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74_I_147

BGE 74 I 147

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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"

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Kontrolle der, behörgJioh el'IDächtigten, Faoh,ärzte aus- '

sohlie~en wollte. Die in Art. 120 Zifi. 1 StGB vorgesohrie-

bene Beiziehung eines zweiten, von einer Behörde bezeioh-

neten. Amtes War ein mühsam zustandegekommener Kom-

promiss, über dessen Tragweite offensiohtlich nicht völlige

K}a:rheit bestand. Von Bedeutung ist vor allem, dass

das Gesetz ausdrücklich auch die Bezeichnung, des Fach-

arztes von Fall zu Fall zulässt, also eine Regelung~ bei der

die Behörde von jeder einzeln.en Schwangersohaftsunter-

brechung und den dabei beteiligten Ärzten Kenntnis

erhält. Dann kann aber der Behörde, die anstatt dessen

einen grösseren Kreis von Ärzten allgemein. ermächtigt,.

nicht verwehrt werden, der damit verbundenen grösseren

Gefahr vo;n. Missbrituohen daduroh zu begegnen., dass sie

die Ermächtigung unter gewiSSEm Vorbehalten wie der

PfliCht zur Einreiohung der Gutaohten erteilt. Die ange-

fochtene Regelung erscheint umso. unbedenklioher,

~ls.

sie das einzige oder dooh das weitaus wirksamste Mittel

zur Bekä1:npfung ~on,Missbräuchen darstellt, wenn nioht

nur Amtsärzte oder ein kleiner Kreis von Privatärztell zur

Begutaohtung el'IDäohtigt werden. Auch der im Gutaohten

Hafter gemaohte Vorschlag, Ärzte, die unrichtige oder'

leichtfertige Indikationszeugnisse ausstellen, naoh Art. 318

StGB .zu bestrafen. 'setzt, um wirksam zu 'Sein, voraus,

dass die Behörden vOn diesen Gutaohten Kenntnis erhalten.

Die angefochtenen Verfügungen bilden aber niohtnur das

richtige Mittel zur-- Erreiehung des

~amit verfolgten

_ Zweokes,sondem gehen auch über das dafür Erforderliohe

njcht hinaus, da der Name der Sohwangeren vorerst nicht

zu nennen ist, sondern nur in ZweifelsIaIlen, wo die MögliCh-

keit,einer missbräuohliohen Anwendung von 'Art. 120

Zifi. I StGB besteht, wie es der Regierungsrat auch in

seiner Vernehmlassung zur Besohwerde (oben D) zum

Ausdruck bringt.

.

Demnach erkefl,nt das Bundesgericht:

Die Besohwerde wird abgewiesen.

.;._,

. 1

.,

VII. GEWALTENTRENNUNG, c

SEPARATION DES POUVOIRS

Siehe Nr. 20. -

Voir n° 20.

VIII. EIGENTO:MSGARANTIE

, GARANTIE DE LA PROPRIETE

,' ....

31. Urteil vom 29. AprU 1948 i. S. Witwe Lips-Meler und

I(onsorlen 'gegen Gemeinde Uffikon un~ Reliierunusrat des

Kantons Zfiri~.

liligent1i'm8garantie. Planung.

Ausscheidung von Gebieten, in denen nur Bauten für landwirt-

schaftliche Zwecke geste.:ttet sind und Wohnhäuser nicht

erstellt werden dürfen. Erfordernis der gesetzlichen Grundla.gß

für diesen Eingriff inS, Privateigentum. Die im zürcherischen I

Baugesetz enthaltenen Bestimmungep' ii~ BehauungspIan,

Gesa;mtplan und Bauordnung (U '1, Sb qnd '6St el"moohtigen .

die 'Gemeinden nicht zur Ausscheidung von landwirtschaftliehen

Gebieten.

Garantie de la propri6te, 'Plan d'amenagemmt.

"

.

Creation de' zones da.ns lesquelles' ne sontautorisees que des

constructions a. destination agricole et on des maisons d'habi-

tation ne peuvent etr.e oonstruites. Necessite d'une hase legale'

pour limiter Ie qroit deproprlete privee. LeB dispositions sur

le plan d'amena.gement, le plan d'enSemble et le regime des

construetions, qui figurent daus ]80 100 zurichoise sur les construc-

tions, ne donnerit pas aux communes le pouvoir de creer des

zQnes agricales.

Garcmzia deUa 'Proprieta, piano r6golatm'6.

