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47_I_351

BGE 47 I 351

Bundesgericht (BGE) · 1920-10-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

350

Strafrecht.

präsidenten von Le Lode aufgehoben. Nach dem Ge~

sagten besteht kein Anlass von dieser Praxis abzugehen.

3. -

Zum Verschulden muss dabei. was inbezug

auf denselben Artikel der Vollziehungsverordnung eben-

falls bereits ausgesprochen worden ist (Urteil i. S. Gio-

livano vom 21. Oktober 1920). wie bei anderen Ver-

waltungsdelikten. inbezug auf die das Gesetz eine aus-

drückliche Verweisung auf den allgemeinen Teil des

Bundesstrafrechts nicht enthält, Fahrlässigkeit genü-

gen und es ist diese beim Vorliegen des objektiven

Tatbestandes solange zu vermuten. als nicht der Ange-

schuldigte die Vermutung durch den Nachweis beson-

derer Entschuldigungsgründe entkräftet. S9lche haben

aber hier nicht namhaft gemacht werden können.

Die Berufung auf die grossen Mengen ausländischer

Weine, die in ungeeichten Fässern. und Flaschen nach

der Schweiz gelangen, ist schon deshalb unbehelflich.

weil es sich dabei um eine in Abs. 4 des streitigen Art. 12

der Vollziehungsverordnung ausdrücklich vorgesehene

Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatze des Abs. 1

handelt. ((Von der Eichpflicht sind befreit diejenigen

1) ausländischen

Transportfässer,

welche

ausschliess-

»lieh dem Verkehr zwischen 'ausländischem und in-

» ländischem Handel dienen und nicht in den schweize-

;1 rischen internen Verkehr treten, sowie die auslän-

»dischen Originalgebinde, ~fern der Verkauf des In-

) halts nebst Gebinde stattfindet und pro Gebinde be-

» rechnet wird. »)

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Bezirksgerichts Zürich 3. Abtlg. vom 19. No-

vember 1920 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an das Bezirksgericht

zurückgewies~n.

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STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

lD~NI DE JUSTICE)

48. t1rteil vom 1. Oktober lSal i. S. Beutler

gegen Obergericht Luzern.

Art. 80 BG über die Kranken- und Unfallversicherung. Die

Auslegung, wonach

die Unfallversicherungsanstalt

die

hier vorgesehene Revision der Invalidenrente wegen Ver-

minderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit (Besserung

des Zustandes des Versicherten) auch dann, vorbehältlieh

der 'Veiterziehung durch den Betroffenen, von sich aus

vornehmen kann, wenn die erste Rentenfestsetzung end-

gültig durch das Versicherungsgericht erfolgt war, und dazu

nicht von diesem eine Aenderung seines Urteils zu ver-

langen braucht, wonach das Urteil über die Höhe der

Rente also einen vollstreckbaren Titel nur bis zum Erlasse

einer solchen Revisionsverfügung der Anstalt gibt, ist nicht

willkürlich und verstösst auch nicht gegen Art. 61 BV.

Befugnis des Rechtsöffnungsrichters zu prüfen, oh es sich

wirklich um eine RentenrevisiOl1 nach Art. SO des Gesetzes

und nicht bloss um ein unzulässiges Zurückkommen auf

die frühere Beurteilung des Falles bei gleichgebliebenem

Tatbestande handle.

A.. -

Der Rekurrent Beutler, Sägereihandlanger in

Walliswil-Wangen erlitt am 27. Juni 1918 einen Betriebs-

unfall, bestehend in der Verletzung von vier Fingern

der rechten Hand. Die Schweizerische V nfallversiche-

rungsanstalt in Luzern (im Folgenden Anstalt genannt)

anerkannte, anschliessend an ein Gutachten des Prof.

