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70_IV_185

BGE 70 IV 185

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Ulrich J üstrich betreibt in Walzenhausen im

Kanton Appenzell-Ausserrhoden eine Bürstenfabrik. Er

lässt seine Erzeugnisse durch Kleinreisende verkaufen.

Diese schicken die von den Kunden unterzeichneten

Bestellscheine nach Walzenhausen und erhalten von dort

die bestellten Waren .. Dann leiten sie die Waren an die

186

Handelsreisende. No 50.

Kunden weiter, ziehen:den Kaufpreis ein und überweisen

das Geld nach Walzenhausen.

In Bern hat Ulrich Jüstrich einen Chefvertreter, dessen·

Tätigkeit sich auf einen Teil des Kantons Bern und auf

den deutschen Teil des Kantons Freiburg erstreckt. In:

der Wohnung des Chefvertreters befindet sich ein so-

genanntes Verkaufslager mit Waren im Werte von

Fr. 5000.-. Daraus werden den Reisenden Waren abge-

geben, um dringende Lieferungen auszuführen. Die Rei-

senden bestellen in solchen Fällen in Walzenhausen

Ersatzstücke und liefern sie gegen Rückerstattung des

Kaufpreises dem Chefvertreter zur Ergänzung des Lagers

ab. Aus dem Lager verkauft der Chefvertreter ausserdem

gelegentlich Waren direkt an Kunden. Der Gegenwert

hiefür beläuft sich auf monatlich Fr. 10.- bis 20.-.

In der zweiten Hälfte des Jahres 1942 und im Jahre 1943

liess Jüstrich durch zwei Kleinreisende ohne T~xkarten

in Bern Bestellungen aufsuchen. Im Strafverfahren bestritt

.er die Taxpflicht mit der Begründung, er habe in Bern

eine Verkaufsniederlassung im Sinne von Art. 2 Abs. 2

lit. b des BG über die Handelsreisenden vom 4. Oktober

1930. Das Lager in Bern sei gross genug, um sämtliche

Käufer der Stadt und der Umgebung dauernd mit Bürsten

zu versorgen. Am Hause befinde sich eine Tafel mit der

Aufschrift <<Verkaufsdepot Justbürsten, Fabrik Walzen-

hausen ii. Der Chefreisende sei fester Angestellter dieser

Geschäftsniederlassung.

B. -

Am 13. Juli 1944 verurteilte das Obergericht des

Kantons Bern Ulrich Jüstrich wegen Reisenlassens ohne

Taxkarte zu dreihundert Franken Busse und zur Nach-

zahlung einer gleich hohen Taxe.

C. -

Der Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde

erklärt. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die

Sache zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurück-

zuweisen.

D. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt

die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Handelsreisende. No 50.

187

Der Kassationshof zieht in Erwägung;.

l. -

2. -

Eine Produktionsstätte hat Ulrich Jüstrich in

Bern . nicht. Bei der Entscheidung der Frage, ob das

Warenlager des Chefvertreters ein Verkaufsladen im· Sinne

'aes Gesetzes sei, ist vom Grundgedanken des Art. 2

Abs. 2 lit. b HRG auszugehen. Diese Bestimmung wurde

aufgestellt, um entsprechend der schon vorher geübten

Praxis die sogenannten Platzreisenden der Taxpflicht zu

entheben. Als Platzreisender gilt, wer für eine am betref-

fenden Orte ansässige Firma tätig ist. Solchen Firmen

soll ermöglicht werden, die privaten Kunden durch Rei-

. sende taxfrei aufsuchen zu lassen (Botschaft des Bundes-

rates, BBl 1929 I 61). Das Gemeindegebiet wird als das

natürliche Geschäftsgebiet einer Firma betrachtet, für

dessen Bereisung sich die Taxpflicht nicht rechtfertige,

zumal ja die Firma den Gewinn, den sie aus ihrer Geschäfts-

tätigkeit in der Gemeinde erzielt, dort zu versteuern hat.

Das setzt aber voraus, dass der Reisende wirklich für

Rechnung der betreffenden Geschäftsniederlassung tätig

ist.

Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Die Reisenden

schicken die Bestellscheine nach Walzenhausen, erhalten

die Ware direkt von dort und schicken auch den Verkaufs~

erlös dorthin. Sie arbeiten nicht für Rechnung des Chef-

vertreters in Bern, sondern für Rechnung des Geschäfts-

sitzes von Walzenhausen. Sie sind Platzreisende nur inso-

fern, als sich ihre Geschäftstätigkeit auf die Stadt Bern

beschränkt, dagegen niciht in dem Sinne, dass sie für den

Verkaufsladen eines am gleichen Platze niedergelassenen

Geschäftes tätig wären. Dass sie in dringenden Fällen die

Ware vorläufig beim Chefvertreter in Bern beziehen,

ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass diese Fälle

den geringeren Teil sämtlicher Best-ellungen ausmachen,

das Lager in Bern somit für die Abwicklung der Mehrzahl

der Geschäfte überhaupt keine Rolle spielt, bestellen die

188

Handelsreisende. No 50.

Reisenden auch in den genannten dringenden Fällen direkt

in Walzenhausen und liefern hernach die von dort erhaltene

Ware als Ersatzstücke· gegen Erstattung des Kaufpreises

zur 'Wiederergänzung des Lagers an den Chefvertreter ab,

so dass schliesslich auch diese Geschäfte auf Rechnung

von Walzenhausen gehen.

Das bringt es denn auch mit sich, dass der Beschwerde-

führer bisher in Bern nicht besteuert worden ist und nach.

der Praxis des Bundesgerichts über das Doppelbesteue-

rungsverbot auch nicht besteuert werden darf, da sich

mittels des « Verkaufsdepots >> in Bern nicht ein qualitativ

und quantitativ wesentlicher Teil des (kommerziellen)

Betriebes vollzieht. Die gelegentlichen direkten Verkäufe

aus diesem Lager durch den Chefvertreter, welche sich

monatlich auf nicht mehr als -zehn bis zwanzig Franken

belaufen, während der jährliche Gesamtumsatz in der

Gemeinde Bern seit dem Kriege zwanzig- bis dreissig-

tausend Franken beträgt, sind neben den durch die Rei-

senden getätigten Geschäften zu geringfügig, um den

Beschwerdeführer in Bern steuerpflichtig zu machen.

Hier ist er auch nicht etwa wehrsteuerpfüchtig, denn

nach Art. 77 des BRB über die Erhebung einer Wehr-

steuer vom 9. Dezember 1940 wird er für den gesamten

Geschäftsbetrieb an seinem Wohnsitz in Walzenhausen

besteuert; Art. 6 des BRB bezieht sich auf Betriebs-

stätten von Unternehmen natürlicher oder juristischer

Personen, die ihren Wohnsitz bezw. Sitz nicht in der

Schweiz haben und daher gemäss Art. 78 in Verbindung

mit Art. 3 Zifi. 3 lit. d am Orte der Betriebsstätte besteuert

werden.

3. -

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Verkehr mit .Edelmetallen. No 51.

IV. VERKEHR MIT EDELMETALLEN

COMMERCE DES METAUX PRECIEUX

189

51. Extrait de l'urret de la Cour de eassation penale du 27 octo-

bre 19« dans Ia cause Berney c. l\finistere publie du Canton

de Vaud.

L'art. 23 de Ja loi fäderale du 20 juin 1933 sur le contröle du con1-

merce des metaux precieux et des ou.vrages en metaux pre-

cieux n'interdit le colportage des montres que pour autant

qu'elles ont des boite;; en metaux precieux. en double ou en

Imitation.

Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Ju,ni 1933 über die Kontrolle

des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren verbietet

das Hausieren mit Uhren nur soweit diese mit Gehäusen an><

Edelmetallen, Double oder Ersatzwaren versehen sind.

L'art. 23 della !egge federalc 20 giugno 1933 sul controllo del

commercio in metalli preziosi e in lavori di metalli preziosi

proibisce il comrnercio arnhulante degli orologi solo se essi hanno

scatole di metalli preziosi, doppiati o imita.zioni.

