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Kontrolle der, behörgJioh el'IDächtigten, Faoh,ärzte aus- '
sohlie~en wollte. Die in Art. 120 Zifi. 1 StGB vorgesohrie-
bene Beiziehung eines zweiten, von einer Behörde bezeioh-
neten. Amtes War ein mühsam zustandegekommener Kom-
promiss, über dessen Tragweite offensiohtlich nicht völlige
K}a:rheit bestand. Von Bedeutung ist vor allem, dass
das Gesetz ausdrücklich auch die Bezeichnung, des Fach-
arztes von Fall zu Fall zulässt, also eine Regelung~ bei der
die Behörde von jeder einzeln.en Schwangersohaftsunter-
brechung und den dabei beteiligten Ärzten Kenntnis
erhält. Dann kann aber der Behörde, die anstatt dessen
einen grösseren Kreis von Ärzten allgemein. ermächtigt,.
nicht verwehrt werden, der damit verbundenen grösseren
Gefahr vo;n. Missbrituohen daduroh zu begegnen., dass sie
die Ermächtigung unter gewiSSEm Vorbehalten wie der
PfliCht zur Einreiohung der Gutaohten erteilt. Die ange-
fochtene Regelung erscheint umso. unbedenklioher,
~ls.
sie das einzige oder dooh das weitaus wirksamste Mittel
zur Bekä1:npfung ~on,Missbräuchen darstellt, wenn nioht
nur Amtsärzte oder ein kleiner Kreis von Privatärztell zur
Begutaohtung el'IDäohtigt werden. Auch der im Gutaohten
Hafter gemaohte Vorschlag, Ärzte, die unrichtige oder'
leichtfertige Indikationszeugnisse ausstellen, naoh Art. 318
StGB .zu bestrafen. 'setzt, um wirksam zu 'Sein, voraus,
dass die Behörden vOn diesen Gutaohten Kenntnis erhalten.
Die angefochtenen Verfügungen bilden aber niohtnur das
richtige Mittel zur-- Erreiehung des
~amit verfolgten
_ Zweokes,sondem gehen auch über das dafür Erforderliohe
njcht hinaus, da der Name der Sohwangeren vorerst nicht
zu nennen ist, sondern nur in ZweifelsIaIlen, wo die MögliCh-
keit,einer missbräuohliohen Anwendung von 'Art. 120
Zifi. I StGB besteht, wie es der Regierungsrat auch in
seiner Vernehmlassung zur Besohwerde (oben D) zum
Ausdruck bringt.
.
Demnach erkefl,nt das Bundesgericht:
Die Besohwerde wird abgewiesen.
.;._,
. 1
.,
VII. GEWALTENTRENNUNG, c
SEPARATION DES POUVOIRS
Siehe Nr. 20. -
Voir n° 20.
VIII. EIGENTO:MSGARANTIE
, GARANTIE DE LA PROPRIETE
,' ....
31. Urteil vom 29. AprU 1948 i. S. Witwe Lips-Meler und
I(onsorlen 'gegen Gemeinde Uffikon un~ Reliierunusrat des
Kantons Zfiri~.
liligent1i'm8garantie. Planung.
Ausscheidung von Gebieten, in denen nur Bauten für landwirt-
schaftliche Zwecke geste.:ttet sind und Wohnhäuser nicht
erstellt werden dürfen. Erfordernis der gesetzlichen Grundla.gß
für diesen Eingriff inS, Privateigentum. Die im zürcherischen I
Baugesetz enthaltenen Bestimmungep' ii~ BehauungspIan,
Gesa;mtplan und Bauordnung (U '1, Sb qnd '6St el"moohtigen .
die 'Gemeinden nicht zur Ausscheidung von landwirtschaftliehen
Gebieten.
Garantie de la propri6te, 'Plan d'amenagemmt.
"
.
Creation de' zones da.ns lesquelles' ne sontautorisees que des
constructions a. destination agricole et on des maisons d'habi-
tation ne peuvent etr.e oonstruites. Necessite d'une hase legale'
pour limiter Ie qroit deproprlete privee. LeB dispositions sur
le plan d'amena.gement, le plan d'enSemble et le regime des
construetions, qui figurent daus ]80 100 zurichoise sur les construc-
tions, ne donnerit pas aux communes le pouvoir de creer des
zQnes agricales.
Garcmzia deUa 'Proprieta, piano r6golatm'6.