AS 47 I -

19'21

24

352

Staatsrecht

Howald in Beru, ihre Entschädigungspflicht unter

Annahme einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit

um 10 %. Auf Klage des Rekurrenten verurteilte je-

doch das Versicherungsgericht des Kantons Beru, ge-

stützt auf die gerichtliche Expertise, welche den In-

validitätsgrad höher, auf 15 bis 20 % anschlug, unter

Zugrundelegung des Mittels aus diesen Zahlen (17% %),

am 2. Mai 1919 die Anstalt, an den Kläger eine monatlich

vorauszahlbare Invalidenrente von 20 Fr., beginnend

mit dem 15. September 1918, zu entrichten. Nachdem

die Anstalt diesen Betrag während einiger Monate

ausgerichtet hatte, teilte sie am 10. Dezember 1919

dem Rekurrenten durch eingeschriebenen. Brief mit,

dass sie infolge eines neuen Gutachtens des Prof. Ho-

w3ld vom 19. November, in Anwendung von Art. 80

des BG über die Kranken- und Unfallversicherung,

seine Rente mit Wirksamkeit ab 1. Januar 1920 von

17 % auf 10 % oder monatlich 11 Fr. 70 Cts. herab-

setze. Der Rekurrent weigerte sich, die Herabsetzung

anzunehmen, und hob am 3. März 1920 für 80 Fr., vier

Monatsraten zu 20 Fr. per 1. Dezember 1919, 1. Januar,

1. Februar und 1. März 1920 Betreibung an. Die Anstalt

schlug für den 35 Fr. 10 Cts.; d. h. drei Monatsrenten

von 11 Fr. 70 Cts. übersteigenden Betrag Recht vor.

In der Verhandlung vor dem Amtsgerichtsvizepräsi-

denten von Luzeru-Stadt als Rechtsöffnungsrichter

anerkannte der Rekurrent: die Rente per 1. Dezember

1919 mit 20 Fr. noch erhalten zu haben. Für die weiteren

in Betreibung gesetzten 60 Fr. erteilte der Amtsgerichts-

vizepräsident am 28. April 1920 die definitive Rechts-

öffnung mit der Begründung, dass die Anstalt, wenn

sie von Art. 80 Ullfallversicherungsgesetz Gebrauch

machen wolle, vom beruischen Versicherungsgericht

die Revision seines Urteils vom 2. Mai 1919 zu begehrfn

habe und nicht die Rechtskraft des ergangenen Richter-

spruches einseitig von sich aus wieder umstossen könne.

Am Weiterzug durch die Anstalt hob jedoch die Schuld-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48.

353

betreibungs- und Konkurskommission des luzernischen

Obergerichts am 16. Juli 1920 diesen Entscheid auf

und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Nach Art. 80

Unfallversicherungsgesetz, so ",ird in den Erwägungen

ausgeführt, könne die Invalidenrente bei nach der

Festsetzung eingetretener Veränderung des Grades der

Erwerbsfähigkeit in den ersten drei Jahren seit der

Festsetzung jederzeit und später noch je bei Ablauf

des sechsten und neunten Jahres revidiert werden.

Es werde damit, in weiterem Ausbau schon in der Haft-

pilichtgesetzgebung enthaltener Ansätze (Rektifika-

ti9nsvorbehalt), der Grundsatz aufgestellt, dass dieser

Teil der Versicherungsleistullgen nicht fest, sondprn

in seinem Umfang dem jeweils tatsächlich bestehenden

Illvaliditätsgrade angep3sst sein solle, was zur Folge

habe, dass auch die Rechtskraft des die Rente fest-

setzenden Bescheides von vorneherein nur eine be-

schränkte, durch den Nichterlass einer Revisionsver-

fügung bedingte sei. Wie die erste Rentenfestsetzung

von der Anstalt auszugehen habe, unter Vorbehalt

des Rechtes des Versicherten, gegenüber derselben

den Richter anzurufen, so müsse dies aber auch für

die Revision der Rente gelten. In den Fällen, wo es

anlässlich der ursprünglichen Festsetzung überhaupt

zu keinem gerichtlichen Spruche gekommen sei, weil

der Versicherte den Bescheid der Anstalt angenommen

(nicht weitergezogen) habe, sei eine andere Lösung

sowieso nicht denkbar. Wenn für den Fall, wo die zu

revidierende Rente infolge einer solchen Weiterziehung

vom Richter bestimmt worden sei, etwas anderes gel-

ten sollte, so hätte dies zum Ausdruck gebracht werden

müssen. Art. 80 laute aber ganz allgemein. Wie er sich

demnach m a t e r i e 11

auf

alle

Invalidenrenten,

die von der Anstalt und die gerichtlich bestimmten,

beziehe, so biete er auch keinen Anhaltspunkt dafür.

dass f 0 r m e I I für die Revision im einen oder

anderen Falle ein anderer 'Veg einzuschlagen sei. Für

354

Staatsrecht.

