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74_I_147

BGE 74 I 147

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

'- Die' Gemeinde Uitikon (Kt.Zürich), deren ganzes

Gebiet dem kantonalen' Baugesetz für Ortschaften mit

148

Staatsrecht,

städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (BG) unter-

steht, erliess am 13. Oktober 1945 eine neue Bauordnung.

Das Gemeindegebiet zerfällt danach in fünf Zonen (§ '2),

darunter eine Zone L, in der nur Bauten für land- und

forstwirtschaftliche Zwecke gestattet sind (§ 14) ..

Die Erben Meier sind Eigentümer eines Grundstücks,

das auf der Grenze der Gemeinden Uitikon und Bhmens-

dorf in der « Grossmatt » liegt und rund 1500 a umfasst.

Die auf dem Gemeindegebiet von Uitikon gelegenen· ca.

900 a, die nach der früheren Bauordnung mit ein- ~d

zweigeschossigen Wohnhäusern überbaut werden durften,

fallen nach der Bauordnung vom 13. Oktober 1945 in die

Zone L. ArchitektPh. Hauser beabsichtigt, auf dieser

,Liegenschaft eineWohnkolonie mit etwa 200 Einfamilien-

häusern zu erstellen, und hat sich zu diesem Zweck ein

im Grundbuch vorgemerktes ganz oder teilweise abtre:f;- I

bares Kaufsrecht einräumen lassen. In der Folge erwarben

Ph. Hauser und weitere Personen in Ausübung dieses

Kaufsrechtes mehrere Parzellen.

Die Erben Meier, Ph. Hausei' und die Erwerber von

Parzellen reichten gegen die neue Bauordnung von Uitikon

einen Rekurs ein. Der Bezirksamt von Zürich hiess diesen

dahin gut, dass eJ,' die Bauordnung, soweit sie die GrUnd-

stücke der .Beschwerdeführer der Zone L zuteilte, aufhob

und feststellte, dass diese· Grundstücke der Zo.ne I (zwei-

geschossige, offene Bauweise) unterstellt seien.

Die Gemeinde Uitikon· rekurrierte hiegegen an den

Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher am 27. Februar

1947 den bezirksrätlichen Entscheid aufhob und die neue

Bauordnung der Gemeinde Uitikon vorbehaltlos. geneh-

. migte.

B. ~

Mit der vorliegenden staatsrechtUchen Beschwerde

beantragen die Erben Meier, Architekt Ph. Hauser und

sieben Käufer von Parzellen im Gebiete der «Grossmatt »

in Uitikon, der Entscheid des Regierungsrats des Kantons

Zürich vom .27. Februar 1947' sei wegen Verletzung der

Eigentumsgarantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art.

.

' -

EigentUIllSgarantie. No 31.

141

4BV) aufznheben und der Regierungsrat sei anzuweisen •.

. die Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober

1945 nur unter der Bedingung· zu genehmigen, dass die

Grundstücke der Beschwerdeführer aus der Landwirt-

schaftszone ausgenomnien und der Bauzone I zugeschieden

werden; eventuell sei die Gemeinde Uitikon anzuhalten,

das Enteignungsverfahren gegen die Beschwerdeführer

einzuleiten, um das auf ihre Grundstücke gelegte Bau-

verbot gegen Entschädigung zu enteignen. Zur Begründung

wird geltend gemacht, die Schaffung C einer Landwirt-

schaftszone entbehre der gesetzlichen Grundlage und sei als

materielle Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die

Gemeinde Uitikon beantragen die Abweisung dei' Be~

schwerde.

D. -

Das zürcherische Baugesetz für Ortschaften mit

städtischen Verhältnissen vom .23. April 1893 (Fassung

vom 16. Mai 1943) bestimmt in:

.

§ 8b •. Wo das Bedürfnis es erfordert, stell.t der Regie~srat

über. das Gebiet verschiedener Gememden unter'iih-

hmgnahme mit ihren Behörden einen Gesa.mtplan auf,

in welchem das Verkehrsstrassennetz, die Grundlagen

für die Wasserversorgung und für die Ableitung der

Abwasser, die für öffentliche Anlagen . erforderlichen .

Gebiete, die Industriegebiete, die land- und forstwirl-

~ha.ft1i~~_,!>~V]zten Ge~ und die. W QhIlgeblete

entliälten sma. nIe""13ebauungspläne der Gemeinden

haben sich. diesem Gesa.mtplan anzupassen.

§ 68. Die Gemeinden sind verpflichtet, für das dem Baugesetz

in vollem Umfange unterstellte Gebiet Bauordnungen

aufzustellen. Diese dürfen nicht hinter den Anforderun-

gen des Gesetzes zurückstehen, ausgenommen für ZOnen,

die in den Bauordnungen als Industriegebiete ausge-

schieden sind.

Um eine zweckmiiBsige Uberbauung einzelner. Gebiete

nach. einheitlichen Plänen zu ermöglichen, können in

den Bauordnungen an Stelle der Abstandsvorschriften

Bestimmungen über das Mass der Ausnützung des

Baugrundes aufgestellt werden... -

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Gemeinde Uitikon hat durch· die Bauordnung vom 13. Oktober 1945 einen Teil des Gemeindegebietes 'l50 &aatsrecht. als land-, 1Vld forstwirtsch.aftliches Gebiet· (Zone L, nach- folgend . kurz '. Landwirtschaftszone genannt) bezeichnet' und hat bestimmt, dass dort nur Bauten für Jand- nnd fOrStwirtschaflliche Zwecke gestattet sind. Dadurch hat sie in Bezug auf die Grundstücke dieses Gebietes die im Eigentum gru.ndsatzlich enthaltene Befugnis zu, beliebiger Nutzungeinschliesslich der Baufreiheit in einem' Masse beschränkt, wie E$ bisher in der Schweiz nicht gebräuchlich . war. Ob man es dabei' mit einem Bauverbot zu tun hat und zwar mit einem absoluten, wie die Besch.werdeführe;, behaupten, ist angesichts derunbestritteneI;l Tragweite der Bestimmungen übel' die Landwirtschaftszone ein . müssiger Streit um Worte. Rechtlich ha:rldelt es sich jeden- I falls, und das ist allein' von'Bedeutq.ng,,um eine öffentlich- .I rechtliche Eigentumsbeschränkung' im Sinne von Art. 702 ZGB.

E. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

steht die Eigentumsgarantie, wie sie d~r· Art. 4 der Zür-

cher KV gewährleistet, der Beschränku:fig des Eigentums-

rechts und namentlich des Rechts zum Bauen dann nicht

entgegen, wenn sie ttuf gesetzlicher Grundlage beruht, im

öffentlichen Interesse liegt und, sofern sie eine materielle

Enteignung bildet, (im Ergebnis einer Enteignung gleich-

k~t), gegen Entsohä.digung erfolgt (BGE 69 1,241,

64 I 207, 60 1270 und dort angeführte weitere Entscheide).

,3. ~ Die Beschwerdeführer bestreiten vor allem, dass I

die Schaffung einer Landwit:tschaftszone auf einer gesetz-

lichen Grundlage beruhe.

a) . Die Gemeinde Uitikon macht in der Vernehmlassung .

geltend, die Befugnis der zürcherischen· Gemeinden zum

Erlass von Bauvorschriften und damit auch zur Aufstellung,

einer Bauordnung mit Zoni}neinteilung folge uiunittelbar

aus der GemeindeautönoIDie (Art. 48 KV). Diesen Stand-

punkt, den auch der Stadtrat von Zürich in .einer Eingabe

an das Bundesgericht einnimmt, lehnt indessen der

Regierungsrat. in der Beschwerdeantwort ausdrücklich. 'a, b '

mit der Bemerkung, er und mit ihm die Praxis habe immer

1<l1

'., Aldfassung vertreten, dass der Kanton. die Oesetzge- .

frungsbefugnis auf dem Gebiete des öffentlichen B8.urechts

durch den Erlttss des, kantonalen BaugeBetzes für sich in

ADßpruch genommen habe und dass die Kompetenz de],'

Gemeinden zum Erlass eigener Bauordnungen aus §68

" :- BG abzuleiten sei. Diese Ausführungen erscheinen als

.zutreffend (vgl. BÜHLER, Zürcherische Gemeindebauord-

Bungen S. 58/59; BRAUNSCHWEILER, Eingriffe in die freie

, B~nutZQ.D.g des Grundeigentums,S. 55/56); ihnen kann

llmso unbedenklicher beigepflichtet werden, als dieBauord-

nung der qemeinde Uitikon sich im Ingress auschliesslich .

~uf die §§ 67,68 und 79" BG, nicht, aber auf Art. 48 KV

stützt.

b) Der ~gierungsrat erblickt die gesetzliche Grundlage 1

für die .schaffung von Landwirtschaftszonen in Gemeinde-

,bauordnungen in den § § 8b und 68 BG. Das Bundesgericht

.ka'nn die Auslegung und Anwendung kantonaler Ges~tzes­

vorschriften, auch soweit sie das Eigentum aus öffentlich~

re.c.b.tlichen Gründen beschränken, D;ichtfrei, sondern.

lediglich aus dem. besohränkten Gesicptspunkt des Art. 4:

BV überprüfen (BGE 57 I 210, 60.I "273, 69 I 240). Es

q-ast sich somit,; ob,aus den erwähnten Vorschriften des

ßG ohne Willkür die . El'IDächtigung der Gemeinden zur

Ausscheidung von Landwirtschaftszonenabgeleitetwer-·

den kann. . '

,

k' 4. -

Das Baugesetz von 1893 beauftragte die Gemeinden ..

in § 5 mit der Aufstellung eines Gnmdplans (Kataster-

plans) und eines Bebauungsplans (übersichtsplans); ferner

erklärte es sie in § 68 als befugt~ für die Anlage neuer un~

die Urngest~ltung bestehender Quartiere besondere Bau-

ordnungen zu erlassen.

a) Während im Grundplan .die bestehenden, VerhaIt-

nisse (Strassen, Liegenschaftsgrenzen, Gebäude, Leitungen

usw.) darzustellen sind (§ 6), wird durch den Bebauungs-

plan . das w~tere erforderliche Strassennetz bestimmt; er

soll die Hauptverkehrslinien nebst den bei fortschreitender

Überbauung erforderlichen öffentlichen Anlagen und

152

Staatsl"echt.

Plätzen enthalten (§ 7).' Anderes, etwa Vorschriften über

die Bauweise oder. über die Ausscheidung von Wohn-,

Geschäfts- und Industriequartieren, kann nicht Inhalt des

Bebauungsplanessein. Er ist, wie der R(lgierungsrat bei

anderer Gelegenheit ausgeführt hat, vor allem ein Ver-

> kehrslinienplan und hat selber keine (dauernde) Beschrän-

kung des,Grundeigentums zur Folge; diese Wirkung

haben erst die nach § 9 BG auf Grund des Bebauungsplans

festzusetzenden Bau- und Niveaulinien (Urteil des Bundes-

gerichts vom 23. November 1942 i.S. Weber und Konsorten

c. Zürich, nicht publiziert).

b) Was Inhaltdet Bauordnungen sein kann, welche die

Gemeinden gemäss § 68 BG erlassen können, ist dieser

Bestimmung, deren Inhalt und Tragweite von Anfang als

unklar empfnPdep wurde und deren systematische Ein-

ordnung nicht einleuchtet (vgl. STÜSSI, Das neue Bau-

gesetz, 1893, Anmerkung zu § 68), nicht zu entnehmen.

. Die Gemeinden sind' jedenfalls befugt, in ihren Bauord-

nungen Bauvorschriften im engern Sinne, d.h. Vorschriften

über Alllage, Ausführung" Unterhalt und Änderung der

Bauten, wie sie die § § 46' ff. BG enthalten, aufzustellen

(ZR 17 Nr. 159). D!!:r~~~r l:iina1lS~ha!l.en >di~, Gemeinde!!.

in den Bauordnungen vor al~m die Q~art:iergestaltung

geregelt, indem sie bestimmte Gebiete {Zonen} als,~1!~

gesprochene Wohn quartiere ausschieden, in denen die

Ausnützung des Grund und Bodens im Sinne der offenen

und niedrigen Bauweise beschränkt ist und Industrie-

und Gewerbebauten . grundsätzlich nicht gestattet sind

(BÜHLER a.a.O. S. 66j7).!>.er Regierungsrat hat, nach

.!l!fäns,lich,em Zögern (BÜHLER a.a.O. S. 68/9), solche ~

ordnungen in ständIger Praxis genehmigt, und das Bun~es­

gericht hat diese Auslegung von § 68 BG als nicht will-

kürlich erklärt (BGE 30 159 ff.). Wie weit die Gemeinden

in ihren Bauzonenordnungen das Grundeigentum beschrän-

ken durften, ist hier nicht zu prüfen,' da auch der

Regie!llllj@:r:I,tL~:g~;r~~1Wt, .. class .. §". 6~Lß9:j~ .. ~~!' .. Fa~L

von 1893.tli~ .. ~!.!!ei~~~!!~j~enfalls nicht ermächtigte ..

EigentUIDlilgarantie •. N° :n.

153

unüberbaubare Gebiete im Sinne der heute streitiQ'en

;;;;;'~-""",_ .. " .., •. >.-

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....

.. - •••••••••• -. >

.~ .~ .... -_ ....,>.>.~_._._~-~

Landwirtschaftszonen auszUscheiden. Fragen kann sich

nur: ob die Befugilis'ifazu'ausdeü'l}el der Teilrevisionvon

w.a"J:Qr~p...Qmm.&;p,~t;t .. ÄP!lggmg~R des ·BG folgt.

