» Wasser des Seezbaches insoweit und für solange als es

» von der Firma Johannes Heer zufolge Vertrag nicht in

» Anspruch genommen wird,,in de: Umg~ge~d des so-

)} genannten vorderen Schlössli an emer beltebigen Stelle

» im Bachtobel, von wo aus ein Gefälle von 100 Fuss

) erhältlich wird, aufzufangen und zu beziehen. »

Am 18. Januar 1867 wurden auf Grund der gepflo-

genen Unterhandlungen folgende zwei Verträge abge-

schlossen:

a) Vertrag zwischen der Orts?emeinde

Me I s und der F i r m a J 0 h. H e er, mIt folgenden

hier in Betracht kommenden Bestimmungen:

{lI. Die Gemeinde erteilt unter Vorbehalt hoheitlicher

» Genehmigung der Firma des Herrn Johannes Heer das

Prozessrecht. N° 18.

149

» Recht, das sämtliche Wasser des Seezbaches hinterhalb

» des Sturzruns, ungefähr an der Stelle, wo Anton Meli' s

)} Wald und der Gemeindewald zusammenstossen, zum

» Zweck des Fabrikbetriebes, zu fassen und zu beziehen

» und die dazu nötigen polizeilich zulässigen Vorrich-

» tungen auf Gemeindeboden zu erstellen, worunter auch

» die Errichtung eines Schwellwuhres zu verstehen ist.

« 6. Dagegen versprechen die Herren Unternehmer:

« a) Auf den bereits angekauften Liegenschaften im

» Steigs ein Fabriketablissement zu errichten, in welchem

)} wenigstens 150 bis 200 Arbeiter beschäftigt \verden

» könnten;

« b) Diese Fabrik innerhalb der nächstfolgenden vier

» Jahre -

bei sich ergebenden, besondern Hindernissen

» aber innert acht Jahren -

von dato an, zu erstellen

» und in Betrieb zu setzen und zwar bei Verlust der-

»jenigen Rechte, welche ihnen durch diesen Vertrag

» eilIgeräum t werden; .

« 7. Endlich verpflichtet sich die Firma des Herrn

» J ohannes Heer, das von ihrer Turbine abfliessende

» Wasser in der Richtung gegen Frallz Guggen Haus,

» auf einen vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Höhe-

» punkt zu leiten, von wo aus für die Mühle der Herren

» Enderlin & Jenny, oder ein anderes Gewerke, an dieser

» Stelle ein Gefälle von 100 Fuss erzielt werden kann,

» und zwar gerechnet auf die Sohle des jetzigen Mühlen-

» wasser-Abflusses.

« Die Wasserleitung wird bis zu dem oben bezeichneten

» Punkt auf Kosten der Herren Unternehmer erstellt.

» Die allfällig nötige Fortsetzung, nebst anzubringendem

) Leerlauf fällt dagegen zu Lasten der Herren Enderlin

» & Jenny, welchen dort das Wasser, natürlicb in völlig

» unnachteiliger Wei~e für Herrn Johannes Heer, zur

» Fassung und weitern Benutzung überlassen wird. Sollten

» aber die Herren Enderlin & Jenny von dem ihnen durch

»diesen Artikel eingeräumten Recht auf das Abwasser

150

Prozessrecht. N° 18.

»keinen Gebrauch machen wollen, worüber sie sich zu

}) Handen der Herren Unternehmer auszusprechen pflich-

}) tig sind, bevor diese die Arbeiten zur Ableitung des

I) Wassers beginnen, so haben dieselben das Abwasser

}) ins B acht ob el dahin abzuleiten, wo gegenwärtig die

}) Wasserleitung für das erwähnte Mühlenwerk staU-

I) findet .

. .)

b) Vertrag zvdschen der Ortsgemeinde Mels

und der Firma Enderlin & Jenny, mit folgen-

den für diesen Prozess wesentlichen Bestimmungen:

« 1. Die Gemeinde erteilt hiemit unter Vorbehalt

» hoheitlicher Genehmigung obgenannter Firma das

I) Recht, das Wasser des Seezbaches insoweit, und so-

l) lange es VOll der Firma des Herrn J ohannes Heer in

}) Glarus illfolge Vertrag. vom 18. Januar 1867 nicht in

I) Anspruch genommen wird, in der Umgebung des soge-

» nannten vorderen Schlössli, a;} einer beliebigen Stelle

» im Bachtobel, von wo aus ein Gefälle von 100 Fuss er-

I) hältlich wird, aufzufassen und zu beziehen und die dazu·

» nötigen Vorrichtungen auf Gemeindeboden zu erstellen,

}) wcrunter auch die Errichtung eines Schwellwuhres

» verstanden ist

({ 3. Sollte den Herren EnderHn & Jenny bewilligt

» werden, aus der WasserleitUlJg des Herrn Jo.hal111eS

» Heer das zu ihrem Fabrikbetrieb nötige Wasser be-

» ziehen zu dürfen, oder wenn die genannten Unler-

» nehmer von dem laut Vertrag zwischen der Firma

» Heer und der Gemeinde vom 18. Januar 1867 ihnen

» zustehende Recht auf das vom Triebwerk der Ersteren

» abfliessende Wasser Gebrauch machen wollten, so sind

» dieselben in gleicher Weise zur Fassung und Fortlei-

» tung des Wassers auf Gemeindesboden berechtigt.

« 8. Dagegen versprechen die Herren Enderlin & J enny:

« a) Innerhalb der nächsten zehn Jahre, von dato an,

I) an der Stelle ihrer Mühle, oder an einem beliebigen

» andern Orte der Umgebung, ein Fabriketablissement

»zu errichten, in welchem 150 bis 200 Personen be-

Prozessrecht. N° 18.

151

» sehäftigt werden können und zwar bei Verlust der-

» jelligen Rechte, welche ihnen durch diesen Vertrag

» eingeräumt werden .

. I)

Am 6. Februar 1867 übermittelte der Ortsverwaltungs-

rat Mels diese beiden Verträge dem Regierungsrat des

Kantons St. Gallen behufs Erteilung der « hoheitlichen

Genehmigung I). Dabei bemerkte er u. a. :

« Der Vertrag mit der Firma Enderlin & Jenny hat

» hinsichtlich Fassung und Bezug von Wasser aus

» dem Seezbach keine wesentliche Bedeutung, indem

» ihnen diesfällige Rechte nur eventuelliter (sic!) einge-

» räumt werden in Erweiterung derjenigen, welche sie als

» Besitzer der am Ausgang des Seezbachtobels bestehen-

I) den Mühle schon besitzen.