diese Auslegung spreche auch Art. 9 der Verordnung

Nr. 11 des Bundesrates über die Unfallversicherung

vom 3. Dezember 1917, wo der Rentenansprecher,

der eine

c(Rentenfestsetzung)} der Anstalt nicht an-

erkennen wolle, bei Vermeidung der Verwirkung seiner

weitergehenden Ansprüche auf den Weg der Klage

verwiesen werde. « Rentenfestsetzung J) sei aber auch

die revisionsweise Festsetzung. Wenn die Verordnung

dafür keine besonderen Vorschriften aufstelle,· sondern

die Klägerrolle allgemein und ohne Einschränkung dem

Rentenansprecher zuweise, so dürfe daraus wiederum

geschlossen werden, dass er es in allen Fällen sei, der

klagend vorzugehen habe, dass also auch bei gericht-

lich bestimmten Renten die Anstalt die Revision VOll

sich aus verfügen könne und der Versicherte seinerseits

neuerdings das Versicherungsgericht anzurufen habe,

wenn er mit ihr nicht einverstanden sei.

B. -

Gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs-

und Konkurskommission hat Beutler die staatsrecht-

liche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrage auf Aufhebung. Er gibt zu, dass auch gericht-

lich bestimmte Invalidenrenten der Revision nach

Art. 80 Unfallversicherungsgesetz unterliegen, erblickt

aber in der Annahme, dass .auch in diesem Falle die

Anstalt die Revision von sich aus vornehmen könne,

eine Verletzung allgemein anerkannter Rechtsgrund-

sätze. Im Prozesse vor dem Versicherungsgericht stün-

den sich der Versicherte und die Anstalt als gleich-

berechtigte Parteien gegenüber. Die Auffassung der

Vorinstanz hätte also zur Folge, dass eine Partei das

ihr gegenüber ergangene Urteil einseitig wieder auf-

heben könnte. Die Unfallversicherungsanstalt würde

damit zur Rechtsmittelinstanz über den Versicherungs-

gerichten, sogar dem Eidgenössischen Versicherungs-

gericht und zum Richter in eigener Sache gemacht.

Eine so überraschende Neuerung müsste im Gesetze

ullZwei~eutig ausgesprochen sein, um als Wille des-

Gleichheit vor dem Gesetz. :\ .. 48.

selben gelten zu können. Dies sei aber keineswegs der

Fall. Auch Art. 9 der Verordnung II vom 3. Dezember

1917 vermöge die bekämpfte Ansicht nicht zu stützen.

Die Behauptung, dass die Revision einer Rente im

Sinne von Art. 80 Unfallversicherungsgesetz ebenfalls

« Rentenfestsetzung)} sei und deshalb unter jene Ver-

ordnungsvorschrift falle, enthalte eine petitio principii.

Denn zu entscheiden sei ja gerade, ob die Anstalt auf

Grund von Art. 80 des Gesetzes berechtigt sei, eine

gerichtlich

bestimmte

Rente von s ich aus

zu revidieren. Erst wenn dies bejaht werden müsste,

könnte sich die weitere Frage erheben, ob im Falle

einer solchen Revision Art. 9 der Verordnung 11 An-

wendung finde. Müsse das Urteil des bernischen Ver-

sicherungsgerichts noch heute als so rechtskräftig gel-

ten, wie am ersten Tage, so verstosse aber die Ver-

weigerung der Rechtsöffnung gegen Art. 61 BV, das

verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers, die

Vollstreckung dieses

« rechtskräftigen Zivil urteils II im

ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zu verlangen.

Es werde dadurch ausserdem Art. 4 BV verletzt, indem

der angefochtene Entscheid des Obergerichts

« jeder

ernsthaften rechtlichen Begründung • entbehre.

C.

-

Die Schuldbetreibungs-

und Konkurskom-

mission des Obergerichts Luzern und die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt haben Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

D. -

Das Bundesgericht hat zunächst am 22. De-

zember 1920' beschlossen, den Meinungsaustausch nach

Art. 194 OG mit dem Bundesrate über die Kompetenz-

frage zu eröffnen, von dem Gesichtspunkte ausgehend,

dass der Streit als ein solcher über die Anwendung eines

Bundesgesetzes administrativer Natur im Sinne von

Art. 189 Abs. 2 ebenda angesehen werden könne, in

welchem Falle auch die Rüge der materiellen Rechts-

verweigerung, begangen durch willkürliche Auslegung

der betreffenden Vorschriften, kraft Kompetenzattrak-

356

Staatsrecht.