L'art. 23 de la loi fäderale du 20 juin 1933 sur le con-

tröle du commerce des metaux precieux et des ouvrages

en metaux precieux dispose : << Le colportage des ouvrages

en metaux precieux ou en double et des imitations, ainsi

que des montres, est interdit)). Selon le meme article,

l'interdictioli frappe egalement la prise de commandes

par les voyageurs de detail.

A premiere vue, on pourrait penser que ce texte inter-

dit le colportage de toutes les montres et non pas seule-

ment de celles dont les boites sont en metal precieux,

en double ou en imitation. En realite, cependant, la loi

du 20 juin 1933 n'a pas entendu regler le commerce de

l 'horlogerie ou des montres en general. Cela ressort deja

du titre de la loi. Les dispositions qui s'appliquent spe-

cialement aux boites de montres (art. 4, 7, 13, 15) ne

visent, elles aussi, que les boites en metaux precieux. On

ne saurait des lors admettre que, par l'art. 23, le Iegisla-

teur ait voulu sortir de ce cadre et interdire le colportage

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Eine Produktionsstätte hat Ulrich Jüstrich in

Bern . nicht. Bei der Entscheidung der Frage, ob das

Warenlager des Chefvertreters ein Verkaufsladen im· Sinne

'aes Gesetzes sei, ist vom Grundgedanken des Art. 2

Abs. 2 lit. b HRG auszugehen. Diese Bestimmung wurde

aufgestellt, um entsprechend der schon vorher geübten

Praxis die sogenannten Platzreisenden der Taxpflicht zu

entheben. Als Platzreisender gilt, wer für eine am betref-

fenden Orte ansässige Firma tätig ist. Solchen Firmen

soll ermöglicht werden, die privaten Kunden durch Rei-

. sende taxfrei aufsuchen zu lassen (Botschaft des Bundes-

rates, BBl 1929 I 61). Das Gemeindegebiet wird als das

natürliche Geschäftsgebiet einer Firma betrachtet, für

dessen Bereisung sich die Taxpflicht nicht rechtfertige,

zumal ja die Firma den Gewinn, den sie aus ihrer Geschäfts-

tätigkeit in der Gemeinde erzielt, dort zu versteuern hat.

Das setzt aber voraus, dass der Reisende wirklich für

Rechnung der betreffenden Geschäftsniederlassung tätig

ist.

Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Die Reisenden

schicken die Bestellscheine nach Walzenhausen, erhalten

die Ware direkt von dort und schicken auch den Verkaufs~

erlös dorthin. Sie arbeiten nicht für Rechnung des Chef-

vertreters in Bern, sondern für Rechnung des Geschäfts-

sitzes von Walzenhausen. Sie sind Platzreisende nur inso-

fern, als sich ihre Geschäftstätigkeit auf die Stadt Bern

beschränkt, dagegen niciht in dem Sinne, dass sie für den

Verkaufsladen eines am gleichen Platze niedergelassenen

Geschäftes tätig wären. Dass sie in dringenden Fällen die

Ware vorläufig beim Chefvertreter in Bern beziehen,

ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass diese Fälle

den geringeren Teil sämtlicher Best-ellungen ausmachen,

das Lager in Bern somit für die Abwicklung der Mehrzahl

der Geschäfte überhaupt keine Rolle spielt, bestellen die

188

Handelsreisende. No 50.

Reisenden auch in den genannten dringenden Fällen direkt

in Walzenhausen und liefern hernach die von dort erhaltene

Ware als Ersatzstücke· gegen Erstattung des Kaufpreises

zur 'Wiederergänzung des Lagers an den Chefvertreter ab,

so dass schliesslich auch diese Geschäfte auf Rechnung

von Walzenhausen gehen.

Das bringt es denn auch mit sich, dass der Beschwerde-

führer bisher in Bern nicht besteuert worden ist und nach.

der Praxis des Bundesgerichts über das Doppelbesteue-

rungsverbot auch nicht besteuert werden darf, da sich

mittels des « Verkaufsdepots >> in Bern nicht ein qualitativ

und quantitativ wesentlicher Teil des (kommerziellen)

Betriebes vollzieht. Die gelegentlichen direkten Verkäufe

aus diesem Lager durch den Chefvertreter, welche sich

monatlich auf nicht mehr als -zehn bis zwanzig Franken

belaufen, während der jährliche Gesamtumsatz in der

Gemeinde Bern seit dem Kriege zwanzig- bis dreissig-

tausend Franken beträgt, sind neben den durch die Rei-

senden getätigten Geschäften zu geringfügig, um den

Beschwerdeführer in Bern steuerpflichtig zu machen.

