opencaselaw.ch

70_IV_179

BGE 70 IV 179

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

178

Strafgesetzbuch. N° 47.

an, sondern auf den technischen Vorgang des Druckens.

Dieser kennzeichnet auch den Druckort, der auf der

Dl'\lckschrift angegeben werden muss (Art. 322 Zi:ff. 1

Abs. l) und subsidiär den Gerichtsstand bestimmt (Art.

347 Abs. 2).

Nicht Lang ist daher der Drucker, sondern die Druckerei-

genossenschaft Aarau, und Druckort ist nicht Zürich,

sondern Aarau.

4. -

Der Verpflichtung, Drucker und Druckort anzu-

geben, waren Fuchs und Lang nicht dadurch enthoben,

dass die Dissertationen den Namen des Verfassers tragen.

Der Wortlaut des Art. 322 Ziff. 1 StGB lässt dies nicht

zu; auch nicht der Sinn dieser Bestimmung. Denn selbst

wenn der Verfasser ermittelt werden kann, ist der Drucker

nicht unbedingt vor Strafe geschützt; er ist es dann

nicht, wenn die Druckschrift ohne Wissen oder gegen den

Willen des Verfassers veröffentlicht worden ist (Art. 27

Ziff. 2 StGB). Der _Drucker muss daher ermittelt werden

können, auch wenn der Verfasser bekannt ist. Es ist

darauf hinzuweisen, dass auch bei den Zeitungen und

Zeitschriften die Angabe des Verfassers oder verantwort-

lichen Redaktors, deren Verantwortung diejenige von

Verleger und Drucker nicht weniger ausschliesst, der

letztern Angabe jnach deutlicher Vorschrift des Art. 322

Ziff. 2 nicht entbehrlich macht.

5. -

Objektiv ist somit der Tatbestand der Über-

tretung des Art. 322 Ziff. l erfüllt. Ob auch subjektiv,

wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Sache

zu prüfen haben.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksge-

richtes Zürich vom 27. Juni 1944 aufgehoben und die

Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 48.

179

48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober

1944 i. S. Frey gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.

Der Schuldner, welcher einem Dritten gehörende Vermögens-

gegenstände bei der Pfändung oder dem Vollzug eines Arrestes

nicht angibt, ist nicht nach Art. 323 Zifi. 2 StGB strafbar;

der Au,fiorderung des Beamten an den Schuldner, solche Gegen-

stände vorzu.weisen oder zu. sagen, wo sie sich befinden, lmnn

du.roh Art. 292 StGB N achachtllll.g verschafft werden.

Le debiteur qu.i, lors d'une saisie ou. de l'exooution d'llll sequ.estre,

n'indique pas les objets qu.i appartiennent a llll tiers n'est pas

pllll.issable en vertu. de l'art. 323 eh. 2 CP; c'est par la voie de

l'art. 292 qu'il est possible d'assurer le respect de la sommation

fa.ite au. debiteur d'avoir a produire ces objets ou de dire ou

ils se trou.vent.

II debitore ehe, all'atto d'llll pignoramento o d'un sequestro, non

indica gli oggetti appartenenti ad un terzo non e pu,nibile in

virtu dell'art. 323 cifra 2 CP; il rispetto della diffida fatta al

debitore di produ,rre questi oggetti o di dire ov'essi si trovano

puo essere ottenuto mediante l'applicazione dell'art. 292 CP.

Aus den Erwägungen :

Art. 323 Ziff. 2 StGB bedroht mit Strafe den Schuldner,

der seine Vermögensgegenstände ..., sowie seine Forderun-

gen und Rechte gegeniiber Dritten nicht soweit. angibt,

als es zu einer geniigenden Pfändung oder zum Vollzug

eines Arrestes nötig ist. Der Wortlaut ist unmissverständ-

lich, er ergreift nur Vermögen, das dem Schuldner gehört

(« Ies biens qui lui appartiennent »).Das bestätigt noch der

Hinweis auf Art. 91 (und 275) SchKG, der den Schuldner

nur anweist, seine Vermögensgegenstände, Forderungen

und Rechte gegenüber Dritten dem Pfändungsbeamten

anzugeben, worunter im dortigen Zusammenhang etwas

anderes als schuldnerisches Vermögen nicht verstanden

werden kann. Der Grund für die~e Beschränkung ist ein-

leuchtend; der Gläubiger hat kein Interesse, dass der

Schuldner auch fremde Vermögensgegenstände angebe,

deren Beschlag ja doch nicht wird aufrechterhalten werden

können; und der Betreibungsbeamte hat es erst recht

nicht. Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Vorinstanz

sagt, dass im Pfändungsverfahren als Gegenstände des

Schuldners vorläufig alle die gelten, welche sich in seinem

180

Strafgesetzbuch. Nu 48.