tion vom Bundesrate zu beurteilen wäre. Durch Zu-

schrift vom 3. August 1921 hat jedoch der Bundes-

rat erwidert, dass er die Beschwerde als in die Zuständig-

keit des Bundesgerichts fallend betrachte, da nach

Art. 189 Abs. 2 OG auch wegen unrichtiger Anwendung

von Bundesgesetzen polizeilichen und administrativen

Inhalts der Bundesrat nur insoweit angerufen werden

könne, als nicht diese Gesetze oder die gesetzlichen Be-

stimmungen über die Organisation der Bundesrechts-

pflege abweichende Vorschriften enthalten. Nach der

Bundesgesetzgebung finde aber eine Weiterziehung von

Rechtsöffnungsurteilen

an eine Bundesinstanz « zur

Prüfung der Frage, ob die Norm, auf welche der geltend

gemachte Anspruch sich stützt, richtig angewendet

worden ist », nicht statt. Es könne daher in Rechts-

öffnungssachen nur die Verletzung der Verfassung

und von Staatsverträgen gerügt werden, wofür das

Bundesgericht und nicht der Bundesrat zuständig sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Gegenstand der Beschwerde bildende Frage,

von wem die Revision einer durch Urteil des Versiche-

rungsgerichts bestimmten Invalidenrente im Sinne

von Art. 80 Unfallversicherungsgesetz auszugehen hat,

ob die Anstalt dazu vom Gericht eine Aenderung seines

Urteils verlangen muss od,er die Neufestsetzung der

Rente selbst vornehmen kann, mit der Wirkung, dass

der Versicherte gegen die neue Festsetzung, um sie zu

beseitigen, seinerseits wieder den Rechtsmittel- (Klage-)

weg zu betreten hat, kann vom Bundesgericht nicht

frei, sondern nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4

BV (der Willkür und Verletzung klaren Rechtes)

nachgeprüft werden. Eine weitergehende Ueberprüfungs-

befugnis lässt sich auch aus dem vom Rekurrenten an-

gerufenen Art. 61 ebenda, der Tatsache, dass es sich

um die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung

ausserhalb des Kantons, wo sie gefällt worden ist,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48.

357

handelt, nicht herleiten. Einmal ist schon fraglich, ob

die Entscheidungen der Versicherungsgerichte über Ver-

sicherungsleistungen der Anstalt an den Versicherten

überhaupt als Zivilurteile im Sinne des Art. 61 gelten

können (siehe dazu unten Erw. 2). Sodann gewährleistet

der letztere auch unter dieser Voraussetzung die inter-

kantonale Vollstreckbarkeit nicht allen gerichtlichen

Entscheidungen, sondern nur denjenigen, welche eine

,(rechtskräjtige» Feststellung des zu vollstreckenden

Anspruchs enthalten. Gerade darum, ob und inwiefern

diese Wirkung dem Spruch des Versicherungsgerichts

eigne, wodurch es einem Versicherten wegen eines Un-

falls eine Invalidenrente zuerkennt, d. h. ob und in-

wiefern darin eine die Anstalt bindende Bestimmung

des Umfanges ihrer Leistungspflichten auch für die

Zukunft liege, dreht sich aber hier der Streit. Darauf

gibt Art. 61 BV keine Antwort. Sie kann nur den ein-

schlägigen Bestimmungen des Kranken- und Unfall-

versicherungsgesetzes selbst, also Normen entnommen

werden, deren Anwendung, weil sie einfaches Gesetzes-,

nicht Verfassungsrecht darstellen, der Kognition des

Bundesgerichts im staatsrechtlichen Beschwerdeverfah':'

ren bloss in der gedachten Beschränkung untersteht.

2. -

Nun behauptet der Rekurrent mit Recht nicht,

dass der Entscheid der Vorinstanz klare positive Be-

stimmungen dieses Gesetzes oder der dazu gehörigen

Verordnungen verletze. Die Rüge aber, dass er gegen

allgemein anerkannte Prozessgrundsätze verstosse, indem

er einer Partei die Möglichkeit gebe, den gegen sie er-

gangenen Richterspruch von sich aus wieder zu be-

seitigen und sich zum Richter in eigener Sache zu ma-

chen, läuft auf dasselbe hinaus, was der Rekurs in

anderem Zusammenhang der Vorinstanz vorwirft, näm-

lich eine petitio principii. Es wird dabei übersehen,

dass, gleichwie die Schweizerische Unfallversicherungs-

anstalt selbst, trotz Ausrüstung mit dem Rechte der

Persönlichkeit,

nach

Entstehung und Organisation

358

Staatsrecht.

