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59_III_91

BGE 59 III 91

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 20. haben, so sind sie doch nicht so schwerwiegender Natur, dass geradezu mit einem (ungeschriebenen) Satz des materiellen Konkursrechtes abgeholfen werden müsste, wonach die Abtretung zahlungshalber im Konkurs des Zedenten nur die Wirkungen einer Verpfändung der abgetretenen, noch nicht eingezogenen Forderung entfal- ten dürfte, m. a. W. durch die Konkurseröffnung über den Zedenten die von ihm seinel'Zeit seinem Gläubiger durch die Abtretung verliehene Rechtsmacht zur Ein- ziehung der abgetretenen Forderung wieder entzogen und der Konkursverwaltung zurückgegeben würde, worauf das beschwerdebeklagte Konkursamt laut seiner Beschwerde- beantwortung abzielt. Übrigens würde sich eine solche Vorschrift in dem hauptsächlichen Anwendungsfalle der Abtretung zahlungshalb~r, nämlich bei der Diskontierung von Buchforderungen durch mit umfassender Organisation des Inkassowesens ausgestatteten Banken, als wenig praktisch erweisen. Zudem übertreibt das Konkursamt die sich ergebenden Schwierigkeiten, wenn es die Frage aufwirft, wie ein dem Zessionar ausgestellter Verlust- schein anzurechnen sei, da Art. 172 OR ganz unzwei- deutig nur die Anrechnung der erhaltenen (bezw. erhält- lichen) ({ Summe» vorschreibt, woraus sich regelmässig einfach die Rückzession eines solchen Verlustscheines an die Konkursmasse ergibt. Endlich hätte der vom Rekur- renten gerügte Kunstgriff im vorliegenden und in ähn- lichen Fällen zur Folge, dass die Parteirollen und gege- benenfalles sogar der Gerichtsstand für die paulianische Anfechtung verschoben würden, was sich vollends nicht durch Bedürfnisse der Abwickelung des Konkurses recht- fertigen liesse. Wie derartige Abtretungen zahlungshalber im Konkurs zu behandeln sind, ohne einerseits wohlerwor- bene Rechte des Zessionars zu verletzen, und um ander- seits den Bedürfnissen des Konkursverfahrens nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, hat das Bundesgericht bereits in BGE 55 III S. 80 angegeben. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21. 1)1 Demnach erkennt die Schulri!Jetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Kollokationsverfügung aufgehoben.

21. 'C'rtGil vom 28. März 1933 i. S. Santschi. Ist eine Pfändung ungenügend ausgefallen, so kann der Gläubiger jederzeit eine N ach p f ä n dun g verlangen, solange über- haupt die Frist nach Art. 88 für das Pfändungsbegehren noch läuft. Art. 88, 97, 115 SchKG. Wenn der Gläubiger einen Gegenstand als Eigentum des Schuld- ners bezeichnet, so mus s das Betreibungsamt diesen Gegen- stand pfänden. Art. 91 SchKG. Lorsqu'une saisie est insuffisante, le creancier peut requerir en tout temps une 8aisie cornpUrnentaire, et cela aussi longtemps que le droit de requerir la saisie n'est en general pas perime. Art. 88, 97, 115 LP. Lorsqu'un creancier designe un bien comme appartenant au debiteur, l'office doit proceder a Ia saisie de ce bien. Art. 91 LP. Se l.ill pignoramento e insufficiente, il creditore puo domandare ognora un pignoramento cornplementare sempre ehe non sia decorso il termine previsto dall'art. 88 LEF per chiedere il pignoramento. Art. 88, 97, 115 LEF_ L'ufficio e tenuto di pignorare un oggetto ehe il creditore gli ha indicato come appartenente al debitore. Art_ 91 LEF. A. - In einer Betreibung des Rekurrenten gegen Heinrich Kühler nahm das Betreibungsamt Erlenbach (Zürich) am 9. Dezember 1932 die Pfändung vor und stellte die Pfändungsurkunde mangels genügender Dek- kung als provisorischen Verlustschein aus. Nicht gepfän- det wurden eine Anzahl Gegenstände, die in einer frühem Betreibung gegen Kühler versteigert, dem Schuldner aber von den Erwerbem angeblich mietweise zur weitem Benützung überlassen worden waren. B. - Am 30. Dezember erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei auch zur Pfän- dung der seinerzeit versteigerten und noch beim Schuldner befindlichen Gegenstände anzuhalten.