Creazione di zone in cui sono 'autori~e soltanro costruzioni

di,natura agricola, escluse le case di abitazione. Necessith.

d'una hase legale per limitare 180 proprieta. private.. Le norme _

in merita aJ piano regolatore, aI piano, d 'insieme e aJ regime

delle costruzioni, che figurano nelm Iegge edilizia di Zurigo,

non conferlscono ai oomuni il potere di ~e

zone a.gri~le ..

(Tatbestand gek1J,rzt)

A. -'- Die' Gemeinde Uitikon (Kt.Zürich), deren ganzes

Gebiet dem kantonalen' Baugesetz für Ortschaften mit

148

Staatsrecht,

städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (BG) unter-

steht, erliess am 13. Oktober 1945 eine neue Bauordnung.

Das Gemeindegebiet zerfällt danach in fünf Zonen (§ '2),

darunter eine Zone L, in der nur Bauten für land- und

forstwirtschaftliche Zwecke gestattet sind (§ 14) ..

Die Erben Meier sind Eigentümer eines Grundstücks,

das auf der Grenze der Gemeinden Uitikon und Bhmens-

dorf in der « Grossmatt » liegt und rund 1500 a umfasst.

Die auf dem Gemeindegebiet von Uitikon gelegenen· ca.

900 a, die nach der früheren Bauordnung mit ein- ~d

zweigeschossigen Wohnhäusern überbaut werden durften,

fallen nach der Bauordnung vom 13. Oktober 1945 in die

Zone L. ArchitektPh. Hauser beabsichtigt, auf dieser

,Liegenschaft eineWohnkolonie mit etwa 200 Einfamilien-

häusern zu erstellen, und hat sich zu diesem Zweck ein

im Grundbuch vorgemerktes ganz oder teilweise abtre:f;- I

bares Kaufsrecht einräumen lassen. In der Folge erwarben

Ph. Hauser und weitere Personen in Ausübung dieses

Kaufsrechtes mehrere Parzellen.

Die Erben Meier, Ph. Hausei' und die Erwerber von

Parzellen reichten gegen die neue Bauordnung von Uitikon

einen Rekurs ein. Der Bezirksamt von Zürich hiess diesen

dahin gut, dass eJ,' die Bauordnung, soweit sie die GrUnd-

stücke der .Beschwerdeführer der Zone L zuteilte, aufhob

und feststellte, dass diese· Grundstücke der Zo.ne I (zwei-

geschossige, offene Bauweise) unterstellt seien.

Die Gemeinde Uitikon· rekurrierte hiegegen an den

Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher am 27. Februar

1947 den bezirksrätlichen Entscheid aufhob und die neue

Bauordnung der Gemeinde Uitikon vorbehaltlos. geneh-

. migte.

B. ~

Mit der vorliegenden staatsrechtUchen Beschwerde

beantragen die Erben Meier, Architekt Ph. Hauser und

sieben Käufer von Parzellen im Gebiete der «Grossmatt »

in Uitikon, der Entscheid des Regierungsrats des Kantons

Zürich vom .27. Februar 1947' sei wegen Verletzung der

Eigentumsgarantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art.

.

' -

EigentUIllSgarantie. No 31.

141

4BV) aufznheben und der Regierungsrat sei anzuweisen •.

. die Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober

1945 nur unter der Bedingung· zu genehmigen, dass die

Grundstücke der Beschwerdeführer aus der Landwirt-

schaftszone ausgenomnien und der Bauzone I zugeschieden

werden; eventuell sei die Gemeinde Uitikon anzuhalten,

das Enteignungsverfahren gegen die Beschwerdeführer

einzuleiten, um das auf ihre Grundstücke gelegte Bau-

verbot gegen Entschädigung zu enteignen. Zur Begründung

wird geltend gemacht, die Schaffung C einer Landwirt-

schaftszone entbehre der gesetzlichen Grundlage und sei als

materielle Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die

Gemeinde Uitikon beantragen die Abweisung dei' Be~

schwerde.

D. -

Das zürcherische Baugesetz für Ortschaften mit

städtischen Verhältnissen vom .23. April 1893 (Fassung

vom 16. Mai 1943) bestimmt in:

.

§ 8b •. Wo das Bedürfnis es erfordert, stell.t der Regie~srat

über. das Gebiet verschiedener Gememden unter'iih-

hmgnahme mit ihren Behörden einen Gesa.mtplan auf,

in welchem das Verkehrsstrassennetz, die Grundlagen

für die Wasserversorgung und für die Ableitung der

Abwasser, die für öffentliche Anlagen . erforderlichen .