(Art. 41 bis 51 des Gesetzes), doch kein Rechtssubjekt

privatrechtlichen Charakters, sondern eine öffentliche

Anstalt des Bundes ist, welche einen staatlichen Wohl-

fahrtszweck, die Fürsorge für gewisse Kategorien von

Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Un-

fällen, verfolgt, so auch das Verhältnis zwischen An-

stalt einerseits, versicherungspflichtigen Betriebsinha-

bern und Arbeitern andererseits dem öffentlichen, nicht

dem Privatrecht angehört, indem sich der Kreis der

Beitragspflichtigen und Versicherten wie der Umfang

ihrer Rechte gegenüber der Anstalt unabhängig von

ihrem Willen nicht auf Grund Vertrags, sondern kraft

einseitigen gesetzlichen Befehls ausschliesslich nach dem

Vorhandensein

gewisser objektiver Tatbestände be-

stimmt. Dem entspricht es aber, dass auch die Erklärung

der Anstalt, wodurch sie einem Versicherten die Leistun-

gen bekannt gibt, die sie ihm wegen eines Unfalls ge-

währen will, nicht bloss die Bedeutung -einer Offerte

besitzt, die anzunehmen oder abzulehnen dem Ver-

sicherten freisteht, sondern einer seine Rechtsstellung

bestimmenden Verwaltungsverfügung, die mangels An-

fechtung auf dem hiefür vorgesehenen Rechtsmittel-

wege für ihn verbindlich wird. -Auf diesem Boden steht

unzweideutig der von der Vorinstanz herangezogene

Art. 9 der Verordnung II vom 3. Dezember 1917, dessen

Rechtsbeständigkeit in der Beschwerde nicht bestritten

wird, wenn er für die gerichtliche Klage gegen die « Er-

ledigung von Versicherungsansprüchen » durch. die An-

stalt

einschliesslich der

« Rentenfestsetzungen » be-

stimmte Fristen vorsieht, nach deren Ablauf die Ver-

wirkung der weitergehenden Ansprüche des Versicherten

eintritt. Es ergibt sich daraus zugleich das Wesen der

in Art. 120 ff. des Gesetzes eingesetzten Versicherungs-

gerichte. Ihre Stellung ist nicht diejenige des Zivil-

richters, der einen Forderungsstreit zwischen zwei gleich-

geordneten Rechtssubjekten entscheidet, sondern eines

Verwaltungsgerichts, das die von der zunächst zu-

Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 48.

