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Staatsrecht.
andere Schriftsteller sich alliJdrücken, für jene Verwal-
tungsakte, die die Gerichte laut gesetzlicher Vorschrift
als Tatbestand hinzunehmen haben (sog. Tatbestands-
wirkung der Verwaltungsakte; vgL JELLINEK, Verwal-
tungsrecht, 1. Aufl. S. 16/17; IIATSCHEK, Institutionen
des deutschen und preussischen Verwaltungsrechts S. 34
ff.); denn in diesen Fällen schliesst, wie allgemein . an-
erkannt ist, die Natur des Verwaltungsaktes eine Über-
prüfung durch die Gerichte aus.
10. ~ Die unter Erwägung Ziff. 9 entwickelten Grund-
sätze gelten für das Verhältnis zwischen Zivil- und
Strafgericht einerseits und Verwaltungsbehörden ander-
seits. Das Eidgen. Versicherungsgericht ist ein Verwal-
tungsgericht (BGE 47 I 358). Da zu dtm Hauptaufgaben
der Verwaltungsgerichte die Überprüfung von Entscheiden
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden auf Gesetz-
mässigkeit und -
unter Umständen auch -
Angemessen-
heit gehört, kann den Verwaltungsgerichten daS Recht,
diese Überprüfung auch vorfraglich vorzunehmen, selbst
dann nicht abgesprochen werden, wenn angenommen wird,
dass die Zivil- und Strafgerichte im Zweifel zu einer
Überprüfung bereits ergangener Entscheide und Verfü-
gungen der Verwaltung nicht berechtigt seien. Für eine
solche weitgehende Überprüfungsbefugnis des Eidgen.
Versicherungsgerichtes --spricht auch der Umstand, dass
ihm in Art. 60ter KUVG (und Art. 26 ff. VO I hiezu)die
vorfragliche Überprüfung gewisser Verwaltungsverfügun-
gen ausdrücklich untersagt wird. Doch kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass sich auch ein Verwaltungsgericht
nicht über rechtskräftige Verwaltungsverfügungen hinweg-
setzen darf, wenn sie rechtsgestaltende Wirkung haben
oder laut gesetzlicher Vorschrift von den Gerichten als
Tatbestand hinzunehmen sind; denn die Natur' solcher
Verwaltungsakte schliesst eine Überprüfung durch die
Gerichte aus.
.
Verfahren. N<> 33.
X. VERFAHREN
PROC:EDURE
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33. Urteil vom 15. Juni 1948 i. S. Brunner gegen Regierungsrat
.
des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 88 OG. Fehlen der Legitimation gegen den Entscheid über
eine Baueinsprache, mit dem die vorherige Umlegung von
Baugebiet abgelehnt wird.
Art. 88 OJ. Le proprietaire. qui a fait opposition a. un projet de
construire· n'a pas quaJiM pour attaquer le refus de remaruer
au pr6alable des pareelles a. batir.
Art. 88 OGF. TI proprietario ehe ha fatto opposizione a un pro-
getto di Cf)struzione non ha veste per impugnare i1 rifiuto di
. raggruppare dapprima i fondi su cui sorgers. la eostruzione.
1. -
Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer eines
in der Gemeinde Therwil gelegenen Grundstückes Einspra-
che erhoben gegen die projektierte Überbauung einer
benachbarten Parzelle, und diese damit begründet, dass
unterlassen worden sei, der Bebauung vorgängig die
Umlegung von Bauparzellen im Sinne der §§ 78 ff. des
kantonales Baugesetzes (BG) durchführen, die ihm ermög-
lichen sollte, auch seine eigene Parzelle zu überbauen.
Damit von den beiden kantonalen Instanzen abgewiesen,
erhebt er staatsrechtliche Beschwerde wegen VerletzUng
von Art. 4 BV.
2 .. -
Auf Abtretung oder Erwerb von Grundstücken
oder Grundstücksteilen durch die beteiligten Eigentümer
zum Zwecke der Durchführung einer Bodenverbesserung
(Güterzusammenlegung, Umlegung von Baugebiet bu.s.w)
hat der Eigentümer keinen aus dem Privatrecht folgenden
Anspruch. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die im
öffentlichen . Interesse angeordnet werden It (LEEMANN zu
Art. 703 ZGB Note 19). Im Baugesetz des Kantons Basel-
Landschaft kommt das darin zum Ausdruck, dass das
bezügliche Begehren nicht vom einzelnen Grundeigentümer
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Staatsrecht.
gestellt werden kann, sondern dass es allein dem Gemeinde-
rat zusteht, auf Antrag mehrerer Grundeigentümer oder
von sich aus die Umlegung einzuleiten, oder beim Regie-
rungsrat die· Massnahme als obligatorisch erklären zu
lassen (§§ 78, 79 BG).