Gebiete, die Industriegebiete, die land- und forstwirl-

~ha.ft1i~~_,!>~V]zten Ge~ und die. W QhIlgeblete

entliälten sma. nIe""13ebauungspläne der Gemeinden

haben sich. diesem Gesa.mtplan anzupassen.

§ 68. Die Gemeinden sind verpflichtet, für das dem Baugesetz

in vollem Umfange unterstellte Gebiet Bauordnungen

aufzustellen. Diese dürfen nicht hinter den Anforderun-

gen des Gesetzes zurückstehen, ausgenommen für ZOnen,

die in den Bauordnungen als Industriegebiete ausge-

schieden sind.

Um eine zweckmiiBsige Uberbauung einzelner. Gebiete

nach. einheitlichen Plänen zu ermöglichen, können in

den Bauordnungen an Stelle der Abstandsvorschriften

Bestimmungen über das Mass der Ausnützung des

Baugrundes aufgestellt werden... -

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Gemeinde Uitikon hat durch· die Bauordnung

vom 13. Oktober 1945 einen Teil des Gemeindegebietes

'l50

&aatsrecht.

als land-, 1Vld forstwirtsch.aftliches Gebiet· (Zone L, nach-

folgend . kurz '. Landwirtschaftszone genannt) bezeichnet'

und hat bestimmt, dass dort nur Bauten für Jand- nnd

fOrStwirtschaflliche Zwecke gestattet sind. Dadurch hat

sie in Bezug auf die Grundstücke dieses Gebietes die im

Eigentum gru.ndsatzlich enthaltene Befugnis zu, beliebiger

Nutzungeinschliesslich der Baufreiheit in einem' Masse

beschränkt, wie E$ bisher in der Schweiz nicht gebräuchlich

. war. Ob man es dabei' mit einem Bauverbot zu tun hat

und zwar mit einem absoluten, wie die Besch.werdeführe;,

behaupten, ist angesichts derunbestritteneI;l Tragweite

der Bestimmungen übel' die Landwirtschaftszone ein .

müssiger Streit um Worte. Rechtlich ha:rldelt es sich jeden-

I

falls, und das ist allein' von'Bedeutq.ng,,um eine öffentlich-

.I rechtliche Eigentumsbeschränkung' im Sinne von Art.

702 ZGB.

2. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

steht die Eigentumsgarantie, wie sie d~r· Art. 4 der Zür-

cher KV gewährleistet, der Beschränku:fig des Eigentums-

rechts und namentlich des Rechts zum Bauen dann nicht

entgegen, wenn sie ttuf gesetzlicher Grundlage beruht, im

öffentlichen Interesse liegt und, sofern sie eine materielle

Enteignung bildet, (im Ergebnis einer Enteignung gleich-

k~t), gegen Entsohä.digung erfolgt (BGE 69 1,241,

64 I 207, 60 1270 und dort angeführte weitere Entscheide).

,3. ~ Die Beschwerdeführer bestreiten vor allem, dass I

die Schaffung einer Landwit:tschaftszone auf einer gesetz-

lichen Grundlage beruhe.

a) . Die Gemeinde Uitikon macht in der Vernehmlassung .

geltend, die Befugnis der zürcherischen· Gemeinden zum

Erlass von Bauvorschriften und damit auch zur Aufstellung,

einer Bauordnung mit Zoni}neinteilung folge uiunittelbar

aus der GemeindeautönoIDie (Art. 48 KV). Diesen Stand-

punkt, den auch der Stadtrat von Zürich in .einer Eingabe

an das Bundesgericht einnimmt, lehnt indessen der

Regierungsrat. in der Beschwerdeantwort ausdrücklich. 'a, b '

mit der Bemerkung, er und mit ihm die Praxis habe immer

1 kehrslinienplan und hat selber keine (dauernde) Beschrän-

kung des,Grundeigentums zur Folge; diese Wirkung

haben erst die nach § 9 BG auf Grund des Bebauungsplans

festzusetzenden Bau- und Niveaulinien (Urteil des Bundes-

gerichts vom 23. November 1942 i.S. Weber und Konsorten

c. Zürich, nicht publiziert).

b) Was Inhaltdet Bauordnungen sein kann, welche die

Gemeinden gemäss § 68 BG erlassen können, ist dieser

Bestimmung, deren Inhalt und Tragweite von Anfang als

unklar empfnPdep wurde und deren systematische Ein-

ordnung nicht einleuchtet (vgl. STÜSSI, Das neue Bau-

gesetz, 1893, Anmerkung zu § 68), nicht zu entnehmen.

