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70_IV_181

BGE 70 IV 181

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 48.

Gewahrsam befinden. Richtig ist nur, dass alle in seinem

Gewahrsam befindlichen Gegenstände, ja sogar ohne Rück-

sic~t auf den Gewahrsam auch die vom Gläubiger als dem

Schuldner gehörend bezeichneten Gegenstände (BGE 59

III 91), der Pfändung unterliegen, wie wenn sie ihm

gehörten, wobei die Abklärung, ob es wirklich der Fall ist,

dem Widerspruchsverfahren überlassen bleibt. Aber die

Pfändbarkeit besagt nichts über das Eigentum; sie beruht

nicht einmal auf der zivilrechtlichen Vermutung des Eigen-

tums, die ja Besitz, nicht bloss Gewahrsam voraussetzt,

der übrigens im zweitgeriannten Falle ebenfalls fehlen kann.

Darum kann unter se,inen Vermögensgegenständen nicht

alles Pfändbare verstanden werden.

Eine Lücke im Gesetz entsteht bei solch wortgemässer

Anwendung der Bestimmung nicht. In Betracht kommen

nur Fälle der vorliegenden Art, wo der Betreibungsbeamte

dem Schuldner einen bestimmten Gegenstand für die

Pfändung bezeichnet. Der erwähnten von der Rechtspre-

chung anerkannten Aufgabe des Betreibungsbeamten, nöti-

genfalls die Gegenstände zu pfänden, von denen er ver-

mutet, sie gehörten dem Schuldner, oder die der Gläubiger

als dem Schuldner gehörend bezeichnet, entspricht die

Verpflichtung des letztern, sie auf die Aufforderung hin

vorzuweisen. Tut er das nicht, so darf ihn der Betreibungs-

beamte unter Hinweis auf die Strafen des Art. 292 StGB

zur wahrheitsgemässen Angabe über den Verbleib der

Gegenstände auffordern. Es ist gerade der Zweck dieser

Bestimmung, amtliche Verfügungen, deren Befolgung

mangels Bestehens einer besonderen Strafdrohung vom

guten Willen des Betroffenen abhängen würde, durch die

ergänzende Strafdrohung wirksam zu gestalten. Es besteht

kein stichhaltiger Grund, sie aus dem Gebiet des Betrei-

bungsverfahrens auszuschalten, wenn dessen besondere

Strafbestimmungen den Ungehorsam nicht lückenlos

erfassen.

Vgl. auch Nr. 49. -

Voir anssi no 49.

Kommunistische Tätigkeit. :N"0 49.

II. KOMMUNISTISCHE TÄTIGKEIT

ACTIVITE COMMUNISTE

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49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober

1944 i. S. l'Ieier und Mitangeklagte gegen Staatsanwaltschaft

des Kantons Zürieh.

l. BRB vom 6. August 1940 über Massru.tlm1 'r>, gegen die k011111nu-

nistische und anarchistische Tätigkeit, BRb '•Jom. 26. November

1940 be:treffend die Außösung der komnmnfrm;,clien Partei der

Schweiz, Art. 64 StGB. Bei Widerhandlungen gegen obige Bun-

desratsbeschlüsse führt der Beweggrund des Handelns aus

Idealismu,.-i nicht zur Strafmilderung (Erw. 2).

2. Art. 69 StG:Verlängerung der Untersuchwigshaft durch Aus-

kunftsverweigerung des Beschu,ldigten, Nichtanrechnung auf

die Strafe (E~. 3).

l. A01'~ du 6 aüUt 1940 instituant des mesures contre l'activiti com-

muniste ou anarchiste, AOF du 26 novembre 1940 concernant la

dissolution du parti communiste suisse, art. 64 OP.

En rnatiere d'infraction aux arretes prooites, Ie fait d'avoir agi par

idealisrne ne justifie pas l'attenuation de Ia peine (consid. 2).

2. Art. 69 OP. Prolongation de la detention preventive par le

refu.s de l'accuse de renseigner le juge; non-irnputation su.r la

peine (consid. 3).

l. DCF 6 agosto 1940 ehe istituisce provvedimenti contro l'attivitd

comunista o anarchica, DOF 26 novembre 1940 concernente lo

scioglimento del partito comunista svizzero, art. 64 OP. Trattandosi

d'infrazioni ai decreti suddetti, l'aver agito per idealismo non

giu.stifica l'attenu,azione de1la pena (consid. 2).

2. Art. 69 OP. Il prolwiga.mento della detenzione preventiva

perche l'irnputato ha rifiutato di dare inforrnazioni al giudice

non e cornpu,tato nella pena (consid. 3).