. I)

Der Regierungsrat erteilte darauf am 9. März 1867

den beiden Verträgen die « hoheitliche Genehmigung I),

jedoch nur « insoweit sie die ökonomischen Interessen

der Ortsgemeinde Mels beschlagen I). Im übrigen fasste

er die beiden « Verträge» als ein Konzessionsgesuch auf

und erledigte dieses zunächst (am 1. Mai 1867) durch

folgenden Beschluss:

« Es sei die für die Firma Samuel Heer von Glarus

» und Enderlin & JenllY von Xiedcrurnen nachgesuchte

» W· asserrechtskonzession für ihre in der Gemeinde Mels

» am Seezbache zu errichtenden Etablissements unter

I) folgenden Bedingungen erteilt:

(,5. Der Staat behäl1 sich vor, in beliebiger Zeit von

l) den Konzessionären oder ihren Rechtsnachfolgern ein

I) für allemal oder periodisch eine Konzessionsgebühr zu

» erheben, im letztem Falle rückwirkend bis zum Tage

» der Konzessionserteilung.

« 6. Die gegenwärtige Konzession erlischt, wenn innert

» der Frist von zwei Jahren, von deren Erteilung an ge-

I) rechnet, kein Gebrauch gemacht wird. »

Dieser Beschluss wurde in dem Register (, Auszüge aus

den regierungsrätlichen Protokollen über Wasserrechts-

152

Prozessrecht. N° 18.

konzessionen 1859-1901)} folgendermassen zusammen-

gefasst:

.

« Konzession um Errichtung eines Kanals zum BetrIebe

)} industrieller Etablissemente.

«(Konzessionär: Heer Glarus und Enderlin & Jenny,

» Niederurnen.

« Datum der Konzession: 1. Mai 1867.

«(Wasserzins, Ziff. 5 des Dispositivs : Der Staat behält

)} sich vor, in beliebiger Zeit von den Konzessionären

» oder ihren Rechtsnachfolgern ein für allemal oder

» periodisch eine Konzessionsgebühr zu erheben, im

» letztem Falle rückwirkend bis zum Tage der Kon-

I} zessionserteilung. . . .»

Der Ortsverwaltungsrat Mels suchte eine Abänderung

der Konzessionsbedingungen zu Gunsten der Firma En-

derlin & Jenny zu erwirken und schrieb dem Regie-

rungsrat zu diesem Zwecke am 29. Mai 1867 :

« Die Herren Enderlin & Jenny sind als Besitzer der

)} am Ausgang der Seezschlucht oben im Dorfe stehenden

» Mühle bereits im Besitz einer bedeutenden Wasserkraft,

» welche auch zum Betrieb eines anderen Gewerbes

» benützt werden kann und wofür sie einen gehörigen

)} Rechtstitel besitzen.

.

)} Im weitem steht für die Herren Enderlin & J eUllY

'> in Aussicht, von der Firma Heer die Bewilligung zum

» Bezug von Wasser aus dieser letzteren \Vasserleitung

• zu erhalten, für welchen Fall den genannten Herren

)} bereits im Vertrag mit der Gemeinde Baurechte einge-

)} räumt worden sind.

)} Endlich haben sie laut Vertrag der Gemeinde mit

;) der Firma Heer (Art. 7) das Recht auf den Bezug des

» Abwassers vom Heer'schen Etablissement, welches

» seitwärts der Mühle auf eine Anhöhe zu stehen kommt.

» Es geht daraus hervor, dass die Herren Enderlin

» & Jenny das zum Fabrikbetrieb erforderliche Wasser

!} auf verschiedene Weise sich verschaffen können ohne

)} eine Wasserrechtskonzession zu bedürfen, und es hat

Prozessrecht. No 18.

153

)} alle Wahrscheinlichkeit für sich, dass sie, wenn sie an

» der Stelle ihrer alten, schadhaften Mühle ein indu-

» strielles Gewerbe errichten, zum Zwecke dessen Betriebs

»die oben genannten Wasserbezugsquellen bt'nutzen

» werden.

.

» Um aber auf alle mögliche Fälle des Bedürfnisses

» fürzusorgen, suchen die Herren Enderlin & Jenny auch

» um ein Recht nach, auf das dem Seezbachtobel flies-

» sende Wasser, soweit es von Herrn Heer hinten im

» Tobel nicht bezogen werden sollte; und dieses Wasser-

» recht kann einzig Gegenstand der Konzessionierung

» sein. })

Der Regierungsrat änderte darauf die Art. 5 und 6

der von ihm am 1. Mai festgesetzten Konzessionsbedin-

gungen folgendermassen ab:

« Art. 5: Der Regierungsrat behält sich vor, von den

» Konzessionären eine Konzessionsgebühr nach gesetz-

» lichen Bestimmungen zu beziehen. Hiebei wird den

» Konzessionären die Erklämng abgegeben, dass, falls

l) für die Konzessiol1sgebühr eine Skala aufgestellt werde,

» von den Konzessionären nur das Minimum derselben

)) erhoben und daran keine den Geschüftsbetrieb hem-

» mende Bedingung geknüpft werde.

)} Art. 6: Die gegenwärtige Konzession erlischt, wenn

) innert der Zeitfrist von 2 Jahren, von der Erteilung

» an gerechnet, die zur Benützung derselben erforderlichen

» Arbeiten nicht begonnen haben werden.)

Nachdem sich die Erstellung der Heer'schen Fabrik

um mehrere Jahre verzögert hatte, verlangte die Firma

.loh. Heer im Jahre 1873 von der Firma Enderlin& Jenny,

dass sie nunmehr das ihr zustehende Wahlrecht betref-

fend Abnahme des Abwassers der Heer'schen Fabrik

ausübe. Dies geschah darauf seitens der Firma Enderlin

& Jenny in dem Sinne, dass sie sich für die Abnahme

des Wassers unmittelbar bei dessen Ausfluss aus den

Turbinen der Heer'schen Fabrik (zirka 18,73 m über

der alten Mühlenwasserfassung) entschloss.

154

Prozessrecht. N° 18.

Darauf wurde die Heer'sche Fabrik fertiggestellt. Von

der Firma Enderlin & Jenny wurden dagegen keine An-

stalten zur Benutzung des Abwassers der Heer' sehen

Fabrik getroffen. Dieses Abwasser fällt auch heute noch

unbenutzt in einem einzigen Wasserfall von der Ausfluss-

stelle in die Talsohle hinunter.

B. -

Am 1. September 1910 hat die Firma Fritz

& Caspar Jenny als Rechtsnachfolgerin der Firma En-

derlin & Jenny unter Berufung auf Art. 48 Ziff.4 OG

folgendes Klagebegehren beim Bundesgericht eingereicht:

« Ist gerichtlich zu erkennen, Klägerschaft besitze ein

)} unbedingtes und unbefristetes privates Nutzungsrecht

» an der Seez, all'das \Vasser abzunehmen, das von dem

» Etablissement Heer (jetzt Schuler, Heer & Oe) nicht

>1 abgeleitet wird, und aB' das Wasser, das von letzterem

» Etablissement als Abwasser kommt, und zwar letzteres

)} oberhalb der Mühle mit einem Gefälle von zirka 100

>t Fuss, und sei nicht pflichtig, hiefür und für die Nut-

)} zung dieser\Vasserkraft Konzessionsgebühren nnd einen

)} \Vasserzins oder eines von beiden zu zahlen, unter

• Kostenfolge ?»