359

ständigen Verwaltungsinstanz, den Organen der An-

stalt erlassene Verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit

und Angemessenheit nachzuprüfen hat, der Spruch,

wodurch dies geschieht, der Umfang der streitigen

Versicherungsleistungen festgesetzt wird, nichts von

jener Verfügung inhaltlich Verschiedenes, sondern gleich

ihr ein öffentliche Leistungen zuteilender Verwaltungs-

akt. Die Besonderheit liegt nur im Verfahren, in dem

er erlassen worden ist, und den dadurch den Betrof-

fenen gebotenen besonderen Garantien richtiger Beur-

teilung. Sachlich aber kann er, wo er die Zuerkennung

einer Invalidenrente wegen dauernder Verminderung der

Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 76 ff. des Gesetzes

zum Gegenstand hat, infolge des in Art. 80' ebenda

aufgestellten Grundsatzes der Variabilität dieser Ren-

ten von vorneherein nicht auf die Feststellung einer

ein für alle Male gegebenen, festen Leistungspflicht der

Anstalt, sondern nur darauf gehen, dass nach dem Masse

der Erwerbsunfähigkeit, wie es zur Zeit der Klageerhe-

bung oder Urteilsfällung vorlag, und unter der Voraus-

setzung des Gleichbleibens dieses Zustandes eine Renten-

forderung in der zuerkannten Höhe rechtlich begründet

sei. Es lässt sich deshalb auch der Standpunkt vertreten,

dass er nur in dieser Beschränkung für die Anstalt eine

verbindliche Bestimmung ihrer Rechtsstellung enthalte,

während das Recht derselben bei später eintretender

Veränderung des Grades der Erwerbsfähigkeit eine neue

Verfügung zu erlassen, weil dieser neue Sachverhalt

überhaupt nicht Gegenstand der gerichtlichen Ent-

scheidung gebildet, dadurch unberührt bleibe. Der

Schluss mag nicht zwingend sein und es mag sich daneben

mit guten Gründen auch die andere Ansicht verteidigen

lassen, dass selbst als Akt der Verwaltungsrechtspflege

der Entscheid des Versicherungsgerichts mangels einer

ausdrücklichen das Gegenteil bestimmenden Norm für

die öffentliche Verwaltung, d. h. die Anstalt solange

massgebend bleiben müsse, als nicht im Wege der Auf-

360

Staatsrecht

hebung desselben durch das Gericht selbst die Grund-

lage zu neuem Handeln geschaffen sei. Die oben ange-

stellten Betrachtungen in Verbindung mit den Erwägun-

gen der Vorinstanz selbst genügen aber auf alle Fälle,

um die entgegengesetzte Auffassung, wie sie dem ange-

fochtenen Entscheide zu Grunde liegt, vor dem Vorwurfe

der Willkür zu schützen und sie als noch in den Rahmen

einer zulässigen Gesetzesauslegung gehend erscheinen

zu lassen. Dass es sich dabei keineswegs um eine Singu-

larität sondern nm eine Regelung handelt, die sich auch

anderwärts mit Rücksicht auf die Eigenart der Verhält-

nisse auf dieselll Gebiete aufgedrängt hat, zeigt das

Beispiel der deutschen Reichsversicherungsordnung : auch

hier geht die Revision der Unfal1rente wegen Verände-

rung der Verhältnisse.. die für die Feststellung mass-

gebend gewesen waren, gleichgültig welche Instanz die

ursprüngliche Festsetzung endgültig getroffen hatte,

stets wieder vom « Träger der Versicherung.)}, der Berufs-

genossenschaft aus und es ist Sache des Versicherten,

der sie nicht annehmen will, dagegen die Rechtsmittel-

instanzen (Spruchbehörden) anzurufen (§§ 608, 955,

1115, 1583, 1591, 1606, 1607 Abs. 3 RVO). Voraussetzung

wird dabei allerdings sein müssen, dass wirklich eine

Rentenrevision nach Art. 80 _ des Gesetzes, d. h. einer

Neufestsetzung der Rente wegen seither eingetretener

Verminderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, Besse-

rung des Zustandes des Verletzten vorliegt. Nur in die-

sem Falle und nicht wegen ursprünglich unrichtiger

Beurteilung der Entschädigungsfrage nach dem damals

vorhandenen Tatbestande kann die Invalidenrente nach

dem Gesetze nachträglich herabgesetzt werden. Wider-

setzt sich die Anstalt der gestützt auf ein formell rechts-

kräftiges Urteil des Versieherungsgerichts begehrten

Rechtsöffnung mit der Begründung, dass dasselbe in-

zwischen durch den Erlass einer Revisionsverfügung

dahingefallen sei, so wird deshalb auch der Rechts-

öffnungsrichter für sich die Prüfung der Frage in An-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48.

361

spruch nehmen dürfen und müssen, ob man es wirklich

mit einer Rentenrevision im Sinne des Art. 80 und nicht

einfach mit einem unzulässigen Zurü~kkommen auf die

ursprüngliche Erledigung des Falles bei gleichgebliebenem

Tatbestande zu tun hat. Gerade im vorliegenden Falle

bestehen nach dieser Richtung ernstliche Bedenken, in-

dem die Fassung der Mitteilung der Anstalt an den

Rekurrenten vom 10. Dezember 1919 die Vermutung

nahelegt, es handle sich bei dem darin erwähnten

{(neuen Gutachten)} des Prof. Howald nicht sowohl um

die Feststellung neuer von den friiheren abweichender

Untersuchungsergebnisse, einer Aenderung im Zustande

des Verletzten, als einfach um die Erklärung, dass der

Gutachter auch gegenüber der gerichtlichen Expertise

an seiner früheren, niedrigeren Schätzung des Grades

der Invalidität festhalte. Indessen ist die Einrede, dass

die « Revisionsverfügung » vom 10. Dezember 1919 des-

halb das Urteil des bernischen Versicherungsgerichts

vom 2. Mai 1919 nicht zu beseitigen vermöge, vor den

kantonalen Instanzen nicht erhoben worden, sodass letz-

tere keinen Anlass hatten, ihre Kognition hierauf auszu-

dehnen, und die Annahme, dass man vor einer gültigen

Rentenrevision im Sinne von Art. 80 des Gesetzes stehe,

auch aus diesem Gesichtspunkte nicht als willkürlich

lteanstandet werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Besch~erde wird abgewiesen.