Creazione di zone in cui sono 'autori~e soltanro costruzioni
di,natura agricola, escluse le case di abitazione. Necessith.
d'una hase legale per limitare 180 proprieta. private.. Le norme _
in merita aJ piano regolatore, aI piano, d 'insieme e aJ regime
delle costruzioni, che figurano nelm Iegge edilizia di Zurigo,
non conferlscono ai oomuni il potere di ~e
zone a.gri~le ..
(Tatbestand gek1J,rzt)
A. -'- Die' Gemeinde Uitikon (Kt.Zürich), deren ganzes
Gebiet dem kantonalen' Baugesetz für Ortschaften mit
148
Staatsrecht,
städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (BG) unter-
steht, erliess am 13. Oktober 1945 eine neue Bauordnung.
Das Gemeindegebiet zerfällt danach in fünf Zonen (§ '2),
darunter eine Zone L, in der nur Bauten für land- und
forstwirtschaftliche Zwecke gestattet sind (§ 14) ..
Die Erben Meier sind Eigentümer eines Grundstücks,
das auf der Grenze der Gemeinden Uitikon und Bhmens-
dorf in der « Grossmatt » liegt und rund 1500 a umfasst.
Die auf dem Gemeindegebiet von Uitikon gelegenen· ca.
900 a, die nach der früheren Bauordnung mit ein- ~d
zweigeschossigen Wohnhäusern überbaut werden durften,
fallen nach der Bauordnung vom 13. Oktober 1945 in die
Zone L. ArchitektPh. Hauser beabsichtigt, auf dieser
,Liegenschaft eineWohnkolonie mit etwa 200 Einfamilien-
häusern zu erstellen, und hat sich zu diesem Zweck ein
im Grundbuch vorgemerktes ganz oder teilweise abtre:f;- I
bares Kaufsrecht einräumen lassen. In der Folge erwarben
Ph. Hauser und weitere Personen in Ausübung dieses
Kaufsrechtes mehrere Parzellen.
Die Erben Meier, Ph. Hausei' und die Erwerber von
Parzellen reichten gegen die neue Bauordnung von Uitikon
einen Rekurs ein. Der Bezirksamt von Zürich hiess diesen
dahin gut, dass eJ,' die Bauordnung, soweit sie die GrUnd-
stücke der .Beschwerdeführer der Zone L zuteilte, aufhob
und feststellte, dass diese· Grundstücke der Zo.ne I (zwei-
geschossige, offene Bauweise) unterstellt seien.
Die Gemeinde Uitikon· rekurrierte hiegegen an den
Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher am 27. Februar
1947 den bezirksrätlichen Entscheid aufhob und die neue
Bauordnung der Gemeinde Uitikon vorbehaltlos. geneh-
. migte.
B. ~
Mit der vorliegenden staatsrechtUchen Beschwerde
beantragen die Erben Meier, Architekt Ph. Hauser und
sieben Käufer von Parzellen im Gebiete der «Grossmatt »
in Uitikon, der Entscheid des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom .27. Februar 1947' sei wegen Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art.
.
' -
EigentUIllSgarantie. No 31.
141
4BV) aufznheben und der Regierungsrat sei anzuweisen •.
. die Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober
1945 nur unter der Bedingung· zu genehmigen, dass die
Grundstücke der Beschwerdeführer aus der Landwirt-
schaftszone ausgenomnien und der Bauzone I zugeschieden
werden; eventuell sei die Gemeinde Uitikon anzuhalten,
das Enteignungsverfahren gegen die Beschwerdeführer
einzuleiten, um das auf ihre Grundstücke gelegte Bau-
verbot gegen Entschädigung zu enteignen. Zur Begründung
wird geltend gemacht, die Schaffung C einer Landwirt-
schaftszone entbehre der gesetzlichen Grundlage und sei als
materielle Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die
Gemeinde Uitikon beantragen die Abweisung dei' Be~
schwerde.
D. -
Das zürcherische Baugesetz für Ortschaften mit
städtischen Verhältnissen vom .23. April 1893 (Fassung
vom 16. Mai 1943) bestimmt in:
.
§ 8b •. Wo das Bedürfnis es erfordert, stell.t der Regie~srat
über. das Gebiet verschiedener Gememden unter'iih-
hmgnahme mit ihren Behörden einen Gesa.mtplan auf,
in welchem das Verkehrsstrassennetz, die Grundlagen
für die Wasserversorgung und für die Ableitung der
Abwasser, die für öffentliche Anlagen . erforderlichen .