Hier ist er auch nicht etwa wehrsteuerpfüchtig, denn

nach Art. 77 des BRB über die Erhebung einer Wehr-

steuer vom 9. Dezember 1940 wird er für den gesamten

Geschäftsbetrieb an seinem Wohnsitz in Walzenhausen

besteuert; Art. 6 des BRB bezieht sich auf Betriebs-

stätten von Unternehmen natürlicher oder juristischer

Personen, die ihren Wohnsitz bezw. Sitz nicht in der

Schweiz haben und daher gemäss Art. 78 in Verbindung

mit Art. 3 Zifi. 3 lit. d am Orte der Betriebsstätte besteuert

werden.

E. 3 Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Verkehr mit .Edelmetallen. No 51.

IV. VERKEHR MIT EDELMETALLEN

COMMERCE DES METAUX PRECIEUX

189

51. Extrait de l'urret de la Cour de eassation penale du 27 octo-

bre 19« dans Ia cause Berney c. l\finistere publie du Canton

de Vaud.

L'art. 23 de Ja loi fäderale du 20 juin 1933 sur le contröle du con1-

merce des metaux precieux et des ou.vrages en metaux pre-

cieux n'interdit le colportage des montres que pour autant

qu'elles ont des boite;; en metaux precieux. en double ou en

Imitation.

Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Ju,ni 1933 über die Kontrolle

des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren verbietet

das Hausieren mit Uhren nur soweit diese mit Gehäusen an><

Edelmetallen, Double oder Ersatzwaren versehen sind.

L'art. 23 della !egge federalc 20 giugno 1933 sul controllo del

commercio in metalli preziosi e in lavori di metalli preziosi

proibisce il comrnercio arnhulante degli orologi solo se essi hanno

scatole di metalli preziosi, doppiati o imita.zioni.

L'art. 23 de la loi fäderale du 20 juin 1933 sur le con-

tröle du commerce des metaux precieux et des ouvrages

en metaux precieux dispose : << Le colportage des ouvrages

en metaux precieux ou en double et des imitations, ainsi

que des montres, est interdit)). Selon le meme article,

l'interdictioli frappe egalement la prise de commandes

par les voyageurs de detail.

A premiere vue, on pourrait penser que ce texte inter-

dit le colportage de toutes les montres et non pas seule-

ment de celles dont les boites sont en metal precieux,

en double ou en imitation. En realite, cependant, la loi

du 20 juin 1933 n'a pas entendu regler le commerce de

l 'horlogerie ou des montres en general. Cela ressort deja

du titre de la loi. Les dispositions qui s'appliquent spe-

cialement aux boites de montres (art. 4, 7, 13, 15) ne

visent, elles aussi, que les boites en metaux precieux. On

ne saurait des lors admettre que, par l'art. 23, le Iegisla-

teur ait voulu sortir de ce cadre et interdire le colportage

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

184

Kommunistische Tätigkeit. N° 49.