Die Klägerin tat dieses Begehren ·damit begründet,

dass die gegenwärtig yorhandenc, bis je1zt unbenutzte

Wasserkraft von zi,'ka 29,59 m Gefälle bloss eine Modi-

fikation ihres alten privaten Mühlen-\Vasserrcchtes sei;

die Erhöhung des Gefälles :'Oll 10,86 auf 29,59 m sei

weiter nichts als eine Kompensation für die der Firma

Enderlin & Jenny aus der Errichtung der Heer'schen,

nunmehr Schuler Heerschen Fabrik erwachsenen ~~lch­

teile. Handle es sich aber danach bei der ganzen \Vasser-

kraft von zirka 29,59 m Gefälle um ein altes privates

Wasserrecht, so sei die Klägerin nach Art. 1 des Gesetzes

über die Benutzung von \Yasserkräften, vom 23. No-

vember 1893, von Konzessionsgebühren und 'Vasserzins

befreit.

Demgegenüber hat der Kanton St. Gallen in seiner

Prozessrecht. N° 18.

155

Klagbeantwortung unter Anerkennung der Kompetenz

des Bundesgerichts beantragt:

«Die Klage sei abzuweisen, soweit darin mehr ver-

» langt wird, als die Anerkennung bezw. Feststellung des

» privaten Rechts auf wasserzins- und konzessionsgebüh-

» renfreie Ausnützung der Wasserkraft an der Seez von

» der Höhe der 'Vehrkrone der alten Mühlewasserzulei-

» tung bis zur Sohle des Mühlewasserabschlusskanals,

» unter Kostenfolge für die Kläger? >t

Dieses Begehl en wird damit begründet, dass die Be-

nutzung des Mehrgefälles von zirka 18,73 m nur auf

Grund einer eigentlichen K 0 n z es s ion zulässig sei. Eine

solche habe in dem Regierungsbeschluss vom 1. Mai

1867 gelegen, sei aber infolge Nichtbenutzung dahin-

gefallen.

Die Replik enthält um Schlusse die Bemerkung:

« Nur eventuell wird der Standpunkt eingenommen,

l) dass im Art. 7 unter allen Umständen eine unbefristete

I) und unbedingte K 0 n z e s s ion für das vermehrte Ge-

» fälle des Abwassers liegt. »

C. -

Anlässlich eines von der Instruktionskommission

des Bundesgerichts am 14. Oktober 1911 abgehaltenen,

mit Augenschein verbundenen Rechtstages haben die

Parteien übereinstimmend erklärt, die Streitfrage « spitze

sich darauf zu, ob das 18,73 m betragende Gefälle vom

Punkt A bis zur Fassung des alten Mühlekanals, bezw.

die Differenz zwischen dem Gefälle dieses alten Mühle-

kanals (10,86 m) und dem gegenwärtig zur Verfügung

stehenden Gefälle (29,59 m), den Gegenstand einer vom

Staat gegen Entgelt zu erteilenden Konzession bilde,

für dereIl Ausnützung ein jährlicher Wasserzins zu ent-

richten wäre, oder ob es sich dabei lediglich um eine

Abänderung des frühem 'Vasserrechtes handle, dessen

neue Gestaltung der Staat ohne weiteres anzuerkennen

hätte, und für welches von der Klägerin bloss die ge-

setzliche Katastergebühr zu entrichten wäre.» Diese

156

Prozessrecht. N' 18.

Erklärung wurde von den Parteien in dem Sinne abge-

geben, dass daraus « nicht auf eine Änderung der Rechts-

fragen und der Rechtsstandpunkte gegenüber den Pr~­

zesschriften geschlossen werden» dürfe, und dass « dIe

Massangaben keine definitiven)} seien.

D. -

Ein vom Kantonsgericht des Kantons St. Gallen

am 23. März 1914 erstatteter Amtsbericht gibt über die

Grundsätze des st. gallischen Wasserrechtes Auskunft.

Die für den vorliegenden Fall in Betracht kommen-

den Bestimmungen der st. gallischen Wasserrechtsgesetz-

gebung lauten:

Art. 1 Abs. 1 des G e set z e s übe r Ben ü t z u n g

von Gewä ssern, vom 23. November 1893:

. « Sämtliche im Gebiete des Kantons befindliche Flüsse,

» Bäche und Seen unt.erstehen dem Hoheitsrechte des

i} Staates. Ihre Benützung zu Wasserwerken und zu

» anderen gewerblichen Zwecken (Art. 7) unterliegt, so-

i) weit nicht gegenteilige. Privatrechte geltend gemacht

» werden können, den Vorschriften dieses Gesetzes.;)

Art. 2 Abs. 1 desselben Gesetzes: «Zur Erstellung

» einer neuen 'Wasserwerksanlage ist die Bewilligung der

» Staatsbehörde (Konzession) erforderlich. »

Art. 6 Abs. 1 desselben Gesetzes: «Für jede Pferde-

;} stärke des aus Gefälle und mittlerem Niederwasser zu

)) ermittelnden absoluten Effektes einer Wasserkraft wird

» bei der Konzessionserteilung eine einmalige Gebühr

» von fünf bis fünfzehn Franken und sodalln ein jähr-

» licher "Vasserzins von zwei bis fünf Franken erhoben. »

Art. 16 Abs. 1 und 2 desselben Geselzes: « Zur Er-

)} mittlung aller zur Zeit bestehenden Wasserrechte wird

)} sofort nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein nach

11 Flussgebieten geordneter Wasserrechtskataster aufge-

)) nommen. In denselben müssen die Berechtigten innert

;) der Frist von 5 Jahren a dato einer zu erlassenden

» öffentlichen Aufforderung ihre Wasserrechte eintragen

» lassen.

;} Wird ein behauptetes Wasserrecht bestritten, so

Prozessrecht. No 18.

157

» hat der Ansprecher innert Jahresfrist seinen Rechts-

i) anspruch gerichtlich anhängig zu machen, sodann den

» Rechtsstreit ohne erheblichen Unterbruch durchzu-

i) führen und nach rechtskräftigem Urteilsspruch im

i) Falle des Obsiegens die Eintragung zu bewirken.)}

Art. 3 des R e g u I at i v s für die Fes t s tell u n g

der "Va s se r z ins e nun d der Was se r re c h t s-

K 0 n z e s si 0 n s g e b ü h ren, vom 5. Oktober 1900 :

« Vom \Vasserzinse befreit sind diejenigen \Vasser-

) werke und Anlagen, für welche der Nachweis erbracht

i} wird, dass im Sinne von Art. 18 der Kantonsverfas-

) sung und Art. 1 des Gesetzes über die Benützung der

» Gewässer ein Privatrecht auf zinsfreie Benützung des

» betreffenden Gewässers besteht. I)

Art. 1 Satz 1 des Nachtragsgesetzes betref-

fe nd die Was s erz ins e, die K 0 n z e s s ion s- und

die Was s e r r e c h t s kat ast erg e b ü h ren, vom

24. November 190;) :

« Für die vor dem Jahre 1860 errichteten 'Wasser-

) werke werden weder Wasserzinse noch Konzessions-

» gebühren erhoben I)

Art. 5 desselben Gesetzes: « Die zinspflichtigen Wasser-

» werksanlagen werden für die Berechnung des Wasser-

}) zinses innert der Grenze von 2 bis 5 Fr. in sieben

;} Klassen eingeteilt, und es sind per Pferdestärke zu

i) bezahlen :

in der I. Klasse Fr. 5

})

I)

H.

i)

»

i)

III.

