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180 Strafgesetzbuch. N° 48. Gewahrsam befinden. Richtig ist nur, dass alle in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände, ja sogar ohne Rück- sic~t auf den Gewahrsam auch die vom Gläubiger als dem Schuldner gehörend bezeichneten Gegenstände (BGE 59 III 91), der Pfändung unterliegen, wie wenn sie ihm gehörten, wobei die Abklärung, ob es wirklich der Fall ist, dem Widerspruchsverfahren überlassen bleibt. Aber die Pfändbarkeit besagt nichts über das Eigentum ; sie beruht nicht einmal auf der zivilrechtlichen Vermutung des Eigen- tums, die ja Besitz, nicht bloss Gewahrsam voraussetzt, der übrigens im zweitgeriannten Falle ebenfalls fehlen kann. Darum kann unter se,inen Vermögensgegenständen nicht alles Pfändbare verstanden werden. Eine Lücke im Gesetz entsteht bei solch wortgemässer Anwendung der Bestimmung nicht. In Betracht kommen nur Fälle der vorliegenden Art, wo der Betreibungsbeamte dem Schuldner einen bestimmten Gegenstand für die Pfändung bezeichnet. Der erwähnten von der Rechtspre- chung anerkannten Aufgabe des Betreibungsbeamten, nöti- genfalls die Gegenstände zu pfänden, von denen er ver- mutet, sie gehörten dem Schuldner, oder die der Gläubiger als dem Schuldner gehörend bezeichnet, entspricht die Verpflichtung des letztern, sie auf die Aufforderung hin vorzuweisen. Tut er das nicht, so darf ihn der Betreibungs- beamte unter Hinweis auf die Strafen des Art. 292 StGB zur wahrheitsgemässen Angabe über den Verbleib der Gegenstände auffordern. Es ist gerade der Zweck dieser Bestimmung, amtliche Verfügungen, deren Befolgung mangels Bestehens einer besonderen Strafdrohung vom guten Willen des Betroffenen abhängen würde, durch die ergänzende Strafdrohung wirksam zu gestalten. Es besteht kein stichhaltiger Grund, sie aus dem Gebiet des Betrei- bungsverfahrens auszuschalten, wenn dessen besondere Strafbestimmungen den Ungehorsam nicht lückenlos erfassen. Vgl. auch Nr. 49. - Voir anssi no 49. Kommunistische Tätigkeit. :N"0 49. II. KOMMUNISTISCHE TÄTIGKEIT ACTIVITE COMMUNISTE 181
49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober 1944 i. S. l'Ieier und Mitangeklagte gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürieh.
l. BRB vom 6. August 1940 über Massru.tlm1 'r>, gegen die k011111nu- nistische und anarchistische Tätigkeit, BRb '•Jom. 26. November 1940 be:treffend die Außösung der komnmnfrm;,clien Partei der Schweiz, Art. 64 StGB. Bei Widerhandlungen gegen obige Bun- desratsbeschlüsse führt der Beweggrund des Handelns aus Idealismu,.-i nicht zur Strafmilderung (Erw. 2).
2. Art. 69 StG:Verlängerung der Untersuchwigshaft durch Aus- kunftsverweigerung des Beschu,ldigten, Nichtanrechnung auf die Strafe (E~. 3).
l. A01'~ du 6 aüUt 1940 instituant des mesures contre l'activiti com- muniste ou anarchiste, AOF du 26 novembre 1940 concernant la dissolution du parti communiste suisse, art. 64 OP. En rnatiere d'infraction aux arretes prooites, Ie fait d'avoir agi par idealisrne ne justifie pas l'attenuation de Ia peine (consid. 2).
2. Art. 69 OP. Prolongation de la detention preventive par le refu.s de l'accuse de renseigner le juge; non-irnputation su.r la peine (consid. 3).
l. DCF 6 agosto 1940 ehe istituisce provvedimenti contro l'attivitd comunista o anarchica, DOF 26 novembre 1940 concernente lo scioglimento del partito comunista svizzero, art. 64 OP. Trattandosi d'infrazioni ai decreti suddetti, l'aver agito per idealismo non giu.stifica l'attenu,azione de1la pena (consid. 2).