E. 5 Die Entwürfe zur Totalrevision ~es BG enthielten

sowohl über die Bebauungspläne als auch über die Bau-

ordnungen eingehende Bestimmungen, durch die der

Inhalt dieser von den Gemeinden zu setzenden Erlasse

näher umschrieben und gegenüber früher erheblich, erwei-

tert wurde (vgl. z.B. §§4 bis 13 des regierungsrätlichen

Entwurfes von 1929). Die geplante Totalrevision Wllrde

dann aber aus hier nicht zu erörternden Gründen auf-

gegeben, und es kam lediglich zur Teilrevision >von 1943.

Bei dieser wurde die Bestimmung über den Inhalt des

Bebauungsplans (§ 7) überhaupt nicht geändert: Der

Bebauungsplan ist somit nach,wie vor ein das Gruiideigen-

tum nicht beschränkender Verkehrslinien- oder Strassen-

plan und kann keine Vorschriften üoor die Bauweise und

. die Ausscheidung von Bauzonen, geschweige denn die

Bezeichnung von Landwirtschaftszonen enthalten. Ge-

ändert wurde dagegen die Bestimmung über die Bau-

ordnung (§ 68). Dabei wurde vor allem der Erlass von

Ba~ordnungen, der den Gemeinden bisher frei stand und

sich auf einzelne Quartiere beschränken konnte,nun zur

Pflicht gemacht, und zwar für das ganze, dem BG im vollen

Umfange unterstellte Gebiet. Dagegen ist jedenfalls dem

Wortlaut des neuen § 68 nicht zu entnehmen, dass die

Gem.einden befugt wären, Landwirtschaftszonen im vor-

liegend streitigen Sinne zu schaffen. Wohl geht aus § 68

hervor, dass sie zu:., Ausscheit!ung von Industriegebieten

ermächtigt sind. Unter solchen versteht man indessen

allgemem-una;-Wie-äus § 68 klar hervorgeht, auch hier.

ledigliCIi Gebiete,.in denen das Bauen erleichtert ist indem

Sinne, dass nebenWohnhäuserIi,die keineswegs verboten

sind, auch gewerbliche Bauten erstellt werden dürfen,

wobei di~ Eigentümer von Wohnhäusern von Seiten der

Gewerbebetriebe ein in lusgesprochenen Wohnquartieren

1114

·s~oht.

nioht erlaubtes Mass von lästigen Einwirkungen durch

Lärm, Rauch ll,sw.hinzunehmen haben. Wenn daher

gestützt auf§ 68 BG LandwMschaftsgebiete ausgescli1e<len

werden könn~n, so jedenfalls nur im gleiohen Sinne wie

:In"diiStriegelrlete, näili1iCh alS Gebiete, wo neben Wo'iüi-':-

häusern auch landwirtschaftliohe Gebäude erstellt werden

diirl'en und die Nachbarn mit den Unannehmlichkeiten

landwirtsChäftJicher Betriebe rechllen müssen. DoCh die

streitige LandwirtschaftBzone In Ultikon hatpicb,t diesen

Sinn; das Bauen soll dort niCht ePieichtert, sondern VIel-

mepor ers(!kwert weiilen, mdem nur Bauten lur liina- unQ

forstwirtSchaft1iche Zweoke, nicht dagegen für Wohn- und

Gewerbezwecke gestattet sein sollen. Wenn mit der Revi-

sion von § 68 RG die Ermächtigung zur Schaffung solcher

Landwirtsc~zonen beabsichtigt gewesen wäre, müsste

dies irgendwie zum ·Ausdruck gekommen sein. Das ist

jedoch nicht der Fall. Weder Wortlaut und Sinn der

Bestimmung, noch ihre Entstehungsgeschichte, auf die

im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, bieten den

geringsten Anhaltspunkt für diese Auslegung. Im Gegenteil

muss daraus,. dass die regierungsrätlichen Weisungen und

Berichte zum Entwurf die schon aus dem Wortlaut von

§ 68 BG ersic.htlichen; viel weniger weit· gehenden Neue-

rungen aufzählen und erörteren, geschlossen werden, dass

ewe so tiefgI:eifende N euernng, . vrle die. Schaffung von

Landwir1ischaftszonen, von d~en in § 68 überhaupt nicht

die Rede ist, keine.swegs beabsichtigt war. § 68 bildet somit

jedenfalls für sioh allein keine hinreichende Grundl§{ge für

den streitigen Eingriff in das Privateigentum.

Dies scheint auch der RegiemnisratanZlIPAhmen Er

behauptet aber, dass § 68 in Verbindll,ng mit· § 8b die·

erforderliche gesetzliche Grundlage ergebe. DiereBestim-

mung, die sich wörtlich schon in den Entwürfen Zl1l' Total-

revision findet, schliesst an die Vorschrift über den Bebau-

ungsplan an (§ 7). Da~aus, aber auch aus dem Inhalt

von § 8b ergibt sich, dass der vom Regierungsrat Über

das Gebiet verschiedener Gtmeindell aufzustellende

Eigentumsgaranti~. N-O 31.

Ulö

Qeaamtplan il). erster Linie, wie der Gemeindebebauungs-

plan, ein Verkehrslinienplan ist. Wie dieser hat er denn

auch, was im regierungsrätllchen Bericht zum Entwurf wie

auch im angefochtenen Entscheid ausrlrück1ichbemerkt

wird, für· sich allein für den Grundeigentümer kein~rlei

Verbindlichkeit; Diese' Wirkung tritt erst ein, wenn die

Gemeinden auf Grund ihres dem Gesamtplan .angepassten

Gemeindebebauungsplansdie Bau- und Niveaulinien(§ 9}

festgesetzt haben. Entsprechend wird auch die iri § 8

b BQ

weiterhin als Inhalt des Gesamtplans erwähnte Aus~chei­

dung von Wohn-, Industrie:.. und Landwirtschaftsgebieten

für die . Grundeigentümer erst verbindlich, wenn sie in·

. einen Erlass der Gemeinde Eingang gefunden hat. Nimmt

die Gemeinde die Ausscheidung. der verschiedenen Zonen\

auf Grund' eines regierungsrätlichen Gesamtplans vor, so

fehlt' es soririt nich'j; an einer gesetzlichen Grundlage.

Anders, wenn die Gemeinde' von sich aus· zu solcher

Ausscheidung schreitet. § Sb iäumt, und das hat semen

giiten Sfrm, unlnittelbar nur de~ Regierungsrat eine

Befugnis, nämlich zur Aufstellung eine,s Geaamtplan~, ein.

Dagegen lässt sich aus §. Sb nicht ableiten dass! auch.