I)

»

IV.

»

)}

»V.

»

»

» VI.

»

»

»

VII.

»

» der Wasserzins beträgt bei

)} 4 Fr.

» 4 50

i) 4

» 3 50

» 3 -

»

2 50

» 2 -

jeder Anlage mindestens

Art. 6 desselben Gesetzes: « Für die Berechnung der

i) Konzessionsgebühren werden die Wasserwerksanlagen

158

Prozessrecht. N° 18.

)} innert der Grenze von 5 bis 15 Fr. in fünf Klassen

» eingeteilt, und es sind per Pferdestärke zu bezahlen:

in der I. Klasse Fr. 15 -

)}

i)

H.

i)

» 12-

»

)}

III.)}

I)

9 -

)}

I)

IV.})

»

7-

i)

i)

V.»

)}

5-

Art. 10 desselben Gesetzes: « Von den zinsfreien Was-

» serwerksanlagen wird eine jährliche Wasserrechtskata-

» stergebühr erhoben, sie beträgt 1 Fr. per Pferdestärke,

» für eine Anlage jedoch wenigstens 2 Fr. und höchstens

i) 200 Fr. »

Art. 8 des R e g u I a t i v s für die Fes t set z u n g

und den B e zug der \V ass erz ins e, K 0 n z e s-

si 0 n s- und Was seT r e c h t s kat ast erg e b ü h reH,

vom 8. September 1906 :

(I Für die vor dem Jahre 1860 errichteten \Vasser-

» werke werden weder \Vasserzinse noch Konzessions-

) gebühren erhoben. Soweit jedoch für einzelne V{ asser-

» werksanlagen vor dem Jahre 1860 eine Konzession

» mit Zinsvorbehalt erteilt wurde, fallen solche An-

I) lagen ebenfalls unter die nachstehenden Bestimmungen.

,) Für die in den Jahren 1860 bis lS94 erstellten Wasser-

» werksanlagen, mag für sie eine Konzession mit Zins-

»vorbehalt erteilt worden sein oder nicht, tritt eine

» Herabsetzung des \Vasserzinses um drei Klassen, also

) um 1 Fr. 50 Cts. per Pferdestärke ein (Art. 5), immer-

) hin unter Beibehaltung des Minimums VOll 2 Fr. per

» Pferdestärke.

I) Die Konzessionsgebühren für die Anlagen aus den

» Jahren 1860 bis 189:1 sind auf das Minimum von 5 Fr.

I) per Pferdestärke anzusetzen.

I) Die vor dem Jahre 1894 erfolgten Erweiterungen

» von \Vasserwerksanlagen sind hinsichtlich der Wasser-

}) zinse und Konzessionsgebühren wie die Neuerrichtung

» solcher Werke zu behandeln.

Prozessrecht. N° 18.

159

» (Art. 1-4 des Nachtragsgesetzes vom 1. Januar

)} 1906). i)

E. -

Nach einem bei den Akten liegenden Bericht

des kantonalen \Vasserrechtsingenieurs vom 27. Februar

1908 beträgt die streitige Wasserkraft 178,3 Brutto-

pferdestärken oder, bei 75 % Nutzeffekt, 133,7 Netto-

pferdestärken.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

In erster Linie, und zwar von Amteswegen

(trotz der Anerkennung der Kompetenz des Bundes-

gerichts durch den Beklagten), ist festzustellen, ob uad

inwieweit eine zivilrechtliche Streitigkeit im

Si n n e des Art. 48 0 G vorliegt. Hiebei ist nach

konstanter Praxis nicht sowohl auf die Form des Klag-

begehrens, als vielmehr auf die N a 1 u r des s t r e i ti-

gen Anspruchs abzustellen.

Streitig ist im vorliegenden Falle zunächst die Frage,

imYieweit der Klägerin an dem (abgeleiteten oder nicht

abgeleiteten) 'Wasser der Seez ein pr i v at es Nu t-

z u n g s r e eh t zustehe. Ueber die weitere Frage, ob

dieses private Nutzungsrecht, insoweit es vom Bundes-

aericht anerkannt werden sollte, ge b ü h ren p fl ich ti g

~ei, besteht zwischen den Parteien kein Streit; vielmehr

sind sie darüber einig, dass dafür weder eine Konzes-

sionsgebühr noch ein \Vasserzins, sondern lediglich eine

müssige Katastergebühr zu entrichten sein wird. Eben~o

stimmen die Parteien darin überein, dass umgekehrt III

dem Masse, wie die Existenz eines privaten Nutzungs-

rechts vom Bundesgericht ver n ein t \verden sollte,

die in Frage stehende 'Wasserkraft nur gegen Entrich-

tung einer Konzessionsgebühr und ei~e~ 'yasserziuses

\\ird ausgebeutet werden können. StreItIg 1st dagegen

wiederum die H ö h e der in diesem Fall zu bezahlenden

Gebühren, indem die Klägerin unter allen Umständen

160

Prozessrecht. N° 18.

die Anwendung der gesetzlichen Minimala~sätze v.er-

langt, während der Beklag~e ~ich die. Entsche~dun~. hIe.r-

über vorbehält. Und streitig Ist endlIch, ob dIe Klagerm

(nach der Formulierung in der Replik, S. 9). (I eventuell »

im Besitze einer «unbefristeten und unbedmgten Ko~­

zession für das vermehrte Gefälle des Abwas~ers» seI,

oder ob sie für dieses vermehrte Gefälle erst noch um

eine Konzession n ach s u ehe n müsse, für deren Er-

teilung oder Verweigerung Art. 2 des \Vasserrechts-

gesetzes vom 23. November 1893 massgebend wä~e.

Nun ist zunächst klar, dass die Meinungsverschieden-

heit der Parteien über die beiden letztem P~nkte (K?n-

zessionsrecht J.md Höhe der Gebühren) sIch

a~s ~me

Streitigkeit rein öffentlichrechtlicher Natur quahfizl~rt.

