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72_IV_85

BGE 72 IV 85

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Stempelabgaben. No !ö. Art. 52 StG mit Strafe bedroht. Die Bestimmung des Strafgesetzbuohes über Rechtsirrtum. ist auf diese "Ober- tretqng anwendbar (Art: 333, 102, 20 StGB). Reohtsirrtum. liegt jedooh hier nioht vor, denn die Vorinstanz trifit die tatsächliche und daher für den Kassationshof verbindliohe Festst.ellung, dass der Beschwerdeführer als Kaufmann, der häufig mit Wechseln zu tun gehabt habe, den klaren Sinn des Gesetzes erkannt habe. Das sagt sie zwar nur bei Erörterung der Frage, wie der Beschwerdeführer die Be- stimmung über die Abgabep:ßicht des Ausstellers eines zum Akzept vorgelegten und vom Bezogenen akzeptierten Wechsels habe auslegen müssen. Die Frage, ob er seine ihm bekannte P:ßicht zur Stempelung gestützt auf Art. 66 StV stellvertretungsweise duroh eine Bank hätte besorgen lassen.dürfen, verneint sie erst naohher, ohne ausdrücklioh zu sagen, dass auch der Beschwerdeführer die gleiche ~chtsauffassung gehabt habe. Allein wenn sie dem Be- schwerdeführer· in Bezug auf die erste Frage die Kenntnis eines in Fragen der Stempelabgaben auf Wechseln erfah- renen Kaufmanns zuschreibt, nimmt sie stillschweigend an, er habe die gleiche Kenntnis auch in Bezug auf die zweite Frage gehabt.

4. - Für jede Urkunde, die Gegenstand der Abgabe ist, soll gemäss Art. 52 StG die Busse mindestens fünf Franken betragen. Diese Bestimmung gilt auch unter der Herr- schaft des Strafgesetzbuches nooh, denn dieses erklärt in Art. 333 Abs. 1 seine allgemeinen Bestimmungen auf die in. anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedrohten Taten nur insoweit anwendbar, a.ls diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Art. 52 StG, der auch nicht ~urch Art; 398 StGB aufgehoben worden ist, geht daher dem Art. 63 StGB vor. Demnach erkennt der KaaB<Jti<mshof : Die. Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE H. Urte8 des Kassationshofes vom 5. Juli 1946 i. S. Pollzei.. rlehteramt ZOrleh gegen MieheL Wann liegt ein Verkaufsladen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit .. b des BG vom 4.. Oktober 1930 über die Handelsreisenden vor? Qwmd se trouve-t-on en preeence d'un rna.gasin de vente au sens de Part. 2 a.l. 2 litt. b de la. federa.Ie du 4. octobre 1930 sur les voya.geurs de commerce ? "Qwmdo si ein presenza. d'un negozio di vendita. a' sensi dell'a.rt. 2 cp. 2 lett. b della legge federale 4: ottobre 1930 sui viaggia.tori di commercio ? A. - Ida Michel führt seit ungefähr 1942 in ihrer Woh- nung in Zürioh ein Geschäft, in welchem sie Mittel zur Schönheits- und Körperpflege herstellt und verkauft. Da wegen Mangels an Rohstoffen ihr Verdienst ungenÜgend wurde, handelt sie seit 1943 a.US8erdem mit Damen- wäsche. Den grössten Teil davon setzt sie ab,· indem sie als Kl~inreisende ohne· Taxka.rte im Gebiete der Stadt Züricl;l Bestellungen aufsucht. Sie hält Damenwäsche jedoch auch in ihrer Wohnung feil, wo sie ein W arenla.ger im Werte von etwa· Fr.· 400.-'- hält. Der Umsatz ist dort gering, da. sie nur von Kunden aufgesucht wird, die sie sohon kennen. Sie ist täglich zwei bis drei Stunden ab- wesend. Während dieser Zeit lässt ·sie sich dlirch ihre Schwester oder, wenn diese unabkömmlich ist, durch ihre Untermieterin vertreten. Ist das nicht möglich; so befestigt sie an der Türe einen Zettel, auf welchem sie den Zeitpunkt ihrer Rückkehr angibt. An der Aussenseite des Hauses hingt eine Firma.tafel, die jedoch 8.ls Geschäftszweig nur