Gebiete, die Industriegebiete, die land- und forstwirl-
~ha.ft1i~~_,!>~V]zten Ge~ und die. W QhIlgeblete
entliälten sma. nIe""13ebauungspläne der Gemeinden
haben sich. diesem Gesa.mtplan anzupassen.
§ 68. Die Gemeinden sind verpflichtet, für das dem Baugesetz
in vollem Umfange unterstellte Gebiet Bauordnungen
aufzustellen. Diese dürfen nicht hinter den Anforderun-
gen des Gesetzes zurückstehen, ausgenommen für ZOnen,
die in den Bauordnungen als Industriegebiete ausge-
schieden sind.
Um eine zweckmiiBsige Uberbauung einzelner. Gebiete
nach. einheitlichen Plänen zu ermöglichen, können in
den Bauordnungen an Stelle der Abstandsvorschriften
Bestimmungen über das Mass der Ausnützung des
Baugrundes aufgestellt werden... -
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Gemeinde Uitikon hat durch· die Bauordnung
vom 13. Oktober 1945 einen Teil des Gemeindegebietes
'l50
&aatsrecht.
als land-, 1Vld forstwirtsch.aftliches Gebiet· (Zone L, nach-
folgend . kurz '. Landwirtschaftszone genannt) bezeichnet'
und hat bestimmt, dass dort nur Bauten für Jand- nnd
fOrStwirtschaflliche Zwecke gestattet sind. Dadurch hat
sie in Bezug auf die Grundstücke dieses Gebietes die im
Eigentum gru.ndsatzlich enthaltene Befugnis zu, beliebiger
Nutzungeinschliesslich der Baufreiheit in einem' Masse
beschränkt, wie E$ bisher in der Schweiz nicht gebräuchlich
. war. Ob man es dabei' mit einem Bauverbot zu tun hat
und zwar mit einem absoluten, wie die Besch.werdeführe;,
behaupten, ist angesichts derunbestritteneI;l Tragweite
der Bestimmungen übel' die Landwirtschaftszone ein .
müssiger Streit um Worte. Rechtlich ha:rldelt es sich jeden-
I
falls, und das ist allein' von'Bedeutq.ng,,um eine öffentlich-
.I rechtliche Eigentumsbeschränkung' im Sinne von Art.
702 ZGB.
2. -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
steht die Eigentumsgarantie, wie sie d~r· Art. 4 der Zür-
cher KV gewährleistet, der Beschränku:fig des Eigentums-
rechts und namentlich des Rechts zum Bauen dann nicht
entgegen, wenn sie ttuf gesetzlicher Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse liegt und, sofern sie eine materielle
Enteignung bildet, (im Ergebnis einer Enteignung gleich-
k~t), gegen Entsohä.digung erfolgt (BGE 69 1,241,
64 I 207, 60 1270 und dort angeführte weitere Entscheide).
,3. ~ Die Beschwerdeführer bestreiten vor allem, dass I
die Schaffung einer Landwit:tschaftszone auf einer gesetz-
lichen Grundlage beruhe.
a) . Die Gemeinde Uitikon macht in der Vernehmlassung .
geltend, die Befugnis der zürcherischen· Gemeinden zum
Erlass von Bauvorschriften und damit auch zur Aufstellung,
einer Bauordnung mit Zoni}neinteilung folge uiunittelbar
aus der GemeindeautönoIDie (Art. 48 KV). Diesen Stand-
punkt, den auch der Stadtrat von Zürich in .einer Eingabe
an das Bundesgericht einnimmt, lehnt indessen der
Regierungsrat. in der Beschwerdeantwort ausdrücklich. 'a, b '
mit der Bemerkung, er und mit ihm die Praxis habe immer
1 kehrslinienplan und hat selber keine (dauernde) Beschrän-
kung des,Grundeigentums zur Folge; diese Wirkung
haben erst die nach § 9 BG auf Grund des Bebauungsplans
festzusetzenden Bau- und Niveaulinien (Urteil des Bundes-
gerichts vom 23. November 1942 i.S. Weber und Konsorten
c. Zürich, nicht publiziert).
b) Was Inhaltdet Bauordnungen sein kann, welche die
Gemeinden gemäss § 68 BG erlassen können, ist dieser
Bestimmung, deren Inhalt und Tragweite von Anfang als
unklar empfnPdep wurde und deren systematische Ein-
ordnung nicht einleuchtet (vgl. STÜSSI, Das neue Bau-
gesetz, 1893, Anmerkung zu § 68), nicht zu entnehmen.
