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78 Stempelabgaben. No 215. hauptung des subjektiven Tatbestandes (der in Wirklich- keit nicht gegeben war) liegt objektiv ·die falsche An- sc~uldigung im Sinne des Ai1; 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. II. STEMP~LABGABEN DROITS DE TIMBRE
25. Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1946 i. S. RflmheH gegen . Sehwelzerisehe Bundesanwaltschaft.
l. Arl. 305 Abs. 2 BStP, Art. 63 Abs. 4 StG. Im Verfahren bei ttbertretung fiskalischer Bundesgesetze ist der Strafrichter auch an einen über die Leistun:gsp:ßicht ergangenen Entscheid der Verwaltung, der an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden konnte, aber nicht weitergezogen worden ist, gebunden.
2. Arl. 66 SW. Wenn der Bezogene den akzeptierten Wechsel dem Aussteller ungestempelt zurückgibt, hat letzterer . die Stempelung sofort persönlich vorzunehmen; er darf nicht zuwarten, um sie später dUl'ch eine Bank besorgen zU lassen.
3. Art. 52 StG ist durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben worden.
1. An. 305 al. 2 PPF, arl. 63 al. 4 LF BtW ka droita de timlwe. Dans la procedure en matiere de contravention 8. des Iois fis- cales de la Confederation, le juge p6na.l est aussi lie par la dooision de l'administration sur l'88Sujetfüssement a la presta.- tion, decision qui pouvait ~tre·portee A la Cour de droit admi- nistratif, ma.is ne l'a. paa ete.
2. Arl. 66 ord. d'ea:k. des LF concernant ka droita de timlwe. Lors- que le tire rend l'e:ff~t non timbre a l'emetteur apres · ravoir accepte, ce dernier doit aussitöt proceder personnellement au timbrage; il ne peut paB differer cette operation, da.ns l'idee d'en charger plus tard une ba.nque. ·
3. L'art. 52 LF aur ka droita de timbre n'a. paa ete abroge par le Code p6na.l.
1. Arl. 305 cp. 2 PPF, an. 63 cp. 4 LF au.lle taaae di bollo. Nella procedura. per contra.vvenzione a. leggi fiscali della. Confedera.- zione il giudice -"pell&le e pure vincolato da.Ha decisione ehe l'amministra.zione ha p,resa. circa. l'assoggetta.mento alle. pre- sta.zione e ehe poteva. essere sottoposta., ma. non lo fu, a.IJa Corte di diritto amministra.tivo del Tribunale federa.le. 2'. Art. 66 dell'ordinanza per l'e8tJCUZione delle leggi federali con- cementi le lasse di bollo. Seil tra.ttario rende l'e:ffetto a.I tra.ente dopo averlo e.ccetta.to, il traente deve procedere subito perso· naln).ente a.Ua. timbra.tura; non puo a.ttendere per fa.rlo tim- brare piU tardi da. una bance..
3. L'art. 62 LF au.lle tasae di bollo non e sta.to abroga.to dal CP. Stempelabgaben. No 26. 79 A. - Rümbeli stellte im Jahre 1944 73 Wechsel aus, liess sie vom Bezogenen akzeptieren und bewahi-te sie nachher auf. Am 26. April 1944 stellten Beamte der eid- genössischen Steuerverwaltung fest, dass weder der Ak- zeptant noch Rümbeli sie gestempelt hatte. Am 2. Mai 1944 erliess deshalb die eidgenössische SteuerverwaltUiig eine Verfügung, wonach Rümbeli gemäss Art. 61 des Blin- desgesetzes über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917 (StG) Fr. 14.40 als hinterzogene Abgabe nachzuzahlen und gemäss Art. 52 StG eine Geldstrafe von Fr. 361.50 zu ent- richten habe. Rümbeli erhob durch einen Anwalt recht- zeitig sowohl gegen die Abgabe als auch gegen die Geld- strafe Einsprache. Die eidgenössische Steuerverwaltung wies mit Entscheid voni 29. Juni 1945 die Einsprache gegen die Abgabe uneinlässlich von der Hand, weil der Anwalt sich· nicht mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesen hatte, und stellte fest, dass auch nicht von Amtes wegen auf die Verfügung vom 2. Mai 1944 zurückzukommen sei, da keine Verumständungen sie als gesetzwidrig erscheinen Hessen. Verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhob Rüm- beli nicht. B. - Zur Beurteilung des Strafpunktes überWies die Brindesanwaltscha.ft die Sache dem Bezirksgericht Zürich. Dieses sprooh den Angeschuldigten .frei. Am Appellation der Bundesanwaltschaft fand ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 7. März 1946 der "Übertretung von Art. 41, 52 und 62 StG und Art. 68 Abs. 2 der Vollziehungs- verordnung zu den Bundesgesetzen über die Stempelab- gaben (StV) schuldig und büsste ihn mit Fr. 361.50. Zur Begründung führte es aus, der Strafrichter habe weder die Abgabepß.icht noch den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe zu überprüfen; in beiden Fragen binde ihn nicht nur ein Urteil des Verwaltungsgerichts, sondern auch ein nicht durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtener Entscheid der Steuerverwaltung. Ob Rümbeli, wie er behauptet, die Wechsel einer Bank übergeben und sie durch diese stempeln lassen wollte, liess das Obergericht
80 St.empelabgaben. No 25. offen. Es fand, er habe die Stempelung nicht durch eine Bank besorgen lassen dürfen. Es nahm an, das Gesetz sei klar, und lehnte daher die Anwendung der Bestimmung über Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) ab.