Ueber diese beiden Punkte liegen denn auch keme

Rechtsbegehren vor. Insbesondere kommt der in der

Replik enthaltenen Bemerkung betreffend das even~uell

beanspruchte « unbefristete und unbedingte KonzessIOns-

recht) nicht die Eigenschaft eines förmlichen Rechts-

begehrens zu (dessen Anbringung in der R.~pl.ik übrigens

nach Art. 46 eidg. ZPO nicht mehr zulasslg gewesen

wäre).

.

Zu Zweifeln kann dagegen die rechtliche Natur der

e r s t e n Streitfrage Anlass geben, der Frage nämlich,

ob und im"ieweit der Klägerin an dem Wasser der Seez

ein privates Nutzungsrecht. zuste~e ~ den? nach der

Stellungnahme der Parteien deckt SIe SIch mIt der andem

Frage, ob und inwieweit die Klägerin für di~ Ben~tzung

der in Betra('ht kommenden Wasserkraft eme Konzes-

sionsgebühr und einen Wasserzin~ zu e~trichten h~be.

Diese letztere Frage ist zwar, WIe bereIts konstatiert,

ins 0 f ern nicht streitig, als der Beklagte für den-

jenigen Teil der Wasserkraft, in Bezug auf welchen. der

Klägerin ein Privatrecht zuerkannt werden sonte~ kemen

Anspruch auf Gebühren erhebt. Nichtsdest~wemger hat

aber einerseits die Klägerin in Bezug auf dIesen Punkt

,ein förmliches Rechtsbegehren gestellt, anderseits der

Prozessreeht. N° 18.

161

Beklagte, formell wenigstens, die Abweisung dieses

Rechtsbegehrens verlangt, insoweit es sich auf eine an-

dere Wasserkraft als diejenige bezieht, an welcher der

Beklagte selbst der Klägerin ein privates Nutzungsrecht

zuerkennt. Das Bundesgericht ist daher genötigt, auch in

-dieser Beziehung die Kompetenzfrage zu entscheiden.

2. -

Wird von der bisherigen Praxis über den Begriff

der zivilrech tHchen Streitigkeit im Sinne des Art. 48 OG

ausgegangen, so ist die Kompetenz des Bundesgerichts

jedenfalls in Bezug auf den er s te n Teil des klägeri-

sehen Rechtsbegehrens (Bestand des behaupteten pri-

vaten Nutzungsrechts) zu bejahen. Denn danach genügt

es, wenn der Kläger die Feststellung der Existenz eines

Privatrechts verlangt und der Beklagte die Existenz

dieses Privatrechts bestreitet, und es tut der zivilrecht-

lichen Natur des Rechtsstreites der Umstand keinen

Abbruch, dass die Parteien die Frage der Existenz eines

Privatrechts dem Bundesgericht vielleicht nur d esh alb

unterbreiten, weil ihre Entscheidung für diejenige einer

öffentlichrechtlichen, insbesondere einer steuerrechtlichen

Streitigkeit präjudiziell zu sein scheint. (Vergl. BGE 27

II S. 687 Erw. 1, 39 II S. 451 Erw. 2.)

An dieser Auffassung ist festzuhalten. Allerdings ent-

spricht es sonst dem Standpunkte der schweizerischen,

wie auch der deutschen (im Gegensatz zur französischen)

Doktrin und Praxis, dass die Kompetenz zur Entschei-

dung einer Präjudizialfrage demjenigen Richter zuer-

kannt wird, der zur Entscheidung der Hauptfrage kom-

petent ist, und es liesse sich gerade in einem Falle wie

dem vorliegenden das Verhältnis zwischen der Frage

nach der Existenz eines Privatrechts einerseits und

der davon abhängigen steuerrechtlichen Frage ander-

seits sehr wohl als dasjenige einer Vorfrage zur Haupt-

fr~e qualifizieren; denn es unterliegt keinem Zweifel,

dass hier die Anerkennung der Existenz eines Privat-

rechts wesentlich nur im Hinblick aqf die dadurch prä-

judizierte Frage der Gebührenfreiheit verlangt wird.

AS 41 II -

1915

11

l32

Prozessrecht. N° 18.

Indessen ist es doch auch denkbar, dass derjenige, der

die Anerkennung eines privaten Nutzungsrechts an einer

Wasserkraft verlangt, mit diesem seinem Rechtsbegehren

noch andere praktische Zwecke verfolgt, als die Aner-

kennung der mit dem beanspruchten Privatrecht ver-

bundenen GebÜbrenfreiheit. Da er aber überhaupt nicht

verpflichtet ist, über die mit seiner Klage verfolgten

praktischen Zwecke Auskunft zu geben, und der Richter

seinerseits weder das Recht noch die Pflicht hat, in

dieser Hinsicht Nachforschungen anzustellen, so lässt es

sich sowohl vom praktischen als auch vom grundsätz-

lichen Standpunkte aus rechtfertigen, das Vorhandensein

einer zivilrechtlichen Streitigkeit überall da zu bejahen.

wo einerseits die Anerkennung eines Privatrechtes ver-

langt, anderseits die Existenz dieses Privatrechts be-

stritten wird.

Dies war denn auch zweifellos, entsprechend der dama-

ligen Doktrin, der Standpunkt des Art. 110 BV und des

Art. 27 OG 1874. Da nun Art. 48 OG 1893 in seinem Ingress

- wesentlich gleich lautet wie Art. 27 OG 1874 und wie

Art. 110 BV, der Nachsatz in Art. 48 Ziff. 4 OG 1893

aber eher auf die Absicht einer Ausdehnung als einer

Einschränkung der Kompetenz des Bundesgerichts bei

Streitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten hin-

deutet, so ist anzunehmen, dass auch dem heutigen

Art. 48 -

im Gegensatz zu Art. 56; verg!. über diesen

Gegensatz: BGE .10 11 S. 86; vielleicht auch im Gegen-

satz zu Art. 52 -

jene etwas weite Auslegung des Be-

griffs der Zivilrechtsstreitigkeit zu Grunde liegt.

Von dieser Auslegung abzugehen, besteht -

trotz der

Wandelung, die sich seither in den Anschauungen über

die Ausscheidung zwischen Privat- und öffentlichem

Recht vollzogen hat -

hier, wie in andern Grenzfällen

(vergl. z. B. betreffend Steuerprivilegien : BGE 14 II

S. 642, 26 II S. 862 f. Erw. 1, 31 I S. 260, 31 11 S. 131,

38 II S. 737) jedenfalls sol a n ge kein genügender An-

Prozessrecht. N° 18.

163

lass, als nicht im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft

oder doch in der überwiegenden Mehrheit der Kantone

für die Entscheidung verwaltungsrechtlicher Streitig-.

keiten eine unabhängige Instanz gegeben sein wird.

Denn es ist unverkennbar, dass durch Art. 110 Ziff.4 BV,

bezw. 27 Ziff. 4 OG 1874 und 48 Ziff. 4 OG 1893, für

Streitigkeiten zwischen Privaten oder Korporationen

einerseits und Kantonen anderseits dieselbe Gewähr

eines unparteiischen Richters geschaffen werden wollte,

die heute durch die Institution der Verwaltungsgerichte

oder durch die Zuweisung verwaltungsrechtlicher Strei-

tigkeiten an die Zivilgerichte erstrebt wird.

