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74_I_167

BGE 74 I 167

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

andere Schriftsteller sich alliJdrücken, für jene Verwal-

tungsakte, die die Gerichte laut gesetzlicher Vorschrift

als Tatbestand hinzunehmen haben (sog. Tatbestands-

wirkung der Verwaltungsakte; vgL JELLINEK, Verwal-

tungsrecht, 1. Aufl. S. 16/17; IIATSCHEK, Institutionen

des deutschen und preussischen Verwaltungsrechts S. 34

ff.); denn in diesen Fällen schliesst, wie allgemein . an-

erkannt ist, die Natur des Verwaltungsaktes eine Über-

prüfung durch die Gerichte aus.

10. ~ Die unter Erwägung Ziff. 9 entwickelten Grund-

sätze gelten für das Verhältnis zwischen Zivil- und

Strafgericht einerseits und Verwaltungsbehörden ander-

seits. Das Eidgen. Versicherungsgericht ist ein Verwal-

tungsgericht (BGE 47 I 358). Da zu dtm Hauptaufgaben

der Verwaltungsgerichte die Überprüfung von Entscheiden

und Verfügungen der Verwaltungsbehörden auf Gesetz-

mässigkeit und -

unter Umständen auch -

Angemessen-

heit gehört, kann den Verwaltungsgerichten daS Recht,

diese Überprüfung auch vorfraglich vorzunehmen, selbst

dann nicht abgesprochen werden, wenn angenommen wird,

dass die Zivil- und Strafgerichte im Zweifel zu einer

Überprüfung bereits ergangener Entscheide und Verfü-

gungen der Verwaltung nicht berechtigt seien. Für eine

solche weitgehende Überprüfungsbefugnis des Eidgen.

Versicherungsgerichtes --spricht auch der Umstand, dass

ihm in Art. 60ter KUVG (und Art. 26 ff. VO I hiezu)die

vorfragliche Überprüfung gewisser Verwaltungsverfügun-

gen ausdrücklich untersagt wird. Doch kann kein Zweifel

darüber bestehen, dass sich auch ein Verwaltungsgericht

nicht über rechtskräftige Verwaltungsverfügungen hinweg-

setzen darf, wenn sie rechtsgestaltende Wirkung haben

oder laut gesetzlicher Vorschrift von den Gerichten als

Tatbestand hinzunehmen sind; denn die Natur' solcher

Verwaltungsakte schliesst eine Überprüfung durch die

Gerichte aus.

.

Verfahren. N<> 33.

X. VERFAHREN

PROC:EDURE

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33. Urteil vom 15. Juni 1948 i. S. Brunner gegen Regierungsrat

.

des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 88 OG. Fehlen der Legitimation gegen den Entscheid über

eine Baueinsprache, mit dem die vorherige Umlegung von

Baugebiet abgelehnt wird.

Art. 88 OJ. Le proprietaire. qui a fait opposition a. un projet de

construire· n'a pas quaJiM pour attaquer le refus de remaruer

au pr6alable des pareelles a. batir.

Art. 88 OGF. TI proprietario ehe ha fatto opposizione a un pro-

getto di Cf)struzione non ha veste per impugnare i1 rifiuto di

. raggruppare dapprima i fondi su cui sorgers. la eostruzione.

1. -

Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer eines

in der Gemeinde Therwil gelegenen Grundstückes Einspra-

che erhoben gegen die projektierte Überbauung einer

benachbarten Parzelle, und diese damit begründet, dass

unterlassen worden sei, der Bebauung vorgängig die

Umlegung von Bauparzellen im Sinne der §§ 78 ff. des

kantonales Baugesetzes (BG) durchführen, die ihm ermög-

lichen sollte, auch seine eigene Parzelle zu überbauen.

Damit von den beiden kantonalen Instanzen abgewiesen,

erhebt er staatsrechtliche Beschwerde wegen VerletzUng

von Art. 4 BV.

2 .. -

Auf Abtretung oder Erwerb von Grundstücken

oder Grundstücksteilen durch die beteiligten Eigentümer

zum Zwecke der Durchführung einer Bodenverbesserung

(Güterzusammenlegung, Umlegung von Baugebiet bu.s.w)

hat der Eigentümer keinen aus dem Privatrecht folgenden

Anspruch. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die im

öffentlichen . Interesse angeordnet werden It (LEEMANN zu

Art. 703 ZGB Note 19). Im Baugesetz des Kantons Basel-

Landschaft kommt das darin zum Ausdruck, dass das

bezügliche Begehren nicht vom einzelnen Grundeigentümer

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Staatsrecht.

gestellt werden kann, sondern dass es allein dem Gemeinde-

rat zusteht, auf Antrag mehrerer Grundeigentümer oder

von sich aus die Umlegung einzuleiten, oder beim Regie-

rungsrat die· Massnahme als obligatorisch erklären zu

lassen (§§ 78, 79 BG).