Am 4. Mai 1944 wurde Max Meier in Bestätigung

zweier Urteile des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22.

und 28. Juni 1943 vom Obergericht des Kantons Zürich

schuldig befunden der wiederholten Übertretung von

Art. 1 des BRB vom 26. November 1940 betreffend die

Auflöstl.ng der kommunistischen Partei der Schweiz, der

Widerhandlung gegen den BRB vom 17. Dezember 1940

über den Vollzug des ersterwähnten Bundesratsbeschlusses

und der Widerhandlung gegen die Verfügung I des eid-

182

Kommunistische Tätigkeit. No 49.

genössischen Justiz- und Polizeidepartementes betreffend

die Auflösung kommunistischer Organisationen vom 27.

Januar 1941. Das Obergericht verurteilte ihn in Anwen-

durlg der Strafbestimmung des Art. 2 des BRB über

Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische

Tätigkeit vom 6. August 1940 zu zehn Monaten Gefängnis,

auf welche es ihm von der vom 21. April bis 7. Dezember

1942 ausgestandenen Haft die Zeit vom 21. Oktober

bis 7. Dezember (48 Tage) anrechnete. Die Feststellungen,

welche zur Verurteilung Meiers führten, wurden in zwei

Straf"."erlahren getroffen, die zusammen 49 Angeklagte

erfässt.en.

Gleichzeitig erklärte das Obergericht Edwin Burlet und

Josef Frei der Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom

26. November 1940 betreffend-die Auflösung der kommu-

nistischen Partei der Schweiz schuldig. Ersteren verur-

teilte es zu fünf, letzteren zu sechs Monaten Gefängnis.

Burlet rechnete es von der vom 21. April bis 5. Dezember

1942 ausgestandenen Haft die Zeit ab 18. September

(79 Tage) auf die Strafe an. Dem Verurteilten Frei wurde

die ganze Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 65

Tagen auf die Strafe angerechnet.

Meier, Burlet und Frei haben die Nichtigkeits-

beschwerde erklärt. Sie rügen, Art. 64 StGB sei verletzt,

weil die Vorinstanz ihnen nicht achtungswerte Beweg-

gründe zugute gehalten habe. Meier und Burlet bean-

tragen ferner, die ausgestandene Haft sei ihnen auf die

Strafe ganz anzurechnen.

Der Kassati<Ynshof zieht in Erwägung :

l. -

2. -

Der einheitliche Zweck aller kommunistischen

Tätigkeit, der gewaltsame Umsturz der verlassungsmässi-

gen Ordnung, schliesst an sich nicht aus, dass der Beweg-

grund des einen Täters nicht auch der des anderen sei.

Der efoe mag handeln aus Mitleid mit den Armen der

andere aus Ehrgeiz, ein dritter aus Freude am B~rger-

Kommunistische Tätigkeit. N° 49.

18S

krieg usw. Die Beschwerdeführer wollen es aus Idealismus

getan haben und sehen darin einen achtungswerten

Beweggrund, der ihnen die Strafinilderung nach Art. 64

und 65 StGB eintragen sollte. Für Meier stellt die Vor-

instanz sogar ausdrücklich fest, dass er ausschliesslich

aus Idealismus tätig geworden sei. Weiche Qualifikation

dieser Beweggrund aber auch immer verdienen mag, kann

dem Bundesrat beim Erlass der Beschlüsse vom 6. August

und 26. November 1940 nicht entgangen sein, dass Han-

deln aus Idealismus, wie immer bei rein politischen Ver-

gehen, die Regel und ein gemeiner Beweggrund die Aus-

nahme bildet. Die angedrohten Strafen sind auf diesen

Normalfall zugeschnitten und lassen daher beim Handeln

aus solchem Beweggrunde für die Strafinilderung nach

Art. 64 StGB nicht Raum, wie denn auch diese Vorschrift

-

die allgemeine Regel über die Strafzumessung ist in

Art. 63 StGB enthalten -

nicht für die Regel, sondern

für die Ausnahmefälle berechnet ist. Die Strafe, welche

der Bundesrat für nötig hielt, um dem Verbot kommu-

nistischer· Tätigkeit Nachachtung zu verschaffen und die

Auflösung kommunistischer Organisationen durchzusetzen,

muss im Normalfall auch ungemildert angewendet werden

können. Der Zweck der Bundesratsbeschlüsse erheischt

das, da sonst der Staat seine verlassungsmässige Ordnung

opfern und sich selbst aufgeben würde.