• Kräuter-Kosmetik-La.bor » nennt. Ein Zettel mit dem HitiW@W äuf den Verkauf von Damenwäsche wurde von Unbok&imte~ im November 1945 wie wiederholt sohon

86 Handelsreisende. No 26. früher weggerissen und durch die Geschäftsinhaberin nicht mehr ersetzt. Ida Michel liess im Tagblatt der Stadt Zürich Inserate erscheinen, in denen sie unter .Angabe ihrer Adresse und Telephonnummer Schönheitsmittel und Damenwä.sche anpries. B. - Am 23. Januar 1946 büsste das Polizeirichteramt der Stadt Zürich. Ida Michel . wegen Übertretung von Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 (HRG) mit fünfzig Franken, mit der Begründung, sie habe auf dem Gebiete der Stadt und des Kantons Zürich bei Privatkunden Bestellungen auf Da- menwä.sche aufgenommen, ohne eine Taxkarte zu besitzen. Auf Einsprache der Beschuldigten hob der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich durch Urteil vom. 30. April 1946 die Busse auf und sprach Ida Michel gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG frei.

0. - Der .Polizeirichter führt gegen dieses Urteil Nioh- tigk(titsbeschwerde mit dem .Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Bestätigung· der ausgefällten Busse an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Behauptung, dass die Beschuldigte während der in Betracht kommenden Zeit Bestellungen auch ausserhalb der Stadt Zürich auf- gesucht habe, lässt er fallen. Dass sich die Beschuldigte durch Aufnahme von Bestellungen innerhalb der Gemeinde- grenzen strafbar gemacht habe, begründet er damit, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs . ..2 lit. b HRG nicht erfüllt seien, weil die Verkaufsstelle der Beschuldigten nicht ständig . bedient gewesen sei und die Anschrift am Hause während etwa vierzehn Tagen keinen Hinweis auf den Verkauf von Damenwä.sche enthalten habe. D. - Ida Michel beantragt, die Beschwerde sei abzu- weisen~ Der KassatiO'TUJhof zieht in Erwävung :

1. - Das Bundesgesetz über die Handelsreisenden ist nicht anwendbar auf « das Aufsuchen ·von Bestellungen innerhalb des Gemeindebezirks für Geschäfte, die in der Handelsreisende. No 26. ST Gemeinde niedergelassen sind und . dort ein ständiges Arbeitszentrum in Form einer Produktionsstätte oder eines Verkaufsladens besitzen» (Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG). Na.oh der Rechtsprechung des Kassationshofes (Urteil i. S. Fröhle vom 14. Mai 1934, SHAB 1934 S. 2194) ist Ver- ka.ufsladen im Sinne dieser Bestimmung nicht bloss das eigens zum Zwecke des Verkaufs hergerichtete Ladenlokal, sondern ohne Rücksicht auf die äussere Einrichtung jeder Geschä.ftsbetri~b, in welchem Ware feilgeboten und an den einkaufenden· Kunden abgegeben wird. Die erwähnte Bestimmung soll den Geschäfts1euten erlauben, innerhalb der Gemeinde, in der.sie ihr Geschäft.haben und die daher als ihr natürliches Tätigkeitsgebiet gilt, taxfrei Beste!.:; Jungen aufzusuchen (BGE 70 IV 187). Dieser .Zweck gestattet.nicht, auf die äussere Aufmachung des Verkaufs;. gesohä.ftes abzustellen. Es genügt, dass ein irgendwie als ·solches organisierter Betrieb und in ·diesem Sinne ein Arbeitszentrum vorliegt, wogegen ein bJosses Warenlager, aus dem. gelegentlich auch unmittelbar Waren an Käufer abgegeben werden, nicht genügt.

2. - Im angeführten Urteil i. 8. Fröhle hat der Kassa- tionshof den· Bestand eines Verkaufsladens bejaht, weil in .. jenem Falle das W a.renlager ein für Gesohä.fte ·der betreffenden Art· verhältnismässig bedeutendes ·und die Verkaufsstelle a.ussen durch eme Firma.tafel gekennzeioh• net und durch den Geschäftsinhaber oder seine Schwägerin ständig bedient war~ Dass die im Aufsuchen von Kunden bestehende Tätigkeit des Ge$ohä.ftsinhabers den Verka.uf im Laden bedeutend überstieg, wurde als unerheblich betrachtet. Ahnlich sind die Verhältnisse im vorliegenden Falle. Die Einnahmen, welohe die Beschuldigte durch den Ver- kauf von Damenwä.sche in ihrer Wohnung macht, sind im Vergleich zum Umsatz, den sie durch Aufsuchen von Be- stellungen erzielt, gering. Dennoch liegt eine, wenn auoh sehr einfach organisierte Verka.ufsstelle, nicht ein blosses Warenlager vor, aus dem gelegentlich unmittelbar an