0. - Rümbeli führt gegen das Urteil des Obergerichts Niohtigkeitsbeschwerde. Er beantrl'logt, es sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventuell sei die Sa.ehe zur noch- maligen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell die Busse angemessen herabzusetzen. Der Be- schwerdeführer macht geltend, die Annahme des Ober- gerichts, möglicherweise habe er die Stempelung der Wechsel nicht durch eine Bank besorgen lassen wollen, sei willkürlich. Auch sei . Art. 20 StGB verletzt, denn der Beschwerdeführer habe sich in einem Rechtsirrtum be- funden. Er habe die Wechsel nicht schon zu stempeln brauchen, als er sie mit dem Akzept versehen zurücker- hielt, denn nach Art. 65 StV brauche die Stempelung ~rst zu erfolgen, wenn der Inhaber den Wechsel aus der Hand gibt. Auch habe er nach Art. 66 StV die Stempelung durch die Bank vornehmen lassen dürfen; die Tatsache, dass er die Wechsel zuerst dem Akzeptanten vorgelegt habe, stehe dem nicht im Wege. Sodann nehme das Obergericht zu Unrecht anr die Busse müsse gemäss Art. 52 StG für jeden Wechsel mindestens Fr. 5.- betragen. Diese Be- stimmung sei durch Art. 398 StGB aufgehoben worden und die Strafe daher nach den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches zuzumessen. D. - Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwäfl'Ung :
1. - Nach Art. 8 StG (Fassung gemäss Art. 51 VDG) sind die Entscheide; welche die Erhebung der Stempel- abgabe nötig macht, von der eidgenössischen Steuerver- waltung zu treffen. Erhebt der Abgabepflichtige Ein- sprache, so hat sie die Sa.ehe erneut zu prüfen, und gegen den: neuen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 81 an das Bundesgericht zulässig. Die Feststellung, ob und wann die Stempelabgabe geschuldet ist, ist mithin Sache der Verwaltung und des Verwaltungsrichters. Das hindert den Strafrichter grundsätzlich nicht, die Frage, ob jemand, der ihm wegen Hinterziehung der Ab- gabe überwiesen ist, abgabepßichtig sei, selber zu . beant:. worten, freilich nur als Vorfrage, in den Erwägungen, um entscheiden zu können, ob Strafe ausgesprochen werden muss. Denn nach der Auffassung, die allgemein in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung herrscht, sind die Behörden befugt, zur Begründung ihrer Entscheidun- gen auch solche Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkennt- nisgebiet einer anderen Behörde angehören, über die sie selber also nicht einen an der Rechtskraft der Entschei- dung teilnehmenden Spruch fällen können (BGE 17 426 f., · 31 II 893, 41 II 161). Ob ihnen diese Befugnis abgeht, wenn die präjudizielle Rechtsfrage durch die an sioh zuständige Behörde bereits entschieden ist, ist streitig (vgl. darüber im analogen Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Zivil- prozessa.che LEUOH, Komm. bem. ZPO Art. 1 N. 1 a Abs. 1; verneint für das französische Recht im Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Strafsache von LAoosTE, Chose jugee, No 1398). Für das·Verfahren bei "Übertretung :fiskalischer Bundeagesetze ist die Frage vom Gesetz selbst~ausdrück lich gelöst, soweit ein Beschwerdeentscheid des Verwal- tungsgerichts über die Leistungspflicht vorliegt. Art. 305 Abs. 2 BStP (ebenso Art. 63 Abs. 4 StG, Fassung gemäss Art. 51 VDG) bestimmt, dass ·dieser Entscheid für den Strafrichter verbindlich ist. Nach der Auffassung der Steuerverwaltung gilt diese Bestimmung über ihren Wort- laut hinaus auch für den Entscheid der Verwaltung, der an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden konnte, aber nicht weitergezogen worden ist, während 8TAEMPFLI in ZStR 43 S. 148 sie dem Wortlaut gemäss beschränkt wissen will. Erstere Auffassung verdient den Vorzug. Dass Art. 305 Abs. 2 BStP nur von der Verbindlichkeit des Beschwerdeentscheides des Verwaltungsgerichts spricht, 6 AS 71 IV - 19'8