Auf die vorliegende Klage ist daher, wenn der gesetz-

liche Streitwert von 3000 Fr. vorhanden ist, insoweit

einzutreten, als darin die Anerkennung eines unbedingten

und unbefristeten privaten Nutzungsrechtes an der Seez

verlangt wird, wie dies im ersten Teil des klägerischen

Rechtsbegehrens geschieht. Was dagegen den zweiten

Teil dieses Rechtsbegehrens betrifft (die Klägerin sei

nicht pflichtig, für die beanspruchte Wasserkraft eine

Konzessionsgebühr und einen Wasserzins oder eines von

beiden zu bezahlen), so kann darauf deshalb nicht ein-

getreten werden, weil es sich dabei lediglich um eine

öffentlichrechtliche, speziell steuerrechtliche Konsequenz

aus der Existenz des behaupteten Privatrechts handelt,

welche zu ziehen das Bundesgericht als Zivilgerichtshof

unter keinen Umständen kompetent ist. Uebrigens

kommt dem zweiten Teil des klägerischen Rechtsbe-

gehrens kaum eine wesentliche praktische Bedeutung

zu; denn der Beklagte beabsichtigt einen Anspruch auf

Konzessionsgebühr und \Vasserzins nur hinsichtlich des-

jenigen Teils der streitigen Wasserkraft zu erheben, in

Bezug auf welchen das Begehren um Anerkennung eines

privaten Nutzungsrechts abgewiesen werden sollte. Bei

der K I ä ger i n aber besteht umgekehrt offenbar nicht

die Absicht, an ihrem Anspruch auf gebührenfreie Be-

164

Proze~t. N0 18.

nutzung des Mehrgefälles auch nach einem ihr u n -

günstigen Entscheide des Bundesgerichts über die

zivilrecbtliche Vorfrage festzuhalten.

3. -

Was den S t r e i t wer t betrifft, so würde sich

aus den"oben sub Dangeführten Gesetzesbestimmungen

in Verbindung mit der sub E erwähnten Schätzung der

streitigen Wasserkraft, schon im Falle der Anwendung

der gesetzlichen Minimaltaxen und bei Berücksichtigung

bloss der Nettowasserkraft von 133,7 Pferdestärken, ein

jährlicher Wasserzins von 267 Fr. 45 Cts. ergeben, der

nach Art. 54 Abs. 2 OG mit 5349 Fr. zu kapHalisieren

wäre"und somit den nach Art. 48 Ziff. 4 OG erforder-

lichen Streitwert von 3000 Fr. bereits erheblich über-

steigen würde, -

ganz abgesehen von der Konzessions-

gebühr, die sich auf 668 Fr. 60 Cts. belaufen würde.

Entsprechend grössere Beträge würden sich ergeben,

wenn mit höheren als den gesetzlichen Minimalansätzen

für Wasserzins und Konzessionsgebühr, sowie mit der

Brutto-, statt mit der Nettowasserkraft gerechnet würde.

4. -

In der Sache selbst ist zunächst festzustellen,

dass private Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern

(zu welcher Kategorie von Gewässern die Seez unbe-

strittenermassen gehört) in der Tat möglich und speziell

auch im Kanton St. Gallen anerkannt sind. Letzteres

ergibt sich, abgesehen von der übereinstimmenden Auf-

fassung beider Parteien, u. a. aus Art. 1 und 16 des

kantonalen Gesetzes über Benutzung von Gewässern,

vom 23. November 1893 (vergL JiEGER Anm. 6 zu Art. 1

dieses Gesetzes), sowie aus einem Urteile des Kantons-

gerichts vom Jahre 1897 (verg!. Entscheidungen des

Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen im Jahre 1897,

S. 26 ff.); endlich aus dem bei den Akten liegenden, auf

Veranlassung der Klägerin eingeholten Arntsbericht des

Kantonsgerichts vom 23. März 1914.

5. -

Das von der Klägerin beanspruchte Privatrecht

wird vom Beklagten insoweit anerkannt, als es sicb auf

die «\Vasserkraft an der Seez von der Höhe der Wehr-

Prozessrecht. N0 18.

165

krone der alten Mühlenwasserzuleitung bis zur Sohle des

Mühlenwasserabflusskanals» (ca. 10,86 m) beziebt. Nun

ist aber zur Zeit «von der Höbe der Wehrkrone der

alten Mühlenwasserzuleitung bis zur Sohle des Mühlen-

abwasserflusskanals)) kein einheitliches Gefälle mehr

vorhanden; sondern ein Teil des Wassers, durch welches

das betreffende Gefälle gebildet wird, besteht in dem

Abwasser der Schuler-Heer'schen Fabrik, der andere

Teil dagegen in dem ni c h t abgeleiteten Wasser der

Seez. Die Anerkennung des Beklagten ist somit dahin

zu interpretieren, dass der Klägerin ein Recht zuge-

standen wird :

a) auf ein Gefälle von ca. 10,86 m (genau = der Höhen-

differenz zwischen der Wehrkrone der alten Mühlen-

wasserzuleitung und der Sohle des Mühlenwasserabfluss-

kanals) des durch das Abwasser der Schuler-Heer'schen

Fabrik gebildeten Gesamtgefälles,

b) auf das von Schuler-Heer & Oe ni c h tabgeleitete

Wasser der Seez, von der Wehrkrone der alten Mühlen-

wasserzuleitung bis zur Sohle des Mühlenwasserabfluss-

kanals.

Was speziell das sub a erwähnte Gefälle betrifft, so

kann es sich dabei gegenwärtig in der Tat nur um einen

ideellen Teil des durch das Abwasser der Schuler-Heer'-

sehen Fabrik gebildeten

Ge sam t gefälles handeln.

Denn jenes Abwasser fällt, wie anlässlich des1~Augen­

scheins konstatiert wurde, in einern einzigen W~sserfall

von der Ausfluss-Stelle bei der Schuler-Heer'schen Fabrik

bis in die Tahlsohle hinunter, und es sind von keiner

Seite technische Einrichtungen geplant, durch die eine

(übrigens offenbar irrationelle) getrennte Ausnutzung

der obern ca. 18,73 m und der untern zirka 10,86 m

ermöglicht würde.

In di esem Sinne ist der Beklagte bei seine~in der

Klagbeantwortungsschrift enthaltenen Anerkennung zu

behaften, sodass ein E n t sc h eid des Bundesgerichts

nur noch in Bezug auf den jen i gen ideellen Teil~ des

166

Prozessrecht. N° 18.

. Gesamtgefälles von zirka 29,59 m nötig ist, welcher der

Differenz zwischen diesem Gesamtgefälle und dem frühern

Gefälle von ca. 10,86 m entspricht, d. h. in Bezug auf

ca. 18,73 m jenes Gesamtgefälles.