3. -

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Meier

die Anrechnung des vom 21. April bis 20. Oktober 1942

ausgestandenen Teiles seiner Haft mit der Begründung

verweig~rt, dass er sich erst an letztgenanntem Tage

bereit erklärt habe, auszusagen.· Dem Beschwerdeführer

Burlet wirlt sie vor, er habe während der ganzen Unter-

suchung, die gegen ihn am 17. September abgeschlossen

wurde, die Aussagen verweigert. Sie bezeichnet ein solches

Verhalten als schuldhaft und sagt, es habe die Unter~

suchungshaft verlängert. Die Beschwerdeführer bestreiten

das, indem sie geltend machen, dass sie durch die Aus~

sagen der Mitbeschuldigten von Anfang an überführt

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Kommunistische Tätigkeit. No 49.

gewesen seien; die lange Dauer der Untersuchung und

der damit zusammenfallenden Untersuchungshaft sei auf

die grosse Zahl der Beschuldigten zurückzuführen. Dieser

Standpunkt scheitert an den für das Bundesgericht ver-

bindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Ohne

den Einfluss, den auch die grosse Zahl der Beschuldigten

auf die Dauer der Untersuchung gehabt hat, in Abrede

zu stellen, erklärt das Obergericht, dass die Untersuchung

durch die Auskunftsverweigerung der Beschuldigten ver-

längert worden sei. Diese Verlängerung der Untersuchung

und damit der Untersuchungshaft haben die Beschwerde-

führer auf jeden Fall selbst verschuldet. Fragen kann es

sich nur, wie es sich mit der Untersuchungszeit verhält,

die auch bei Geständnissen der Beschuldigten nötig

gewesen wäre. Hier verwechseln die Beschwerdeführer

die Ursache der längeren Untersuchungsdauer mit der-

jenigen der Untersuchungshaft. Gewiss hätte die Unter-

suchung früher abgeschlossen werden können, wenn die

Zahl der Beschuldigten kleiner gewesen wäre. Damit ist

aber nicht gesagt, dass die grosse Zahl der Beschuldigten

notwendigerweise auch die Untersuchungshaft verlängern

musste. Die Vorinstanz stellt im Gegenteil, wiederum

verbindlich, fest, dass die Beschwerdeführer weniger lang

in Untersuchungshaft gehalten worden wären, wenn sie

früher gestanden hätten. Sie sagt das allerdings nur in

bezug auf Burlet ausdrücklich; die gleiche Feststellung

ergibt sich aber indirekt auch aus den für Meier geltenden

Erwägungen. Darnach wären die Beschwerdeführer bei

früherem Geständnis, obwohl die Untersuchung noch

nicht hätte abgeschlossen werden können, freigelassen

oder nur noch in Sicherheitshaft behalten worden, die

dann, weil nicht verschuldet, auf die Strafe angerechnet

worden wäre. Das ist nach Art. 69 StGB entscheidend;

darauf, ob neben der Sicherheitshaft die Untersuchung

wegen der grossen Zahl der Beschuldigten noch weiter

gegangen wäre, kommt es nicht an. Es ist nicht anders,

als wenn das Verfahren gegen einen einzigen Beschuldig-

Handelsreisende. No 50.

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ten geht und unabhängig davon, ob er gesteht oder nicht,

verhältnismässig lange dauert, z.B. wegen einer psychia-

trischen Begutachtung. Hier wie dort hat der Beschuldigte

es in der Hand, durch ein Geständnis die Untersuchungs-

haft ohne Rücksicht auf die Fortdauer der Untersuchung

abzukürzen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsheschwerden werden abgewiesen.

III. HANDELSREISENDE

VOYAGEURS DE COMMERCE

50. Auszug aus dem Urteil des Kassatiomhofes vom 20. Oktober

1944 i. S. Jttstrlch gegen Generalproknrator des Kantons Bern.

Die Vora.u,ssetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit. b des BG vom 4. Ok-

tober 1930 über die Handelsreisenden sind nicht erfüllt, wenn

die Bestellungen nicht für Rechnung des in der Gemeinde

bestehenden « Verkaufsdepots » aufgesuc~t werden ~?- der

Geschäftsinhaber am Orte dieses Depots kem Steuerdomizil hat.

Les conditions de l'art. 2 al. 2 litt. b de la LF du 4 octobre 1930

ne sont pas reu,nies lorsque les comma.ndes ne so~t pas recher-

chees pour le compte du « depöt de vente » existant da.n~ .Ia

commu,ne et que le titulaire de l'entreprise n'a pas de dom1c1Ie

fiscal au lieu de ce depöt.

Le condizioni dell'art. 2 cp. 2 lett. b della LF 4 ottobre ~930. su!

viaggiatori di commercio non sono adempiute se le ordmaz1om

non sono state ceroote pel conto del « deposito di ven~i~a. »

esistente nel comune ed il titolare dell'azienda non ha dormc1ho

fiscale nel luogo di questo deposito.

A. -

Ulrich J üstrich betreibt in Walzenhausen im

Kanton Appenzell-Ausserrhoden eine Bürstenfabrik. Er

lässt seine Erzeugnisse durch Kleinreisende verkaufen.

Diese schicken die von den Kunden unterzeichneten

Bestellscheine nach W alzenhausen und erhalten von dort

die bestellten Waren .. Dann leiten sie die Waren an die