Volltext (verifizierbarer Originaltext)
„ Bandelareiaeade. N• llf. Kunden Ware abgegeben wird. ffiefür spricht einmal c1er· Umstand, dass das Geschäft sozusagen ständig bedient ist, wih~·Emd des ·grösseren· Teiles des Tages durch ·die ·Ge- aohäftsinhaberin selber, in der übrigen Zeit meistens durch ihr nahestehende Personen. Auch hat die Beschuldigte·die Verkaufsstelle durch eine Firme.tafel gekennzeichnet. Dass darauf ein ffinweis auf den Verkauf von Damenwäsche fehlt, ist von untergeordneter Bedeutung. Übrigens hat sich die Beschuldigte· durch Anbringung eines Zettels bemüht, auch die Damenwäsche anzupreisen. Dass ihn Unbekannte, vermutlich Kinder, wiederholt weggerissen haben, ändert an der Natur des · Gesohäftes niohts. In ·Zeitungsinseraten hat die Beschuldigte es nicht nur als Verkaufsstelle für · kosmetisohe Mittel, sondern auoh für Da.menwäsohe empfohlen. Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. · 2 lit. · b HRG sind auf Grund der verbindlichen tat- Biohlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt.
3. -'- Ob sioh der Freispruch, wie die Vorinstanz an- nimmt, auoh damit begründen lässt, die beiden Geschäfts- zweige der Besohuldigten, nämlioh Herstellung .und· Ver- trieb von Mitteln für Schönheits- und Körperpflege einer- seits und Handel mit Damenwäsohe anderseits, bildeten ein einheitliches Tätigkeitsfeld, weshalb die Produktions- stätte des ersten Zweiges die taxfreie Bestellungsanfnahm& auch im zweiten reohtfertige, kann dahingestellt bleiben. Demnaci erkenl1i# defo Kasaationtiko/ : Die Niohtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 1 1 Verfahren. N• 17. IV. VERFAHREN PROcEDURE 1'7. Urtell des Kassiltfonsholes vom 7 • .Juni 1NG i. S. Camerhd und llitbeschuldlgte gegen Generalprokurator des Kantons Bern. .An. 268 BSeP. Gegen einen Zwisohenentacbeid, auf den die ent- scheidende Behörde zurückkommen kann, ist die Nichtigkeits- beschwerde nicht zulässig. Art. 268 PPF'. Le pourvoi en nullite n'est pas rooevable contre un jugement ino1deJtt sur lequel l'autorite qui a statue peut revenir. An. 268 .PPJJ'. Il ricorso per cassazione e irrioevibile ~tro. una sentenza incidentale, sUlla qua.Ie l'autorita ehe ba giudicato puo rivenire. Na.oh der mit BGE 68 IV 113 begründeten Reohtspre- ohung des Kassationshofes ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entsoheide der letzten kantonalen Instanz wegen Verletzung eidgenössisohen Reohts nicht nur zulässig, wenn sie das V erfahren absohliessen, sondern auoh, wenn es sich um blosse ZwiSchenentsoheide handelt. Diese Rechtsprechung ist bei der seither erfolgten ReVision des Gesetzes dadurch sanktioniert worden, dass der 'J>ishe~ irreführende Ausdruok « Endurt.eil » des ~utsöheR Qe- setzestextes in «Urteil» abgeändert worden ist (Art; 2,6~ BStP).·Voraussetzung der Zulässigkeit der Besohwerde ~~ aber dass der Zwischel\6ntscheid der lätzten kantonalen ' . .„ •"' Ins~ endgültig ist, :nicht bloss eine Vmi~ prozess.; leitenden. Charakters, auf. die später zu.HiBkgeno~ werden kann. Die praktischen Gründe, die im angef~ Präjudiz für die Weiterziehbarkeit der Zwisohenentsoheide an den Kassationshof genannt sind, treffen nur auf end- gültige Entscheidungen zu, wo die :M:ögliohkeit, die eidge- nössisohe Kassa.tionsinstanz im gleiohen Verfahren über dte· gleiche Frage wiederholt anzurufen, zunä.ohst auf
