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Strafrecht.
XI. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr.36 und 39. -
Voir n° 36 et 39.
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
MASS UND GEWICHT
POIDS ET MESURES
47. t1rteU des EassationshofS vom a~ April lSa1
i. S. Bundesanwaltschaft gegen lleiniger.
Vollziehungsverordnung zum BG über Mass und Gewicht,
Art. 12. Die Vorschrift, dass die hier genannten Flüssig-
keiten bei fassweisem Verkauf nur in geeichten Fässern
abgegeben werden dürfen, gilt auch für 'den Fall, dass der
Käufer das Fass steHt.
A. -
Der Kassationsbeklagte Heiniger ist am 12.
Oktober 1920 vom Polizeirichter der Stadt Zürich
wegen Uebertretung des Bundesgesetzes über Mass
und Gewicht Art. 25 und der dazu gehörigen bundes-
rätlichen Vollziehungsverordnung Art. 12, in der Fas-
sung vom 4. September 1914, mit 10 Fr. gebüsst
worden, weil er Most in einem ungeeichten Fasse an
einen gewissen Hirschi in Zürich geliefert hatte. Das
Mass und Gewicht N0 47.
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betreffende Fass war Eigentum des Käufers Hirschi, der
es dem Kassationsbeklagten unter Angabe des Fas-
sungsvermögens (Rauminhalts) zum Füllen geschickt
hatte.
Auf das Begehren des Kassationsbeklagten um ge-
richtliche Beurteilung hob das Bezirksgericht Zürich
durch Urteil vom 19. November 1920 die Busse auf,
da die angerufene Verordnungsbestimmung trotz Ihres
weitergehenden Wortlauts nach ihrer ratio doch nur
den Fall des Verkaufs in einem Gebinde des Verkäu-
fers, nicht denjenigen treffen wolle, wo letzteres vom
Kjiufer selbst gestellt worden sei.
B. -
Gegen dieses nach kantonalem Prozessrecht
letztinstanzliche Urteil hat das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement namens des Bundesrates durch
Vermittlung der Bundesanwaltschaft die Kassations-
beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trage auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu neuer Enscheidung.
C. -
Der Kassationsbeklagte Heiniger hat Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Der streitige Art. 12 der Vollziehungsverord-
Il1lllg vom 12. Januar 1912 zum Bundesgesetz über
Mass und Gewicht in der abgeänderten Fassung des
Bundesratsbeschlusses vom 4. September 1914 lautet
in Absatz 1 :
« Wein, Obstwein, Spirituosen und Bier dürfen bei
» fassweisem Verkauf nur in geeichten Fässern abge-
» geben werden. Die Eichung besteht bei den Fässern :
» a) in der Bezeichnung des Taragewichts, dem Stem-
» pelzeichen. und der Jahrzahl, wenn sich der Verkauf
» nach dem Gewicht vollzieht.
» b) in der Angabe des Rauminhalts, dem amtlichen
» Stempel und der Jahrzahl, wenn sich der Verkauf
» nach Volumen vollzieht, oder
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Strafrecht.
1) c) in beiden Angaben bei freier Wahl der Verkaufs-
») art. »