Qc;l!p-ein~d~e~n±ll~fUr~'

~di:t:' e~n;!;o!.!c:;:;h~k::::em::·

~Gea~:::a:=m:;;;:t;.l;p;.;;lan;;;;;;.._v_o_r_li-,egt~,~z~u-.-r

~usscheidung . von

Landwirtschaftszonen '

ermäch~igt

wären. Das folgt nicht nur !tus dem Wortlaut und SInn,

;;;i;rn auch aus der 'Entstehungsgeschichte, h~ben doch

auch die Entwürfe zur Totalrevision, welche diese Bestim-

mung s'chon ent}delten, die Ausscheidung von Landwirt-

schaftsgebieten dem regierungsrätlichen Gesamtplan vor-

behalten und in den Vorschriften überdie von den Gemein-

den aufzustellenden Beb!tuungspläne und Bauordnungen

nicht erwähnt~

, Die Schaffung von Landwirtschaftszonen im streitigen

Sinne, wodurch' die betroffenen Grundeigentümer auf eine

bestimmte die landwirtschaftliche Nutzung ihrer liegen-

schaften v'erpflichtet werden, ist, wje bereits ausgeführt,

ein ausserordentlich schwerer Eingriff in ~s Friyateige~~

tum und geht weit über das hinaus. was m der SChWeIZ

156

Staatl;recht.

bisher als öffentlich~rechtliche Eigentumsbeschränlrung

~~bräuchlichwar. Für einen derartigen Eingriff b~daz:f ti

emer klaren RechtSgrundlage. Im vorliegenden Falle wird

versucht, die "Befugnis der Gemeinden zu diesem Eingriff

aus Bestimmungen abzuleiten, von denen die eine nur

der Kantonsregierung Kompetenzen einräumt (§ 8b BG),

während die andere den Gemeinden nur beschränkte die

Schlil>:ffung von Landwirtschaftszonen keinesfalls ~fas­

sende Befugnisse zuspricht (§ 68 BG). Diese Auslegung ist

dermassen fragwürdig, jaunhaItbar, dass vom Stand-

punkt der Eigentumsgarantie aus nicht mehr von einer

gesetzlichen Grundlage gesprochen werden kann. . I

. 6 .. -

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob

m.e m der Schaffung von Landwirtschaftszonen liegende

Elgentumsbeschränknng einem öffentlichen Interesse ent-

spricht und niohteine materielle Enteignung darstellt.

.

Dispositiv
  1. Auszug aus dem Urteil vom 24 • .JUni 1948 i. S. Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich gegen Eidgen. Ver- sicherungsgericht Luzern. K~konflikt g6'1'ftä8s Art. 13 Abs. 2 des BB vom 28. März 1917 betrelfe:nd, die OrganisatiQ'nwnd das Verfahren des Eidgen. Versiehemngsgerichtes . Parteien, Legitimation, Natur des Anstandes, En~scheid über die Zuständigkeit (Erw. 1-5). Bindung der Gerichte an gestaltende Verwaltungsakte (Erw. 9). Überprüfung von Vortragen· durch das Eidgeh. Versicherungs- gericht (Erw. 10). .. Oonflit de corrvp&enee au sens de l'art. 13 al. 2 de l'AF du 28 mars . 1917 eoneernant l'organisation du Tribunal fed6ral des as8'Wranees et la proddwre a suivre devoot ce tribunal. Parties, quaJite pow: agir, llltture du conflit, pI'on~}llce· sur la cornpetence (consi~; 1 a 5). . . ,.. . . Les tribunaux sont lies par les doolSlOns de I a.dmIDlStratlOn de nature constitutive (consid: 9). Pouvoir dn Tribunal fMeral des assurances de trancher des ques- tions prejudicielles (consid. 10):- Con/litto di eompetenzaa'8ensi deU'art. 13. t;p. 2 del DlJ'. 28 1'/WI1'ZO 1917 oor;cemente l'organizzazione e la proeedJMa del Tribuna,le federale delle assWurazion~. Parti, qualita per agire,natura deI conflitto, decisione sulla.. corn- , peteIiza «(jonsi~. ,1-5).. .... ". . . I tribunali sonovmcolatl daJle declSlOm ammmistratlve di natura . ~ costitutiva (consid. 9). . Potere del Tribunale federale delle assicurazioni per decidere questioni pregiudiziali (consid. 10). A. - Ernst Wä~li betätigte sich bis" 1943 in der Land- wirtschaft. Er war längere Zeit Knecht bei Landwirt Stiefel in Truttikon (ZR). Anfangs 1943 wurde das Dienst- verhältnis aufgelöst. Da Wägeli sich· zu verehelichen beab- sichtigte, suchte er ansserhalb der Landwirtschaft Beschäf- tigung. Im August 1943 kehrte er nach Truttikon zurück und nahm dort im Einveretändnis mit der Arbeitseinsatz- stelle der Gemeinde Arbeit an bei der Torfausooutung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

"

146

Kontrolle der, behörgJioh el'IDächtigten, Faoh,ärzte aus- '

sohlie~en wollte. Die in Art. 120 Zifi. 1 StGB vorgesohrie-

bene Beiziehung eines zweiten, von einer Behörde bezeioh-

neten. Amtes War ein mühsam zustandegekommener Kom-

promiss, über dessen Tragweite offensiohtlich nicht völlige

K}a:rheit bestand. Von Bedeutung ist vor allem, dass

das Gesetz ausdrücklich auch die Bezeichnung, des Fach-

arztes von Fall zu Fall zulässt, also eine Regelung~ bei der

die Behörde von jeder einzeln.en Schwangersohaftsunter-

brechung und den dabei beteiligten Ärzten Kenntnis

erhält. Dann kann aber der Behörde, die anstatt dessen

einen grösseren Kreis von Ärzten allgemein. ermächtigt,.

nicht verwehrt werden, der damit verbundenen grösseren

Gefahr vo;n. Missbrituohen daduroh zu begegnen., dass sie

die Ermächtigung unter gewiSSEm Vorbehalten wie der

PfliCht zur Einreiohung der Gutaohten erteilt. Die ange-

fochtene Regelung erscheint umso. unbedenklioher,

~ls.

sie das einzige oder dooh das weitaus wirksamste Mittel

zur Bekä1:npfung ~on,Missbräuchen darstellt, wenn nioht

nur Amtsärzte oder ein kleiner Kreis von Privatärztell zur

Begutaohtung el'IDäohtigt werden. Auch der im Gutaohten

Hafter gemaohte Vorschlag, Ärzte, die unrichtige oder'

leichtfertige Indikationszeugnisse ausstellen, naoh Art. 318

StGB .zu bestrafen. 'setzt, um wirksam zu 'Sein, voraus,

dass die Behörden vOn diesen Gutaohten Kenntnis erhalten.

Die angefochtenen Verfügungen bilden aber niohtnur das

richtige Mittel zur-- Erreiehung des

~amit verfolgten

_ Zweokes,sondem gehen auch über das dafür Erforderliohe

njcht hinaus, da der Name der Sohwangeren vorerst nicht

zu nennen ist, sondern nur in ZweifelsIaIlen, wo die MögliCh-

keit,einer missbräuohliohen Anwendung von 'Art. 120

Zifi. I StGB besteht, wie es der Regierungsrat auch in

seiner Vernehmlassung zur Besohwerde (oben D) zum

Ausdruck bringt.

.

Demnach erkefl,nt das Bundesgericht:

Die Besohwerde wird abgewiesen.

.;._,

. 1

.,

VII. GEWALTENTRENNUNG, c

SEPARATION DES POUVOIRS

Siehe Nr. 20. -

Voir n° 20.

VIII. EIGENTO:MSGARANTIE

, GARANTIE DE LA PROPRIETE

,' ....