Verfahren. No 28. Grund eines vorläufigen und späiier auf Grund eines end- gültigen Tatbestandes, nicht besiieht. Der mit den vorliegenden Beschwerden angefochiiene Entscheid, der die Einrede der Verjährung abweist, ist nicht endgültig. Die Vorinstanz behält sich vor, bei Be- urteilung der Hauptsache auf die Frage der Verjährung zurückzukommen, wenn z.B. dem einen. oder andern Angeschuldigiien die späteren strafbaren· Handlungen, die sie im Fortsetzungszusamm.enhange mit den frühern sieht, nicht nachgewiesen werden könniien. Ob ein solches Vorgehen den kantonalen Vorschriften über die Beur- iieilung von Vorfragen entspricht, hat der Kassationshof nicht zu entscheiden, da er gemäss Art. 269 BStP die An- wendung kantonalen Rechts nicht zu überprüfen hat. Jedenfalls ist es nicht notwendig. Es entspricht auch nicht der gewöhnlichen Auffassung über den Zwischenentscheid. Dieser ist sonst, wie im erwähnten Präjudiz verstanden, endgültig, uniier Vorbehalt der Anfechtung durch ein Rechtsmittel, was freilich nicht selten dazu zwingt - ·im Strafprozess so gut wie im Zivilprozess -, vorweg auf die Beuriieilung der Hauptsache selbst einzugehen, wenn auoh nur mit Wirkung für die Vorfrage. Dem'Tlßth erkennt der Kassationshof: Auf die Nichtigkeitsbeschwerden wird nicht eingetreren.
28. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekamm.er ·vom
8. luU 1948 i. S. Staatsanwaltschaft des· Kantons St. Gallen gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern, Basel-Stadt und Zflrich. An. 346 St GB. Kollkuis. und Betreibungsverbrechen oder -ver- gehen (Art. 163 :ff. StGB) sind am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners zu. verfolgen, dies jedenfalls dann, wenn el". mit dem Konkurs- oder Betreibungsort zusammenfällt. A~. 346 OP. Les crimes et delits dans la faillite et Ia. poursuite pour dettes (art. 163 sv. CP) doivent Gtre poursuivis au domicile Verfahren. No 28. 91 ou au siege social du debitenr~ cela. en tout cas lorsque ce lieu se confond avec le for de Ja faillite. ou de Ia. poursuite. .Art. 346 OP. I crimini e delitti nel fallimento e nell'esecuzione per debiti (art. 163 e seg. CP) debbono essere perseguiti al domicilio o al1a sede sociale deldebitore, ciö in ognicaso qwmdo questo luogo si confonde col , foro del .fallimento o dell'ese- cuzione. Aus den Erwägungen: In der Schweiz ausgeführte strafbare Handlungen sind am Oriie der Ausführung, also dort, wo der Beschuldigiie die strafbare Tätigkeit vorgenommen hat, zu verfolgen und zu beurteilen. (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54). Die Anwendung dieser Regel auf Ko:llkurs- und Betrei- bungsdelikiie befriedigt nicht. Die Handlungen, in denen ein solches Verbrechen oder Vergehen liegt, werden nicht l1lil ihrer selbst willen oder zum Schutze der Gegenpartei, mit welcher das zu beanstandende Rechtsgeschäft abge• schlossen wird, mit Strafe bedroht, sondern wegen der Auswirkung, welche sie auf ·das Vermögen des . Täters haben. Untier diesem Gesichtspunkt aber ist der Ort, wo die Handlung ausgeführt wird, derart zufällig und bedeu- tungslos, dass er für den Gerichtsstand nicht massgebend sein darf. Das zeigt bes0nde~ das Beispiel des leicht• sinnigen Konkurses. Die Ausführungshandlungen dieses Vergehens bestehen darin, dass der Schuldner '(( durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, gewagt.e Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes seine. Zahlmi.gsun:fähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit sein,e V erm.ö"' genslage verschlimmert ». Regel:mässig liegt also eine Viel- heit von Einzelhandlungen vor. Eine von ihnen herauszu- greifen und davon den Gerichtsstand abhängen zu lassen, wäre absurd, so z.B. wenn :man den SChuldnßr wegen un• verhältnismässigen Aufwandes . irgendwo d8. verfolgen wollte, wo er einmal leichtsinnig Geld ausgegeben hat. Dass auch der Gerichtsstand zur Verfolgung des bettügerischen Konkurses ·an. einen ungeeigneten Ort könnte zu . liegen