Er lässt demnach, wie das Bezirksgericht zugibt,
nach seinem 'Vortlaut die Eichpflicht eintreten, so-
bald ein Fass aus dem internen Gebrauch in der Pri-
yatwirtschaft des Eigentümers heraustritt und im
Verkehre zur Erfüllung eines nach Gewicht oder Volu-
men geschlossenen Kaufvertrages über eine der genann-
ten Flüssigkeiten verwendet wird: ein Unterschied
danach, welche· der Parteien es gestellt hat, der Ver-
käufer oder Käufer, wird nicht gemacht. Dass die Vor-
schrift so ausgelegt über das Gesetz hinausgehen würde,
ist nicht behauptet worden. Angesichts des Art. 25 des
letzteren, der den Grundsatz, dass « im Handel und
V~rkehre nur geeichte Längen- und Hohlrnasse, Ge-
WIchte usw. zur Verwendung kommen dürfen }), eben-
falls in allgemeiner Fassung und ohne Einschränkung
aufstellt, mit Recht nicht. Die Ueberprufung der Rechts-
beständigkeit einer bundesrätlichen Vollziehungsveror-
dnung durch das Bundesgericht hat sich aber da-
rauf zu beschränken, ob die rechtliche Grundlage zu
derselben im Gesetz vorhanden ist: eine Nachprü-
fung des Verordnungsinhalts auf seine Notwendigkeit
und Zweckmässigkeit steht ihm nicht zu (AS 39 I
S. 410 Erw. 2).
2. -
Wenn die Vorinstanz zur Begründung ihrer
vom 'Wortlaut abweichenden einschränkenden Aus-
legung ausführt, Zweck der gesetzlichen Bestimmungen
über Mass und Gewicht sei der Schutz des Käufers vor
Täuschung durch den Verkäufer, die;s Schutzbedürf-
nis entfalle aber, wo der Käufer selbst das Mass bezw.
Gebinde stelle, es könne daher Art. 12 der Vollziehungs-
verordnung diesen Fall nicht treffen wollen, so stellt
sie damit etwas als feststehend hin, was erst noch zu
beweisen wäre. Eine Täuschung ist ebensogut um-
gekehrt in der Weise möglich, dass der Käufer über
das Fassungsvermögen des von ihm gestellten Gebin-
Mass und Gewicht N° .7.
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des dem Verkäufer unrichtige Angaben macht. Die
Fälle, in welchen der Käufer und nicht der Verkäu-
fer das Fass stellt, sind -
auch abgesehen von den bei
gewissen besonderen Geschäftsarten, wie Kauf neuen
Weins ab der Presse usw. hersehenden lokalen Ge-
bräuchen -
im Handel mit Wein und Obstwein in
kleineren Mengen keineswegs selten. Ein Grund, das
Interesse des Verkäufers, vor Täuschungen der erwähn-
ten Art durch den Vertragsgegner bewahrt zu werden,
als weniger schutzwürdig zu betrachten denn dasjenige
des
Käufers, ist nicht einzusehen. Solange Gesetz
u~d Verordau.llg selbst für das Gegenteil keine Hand-
habe bieten, muss deshalb auch angenommen werden,
dass sie beide Teile in gleichem Masse schützen wollen,
d. h. dass ihr Zweck die Gewährleistung der Sicher-
heit des Verkehrs mit nach Mass oder Gewicht ver-
kauften Waren überhaupt, nicht nur zu Gunsten einer
Vertragspartei ist. Selbst wenn der eigentliche, pri-
märe Zweck der Schutz des Käufers wäre, konnten
doch hinreichende in der Erleichterung der Kontrolle
liegende Zweckmässigkeitsgrüllde dafür bestehen, die
Bestimmung auf den fassweisen Verkauf schlechthin,
ohne Unterschied der Eigelltumsverhültnisse am Fass
auszudehnen. Die Notwendigkeit, jedesmal darüber
Ethebungeu anzustellen, welcMJ:. Partei das zur Lie-
ferung benützte Fass gehöre, würde nicht nur die
Tiltigkeit der Kontrollorgane sehr erschweren, sondern
bei der Möglichkeit von Kollusionen zwischen Käufer
und Verkäufer häufig die Vollziehung der Vorschrift
auch in den von ihr wirklich betroffenen Fällen verun-
möglichen. In diesem Sinne hat denn das Bundesgelicht
in einem Falle, wo Wein in einem dem Käufer gehö-
renden ung~eichten Fasse geliefert worden war, SChOll
einmal entschieden (Urteil vom 5. November 1918
i uSaehen Droz) und das auf der heute vom Bezirks-
gericht Zürich vertretenen
entgegengesetzten
Aus-
legung beruhende freisprechende Urteil des Gerichts-
AS \7 J -
1921
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Strafrecht.
präsidenten von Le Locle aufgehoben. Nach dem Ge~
sagten besteht kein Anlass von dieser Praxis abzugehen.