Dass der Beschwerdeführer die Einsprache im kanto-

nalen Verfahren auch damit begründet habe, mit der

ÜberbauuUllg der Nachbarparzelle sei das Tret- Ulld

Pflugwenderecht des Beschwerdeführers teilweise auf-

gehoben worden (§ 18 Abs. 4 BG), ist nicht behauptet. Die

angefochtene Verfügung enthält darüber denn auch keinen

Entscheid. Auch wird nicht etwa geltend gemacht, der

Regierungsrat habe wenigstens teilweise über eine privat-

rechtliehe Einsprache entschieden, statt sie, wie § 98 BG

es für Einsprachen dieser Art vorschreibt, an den ordent-

lichen Richter zu verweisen.

.

Der Entscheid des Regierungsrates stellt also bloss fest,

dass von polizeilichen, öffentlichrechtlichen Gesichts-

pUllkten dem Bauvorhaben auf dem an die Parzelle des

Beschwerdeführers anstossenden Grundstück kein Hin-

dernis iin Wege steht, dass das Bauvorhaben die Vor-

schriften des kantonalen Baugesetzes nicht verletzt.

Bei dieser Sachlage fehlt dem. Beschwerdeführer die

Beschwerdelegitimation. Diese setzt eine Beeinträchtigung

der Rechtsstellung des Beschwerdeführers voraus. Daran

fehlt es, wenn, wie hier, ein öffentliches Interesse in Frage

steht, der Beschwerdeführer kein anderes Interesse vertritt,

als dasjenige, das der Gemeinderat und der RegierUllgsrat

von Amteswegen zu beachten berufen sind. Denn die

WahrUIIg öffentlicher Interessen kann nicht mit staats-

rechtlicher Beschwerde zur GeltUllg gebracht werden

(BGE 53 I 400, 59 I 79; Urteile vom 27. April 1945 i. S.

Leemann, 2. Juli 1945 i. S. Perren, 23. Februar 1948 i. S.

Friebel Ulld 10. März 1948 i. S. Schwab).

3. -

Fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur

Sache, so ist diese auch insoweit nicht gegeben, als geltend

gemacht werden will, der Entscheid verletze Verfahrens-

vorschriften oder die der Partei durch das kantonale

Verfahren. N° 34.

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Baugesetz gewährten Parteirechte. (Urteile vom 25. April

1946 i. S. Stolz mit Angabe weiterer Entscheide und vom

30. September 1946· i. S. Leuthardt).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

34. Auszug aus dem Urteil vom 3. Juni 1948 i. S. Immobilien-

gesellsehaft Berghof A.-G. gegen Arehitektur- und Baugesell-

sehalt GmbH und Handelsgerieht des Kantons Bern.

Art. 89 00. Beginn des Fristenlaufes, wenn die schriftliche Zu-

stellung eines Vorentscheides über die örtliche Zuständigkeit

weder durch kantonales noch durch eidgenössisches Recht

vorgeschrieben ist.

Art. 89 OJ. Moment a compter duque1 court 1e delai de recours

lorsqu'une communication ecrite d'nn jugement prejudiciel

sur une question de competence ratione looi n'est prescrite

ni par 1e droit cantonal ni par le droit federal.

Art. 89 OGF. Inizio deI termine' per ricorrere se una notifica

scritta d'una sentenza incidentale sn una questione di compe-

tenza ratione looi non e ordinata ne dal diritto cantonale, ne

da quello federa1e.

A U8 dem Ta1bestand:

Am 21; April 1947 erhob die Beschwerdegegnerin gegen

die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons

Bern eine ForderUllgsklage. Die Beklagte machte örtliche

Unzuständigkeit des angerufenen Richters geltend. In der

VerhandlUllg vom 10. Oktober 1947 erklärte sich das

Handelsgericht als örtlich zuständig und verurteilte aus-

serdem die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates der

Beschwerdeführerin wegen unrichtiger Parteiaussagen zu

Haft. Das Urteil wurde in der SitZUllg mündlich eröffnet;

es wurde beschlossen, den Entscheid dem. einen Mitglied

des Verwaltungsrates, das an der VerhandlUllg nicht anwe-

sen war, noch zu eröffnen Ulld die Akten zwecks EinleitUllg

eines Strafverfahrens gegen die beiden Verwaltungsrats-

mitglieder der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. In der Folge,

d.h. aIil 28./29. Oktober 1947 wurde den Parteien das mit