31. Urteil vom 29. AprU 1948 i. S. Witwe Lips-Meler und

I(onsorlen 'gegen Gemeinde Uffikon un~ Reliierunusrat des

Kantons Zfiri~.

liligent1i'm8garantie. Planung.

Ausscheidung von Gebieten, in denen nur Bauten für landwirt-

schaftliche Zwecke geste.:ttet sind und Wohnhäuser nicht

erstellt werden dürfen. Erfordernis der gesetzlichen Grundla.gß

für diesen Eingriff inS, Privateigentum. Die im zürcherischen I

Baugesetz enthaltenen Bestimmungep' ii~ BehauungspIan,

Gesa;mtplan und Bauordnung (U '1, Sb qnd '6St el"moohtigen .

die 'Gemeinden nicht zur Ausscheidung von landwirtschaftliehen

Gebieten.

Garantie de la propri6te, 'Plan d'amenagemmt.

"

.

Creation de' zones da.ns lesquelles' ne sontautorisees que des

constructions a. destination agricole et on des maisons d'habi-

tation ne peuvent etr.e oonstruites. Necessite d'une hase legale'

pour limiter Ie qroit deproprlete privee. LeB dispositions sur

le plan d'amena.gement, le plan d'enSemble et le regime des

construetions, qui figurent daus ]80 100 zurichoise sur les construc-

tions, ne donnerit pas aux communes le pouvoir de creer des

zQnes agricales.

Garcmzia deUa 'Proprieta, piano r6golatm'6.

Creazione di zone in cui sono 'autori~e soltanro costruzioni

di,natura agricola, escluse le case di abitazione. Necessith.

d'una hase legale per limitare 180 proprieta. private.. Le norme _

in merita aJ piano regolatore, aI piano, d 'insieme e aJ regime

delle costruzioni, che figurano nelm Iegge edilizia di Zurigo,

non conferlscono ai oomuni il potere di ~e

zone a.gri~le ..

(Tatbestand gek1J,rzt)

A. -'- Die' Gemeinde Uitikon (Kt.Zürich), deren ganzes

Gebiet dem kantonalen' Baugesetz für Ortschaften mit

148

Staatsrecht,

städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (BG) unter-

steht, erliess am 13. Oktober 1945 eine neue Bauordnung.

Das Gemeindegebiet zerfällt danach in fünf Zonen (§ '2),

darunter eine Zone L, in der nur Bauten für land- und

forstwirtschaftliche Zwecke gestattet sind (§ 14) ..

Die Erben Meier sind Eigentümer eines Grundstücks,

das auf der Grenze der Gemeinden Uitikon und Bhmens-

dorf in der « Grossmatt » liegt und rund 1500 a umfasst.

Die auf dem Gemeindegebiet von Uitikon gelegenen· ca.

900 a, die nach der früheren Bauordnung mit ein- ~d

zweigeschossigen Wohnhäusern überbaut werden durften,

fallen nach der Bauordnung vom 13. Oktober 1945 in die

Zone L. ArchitektPh. Hauser beabsichtigt, auf dieser

,Liegenschaft eineWohnkolonie mit etwa 200 Einfamilien-

häusern zu erstellen, und hat sich zu diesem Zweck ein

im Grundbuch vorgemerktes ganz oder teilweise abtre:f;- I

bares Kaufsrecht einräumen lassen. In der Folge erwarben

Ph. Hauser und weitere Personen in Ausübung dieses

Kaufsrechtes mehrere Parzellen.

Die Erben Meier, Ph. Hausei' und die Erwerber von

Parzellen reichten gegen die neue Bauordnung von Uitikon

einen Rekurs ein. Der Bezirksamt von Zürich hiess diesen

dahin gut, dass eJ,' die Bauordnung, soweit sie die GrUnd-

stücke der .Beschwerdeführer der Zone L zuteilte, aufhob

und feststellte, dass diese· Grundstücke der Zo.ne I (zwei-

geschossige, offene Bauweise) unterstellt seien.

Die Gemeinde Uitikon· rekurrierte hiegegen an den

Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher am 27. Februar

1947 den bezirksrätlichen Entscheid aufhob und die neue

Bauordnung der Gemeinde Uitikon vorbehaltlos. geneh-

. migte.

B. ~

Mit der vorliegenden staatsrechtUchen Beschwerde

beantragen die Erben Meier, Architekt Ph. Hauser und

sieben Käufer von Parzellen im Gebiete der «Grossmatt »

in Uitikon, der Entscheid des Regierungsrats des Kantons

Zürich vom .27. Februar 1947' sei wegen Verletzung der

Eigentumsgarantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art.

.

' -

EigentUIllSgarantie. No 31.

141

4BV) aufznheben und der Regierungsrat sei anzuweisen •.

. die Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober

1945 nur unter der Bedingung· zu genehmigen, dass die

Grundstücke der Beschwerdeführer aus der Landwirt-

schaftszone ausgenomnien und der Bauzone I zugeschieden

werden; eventuell sei die Gemeinde Uitikon anzuhalten,

das Enteignungsverfahren gegen die Beschwerdeführer

einzuleiten, um das auf ihre Grundstücke gelegte Bau-

verbot gegen Entschädigung zu enteignen. Zur Begründung

wird geltend gemacht, die Schaffung C einer Landwirt-

schaftszone entbehre der gesetzlichen Grundlage und sei als

materielle Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die

Gemeinde Uitikon beantragen die Abweisung dei' Be~

schwerde.

D. -

Das zürcherische Baugesetz für Ortschaften mit

städtischen Verhältnissen vom .23. April 1893 (Fassung

vom 16. Mai 1943) bestimmt in:

.

§ 8b •. Wo das Bedürfnis es erfordert, stell.t der Regie~srat

über. das Gebiet verschiedener Gememden unter'iih-

hmgnahme mit ihren Behörden einen Gesa.mtplan auf,

in welchem das Verkehrsstrassennetz, die Grundlagen

für die Wasserversorgung und für die Ableitung der

Abwasser, die für öffentliche Anlagen . erforderlichen .

Gebiete, die Industriegebiete, die land- und forstwirl-

~ha.ft1i~~_,!>~V]zten Ge~ und die. W QhIlgeblete

entliälten sma. nIe""13ebauungspläne der Gemeinden

haben sich. diesem Gesa.mtplan anzupassen.

§ 68. Die Gemeinden sind verpflichtet, für das dem Baugesetz

in vollem Umfange unterstellte Gebiet Bauordnungen

aufzustellen. Diese dürfen nicht hinter den Anforderun-

gen des Gesetzes zurückstehen, ausgenommen für ZOnen,

die in den Bauordnungen als Industriegebiete ausge-

schieden sind.