. Die Gemeinden sind' jedenfalls befugt, in ihren Bauord-

nungen Bauvorschriften im engern Sinne, d.h. Vorschriften

über Alllage, Ausführung" Unterhalt und Änderung der

Bauten, wie sie die § § 46' ff. BG enthalten, aufzustellen

(ZR 17 Nr. 159). D!!:r~~~r l:iina1lS~ha!l.en >di~, Gemeinde!!.

in den Bauordnungen vor al~m die Q~art:iergestaltung

geregelt, indem sie bestimmte Gebiete {Zonen} als,~1!~

gesprochene Wohn quartiere ausschieden, in denen die

Ausnützung des Grund und Bodens im Sinne der offenen

und niedrigen Bauweise beschränkt ist und Industrie-

und Gewerbebauten . grundsätzlich nicht gestattet sind

(BÜHLER a.a.O. S. 66j7).!>.er Regierungsrat hat, nach

.!l!fäns,lich,em Zögern (BÜHLER a.a.O. S. 68/9), solche ~

ordnungen in ständIger Praxis genehmigt, und das Bun~es­

gericht hat diese Auslegung von § 68 BG als nicht will-

kürlich erklärt (BGE 30 159 ff.). Wie weit die Gemeinden

in ihren Bauzonenordnungen das Grundeigentum beschrän-

ken durften, ist hier nicht zu prüfen,' da auch der

Regie!llllj@:r:I,tL~:g~;r~~1Wt, .. class .. §". 6~Lß9:j~ .. ~~!' .. Fa~L

von 1893.tli~ .. ~!.!!ei~~~!!~j~enfalls nicht ermächtigte ..

EigentUIDlilgarantie •. N° :n.

153

unüberbaubare Gebiete im Sinne der heute streitiQ'en

;;;;;'~-""",_ .. " .., •. >.-

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....

.. - •••••••••• -. >

.~ .~ .... -_ ....,>.>.~_._._~-~

Landwirtschaftszonen auszUscheiden. Fragen kann sich

nur: ob die Befugilis'ifazu'ausdeü'l}el der Teilrevisionvon

w.a"J:Qr~p...Qmm.&;p,~t;t .. ÄP!lggmg~R des ·BG folgt.

5. -

Die Entwürfe zur Totalrevision ~es BG enthielten

sowohl über die Bebauungspläne als auch über die Bau-

ordnungen eingehende Bestimmungen, durch die der

Inhalt dieser von den Gemeinden zu setzenden Erlasse

näher umschrieben und gegenüber früher erheblich, erwei-

tert wurde (vgl. z.B. §§4 bis 13 des regierungsrätlichen

Entwurfes von 1929). Die geplante Totalrevision Wllrde

dann aber aus hier nicht zu erörternden Gründen auf-

gegeben, und es kam lediglich zur Teilrevision >von 1943.

Bei dieser wurde die Bestimmung über den Inhalt des

Bebauungsplans (§ 7) überhaupt nicht geändert: Der

Bebauungsplan ist somit nach,wie vor ein das Gruiideigen-

tum nicht beschränkender Verkehrslinien- oder Strassen-

plan und kann keine Vorschriften üoor die Bauweise und

. die Ausscheidung von Bauzonen, geschweige denn die

Bezeichnung von Landwirtschaftszonen enthalten. Ge-

ändert wurde dagegen die Bestimmung über die Bau-

ordnung (§ 68). Dabei wurde vor allem der Erlass von

Ba~ordnungen, der den Gemeinden bisher frei stand und

sich auf einzelne Quartiere beschränken konnte,nun zur

Pflicht gemacht, und zwar für das ganze, dem BG im vollen

Umfange unterstellte Gebiet. Dagegen ist jedenfalls dem

Wortlaut des neuen § 68 nicht zu entnehmen, dass die

Gem.einden befugt wären, Landwirtschaftszonen im vor-

liegend streitigen Sinne zu schaffen. Wohl geht aus § 68

hervor, dass sie zu:., Ausscheit!ung von Industriegebieten

ermächtigt sind. Unter solchen versteht man indessen

allgemem-una;-Wie-äus § 68 klar hervorgeht, auch hier.