2. Art. 69 OP. Il prolwiga.mento della detenzione preventiva perche l'irnputato ha rifiutato di dare inforrnazioni al giudice non e cornpu,tato nella pena (consid. 3). Am 4. Mai 1944 wurde Max Meier in Bestätigung zweier Urteile des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. und 28. Juni 1943 vom Obergericht des Kantons Zürich schuldig befunden der wiederholten Übertretung von Art. 1 des BRB vom 26. November 1940 betreffend die Auflöstl.ng der kommunistischen Partei der Schweiz, der Widerhandlung gegen den BRB vom 17. Dezember 1940 über den Vollzug des ersterwähnten Bundesratsbeschlusses und der Widerhandlung gegen die Verfügung I des eid- 182 Kommunistische Tätigkeit. No 49. genössischen Justiz- und Polizeidepartementes betreffend die Auflösung kommunistischer Organisationen vom 27. Januar 1941. Das Obergericht verurteilte ihn in Anwen- durlg der Strafbestimmung des Art. 2 des BRB über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische Tätigkeit vom 6. August 1940 zu zehn Monaten Gefängnis, auf welche es ihm von der vom 21. April bis 7. Dezember 1942 ausgestandenen Haft die Zeit vom 21. Oktober bis 7. Dezember (48 Tage) anrechnete. Die Feststellungen, welche zur Verurteilung Meiers führten, wurden in zwei Straf"."erlahren getroffen, die zusammen 49 Angeklagte erfässt.en. Gleichzeitig erklärte das Obergericht Edwin Burlet und Josef Frei der Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom
26. November 1940 betreffend-die Auflösung der kommu- nistischen Partei der Schweiz schuldig. Ersteren verur- teilte es zu fünf, letzteren zu sechs Monaten Gefängnis. Burlet rechnete es von der vom 21. April bis 5. Dezember 1942 ausgestandenen Haft die Zeit ab 18. September (79 Tage) auf die Strafe an. Dem Verurteilten Frei wurde die ganze Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 65 Tagen auf die Strafe angerechnet. Meier, Burlet und Frei haben die Nichtigkeits- beschwerde erklärt. Sie rügen, Art. 64 StGB sei verletzt, weil die Vorinstanz ihnen nicht achtungswerte Beweg- gründe zugute gehalten habe. Meier und Burlet bean- tragen ferner, die ausgestandene Haft sei ihnen auf die Strafe ganz anzurechnen. Der Kassati<Ynshof zieht in Erwägung :
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2. - Der einheitliche Zweck aller kommunistischen Tätigkeit, der gewaltsame Umsturz der verlassungsmässi- gen Ordnung, schliesst an sich nicht aus, dass der Beweg- grund des einen Täters nicht auch der des anderen sei. Der efoe mag handeln aus Mitleid mit den Armen der andere aus Ehrgeiz, ein dritter aus Freude am B~rger- Kommunistische Tätigkeit. N° 49. 18S krieg usw. Die Beschwerdeführer wollen es aus Idealismus getan haben und sehen darin einen achtungswerten Beweggrund, der ihnen die Strafinilderung nach Art. 64 und 65 StGB eintragen sollte. Für Meier stellt die Vor- instanz sogar ausdrücklich fest, dass er ausschliesslich aus Idealismus tätig geworden sei. Weiche Qualifikation dieser Beweggrund aber auch immer verdienen mag, kann dem Bundesrat beim Erlass der Beschlüsse vom 6. August und 26. November 1940 nicht entgangen sein, dass Han- deln aus Idealismus, wie immer bei rein politischen Ver- gehen, die Regel und ein gemeiner Beweggrund die Aus- nahme bildet. Die angedrohten Strafen sind auf diesen Normalfall zugeschnitten und lassen daher beim Handeln aus solchem Beweggrunde für die Strafinilderung nach Art. 64 StGB nicht Raum, wie denn auch diese Vorschrift - die allgemeine Regel über die Strafzumessung ist in Art. 63 StGB enthalten - nicht für die Regel, sondern für die Ausnahmefälle berechnet ist. Die Strafe, welche der Bundesrat für nötig hielt, um dem Verbot kommu- nistischer· Tätigkeit Nachachtung zu verschaffen und die Auflösung kommunistischer Organisationen durchzusetzen, muss im Normalfall auch ungemildert angewendet werden können. Der Zweck der Bundesratsbeschlüsse erheischt das, da sonst der Staat seine verlassungsmässige Ordnung opfern und sich selbst aufgeben würde.
3. - Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Meier die Anrechnung des vom 21. April bis 20. Oktober 1942 ausgestandenen Teiles seiner Haft mit der Begründung verweig~rt, dass er sich erst an letztgenanntem Tage bereit erklärt habe, auszusagen.· Dem Beschwerdeführer Burlet wirlt sie vor, er habe während der ganzen Unter- suchung, die gegen ihn am 17. September abgeschlossen wurde, die Aussagen verweigert. Sie bezeichnet ein solches Verhalten als schuldhaft und sagt, es habe die Unter~ suchungshaft verlängert. Die Beschwerdeführer bestreiten das, indem sie geltend machen, dass sie durch die Aus~ sagen der Mitbeschuldigten von Anfang an überführt 184 Kommunistische Tätigkeit. No 49. gewesen seien; die lange Dauer der Untersuchung und der damit zusammenfallenden Untersuchungshaft sei auf die grosse Zahl der Beschuldigten zurückzuführen. Dieser Standpunkt scheitert an den für das Bundesgericht ver- bindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Ohne den Einfluss, den auch die grosse Zahl der Beschuldigten auf die Dauer der Untersuchung gehabt hat, in Abrede zu stellen, erklärt das Obergericht, dass die Untersuchung durch die Auskunftsverweigerung der Beschuldigten ver- längert worden sei. Diese Verlängerung der Untersuchung und damit der Untersuchungshaft haben die Beschwerde- führer auf jeden Fall selbst verschuldet. Fragen kann es sich nur, wie es sich mit der Untersuchungszeit verhält, die auch bei Geständnissen der Beschuldigten nötig gewesen wäre. Hier verwechseln die Beschwerdeführer die Ursache der längeren Untersuchungsdauer mit der- jenigen der Untersuchungshaft. Gewiss hätte die Unter- suchung früher abgeschlossen werden können, wenn die Zahl der Beschuldigten kleiner gewesen wäre. Damit ist aber nicht gesagt, dass die grosse Zahl der Beschuldigten notwendigerweise auch die Untersuchungshaft verlängern musste. Die Vorinstanz stellt im Gegenteil, wiederum verbindlich, fest, dass die Beschwerdeführer weniger lang in Untersuchungshaft gehalten worden wären, wenn sie früher gestanden hätten. Sie sagt das allerdings nur in bezug auf Burlet ausdrücklich ; die gleiche Feststellung ergibt sich aber indirekt auch aus den für Meier geltenden Erwägungen. Darnach wären die Beschwerdeführer bei früherem Geständnis, obwohl die Untersuchung noch nicht hätte abgeschlossen werden können, freigelassen oder nur noch in Sicherheitshaft behalten worden, die dann, weil nicht verschuldet, auf die Strafe angerechnet worden wäre. Das ist nach Art. 69 StGB entscheidend; darauf, ob neben der Sicherheitshaft die Untersuchung wegen der grossen Zahl der Beschuldigten noch weiter gegangen wäre, kommt es nicht an. Es ist nicht anders, als wenn das Verfahren gegen einen einzigen Beschuldig- Handelsreisende. No 50. 186 ten geht und unabhängig davon, ob er gesteht oder nicht, verhältnismässig lange dauert, z.B. wegen einer psychia- trischen Begutachtung. Hier wie dort hat der Beschuldigte es in der Hand, durch ein Geständnis die Untersuchungs- haft ohne Rücksicht auf die Fortdauer der Untersuchung abzukürzen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsheschwerden werden abgewiesen. III. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE
50. Auszug aus dem Urteil des Kassatiomhofes vom 20. Oktober 1944 i. S. Jttstrlch gegen Generalproknrator des Kantons Bern. Die Vora.u,ssetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit. b des BG vom 4. Ok- tober 1930 über die Handelsreisenden sind nicht erfüllt, wenn die Bestellungen nicht für Rechnung des in der Gemeinde bestehenden « Verkaufsdepots » aufgesuc~t werden ~?- der Geschäftsinhaber am Orte dieses Depots kem Steuerdomizil hat. Les conditions de l'art. 2 al. 2 litt. b de la LF du 4 octobre 1930 ne sont pas reu,nies lorsque les comma.ndes ne so~t pas recher- chees pour le compte du « depöt de vente » existant da.n~ .Ia commu,ne et que le titulaire de l'entreprise n'a pas de dom1c1Ie fiscal au lieu de ce depöt. Le condizioni dell'art. 2 cp. 2 lett. b della LF 4 ottobre ~930. su! viaggiatori di commercio non sono adempiute se le ordmaz1om non sono state ceroote pel conto del « deposito di ven~i~a. » esistente nel comune ed il titolare dell'azienda non ha dormc1ho fiscale nel luogo di questo deposito. A. - Ulrich J üstrich betreibt in Walzenhausen im Kanton Appenzell-Ausserrhoden eine Bürstenfabrik. Er lässt seine Erzeugnisse durch Kleinreisende verkaufen. Diese schicken die von den Kunden unterzeichneten Bestellscheine nach W alzenhausen und erhalten von dort die bestellten Waren .. Dann leiten sie die Waren an die