gewesen seien; die lange Dauer der Untersuchung und

der damit zusammenfallenden Untersuchungshaft sei auf

die grosse Zahl der Beschuldigten zurückzuführen. Dieser

Standpunkt scheitert an den für das Bundesgericht ver-

bindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Ohne

den Einfluss, den auch die grosse Zahl der Beschuldigten

auf die Dauer der Untersuchung gehabt hat, in Abrede

zu stellen, erklärt das Obergericht, dass die Untersuchung

durch die Auskunftsverweigerung der Beschuldigten ver-

längert worden sei. Diese Verlängerung der Untersuchung

und damit der Untersuchungshaft haben die Beschwerde-

führer auf jeden Fall selbst verschuldet. Fragen kann es

sich nur, wie es sich mit der Untersuchungszeit verhält,

die auch bei Geständnissen der Beschuldigten nötig

gewesen wäre. Hier verwechseln die Beschwerdeführer

die Ursache der längeren Untersuchungsdauer mit der-

jenigen der Untersuchungshaft. Gewiss hätte die Unter-

suchung früher abgeschlossen werden können, wenn die

Zahl der Beschuldigten kleiner gewesen wäre. Damit ist

aber nicht gesagt, dass die grosse Zahl der Beschuldigten

notwendigerweise auch die Untersuchungshaft verlängern

musste. Die Vorinstanz stellt im Gegenteil, wiederum

verbindlich, fest, dass die Beschwerdeführer weniger lang

in Untersuchungshaft gehalten worden wären, wenn sie

früher gestanden hätten. Sie sagt das allerdings nur in

bezug auf Burlet ausdrücklich; die gleiche Feststellung

ergibt sich aber indirekt auch aus den für Meier geltenden

Erwägungen. Darnach wären die Beschwerdeführer bei

früherem Geständnis, obwohl die Untersuchung noch

nicht hätte abgeschlossen werden können, freigelassen

oder nur noch in Sicherheitshaft behalten worden, die

dann, weil nicht verschuldet, auf die Strafe angerechnet

worden wäre. Das ist nach Art. 69 StGB entscheidend;

darauf, ob neben der Sicherheitshaft die Untersuchung

wegen der grossen Zahl der Beschuldigten noch weiter

gegangen wäre, kommt es nicht an. Es ist nicht anders,

als wenn das Verfahren gegen einen einzigen Beschuldig-

Handelsreisende. N° 50.

185

ten geht und unabhängig davon, ob er gesteht oder nicht,

verhältnismässig lange dauert, z.B. wegen einer psychia-

trischen Begutachtung. Hier wie dort hat der Beschuldigte

es in der Hand, durch ein Geständnis die Untersuchungs-

haft ohne Rücksicht auf die Fortdauer der Untersuchung

abzukürzen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

III. HANDELSREISENDE

VOYAGEURS DE COMMERCE

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober

1944 i. S. Jftstrich gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Die VoraussetzlUlgen des Art. 2 Abs. 2 lit. b des BG vom 4. Ok-

tober 1930 über die Ha,ndelsreisenden sind nicht erfüllt, wenn

die Bestellungen nicht für Rechnung des in der Gemeinde

bestehenden « Verkaufsdepots » aufgesucI:t werden ll!1? der

Geschäftsinhaber am Orte dieses Depots kem Steuerdomizil hat.

Les conditions de l'art. 2 al. 2 litt. b de la LF du 4 octobre 1930

ne sont pas reunies lorsque les commandes ne sont pas recher-

chees pour le compte du « depöt de vente • exista,nt dans la

commune et qu.e le titulaire de l'entreprise n'a pas de domicile

fiscal au lieu de ce depöt.

Le condizioni dell'art. 2 cp. 2 lett. b della L~ 4 ottobre ~930. su!

viaggiatori di commercio non sono adempmte se le ordmaz1oru

non sono state cercate pel conto del « deposito di vendita. »

esistente nel cqmlUle ed il titolare dell'azienda non ha domicilio

fiscale nel luogo di questo deposito.

A. -

Ulrich J üstrich betreibt in Walzenhausen im

Kanton Appenzell-Ausserrhoden eine Bürstenfabrik. Er

lässt seine Erzeugnisse durch Kleinreisende verkaufen.

Diese schicken die von den Kunden unterzeichneten

Bestellscheine nach Walzenhausen und erhalten von dort

die bestellten Waren .. Dann leiten sie die Waren an die

186

Handelsreisende. No 50.

Kunden weiter, ziehen:den Kaufpreis ein und überweisen

das Geld nach Walzenhausen.