6. -

Die Klägerin gibt zu, dass ihr, bezw. ihren

Rechtsvorfahren Enderlin & Jenny, ursprünglich ein

Recht nur auf ein Gefälle von zirka 10,86 m zustand.

Sie behauptet aber, die Vermehrung des Gefälles um

ca. 18,73 m stelle sich lediglich als eine Modifika-

tion ihres ursprünglichen Wasserrechtes dar, die infolge

der Ableitung des Wassers durch die Schuler-Heer'sche

Fabrik nötig geworden und ihr deshalb s. Zt. als Ent-

gelt für die ihr aus der Ableitung des Wassers erwach-

senden Nachteile bewilligt worden sei.

Voraussetzung einer Gutheissung der Klage wäre dem-

nach vor allem der Nachweis der behaupteten Bewil-

I i gun g, und zwar müsste nachgewiesen sein, nicht nur

dass die kompetente Behörde mit einer Vermehrung des

Gefälles um ca. 18,73 m einverstanden war, sondern

auch, dass sie der Firma Enderlin &: Jenny diese Ver-

mehrung des Gefälles im Sinne einer bIossen Mo d i f i -

kat ion ihres ursprünglichen privaten Wasserrechts

und als Ersatz für die ans der Ableitung des Wassers

erwachsenden Nachteile bewilligt habe.

7. -

Bevor unter diesem Gesichtspunkte die Vor-

gänge im Jahre 1867 geprüft werden, ist festzustellen,

dass die zur Bewillignng einer Modifikation, insbeson-

dere einer E r w ei t e run g des ursprünglichen Wasser-

rechts kompetente Behörde einzig der Re g i er u n g s-

rat, als Vertreter des S t a a t e s war, während der

Gemeindebehörde in Bezug auf das Wasserrecht als

solches (im Gegensatz zu dem Recht auf Benutzung des

Gemeindebodens) nur die Vor be re i tun g der regie-

rungsrätlichen Bewilligung zukam. Wenn also in dem

«Vertrag~, aus welchem die Klägerin das beanspruchte

Recht auf das Mehrgefälle ableitet, d. h. in dem Vertrag

zwischen der Ortsgemeinde Mels und der Firma Joh.

Prozessrecht. N° 18.

167

Heer, gesagt wurde, die Ortsgemeinde « erteile» der

Firma J oh. Heer « unter Vorbehalt hoheitlicher Geneh-

migung das Recht usw. », so war dies eine ungenaue

Formulierung, die denn auch vom Regierungsrat in sei-

nen Beschlüssen vom 9. März und 'vom 1. Mai 1867

dahin richtiggestellt worden ist, dass er« die für die

Firmen Joh. Heer und Enderlin & Jenny nachgesuchte

Wasserrechtskonzession » « erteilte» und die von der

Ortsgemeinde Mels mit den Konzessionären abgeschlosse-

nen «Verträge» nur insoweit «hoheitlich genehmigte», als

dabei die « ökonomischen Interessen der Gemeinde» in

Betracht kamen.

Hienach ist auch für den I n haI t der damals erteil-

ten Bewilligung in erster Linie auf den Wortlaut der

Regierungsbeschlüsse vom 1. Mai und vom 22. Juli 1867,

und nur ergänzungsweise auf den am 18. Januar 1867

zwischen der Gemeinde Mels und der Firma Joh. Heer

abgeschlossenen Vertrag, insbesondere dessen Art. 7, ab-

zustellen.

Aus dem Regierungsbeschluss vom 1. Mai 1867 geht

nun deut1ich hervor, dass. der Regierungsrat, im Gegen-

satz zum Ortsverwaltungsrat Mels, das der Firma En-

derlin & Jenny eventuell zu bewilligende Mehrgefälle

(im Sinne von Art. 7 des Vertrages Mels-Heer) nicht als

eine blosse Modifikation des ursprünglichen Wasserrechts,

sondern als eines der Objekte der den beiden Firmen

Joh. Heer und Enderlin &:Jenny durch ihn « erteil ten I),

einheitlichen Konzession betrachtete. Schon aus

diesem Grunde versagt also die Argumentation der Klä-

gerill, dass es sich bei ihr, im Gegensatz zur Firma Joh.

Heer, die einer eigentlichen Konzession bedurft habe,

lediglich um eine Modifikation ihres alten Wasserrechts

gehandelt habe.

Dazu kommt, dass der Regierungsrat sich in den von

ihm am 1. Mai 1867 aufgestellten und am 22. Juli etwas

abgeänderten (i Konzessionsbedingungen » ausdrücklich

das Recht vorbehalten hat, « eine Konzessionsgebühr

168

Prozessrecht. N0 18.

nach gesetzlichen Bestimmungen zu beziehen I). Dadurch

hat er deutlich dokumentiert, dass er der Firma Ender-

lin & Jenny die Befugnis zur Benutzung des vermehrten

Gefälles im Sinne eines neu e n, g e b ü h ren p fl ich -

ti gen, k 0 n z e s s ion sm ä s si gen Rechts erteile, also

nicht als Entgelt für angeblich ihr erwachsende Nach-

teile und im Sinne einer biossen Modifikation ihres alten

privaten Wasserrechts.

8. -

Fehlt somit schon der regierungsrätliche Akt,

auf Grund dessen allein die Annahmr einer biossen Mo-

difikation des ursprünglichen Wasserrechts gutgeheisselt

werden könnte, so mag immerhin noch konstatiert

werden, dass es sich auch den Umständen nach nicht

um eine solche blosse Modifikation des alten, privaten

Wasserrechts handeln konnte. Einerseits nämlich hatte-

die Benutzung des Wassers der Seez durch die Firma

Joh. Heer durchaus nicht notwendig eine Beeillträchti-

gung der Ausübung jenes alten Wasserrechts zur Folge,

und es hatte also die Firma Enderlin & Jellny gar kein

o p f e r zu bringen, für welches sie ein Entgelt in

Form der Vermehrung ihres ursprünglichen Gefälles

hätte beanspruchen können; anderseits aber würde

der unentgeltliche Erwerb eines ·Mehrgefälles von zirka

18,73 m einen ganz unverhältnismässig grossen Ersatz

für allfällige, mit der Errichtung der Heer'schen Fabrik

verbundene Inkonvenienzen dargestellt haben.

Eine Beeinträchtigung der' Firma Enderlin & Jellny

ergab sich aus der Benutzung des Wassers der Seez

durch die Firma Heer schon deshalb nicht, weil diese

letztere Firma sich in ihrem Vertrag mit der Orts-

gemeinde Mels ausdrücklich verpflichtet hatte, das Ab-

wasser ihrer Fabrik n ach W a h I der F i r m a

End e r I i n & Jen n y entweder auf einen vorn Ver-

waltungsrat der Ortsgemeinde zu bestimmenden Höhe-

punkt zu leiten, von wo aus für die Firma Enderlin

& Jenny ein Gesamtgefälle von zirka 100 Fuss = 30 m

erzielt werden könne, oder aber es auf ihre Kosten

Prozessrecht. N0 18.