82 Stempelabgaben. No 25. nicht .auch einen unangefochtenen Entscheid der Verwal- tungsbehörde als für den Strafrichter verbindlich erklärt, beruht darauf, dass diese Vorschrift überha.upt nur das Verhältnis des Beschwerdeverfahrens über die Abgabe- p:ßicht zum Strafverfahren regelt und sich mit dem Falle, wo . die Abgabepfilcht nicht bestritten worden ist, nicht befasst. Unterzieht sich der P:ßichtige dem Entscheid der Verwaltungsbehörde, indem er ihn nicht an das Verwal- tungsgericht weiterzieht, so werden seine Interessen nicht verletzt, wenn dann auch der Strafrichter mit jenem Ent- scheid. die Frage der Abgabep:ßicht . als verbindlich beant- wortet sieht. Wohl steht die Verwaltungsbehörde als Partei der Sache nicht mit der gleichen Unvoreingenommenheit gegenüber wie der Richter, wie sie denn auch im Strafver- fahren Parteirechte ausüben darf (vgl. Art. 301 ff. BStP). Das Gesetz sieht. jedoch eine genügende Gewähr für die Gesetzmässigkeit der Verwaltung darin, dass es dem Ab- gabep:ßichtigen den Weg zum Verwaltungsgericht öffnet. Beschreitet ·er ihn nicht, so gilt der Entscheid der Ver- waltlingsbehörde als richtig und besteht kein Grund, dass sich nicht auch der Strafrichter damit abfinde. Wie sich der Beschuldigte durch Unterlassung der Einsprache sogar einer Strafverfügung der Verwaltungsbehörde unterziehen kann: mit der Wirkung, dass sie einem: rechtskräftigen Urteil gleichkommt (Art. 298 BStP), muss er auch das Geringere tun, d. h. durch Unterlassung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit verbindlicher Wirkung für den Strafrichter die Abgabep:ßicht anerkennen können. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Steuer- verwaltung über die Abgabep:ßicht nicht an das Verwal-: tungsgericht weitergezogen .. Damit steht fest, dass er im Augenblick, als er die mit dem Akzept versehenen Wechsel vom Bezogenen zurückerhielt, abgabepßichtig wurde.
2. - Der Aussteller, Akzeptant oder Inhaber, der die Urkunde unmittelbar an eine inländische Bank weitergibt, kann durch diese die ihm obliegende Stempelung besorgen lassen. Seine Abgabep:ßicht gilt als erfüllt, wenn die Bank die Stempelung bei Entgegennahme der Urkunde vor- Stempelabgaben. No 25. 83 nimmt und dabei zum Ausdruck bpngt, dass sie für ihren unmittelbaren Vormann stempelt (Art. 66 StV). Über die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, seine .Abgabepflicht gestützt auf diese Bestimmung stell vertretungsweise durch eine Bank besorgen· zu lassen, schaffen die Verfügung der eidgenössischen Steuerver- waltung vom 2. Mai 1944 und der Einspracheentsoheid vom 29. Juni 1945 nicht Recht. Denn selbst wenn diese Frage bejaht werden müsste, war die Abgabe vom Be- schwerdeführer, nicht von der Bank geschuldet, musste ihn also die Steuerverwaltung zur Leistung der Abgabe verhalten. Das Recht, die Stempelung stellvertretungs- weise besorgen zu lassen, beeinflusst nicht die Abgabe- pflicht, sondern ist nur von Bedeutung für die Frage der Strafbarkeit des Pflichtigen, der in einem bestimmten Zeitpunkt seine Pflicht noch nicht erfüllt hat. Art. 66 St V hat nun aber nicht den Sinn, den ihm der Beschwerdeführer gibt. «Unmittelbar>> (directement) im Sinne dieser Bestimmung hätte der Beschwerdeführer den Wechsel nur dann an eine Bank weitergegeben, wenn er eine Bank beauftragt hätte, ihn dem Bezogenen zur An- nahme vorzulegen und ihn nachher zu stempeln. Die stell- vertretungsweise Stempelung durch die Bank hätte dann den Beschwerdeführer gedeckt. Von einer·. unmittelbaren Weitergabe an die Bank kann dagegen nicht mehr gespro- chen werden, wenn der Aussteller, wie der Beschwerde- führer es getan hat, selber den Wechsel dem Bezogenen zum Akzept vorlegt. Nachdem er ihn vom Akzeptanten zurück- erhalten hat, muss er ihn persönlich stempeln; er darf nicht zuwarten, bis später eine Bank die Stempelung für ihn besorge. Nur die sofortige per$önliche Stempelung durch den Aussteller bietet Gewähr, dass die Abgabe für die volle Laufzeit entrichtet werde. War . der Beschwerdeführer somit nicht berechtigt, die Stempelung durch eine Bank besorgen zu lassen, so kommt nichts darauf an, ob er die Absicht hatte, die Wechsel einer Bank zu übergeben.