In Bern hat Ulrich Jüstrich einen Chefvertreter, dessen·

Tätigkeit sich auf einen Teil des Kantons Bern und auf

den deutschen Teil des Kantons Freiburg erstreckt. In:

der Wohnung des Chefvertreters befindet sich ein so-

genanntes Verkaufslager mit Waren im Werte von

Fr. 5000.-. Daraus werden den Reisenden Waren abge-

geben, um dringende Lieferungen auszuführen. Die Rei-

senden bestellen in solchen Fällen in Walzenhausen

Ersatzstücke und liefern sie gegen Rückerstattung des

Kaufpreises dem Chefvertreter zur Ergänzung des Lagers

ab. Aus dem Lager verkauft der Chefvertreter ausserdem

gelegentlich Waren direkt an Kunden. Der Gegenwert

hiefür beläuft sich auf monatlich Fr. 10.- bis 20.-.

In der zweiten Hälfte des Jahres 1942 und im Jahre 1943

liess Jüstrich durch zwei Kleinreisende ohne T~xkarten

in Bern Bestellungen aufsuchen. Im Strafverfahren bestritt

.er die Taxpflicht mit der Begründung, er habe in Bern

eine Verkaufsniederlassung im Sinne von Art. 2 Abs. 2

lit. b des BG über die Handelsreisenden vom 4. Oktober

1930. Das Lager in Bern sei gross genug, um sämtliche

Käufer der Stadt und der Umgebung dauernd mit Bürsten

zu versorgen. Am Hause befinde sich eine Tafel mit der

Aufschrift <<Verkaufsdepot Justbürsten, Fabrik Walzen-

hausen ii. Der Chefreisende sei fester Angestellter dieser

Geschäftsniederlassung.

B. -

Am 13. Juli 1944 verurteilte das Obergericht des

Kantons Bern Ulrich Jüstrich wegen Reisenlassens ohne

Taxkarte zu dreihundert Franken Busse und zur Nach-

zahlung einer gleich hohen Taxe.

C. -

Der Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde

erklärt. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die

Sache zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurück-

zuweisen.

D. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt

die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Handelsreisende. No 50.

187

Der Kassationshof zieht in Erwägung;.

l. -

2. -

Eine Produktionsstätte hat Ulrich Jüstrich in

Bern . nicht. Bei der Entscheidung der Frage, ob das

Warenlager des Chefvertreters ein Verkaufsladen im· Sinne

'aes Gesetzes sei, ist vom Grundgedanken des Art. 2

Abs. 2 lit. b HRG auszugehen. Diese Bestimmung wurde

aufgestellt, um entsprechend der schon vorher geübten

Praxis die sogenannten Platzreisenden der Taxpflicht zu

entheben. Als Platzreisender gilt, wer für eine am betref-

fenden Orte ansässige Firma tätig ist. Solchen Firmen

soll ermöglicht werden, die privaten Kunden durch Rei-

. sende taxfrei aufsuchen zu lassen (Botschaft des Bundes-

rates, BBl 1929 I 61). Das Gemeindegebiet wird als das

natürliche Geschäftsgebiet einer Firma betrachtet, für

dessen Bereisung sich die Taxpflicht nicht rechtfertige,

zumal ja die Firma den Gewinn, den sie aus ihrer Geschäfts-

tätigkeit in der Gemeinde erzielt, dort zu versteuern hat.

Das setzt aber voraus, dass der Reisende wirklich für

Rechnung der betreffenden Geschäftsniederlassung tätig

ist.

Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Die Reisenden

schicken die Bestellscheine nach Walzenhausen, erhalten

die Ware direkt von dort und schicken auch den Verkaufs~

erlös dorthin. Sie arbeiten nicht für Rechnung des Chef-

vertreters in Bern, sondern für Rechnung des Geschäfts-

sitzes von Walzenhausen. Sie sind Platzreisende nur inso-

fern, als sich ihre Geschäftstätigkeit auf die Stadt Bern

beschränkt, dagegen niciht in dem Sinne, dass sie für den

Verkaufsladen eines am gleichen Platze niedergelassenen

Geschäftes tätig wären. Dass sie in dringenden Fällen die

Ware vorläufig beim Chefvertreter in Bern beziehen,

ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass diese Fälle

den geringeren Teil sämtlicher Best-ellungen ausmachen,

das Lager in Bern somit für die Abwicklung der Mehrzahl

der Geschäfte überhaupt keine Rolle spielt, bestellen die

188

Handelsreisende. No 50.