Gewahrsam befinden. Richtig ist nur, dass alle in seinem

Gewahrsam befindlichen Gegenstände, ja sogar ohne Rück-

sic~t auf den Gewahrsam auch die vom Gläubiger als dem

Schuldner gehörend bezeichneten Gegenstände (BGE 59

III 91), der Pfändung unterliegen, wie wenn sie ihm

gehörten, wobei die Abklärung, ob es wirklich der Fall ist,

dem Widerspruchsverfahren überlassen bleibt. Aber die

Pfandbarkeit besagt nichts über das Eigentum; sie beruht

nicht einmal auf der zivilrechtlichen Vermutung des Eigen-

tums, die ja Besitz, nicht bloss Gewahrsam voraussetzt,

der übrigens im zweitgenannten Falle ebenfalls fehlen kann.

Darum kann unter seinen Vermögensgegenständen nicht

alles Pfändbare verstanden werden.

Eine Lücke im Gesetz entsteht bei solch wortgemässer

Anwendung der Bestimmung nicht. In Betracht kommen

nur Fälle der vorliegenden Art, wo der Betreibungsbeamte

dem Schuldner einen bestimmten Gegenstand für die

Pfändung bezeichnet. Der erwähnten von der Rechtspre-

chung anerkannten Aufgabe des Betreibungsbeamten, nöti-

genfalls die Gegenstände zu pfänden, von denen er ver-

mutet, sie gehörten dem Schuldner, oder die der Gläubiger

als dem Schuldner gehörend bezeichnet, entspricht die

Verpflichtung des letztern, sie auf die Aufforderung hin

vorzuweisen. Tut er das nicht, so darf ihn der Betreibungs-

beamte unter Hinweis auf die Strafen des Art. 292 StGB

zur wahrheitsgemässen Angabe üboc den Verbleib der

Gegenstände auffordern. Es ist gerade der Zweck dieser

Bestimmung, amtliche Verfügungen, deren Befolgung

mangels Bestehens einer besonderen Strafdrohung vom

guten Willen des Betroffenen abhängen würde, durch die

ergänzende Strafdrohung wirksam zu gestalten. Es besteht

kein stichhaltiger Grund, sie aus dem Gebiet des Betrei-

bungsverfahrens auszuschalten, wenn dessen besondere

Strafbestimmungen den Ungehorsam nicht lückenlos

erfassen.

Vgl. auch Nr. 49. -

Voir anssi no 49.

Kommunistische Tätigkeit. ~0 49.

II. KOMMUNISTISCHE TÄTIGKEIT

ACTIVITE COMMUNISTE

181

49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober

1944 i. S. }feier und)litangeklagte gegen Staatsanwaltschaft

des Kantons Zürich.

l. BRB vom 6. August 1940 iiber Massnahr;i 'n gegen die kommu-

nistische und anarchistische Tätigkeit, BHii •Jom 26. November

1940 betreffend die Außösung der kom111uni.sii~chen Partei der

Schweiz, Art. 64 StGB. Bei WiderhandlungPn gegen obige Bun-

desratsbeschlüsse führt der Beweggrund des Handelns aus

Idealismus nicht zur Strafmilderung (Erw. 2).

2. Art. 69 StG:Verlängenmg der Unte1'Suchu,ngshaft durch Aus-

kunftsverweigernng des Beschuldigten, Nichtanrechnung auf

die Strafe (Er:v. 3).

l. ACF du 6 aoUt 1940 instituant des mesures contre l'activite com-

muniste ou anarcihiste, ACF du 26 novembre 1940 concernant la

dissolution du parti cammuniste suisse, art. 64 CP.

En matiere d'infraction aux arretes prooites, Ie fait d'avoir agi par

idOOJisme ne justifie pas l'attenuation de la peine (consid. 2).

2. Art. 69 CP. Prolongation de la detention preventive par le

refu.s de l'accuse de renseigner le juge; non-imputation su,r la

peine (consid. 3).

l. DCF 6 agosto 1940 ehe istituisce provvedimenti contro l'attivitd

comunista o anarchica, DOF 26 novernbre 1940 concernente lo

scioglimento del partito comunista svizzero, art. 64 CP. Trattandosi

d'infrazioni ai decreti suddetti, l'aver agito per idealismo non

giu,stifica l'attenu,azione della pena (consid. 2).

2. Art. 69 OP. II prolungamento della detenzione preventiva

perche l'imputato ha rifiutato di dare informazioni al giudice

· non e computato nella pena (consid. 3).

Am 4. Mai 1944 wurde Max Meier in Bestätigung

zweier Urteile des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22.

und 28. Juni 1943 vom Obergericht des Kantons Zürich

schuldig befunden der wiederholten Übertretung von

Art. 1 des BRB vom 26. November 1940 betreffend die

Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz, der

Widerhandlung gegen den BRB vom 17. Dezember 1940

über den Vollzug des ersterwähnten Bundesratsbeschlusses

und der Widerhandlung gegen die Verfügung I des eid-