Dass der Beschwerdeführer die Einsprache im kanto-
nalen Verfahren auch damit begründet habe, mit der
ÜberbauuUllg der Nachbarparzelle sei das Tret- Ulld
Pflugwenderecht des Beschwerdeführers teilweise auf-
gehoben worden (§ 18 Abs. 4 BG), ist nicht behauptet. Die
angefochtene Verfügung enthält darüber denn auch keinen
Entscheid. Auch wird nicht etwa geltend gemacht, der
Regierungsrat habe wenigstens teilweise über eine privat-
rechtliehe Einsprache entschieden, statt sie, wie § 98 BG
es für Einsprachen dieser Art vorschreibt, an den ordent-
lichen Richter zu verweisen.
.
Der Entscheid des Regierungsrates stellt also bloss fest,
dass von polizeilichen, öffentlichrechtlichen Gesichts-
pUllkten dem Bauvorhaben auf dem an die Parzelle des
Beschwerdeführers anstossenden Grundstück kein Hin-
dernis iin Wege steht, dass das Bauvorhaben die Vor-
schriften des kantonalen Baugesetzes nicht verletzt.
Bei dieser Sachlage fehlt dem. Beschwerdeführer die
Beschwerdelegitimation. Diese setzt eine Beeinträchtigung
der Rechtsstellung des Beschwerdeführers voraus. Daran
fehlt es, wenn, wie hier, ein öffentliches Interesse in Frage
steht, der Beschwerdeführer kein anderes Interesse vertritt,
als dasjenige, das der Gemeinderat und der RegierUllgsrat
von Amteswegen zu beachten berufen sind. Denn die
WahrUIIg öffentlicher Interessen kann nicht mit staats-
rechtlicher Beschwerde zur GeltUllg gebracht werden
(BGE 53 I 400, 59 I 79; Urteile vom 27. April 1945 i. S.
Leemann, 2. Juli 1945 i. S. Perren, 23. Februar 1948 i. S.
Friebel Ulld 10. März 1948 i. S. Schwab).
3. -
Fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur
Sache, so ist diese auch insoweit nicht gegeben, als geltend
gemacht werden will, der Entscheid verletze Verfahrens-
vorschriften oder die der Partei durch das kantonale
Verfahren. N° 34.
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Baugesetz gewährten Parteirechte. (Urteile vom 25. April
1946 i. S. Stolz mit Angabe weiterer Entscheide und vom
30. September 1946· i. S. Leuthardt).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
34. Auszug aus dem Urteil vom 3. Juni 1948 i. S. Immobilien-
gesellsehaft Berghof A.-G. gegen Arehitektur- und Baugesell-
sehalt GmbH und Handelsgerieht des Kantons Bern.
Art. 89 00. Beginn des Fristenlaufes, wenn die schriftliche Zu-
stellung eines Vorentscheides über die örtliche Zuständigkeit
weder durch kantonales noch durch eidgenössisches Recht
vorgeschrieben ist.
Art. 89 OJ. Moment a compter duque1 court 1e delai de recours
lorsqu'une communication ecrite d'nn jugement prejudiciel
sur une question de competence ratione looi n'est prescrite
ni par 1e droit cantonal ni par le droit federal.
Art. 89 OGF. Inizio deI termine' per ricorrere se una notifica
scritta d'una sentenza incidentale sn una questione di compe-
tenza ratione looi non e ordinata ne dal diritto cantonale, ne
da quello federa1e.
A U8 dem Ta1bestand:
Am 21; April 1947 erhob die Beschwerdegegnerin gegen
die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons
Bern eine ForderUllgsklage. Die Beklagte machte örtliche
Unzuständigkeit des angerufenen Richters geltend. In der
VerhandlUllg vom 10. Oktober 1947 erklärte sich das
Handelsgericht als örtlich zuständig und verurteilte aus-
serdem die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates der
Beschwerdeführerin wegen unrichtiger Parteiaussagen zu
Haft. Das Urteil wurde in der SitZUllg mündlich eröffnet;
es wurde beschlossen, den Entscheid dem. einen Mitglied
des Verwaltungsrates, das an der VerhandlUllg nicht anwe-
sen war, noch zu eröffnen Ulld die Akten zwecks EinleitUllg
eines Strafverfahrens gegen die beiden Verwaltungsrats-
mitglieder der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. In der Folge,
d.h. aIil 28./29. Oktober 1947 wurde den Parteien das mit