ledigliCIi Gebiete,.in denen das Bauen erleichtert ist indem

Sinne, dass nebenWohnhäuserIi,die keineswegs verboten

sind, auch gewerbliche Bauten erstellt werden dürfen,

wobei di~ Eigentümer von Wohnhäusern von Seiten der

Gewerbebetriebe ein in lusgesprochenen Wohnquartieren

1114

·s~oht.

nioht erlaubtes Mass von lästigen Einwirkungen durch

Lärm, Rauch ll,sw.hinzunehmen haben. Wenn daher

gestützt auf§ 68 BG LandwMschaftsgebiete ausgescli1e :ffung von Landwirtschaftszonen keinesfalls ~fas­

sende Befugnisse zuspricht (§ 68 BG). Diese Auslegung ist

dermassen fragwürdig, jaunhaItbar, dass vom Stand-

punkt der Eigentumsgarantie aus nicht mehr von einer

gesetzlichen Grundlage gesprochen werden kann. . I

. 6 .. -

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob

m.e m der Schaffung von Landwirtschaftszonen liegende

Elgentumsbeschränknng einem öffentlichen Interesse ent-

spricht und niohteine materielle Enteignung darstellt.

.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die ~eschwerde wird·lm Sinne der Erwägungen dahin

gutgehelSsen, dass der Beschluss des Regierungsrates des

Ka~tons,Zürich vom 27. Februar 1947anfgehoben und der

Regterungsrat aIJ.gewiesen wird, bei der Genehmigung der

Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober

1945 ~estzustellen, dass § 2lit. L und § 14 der Bauordnung

.auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht anwend-

bar sind.

Kompetenzkonflikte zwisehen Bund und Kantonen. N0 32.

157

IX: KOMPETENZKONFLIKTE, ZWISCHEN BUND

UND :KANTONEN

CONFLITS DE COMPETENCEENTRE

LA CONFEDERATION ET UNCANTON

32. Auszug aus dem Urteil vom 24 • .JUni 1948 i. S. Direktion

der Volkswirtschaft des Kantons Zürich gegen Eidgen. Ver-

sicherungsgericht Luzern.

K~konflikt g6'1'ftä8s Art. 13 Abs. 2 des BB vom 28. März

1917 betrelfe:nd, die OrganisatiQ'nwnd das Verfahren des Eidgen.

Versiehemngsgerichtes .

Parteien, Legitimation, Natur des Anstandes, En~scheid über die

Zuständigkeit (Erw. 1-5).

Bindung der Gerichte an gestaltende Verwaltungsakte (Erw. 9).

Überprüfung von Vortragen· durch das Eidgeh. Versicherungs-

gericht (Erw. 10).

..

Oonflit de corrvp&enee au sens de l'art. 13 al. 2 de l'AF du 28 mars

. 1917 eoneernant l'organisation du Tribunal fed6ral des as8'Wranees

et la proddwre a suivre devoot ce tribunal.

Parties, quaJite pow: agir, llltture du conflit, pI'on~}llce· sur la

cornpetence (consi~; 1 a 5).

. .

,.. . .

Les tribunaux sont lies par les doolSlOns de I a.dmIDlStratlOn de

nature constitutive (consid: 9).

Pouvoir dn Tribunal fMeral des assurances de trancher des ques-

tions prejudicielles (consid. 10):-

Con/litto di eompetenzaa'8ensi deU'art. 13. t;p. 2 del DlJ'. 28 1'/WI1'ZO

1917 oor;cemente l'organizzazione e la proeedJMa del Tribuna,le

federale delle assWurazion~.

Parti, qualita per agire,natura deI conflitto, decisione sulla.. corn-

, peteIiza «(jonsi~.,1-5)..

.... ".

.

.

I tribunali sonovmcolatl daJle declSlOm ammmistratlve di natura

.

~ costitutiva (consid. 9).

.

Potere del Tribunale federale delle assicurazioni per decidere

questioni pregiudiziali (consid. 10).

A. -

Ernst Wä~li betätigte sich bis" 1943 in der Land-

wirtschaft. Er war längere Zeit Knecht bei Landwirt

Stiefel in Truttikon (ZR). Anfangs 1943 wurde das Dienst-

verhältnis aufgelöst. Da Wägeli sich· zu verehelichen beab-

sichtigte, suchte er ansserhalb der Landwirtschaft Beschäf-

tigung. Im August 1943 kehrte er nach Truttikon zurück

und nahm dort im Einveretändnis mit der Arbeitseinsatz-

stelle der Gemeinde Arbeit an bei der Torfausooutung