Reisenden auch in den genannten dringenden Fällen direkt

in Walzenhausen und liefern hernach die von dort erhaltene

Ware als Ersatzstücke· gegen Erstattung des Kaufpreises

zur 'Wiederergänzung des Lagers an den Chefvertreter ab,

so dass schliesslich auch diese Geschäfte auf Rechnung

von Walzenhausen gehen.

Das bringt es denn auch mit sich, dass der Beschwerde-

führer bisher in Bern nicht besteuert worden ist und nach.

der Praxis des Bundesgerichts über das Doppelbesteue-

rungsverbot auch nicht besteuert werden darf, da sich

mittels des « Verkaufsdepots >> in Bern nicht ein qualitativ

und quantitativ wesentlicher Teil des (kommerziellen)

Betriebes vollzieht. Die gelegentlichen direkten Verkäufe

aus diesem Lager durch den Chefvertreter, welche sich

monatlich auf nicht mehr als -zehn bis zwanzig Franken

belaufen, während der jährliche Gesamtumsatz in der

Gemeinde Bern seit dem Kriege zwanzig- bis dreissig-

tausend Franken beträgt, sind neben den durch die Rei-

senden getätigten Geschäften zu geringfügig, um den

Beschwerdeführer in Bern steuerpflichtig zu machen.

Hier ist er auch nicht etwa wehrsteuerpfüchtig, denn

nach Art. 77 des BRB über die Erhebung einer Wehr-

steuer vom 9. Dezember 1940 wird er für den gesamten

Geschäftsbetrieb an seinem Wohnsitz in Walzenhausen

besteuert; Art. 6 des BRB bezieht sich auf Betriebs-

stätten von Unternehmen natürlicher oder juristischer

Personen, die ihren Wohnsitz bezw. Sitz nicht in der

Schweiz haben und daher gemäss Art. 78 in Verbindung

mit Art. 3 Zifi. 3 lit. d am Orte der Betriebsstätte besteuert

werden.

3. -

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Verkehr mit .Edelmetallen. No 51.

IV. VERKEHR MIT EDELMETALLEN

COMMERCE DES METAUX PRECIEUX

189

51. Extrait de l'urret de la Cour de eassation penale du 27 octo-

bre 19« dans Ia cause Berney c. l\finistere publie du Canton

de Vaud.

L'art. 23 de Ja loi fäderale du 20 juin 1933 sur le contröle du con1-

merce des metaux precieux et des ou.vrages en metaux pre-

cieux n'interdit le colportage des montres que pour autant

qu'elles ont des boite;; en metaux precieux. en double ou en

Imitation.

Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Ju,ni 1933 über die Kontrolle

des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren verbietet

das Hausieren mit Uhren nur soweit diese mit Gehäusen an><

Edelmetallen, Double oder Ersatzwaren versehen sind.

L'art. 23 della !egge federalc 20 giugno 1933 sul controllo del

commercio in metalli preziosi e in lavori di metalli preziosi

proibisce il comrnercio arnhulante degli orologi solo se essi hanno

scatole di metalli preziosi, doppiati o imita.zioni.

L'art. 23 de la loi fäderale du 20 juin 1933 sur le con-

tröle du commerce des metaux precieux et des ouvrages

en metaux precieux dispose : << Le colportage des ouvrages

en metaux precieux ou en double et des imitations, ainsi

que des montres, est interdit)). Selon le meme article,

l'interdictioli frappe egalement la prise de commandes

par les voyageurs de detail.

A premiere vue, on pourrait penser que ce texte inter-

dit le colportage de toutes les montres et non pas seule-

ment de celles dont les boites sont en metal precieux,

en double ou en imitation. En realite, cependant, la loi

du 20 juin 1933 n'a pas entendu regler le commerce de

l 'horlogerie ou des montres en general. Cela ressort deja

du titre de la loi. Les dispositions qui s'appliquent spe-

cialement aux boites de montres (art. 4, 7, 13, 15) ne

visent, elles aussi, que les boites en metaux precieux. On

ne saurait des lors admettre que, par l'art. 23, le Iegisla-

teur ait voulu sortir de ce cadre et interdire le colportage