92 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21. Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde erklärte die Be- schwerde, weil die Pfändungsurkunde dem Schuldner am

12. oder spätestens am 13. Dezember zugestellt worden sei, als verspätet und trat demgemäss nicht darauf ein. Dieser Entscheid wurde von der kantonalen Aufsichts- behörde am 9. März 1933 bestätigt. O. - Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid richtet sich der vorliegende, rechtzeitig eingereichte Rekurs, mit welchem der in der Beschwerde gestellte Antrag wieder- holt wird. Die Schuldbetreibungs- 'll/tul Konkurskammer zieht in Erwä,gung : Die Vorinstanzen gehen von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus. . Ist eine Pfändung nach dem Schätzungsbefund ungenügend ausgefallen, so kann der Gläubiger jederzeit eine Nachpfändung verlangen, solange überhaupt die Frist nach Art. 88 SchKG für das Pfän- tlungsbegehren noch läuft. \Varum ein Nachpfändungs- begehren nur innerhalb der Frist für die Anfechtung der Pfändungsurkunde möglich sein sollte, ist nicht einzu- sehen. Die Nachpfandung setzt ja nicht voraus, dass die Pfandung fehlerhaft gewesen sei) sondern lediglich, dass jetzt, im neuen Zeitpunkt, noch weitere Gegenstände vorhanden seien, die nach der Behauptung des Gläubigers dem Schuldner gehören. Fraglich ist hier höchstens, üb der Rekurrent das Nach- pfändungsbegehren nicht zuerst beim Betreibungsamt selber hätte stellen sollen. Nachdem aber aus der Ver- nehmlassung des Amtes zur Beschwerde hervorgeht, dass es dem Begehren keine Folge gegeben hätte, kommt darauf auf jeden Fall nichts mehr an. Die Vorinstanz hätte also auf die Beschwerde eintreten sollen und zwar im Sinne der Gutheissung. Wenn ein Gläubiger einen Gegenstand als Eigentum des Schuldners bezeichnet und die Pfändung verlangt, so mus s das Betreibungsamt die Pfändung vornehmen, ohne sich Sclmlrlhetreibungg. und Konlnlt'8recht. XO 22. 93 darum zu kümmern, ob das kommende \Viderspruchs- verfahren nur « unnötige Umtriebe» im Gefolge habe, wie hier geltend gemacht wird (vgl. JAEGER, Komm. Art. 91 N 7 und dort zitierte Entscheide). Demnach erkennt die Sch1.tldbetr.- u. Konkul"skammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Erlenbach zu der vom Rekurrenten verlangten Nachpfän- dung angewiesen.

22. Entsoheid vom 28. März 1933 i. S. Blooh. Auch Gläubiger einer nachgehenden Gruppe (Art. 110 Abs. 3 SchKG) sind « B e teil i g t e » im Sinn von Art. 130 Z i f f. 1, ohne deren Begehren ein Freihandverkauf nicht vorgenommen werden darf, selbst wenn sie voraussichtlich keine Zuteilung aus dem Erlös erhalten werden. Les creanciers d'une serie posMrieure (art. HO al. 3 LP) sont aussi des «interesses» selon Part. 130 eh. 1, sans Ia demande desquels Ia vente ne peut avoir lieu de gre a. gra, et cela meme lorsque vraisemblablement ils n'obtiendront rien dans Ia repartition du produit de Ia vente. Anche i creditori di un gruppo consecutivo (Art. 110 cap.:3 LEF) devono essere considerati quali interessati giusta I'art. 130 cap. 1 LEF senza Ia cui domanda non puö procedersi' aHa vendita a trattative private e ciö anche quando, versosimil- mente, nessun dividendo loro spettera dal ricavo della vendita. A. - Der Rekurrent Josef Bloch wurde von einer Frau Hollinger für 1650 Fr. und von einer Frl. Kleinmann für 100 Fr. betrieben. Frau Hollinger erlangte die Pfändung von verschiedenem Hausrat im Schätzungswert von 740 Fr. ; die gleichen Objekte wurden in der Folge auch für Fr!. Kleinmann gepfändet, jedoch in einer nachgehen- den Gruppe. Am 15. Dezember verlangten der Schuldner und seine Tochter Maria, letztere gestützt auf eine Ab- tretung der Frau Hollinger, dass das Amt die gepfandeten Gegenstände freihändig an Maria Bloch zum Schätzungs- wert verkaufe. Am 22. Dezember sodann ging das Verwer- tungsbegehren der Gläubigerin Kleinmann beim Amt ein.