18 Kunden Ware abgegeben wird. Hiefür spricht einmal der· Umstand, dass das Geschäft sozusagen stä.nclig bedient ist, ~nd des · grösseren· Teiles des Tages durch ·die ·ae- BOhäftsinhaberin selber, in der übrigen Zeit meistens durch ihr nahestehende Personen. Auch.hat die Beschulcligte·die Verka.ufsst.elle durch eine Firmata.fel gekennzeichnet. Dass darauf ein Hinweis auf den Verkauf von Damenwäsche fehlt, ist von unt.ergeordneter Bedeutung. 'O'brigens hat sich die Beschuldigte durch Anbringung eines Zettels bem:öht, auch die Damenwäsche anzupreisen. Dass ihn Unbeka.nnt.e, vermutlich Kinder, wiederholt weggerissen haben, ändert an der Natur des 1 Geschäft.es nichts. In Zeitungsinserat.en hat die Beschulcligt.e es nicht nur als Verkaufsst.elle für kosmetische Mittel, sondern auch für Damenwäsche empfohlen. Die· Voraussetzungen des Art. 2. Abs. · 2 lit. · b HRG sind auf Grund der verbindlichen tat- liohlichen Festst.ellungen der Vorinstanz erfüllt.

3. - Ob sich der Freispruch, wie die Vorinstanz an- nimmt, auch damit begründen lässt, die beiden Geschäfts- zweige der Beschuldigten, nämlich . ilerst.ellung . und· Ver- trieb von Mitteln für Schönheits- und Körperpflege einer- seits und Handel mit Damenwäsche anderseits, bildeten ein einheitliches Tätigkeitsfeld, weshalb die Produktions- atätt.e des ersten·Z:weiges die· taxfreie Best.ellungsaufnahm.e auch im zweiten rechtfertige, kann dahingestellt· bleiben. Demnach erken:nt rlm- Kasaati<ma'Ao/ : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 1 1 89 IV. VERFAHREN PROCEDURE 1'7. 1Jrtell de& Kassationshofes vom 7 • .Jnni IMG i. S. Camerbd und Jlitheschuldlgte gegen Generalprolmrator des Kantons Bern. ~n. 268 BSIP. Gegen einen Zwischenentacheid, auf den die ent- scheidende Behörde zurü.ckkommen kann, ist die Nichtigkeits- beschwerde nicht zulässig. Arl. 268 PPF'. Le pourvoi en nulliM n'est pas recevable contr& un ju~t incident snr lequel l'autoriM qui a statue peut revemr. An. 268 PP:B'. Il ricorso per cassa.zione e iJ;rioevibile co~tro. una sentenza incidentale, sUlla · qua.Ie l'autonta ehe ba giudicato puO rivenire. Nach der mit BGE 68 IV 113 begriindet.en Rechtspre- chung des Kassationshofes ist die Niohtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz wegen Verletzung eidgenössischen Rechts nicht nur zulässig, wenn sie das V erfahren abschliessen, sondern auch, wenn es sich um blosse ZwiSchenentsoheide handelt. Diese Rechtsprechung ist bei der seither erfolgten ReVision des Gesetzes daduroh sanktioniert worden, dass der bishe~ irreführende Ausdruck « Endurteil » des ~ütiSöhen Ge- setzest.extes in «Urteil» abgeändert worden ist (Art~ 2,68 BStP). Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde 1$t aber dass der Zwischenentscheid der lätzt.en kantonalen ~ endgültig ist; nicht bloss eine veri~ prozess.; leitenden. Charakters, auf die spä.ter zu.Hi.Bkgenommen werden kann. Die praktischen Gründe, die im angef~ Präjudiz für die Weiterziehbarkeit der Zwischen.entscheide an den Kassationshof genannt sind, treffen nur auf end- gültige Ent.soheidungen zu, wo die Köglichkeit, die eidge- nössische Kassationsinstanz im gleichen Verfahren über d1& gleiche ·Frage wiederholt anzurufen, zunächst auf