Um eine zweckmiiBsige Uberbauung einzelner. Gebiete

nach. einheitlichen Plänen zu ermöglichen, können in

den Bauordnungen an Stelle der Abstandsvorschriften

Bestimmungen über das Mass der Ausnützung des

Baugrundes aufgestellt werden... -

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Gemeinde Uitikon hat durch· die Bauordnung

vom 13. Oktober 1945 einen Teil des Gemeindegebietes

'l50

&aatsrecht.

als land-, 1Vld forstwirtsch.aftliches Gebiet· (Zone L, nach-

folgend . kurz '. Landwirtschaftszone genannt) bezeichnet'

und hat bestimmt, dass dort nur Bauten für Jand- nnd

fOrStwirtschaflliche Zwecke gestattet sind. Dadurch hat

sie in Bezug auf die Grundstücke dieses Gebietes die im

Eigentum gru.ndsatzlich enthaltene Befugnis zu, beliebiger

Nutzungeinschliesslich der Baufreiheit in einem' Masse

beschränkt, wie E$ bisher in der Schweiz nicht gebräuchlich

. war. Ob man es dabei' mit einem Bauverbot zu tun hat

und zwar mit einem absoluten, wie die Besch.werdeführe;,

behaupten, ist angesichts derunbestritteneI;l Tragweite

der Bestimmungen übel' die Landwirtschaftszone ein .

müssiger Streit um Worte. Rechtlich ha:rldelt es sich jeden-

I

falls, und das ist allein' von'Bedeutq.ng,,um eine öffentlich-

.I rechtliche Eigentumsbeschränkung' im Sinne von Art.

702 ZGB.

2. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

steht die Eigentumsgarantie, wie sie d~r· Art. 4 der Zür-

cher KV gewährleistet, der Beschränku:fig des Eigentums-

rechts und namentlich des Rechts zum Bauen dann nicht

entgegen, wenn sie ttuf gesetzlicher Grundlage beruht, im

öffentlichen Interesse liegt und, sofern sie eine materielle

Enteignung bildet, (im Ergebnis einer Enteignung gleich-

k~t), gegen Entsohä.digung erfolgt (BGE 69 1,241,

64 I 207, 60 1270 und dort angeführte weitere Entscheide).

,3. ~ Die Beschwerdeführer bestreiten vor allem, dass I

die Schaffung einer Landwit:tschaftszone auf einer gesetz-

lichen Grundlage beruhe.

a) . Die Gemeinde Uitikon macht in der Vernehmlassung .

geltend, die Befugnis der zürcherischen· Gemeinden zum

Erlass von Bauvorschriften und damit auch zur Aufstellung,

einer Bauordnung mit Zoni}neinteilung folge uiunittelbar

aus der GemeindeautönoIDie (Art. 48 KV). Diesen Stand-

punkt, den auch der Stadtrat von Zürich in .einer Eingabe

an das Bundesgericht einnimmt, lehnt indessen der

Regierungsrat. in der Beschwerdeantwort ausdrücklich. 'a, b '

mit der Bemerkung, er und mit ihm die Praxis habe immer

1<l1

'., Aldfassung vertreten, dass der Kanton. die Oesetzge- .

frungsbefugnis auf dem Gebiete des öffentlichen B8.urechts

durch den Erlttss des, kantonalen BaugeBetzes für sich in

ADßpruch genommen habe und dass die Kompetenz de],'

Gemeinden zum Erlass eigener Bauordnungen aus §68

" :- BG abzuleiten sei. Diese Ausführungen erscheinen als

.zutreffend (vgl. BÜHLER, Zürcherische Gemeindebauord-

Bungen S. 58/59; BRAUNSCHWEILER, Eingriffe in die freie

, B~nutZQ.D.g des Grundeigentums,S. 55/56); ihnen kann

llmso unbedenklicher beigepflichtet werden, als dieBauord-

nung der qemeinde Uitikon sich im Ingress auschliesslich .

~uf die §§ 67,68 und 79" BG, nicht, aber auf Art. 48 KV

stützt.

b) Der ~gierungsrat erblickt die gesetzliche Grundlage 1

für die .schaffung von Landwirtschaftszonen in Gemeinde-

,bauordnungen in den § § 8b und 68 BG. Das Bundesgericht

.ka'nn die Auslegung und Anwendung kantonaler Ges~tzes­

vorschriften, auch soweit sie das Eigentum aus öffentlich~

re.c.b.tlichen Gründen beschränken, D;ichtfrei, sondern.

lediglich aus dem. besohränkten Gesicptspunkt des Art. 4:

BV überprüfen (BGE 57 I 210, 60.I "273, 69 I 240). Es

q-ast sich somit,; ob,aus den erwähnten Vorschriften des

ßG ohne Willkür die . El'IDächtigung der Gemeinden zur

Ausscheidung von Landwirtschaftszonenabgeleitetwer-·

den kann. . '

,

k' 4. -

Das Baugesetz von 1893 beauftragte die Gemeinden ..

in § 5 mit der Aufstellung eines Gnmdplans (Kataster-

plans) und eines Bebauungsplans (übersichtsplans); ferner

erklärte es sie in § 68 als befugt~ für die Anlage neuer un~

die Urngest~ltung bestehender Quartiere besondere Bau-

ordnungen zu erlassen.

a) Während im Grundplan .die bestehenden, VerhaIt-

nisse (Strassen, Liegenschaftsgrenzen, Gebäude, Leitungen

usw.) darzustellen sind (§ 6), wird durch den Bebauungs-

plan . das w~tere erforderliche Strassennetz bestimmt; er

soll die Hauptverkehrslinien nebst den bei fortschreitender

Überbauung erforderlichen öffentlichen Anlagen und

152

Staatsl"echt.

Plätzen enthalten (§ 7).' Anderes, etwa Vorschriften über

die Bauweise oder. über die Ausscheidung von Wohn-,

Geschäfts- und Industriequartieren, kann nicht Inhalt des

Bebauungsplanessein. Er ist, wie der R(lgierungsrat bei

anderer Gelegenheit ausgeführt hat, vor allem ein Ver-

> kehrslinienplan und hat selber keine (dauernde) Beschrän-

kung des,Grundeigentums zur Folge; diese Wirkung

haben erst die nach § 9 BG auf Grund des Bebauungsplans

festzusetzenden Bau- und Niveaulinien (Urteil des Bundes-

gerichts vom 23. November 1942 i.S. Weber und Konsorten

c. Zürich, nicht publiziert).

b) Was Inhaltdet Bauordnungen sein kann, welche die

Gemeinden gemäss § 68 BG erlassen können, ist dieser

Bestimmung, deren Inhalt und Tragweite von Anfang als

unklar empfnPdep wurde und deren systematische Ein-

ordnung nicht einleuchtet (vgl. STÜSSI, Das neue Bau-

gesetz, 1893, Anmerkung zu § 68), nicht zu entnehmen.