3. -
Zum Verschulden muss dabei, wa,s inbezug
auf denselben Artikel der Vollziehungsverordnung eben-
falls bereits ausgesprochen worden ist (Urteil i. S. Gio-
livano vom 21. Oktober 1920), wie bei anderen Ver-
waltungsdelikten, inbezug auf die das Gesetz eine aus-
drückliche Verweisung auf den allgemeinen Teil des
Bundesstrafrechts nicht enthält, Fahrlässigkeit genü-
gen und es ist diese beim Vorliegen des objektiven
Tatbestandes solange zu vermuten, als nicht der Ange-
schuldigte die Vermutung durch den Nachweis beson-
derer Entschuldigungsgründe entkräftet. S91che haben
aber hier nicht namhaft gemacht werden können.
Die Berufung auf die- grossen Mengen ausländischer
Weine, die in ungeeichten Fässern und Flaschen nach
der Schweiz gelangen, ist schon deshalb unbehelflich.
weil es sich dabei um eine in Abs. 4 des streitigen Art. 12
der Vollzieltungsverordnung ausdrücklich vorgesehene
Ausnahme VOll dem allgemeinen Grundsatze des Abs. 1
handelt. (CI VOll der Eichpflicht sind befreit diejenigen
1) ausländischen
Transportfässer,
welche
ausschliess-
» lieh dem Verkehr zwischen 'ausländischem und in-
) ländischem Handel dienen und nicht in den schweize-
,) rischen internen Verkehr treten, sowie die auslän-
» disehen Originalgebinde, s?fern der Verkauf des In-
)) halts nebst Gebinde stattfindet und pro Gebinde be-
I) rechnet wird. ll)
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Bezirksgerichts Zürich 3. Abtlg. vom 19. No-
vember 1920 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das Bezirksgericht
zurückgewies~n.
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STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DeN I DE JUSTICE)
48. trrteil vom 1. Oktober lSa1 i. S. Beutler
gegen Obergericht Luzern.
Art. 80 BG über die Kranken- und Unfallversicherung. Die
Auslegung, wonach
die UnfaUversicherungsanstalt die
hier vorgesehene Revision der Invalidenrente wegen Ver-
minderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit (Besserung
des Zustandes des Versicherten) auch dann, vorbehältlich
der \Veiterziehung durch den Betroffenen, von sich aus
vornehmen kann, wenn die erste Rentenfestsetzung end-
gültig durch das Versicherungsgericht erfolgt war, und dazu
nicht von diesem eine Aenderung seines Urteils zu ver-
langen braucht, wonach das Urteil über die Höhe der
Rente also einen vollstreckbaren Titel nur bis zum Erlasse
einer solchen Revisionsverfügung der Anstalt gibt, ist nicht
willkürlich und verstösst auch nicht gegen Art. 61 BV.
Befugnis des Rechtsöffnungsrichters zu prüfen, oh es sich
wirklich um eine Rentenrevision nach Art. 80 des Gesetzes
und nicht bloss um ein unzulässiges Zurückkommen auf
die frühere Beurteilung rles Falles bei gleichgeblit'bent'm
Tatbestande handle.
A. -
Der Rekurrent Beutler, Sägereihandlanger in
Walliswil-Wangen erlitt am 27. Juni 1918 einen Betriebs-
unfall, bestehend in der Verletzung von vier Fingern
der rechten Hand. Die Schweizerische Unfallversiche-
rungsanstalt in Luzern (im Folgenden Anstalt genannt)
anerkannte, anschliessend an ein Gutachten des Prof.
AS 47 I -
19'11
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