. Die Gemeinden sind' jedenfalls befugt, in ihren Bauord-
nungen Bauvorschriften im engern Sinne, d.h. Vorschriften
über Alllage, Ausführung" Unterhalt und Änderung der
Bauten, wie sie die § § 46' ff. BG enthalten, aufzustellen
(ZR 17 Nr. 159). D!!:r~~~r l:iina1lS~ha!l.en >di~, Gemeinde!!.
in den Bauordnungen vor al~m die Q~art:iergestaltung
geregelt, indem sie bestimmte Gebiete {Zonen} als,~1!~
gesprochene Wohn quartiere ausschieden, in denen die
Ausnützung des Grund und Bodens im Sinne der offenen
und niedrigen Bauweise beschränkt ist und Industrie-
und Gewerbebauten . grundsätzlich nicht gestattet sind
(BÜHLER a.a.O. S. 66j7).!>.er Regierungsrat hat, nach
.!l!fäns,lich,em Zögern (BÜHLER a.a.O. S. 68/9), solche ~
ordnungen in ständIger Praxis genehmigt, und das Bun~es
gericht hat diese Auslegung von § 68 BG als nicht will-
kürlich erklärt (BGE 30 159 ff.). Wie weit die Gemeinden
in ihren Bauzonenordnungen das Grundeigentum beschrän-
ken durften, ist hier nicht zu prüfen,' da auch der
Regie!llllj@:r:I,tL~:g~;r~~1Wt, .. class .. §". 6~Lß9:j~ .. ~~!' .. Fa~L
von 1893.tli~ .. ~!.!!ei~~~!!~j~enfalls nicht ermächtigte ..
EigentUIDlilgarantie •. N° :n.
153
unüberbaubare Gebiete im Sinne der heute streitiQ'en
;;;;;'~-""",_ .. " .., •. >.-
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....
.. - •••••••••• -. >
.~ .~ .... -_ ....,>.>.~_._._~-~
Landwirtschaftszonen auszUscheiden. Fragen kann sich
nur: ob die Befugilis'ifazu'ausdeü'l}el der Teilrevisionvon
w.a"J:Qr~p...Qmm.&;p,~t;t .. ÄP!lggmg~R des ·BG folgt.
5. -
Die Entwürfe zur Totalrevision ~es BG enthielten
sowohl über die Bebauungspläne als auch über die Bau-
ordnungen eingehende Bestimmungen, durch die der
Inhalt dieser von den Gemeinden zu setzenden Erlasse
näher umschrieben und gegenüber früher erheblich, erwei-
tert wurde (vgl. z.B. §§4 bis 13 des regierungsrätlichen
Entwurfes von 1929). Die geplante Totalrevision Wllrde
dann aber aus hier nicht zu erörternden Gründen auf-
gegeben, und es kam lediglich zur Teilrevision >von 1943.
Bei dieser wurde die Bestimmung über den Inhalt des
Bebauungsplans (§ 7) überhaupt nicht geändert: Der
Bebauungsplan ist somit nach,wie vor ein das Gruiideigen-
tum nicht beschränkender Verkehrslinien- oder Strassen-
plan und kann keine Vorschriften üoor die Bauweise und
. die Ausscheidung von Bauzonen, geschweige denn die
Bezeichnung von Landwirtschaftszonen enthalten. Ge-
ändert wurde dagegen die Bestimmung über die Bau-
ordnung (§ 68). Dabei wurde vor allem der Erlass von
Ba~ordnungen, der den Gemeinden bisher frei stand und
sich auf einzelne Quartiere beschränken konnte,nun zur
Pflicht gemacht, und zwar für das ganze, dem BG im vollen
Umfange unterstellte Gebiet. Dagegen ist jedenfalls dem
Wortlaut des neuen § 68 nicht zu entnehmen, dass die
Gem.einden befugt wären, Landwirtschaftszonen im vor-
liegend streitigen Sinne zu schaffen. Wohl geht aus § 68
hervor, dass sie zu:., Ausscheit!ung von Industriegebieten
ermächtigt sind. Unter solchen versteht man indessen
allgemem-una;-Wie-äus § 68 klar hervorgeht, auch hier.