3. - Die Hinterziehung der Stempelabgabe ist in
Stempelabgaben. No 15. Art. 52 StG mit Strafe bedroht. Die Bestimmung des Strafgesetzbuches über Rechtsirrtum ist auf diese "Ober- tretlplg anwendbar (Art: 333, 102, 20 StGB). Rechtsirrtum liegt jedoch hier nicht vor, denn die Vorinstanz trifft die tatsächliche und daher für den Kassationshof verbindliche FestsOOllung, dass der Beschwerdeführer als Kaufmann, der häufig mit Wechseln zu tun gehabt habe, den klaren Sinn des Gesetzes erkannt habe~ Das sagt sie zwar nur bei Erörterung der Frage, wie der Beschwerdeführer die Be- stimmung über die Abgabepflicht des Ausstellers eines Zum. Akzept vorgelegten und vom. Bezogenen akzeptierten Wechsels habe auslegen müssen. Die Frage, ob er seine ihm bekannte Pflicht zur Stempelung gestützt auf Art. 66 St V stellvertretungsweise durch eine Bank hätte besorgen lassen. dürfen, verneint sie erst nachher, ohne ausdrücklich zu sagen, dass auch der Beschwerdeführer die gleiche Rechtsauffassung gehabt habe. Allein wenn sie dem Be- schwerdeführer in Bezug auf die erste Frage die Kenntnis eines in Fragen der Stempelabgaben auf Wechseln erfah- renen . Kaufmanns zuschreibt, nimmt sie stillschweigend an, er habe die gleiche Kenntnis auch in Bezug auf die zweite Frage gehabt.
4. - Für jede Urkunde, die Gegenstand der Abgabe ist, soll gemäss Art. 52 StG die Busse mindestens fünf Franken betragen. Diese Bestimmung gilt auch unter der Herr- schaft des Strafgesetzbuches noch, denn dieses erklärt m Art. 333 Abs. 1 seine allgemeinen Bestimmungen auf die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedrohten Taten nur insoweit anwendbar, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Art. 52 StG; der auch nicht ~uroh Art; 398 StGB aufgehoben worden ist, geht daher dem Art. 63 StGB vor. Dem'fUJfih erlcen,m der KaaBatio'l&Bh<>/ : Die-Nichtigkeitsbesohwerde wird abgewiesen.
m. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE 85 !I. Urlell des KassaUoDSholes vom o • .Toll 1948 i. S. Poßzel- rlehteriunt ZOrleh gegen Mtehel. Wann liegt ein Verkaufsladen im Sllme von Art. 2 Abs. 2lit,,b des BG vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden vor? -Quand se trouve-t-on en presenoe d'un magasin de vente au sens de Part. 2 al. 2 litt. b de la federale du 4 octobre 1930 sur Ies voyageurs de commerce ! QUando si ein presenza d'un negozio di vendita a' sensi dell'art. 2 cp. 2 lett. b della legge federale 4 ottobre 1930 sui via.ggia.wri di commercio ? A. --Ida Michel führt seit ungefähr 1942 in ihrer Woh- nung :in Zürioh ein Geschäft, in welchem sie Mittel zut Schönheits- und Körperpflege herstellt und verkauft. Da wegen Mangels an Rohstoffen ihr Verdienst ungenÜgend wurde, handelt sie seit 1943 ausserdem mit Damen- wäsche. Den grössten Teil davon setzt sie ab, indem sie als· Klt)inreisende ohne -Ta.xkarte im Gebiete der Stadt Züric~ Bestellungen aufsucht. Sie hält Da.menwäsohe jedoch a.uoh in ihrer Wohnung feil, wo sie ein Warenlager im Werte von etwa·Fr~-400.-hält. Der Umsa.tz ist dort gering, da sie nur von Knnden aufgesucht wird, die sie schon kennen. Sie ist täglich zwei bis drei Stunden ab- wesend. Während dieser Zeit lässt ·sie sich dU.rch ihre Schwester oder, wenn diese unabkömmlich ist, durch ihre Untermieterin vertreten. Ist das nicht möglich; so befestigt sie an der Türe einen Zettel, auf welchem sie den Zeitpunkt ihrer Rückkehr angibt. An der Aussenseite des Hauses hängt eine Firma.tafel, die jedoch· als Geschäftszweig nur c Kriuter-Koäfuetik-Labor » nennt. Ein Zettel mit dem Hmftiä auf den Verkauf von Damenwäsche wurde von Unh8lwmten im -November 1945 wie wiederholt schon