. Die Gemeinden sind' jedenfalls befugt, in ihren Bauord-

nungen Bauvorschriften im engern Sinne, d.h. Vorschriften

über Alllage, Ausführung" Unterhalt und Änderung der

Bauten, wie sie die § § 46' ff. BG enthalten, aufzustellen

(ZR 17 Nr. 159). D!!:r~~~r l:iina1lS~ha!l.en >di~, Gemeinde!!.

in den Bauordnungen vor al~m die Q~art:iergestaltung

geregelt, indem sie bestimmte Gebiete {Zonen} als,~1!~

gesprochene Wohn quartiere ausschieden, in denen die

Ausnützung des Grund und Bodens im Sinne der offenen

und niedrigen Bauweise beschränkt ist und Industrie-

und Gewerbebauten . grundsätzlich nicht gestattet sind

(BÜHLER a.a.O. S. 66j7).!>.er Regierungsrat hat, nach

.!l!fäns,lich,em Zögern (BÜHLER a.a.O. S. 68/9), solche ~

ordnungen in ständIger Praxis genehmigt, und das Bun~es­

gericht hat diese Auslegung von § 68 BG als nicht will-

kürlich erklärt (BGE 30 159 ff.). Wie weit die Gemeinden

in ihren Bauzonenordnungen das Grundeigentum beschrän-

ken durften, ist hier nicht zu prüfen,' da auch der

Regie!llllj@:r:I,tL~:g~;r~~1Wt, .. class .. §". 6~Lß9:j~ .. ~~!' .. Fa~L

von 1893.tli~ .. ~!.!!ei~~~!!~j~enfalls nicht ermächtigte ..

EigentUIDlilgarantie •. N° :n.

153

unüberbaubare Gebiete im Sinne der heute streitiQ'en

;;;;;'~-""",_ .. " .., •. >.-

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....

.. - •••••••••• -. >

.~ .~ .... -_ ....,>.>.~_._._~-~

Landwirtschaftszonen auszUscheiden. Fragen kann sich

nur: ob die Befugilis'ifazu'ausdeü'l}el der Teilrevisionvon

w.a"J:Qr~p...Qmm.&;p,~t;t .. ÄP!lggmg~R des ·BG folgt.

5. -

Die Entwürfe zur Totalrevision ~es BG enthielten

sowohl über die Bebauungspläne als auch über die Bau-

ordnungen eingehende Bestimmungen, durch die der

Inhalt dieser von den Gemeinden zu setzenden Erlasse

näher umschrieben und gegenüber früher erheblich, erwei-

tert wurde (vgl. z.B. §§4 bis 13 des regierungsrätlichen

Entwurfes von 1929). Die geplante Totalrevision Wllrde

dann aber aus hier nicht zu erörternden Gründen auf-

gegeben, und es kam lediglich zur Teilrevision >von 1943.

Bei dieser wurde die Bestimmung über den Inhalt des

Bebauungsplans (§ 7) überhaupt nicht geändert: Der

Bebauungsplan ist somit nach,wie vor ein das Gruiideigen-

tum nicht beschränkender Verkehrslinien- oder Strassen-

plan und kann keine Vorschriften üoor die Bauweise und

. die Ausscheidung von Bauzonen, geschweige denn die

Bezeichnung von Landwirtschaftszonen enthalten. Ge-

ändert wurde dagegen die Bestimmung über die Bau-

ordnung (§ 68). Dabei wurde vor allem der Erlass von

Ba~ordnungen, der den Gemeinden bisher frei stand und

sich auf einzelne Quartiere beschränken konnte,nun zur

Pflicht gemacht, und zwar für das ganze, dem BG im vollen

Umfange unterstellte Gebiet. Dagegen ist jedenfalls dem

Wortlaut des neuen § 68 nicht zu entnehmen, dass die

Gem.einden befugt wären, Landwirtschaftszonen im vor-

liegend streitigen Sinne zu schaffen. Wohl geht aus § 68

hervor, dass sie zu:., Ausscheit!ung von Industriegebieten

ermächtigt sind. Unter solchen versteht man indessen

allgemem-una;-Wie-äus § 68 klar hervorgeht, auch hier.

ledigliCIi Gebiete,.in denen das Bauen erleichtert ist indem

Sinne, dass nebenWohnhäuserIi,die keineswegs verboten

sind, auch gewerbliche Bauten erstellt werden dürfen,

wobei di~ Eigentümer von Wohnhäusern von Seiten der

Gewerbebetriebe ein in lusgesprochenen Wohnquartieren

1114

·s~oht.

nioht erlaubtes Mass von lästigen Einwirkungen durch

Lärm, Rauch ll,sw.hinzunehmen haben. Wenn daher

gestützt auf§ 68 BG LandwMschaftsgebiete ausgescli1e<len

werden könn~n, so jedenfalls nur im gleiohen Sinne wie

:In"diiStriegelrlete, näili1iCh alS Gebiete, wo neben Wo'iüi-':-

häusern auch landwirtschaftliohe Gebäude erstellt werden

diirl'en und die Nachbarn mit den Unannehmlichkeiten

landwirtsChäftJicher Betriebe rechllen müssen. DoCh die

streitige LandwirtschaftBzone In Ultikon hatpicb,t diesen

Sinn; das Bauen soll dort niCht ePieichtert, sondern VIel-

mepor ers(!kwert weiilen, mdem nur Bauten lur liina- unQ

forstwirtSchaft1iche Zweoke, nicht dagegen für Wohn- und

Gewerbezwecke gestattet sein sollen. Wenn mit der Revi-

sion von § 68 RG die Ermächtigung zur Schaffung solcher

Landwirtsc~zonen beabsichtigt gewesen wäre, müsste

dies irgendwie zum ·Ausdruck gekommen sein. Das ist

jedoch nicht der Fall. Weder Wortlaut und Sinn der

Bestimmung, noch ihre Entstehungsgeschichte, auf die

im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, bieten den

geringsten Anhaltspunkt für diese Auslegung. Im Gegenteil

muss daraus,. dass die regierungsrätlichen Weisungen und

Berichte zum Entwurf die schon aus dem Wortlaut von

§ 68 BG ersic.htlichen; viel weniger weit· gehenden Neue-

rungen aufzählen und erörteren, geschlossen werden, dass

ewe so tiefgI:eifende N euernng, . vrle die. Schaffung von

Landwir1ischaftszonen, von d~en in § 68 überhaupt nicht

die Rede ist, keine.swegs beabsichtigt war. § 68 bildet somit

jedenfalls für sioh allein keine hinreichende Grundl§{ge für

den streitigen Eingriff in das Privateigentum.

Dies scheint auch der RegiemnisratanZlIPAhmen Er

behauptet aber, dass § 68 in Verbindll,ng mit· § 8b die·

erforderliche gesetzliche Grundlage ergebe. DiereBestim-

mung, die sich wörtlich schon in den Entwürfen Zl1l' Total-

revision findet, schliesst an die Vorschrift über den Bebau-

ungsplan an (§ 7). Da~aus, aber auch aus dem Inhalt

von § 8b ergibt sich, dass der vom Regierungsrat Über

das Gebiet verschiedener Gtmeindell aufzustellende

Eigentumsgaranti~. N-O 31.