ledigliCIi Gebiete,.in denen das Bauen erleichtert ist indem
Sinne, dass nebenWohnhäuserIi,die keineswegs verboten
sind, auch gewerbliche Bauten erstellt werden dürfen,
wobei di~ Eigentümer von Wohnhäusern von Seiten der
Gewerbebetriebe ein in lusgesprochenen Wohnquartieren
1114
·s~oht.
nioht erlaubtes Mass von lästigen Einwirkungen durch
Lärm, Rauch ll,sw.hinzunehmen haben. Wenn daher
gestützt auf§ 68 BG LandwMschaftsgebiete ausgescli1e :ffung von Landwirtschaftszonen keinesfalls ~fas
sende Befugnisse zuspricht (§ 68 BG). Diese Auslegung ist
dermassen fragwürdig, jaunhaItbar, dass vom Stand-
punkt der Eigentumsgarantie aus nicht mehr von einer
gesetzlichen Grundlage gesprochen werden kann. . I
. 6 .. -
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob
m.e m der Schaffung von Landwirtschaftszonen liegende
Elgentumsbeschränknng einem öffentlichen Interesse ent-
spricht und niohteine materielle Enteignung darstellt.
.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die ~eschwerde wird·lm Sinne der Erwägungen dahin
gutgehelSsen, dass der Beschluss des Regierungsrates des
Ka~tons,Zürich vom 27. Februar 1947anfgehoben und der
Regterungsrat aIJ.gewiesen wird, bei der Genehmigung der
Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober
1945 ~estzustellen, dass § 2lit. L und § 14 der Bauordnung
.auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht anwend-
bar sind.
Kompetenzkonflikte zwisehen Bund und Kantonen. N0 32.
157
IX: KOMPETENZKONFLIKTE, ZWISCHEN BUND
UND :KANTONEN
CONFLITS DE COMPETENCEENTRE
LA CONFEDERATION ET UNCANTON
32. Auszug aus dem Urteil vom 24 • .JUni 1948 i. S. Direktion
der Volkswirtschaft des Kantons Zürich gegen Eidgen. Ver-
sicherungsgericht Luzern.
K~konflikt g6'1'ftä8s Art. 13 Abs. 2 des BB vom 28. März
1917 betrelfe:nd, die OrganisatiQ'nwnd das Verfahren des Eidgen.
Versiehemngsgerichtes .
Parteien, Legitimation, Natur des Anstandes, En~scheid über die
Zuständigkeit (Erw. 1-5).
Bindung der Gerichte an gestaltende Verwaltungsakte (Erw. 9).
Überprüfung von Vortragen· durch das Eidgeh. Versicherungs-
gericht (Erw. 10).
..
Oonflit de corrvp&enee au sens de l'art. 13 al. 2 de l'AF du 28 mars
. 1917 eoneernant l'organisation du Tribunal fed6ral des as8'Wranees
et la proddwre a suivre devoot ce tribunal.
Parties, quaJite pow: agir, llltture du conflit, pI'on~}llce· sur la
cornpetence (consi~; 1 a 5).
. .
,.. . .
Les tribunaux sont lies par les doolSlOns de I a.dmIDlStratlOn de
nature constitutive (consid: 9).
Pouvoir dn Tribunal fMeral des assurances de trancher des ques-
tions prejudicielles (consid. 10):-
Con/litto di eompetenzaa'8ensi deU'art. 13. t;p. 2 del DlJ'. 28 1'/WI1'ZO
1917 oor;cemente l'organizzazione e la proeedJMa del Tribuna,le
federale delle assWurazion~.
Parti, qualita per agire,natura deI conflitto, decisione sulla.. corn-
, peteIiza «(jonsi~.,1-5)..
.... ".
.
.
I tribunali sonovmcolatl daJle declSlOm ammmistratlve di natura
.
~ costitutiva (consid. 9).
.
Potere del Tribunale federale delle assicurazioni per decidere
questioni pregiudiziali (consid. 10).
A. -
Ernst Wä~li betätigte sich bis" 1943 in der Land-
wirtschaft. Er war längere Zeit Knecht bei Landwirt
Stiefel in Truttikon (ZR). Anfangs 1943 wurde das Dienst-
verhältnis aufgelöst. Da Wägeli sich· zu verehelichen beab-
sichtigte, suchte er ansserhalb der Landwirtschaft Beschäf-
tigung. Im August 1943 kehrte er nach Truttikon zurück
und nahm dort im Einveretändnis mit der Arbeitseinsatz-
stelle der Gemeinde Arbeit an bei der Torfausooutung