169

an die alte Abnahmestelle der Firma

End e r 1 i n & Jen n y zur ü c k z u lei t e n. Der

letztern Firma ist somit keine Abänderung ihres ur-

sprünglichen Wasser rechts aufgenötigt worden, wofür sie

eine Kompensation hätte beanspruchen können; sondern,

wenn das von Schuler-Heer & Oe benutzte Wasser ihr

gegenwärtig nicht mehr an ihrer alten Abnahmestelle zur

Verfügung steht, so ist dies darauf zurückzuführen, dass

sie selber auf die Rückleitung des Wassers an diese alte

Abnahmestelle verzichtet hat, offenbar weil sie es vor-

teilhafter fand, das Abwasser der Schuler-Heer'schen

Fabrik unmittelbar unter deren Turbinen abzunehmen,

was ihr gestattete, ihrerseits ebenfalls eine moderne

Druckleitung zu erstellen. Dass sie aber das hieraus sich

ergebende Mehrgefälle von zirka 18,73 m, wodurch ihr

früheres Gefälle nahezu ver d re i f ach t wurde, nicht

einfach als einen aus den veränderten Einrichtungen

sich ergebenden Nebenvortei} betrachtete, der ihr un-

entgeltlich zufalJen müsse, Hhellt deutlich aus dem

Umstande, dass sie sieh gleichzeitig, durch einen von

ihr mit der Ortsgemein de Mels abgeschlossenen Ver-

trag, für den Fall der Nichtausführung des Heer'sehen

Projektes eine selbständige «(Konzession» zusichern liess,

durch die ihr auf andere Weise dasselbe Gefälle von

ca. 30 m (= 100 Fuss) verschaffL werden sollte, das

sie im Falle der Ausführung des Heer'schen Projektes

erhielt. Der Firma Enderlin & Jenny war somit unter

allen Umständen daran gelegen, -

nach den Akten

(vergl. oben sub A) handelte es sich dabei sogar um

einen « längst gehegten Entschluss)} -

ein Gefälle von

ca. 30 m zu erhalten. Um diesen Zweck zu erreichen,

hä He sie im Falle der Nie h tau s f ü h run g des Heer'-

schen Projektes nicht nur anstandslos die gesetzlichen

Konzessions- und 'Vasserzinsgebühren bezahlt, sondern

auch noch die beträchtlichen Kosten der Erstellung

eines Stollens von zirka 500 m Länge übernommen.

Umso weniger konnte sie unter diesen Umständen dar-

170

Prozessrecht. N° 18.

auf Anspruch erheben, im Falle der Aus f ü h run g des

Heer'schen Projektes -

in welchem Falle sie nicht nur

keinen Nachteil erlitt, sondern sogar die Kosten der

Erstellung des Stollens ersparte -

das Recht auf das

erstreb te Mehrgefälle ge b ü h ren fr ei zu erwerben.

Nicht nur hat also die Klägerin nicht nachgewiesen,

dass der Regierungsrat ihr das Recht zur Benutzung des

Mehrgefälles gebührenfrei erteilt, bezw. in eine Abände-

rung des Inhalts des ursprünglichen privaten Wasser-

rechts eingewilligt. habe, -

nicht nur ist ferner akten-

mässig erstellt, dass der Regierungsrat sich im Gegenteil

die Erhebung der Gebühren auch ihr gegenüber (ebenso

wie gegenüber der Firma Joh. Heer) ausdrücklich. vor-

behalten, also die Auffassung von der biossen ModIfika-

tion des frühem privaten \Vasserrechts im voraus

abgelehnt hat, -

sondern es geht ausserdem aus den

Umständen hervor, dass zur Bewilligung einer gebühren-

freien Benutzung des Mehrgefälles im Sinne einer biossen

Modifikation jenes alten privaten Wasserrechts gar kein

Anlass vorhanden war, m. a. W. dass der Firma En-

derlin & Jenny damit auf Kosten des Staates eine durch

nichts zu rechtfertigende und daher auch nicht zu prä-

sumierende, unentgeltliche Zu wend ung gemacht

worden wäre.

Die vorliegende Klage erscheint somit von allen Ge-

sichtspunkten aus -

insoweit auf sie überhaupt einge-

treten werden konnte (vergl. oben Erw. 1 und 2) und

insoweit sie nicht anerkannt ist (vergl. oben Erw. 5),

als unbegründet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. -

Bei der Anerkennung eines der Klägerin zu-

stehenden Privatrechtes:

a) auf ein Gefälle von 10,86 m (genau = der Höhen-

differenz zwischen der Wehrkrone der alten Mühlen-

wasserzuleitung und der Sohle des Mühlenwasserabfluss-

171

kanals) des durch das Abwasser der Schuler-Heer'schen

Fabrik gebildeten Gesamtgefälles,

b) auf das von Schul er-Heer & eIe nich t abgeleite-

ten Wasser der Seez, von der Wehrkrone der alten

Mühlenwasserzuleitung bis zur Sohle des Mühlenwasser-

abflusskanals,

wird der Beklagte behaftet.

2. -

Im übrigen wird das Klagebegehren, soweit darauf

eingetreten werden konnte, abgewiesen.

19. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 30. Ja.nua.r 19115

i. S. Obrist, Beklagter,

gegen Untertrifaller und Genossen, Kläger.

Zulässigkeit der Berücksichtigung einer erst in der Berufungs-

instanz aufgestellten Behauptung bei der von Amteswegen

vorzunehmenden Bestimmung des Streitwertes. Art. 53. 59

und 80 OG.

A. -

Jakob Zimmerli in Kriens hatte auf Grund

eines am 2. Januar 1909 mit dem Beklagten Franz

Josef Obrist und einem J osef Stofer abgeschlossenen

Gesellschaftsvertrages eine Einzahlung von 3000 Fr.

gemacht. Er forderte diese Einzahlung mit Klage vom

27./28. April 1911 von den beiden Gesellschaftern zurück.

worauf Stofer am 13. August 1912 den Prozessabstand

erklärte. Das Amtsgericht Luzern-Land verurteilte den

Beklagten Obrist durch Entscheid vom 23. Februar 1914,

unter solidarischer Haftbarkeit mit J osef Stofer anzuer-

kennen und an die Klägerschaft zu bezahlen: 3000 Fr.

nebst Verzugszins zu 5%

seit 21. Januar, 3. und 13. Feb-

ruar 1909 von je 1000 Fr., abzüglich allfällig bereits ge-

leisteter Zahlungen des Stofer. An die Stelle des Zimmerli,

der während des Prozesses in Konkurs fiel, waren in-

zwischen gemäss Massarechtsabtretung vom 17. Novem-

ber 1913 eine Anzahl Konkursgläubiger getreten. Obrist