Ulö

Qeaamtplan il). erster Linie, wie der Gemeindebebauungs-

plan, ein Verkehrslinienplan ist. Wie dieser hat er denn

auch, was im regierungsrätllchen Bericht zum Entwurf wie

auch im angefochtenen Entscheid ausrlrück1ichbemerkt

wird, für· sich allein für den Grundeigentümer kein~rlei

Verbindlichkeit; Diese' Wirkung tritt erst ein, wenn die

Gemeinden auf Grund ihres dem Gesamtplan .angepassten

Gemeindebebauungsplansdie Bau- und Niveaulinien(§ 9}

festgesetzt haben. Entsprechend wird auch die iri § 8

b BQ

weiterhin als Inhalt des Gesamtplans erwähnte Aus~chei­

dung von Wohn-, Industrie:.. und Landwirtschaftsgebieten

für die . Grundeigentümer erst verbindlich, wenn sie in·

. einen Erlass der Gemeinde Eingang gefunden hat. Nimmt

die Gemeinde die Ausscheidung. der verschiedenen Zonen\

auf Grund' eines regierungsrätlichen Gesamtplans vor, so

fehlt' es soririt nich'j; an einer gesetzlichen Grundlage.

Anders, wenn die Gemeinde' von sich aus· zu solcher

Ausscheidung schreitet. § Sb iäumt, und das hat semen

giiten Sfrm, unlnittelbar nur de~ Regierungsrat eine

Befugnis, nämlich zur Aufstellung eine,s Geaamtplan~, ein.

Dagegen lässt sich aus §. Sb nicht ableiten dass! auch.

Qc;l!p-ein~d~e~n±ll~fUr~'

~di:t:' e~n;!;o!.!c:;:;h~k::::em::·

~Gea~:::a:=m:;;;:t;.l;p;.;;lan;;;;;;.._v_o_r_li-,egt~,~z~u-.-r

~usscheidung . von

Landwirtschaftszonen '

ermäch~igt

wären. Das folgt nicht nur !tus dem Wortlaut und SInn,

;;;i;rn auch aus der 'Entstehungsgeschichte, h~ben doch

auch die Entwürfe zur Totalrevision, welche diese Bestim-

mung s'chon ent}delten, die Ausscheidung von Landwirt-

schaftsgebieten dem regierungsrätlichen Gesamtplan vor-

behalten und in den Vorschriften überdie von den Gemein-

den aufzustellenden Beb!tuungspläne und Bauordnungen

nicht erwähnt~

, Die Schaffung von Landwirtschaftszonen im streitigen

Sinne, wodurch' die betroffenen Grundeigentümer auf eine

bestimmte die landwirtschaftliche Nutzung ihrer liegen-

schaften v'erpflichtet werden, ist, wje bereits ausgeführt,

ein ausserordentlich schwerer Eingriff in ~s Friyateige~~

tum und geht weit über das hinaus. was m der SChWeIZ

156

Staatl;recht.

bisher als öffentlich~rechtliche Eigentumsbeschränlrung

~~bräuchlichwar. Für einen derartigen Eingriff b~daz:f ti

emer klaren RechtSgrundlage. Im vorliegenden Falle wird

versucht, die "Befugnis der Gemeinden zu diesem Eingriff

aus Bestimmungen abzuleiten, von denen die eine nur

der Kantonsregierung Kompetenzen einräumt (§ 8b BG),

während die andere den Gemeinden nur beschränkte die

Schlil>:ffung von Landwirtschaftszonen keinesfalls ~fas­

sende Befugnisse zuspricht (§ 68 BG). Diese Auslegung ist

dermassen fragwürdig, jaunhaItbar, dass vom Stand-

punkt der Eigentumsgarantie aus nicht mehr von einer

gesetzlichen Grundlage gesprochen werden kann. . I

. 6 .. -

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob

m.e m der Schaffung von Landwirtschaftszonen liegende

Elgentumsbeschränknng einem öffentlichen Interesse ent-

spricht und niohteine materielle Enteignung darstellt.

.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die ~eschwerde wird·lm Sinne der Erwägungen dahin

gutgehelSsen, dass der Beschluss des Regierungsrates des

Ka~tons,Zürich vom 27. Februar 1947anfgehoben und der

Regterungsrat aIJ.gewiesen wird, bei der Genehmigung der

Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober

1945 ~estzustellen, dass § 2lit. L und § 14 der Bauordnung

.auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht anwend-

bar sind.

Kompetenzkonflikte zwisehen Bund und Kantonen. N0 32.

157

IX: KOMPETENZKONFLIKTE, ZWISCHEN BUND

UND :KANTONEN

CONFLITS DE COMPETENCEENTRE

LA CONFEDERATION ET UNCANTON

32. Auszug aus dem Urteil vom 24 • .JUni 1948 i. S. Direktion

der Volkswirtschaft des Kantons Zürich gegen Eidgen. Ver-

sicherungsgericht Luzern.

K~konflikt g6'1'ftä8s Art. 13 Abs. 2 des BB vom 28. März

1917 betrelfe:nd, die OrganisatiQ'nwnd das Verfahren des Eidgen.

Versiehemngsgerichtes .

Parteien, Legitimation, Natur des Anstandes, En~scheid über die

Zuständigkeit (Erw. 1-5).

Bindung der Gerichte an gestaltende Verwaltungsakte (Erw. 9).

Überprüfung von Vortragen· durch das Eidgeh. Versicherungs-

gericht (Erw. 10).

..

Oonflit de corrvp&enee au sens de l'art. 13 al. 2 de l'AF du 28 mars

. 1917 eoneernant l'organisation du Tribunal fed6ral des as8'Wranees

et la proddwre a suivre devoot ce tribunal.

Parties, quaJite pow: agir, llltture du conflit, pI'on~}llce· sur la

cornpetence (consi~; 1 a 5).

. .

,.. . .

Les tribunaux sont lies par les doolSlOns de I a.dmIDlStratlOn de

nature constitutive (consid: 9).

Pouvoir dn Tribunal fMeral des assurances de trancher des ques-

tions prejudicielles (consid. 10):-

Con/litto di eompetenzaa'8ensi deU'art. 13. t;p. 2 del DlJ'. 28 1'/WI1'ZO

1917 oor;cemente l'organizzazione e la proeedJMa del Tribuna,le

federale delle assWurazion~.

Parti, qualita per agire,natura deI conflitto, decisione sulla.. corn-

, peteIiza «(jonsi~.,1-5)..

.... ".

.

.

I tribunali sonovmcolatl daJle declSlOm ammmistratlve di natura

.

~ costitutiva (consid. 9).

.

Potere del Tribunale federale delle assicurazioni per decidere

questioni pregiudiziali (consid. 10).

A. -

Ernst Wä~li betätigte sich bis" 1943 in der Land-

wirtschaft. Er war längere Zeit Knecht bei Landwirt

Stiefel in Truttikon (ZR). Anfangs 1943 wurde das Dienst-

verhältnis aufgelöst. Da Wägeli sich· zu verehelichen beab-

sichtigte, suchte er ansserhalb der Landwirtschaft Beschäf-

tigung. Im August 1943 kehrte er nach Truttikon zurück

und nahm dort im Einveretändnis mit der Arbeitseinsatz-

stelle der Gemeinde Arbeit an bei der Torfausooutung